Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.30

Verfügung vom 17. Januar 2023

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1978 geborene, ungelernte Beschwerdeführer war von April 2011 bis zum 29. Februar 2012 als Lagerist bei C____ ([...]) [...] angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Juni 2012, IV-Akte 1.113; IV-Akte 1.132, S. 8). Seit dem Jahr 2017 wird der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 17).

b)           Im Jahr 2012 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Burn -out und eine Depression (IV-Akte 1.132, S. 3) erstmals bei der IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug an. Nach Gewährung beruflicher Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akten 1.30, 1.50, 1.64, 1.84) lehnte die IV-Stelle [...] mit Verfügung vom 12. November 2013 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 1.58). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)            Am 4. Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer mittelschweren, chronischen Depression bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin gewährt zunächst berufliche Massnahmen in Form von individuellen Coachings (IV-Akten 28 ff.; 44 ff.) und schloss die Frühintervention mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 ab (IV-Akte 55). Zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (psychiatrisches Gutachten vom 29. Mai 2022, IV-Akte 80), welcher den Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 explorierte. Der Gutachter stellte daraufhin mit Gutachten vom 29. Mai 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70% seit Mai 2021 für einfache, körperlich geprägte Tätigkeiten fest (IV-Akte 80, S. 17).

d)           Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 83) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Untersuchung mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 100) von 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 eine halbe Rente sowie von 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 eine Dreiviertelrente zu. Für den Zeitraum ab 1. August 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% ab.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2023 aufzuheben. Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 25. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung der ursprünglichen Begehren, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2023 teilweise aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur Klärung des gesundheitlichen Auswirkens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Danach sei auf der Basis einer beweistauglichen medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage über die IV-Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. An den übrigen Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. Juni 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.               Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des beweistauglichen psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. D____ nicht zu beanstanden sei und daher einerseits die zugesprochene Rente für das jeweilige zeitliche Intervall korrekt ermittelt worden sei und andererseits kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab August 2020 bestehe.

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Hauptsache vor, auf das Gutachten von Dr. med. D____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen begründet er dies mit dem Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche dem Beschwerdeführer eine von dem Gutachten abweichende Arbeitsunfähigkeit attestierten. Zum anderen habe es der Gutachter insbesondere unterlassen, fremdanamnestische Abklärungsresultate in seiner Einschätzung zu berücksichtigen. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung beurteilen zu können.

2.2.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 17. Januar 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung) der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im Februar 2018. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.2.3.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.                

5.1.          In medizinsicher Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2023 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Mai 2022 von Dr. med. D____ (IV-Akte 80).

5.2.          5.2.1. Dr. med. D____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), eine vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen hielt der Gutachter zunächst im Zusammenhang mit der Affektstörung fest, der Beschwerdeführer habe im psychopathologischen Befund eine ausgeglichene Stimmungslage bei einem allenfalls leicht verminderten Antrieb und einer reduzierten affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Die Gedanken seien inhaltlich weder negativ noch pessimistisch gefärbt gewesen und es hätten sich keine höhergradigen Einschränkungen der Alltagsgestaltung gezeigt. Diagnostisch sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert auszugehen. Hinsichtlich der attestierten Persönlichkeitsstörung führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei bereits in seiner Kindheit Verhaltensauffällig gewesen, weshalb sich bereits zum damaligen Zeitpunkt Vermeidungstendenzen haben erkennen lassen. Der Gutachter folgerte daraus eine vermeidende Persönlichkeitsstörung. Schliesslich sei aufgrund des teilweise exzessiven Konsums von Alkohol von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (IV-Akte 80, S. 15).

5.2.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, für einfache von nicht allzu hoher Komplexität und vornehmlich körperlich geprägte Tätigkeiten bestehe im Umfang von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche eine Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer durch die genannten Diagnosen bedingt um 30% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten. Insgesamt bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70% seit mindestens der Exploration im Mai 2021 (IV-Akte 80, S. 17). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schlug der Gutachter die Durchführung einer einjährigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Schwerpunkt auf Persönlichkeitsstörung und Wiederaufnahme einer Psychopharmakotherapie, sowie längerdauernden Alkoholabstinenz vor. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wiedererlangt werden könne (IV-Akte 80, S. 17 f.).

5.3.          5.3.1. Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. D____ der Beweiswert abzusprechen. In den nachstehenden Erwägungen präsentiert sich die abweichende Aktenlage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.3.2.      Aus den Akten ergibt sich, dass bei dem Beschwerdeführer seit 2011 eine psychiatrische Historie besteht. Dr. med. E____ stellte bereits im Jahr 2011 die Diagnose der Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssysndrom), Störung durch Cannabinoide, Störung durch Kokain mit jeweils schädlichem Gebrauch und eine mittelgradige depressive Episode, was in einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultierte (IV-Akte 1.118). In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand, weshalb der Beschwerdeführer vom 30. November 2011 bis 6. Januar 2012 in der Psychiatrischen Klinik [...] stationär behandelt wurde (IV-Akten 1.86, 1.109, 1.118). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, welcher dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 06. Juli 2012 (IV-Akte 1.109) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode, Agoraphobie, Soziophobie, Panikattacken und den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei von einer seit mindestens seit Januar 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen mit ungewisser Prognose betreffend Verbesserung des Gesundheitszustandes. Im September 2012 spitzte sich die private Situation des Beschwerdeführers schliesslich zu, so dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit intensiverer Symptomatik (IV-Akte 1.107) eine erneute Hospitalisierung in der Privatklinik [...] vom 26. September 2012 bis 20. November 2012 notwendig machte (IV-Akten 1.104, 1.107). Mit Austrittsbericht vom 20. November 2012 (IV-Akte 1.104) berichtete die Privatklinik [...] über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Störung Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD- F10.26) und Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD- 10 F12.1). Entlassen werden konnte der Beschwerdeführer in stabilem, deutlich verbessertem Zustand. Die Wiederaufnahme der zuvor bestehenden, ambulanten Behandlung war indiziert und wurde in die Wege geleitet. Für den Zeitraum vom 4. April bis zum 5. Mai 2014 attestierte Dr. med. F____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf des Zeitintervalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 1.15). Der seit Februar 2017 mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasste Psychiater, Dr. med. G____, berichtete in seiner psychiatrischen Stellungnahme (IV-Akte 11) bei bereits bekannter Diagnostik von deutlich geringer ausgeprägten Befunden als in der Periode 2012 und 2013. Ein Pensum von 50% mit voraussichtlicher Steigerung im Verlauf scheine für den Beschwerdeführer als Wiedereinstieg in das Berufsleben zumutbar. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G____ wiederum im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 35). Der Aufenthalt der Kinder beim Beschwerdeführer habe positive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Jedoch sei zu beachten, dass die relevanten Symptome der Depression stark ausgeprägt seien, wenn sich die Kinder gerade nicht bei ihm aufhielten. Dies würde sich in Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Antriebsarmut, Schlaflosigkeit und niedergeschlagenem Affekt äussern (IV-Akte 11).

5.3.3. Vom 7. Dezember 2016 bis zum 30. April 2018 nahm der Beschwerdeführer an Eingliederungsmassnahmen in Form von individuellen Coachings mit aktiver Stellensuche teil (IV-Akte 42, S. 3). Gemäss dem Bericht der H____ GmbH erschien der Beschwerdeführer zu den ersten Coachinggesprächen pünktlich, gepflegt und motiviert seine berufliche als auch persönliche Lage zu ändern (IV-Akte 42). Der Jobcoach führte aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz der anfänglichen Motivation ab Februar 2018 wochenlang nicht gemeldet sowie jegliche Kontaktaufnahmen vermieden habe. Auf Nachfrage des Coaches erklärte der Beschwerdeführer er habe eine schwierige Phase mit vielen Blockaden, weshalb er sämtliche Termine kurzfristig absage. In der Folge empfahl der Coach einen Einstieg mit 50% an einem Empfang im Altersheim oder Spital, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erproben. Ein erneutes individuelles Coaching der H____ GmbH erfolgte vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 (IV-Akte 65, S. 2). Der Beschwerdeführer habe hierbei Mühe gezeigt, den Alltag zu bewältigen, Aufträge zu erledigen und Termine wahrzunehmen, da es ihm nicht gut gegangen sei (IV-Akte 65, S. 3). Die Eingliederungsfachperson berichtet weiter über Antriebs- und Ziellosigkeit des Beschwerdeführers. Die Energielosigkeit habe sich aufgrund wiederkehrender Blockaden und Panikattacken negativ auf den Wiedereingliederungsprozess ausgewirkt. Die bis zum Ende des Coachingprozesses ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine daher realistisch (vgl. provisorischer Bericht H____ GmbH vom 26. März 2019, IV-Akte 65, S. 4).

5.3.4. In der Folge übernahm Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ab dem 13. September 2019 die fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers. Gemäss Bericht vom 7. April 2020 (IV-Akte 72) attestierte Dr. med I____ dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig bis schwergradig ausgeprägt. Aufgrund der depressiven Stimmung, der geminderten Konzentrationsfähigkeit, dem geminderten Antrieb, der geminderten Merkfähigkeit und geringen Belastbarkeit mit frühzeitiger Erschöpfung, Konzentrationsabfall und erhöhter Fehlerquote bestehe in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-40%. Die Prognose für eine Symptomverbesserung sei ausreichend günstig, eine vollständige Remission aufgrund der starken Chronifizierung aber unwahrscheinlich.

5.4.          5.4.1.  Zwischen dem Gutachter von Dr. med. D____ und der behandelnden Ärzteschaft besteht in diagnostischer Hinsicht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass der Beschwerdeführer an depressiven Episoden leidet, welche sich unter anderem durch vom Beschwerdeführer als «innere Blockaden» beschrieben äussern (IV-Akte 80, S. 14). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die graduelle Ausprägung der Affektstörung und damit einhergehend die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während Dr. med. D____ von einer lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, attestieren die behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Symptomatik durchgehend eine höherliegende Arbeitsunfähigkeit. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen findet sich im Gutachten nicht und ist dessen Beweistauglichkeit abträglich. Zwar listet Dr. med. D____ unter Ziff. 7.3 «Konsistenz und Plausibilität» die abweichenden Einschätzungen auf. Allerdings erfolgt, wie dargestellt keine entsprechende eingehende Diskussion, sondern es erschöpft sich in der blossen Nennung der fraglichen Berichte. Die anlässlich der Begutachtung erfolgten Beschwerdevalidierungstests, welche der Gutachter zur Diagnostik und somit auch zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezog, vermögen daran nichts zu ändern. Es gilt nämlich zu beachten, dass derartigen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion (als möglicher «Mosaikstein» vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.6) zukommen kann. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D____ nicht nur diametral von der Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft abweicht, sondern auch zur im Rahmen des Coachings erreichten faktischen Arbeitsleistung (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Hierauf ist im Folgenden einzugehen.

5.4.2. Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Vorliegend steht die gutachterliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit derjenigen der Eingliederungsfachperson entgegen. Ein Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund wäre der Gutachter gehalten gewesen, seine (massgeblich) abweichende Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer effektiv erreichten Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dr. med. D____ setzt sich in seinem Gutachten aber gerade nicht mit den beruflichen Abklärungsresultaten auseinander (vgl. IV-Akte 80, S. 15 ff.), sondern belässt es wiederum bei der Auflistung des Berichts im Aktenauszug (IV-Akte 80, S. 7).

5.5.          5.5.1. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage, namentlich der abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte und der Eingliederungsfachpersonen und der fehlenden Auseinandersetzung damit im Gutachten, bestehen Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ ist daher der Beweiswert abzusprechen. Es kann daher offengelassen werden, ob dem Gutachten auch aufgrund einer rund 20-monatigen Zeitspanne zwischen der Exploration (07. Mai 2021) und dem Verfügungserlass (17. Januar 2023) (Beschw. vom 17. Februar 2023, S. 12 f.; Beschwerdeantw. vom 30. März 2023, S. 2) der Beweiswert abzusprechen wäre.

5.5.2.      Die Expertise entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da die fraglichen Berichte ihrerseits die beweisrechtlichen Vorgaben nicht erfüllen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute Begutachtung in der Fachrichtungen Psychiatrie, bei einer noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4) und hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Abschliessend ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten (vgl. Replik vom 25. Mai 2023, Rz D2) ist, dass die in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 wiederholt erfolgte Falschnennung der begutachtenden Person (J____ statt D____) den Anschein einer unsorgfältigen Fallbearbeitung erwecken und eine Verwechslung mit einer anderen Angelegenheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

6.                

6.1.          Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5 hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen ist.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: