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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.30
Verfügung vom 17. Januar 2023
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1978 geborene, ungelernte Beschwerdeführer war von April 2011
bis zum 29. Februar 2012 als Lagerist bei C____ ([...]) [...] angestellt
(Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Juni 2012, IV-Akte 1.113; IV-Akte 1.132,
S. 8). Seit dem Jahr 2017 wird der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe
unterstützt (IV-Akte 17).
b)
Im Jahr 2012 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Burn
-out und eine Depression (IV-Akte 1.132, S. 3) erstmals bei der IV-Stelle [...]
zum Leistungsbezug an. Nach Gewährung beruflicher Massnahmen in Form von
Arbeitsvermittlung (IV-Akten 1.30, 1.50, 1.64, 1.84) lehnte die IV-Stelle [...]
mit Verfügung vom 12. November 2013 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
(IV-Akte 1.58). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 4. Mai 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Angabe einer mittelschweren, chronischen Depression bei
der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin gewährt zunächst
berufliche Massnahmen in Form von individuellen Coachings (IV-Akten 28 ff.; 44
ff.) und schloss die Frühintervention mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 ab
(IV-Akte 55). Zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs veranlasste die
Beschwerdegegnerin in der Folge eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (psychiatrisches Gutachten
vom 29. Mai 2022, IV-Akte 80), welcher den Beschwerdeführer am 7. Mai 2021
explorierte. Der Gutachter stellte daraufhin mit Gutachten vom 29. Mai 2022 eine
Arbeitsfähigkeit von 70% seit Mai 2021 für einfache, körperlich geprägte
Tätigkeiten fest (IV-Akte 80, S. 17).
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Akte 83) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen
gestützt auf die psychiatrische Untersuchung mit Verfügung vom 17. Januar 2023
(IV-Akte 100) von 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 eine halbe Rente sowie
von 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 eine Dreiviertelrente zu. Für den
Zeitraum ab 1. August 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 17. Januar 2023 aufzuheben. Es sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer in teilweiser
Abänderung der ursprünglichen Begehren, es sei die Verfügung vom 17. Januar
2023 teilweise aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur
Klärung des gesundheitlichen Auswirkens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Danach sei auf der Basis einer
beweistauglichen medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage über die
IV-Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. An den übrigen
Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. Juni
2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Annahme einer
70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des beweistauglichen
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. D____ nicht zu beanstanden sei und daher
einerseits die zugesprochene Rente für das jeweilige zeitliche Intervall
korrekt ermittelt worden sei und andererseits kein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung ab August 2020 bestehe.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Hauptsache vor, auf
das Gutachten von Dr. med. D____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen
begründet er dies mit dem Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte,
welche dem Beschwerdeführer eine von dem Gutachten abweichende
Arbeitsunfähigkeit attestierten. Zum anderen habe
es der Gutachter insbesondere unterlassen, fremdanamnestische
Abklärungsresultate in seiner Einschätzung zu berücksichtigen. Es seien daher
weitere Abklärungen notwendig, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung beurteilen zu können.
2.2.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 17.
Januar 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung) der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.
1 lit. b und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 bei
der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28
Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch
spätestens im Februar 2018. Demgemäss sind
vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.2.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
In medizinsicher Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die angefochtene
Verfügung vom 17. Januar 2023 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten
vom 29. Mai 2022 von Dr. med. D____ (IV-Akte 80).
5.2.
5.2.1. Dr. med. D____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), eine vermeidende Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F60.6) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) In Bezug auf die
Herleitung der Diagnosen hielt der Gutachter zunächst im Zusammenhang mit der
Affektstörung fest, der Beschwerdeführer habe im
psychopathologischen Befund eine ausgeglichene Stimmungslage bei einem allenfalls
leicht verminderten Antrieb und einer reduzierten affektiven
Modulationsfähigkeit gezeigt. Die Gedanken seien inhaltlich weder negativ noch
pessimistisch gefärbt gewesen und es hätten sich keine höhergradigen
Einschränkungen der Alltagsgestaltung gezeigt. Diagnostisch sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
remittiert auszugehen. Hinsichtlich der attestierten Persönlichkeitsstörung
führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei bereits in seiner Kindheit Verhaltensauffällig
gewesen, weshalb sich bereits zum damaligen Zeitpunkt Vermeidungstendenzen
haben erkennen lassen. Der Gutachter folgerte daraus eine vermeidende
Persönlichkeitsstörung. Schliesslich sei aufgrund des teilweise exzessiven
Konsums von Alkohol von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (IV-Akte 80, S. 15).
5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, für
einfache von nicht allzu hoher Komplexität und vornehmlich körperlich geprägte
Tätigkeiten bestehe im Umfang von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der
Woche eine Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer durch die
genannten Diagnosen bedingt um 30% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten. Insgesamt bestehe somit eine
Arbeitsfähigkeit von 70% seit mindestens der Exploration im Mai 2021 (IV-Akte
80, S. 17). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schlug der Gutachter die
Durchführung einer einjährigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung mit Schwerpunkt auf Persönlichkeitsstörung und Wiederaufnahme einer Psychopharmakotherapie,
sowie längerdauernden Alkoholabstinenz vor. Prognostisch sei davon auszugehen,
dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen die
Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wiedererlangt werden könne (IV-Akte 80, S. 17
f.).
5.3.
5.3.1. Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 4.2 hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. D____ der Beweiswert
abzusprechen. In den nachstehenden Erwägungen präsentiert sich die abweichende
Aktenlage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.3.2.
Aus den Akten ergibt sich, dass bei dem Beschwerdeführer seit 2011 eine
psychiatrische Historie besteht. Dr. med. E____ stellte bereits im Jahr 2011
die Diagnose der Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssysndrom), Störung durch Cannabinoide,
Störung durch Kokain mit jeweils schädlichem Gebrauch und eine mittelgradige
depressive Episode, was in einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultierte
(IV-Akte 1.118). In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand,
weshalb der Beschwerdeführer vom 30. November 2011 bis 6. Januar 2012 in der
Psychiatrischen Klinik [...] stationär behandelt wurde (IV-Akten 1.86, 1.109,
1.118). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin in eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, welcher dem Beschwerdeführer mit Bericht
vom 06. Juli 2012 (IV-Akte 1.109) eine mittelschwere bis schwere depressive
Episode, Agoraphobie, Soziophobie, Panikattacken und den Verdacht auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Aufgrund der depressiven
Symptomatik sei von einer seit mindestens seit Januar 2012 bestehenden 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen mit ungewisser Prognose betreffend Verbesserung
des Gesundheitszustandes. Im September 2012 spitzte sich die private Situation
des Beschwerdeführers schliesslich zu, so dass die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit intensiverer Symptomatik (IV-Akte 1.107) eine erneute
Hospitalisierung in der Privatklinik [...] vom 26. September 2012 bis 20.
November 2012 notwendig machte (IV-Akten 1.104, 1.107). Mit Austrittsbericht
vom 20. November 2012 (IV-Akte 1.104) berichtete die Privatklinik [...] über
den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und diagnostizierte eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Störung Alkohol, episodischer
Substanzgebrauch (ICD- F10.26) und Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig
abstinent (ICD- 10 F12.1). Entlassen werden konnte der Beschwerdeführer in
stabilem, deutlich verbessertem Zustand. Die Wiederaufnahme der zuvor
bestehenden, ambulanten Behandlung war indiziert und wurde in die Wege
geleitet. Für den Zeitraum vom 4. April bis zum 5. Mai 2014 attestierte Dr.
med. F____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf des Zeitintervalls
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 1.15). Der seit
Februar 2017 mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasste Psychiater, Dr.
med. G____, berichtete in seiner psychiatrischen Stellungnahme (IV-Akte 11) bei
bereits bekannter Diagnostik von deutlich geringer ausgeprägten Befunden als in
der Periode 2012 und 2013. Ein Pensum von 50% mit voraussichtlicher Steigerung
im Verlauf scheine für den Beschwerdeführer als Wiedereinstieg in das
Berufsleben zumutbar. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G____
wiederum im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 35). Der Aufenthalt der
Kinder beim Beschwerdeführer habe positive Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Jedoch sei zu beachten, dass die relevanten Symptome der
Depression stark ausgeprägt seien, wenn sich die Kinder gerade nicht bei ihm
aufhielten. Dies würde sich in Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Antriebsarmut,
Schlaflosigkeit und niedergeschlagenem Affekt äussern (IV-Akte 11).
5.3.3. Vom 7. Dezember 2016 bis zum 30. April 2018 nahm der
Beschwerdeführer an Eingliederungsmassnahmen in Form von individuellen
Coachings mit aktiver Stellensuche teil (IV-Akte 42, S. 3). Gemäss dem Bericht
der H____ GmbH erschien der Beschwerdeführer zu den ersten Coachinggesprächen
pünktlich, gepflegt und motiviert seine berufliche als auch persönliche Lage zu
ändern (IV-Akte 42). Der Jobcoach führte aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz
der anfänglichen Motivation ab Februar 2018 wochenlang nicht gemeldet sowie
jegliche Kontaktaufnahmen vermieden habe. Auf Nachfrage des Coaches erklärte
der Beschwerdeführer er habe eine schwierige Phase mit vielen Blockaden,
weshalb er sämtliche Termine kurzfristig absage. In der Folge empfahl der Coach
einen Einstieg mit 50% an einem Empfang im Altersheim oder Spital, um die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu erproben. Ein erneutes individuelles Coaching der H____
GmbH erfolgte vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 (IV-Akte 65, S. 2). Der
Beschwerdeführer habe hierbei Mühe gezeigt, den Alltag zu bewältigen, Aufträge
zu erledigen und Termine wahrzunehmen, da es ihm nicht gut gegangen sei (IV-Akte
65, S. 3). Die Eingliederungsfachperson berichtet weiter über Antriebs- und
Ziellosigkeit des Beschwerdeführers. Die Energielosigkeit habe sich aufgrund
wiederkehrender Blockaden und Panikattacken negativ auf den
Wiedereingliederungsprozess ausgewirkt. Die bis zum Ende des Coachingprozesses
ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine daher realistisch (vgl.
provisorischer Bericht H____ GmbH vom 26. März 2019, IV-Akte 65, S. 4).
5.3.4. In der Folge übernahm Dr. med. I____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ab dem 13. September 2019 die
fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers. Gemäss Bericht vom 7. April
2020 (IV-Akte 72) attestierte Dr. med I____ dem Beschwerdeführer eine
rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig bis schwergradig
ausgeprägt. Aufgrund der depressiven Stimmung, der geminderten
Konzentrationsfähigkeit, dem geminderten Antrieb, der geminderten Merkfähigkeit
und geringen Belastbarkeit mit frühzeitiger Erschöpfung, Konzentrationsabfall
und erhöhter Fehlerquote bestehe in seiner bisherigen Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 30-40%. Die Prognose für eine Symptomverbesserung sei
ausreichend günstig, eine vollständige Remission aufgrund der starken
Chronifizierung aber unwahrscheinlich.
5.4.
5.4.1. Zwischen dem Gutachter von Dr. med. D____ und der
behandelnden Ärzteschaft besteht in diagnostischer Hinsicht weitgehend Einigkeit
dahingehend, dass der Beschwerdeführer an depressiven Episoden leidet, welche
sich unter anderem durch vom Beschwerdeführer als «innere Blockaden»
beschrieben äussern (IV-Akte 80, S. 14). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug
auf die graduelle Ausprägung der Affektstörung und damit einhergehend die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während Dr. med. D____
von einer lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, attestieren die
behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Symptomatik durchgehend eine
höherliegende Arbeitsunfähigkeit. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den
abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen findet sich im Gutachten nicht und
ist dessen Beweistauglichkeit abträglich. Zwar listet Dr. med. D____ unter
Ziff. 7.3 «Konsistenz und Plausibilität» die abweichenden Einschätzungen auf.
Allerdings erfolgt, wie dargestellt keine entsprechende eingehende Diskussion,
sondern es erschöpft sich in der blossen Nennung der fraglichen Berichte. Die
anlässlich der Begutachtung erfolgten Beschwerdevalidierungstests, welche der
Gutachter zur Diagnostik und somit auch zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
miteinbezog, vermögen daran nichts zu ändern. Es gilt nämlich zu beachten, dass
derartigen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion (als möglicher
«Mosaikstein» vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.
4.6) zukommen kann. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch Dr. med. D____ nicht nur diametral von der Einschätzung der behandelnden
Ärzteschaft abweicht, sondern auch zur im Rahmen des Coachings erreichten
faktischen Arbeitsleistung (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Hierauf ist im Folgenden
einzugehen.
5.4.2. Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von
beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit zwar nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des
Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Wenn eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der
versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober
2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Vorliegend steht die gutachterliche Einschätzung
der Leistungsfähigkeit derjenigen der Eingliederungsfachperson entgegen. Ein
Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Vor diesem
Hintergrund wäre der Gutachter gehalten gewesen, seine (massgeblich)
abweichende Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
effektiv erreichten Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dr. med. D____ setzt sich in
seinem Gutachten aber gerade nicht mit den beruflichen Abklärungsresultaten
auseinander (vgl. IV-Akte 80, S. 15 ff.), sondern belässt es wiederum bei der
Auflistung des Berichts im Aktenauszug (IV-Akte 80, S. 7).
5.5.
5.5.1. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage, namentlich der
abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte und der
Eingliederungsfachpersonen und der fehlenden Auseinandersetzung damit im
Gutachten, bestehen Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit.
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ ist daher der Beweiswert
abzusprechen. Es kann daher offengelassen werden, ob
dem Gutachten auch aufgrund einer rund 20-monatigen Zeitspanne zwischen der
Exploration (07. Mai 2021) und dem Verfügungserlass (17. Januar 2023)
(Beschw. vom 17. Februar 2023, S. 12 f.; Beschwerdeantw. vom 30. März 2023, S.
2) der Beweiswert abzusprechen wäre.
5.5.2.
Die Expertise entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen
des Bundesgerichts nicht. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die
Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da die fraglichen Berichte ihrerseits die beweisrechtlichen Vorgaben
nicht erfüllen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen
zu tätigen und eine erneute Begutachtung in der Fachrichtungen Psychiatrie, bei
einer noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu
geben (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4) und hernach nochmals über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Abschliessend ist zu
bemerken, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten (vgl. Replik vom
25. Mai 2023, Rz D2) ist, dass die in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2023
wiederholt erfolgte Falschnennung der begutachtenden Person (J____ statt D____)
den Anschein einer unsorgfältigen Fallbearbeitung erwecken und eine
Verwechslung mit einer anderen Angelegenheit nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
6.
6.1.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer
erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5
hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei
einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen
ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 17. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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