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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.32
Verfügung vom 26. Januar 2023
Rente
Tatsachen
I.
a.) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hatte als
Bauhilfsarbeiter gearbeitet als er am 8. Oktober 2010 einen Unfall erlitten und
sich die linke Schulter verletzt hatte (IV-Akten 4, S. 64 und 11). Am 3. Januar
2012 hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet
(IV-Akte 3). Nach erfolgten Abklärungen – wobei die IV-Stelle die Suva-Akten
zum Verfahren beigezogen hatte (vgl. u.a. IV-Akten 4, 25 und 46) – hatte sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2014 von Juli bis November
2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 42.8).
b.) Am 9. März und 25. Juni 2017 erlitt der Beschwerdeführer weitere
Unfälle, anlässlich derer er sich die Schulter links zerrte (IV-Akte 44.43) und
den linken Mittelfuss verletzte (IV-Akte 46.18). Der zuständige
Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (vgl. u.a. IV-Akte
44.40). Nach erfolgten Abklärungen stellte die Suva die Leistungen bzgl. der
linken Schulter mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ein, was sie mit Einspracheentscheid
vom 18. Juni 2018 bestätigte (IV-Akten 63 und 73). Im Zusammenhang mit der
Fussverletzung kündigte die Suva - im Wesentlichen gestützt auf die
kreisärztlichen Beurteilungen vom 4. November 2019 vom 4. Februar 2020 (IV-Akten
71.1 und 72.2) - mit Schreiben vom 10. Februar 2020 (IV-Akte 75.1) und
Verfügung vom 27. Februar 2020 (IV-Akte 76) an, die Heilkosten- und
Taggeldleistungen würden per 31. März 2020 eingestellt. Ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung bestehe
nicht. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 wies die Suva die diesbezügliche
Einsprache des Beschwerdeführers (vgl. u.a. IV-Akte 79.8) ab und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 81.4). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
24. März 2021 wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
19. Oktober 2021 abgewiesen (IV-Akte 86). Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
c.) Am 23. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die am 9. März 2017 und 25. Juni 2017 erlittenen Unfälle erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 37). In der Folge tätigte die IV-Stelle
erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die UV-Akten
zum Verfahren beizog (vgl. u.a. IV-Akten 44.1-44.43, 46.1-46.18, 49.1-49.15,
55.1-55.13 und 57.1 - 57.26). Am 11. März 2022 nahm der regionalärztliche
Dienst (RAD) zu den Akten der Unfallversicherung Stellung (IV-Akte 88). Im
Wesentlichen gestützt auf diese RAD-Beurteilung teilte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 26. April 2022 dem Beschwerdeführer mit, er habe – ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab April 2018 bis Mai 2020 Anspruch auf
eine ganze Rente. Ab Juni 2020 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 8% kein
Rentenanspruch mehr (IV-Akte 89). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 91) und ergänzender Begründung vom 27. Juni
2022 (IV-Akte 93). In diesem Zusammenhang reichte er zudem einen Arztbericht
des Hausarztes, Dr. med. D____, vom 6. Juni 2022 ein (IV-Akte 93). Nachdem sich
der RAD am 19. Juli 2022 dazu geäussert hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 19.
Juli 2022, IV-Akte 95), erliess die IV-Stelle am 26. Januar 2023 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte
102).
II.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2023 wird beantragt, die
Verfügung sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab
1. Juni 2020 weiterhin eine ganze Rente basierend auf einem mindestens 70%-igen
Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung des Kostenerlasses mit Anwalt B____, Basel, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter wird eine reformatio in peius
beantragt. Die Invalidenrente sei bis am 29. Februar 2020 zu befristen.
Mit Replik vom 17. April 2023 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 28. April 2023 auf
eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Mit Verfügung vom 19. April 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch
Advokat B____, Basel.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 hat die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer ab April 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100%
eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab Juni 2020 verneinte sie – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist – einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8%. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei in der Hauptsache auf die beigezogenen Akten der
Unfallversicherung sowie auf die RAD-Beurteilungen. Danach sei der
Beschwerdeführer seit März 2017 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass
arbeitsunfähig. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen habe der Beschwerdeführer
frühestens ab April 2018 Anspruch auf Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt sei
dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bauarbeiter sowie jede andere
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar gewesen. Ab Februar 2020
seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende, dem Leiden angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und
dabei beim Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen
einen Abzug von 5% vorgenommen (IV-Akte 102).
2.2.
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber einwenden, dass er eine
relevante invalidisierende Schmerzkrankheit entwickelt habe, welche zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. So könne den Arztberichten seines
Hausarztes Dr. med. C____ entnommen werden, dass er nicht in der Lage sei,
einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Auch der behandelnde
Schmerztherapeut, Dr. med. E____, halte fest, dass er unter einem CRPS
(komplexes regionales Schmerzsyndrom) leide und infolge dessen Dauerschmerzen
habe. Diese Arztberichte machten deutlich, dass von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ab Februar 2020 keine Rede sein könne. Vielmehr müsse
aufgrund der Krankheitsentwicklung davon ausgegangen werden, dass die
Schmerzproblematik zugenommen habe und nunmehr als chronisch einzustufen sei.
Indem die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig und allein
auf die Beurteilung des Unfallversicherers abstelle, verletze sie klarerweise
ihre medizinische Abklärungspflicht. Sofern das Gericht dem Beschwerdeführer
nicht über den 31. Mai 2020 hinaus eine ganze Invalidenrente zuspreche, werde
beschwerdeweise beantragt, den Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese ein neutrales medizinisches Gutachten, insbesondere zur Frage des
Bestehens eines CRPS sowie der hieraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit,
einhole (vgl. Beschwerde vom 23. Februar 2023 und Replik vom 17. April 2023).
2.3.
Zu untersuchen ist, ob die Verfügung vom 26. Januar 2023 einer
rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft
getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V
364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Neuanmeldungen bzw. Revisionsfällen
nach Art. 17 ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende
Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die
potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1.
Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
3.2.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher
Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit
Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2.
Im Nachfolgenden werden die wesentlichen medizinischen Berichte kurz
dargestellt:
Der Kreisarzt führt im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (IV-Akte
71.1, SUVA-Akte 176) als Diagnose an: "Cellulitis durch Stichverletzung
rostiger Nagel plantar links; 29. Juni 2017 Wunddébridement,
Fremdkörperentfernung Fuss links bei infizierter Stichverletzung; Kontinuitätsneurom
(3 auf 4 mm) des lateralen Nervi digitales plantares proprius D I auf Höhe der
intermetatarsalen MT I/II-Köpfchen" (vgl. S. 7 des Berichtes). Im
Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 72.1, SUVA-Akte 200)
machte der Kreisarzt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit geltend, dem
Versicherten könne eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit
ganztags zugemutet werden. Er müsse die Wahl haben zwischen sitzenden/stehenden
und gehenden Tätigkeiten. Das Gehen in unebenem Gelände sei dem Versicherten
nicht zumutbar aufgrund der Beschwerden im Bereich des linken Fusses. Das Besteigen
von Leitern und Gerüsten sei möglich, wenn es sich um kleinere Trittleitern mit
bis zu 8 oder 10 Stufen handle. Das Besteigen von höheren Leitern oder Gerüsten
sei ausgeschlossen. Zu vermeiden seien auch Stoss- oder Vibrationsbelastungen
für die linke untere Extremität (vgl. S. 2 des Berichtes).
Mit Beurteilung vom 11. März 2022 stellt die RAD-Ärztin Dr.
med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
posttraumatisch, chronifizierte Vorfussschmerzen links als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Schulterprellung links am 9. März 2017.
Seitens der linken Schulter bestehe keine funktionseinschränkende
objektivierbare Strukturpathologie. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juni
2017 auf einen Nagel getreten sei und die Wunde bei posttraumatischer Infektion
chirurgisch gesäubert habe werden müssen, könne die bis heute geltend gemachte
Beschwerdepersistenz – trotz langwieriger Abklärungen der beklagten
Fussbeschwerden links – weder einem eindeutigen klinischen Korrelat
zugeordnet, noch therapeutisch beeinflusst werden. Bei medizinisch erreichtem
Endzustand am linken Fuss sei die Zumutbarkeit diesbezüglich von der Suva
abschliessend definiert worden, was so auch gerichtlich geschützt worden sei.
Hierauf könne abgestellt werden. Unfallfremde Faktoren von IV-Relevanz lägen
nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ab dem 9. März 2017 in der angestammten
Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. In
einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer vom 9. März 2017 bis 31. Januar 2020 zu 100% arbeitsunfähig.
Ab Februar 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88).
4.3.
Auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Suva als auch auf die
RAD-Stellungnahme kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers abgestellt werden. Sie erweisen sich mit Blick auf die
Aktenlage als umfassend und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und nachvollziehbar, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl.
E. 4.1.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage.
Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. C____ geltend
macht (vgl. Bericht vom 6. Juni 2022, IV-Akte 93), es liege eine
invalidisierende Schmerzerkrankung vor, welche zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit führe, ist auf die schlüssige RAD-Beurteilung vom 19. Juli
2022 zu verweisen. Danach begründe der Hausarzt die gänzliche
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit den subjektiven Klagen, aber nicht
mit objektiven Befunden. Er begründe auch nicht, nach welchen Kriterien und
objektiven klinischen Befunden er von einem CRPS Typ II ausgehe und klammere
zudem aus, dass aktenkundig gut dokumentiert sei, dass hinsichtlich CRPS bereits umfangreiche interdisziplinäre Abklärungen
durchgeführt worden seien, welche übereinstimmend kein CRPS hätten
objektivieren können (vgl. IV-Akte 95, S. 2). Darüber hinaus bleibt anzumerken,
dass in den medizinischen Akten keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich sind,
die für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Im
Gegenteil wird erwähnt, der Beschwerdeführer aggraviere und es bestehe eine
Symptomausweitung (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Oktober 2021 [UV 2021 8], E. 4.4.2).
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte des
behandelnden Schmerztherapeuten, Dr. E____, vom 3. April 2021 und des
Neurologen, Dr. med. G____, vom 14. April 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) vermögen
nichts anderes darzutun. Wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 unter E. 4.4.3. einlässlich dargelegt wurde,
ist aufgrund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer CRPS nicht
ausgewiesen (vgl. Berichte der H____ vom 31. Oktober 2018, IV-Akte 57.1 und
Suva-Akte 73; Bericht der Neurologie am I____ vom 20. März 2019; IV-Akte 60.1
und Suva-Akte 112, Bericht des J____, Abteilung Orthopädie und Traumatologie,
vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 71.1 und Suva-Akte 184). Hinzu kommt, dass sich
bereits das Urteil vom 19. Oktober 2021 mit den vom Beschwerdeführer
beigebrachten Arztberichten befasst hat. Dabei wurde festgehalten, dass sich
weder Dr. E____ noch Dr. G____ klar zum Vorliegen einer CRPS geäussert haben
und die Berichte nicht geeignet seien, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit
der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen (Urteil vom 19. Oktober 2021, E.
4.4.4.). Dies bestätigt auch der RAD mit Beurteilung vom 19. Juli 2022 (IV-Akte
95). Damit liegen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, die gegen die vom
Kreisarzt attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit sprechen. Folglich hat die IV-Stelle zu Recht auf die Beurteilung des
Kreisarztes abgestellt und keine weiteren Abklärungen veranlasst.
4.4.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend
abgeklärt. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sind
keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere
Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V
157, 162 E. 1d). Nach dem Vorerwähnten ist in medizinischer Hinsicht in einer
leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab März 2017
und von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ab Februar 2020 auszugehen.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle entsprechend der
vorerwähnten Arbeitsunfähigkeitszeiten die Invaliditätsgrade errechnet. Dabei
sprach sie ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% von April 2018 bis
Ende Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Juni 2020 verneinte sie bei
einem Invaliditätsgrad von 8% einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente (IV-Akte 102). In erwerblicher Hinsicht bringt der
Beschwerdeführer keine Beanstandungen vor und es kann auf die errechneten
Invaliditätsgrade der IV-Stelle abgestellt werden.
5.2.
Bezüglich der von der IV-Stelle eventualiter beantragten reformatio
in peius ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente die
bisherige Rente in der Regel drei Monate über die Veränderung des
Gesundheitszustandes hinaus gewährt wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; Urteil des
Bundesgerichts vom 21. August 2023 [9C_23/2023], E. 5 bzw. vom 16. Mai 2019
[9C_687/2018], E. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Daher hat das Gericht davon
abgesehen, eine reformatio in peius anzudrohen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall
mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____
in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: