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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse Basel-Stadt
Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel
Beigeladene 1
Baloise Versicherung AG
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.33
Verfügung vom 20. Januar 2023
Beschwerde abgewiesen. Valideneinkommen korrekt festgelegt.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer und studierter Sportwissenschaftler arbeitete seit dem 1. Juli 2020 zu 70% als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Leiter [...] im [...] an der C____ und arbeitete an seinem PhD (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Parallel dazu war er zu 20% als wissenschaftlicher Mitarbeiter Leistungsdiagnostik Nachwuchs bei der D____ AG beschäftigt (vgl. IV-Akte 53, S. 92, IK-Auszug per 12. Mai 2021, IV-Akte 8).
b) Am 19. November 2020 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Motorradunfalles (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2020, IV-Akte 9, S. 26 und vom 8. Dezember 2020, IV-Akte 9, S. 21) ein Schädelhirntrauma mit Commotio-Cerebri, eine Distorsion der HWS, eine Kontusion des rechten Oberschenkels mit lokalem Hämatom und oberflächliche Abschürfungen am rechten Knie (Behandlungsbericht vom 19. November 2020, IV-Akte 9, S. 22; Bericht E____klinik [...] vom 12. Januar 2021, IV-Akte 9, S. 14). In der Folge war der Beschwerdeführer zunächst zu 100% und ab dem 1. Februar 2021 zu 80% arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 9, S. 6 ff.). Ab dem 1. Mai 2021 bestand eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er aufgrund Konzentrationsschwierigkeiten keine intellektuellen Leistungen erbringen könne (IV-Akte 15, S. 3). Die F____ AG als zuständige Unfallversicherung anerkannte den Leistungsfall und erbrachte fortan Unfalltaggelder (IV-Akte 53, S. 97 ff.).
c) Am 4. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin gewährt zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 13). Allerdings kam es in der Folge am 28. Juni 2021 zu einer Aufhebungsvereinbarung «Aufhebung des Arbeitsverhältnisses» (IV-Akte 26, S. 16 ff.) zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer. Per 1. Juli 2021 erhöhte der Beschwerdeführer sodann sein Pensum bei der D____ AG von 20% auf 70% nunmehr als Mitarbeiter Athletik (vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S. 19 ff.). Mit Mitteilung vom 8. November 2021 erteilte die Beschwerdegegnerin zudem Kostengutsprache für ein externes Coaching (IV-Akte 43). Per 1. Januar 2022 wurde der Beschäftigungsgrad beim D____ AG auf 100% erhöht (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97, S. 3). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Dissertation exmatrikulieren (Bericht Coaching, Beilage E-Mail 23. März 2022, IV-Akte 67, S. 3).
d) Zur Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die F____ AG zwischenzeitlich eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Ophtalmologie, Neurologie und Neuropsychologie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB; IV-Akte 53, S. 40 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aus ophtalmologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Die Arbeit als Mitarbeiter Athletik bei der F____ AG sei ihm zu 100% zumutbar. In allen anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit somit insgesamt achteinhalb Stunden täglich betrage (vgl. Gutachten vom 20. April 2022, IV-Akte 74).
e) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 76, 80, 84, 88) schloss die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 20. Januar 2023 die Frühinterventionsmassnahmen ab und lehnte ferner einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab (IV-Akte 108). Sie führte hierbei als Begründung im Wesentlichen an, im Verlaufe der Eingliederung sei es dem Beschwerdeführer gelungen eine neue Stelle in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum aufzunehmen. Bei dieser Ausgangslage würden die Eingliederungsbemühungen beendet. Ein Rentenanspruch bestehe ebenfalls nicht, da ein solcher erst nach einem Jahr Wartezeit bzw. frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne. Ein Einkommensvergleich erfolgte nicht.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
a) Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) und die Baloise Versicherung (Vorsorgeeinrichtung) dem Verfahren bei und setzt ihnen Frist bis zum 22. Mai 2023, um sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu äussern.
b) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die PKBS auf eine Stellungnahme.
c) Die Baloise Versicherung liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
d) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2023 wird den Parteien die Eingabe der PKBS zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist hierbei entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
4.2.3. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder eine längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).
4.2.4. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte, wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2).
4.3.3. Vorweg zu nehmen ist, dass sich die Angaben der aktuellen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lohentwicklung nach erfolgreicher Promotion vom 8. November 2022 und vom 23. Februar 2023 widersprechen. Während eingangs noch von einer geringen Auswirkung von wenigen hundert Franken die Rede war, wird im Verlauf des Verfahrens von einem wesentlichen Einfluss auf die Lohnentwicklung gesprochen, ohne dass allerdings eine Bezifferung vorgenommen würde. Dieser Widerspruch kann unter dem Blickwinkel der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» näher betrachtet werden. Hiernach stellen die Gerichte praxisgemäss auf die «spontane Aussage der ersten Stunde» ab, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen ist, die bewusst oder auch unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann. Angaben kurz nach dem Ereignis kommen daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Vorliegend erfolgte die zweite Darstellung der D____ AG zu einem Zeitpunkt, in welchem die ablehnende Verfügung vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 108) dem Beschwerdeführer bereits vorlag, so dass auf den ersten Blick der ersten Auskunft mehr Gewicht beigemessen werden kann. Aber auch bei näherer Betrachtung erweist sich die präzisierende Auskunft der Arbeitgeberin als nicht weiterführend, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen die geltend gemachte Lohnsteigerung aufgrund der Erlangung des Doktorats nicht beziffert und zum anderen eine solche durch die Zugrundelegung des Betrages von CHF 122'412.55 als Valideneinkommen bereits berücksichtigt wurde, liegt doch dieses Einkommen im Vergleich zum bei der D____ AG seit 1. Januar 2022 generierten Jahreslohn von CHF 108'000 (Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 97, S. 3) um 12% höher. Dass die Lohnentwicklung bei der D____ AG ohne ihre finanzielle Beteiligung an der Doktorarbeit noch erheblicher ausgefallen wäre, erscheint auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil sich die Arbeitgeberin bereits im Dezember 2021 ihre finanzielle Beteiligung nicht in unbeachtlichem Ausmass abgelten liess, indem sie eine vierjährige Verpflichtung nach Abschluss der Disseration mit entsprechender Rückzahlungsklausel vertraglich vereinbart hatte (Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S. 21). Schliesslich ist die Festlegung des Valideneinkommens anhand der konkreten Zahlen der ehemaligen Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, war die Stelle an der C____ doch unbefristet (IV-Akte 53 S. 91, IV-Akte 94). Eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2). Schliesslich ist zu bemerken, dass für eine Berechnung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers anhand der LSE kein Raum besteht. Dies, da die Beschwerdegegnerin wie soeben dargestellt, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand konkreter Zahlen zu beziffern vermochte (vgl. E. 4.2.4. hiervor) und somit das Ausweichen auf statistische Werte vorliegend nicht erforderlich ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene 1
– Beigeladene 2
– Bundesamt für Sozialversicherungen