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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.34
Verfügung vom 27. Januar 2023
Rente
Tatsachen
I.
a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer stammt aus der
Türkei, wo er gemäss seinen Angaben eine Ausbildung zum Automechaniker machte (IV-Akte
1, S. 4). Nach seiner Einreise in die Schweiz im März 1991 (vgl. IV-Akte 6, S.
1) hatte er mehrere Stellen inne (vgl. IV-Akte 11, S. 2). Zuletzt arbeitete er ab
Januar 2001 bis Ende Februar 2006 bei der C____ AG, [...], als
Hilfsspritzlackierer (vgl. IV-Akten 119, S. 1 und 156). Danach fand er nicht
mehr in den regulären Arbeitsmarkt zurück und wurde von der Sozialhilfe unterstützt
(IV-Akten 10, 12; IV-Akte 147, S. 4).
b) Am 30. November 2006 meldete sich der
Beschwerdeführer das erste Mal wegen Depressionen und Ängsten bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (vgl. IV-Akte 1). Gestützt auf ein Gutachten vom 19. Dezember 2008
sowie beantworteter Zusatzfragen von Dr. med. D____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25.
November 2009 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akten 37, 47 und 59).
Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 63, S. 2 ff.) hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. August
2010 gut. Es verpflichtete die IV-Stelle dazu, den Sachverhalt ergänzend
medizinisch abzuklären und hernach erneut zu entscheiden (vgl. IV-Akte 73, S. 2
ff.). Diese veranlasste eine bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Begutachtung
durch Dr. med. E____, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. F____,
(Gutachten vom 11. Oktober 2013 und vom 30. Oktober 2013; IV-Akten 119 und 118).
Mit Verfügung vom 8. August 2014 lehnte sie erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 139). Die Verfügung blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
c) Ab Februar 2015 bis August 2019 arbeitete der
Beschwerdeführer zu 50 % in einem geschützten Arbeitsplatz bei der G____ (vgl.
IV-Akte 156, S. 4; IV-Akte 158, S. 10 ff.). Am 17. September 2020 meldete er sich
erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (vgl. IV-Akte 147). Die IV-Stelle
holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Dr. F____ ein psychiatrisches
Verlaufsgutachten vom 13. August 2022 (IV-Akte 199) ein. Im Wesentlichen
gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 28. September 2022 an, der Beschwerdeführer
habe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - ab März 2021 Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente. Ab Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer –
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % – Anspruch auf eine Rente von 25
% einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 206). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2022 (IV-Akte 212). Nach Rückfrage
beim regionalärztlichen Dienst (RAD, IV-Akte 220) erliess die IV-Stelle am 27.
Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 227).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. März 2023 wird in Aufhebung der
Verfügung vom 27. Januar 2023 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer über den
30. September 2022 hinaus eine ganze Invalidenrente unbefristet zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____ zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023
(Postaufgabe: 18. April 2024) schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf
Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. Juni 2023 und Duplik vom 27. Juli
2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. August 2023
wird dem Beschwerdeführer mit Advokat B____, der Kostenerlass bewilligt.
IV.
a) Am 28. September 2023 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine erste Urteilsberatung statt. Es
wird beschlossen – vorbehältlich eines Rückzugs der Beschwerde -, das Verfahren
auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben
(vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. Oktober 2023).
b) Der Beschwerdeführer macht von der Möglichkeit zum
Beschwerderückzug keinen Gebrauch, so dass der Gutachtensauftrag – unter
Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien (vgl. die Stellungnahmen der
Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 und 12. Januar 2024, [Gerichtsakte G
03 und G 05]) – am 22. Januar 2024 an Dr. med. H____, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, erteilt wird (vgl. instruktionsrichterliche
Verfügung vom 5. Dezember 2024).
c) Am 15. Juli 2024 geht das psychiatrische Gerichtsgutachten
vom 10. Juli 2024 beim Gericht ein (Gerichtsakte G 13). Mit Eingabe vom 3.
September 2024 verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zum Gutachten
(Gerichtsakte G 20). Der Beschwerdeführer äussert sich seinerseits am 4.
September 2024 und beantragt weiterhin die Gutheissung der Beschwerde
(Gerichtsakte G 21).
V.
Am 2. Oktober 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 27. Januar 2023 dem
Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% -- ab März
2021 eine ganze Rente zugesprochen. Ab Oktober 2022 hat sie ihm – bei einem
Invaliditätsgrad von 40% -- eine Rente von 25% einer ganzen Rente zugesprochen.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. F____ vom 13. August 2022 (IV-Akte 199; Verfügung der
IV-Stelle vom 27. Januar 2023, IV-Akte 227). Demnach leide der Beschwerdeführer
unter psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, episodischer Konsum an
Wochenenden. Ausserdem leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung
mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom, und schliesslich unter Agoraphobie mit Panikstörung mit der
diagnostischen Differentialdiagnose einer ängstlich vermeidenden
Persönlichkeitsstörung sowie einer Sozialphobie (IV-Akte 199, S. 27).
Abschliessend beurteilt Dr. F____ die Ressourcen des Versicherten als nicht
ergiebig. Die Diagnosen würden zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit führen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der ersten
Wirtschaft als Hilfslackierer sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Ängste
nicht mehr zumutbar (IV-Akte 199, S. 32). Der Beschwerdeführer sei jedoch in
angepasster Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 60% arbeitsfähig, sofern
es sich dabei nicht um eine Tätigkeit in einem grösseren Team handle und er
diese weitgehend alleine erledigen könne (IV-Akte 199, S. 33). Ausgehend von
einer Restarbeitsfähigkeit von 60% hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich
vorgenommen und dabei ab Oktober 2022 einen Invaliditätsgrad von 40% ermittelt,
was zur Zusprache einer Rente von 25% einer ganzen Rente führte (Verfügung der
IV-Stelle vom 27. Januar 2023).
2.2.
Anlässlich der Beratung vom 28. September 2023 entschied das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund des mangelnden Beweiswertes nicht auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 13. August 2022 abgestellt werden
könne. Aus diesem Grund entschied sich das Gericht ein Gerichtsgutachten in der
Fachdisziplin Psychiatrie in Auftrag zu geben (vgl. Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2023, Gerichtsakte 01), welches am 10.
Juli 2024 von Dr. H____ erstattet wurde (Gerichtsakte 13).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27.
Januar 2023 zu Recht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers per Oktober
2022 auf 40% herabgesetzt und den neuen Anspruch auf eine Invalidenrente bei
25% festgesetzt hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des
Gerichtsgutachtens vom 10. Juli 2024.
3.
3.1.
Zur Klärung des Invaliditätsgrads einer versicherten Person, sind
die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.2.
Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen
hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco
Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht -
kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht
bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom
10. Juli 2024 kurz dargestellt:
4.2.
Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Juli 2024 diagnostiziert Dr. H____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer
folgende Diagnosen: (1.) Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol,
Abhängigkeitssyndrom, ständiger Konsum, (2.) rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (3.) kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen, vermeidenden, emotional
instabilen und narzisstischen Zügen, (4) soziale Phobie, (5) Agoraphobie mit
Panikstörung, (6) spezifische isolierte Phobien, Schlangenphobie. Im
Zusammenhang mit der Diagnoseerhebung weist Dr. H____ darauf hin, dass sie
einige der gestellten Diagnosen wie der Schweregrad der depressiven Störung
aufgrund des durch Alkoholkonsum verursachten Zustandes des Beschwerdeführers
nicht erneut habe überprüfen können. Angesichts der in den I____ im gleichen
Zeitraum gestellten Diagnosen, dem dokumentierten Eintritt in die I____ mit
Suizidalität, trauriger Grundstimmung, Freudlosigkeit, Verlust des
Selbstvertrauens, des berichteten Gedächtnisverlustes und der
Konzentrationsprobleme gehe sie indes nach wie vor von einer depressiven
Erkrankung aus, die sich durch den andauernden Alkoholkonsum weiter
verschlechtert habe (Gerichtsakten G 13, S. 38 f.).
Ferner führt die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer starke
Einschränkungen in Bezug auf die psychische Funktionsfähigkeit aufweise. Es
fänden sich in den meisten psychischen Funktionen nach Mini ICF objektiv
mittelgradige bis schwerwiegende Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei selbständig
nicht in der Lage, sich an Abläufe und Regeln zu halten, sei andauernd
alkoholintoxikiert, sei deswegen ständig auf Betreuung angewiesen. Aus diesem
Grunde sei er verbeiständet und lebe heute in einer Institution, wo er
andauernd betreut sei. Im geschützten Rahmen sei der Beschwerdeführer zu einer
gewissen Selbstfürsorge fähig. Weiter seien die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt. Er könne sich
nicht auf neue Situationen einstellen, er reagiere stets mit den gleichen
dysfunktionalen Verhaltensmustern. Auch soziale Kontakte pflege er kaum
(Gerichtsakten G 13, S. 40). Die Gutachterin ist der Ansicht, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab Ende Januar 2023 keine gesundheitliche Verbesserung
mehr erfahren habe und eine Verbesserung seines Zustands seither und dauerhaft
nicht mehr möglich sei (Gerichtsakten G 13, S. 39).
Gemäss der Gutachterin sei der Beschwerdeführer weder in der bisherigen
noch in einer angepassten Tätigkeit einsetzbar und somit mindestens seit 1.
September 2019 dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Dies ergäbe sich aus den
Akten, der Krankheitsanamnese, der fremdanamnestischen Angaben und ihrer
eigenen Untersuchung vom 26. März 2024 (Gerichtsakte 13, S. 41). Weiter geht
die Gutachterin auch auf die Einschätzung von Dr. F____ im psychiatrischen
Verlaufsgutachten vom 13. August 2022 (IV-Akte 199) ein, der Beschwerdeführer
sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Diese Ansicht
erachte sie als falsch, da der Beschwerdeführer nur im Rahmen einer geschützten
und vorstrukturierten Lebenssituation in der Lage sei, ein Leben zu führen,
indem er sich nicht durch Alkoholkonsum selbst zerstöre und keine Tendenzen von
Aggressionen gegen Drittpersonen zeige (Gerichtsakten G 13, S. 41 f.). Generell
sei über viele Jahre erfolglos versucht worden, die psychiatrischen
Erkrankungen des Beschwerdeführers zu stabilisieren. Der Umstand, dass trotz
vielfältiger Bemühungen nie eine dauerhafte Stabilisierung habe erreicht werden
können, deute auf stark chronifizierte krankheitsbedingte Einschränkungen im
Sinne einer Invalidität hin (Gerichtsakten G 13, S. 39).
4.3.
Dr. H____ hat ihr Gutachten in Kenntnis der relevanten Vorakten
erstellt und diese ausführlich dargestellt und zusammengefasst (Gerichtsakten,
G 13, S. 1 ff.). Zudem konnte sich die Gutachterin im Rahmen des
Untersuchungsgesprächs ein eingehendes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der
Beschwerdeführer ist umfassend zu seiner Lebensgeschichte, zu seiner Familie,
seinem Sozialleben, seinem beruflichen Werdegang, seiner Tagesstruktur, seiner
Sucht und zu seinem jetzigen Leiden befragt worden (Gerichtsakten G 13, S. 16
ff.). Sodann hat die Gutachterin Fremdanamnesen beim Betreuer der geschützten
Wohnstätte, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit aufhält, beim behandelnden
Psychiater sowie bei der Dolmetscherin eingeholt (Gerichtsakten G 13 S. 26f).
Gesamthaft betrachtet berücksichtigt die medizinische Beurteilung von Dr. H____
die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers umfassend und ist in der
Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar.
Hervorzuheben ist, dass der Einbezug von Fremdanamnesen dem Gutachten
zusätzliche Objektivität verleiht und die übrige Anamnese komplementiert. Die
Fremdanamnesen decken sich allesamt mit der Würdigung der Gutachterin, was
deren Beurteilung noch weiter untermauert. Ausserdem hat sich Dr. H____
intensiv mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____, worauf sich die
IV-Stelle massgeblich stützt, auseinandergesetzt. Sie fasst Dr. F____ Gutachten
prägnant zusammen und entkräftet auf plausible Art und Weise dessen Argumente.
So sei nicht einleuchtend wie Dr. F____ trotz wiederholter Einweisungen in
stark intoxikiertem Zustand, wiederholten Entzugsbehandlungen, einem
langdauernden Aufenthalt in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen
sowie dem durch die Akten dokumentierten Krankheitsverlauf die Diagnose
«episodischer Alkoholkonsum an den Wochenenden» gestellt habe. Generell weist
Dr. H____ darauf hin, dass Dr. F____ nicht genügend Abklärungen bezüglich der
Anamnese getroffen habe und der Untersuchungsbefund dürftig ausgefallen sei
(Gerichtsakten G 13, S. 36). Auch merkt sie an, dass Dr. F____ Widersprüche des
Beschwerdeführers bei anamnestischen Angaben bei der Diagnostik nicht
analysiere (Gerichtsakten G 13, S. 37). Zusammenfassend führt sie aus, dass Dr.
F____ bei seiner Begutachtung den wichtigen Längsschnitt der Erkrankung, die
Anamnese über einen längeren Zeitraum, nur wenig berücksichtige (Gerichtsakten
G 13, S. 38). Anzufügen bleibt, dass Dr. H____ den Schweregrad der Depression
aufgrund des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers zwar nicht hinlänglich
eruieren konnte. Allerdings weist sie in diesem Zusammenhang auf den erst
kürzlich erfolgten I____-Eintritt hin (vgl. Bericht der I____ vom 5. April
2024, Gerichtsakte G 18), bei welchem eine Suizidalität, eine traurige
Grundstimmung, Freudlosigkeit sowie Verlust des Selbstvertrauens, Gedächtnisverlust
sowie Konzentrationsstörungen beschrieben wurden, weshalb gemäss ihren Angaben nach
wie vor eine depressive Erkrankung vorliege (vgl. Gerichtsakte 13, S. 38f.). Zudem
führt Dr. H____ in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, zwischen
Alkoholabhängigkeit, depressiver Erkrankung, aber auch einer
Persönlichkeitsstörung bestehe eine erhebliche Komorbidität, so dass nach all
den Jahren, in denen die Abhängigkeit vorliege, diese drei Diagnosen nicht
voneinander abgegrenzt werden könnten (Gerichtsakte 13, S. 37f.). Diese Aussage
vermag das psychiatrische Gutachten denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, kommt
es doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend auf die genaue
Diagnosestellung an, sondern einzig und alleine auf die objektivierbare
Funktionseinschränkung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017
[9C_474/2017], E. 4.1). Schliesslich merkt Dr. H____ diesbezüglich zu Recht an,
dass bisher alle vorherigen Behandler wie die Ärzte der J____, der langjährige
Behandler Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die
Ärzte der L____ sowie die Ärzte der I____ und der aktuelle Behandler Dr. med. M____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer mehrere
schwerwiegende Diagnosen attestiert hätten (Gerichtsakten G 13, S. 38). Auch
vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung von Dr. H____, welche mit
derjenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmt, zu überzeugen.
4.4.
Zusammenfassend ist die Beurteilung von Dr. H____ umfassend,
einleuchtend und widerspruchsfrei. Insbesondere geht sie im psychiatrischen
Gutachten auf die Einschätzung von Dr. F____ detailliert ein und legt schlüssig
dar, weshalb sie zu einer divergierenden Beurteilung gelangt. Aus all diesen
Gründen kann die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H____
vom 10. Juli 2024 bejaht werde, liegen doch keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise vor (vgl. E. 4.1.). Demnach ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten
Tätigkeit auch nach Juli 2022 auszugehen.
5.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung des
Invaliditätsgrads beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2020 abgestellt. Dabei
ging sie bei beiden Einkommen von den gleichen Tabellen aus, wobei sie beim
Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. Verfügung vom
27. Januar 2023, IV-Akte 227). Da die IV-Stelle bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit
mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich der
Invaliditätsgrad bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten mit 100% beziffern. Folglich hat der Beschwerdeführer auch über den
30. September 2022 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 27. Januar 2023
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat über
den 30. September 2022 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente.
6.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Sozialversicherung bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und
doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 3'750.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum
Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf
Fr. 4'250.-- als angemessen. Da die anwaltlichen Bemühungen zur Hauptsache im
Jahr 2023 erfolgten, ist für 3/4 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 7.7%
(Fr. 245.45) und für 1/4 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 8.1% (Fr.
86.--) anzuwenden.
6.4.
Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 10. Juli
2024 (Gerichtsakten G 13) in Höhe von Fr. 4'850.-- (vgl. Gerichtsakten G 14)
sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und
konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269,
283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 27. Januar 2023 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, dem
Beschwerdeführer ab 1. März 2021 und über den 30. September 2022 hinaus eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
331.45 (Fr. 245.45 + Fr. 86.--).
Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 4'850.-- sind von der
IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: