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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.37
Verfügung vom 30. Januar 2023
Beweiswert Gutachten; Statusfrage
Tatsachen
I.
a) Bei der 1991 geborenen Beschwerdeführerin wurde im Dezember
2006 die Diagnose «erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP)»
gestellt (IV-Akte 9 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt war die damals 15-jährige
Beschwerdeführerin im 10. Schuljahr, das sie aufgrund der gesundheitsbedingten
Absenzen abbrach (IV-Akte 1 S. 4). Es wurde eine Plasmapherese vorgenommen und
es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab IV-Akte
S. 9). Im Juni 2008 trat ein erstes Rezidiv auf, im August 2009 (während der
Schwangerschaft) ein zweites, das wiederum mit Plasmapheresen und Steroidgaben behandelt
wurde (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie, C____, vom 24. September 2012;
IV-Akte 9, S. 9 f.). Am 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter
eines Sohnes (IV-Akte 8 S. 5). Im Mai 2010 trat ein weiteres Rezidiv der TTP
auf. Hier kam wiederum zusätzlich Rituximab zum Einsatz (vgl. den bereits
erwähnten Bericht der Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.).
Im Mai 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin – bei erwartetem Rezidiv – eine
laparoskopische Milzentfernung vorgenommen (Operationsbericht IV-Akte 9, S.
13).
b) Im April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte
1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge medizinische und erwerbliche
Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Bericht Dr. med. D____
vom 3. Mai 2013, IV-Akte 9, und Bericht PD Dr. med. E____, [...], vom Juni
2013, IV-Akte 12, S. 2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte
13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin mit der Begründung, aus medizinischer Sicht bestehe
zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem
allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (IV-Akte 14).
c) Nach einem erneuten Rezidiv im Dezember 2016 (Bericht Dr.
med. E____ vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 32 S. 7) meldete sich die
Beschwerdeführerin im März 2017 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte
15). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (siehe Bericht Dr. med. D____
vom 18. April 2017, IV-Akte 20 S. 2; Bericht PD Dr. med. E____ vom 27. April
2017, IV-Akte 20 S. 1 und vom 17. Mai 2017, IV-Akte 22; Bericht Dr. med. D____
vom 29. Mai 2017, IV-Akte 25). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es seien keine beruflichen Massnahmen
angezeigt, da sie im Haushalt tätig sei. Man prüfe den Rentenanspruch (IV-Akte
28). Im weiteren Verlauf wurden von den behandelnden Ärzten nochmals aktuelle
medizinische Unterlagen angefordert (u.a. Bericht Dr. med. D____ vom 23.
November 2017, IV-Akte 30; Bericht PD Dr. med. E____ vom 15. Dezember 2017,
IV-Akte 32, S. 2). Anschliessend liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den
Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (IV-Akte 35). Am
6. März 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (Bericht vom 7. März
2018, IV-Akte 37). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die
erneute Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 38). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (IV-Akte 39). Am 29. Mai
2018 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (IV-Akte 45). In der Folge
erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 47). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (IV-Akte 48). Am
7. Dezember 2018 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. F____ ein (IV-Akte 55).
Im Urteil vom 27. März 2019 (IV-Akte 60) wies das Sozialversicherungsgericht die
Beschwerde ab. In den Erwägungen hat das Gericht angeregt, dass die
Beschwerdeführerin adäquate Unterstützung für die Integration in den
Arbeitsmarkt erhalten solle (IV-Akte 60 S. 15). In der Folge lud die IV-Stelle
die Beschwerdeführerin zu einer Beurteilung der aktuellen Situation ein
(IV-Akte 62). Am 30. August 2019 (IV-Akte 64) fand das Erstgespräch
Arbeitsvermittlung statt. Es wurde der Beschwerdeführerin eine
Eingliederungsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings sowie ein Job
Coaching angeboten. Im Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 30. August 2019
(IV-Akte 65) hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsbemühungen auf
Wunsch der Beschwerdeführerin eingestellt würden. Mit Verfügung vom 23. Oktober
2019 (IV-Akte 66) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab.
d) Am 9. April 2020 (IV-Akte 68) meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an und reichte der IV-Stelle
anschliessend aktuelle Arztberichte ein (IV-Akte 71). Der RAD-Arzt Dr. med. G____
(IV-Akte 73), Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, sah keine wesentliche und
dauerhafte Verschlechterung seit dem 5. Juni 2018. Im Vorbescheid vom 1. Juni
2020 (IV-Akte 74) kündigte die IV-Stelle an, dass auf das Leistungsbegehren
nicht eingetreten werde. Am 1. September 2020 (IV-Akte 79) verfügte die
IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend, zog die Verfügung aber mit Schreiben
vom 3. September 2020 (IV-Akte 80) wieder zurück. Am 28. September 2020
(IV-Akte 85) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch
auf ihre Rente geprüft werde. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte
ein (Bericht von Dr. med. F____ vom 22. November 2018 und vom 23. März 2021,
beide IV-Akte 90). RAD-Arzt Dr. med. G____ empfahl in der Folge ein
bidisziplinäres hämatologisch-psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 99). Des
Weiteren führte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen durch (Fragebogen
betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 3. August 2021, IV-Akte 102;
Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit bei guter Gesundheit, IV-Akte 107;
Handelsregistereintrag H____ GmbH, IV-Akte 108 sowie den Abklärungsbericht
Haushalt vom 14. Oktober 2021, IV-Akte 109).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre
Gutachten der K___ vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 118). Der RAD nahm am 27. Juli
2022 (IV-Akte 120) zum Gutachten Stellung. Mit Vorbescheid vom 8. August 2022
(IV-Akte 122) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei
einem gestützt auf das Gutachten errechneten Invaliditätsgrad von 23 % unter
Zugrundelegung der gemischten Methode mit Anteil Haushalt 60 % und Erwerb 40 %
in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 125). In
der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2.
Januar 2023 (IV-Akte 136) und jeweils eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 137)
und ihres Rechtsdienstes (IV-Akte 139) ein. Am 30. Januar 2023 (IV-Akte 141)
verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.
II.
In der Beschwerde vom 6. März 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung
der Verfügung vom 30. Januar 2023 und die Zusprache der gesetzlich zustehenden
Invalidenrente ab dem 12. September 2022. Eventualiter sei ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie (Psychosomatik), Hämatologie
und Innere Medizin durchzuführen; unter o/e-Kostenfolge; eventualiter wird die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
In der Stellungnahme vom 24. April 2023 kommt die
Beschwerdeführerin der instruktionsrichterlich verfügten Aufforderung vom 17.
April 2023 nach und beantragt ausserdem die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
III.
Am 25. April 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin den Kostenerlass.
IV.
In der Replik vom 17. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 20. Juni 2023 hält die IV-Stelle ebenfalls
an ihren Anträgen fest. Am 12. Juli 2023 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals
Stellung.
V.
Am 5. Oktober 2023 findet die mündliche Verhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die
Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für
die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. J____. Zunächst wird die Beschwerdeführerin
befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 141)
von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ausgegangen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen zunächst hinsichtlich der
Statusfrage die Aufteilung in Erwerb und Haushalt. Sie sei im Gesundheitsfall
nicht, wie von der IV-Stelle angenommen, bloss zu 40 % arbeitstätig,
sondern wäre zu 100 %, mindestens aber zu 80 % arbeitstätig. Sie
begründet dies mit dem Alter ihres Sohnes und dem geringen Einkommen ihres
Ehemannes. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der durchschnittliche
Jahreslohn im Gesundheitswesen heranzuziehen und beim Invalideneinkommen ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Hinsichtlich der Abklärung Haushalt äussert
sie, dass die Mithilfe der Familienmitglieder das übliche Mass bei weitem
übersteige und nicht mehr zumutbar sei. Schliesslich rügt sie in einem
Eventualbegehren das polydisziplinäre Gutachten.
2.3.
Die IV-Stelle wendet ein, das Gutachten sei unter Berücksichtigung
der Vorgeschichte und der bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren
nachvollziehbar und schlüssig begründet.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.
2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog
anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Liegt
in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben (Urteil vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.2). In Betracht fällt somit
auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung
psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben
(Urteil vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2). Grundsätzlich erst in einem
zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen
ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich
von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil vom 10. August 2016, 9C_367/2016,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 47) den Referenzzeitpunkt.
3.5.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
4.
4.1.
Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
präsentiert sich gemäss aktuellem bidisziplinären Gutachten der K____ vom 19.
Juli 2022 (IV-Akte 118) wie nachfolgend dargestellt.
4.2.
Dr. med. I____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
und Dr. med. L____, Facharzt für Hämatologie FMH, diagnostizierten mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine thrombotisch thrombozytopenische
Purpura (TTP), Erstdiagnose Dezember 2006, mit sechs Rezidiven (2008, 2009,
2010, 2012, 2016 und 2021), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10
F45.3), in Komorbidität mit akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen
(ICD-10 Z73.1) und einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Schmerzen sowie eine chronische
Lymphozytose und Neutrophilie. Aus hämatologischer Sicht sei zwischen den
Rezidiven der TTP die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, während der
Rezidive sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Für sämtliche körperlich leichte
bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie auch im Haushalt bestehe aus
bidisziplinärer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Minderung um 30%
begründe sich mit der sowohl durch das hämatologische als auch durch das
psychische Leiden bedingten leicht eingeschränkten Ausdauerfähigkeit, geringen
Flexibilität und einer verringerten Belastbarkeit und den Erholungsbedarf. Es
sei davon auszugehen, dass sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit
dem Jahre 2018 schleichend ohne konkrete Zäsur entwickelt habe. Vor allem die
psychiatrische Problematik während der stabilen Phasen der TTP schränke die
Arbeitsfähigkeit ein. Während der Rezidive der TTP bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit aus hämatologischer Sicht. Eine geringe Leistungsreduktion
ergebe sich jedoch auch ausserhalb der Rezidive durch die mit der TTP
einhergehenden Erschöpfbarkeit, die jedoch in der psychiatrisch bedingten
Einschränkung von 30 % aufgehe (IV-Akte 118 S. 7). Aus psychiatrischer
Sicht bestehe eine leichte Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie
bei den Spontanaktivitäten. Auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei
leichtgradig eingeschränkt. Aus hämatologischer Sicht resultiere ebenfalls eine
leicht eingeschränkte Durchhaltefähigkeit. Im Rahmen der schubhaften Rezidive
bestehe jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Bei
der Beschwerdeführerin liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit
histrionischen Zügen vor, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aber
nicht gestellt werden. Die Vielzahl der Symptome könne mehrheitlich nicht auf
ein organisches Korrelat zurückgeführt werden, sei aber durch die
psychiatrische Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erklärt.
Die Beschwerdeführerin wirke in ihren Schilderungen authentisch, aufgrund der
histrionischen Persönlichkeitszüge würden die Beschwerden aber vielleicht etwas
deutlicher dargestellt als sie in Realität seien. Es sei nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst aggraviere. Ein Leidensdruck
sei gut spürbar. Aus hämatologischer Sicht könnten keine medizinischen
Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden, die
Therapie mit Mabthera solle fortgesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei
die Fortführung einer regelmässigen psychotherapeutisch-psychiatrischen
Behandlung zu empfehlen, um mögliche Perspektiven zu entwickeln und den Umgang
und die Bedeutung der hämatologischen Erkrankung besser zu verstehen und zu
verarbeiten. Da die Beschwerdeführerin auch über multiple somatoform wirkende
Schmerzen und Sensationen berichte, sei auch eine Behandlung mit einem
schmerzmodulierenden Medikament empfehlenswert (siehe IV-Akte 118 S. 6 ff.).
Für eine Affektlabilität hätten sich in der Untersuchung keine
Anzeichen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei euthym und schwingungsfähig auch
bei Themen, die sie emotional berühren würden. Die verschiedenen körperlichen
Symptome, die alle auf eine hohe vegetative Anspannung zurückzuführen seien,
könne nicht unmittelbar auf die TTP zurückgeführt werden, sondern seien am
ehesten die Reaktion auf ihre Ängste, vor allem vor einem erneuten Schub, bei
einem geringen Krankheitsverständnis und einem eigenen Krankheitsmodell. Die
Diagnose einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise
sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.8 sei vor dem
Hintergrund ihrer Biographie schwierig zu stellen. Die Beschwerdeführerin
scheine in ihrem familiären Umfeld und ihrem Kulturkreis keine Schwierigkeiten
in der Beziehungsgestaltung zu haben und auch dort sich in ihrem Verhalten, in
ihrem Wahrnehmen, Denken und Fühlen und in ihren Beziehungen zu anderen nicht
abzuheben. Die Schwierigkeiten scheinen vor allem durch ihre kulturelle,
gesellschaftliche und familiäre Vorstellung zu entstehen, die sich deutlich von
der eines westeuropäischen städtischen Umfelds abhebe. Dies erschwere deutlich
die Bewertung der verschiedenen Ausprägungen ihrer Persönlichkeitszüge. Aus
psychiatrischer Sicht sei vor allem ihre stetige Selbstbeobachtung und die
Konzentration auf mögliche körperliche Reaktionen etwas, was zu einem immer
stärkeren Vermeidungsverhalten führe. Aus hämatologisch-psychiatrischer Sicht
bestünden für körperlich leichte Tätigkeiten keine Einschränkungen im Haushalt.
Im Übrigen bestehe eine leichte Einschränkung in der Belastbarkeit (siehe
IV-Akte 118 S. 8 f.). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit schleichend seit der Verfügung vom
5. Juni 2018 verschlechtert habe (IV-Akte 118 S. 10).
4.3.
Im hämatologischen Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 118 S.
17) führte Prof. Dr. med. L____ aus, die beklagte vermehrte Erschöpfung könne
auf die Autoimmunerkrankung zurückgeführt werden, nicht jedoch die beklagten
Schmerzen. Aus hämatologischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit,
während den Schüben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung mit
Mabthera sollte fortgesetzt werden.
4.4.
Dem Gutachten ist klar zu entnehmen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 5. Juni
2018 vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Zu untersuchen ist,
ob auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen ist.
4.5.
Das hämatologische Gutachten ist kurz gehalten, es enthält jedoch
alle notwendigen Angaben und es ist in sich schlüssig und nachvollziehbar
begründet. Die Diagnose ist seit Jahren erstellt und offensichtlich, die
Beschwerden der Krankheit aus hämatologischer Sicht sind nicht umstritten. Die
Beschwerdeführerin kritisiert, es sei im Gutachten nicht ausreichend
berücksichtigt worden, dass sie zwischen den Rezidiven mit Mabthera (Wirkstoff
Rixutimab) behandelt werde und somit alle drei Monate eine Infusion erhalte.
Das Medikament habe häufige und schwere Nebenwirkungen. Nach einer solchen
Infusion fühle sie sich sehr schlapp. Mit einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % ist die vermehrte Erschöpfung jedoch ausreichend
berücksichtigt worden. Dem hämatologischen Teilgutachten kommt daher Beweiswert
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu.
4.6.
Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sind zu einem
grossen Teil in die Konsensbeurteilung eingeflossen. Dr. med. I____ hat
ausführlich die Anamnese erhoben, und hat die nicht organisch bedingten
Beschwerden auf eine autonome somatoforme Funktionsstörung zurückgeführt. Sie
begründete die 30%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit mit gewissen
Einschränkungen im psychischen Bereich, eine depressive Symptomatik konnte sie
jedoch nicht feststellen. Die verschiedenen körperlichen Symptome führte sie vor
allem auf Ängste der Beschwerdeführerin zurück, insbesondere solchen, einen
neuen Schub zu erleiden. Im psychiatrischen Teilgutachten ist nachvollziehbar
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge
hat, nicht aber unter einer Persönlichkeitsstörung leidet. Es ist
nachvollziehbar, dass sie diese auch auf kulturelle Unterschiede zurückführt.
Anhaltspunkte für eine psychiatrische Beeinträchtigung aufgrund schwieriger Lebensereignisse
finden sich nicht. Auch Dr. med. F____, Facharzt für Psychosomatik, hat im
Bericht vom 22. November 2018 (IV-Akte 71 S. 3) eine somatoforme
Belastungsstörung, ein pseudoneurasthenisches Syndrom sowie eine
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung diagnostiziert. Die
psychiatrische Gutachterin führte insbesondere aus, dass sich für eine
Affektlabilität in der Untersuchung keinerlei Anzeichen gezeigt hätten. Die
Explorandin sei euthym, und auch bei Themen, die sie emotional berührten,
schwingungsfähig gewesen. Die verschiedenen körperlichen Symptome, die alle auf
eine hohe vegetative Anspannung zurückzuführen seien, könnten nicht unmittelbar
auf die TTP zurückgeführt werden, sondern seien am ehesten die Reaktionen auf
ihre Ängste, vor allem vor einem erneuten Schub, bei einem geringen Krankheitsverständnis
und einem eigenen Krankheitsmodell. Die Erläuterungen der Gutachterin sind
schlüssig und ihre Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit darum
nachvollziehbar. Im Bericht vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 90 S. 7) beschrieb Dr.
med. F____ ein schweres Erschöpfungssyndrom und eine somatische
Belastungsstörung und Hinweise auf eine Persönlichkeitsentwicklung auf
mittlerem Strukturniveau, was die Bewältigungs- und Verarbeitungsmechanismen
für die somatische Erkrankung stark einschränke. Somit hat auch der behandelnde
Arzt weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert und auch bezüglich der syndromalen Beschwerdebilder lediglich
eine somatische Belastungsstörung festgehalten. Gemäss seinem Bericht vom 29.
März 2021 (IV-Akte 90) hat sich in der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin bis Ende 2020 kaum etwas geändert. Den Erschöpfungszustand
und die Persönlichkeitsakzentuierung hat Dr. med. I____ im Gutachten berücksichtigt.
Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. med. F____ ausführt, über
eingeschränkte Möglichkeiten zur Affektregulation verfügt, sie entsprechend
schnell innerlich unter Druck gerate, sie wenig stressresistent sei und sie bei
Problemen oder Belastungen zu Vermeidung und zum Rückzug tendiere, kann mit
einem adaptierten Belastungsprofil Rechnung getragen werden. Dieses ist auch
entsprechend im Gutachten formuliert worden. So dürfe eine angepasste Tätigkeit
keinen Termindruck und keine Akkordtätigkeit beinhalten und dürfe nicht
ausschliesslich aus Teamarbeit bestehen, sondern müsse auch
Rückzugsmöglichkeiten ermöglichen. In der Stellungnahme vom 2. Januar 2023 ist
Dr. med. I____ schliesslich ausführlich auf die erhöhten Testresultate der
Depressionsskalen eingegangen und hat nachvollziehbar dargelegt, dass einzelne
Symptome auch Symptomen der somatischen Grunderkrankung zugeordnet werden
können und deswegen keine depressive Erkrankung festgestellt werden könne. Auch
kann nicht gesagt werden, der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. I____ fehle
die fachliche Expertise, was das Krankheitsbild der Psychosomatik betreffe. Als
Fachärztin der Psychiatrie verfügt sie über das entsprechende Fachwissen. Was
die von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Indikatorenprüfung anbelangt, so
kann auf das differenziert abgefasste Gutachten verwiesen werden. Auf die
Ressourcen der Beschwerdeführerin ist die Gutachterin kurz eingegangen (IV-Akte
118 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht ausreichend auf
ihre belastenden Lebensereignisse eingegangen worden, kann dem nicht gefolgt
werden. Die hämatologische Grunderkrankung steht im Erleben der
Beschwerdeführerin im Zentrum, mit der Krankheitsverarbeitung hat sich die
psychiatrische Gutachterin ausreichend auseinandergesetzt. Die starken
Nebenwirkungen der Mabthera-Erhaltungstherapie sind insofern berücksichtigt,
als der hämatologische Gutachter eine 20%ige Einschränkung anerkannte, obwohl
er zwischen den einzelnen Rezidiven eine volle Arbeitsfähigkeit ausmachte. Insgesamt
sind die Ausführungen von Dr. med. I____ daher nicht zu beanstanden.
4.7.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das
bidisziplinäre hämatologisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2022
abgestellt werden kann. Zu prüfen sind daher im Folgenden die erwerblichen
Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1.
Die IV-Stelle geht in der Verfügung vom 30. Januar 2023 (IV-Akte
141) davon aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Invalidität zu 40 %
erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt beschäftigt. Aufgrund fehlender Einkommenszahlen
nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor auf der Grundlage der
Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik für das Validen- als auch das
Invalideneinkommen und zog jeweils die LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, heran mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich
einer Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.19 %). Einen leidensbedingten
Abzug hielt sie nicht für gerechtfertigt, da mit der Reduktion des
Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt
worden seien. Die IV-Stelle errechnete eine Einschränkung in der
Erwerbstätigkeit von 30 %. Bei einer erhobenen Einschränkung im Haushalt
von 18 % errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23 %.
5.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre im Gesundheitsfall 100 %
arbeitstätig. Da sie bereits im Alter von 15 Jahren an TTP erkrankt sei und die
Krankheit seitdem in Schüben auftrete, fehle ihr eine Ausbildung und sie könne
keine Erwerbskarriere aufweisen. Auch leide sie seitdem an psychischen
Beeinträchtigungen. Im Fragebogen Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 18. Januar
2018 habe sie angegeben, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 habe sie angegeben, sie sei
schon lange krank, sodass sie sich gar nicht vorstellen könne, was sie bei
guter Gesundheit tun würde.
Aufgrund der vielen Spitalaufenthalte zur Behandlung der TTP
habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Absenzen in der Schule gehabt und habe
daher das 10. Schuljahr abgebrochen. Sie habe sich damals für eine Lehre im
Pflegebereich interessiert, im Jahr 2007 habe sie ein sechsmonatiges Praktikum
als Pflegeassistentin begonnen, habe dieses jedoch aufgrund der vielen
Hospitalisationen abbrechen müssen. Bereits am 1. Juni 2008 habe sie ein
erneutes Rezidiv gehabt und habe sich drei Mal einer Plasmapherese unterziehen
müssen und sei von Juni bis November 2008 in Behandlung gewesen. Am 2. August
2009 sei bereits das zweite Rezidiv aufgetreten und sie sei von August 2009 bis
Januar 2010 mit wiederholten Plasmapheresen und mit einer Steroidtherapie
behandelt worden. Am 12. Oktober 2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Am 3.
Mai 2010 sei das dritte Rezidiv aufgetreten und sie sei daher bis September
2010 mit einer Plasmapherese sowie einer Steroidtherapie behandelt worden. Am
2. Mai 2012 sei ihr schliesslich die Milz entfernt worden, um das Risiko eines
erneuten Rezidivs zu minimieren. Am 4. Dezember 2016 sei nach mehreren Jahren
erneut ein Rezidiv aufgetreten, vom 16. bis 24. Dezember 2016 sei sie wieder
mit einer Plasmapherese und einer Steroidtherapie behandelt worden. Während
dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin erhebliche Probleme mit ihrem damaligen
Ehemann und Vater des Kindes gehabt. Er sei sehr religiös gewesen, habe sie
eingeengt und sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen. Die Trennung sei am
1. Oktober 2017 erfolgt, die Scheidung am 23. April 2018. Aufgrund der prekären
finanziellen Verhältnisse des Vaters sei dieser lediglich zu Unterhaltsbeiträgen
von monatlich Fr. 100.00 an den Sohn verpflichtet worden. Im Februar 2021 sei
das fünfte Rezidiv der TTP aufgetreten, das wie bis anhin behandelt worden sei.
5.3.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Einschätzung, dass die
Beschwerdeführerin lediglich ein einem Pensum von 40 % erwerbstätig sei,
basiere auf ihren eigenen, anlässlich des Abklärungsgesprächs gemachten
glaubwürdigen Angaben. Klar und unmissverständlich lege sie dar, dass sie bei
guter Gesundheit nur zwischen 40 % und 50 % erwerbstätig wäre. Bei
ihr komme immer die Familie an erster Stelle. Mit der zweiten Eheschliessung am
11. November 2020 lebe sie nunmehr in finanziell besseren Verhältnissen.
5.4.
Umstritten ist demnach die Statusfrage.
5.5.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Ein
starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen
seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten
Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Urteil des Bundesgerichts
vom 29. Januar 2016, 9C_565/2015, E. 3.2).
5.6.
Gestützt auf eine Abklärung im Haushalt hat die IV-Stelle den
Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt. Sie nahm
dabei an, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig
(IV-Akte 109). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die
Beschwerdeführerin am 3. August 2021 (IV-Akte 102) an, sie leide seit 2006 an
ihrer Krankheit, jedes Jahr ginge es ihr schlechter, seit zwei Jahren gehe es
ihr körperlich und seelisch sehr schlecht. Auf die Frage, ob sie heute eine
Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie gesund wäre, kreuzte sie «nein» an und
fügte hinzu, durch ihre Krankheit habe sie diese Chance leider nicht gehabt. Wegen
ihrer Krankheit habe sie sich nicht um Stellen beworben. Des Weiteren fügte sie
an, sie sei durch ihre Krankheit und durch ihre seelischen Probleme nicht in
der Lage zu arbeiten. Am 6. Oktober 2021 (IV-Akte 107) bestätigte die
Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit wäre sie seit ca. Oktober 2019 zu ca.
40-50 % erwerbstätig. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn zehnjährig und
etwas selbständiger und er esse in der Schule zu Mittag. Es sei immer ihr Wunsch
gewesen, in einem Pflegeberuf zu arbeiten. Die übrige Zeit investiere sie in
die Hausarbeit und die Kinderbetreuung, an erster Stelle stehe immer ihre
Familie und das Wohnen, die Wohnung pflegen und schön einrichten.
5.7.
Im Oktober 2021 hatte die Abklärungsperson notiert (IV-Akte 109), es
sei eine maximale Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit von 40 %
nachvollziehbar, jedoch nur unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes. Die
Beschwerdeführerin habe sich seit jeher nie um Arbeit bemüht, auch nachdem das
Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 27. März 2019 die Beschwerde
abgewiesen habe und ihr die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Unterstützung
in Form eines Belastbarkeitstrainings in einer Institution angeboten habe, wie
dem Abschlussbericht vom 30. August 2019 zu entnehmen sei. Sie habe dieses
Angebot nicht angenommen und gesundheitliche Gründe erwähnt. Wolle eine Person
jedoch tatsächlich arbeiten, würde sie einen Arbeitsversuch oder mit einem
Belastbarkeitstraining beginnen, um zumindest herauszufinden, was überhaupt
möglich sei. Somit sei die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung zu
40 % als Erwerbstätige und zu 60 % als Hausfrau einzustufen. Des
Weiteren merkte die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin sei seit jeher
keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen, ausser einem Praktikum als Pflegehilfe
von fünf Monaten 2007. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehemann führe
die H____ GmbH. Die Abklärungsperson klärte daraufhin ab, dass die
Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann in dieser seit Januar 2021 als
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister aufgeführt sei.
5.8.
In vorliegendem Zusammenhang ist die Klärung der Statusfrage nicht
einfach zu beantworten. Die fehlende Erwerbsbiografie kann der
Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, denn die
Krankheit der Beschwerdeführerin ist erstmals im Dezember 2006 aufgetreten, als
sie das 10. Schuljahr besuchte und sie 15-jährig war und sie war deswegen bis
2007 in Behandlung. In den darauffolgenden Jahren kam es jeweils zu einem
Rezidiv (2008, 2009 und 2010). Die Beschwerdeführerin war damit genau in jenen
Jahren, in denen andere Jugendliche üblicherweise entweder eine Lehre oder die
nachobligatorische Schulzeit absolvieren, durch eine schwere und mit einem
gewissen Mortalitätsrisiko einhergehenden somatischen Krankheit, die im Übrigen
nicht geheilt werden kann, schwer belastet. Angemessen erscheint es dem Gericht
daher unter Berücksichtigung der Familiensituation, bis September 2022 auf die
von der IV-Stelle erhobene Einschätzung einer 40%igen Erwerbstätigkeit
abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ausführungen der Abklärungsperson
plausibel, v.a. da die Beschwerdeführerin betonte, wie wichtig ihr die Familie
und das schöne zu Hause sei. Ab Oktober 2022 ist jedoch dem Umstand, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin bereits 13-jährig und damit sehr selbständig ist,
Rechnung zu tragen. Dies hat die Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung mit Ausführungen zum Familien- und Schulalltag nachvollziehbar
geschildert, insbesondere da ihr Sohn bereits die zweite Sekundarschulklasse
besuche und es in der Schule nach Problemen in der Primarschule gut laufe. Ab
diesem Zeitpunkt ist daher von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Auch
war die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die sich bereits
seit längerer Zeit abzeichneten (siehe Replik vom 17. Mai 2023, Rz. 4), bezieht
ab Juli 2023 Sozialhilfe (siehe Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli
2023) und der Ehemann ist arbeitslos (siehe Verhandlungsprotokoll). Somit darf nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse
eine Aufstockung auf 80 % per Oktober 2022, als der Sohn 13-jährig wurde,
angenommen werden. Dass die Beschwerdeführerin die beruflichen Massnahmen am
30. August 2019 (siehe oben Sachverhalt unter I.c in fine) ablehnte, kann ihr
vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsakzentuierung, der fehlenden
Ausbildung und der fehlenden Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt nicht angelastet
werden. Mit ihrer fehlenden Erwerbsbiographie aufgrund des Ausbruchs der
Krankheit in der Jugendzeit bräuchte sie für eine berufliche
Wiedereingliederung eine engmaschigere Begleitung.
5.9.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab Oktober 2022 zu 80 % erwerbstätig
und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.
6.
6.1.
Strittig ist im Weiteren der Einkommensvergleich.
6.2.
Aufgrund der fehlenden Erwerbsbiographie hat die IV-Stelle für den
Einkommensvergleich im erwerblichen Bereich Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen. Sie
stellte dabei auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, ab.
6.3.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades vom Validenlohn im Gesundheitsbereich
auszugehen und verweist darauf, dass sie wegen der Invalidität keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können.
6.4.
Die IV-Stelle ist wiederum der Auffassung, dass es zwar
nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit das
10. Schuljahr und anschliessend ein Praktikum im Gesundheitsbereich habe
abbrechen müssen. Hingegen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie wegen ihrer Krankheit schliesslich keine Lehre habe
absolvieren können. Zum einen habe sie zwischen den Schüben wieder eine 100%ige
Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit erlangt. Es wäre ihr daher
zumutbar gewesen, trotz ihrer Erkrankung sich um den Abschluss einer
beruflichen Ausbildung zu kümmern. Sie hätte die Invalidenversicherung dafür in
Anspruch nehmen können. Sie sei bereits mit 18 Mutter geworden und es spreche
einiges dafür, dass sie als Familienmensch sich in den ersten Jahren nach der
Geburt um ihr Kind habe kümmern wollen und vor allem deshalb keine weitere
Anstrengung unternommen hatte, um eine berufliche Ausbildung zu machen. Daher
hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus invaliditätsfremden Gründen
und nicht wegen ihrer Krankheit keine Ausbildung, insbesondere keine im
Gesundheitsbereich, absolviert. Das Valideneinkommen von Fr. 55’725.00 sei
daher nicht durch ein im Gesundheitsbereich erzielbares Valideneinkommen von
Fr. 76’885.00 zu ersetzen.
6.5.
Der Beschwerdeführerin fehlen Ausbildung und Berufserfahrung, neben
Erkrankungsfaktoren auch wegen der frühen Mutterschaft. Vorliegend war die
schon in der Jugendzeit im letzten Grundschuljahr aufgetretene Erkrankung der
bestimmende Faktor, welcher die Inangriffnahme einer anschliessenden
Berufsausbildung verhinderte. Es ist nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2007 während fünf Monaten ein Praktikum als
Pflegehilfe im Hinblick auf eine Ausbildung absolviert hatte. Dieses brach sie
jedoch aufgrund eines Krankheitsschubs ab. In ihrer Jugend hatte sie weitere
Krankheitsschübe. Sodann ist sie im Jahr 2009, also 18-jährig und damit in sehr
jungem Alter, Mutter geworden. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie in dieser
Zeit keine Ausbildung mehr begonnen hat. All dies spricht vorliegend für die
Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung.
Damit ist der Validenlohn gemäss Art. 26 Abs. 5 IVV auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Zugrundelegung
des Tabellenlohns der Tabelle TA1, 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) Total
Frauen, zu bestimmen.
6.6.
Zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ist
gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV das Einkommen ohne Behinderung,
das durch die Teilerwerbstätigkeit erzielt werden könnte, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen.
6.7.
Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im
Sektor 3 im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01)
resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 77’799.69 (6’219 x 12 : 40 x 41.7).
Hochgerechnet auf das Jahr 2022 (Nominallohnentwicklung bis 2022 von 0.8 % im
Gesundheitswesen, Nominallohnentwicklung 2016-2022) beträgt der Validenlohn Fr.
78’422.09.
6.8.
Im Weiteren ist das Invalideneinkommen strittig, insbesondere der
leidensbedingte Abzug. Einen solchen hat die IV-Stelle nicht vorgenommen mit
der Begründung, mit der Reduktion des Arbeitspensums seien die leidensbedingten
Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Faktoren seien bei der Beschwerdeführerin nicht
vorhanden.
6.9.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Rahmen der Festlegung des
Invalidenlohnes jedoch auch das Ergebnis der Abklärung im Haushalt vom 6.
Oktober 2021 (IV-Akte 109). Die angerechnete Mithilfe der Familienmitglieder
übersteige das übliche Mass bei weitem und sei nicht mehr zumutbar.
Diesbezüglich ist auf die schlüssige Stellungnahme der Abklärungsperson vom 10.
Oktober 2022 (IV-Akte 129) zu verweisen. Diese führte aus, dass Einschränkungen
beim Kochen/Ernährung im Rahmen von 20 %, bei der Wohnungspflege 35 %
und bei der Wäsche 10 % anerkannt worden seien. Der Gutachter sei explizit
dazu aufgefordert worden, sich zu den Einschränkungen im Haushalt zu äussern.
Im Gutachten sei ihr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt attestiert
worden. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind plausibel, dem Gutachten wurde
Beweiswert zuerkannt und die den einzelnen Familienmitgliedern im Bericht vom
6. Oktober 2021 zugemutete Mithilfe im Haushalt erfolgte in einem üblichen und
vertretbaren Rahmen.
6.10.
Für den ab Oktober 2022 zu berechnenden Rentenanspruch gelten
folgende Bestimmungen. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG
(Weiterentwicklung der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in
Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis
Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für
Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer
Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49
Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher
Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen -
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).
6.11.
Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom
Arbeitsplatz ist grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren
Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts vom
22. Mai 2018, 8C_179/2018, E. 4.2; vom 23. Januar 2018, 8C_631/2017, E. 4.4.1; vom
21. September 2017, 9C_414/2017, E. 4.3 und vom 25. Januar 2008, 9C_462/2007,
E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung können nicht vorhersehbare und schwer
kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen
Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Erforderlich ist hierfür, dass Umstände
vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen
(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2022, 9C_42/2022, E. 4.5 und E. 4.5.2;
vgl. auch die Kasuistik in E. 4.5.1 des genannten Urteils; Urteil des
Bundesgerichts vom 18. August 2020, 9C_439/2020, E. 4.5.2 mit Hinweisen).
6.12.
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Krankheit, die in Schüben
auftritt. Wann es zu einem solchen Schub kommt, ist nicht vorhersehbar. Die
Anzahl der auftretenden Schübe hat sich im Vergleich zum Zeitraum, der die
Jahre nach Krankheitsausbruch erfasst, deutlich verringert (Schübe 2008, 2009,
2010, 2012, 2016, 2021). Die Schübe in den Jahren 2016 und 2021 zeigen, dass
die Beschwerdeführerin nur selten mit dem Eintreten eines solchen Schubes
rechnen muss. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher nicht gerechtfertigt.
6.13.
Die IV-Stelle hat einen Invalidenlohn von Fr. 39’008.00 bei
einem Erwerbspensum von 70 % ermittelt und zog hierfür die LSE 2018, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1 heran. Unter Zugrundelegung der LSE 2020 beträgt der Invalidenlohn
für das Jahr 2020 Fr. 37’444.93 (4’276 x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Hochgerechnet
auf das Jahr 2022 beträgt der Invalidenlohn Fr. 37’707.05 (zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2022 von 0.7 % im Total, Nominallohnentwicklung 2016-2022).
6.14.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78’422.09 und einem Invalideneinkommen
von Fr. 37’444.93 resultiert ein Invaliditätsgrad von 52.252 %. Bei einem
Anteil von 80 % Erwerbstätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 41.8 %.
Die Abklärung im Haushalt hat eine Einschränkung von 18 % ergeben. Bei
einem Anteil von 20 % beträgt der Invaliditätsgrad im Haushalt 3.6 %.
Der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen beträgt 45 % (abgerundet von 45.4
% entsprechend BGE 130 V 121 E. 3.2 in fine). Der Beschwerdeführerin ist daher
gemäss Art. 28b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 IVG eine Invalidenrente von 37.5 %
einer ganzen Rente ab Oktober 2022 zuzusprechen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Beschwerdeführerin eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente ab Oktober
2022 zuzusprechen ist.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der IV-Stelle aufzuerlegen.
7.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Mit der Durchführung einer Parteiverhandlung ist ein Honorar von
Fr. 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen
ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 eine Rente
von 37.5 % einer ganzen Rente zu entrichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.
327.25 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: