Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.37

Verfügung vom 30. Januar 2023

Beweiswert Gutachten; Statusfrage

 

 


Tatsachen

I.        

a) Bei der 1991 geborenen Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2006 die Diagnose «erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP)» gestellt (IV-Akte 9 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt war die damals 15-jährige Beschwerdeführerin im 10. Schuljahr, das sie aufgrund der gesundheitsbedingten Absenzen abbrach (IV-Akte 1 S. 4). Es wurde eine Plasmapherese vorgenommen und es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab IV-Akte S. 9). Im Juni 2008 trat ein erstes Rezidiv auf, im August 2009 (während der Schwangerschaft) ein zweites, das wiederum mit Plasmapheresen und Steroidgaben behandelt wurde (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie, C____, vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Am 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (IV-Akte 8 S. 5). Im Mai 2010 trat ein weiteres Rezidiv der TTP auf. Hier kam wiederum zusätzlich Rituximab zum Einsatz (vgl. den bereits erwähnten Bericht der Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Im Mai 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin – bei erwartetem Rezidiv – eine laparoskopische Milzentfernung vorgenommen (Operationsbericht IV-Akte 9, S. 13).

b) Im April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Bericht Dr. med. D____ vom 3. Mai 2013, IV-Akte 9, und Bericht PD Dr. med. E____, [...], vom Juni 2013, IV-Akte 12, S. 2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, aus medizinischer Sicht bestehe zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (IV-Akte 14).

c) Nach einem erneuten Rezidiv im Dezember 2016 (Bericht Dr. med. E____ vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 32 S. 7) meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2017 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 15). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (siehe Bericht Dr. med. D____ vom 18. April 2017, IV-Akte 20 S. 2; Bericht PD Dr. med. E____ vom 27. April 2017, IV-Akte 20 S. 1 und vom 17. Mai 2017, IV-Akte 22; Bericht Dr. med. D____ vom 29. Mai 2017, IV-Akte 25). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, da sie im Haushalt tätig sei. Man prüfe den Rentenanspruch (IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf wurden von den behandelnden Ärzten nochmals aktuelle medizinische Unterlagen angefordert (u.a. Bericht Dr. med. D____ vom 23. November 2017, IV-Akte 30; Bericht PD Dr. med. E____ vom 15. Dezember 2017, IV-Akte 32, S. 2). Anschliessend liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (IV-Akte 35). Am 6. März 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (Bericht vom 7. März 2018, IV-Akte 37). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die erneute Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 38). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (IV-Akte 39). Am 29. Mai 2018 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (IV-Akte 45). In der Folge erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 47). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (IV-Akte 48). Am 7. Dezember 2018 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. F____ ein (IV-Akte 55). Im Urteil vom 27. März 2019 (IV-Akte 60) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. In den Erwägungen hat das Gericht angeregt, dass die Beschwerdeführerin adäquate Unterstützung für die Integration in den Arbeitsmarkt erhalten solle (IV-Akte 60 S. 15). In der Folge lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu einer Beurteilung der aktuellen Situation ein (IV-Akte 62). Am 30. August 2019 (IV-Akte 64) fand das Erstgespräch Arbeitsvermittlung statt. Es wurde der Beschwerdeführerin eine Eingliederungsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings sowie ein Job Coaching angeboten. Im Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 30. August 2019 (IV-Akte 65) hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsbemühungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin eingestellt würden. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 66) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab.

d) Am 9. April 2020 (IV-Akte 68) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an und reichte der IV-Stelle anschliessend aktuelle Arztberichte ein (IV-Akte 71). Der RAD-Arzt Dr. med. G____ (IV-Akte 73), Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, sah keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung seit dem 5. Juni 2018. Im Vorbescheid vom 1. Juni 2020 (IV-Akte 74) kündigte die IV-Stelle an, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Am 1. September 2020 (IV-Akte 79) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend, zog die Verfügung aber mit Schreiben vom 3. September 2020 (IV-Akte 80) wieder zurück. Am 28. September 2020 (IV-Akte 85) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch auf ihre Rente geprüft werde. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (Bericht von Dr. med. F____ vom 22. November 2018 und vom 23. März 2021, beide IV-Akte 90). RAD-Arzt Dr. med. G____ empfahl in der Folge ein bidisziplinäres hämatologisch-psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 99). Des Weiteren führte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen durch (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 3. August 2021, IV-Akte 102; Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit bei guter Gesundheit, IV-Akte 107; Handelsregistereintrag H____ GmbH, IV-Akte 108 sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Oktober 2021, IV-Akte 109).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten der K___ vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 118). Der RAD nahm am 27. Juli 2022 (IV-Akte 120) zum Gutachten Stellung. Mit Vorbescheid vom 8. August 2022 (IV-Akte 122) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem gestützt auf das Gutachten errechneten Invaliditätsgrad von 23 % unter Zugrundelegung der gemischten Methode mit Anteil Haushalt 60 % und Erwerb 40 % in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 125). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Januar 2023 (IV-Akte 136) und jeweils eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 137) und ihres Rechtsdienstes (IV-Akte 139) ein. Am 30. Januar 2023 (IV-Akte 141) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.

II.       

In der Beschwerde vom 6. März 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2023 und die Zusprache der gesetzlich zustehenden Invalidenrente ab dem 12. September 2022. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie (Psychosomatik), Hämatologie und Innere Medizin durchzuführen; unter o/e-Kostenfolge; eventualiter wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

In der Stellungnahme vom 24. April 2023 kommt die Beschwerdeführerin der instruktionsrichterlich verfügten Aufforderung vom 17. April 2023 nach und beantragt ausserdem die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Am 25. April 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin den Kostenerlass.

IV.     

In der Replik vom 17. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 20. Juni 2023 hält die IV-Stelle ebenfalls an ihren Anträgen fest.  Am 12. Juli 2023 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals Stellung.

V.      

Am 5. Oktober 2023 findet die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. J____. Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 141) von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ausgegangen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen zunächst hinsichtlich der Statusfrage die Aufteilung in Erwerb und Haushalt. Sie sei im Gesundheitsfall nicht, wie von der IV-Stelle angenommen, bloss zu 40 % arbeitstätig, sondern wäre zu 100 %, mindestens aber zu 80 % arbeitstätig. Sie begründet dies mit dem Alter ihres Sohnes und dem geringen Einkommen ihres Ehemannes. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der durchschnittliche Jahreslohn im Gesundheitswesen heranzuziehen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Hinsichtlich der Abklärung Haushalt äussert sie, dass die Mithilfe der Familienmitglieder das übliche Mass bei weitem übersteige und nicht mehr zumutbar sei. Schliesslich rügt sie in einem Eventualbegehren das polydisziplinäre Gutachten.

2.3.          Die IV-Stelle wendet ein, das Gutachten sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nachvollziehbar und schlüssig begründet.

2.4.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2). Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 47) den Referenzzeitpunkt.

3.5.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich gemäss aktuellem bidisziplinären Gutachten der K____ vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 118) wie nachfolgend dargestellt.

4.2.          Dr. med. I____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L____, Facharzt für Hämatologie FMH, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine thrombotisch thrombozytopenische Purpura (TTP), Erstdiagnose Dezember 2006, mit sechs Rezidiven (2008, 2009, 2010, 2012, 2016 und 2021), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), in Komorbidität mit akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Schmerzen sowie eine chronische Lymphozytose und Neutrophilie. Aus hämatologischer Sicht sei zwischen den Rezidiven der TTP die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, während der Rezidive sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Für sämtliche körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie auch im Haushalt bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Minderung um 30% begründe sich mit der sowohl durch das hämatologische als auch durch das psychische Leiden bedingten leicht eingeschränkten Ausdauerfähigkeit, geringen Flexibilität und einer verringerten Belastbarkeit und den Erholungsbedarf. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2018 schleichend ohne konkrete Zäsur entwickelt habe. Vor allem die psychiatrische Problematik während der stabilen Phasen der TTP schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Während der Rezidive der TTP bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit aus hämatologischer Sicht. Eine geringe Leistungsreduktion ergebe sich jedoch auch ausserhalb der Rezidive durch die mit der TTP einhergehenden Erschöpfbarkeit, die jedoch in der psychiatrisch bedingten Einschränkung von 30 % aufgehe (IV-Akte 118 S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie bei den Spontanaktivitäten. Auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Aus hämatologischer Sicht resultiere ebenfalls eine leicht eingeschränkte Durchhaltefähigkeit. Im Rahmen der schubhaften Rezidive bestehe jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Zügen vor, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aber nicht gestellt werden. Die Vielzahl der Symptome könne mehrheitlich nicht auf ein organisches Korrelat zurückgeführt werden, sei aber durch die psychiatrische Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erklärt. Die Beschwerdeführerin wirke in ihren Schilderungen authentisch, aufgrund der histrionischen Persönlichkeitszüge würden die Beschwerden aber vielleicht etwas deutlicher dargestellt als sie in Realität seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst aggraviere. Ein Leidensdruck sei gut spürbar. Aus hämatologischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden, die Therapie mit Mabthera solle fortgesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Fortführung einer regelmässigen psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung zu empfehlen, um mögliche Perspektiven zu entwickeln und den Umgang und die Bedeutung der hämatologischen Erkrankung besser zu verstehen und zu verarbeiten. Da die Beschwerdeführerin auch über multiple somatoform wirkende Schmerzen und Sensationen berichte, sei auch eine Behandlung mit einem schmerzmodulierenden Medikament empfehlenswert (siehe IV-Akte 118 S. 6 ff.).

Für eine Affektlabilität hätten sich in der Untersuchung keine Anzeichen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei euthym und schwingungsfähig auch bei Themen, die sie emotional berühren würden. Die verschiedenen körperlichen Symptome, die alle auf eine hohe vegetative Anspannung zurückzuführen seien, könne nicht unmittelbar auf die TTP zurückgeführt werden, sondern seien am ehesten die Reaktion auf ihre Ängste, vor allem vor einem erneuten Schub, bei einem geringen Krankheitsverständnis und einem eigenen Krankheitsmodell. Die Diagnose einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.8 sei vor dem Hintergrund ihrer Biographie schwierig zu stellen. Die Beschwerdeführerin scheine in ihrem familiären Umfeld und ihrem Kulturkreis keine Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung zu haben und auch dort sich in ihrem Verhalten, in ihrem Wahrnehmen, Denken und Fühlen und in ihren Beziehungen zu anderen nicht abzuheben. Die Schwierigkeiten scheinen vor allem durch ihre kulturelle, gesellschaftliche und familiäre Vorstellung zu entstehen, die sich deutlich von der eines westeuropäischen städtischen Umfelds abhebe. Dies erschwere deutlich die Bewertung der verschiedenen Ausprägungen ihrer Persönlichkeitszüge. Aus psychiatrischer Sicht sei vor allem ihre stetige Selbstbeobachtung und die Konzentration auf mögliche körperliche Reaktionen etwas, was zu einem immer stärkeren Vermeidungsverhalten führe. Aus hämatologisch-psychiatrischer Sicht bestünden für körperlich leichte Tätigkeiten keine Einschränkungen im Haushalt. Im Übrigen bestehe eine leichte Einschränkung in der Belastbarkeit (siehe IV-Akte 118 S. 8 f.). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit schleichend seit der Verfügung vom 5. Juni 2018 verschlechtert habe (IV-Akte 118 S. 10).

4.3.          Im hämatologischen Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 118 S. 17) führte Prof. Dr. med. L____ aus, die beklagte vermehrte Erschöpfung könne auf die Autoimmunerkrankung zurückgeführt werden, nicht jedoch die beklagten Schmerzen. Aus hämatologischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, während den Schüben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung mit Mabthera sollte fortgesetzt werden.

4.4.          Dem Gutachten ist klar zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 5. Juni 2018 vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Zu untersuchen ist, ob auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen ist.

4.5.          Das hämatologische Gutachten ist kurz gehalten, es enthält jedoch alle notwendigen Angaben und es ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Diagnose ist seit Jahren erstellt und offensichtlich, die Beschwerden der Krankheit aus hämatologischer Sicht sind nicht umstritten. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sie zwischen den Rezidiven mit Mabthera (Wirkstoff Rixutimab) behandelt werde und somit alle drei Monate eine Infusion erhalte. Das Medikament habe häufige und schwere Nebenwirkungen. Nach einer solchen Infusion fühle sie sich sehr schlapp. Mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ist die vermehrte Erschöpfung jedoch ausreichend berücksichtigt worden. Dem hämatologischen Teilgutachten kommt daher Beweiswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu.

4.6.          Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sind zu einem grossen Teil in die Konsensbeurteilung eingeflossen. Dr. med. I____ hat ausführlich die Anamnese erhoben, und hat die nicht organisch bedingten Beschwerden auf eine autonome somatoforme Funktionsstörung zurückgeführt. Sie begründete die 30%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit mit gewissen Einschränkungen im psychischen Bereich, eine depressive Symptomatik konnte sie jedoch nicht feststellen. Die verschiedenen körperlichen Symptome führte sie vor allem auf Ängste der Beschwerdeführerin zurück, insbesondere solchen, einen neuen Schub zu erleiden. Im psychiatrischen Teilgutachten ist nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge hat, nicht aber unter einer Persönlichkeitsstörung leidet. Es ist nachvollziehbar, dass sie diese auch auf kulturelle Unterschiede zurückführt. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Beeinträchtigung aufgrund schwieriger Lebensereignisse finden sich nicht. Auch Dr. med. F____, Facharzt für Psychosomatik, hat im Bericht vom 22. November 2018 (IV-Akte 71 S. 3) eine somatoforme Belastungsstörung, ein pseudoneurasthenisches Syndrom sowie eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung diagnostiziert. Die psychiatrische Gutachterin führte insbesondere aus, dass sich für eine Affektlabilität in der Untersuchung keinerlei Anzeichen gezeigt hätten. Die Explorandin sei euthym, und auch bei Themen, die sie emotional berührten, schwingungsfähig gewesen. Die verschiedenen körperlichen Symptome, die alle auf eine hohe vegetative Anspannung zurückzuführen seien, könnten nicht unmittelbar auf die TTP zurückgeführt werden, sondern seien am ehesten die Reaktionen auf ihre Ängste, vor allem vor einem erneuten Schub, bei einem geringen Krankheitsverständnis und einem eigenen Krankheitsmodell. Die Erläuterungen der Gutachterin sind schlüssig und ihre Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit darum nachvollziehbar. Im Bericht vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 90 S. 7) beschrieb Dr. med. F____ ein schweres Erschöpfungssyndrom und eine somatische Belastungsstörung und Hinweise auf eine Persönlichkeitsentwicklung auf mittlerem Strukturniveau, was die Bewältigungs- und Verarbeitungsmechanismen für die somatische Erkrankung stark einschränke. Somit hat auch der behandelnde Arzt weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und auch bezüglich der syndromalen Beschwerdebilder lediglich eine somatische Belastungsstörung festgehalten. Gemäss seinem Bericht vom 29. März 2021 (IV-Akte 90) hat sich in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bis Ende 2020 kaum etwas geändert. Den Erschöpfungszustand und die Persönlichkeitsakzentuierung hat Dr. med. I____ im Gutachten berücksichtigt. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. med. F____ ausführt, über eingeschränkte Möglichkeiten zur Affektregulation verfügt, sie entsprechend schnell innerlich unter Druck gerate, sie wenig stressresistent sei und sie bei Problemen oder Belastungen zu Vermeidung und zum Rückzug tendiere, kann mit einem adaptierten Belastungsprofil Rechnung getragen werden. Dieses ist auch entsprechend im Gutachten formuliert worden. So dürfe eine angepasste Tätigkeit keinen Termindruck und keine Akkordtätigkeit beinhalten und dürfe nicht ausschliesslich aus Teamarbeit bestehen, sondern müsse auch Rückzugsmöglichkeiten ermöglichen. In der Stellungnahme vom 2. Januar 2023 ist Dr. med. I____ schliesslich ausführlich auf die erhöhten Testresultate der Depressionsskalen eingegangen und hat nachvollziehbar dargelegt, dass einzelne Symptome auch Symptomen der somatischen Grunderkrankung zugeordnet werden können und deswegen keine depressive Erkrankung festgestellt werden könne. Auch kann nicht gesagt werden, der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. I____ fehle die fachliche Expertise, was das Krankheitsbild der Psychosomatik betreffe. Als Fachärztin der Psychiatrie verfügt sie über das entsprechende Fachwissen. Was die von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Indikatorenprüfung anbelangt, so kann auf das differenziert abgefasste Gutachten verwiesen werden. Auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin ist die Gutachterin kurz eingegangen (IV-Akte 118 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht ausreichend auf ihre belastenden Lebensereignisse eingegangen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Die hämatologische Grunderkrankung steht im Erleben der Beschwerdeführerin im Zentrum, mit der Krankheitsverarbeitung hat sich die psychiatrische Gutachterin ausreichend auseinandergesetzt. Die starken Nebenwirkungen der Mabthera-Erhaltungstherapie sind insofern berücksichtigt, als der hämatologische Gutachter eine 20%ige Einschränkung anerkannte, obwohl er zwischen den einzelnen Rezidiven eine volle Arbeitsfähigkeit ausmachte. Insgesamt sind die Ausführungen von Dr. med. I____ daher nicht zu beanstanden.

4.7.          Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre hämatologisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2022 abgestellt werden kann. Zu prüfen sind daher im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

5.                

5.1.          Die IV-Stelle geht in der Verfügung vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 141) davon aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Invalidität zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt beschäftigt. Aufgrund fehlender Einkommenszahlen nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor auf der Grundlage der Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik für das Validen- als auch das Invalideneinkommen und zog jeweils die LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, heran mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich einer Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.19 %). Einen leidensbedingten Abzug hielt sie nicht für gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien. Die IV-Stelle errechnete eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 30 %. Bei einer erhobenen Einschränkung im Haushalt von 18 % errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23 %.

5.2.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % arbeitstätig. Da sie bereits im Alter von 15 Jahren an TTP erkrankt sei und die Krankheit seitdem in Schüben auftrete, fehle ihr eine Ausbildung und sie könne keine Erwerbskarriere aufweisen. Auch leide sie seitdem an psychischen Beeinträchtigungen. Im Fragebogen Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 18. Januar 2018 habe sie angegeben, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 habe sie angegeben, sie sei schon lange krank, sodass sie sich gar nicht vorstellen könne, was sie bei guter Gesundheit tun würde.

Aufgrund der vielen Spitalaufenthalte zur Behandlung der TTP habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Absenzen in der Schule gehabt und habe daher das 10. Schuljahr abgebrochen. Sie habe sich damals für eine Lehre im Pflegebereich interessiert, im Jahr 2007 habe sie ein sechsmonatiges Praktikum als Pflegeassistentin begonnen, habe dieses jedoch aufgrund der vielen Hospitalisationen abbrechen müssen. Bereits am 1. Juni 2008 habe sie ein erneutes Rezidiv gehabt und habe sich drei Mal einer Plasmapherese unterziehen müssen und sei von Juni bis November 2008 in Behandlung gewesen. Am 2. August 2009 sei bereits das zweite Rezidiv aufgetreten und sie sei von August 2009 bis Januar 2010 mit wiederholten Plasmapheresen und mit einer Steroidtherapie behandelt worden. Am 12. Oktober 2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Am 3. Mai 2010 sei das dritte Rezidiv aufgetreten und sie sei daher bis September 2010 mit einer Plasmapherese sowie einer Steroidtherapie behandelt worden. Am 2. Mai 2012 sei ihr schliesslich die Milz entfernt worden, um das Risiko eines erneuten Rezidivs zu minimieren. Am 4. Dezember 2016 sei nach mehreren Jahren erneut ein Rezidiv aufgetreten, vom 16. bis 24. Dezember 2016 sei sie wieder mit einer Plasmapherese und einer Steroidtherapie behandelt worden. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin erhebliche Probleme mit ihrem damaligen Ehemann und Vater des Kindes gehabt. Er sei sehr religiös gewesen, habe sie eingeengt und sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen. Die Trennung sei am 1. Oktober 2017 erfolgt, die Scheidung am 23. April 2018. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Vaters sei dieser lediglich zu Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 100.00 an den Sohn verpflichtet worden. Im Februar 2021 sei das fünfte Rezidiv der TTP aufgetreten, das wie bis anhin behandelt worden sei.

5.3.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein einem Pensum von 40 % erwerbstätig sei, basiere auf ihren eigenen, anlässlich des Abklärungsgesprächs gemachten glaubwürdigen Angaben. Klar und unmissverständlich lege sie dar, dass sie bei guter Gesundheit nur zwischen 40 % und 50 % erwerbstätig wäre. Bei ihr komme immer die Familie an erster Stelle. Mit der zweiten Eheschliessung am 11. November 2020 lebe sie nunmehr in finanziell besseren Verhältnissen.

5.4.          Umstritten ist demnach die Statusfrage.

5.5.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2016, 9C_565/2015, E. 3.2).

5.6.          Gestützt auf eine Abklärung im Haushalt hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt. Sie nahm dabei an, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig (IV-Akte 109). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 3. August 2021 (IV-Akte 102) an, sie leide seit 2006 an ihrer Krankheit, jedes Jahr ginge es ihr schlechter, seit zwei Jahren gehe es ihr körperlich und seelisch sehr schlecht. Auf die Frage, ob sie heute eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie gesund wäre, kreuzte sie «nein» an und fügte hinzu, durch ihre Krankheit habe sie diese Chance leider nicht gehabt. Wegen ihrer Krankheit habe sie sich nicht um Stellen beworben. Des Weiteren fügte sie an, sie sei durch ihre Krankheit und durch ihre seelischen Probleme nicht in der Lage zu arbeiten. Am 6. Oktober 2021 (IV-Akte 107) bestätigte die Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit wäre sie seit ca. Oktober 2019 zu ca. 40-50 % erwerbstätig. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn zehnjährig und etwas selbständiger und er esse in der Schule zu Mittag. Es sei immer ihr Wunsch gewesen, in einem Pflegeberuf zu arbeiten. Die übrige Zeit investiere sie in die Hausarbeit und die Kinderbetreuung, an erster Stelle stehe immer ihre Familie und das Wohnen, die Wohnung pflegen und schön einrichten.

5.7.          Im Oktober 2021 hatte die Abklärungsperson notiert (IV-Akte 109), es sei eine maximale Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit von 40 % nachvollziehbar, jedoch nur unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes. Die Beschwerdeführerin habe sich seit jeher nie um Arbeit bemüht, auch nachdem das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 27. März 2019 die Beschwerde abgewiesen habe und ihr die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Unterstützung in Form eines Belastbarkeitstrainings in einer Institution angeboten habe, wie dem Abschlussbericht vom 30. August 2019 zu entnehmen sei. Sie habe dieses Angebot nicht angenommen und gesundheitliche Gründe erwähnt. Wolle eine Person jedoch tatsächlich arbeiten, würde sie einen Arbeitsversuch oder mit einem Belastbarkeitstraining beginnen, um zumindest herauszufinden, was überhaupt möglich sei. Somit sei die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung zu 40 % als Erwerbstätige und zu 60 % als Hausfrau einzustufen. Des Weiteren merkte die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin sei seit jeher keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen, ausser einem Praktikum als Pflegehilfe von fünf Monaten 2007. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehemann führe die H____ GmbH. Die Abklärungsperson klärte daraufhin ab, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann in dieser seit Januar 2021 als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister aufgeführt sei.

5.8.          In vorliegendem Zusammenhang ist die Klärung der Statusfrage nicht einfach zu beantworten. Die fehlende Erwerbsbiografie kann der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, denn die Krankheit der Beschwerdeführerin ist erstmals im Dezember 2006 aufgetreten, als sie das 10. Schuljahr besuchte und sie 15-jährig war und sie war deswegen bis 2007 in Behandlung. In den darauffolgenden Jahren kam es jeweils zu einem Rezidiv (2008, 2009 und 2010). Die Beschwerdeführerin war damit genau in jenen Jahren, in denen andere Jugendliche üblicherweise entweder eine Lehre oder die nachobligatorische Schulzeit absolvieren, durch eine schwere und mit einem gewissen Mortalitätsrisiko einhergehenden somatischen Krankheit, die im Übrigen nicht geheilt werden kann, schwer belastet. Angemessen erscheint es dem Gericht daher unter Berücksichtigung der Familiensituation, bis September 2022 auf die von der IV-Stelle erhobene Einschätzung einer 40%igen Erwerbstätigkeit abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ausführungen der Abklärungsperson plausibel, v.a. da die Beschwerdeführerin betonte, wie wichtig ihr die Familie und das schöne zu Hause sei. Ab Oktober 2022 ist jedoch dem Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits 13-jährig und damit sehr selbständig ist, Rechnung zu tragen. Dies hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung mit Ausführungen zum Familien- und Schulalltag nachvollziehbar geschildert, insbesondere da ihr Sohn bereits die zweite Sekundarschulklasse besuche und es in der Schule nach Problemen in der Primarschule gut laufe. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Auch war die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die sich bereits seit längerer Zeit abzeichneten (siehe Replik vom 17. Mai 2023, Rz. 4), bezieht ab Juli 2023 Sozialhilfe (siehe Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2023) und der Ehemann ist arbeitslos (siehe Verhandlungsprotokoll). Somit darf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse eine Aufstockung auf 80 % per Oktober 2022, als der Sohn 13-jährig wurde, angenommen werden. Dass die Beschwerdeführerin die beruflichen Massnahmen am 30. August 2019 (siehe oben Sachverhalt unter I.c in fine) ablehnte, kann ihr vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsakzentuierung, der fehlenden Ausbildung und der fehlenden Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt nicht angelastet werden. Mit ihrer fehlenden Erwerbsbiographie aufgrund des Ausbruchs der Krankheit in der Jugendzeit bräuchte sie für eine berufliche Wiedereingliederung eine engmaschigere Begleitung.

5.9.          Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab Oktober 2022 zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.

6.                

6.1.          Strittig ist im Weiteren der Einkommensvergleich.  

6.2.          Aufgrund der fehlenden Erwerbsbiographie hat die IV-Stelle für den Einkommensvergleich im erwerblichen Bereich Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen. Sie stellte dabei auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, ab.

6.3.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vom Validenlohn im Gesundheitsbereich auszugehen und verweist darauf, dass sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können.

6.4.          Die IV-Stelle ist wiederum der Auffassung, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit das 10. Schuljahr und anschliessend ein Praktikum im Gesundheitsbereich habe abbrechen müssen. Hingegen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Krankheit schliesslich keine Lehre habe absolvieren können. Zum einen habe sie zwischen den Schüben wieder eine 100%ige Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit erlangt. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, trotz ihrer Erkrankung sich um den Abschluss einer beruflichen Ausbildung zu kümmern. Sie hätte die Invalidenversicherung dafür in Anspruch nehmen können. Sie sei bereits mit 18 Mutter geworden und es spreche einiges dafür, dass sie als Familienmensch sich in den ersten Jahren nach der Geburt um ihr Kind habe kümmern wollen und vor allem deshalb keine weitere Anstrengung unternommen hatte, um eine berufliche Ausbildung zu machen. Daher hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus invaliditätsfremden Gründen und nicht wegen ihrer Krankheit keine Ausbildung, insbesondere keine im Gesundheitsbereich, absolviert. Das Valideneinkommen von Fr. 55’725.00 sei daher nicht durch ein im Gesundheitsbereich erzielbares Valideneinkommen von Fr. 76’885.00 zu ersetzen.

6.5.          Der Beschwerdeführerin fehlen Ausbildung und Berufserfahrung, neben Erkrankungsfaktoren auch wegen der frühen Mutterschaft. Vorliegend war die schon in der Jugendzeit im letzten Grundschuljahr aufgetretene Erkrankung der bestimmende Faktor, welcher die Inangriffnahme einer anschliessenden Berufsausbildung verhinderte. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 während fünf Monaten ein Praktikum als Pflegehilfe im Hinblick auf eine Ausbildung absolviert hatte. Dieses brach sie jedoch aufgrund eines Krankheitsschubs ab. In ihrer Jugend hatte sie weitere Krankheitsschübe. Sodann ist sie im Jahr 2009, also 18-jährig und damit in sehr jungem Alter, Mutter geworden. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie in dieser Zeit keine Ausbildung mehr begonnen hat. All dies spricht vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung. Damit ist der Validenlohn gemäss Art. 26 Abs. 5 IVV auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Zugrundelegung des Tabellenlohns der Tabelle TA1, 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) Total Frauen, zu bestimmen.

6.6.          Zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ist gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV das Einkommen ohne Behinderung, das durch die Teilerwerbstätigkeit erzielt werden könnte, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen.

6.7.          Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Sektor 3 im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 77’799.69 (6’219 x 12 : 40 x 41.7). Hochgerechnet auf das Jahr 2022 (Nominallohnentwicklung bis 2022 von 0.8 % im Gesundheitswesen, Nominallohnentwicklung 2016-2022) beträgt der Validenlohn Fr. 78’422.09.

6.8.          Im Weiteren ist das Invalideneinkommen strittig, insbesondere der leidensbedingte Abzug. Einen solchen hat die IV-Stelle nicht vorgenommen mit der Begründung, mit der Reduktion des Arbeitspensums seien die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Faktoren seien bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden.

6.9.          Die Beschwerdeführerin beanstandet im Rahmen der Festlegung des Invalidenlohnes jedoch auch das Ergebnis der Abklärung im Haushalt vom 6. Oktober 2021 (IV-Akte 109). Die angerechnete Mithilfe der Familienmitglieder übersteige das übliche Mass bei weitem und sei nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich ist auf die schlüssige Stellungnahme der Abklärungsperson vom 10. Oktober 2022 (IV-Akte 129) zu verweisen. Diese führte aus, dass Einschränkungen beim Kochen/Ernährung im Rahmen von 20 %, bei der Wohnungspflege 35 % und bei der Wäsche 10 % anerkannt worden seien. Der Gutachter sei explizit dazu aufgefordert worden, sich zu den Einschränkungen im Haushalt zu äussern. Im Gutachten sei ihr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt attestiert worden. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind plausibel, dem Gutachten wurde Beweiswert zuerkannt und die den einzelnen Familienmitgliedern im Bericht vom 6. Oktober 2021 zugemutete Mithilfe im Haushalt erfolgte in einem üblichen und vertretbaren Rahmen.

6.10.       Für den ab Oktober 2022 zu berechnenden Rentenanspruch gelten folgende Bestimmungen. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).

6.11.       Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz ist grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018, 8C_179/2018, E. 4.2; vom 23. Januar 2018, 8C_631/2017, E. 4.4.1; vom 21. September 2017, 9C_414/2017, E. 4.3 und vom 25. Januar 2008, 9C_462/2007, E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung können nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Erforderlich ist hierfür, dass Umstände vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2022, 9C_42/2022, E. 4.5 und E. 4.5.2; vgl. auch die Kasuistik in E. 4.5.1 des genannten Urteils; Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2020, 9C_439/2020, E. 4.5.2 mit Hinweisen).

6.12.       Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Krankheit, die in Schüben auftritt. Wann es zu einem solchen Schub kommt, ist nicht vorhersehbar. Die Anzahl der auftretenden Schübe hat sich im Vergleich zum Zeitraum, der die Jahre nach Krankheitsausbruch erfasst, deutlich verringert (Schübe 2008, 2009, 2010, 2012, 2016, 2021). Die Schübe in den Jahren 2016 und 2021 zeigen, dass die Beschwerdeführerin nur selten mit dem Eintreten eines solchen Schubes rechnen muss. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher nicht gerechtfertigt.

6.13.       Die IV-Stelle hat einen Invalidenlohn von Fr. 39’008.00 bei einem Erwerbspensum von 70 % ermittelt und zog hierfür die LSE 2018, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 heran. Unter Zugrundelegung der LSE 2020 beträgt der Invalidenlohn für das Jahr 2020 Fr. 37’444.93 (4’276 x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Hochgerechnet auf das Jahr 2022 beträgt der Invalidenlohn Fr. 37’707.05 (zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2022 von 0.7 % im Total, Nominallohnentwicklung 2016-2022).

6.14.       Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78’422.09 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37’444.93 resultiert ein Invaliditätsgrad von 52.252 %. Bei einem Anteil von 80 % Erwerbstätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 41.8 %. Die Abklärung im Haushalt hat eine Einschränkung von 18 % ergeben. Bei einem Anteil von 20 % beträgt der Invaliditätsgrad im Haushalt 3.6 %. Der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen beträgt 45 % (abgerundet von 45.4 % entsprechend BGE 130 V 121 E. 3.2 in fine). Der Beschwerdeführerin ist daher gemäss Art. 28b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 IVG eine Invalidenrente von 37.5 % einer ganzen Rente ab Oktober 2022 zuzusprechen.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente ab Oktober 2022 zuzusprechen ist.

7.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der IV-Stelle aufzuerlegen.

7.3.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Mit der Durchführung einer Parteiverhandlung ist ein Honorar von Fr. 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen ist.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente zu entrichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: