Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.38

Verfügung vom 1. Februar 2023

Versicherungsexternes Gutachten ist beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1964 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zum [...]. Danach besuchte er die [...]schule für [...] und arbeitete ab 1. Januar 1997 resp. Anfang 2019 (nach eigenen Angaben) als Selbständigerwerbender [...] (Anmeldung, IV-Akte 1; IK-Auszug, IV-Akte 83).

Am 25. Juli 2013 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese gab ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung bei den Dres. C____ und D____ in Auftrag, welches am 20. Juni 2014 (IV-Akte 42) resp. 16. Juli 214 (IV-Akte 44) erstattet wurde. Vom 6. März 2015 bis 24. April 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik E____ auf (Bericht vom 2.7.2015, IV-Akte 59). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 68).

Mit Gesuch vom 9. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf u.a. einen Morbus-Forestier mit Borreliose, einen Morbus Baastrup sowie Arthrosen und Rheuma erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (u.a. IV-Akte 75, 91 und 100) und gab das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. C____ und D____ vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten 108 und 109) in Auftrag. Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 112). Dagegen erhob der Beschwerdeführer (unterstützt durch die Sozialhilfe Basel-Stadt) Einwand (IV-Akte 118).

Die Beschwerdegegnerin holte beim behandelnden Psychiater Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 2. November 2022 ein (IV-Akte 122). Nach drei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akten 124-126) und einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 128) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 an der Leistungsablehnung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 23% fest (IV-Akte 130).

II.        

Mit Beschwerde vom 6. März 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 1. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben. Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sei ein Gerichtsgutachten in der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.     Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

3.1 Unter o/e- Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit der Unterzeichneten zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2023 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Mit Eingabe vom 3. April 2023 teilt MLaw G____ den Anwaltswechsel zu Rechtsanwalt lic. iur. B____ mit.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 1. Februar 2023 einen Leistungsanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 23% ab (IV-Akte 130). Sie stützte sich dabei auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. C____ und D____ vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten 108 und 109) sowie drei Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 124-126).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt vor, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ vom 7. Mai 2022 genüge den Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht, weshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der behandelnde Psychiater Dr. F____ im Bericht vom 2. November 2022 seit der Begutachtung durch Dr. C____ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe (Beschwerde, Rz. 40).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten abgestellt werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.            Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.            Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.            Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                  

4.1.            Die Gutachter Dr. D____ und Dr. C____ stellten beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten108 und 109) aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Panvertebral-Syndrom mit/bei

-       Fehlform (Rundrücken)

-       Degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen Th4 - L1, flache kleine Diskushernie Th7/8 und Th12/L 1, Osteochondrose L1/2 und L4/5 mit Protrusion L4/5, L5/S1 (MRI BWS und LWS 16.01.2020)

-       DISH (diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, Morbus Forestier)

-       St. n. Discushernien-Operation L5/S1 rechts 2001, persistierend ASR-Abschwächung rechts

-       Klinisch keine radikuläre Symptomatik, myofasziale Befunde

-       Beginnende Fingerpolyarthrose (vereinzelt beginnende Heberdenarthrosen, beginnende Ritzarthrosen und beginnende STT-Arthrosen (Röntgen Hände bds. 21.04.2022, vgl. IV-Akte 109, S. 43).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie beim Beschwerdeführer:

-       Anamnestisch Arthritis urica, derzeit hochnormale Harnsäurewerte

-       Spreizfüsse mit Hallux valgus und rigidus rechts > links

-       Springfinger Digitus IV links

-       Hautpsoriasis ohne Hinweise für Psoriasis-Arthropathie

-       Arterielle Hypertonie, kontrollbedürftig, nicht behandelt

-       Adipositas WHO Grad II (172 cm, 105.2 kg, BMI 35.6 kg/m2)

-       St. n. laparoskopisch assistierter onkologischer Hemikolektomie links mit zentraler Unterbindung von A. und V. mesenterica inferior, systemische Lymphadenektomie mit CME und Wiederherstellung der enteralen Kontinuität mittels lateroterminaler Descendo Rectostomie bei nicht abtragbarem serratiertem Adenom des Colon sigmoideum mit highgrade Dysplasie am 10.08.2021

-       Hämangiom im Lebersegment VI (MRI Abdomen 09.08.2021)

-       Adenom der linken Nebenniere ca. 11 mm (MRI Abdomen 09.08.2021)

-       CT-graphisch Ground-Glas-Veränderungen im linken Oberlappen, ED 04.08.2021

-       CT-Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten empfohlen

-       St. n. Lyme Borreliose Stadium I 05/2013 mit/bei

-       whs. Erythema chronicum migrans (= ECM) am linken Oberschenkel 05/2013

-       Laborserologisch positive Frischantikörper (pos. lgM-AK) am 17.06.2013, persistierende lgM-Positivität

-       St. n. adäquater antibiotischer Therapie mit Doxycyclin 100 mg 1-0-1 vom 21.06.2013

-       15.08.2013

-       Keine Hinweise für persistierende Krankheitsaktivität

-       St. n. Hydrozelektomie analog Bergmann rechts am 30.11.2020

-       St. n. Fraktur 6. Rippe rechts dorsolateral 2014

-       St. n. Umbilikalhernienverschluss mit Netzeinlage in Sublay-Technik bei symptomatischer Umbilikalhernie am 18.02.2014

-       St. n. Unfall mit Verletzung an der Stirn am 21.03.2009, Primärnaht, plastische Revision am 16.07.2009

-       St. n. Reosteotomie von in Fehlstellung verheilten Frakturfragmenten, Konturierung der Vorderwand und Reosteosynthese, Ausräumung von polypöser Schleimhaut aus der Stirnhöhle, endonasale Siebbeinausräumung bei Pansinusitis bei in Fehlstellung verheilter Sinus frontalis-Vorderwandimpressionsfraktur am 04.02.2010

-       St. n. Metallentfernung Sinus frontalis Vorderwand und Narbenkorrektur am 04.03.2011

-       St. n. Kniearthroskopie rechts 1982 und ca.1989, dabei anlässlich des 2. Eingriffes gemäss eigenen Angaben Entfernung eines benignen Tumors

-       Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1, vgl. IV-Akte 109, S. 44).

4.2.            In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, für die angestammte Tätigkeit als [...] bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus rheumatologischer Sicht, welche für die gesamtmedizinische Beurteilung übernommen wurde, seien nur noch körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten zumutbar ohne dauerndes Sitzen, Stehen oder Arbeiten in Zwangshaltungen wie z.B. in der Vorhalte möglich. Zu vermeiden seien dauerndes repetitives Vornüberbeugen, Bücken oder Überkopfarbeiten sowie das Heben, Stossen und Ziehen mit den Händen von über 5kg. Eine solche angepasste Verweistätigkeit sei ganztags ausübbar, allerdings betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Zeitbedarfs 80% (vgl. IV-Akte. 109, S. 46-47).

4.3.            4.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (auch aus subjektiver Sicht) sowie den Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers (IV-Akte 108, S. 52).

4.3.2. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die aktive Gestaltung der Freizeit und Strukturierung des Tagesablaufs bereits von den behandelnden Ärzten in der Klinik E____ als Ressource angesehen wurde (vgl. IV-Akte 59, S. 4). Der psychiatrische Gutachter stützte sich weiter auf die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach dem einmaligen Aufenthalt in der Klinik E____ im Jahr 2015 mit Ausnahme der einmaligen Konsultation bei Dr. F____ im Jahre 2021 bereits seit Jahren nicht mehr in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung stand und auch keine Antidepressiva mehr einnahm (IV-Akte 109, S. 26). Der psychiatrische Gutachter nahm dabei sowohl zur Einschätzung von Dr. F____ als auch zur derjenigen der Klinik E____ und zu seiner früheren Begutachtung Stellung (IV-Akte 109, S. 31 f.).

4.3.3. Dr. D____ hielt in der Konsensbesprechung fest, der Explorand werde nicht behandelt. Er habe lediglich eine Therapieserie A9 mal vor 2-3 Jahren getätigt. Seither gehe er keiner Therapie nach. Dies relativiere die Beschwerden (IV-Akte 109, S. 42). Es kommt hinzu, dass beide Gutachter die Standardindikatoren geprüft haben (IV-Akten 109, S. 31 f. und 108, S. 54 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.4.            Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 108) nicht beanstandet, ist nachfolgend lediglich auf seine Vorbringen gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ vom 7. Mai 2022 einzugehen.

5.                  

5.1.            Dr. C____ attestierte dem Beschwerdeführer einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1, IV-Akte 109, S. 32). In der bisherigen Tätigkeit als [...] wie auch in jeder anderen den Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit beurteilte er ihn aus psychiatrischer Sicht als vollständig arbeitsfähig (IV-Akte 109, S. 33 f.). In der Beurteilung führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer schätze sich aufgrund seiner somatischen Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig ein. Er sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (IV-Akte 109, S. 31). Zur Begründung brachte er vor, dass der Beschwerdeführer, welcher von 2013 bis ca. 2016 in Behandlung beim Psychiater Dr. F____ stand, diesen seit 2016 – mit Ausnahme einer einmaligen Konsultation 2021 – nicht mehr aufgesucht habe (IV-Akte 109, S. 31). Hinsichtlich depressiver Symptome hielt der Gutachter fest, diese seien nicht feststellbar gewesen (IV-Akte 109, S. 32). Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2016 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Der Beschwerdeführer habe zwar 2015 aufgrund chronischer Schmerzen unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten und sei stationär psychiatrisch behandelt worden (IV-Akte 109, S. 32). Die depressive Krise habe sich aber vollständig zurückgebildet. Der Explorand habe keine Mühe aufzustehen, gestalte den Alltag aktiv, freue sich am Lesen, TV sehen und Musik hören und unternehme Spaziergänge. Er spiele Mundharmonika, treffe sich gelegentlich mit Kolleginnen und Kollegen (IV-Akte 109, S. 32). Diagnostisch handle es sich um einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (IV-Akte 109, S. 32).

5.2.            5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. C____ habe die Anamnese ungenügend erhoben und ein tatsachenwidriges, beschönigendes Bild gezeichnet, indem er es vernachlässigt habe, sich mit den geklagten Beschwerden wie Schlafstörungen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Verminderung von Antrieb und Aktivität, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, suizidale Gedanken, sozialer Rückzug, massives Schmerzerlebnis, fehlendes Interesse an Freundschaft und Geselligkeit begründet auseinanderzusetzen. Weshalb unter diesen Umständen nicht einmal von einer depressiven Störung leichten Grades ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 35 und 36).

5.2.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie dem Gutachten von Dr. C____ entnommen werden kann, hat dieser den Beschwerdeführer sowohl zu seinem jetzigen Leiden (vgl. Ziffer 3.2.1. des Gutachtens, IV-Akte 109, S. 25) als auch zu den aktuellen Beschwerden, deren Verlauf und Behandlungsmassnahmen befragt (vgl. E. 3.2.2 des Gutachtens, IV-Akte 109, S. 25). Im Gutachten findet sich zudem ein ausführlicher psychiatrischer Befund (vgl. Ziffer 4.3 des Gutachtens, IV-Akte 109, S. 29) und ein Mini-ICF-APP (IV-Akte 109, S. 29/30). Weiter finden sich im Gutachten die entsprechenden Angaben zum Konsum psychotroper Substanzen, zur Familie, zu Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seiner Arbeitsbiographie, zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild, zu seinem sozialen Umfeld, zu seinem Tagesablauf, zu seinen bisherigen Behandlungen und zu seinen Zukunftsvorstellungen. Der Beschwerdeführer hat dabei hinsichtlich seiner Beschwerden nicht nur gegenüber dem psychiatrischen, sondern auch gegenüber dem rheumatologischen Gutachter stets somatische Probleme angegeben (IV-Akte 109, S. 25 und 31 und IV-Akte 108, S. 37). Auch nannte der Beschwerdeführer lediglich somatische Beschwerden wie Thoraxschmerzen und Rückenprobleme als Gründe, weshalb er verschiedene Tätigkeiten wie z.B. Fischen oder längere Spaziergänge nicht mehr durchführe (IV-Akte 108, S. 39 und 42). Psychiatrische Beschwerden schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter nicht (vgl. IV-Akte 109, S. 31). Es kommt hinzu, dass die von Dr. F____ beschriebenen Befunde kein Ausmass erreichen, welche eine massgebliche depressive Episode begründen könnten, was auch mit dem psychiatrischen Gutachten übereinstimmt (RAD-Stellungnahme, IV-Akte 125, S. 1 unten).

5.3.            5.3.1. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. C____ habe es unterlassen, die berufliche Anamnese sorgfältig und detailliert zu erheben und stattdessen einfach ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der Arbeitswelt abgeschlossen und schätze sich subjektiv als arbeitsunfähig ein. Hier gelte es zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2006 und 2007 und erneut im Jahr 2012 unter psychischen Beschwerden gelitten habe und stets gewillt und motiviert gewesen sei, möglichst rasch in den Arbeitsprozess wiedereinzusteigen (Beschwerde, Rz. 5).

5.3.2. Zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als Masseur kann der Anamnese durch Dr. C____ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zwar sehr gerne ausgeübt habe, ihn diese Tätigkeit allerdings aber auch etwas gelangweilt hätte. Ab 2014 sei die Tätigkeit zunehmend belastender geworden und 2019 habe er diese Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Beschwerden aufgeben müssen (IV-Akte 109, S. 27). Die entsprechenden Angaben hat der Gutachter damit erhoben und entsprechend in das Gutachten aufgenommen.

5.4.            Ferner ist der psychiatrische Gutachter entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf die im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkten sozialen Kontakte, die gelegentlichen Spaziergänge in den nahegelegenen Park und die Müdigkeit am Nachmittag eingegangen und hat diese thematisiert (IV-Akte 109, S. 27 f. und 30 f.). Zudem hat er auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Hobby (Fischen) aufgegeben hat, im Gutachten berücksichtigt (IV-Akte 109, S. 28).

5.5.            5.5.1. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, Dr. C____ habe es trotz klarer Hinweise in den Akten unterlassen, die dissimilierenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in seiner Beurteilung zu berücksichtigen. Gemäss Dr. F____ bagatellisiere der Beschwerdeführer seine Schilderungen selber immer wieder. Dahinter zeige sich ein deutliches Schamgefühl und ein grosser und andauernder Leidensdruck. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nach der Erkrankung mit Borreliose im Juni 2013 stets im Rahmen des ihm aus gesundheitlichen Gründen Zumutbaren gearbeitet (Beschwerde, Rz. 38).

5.5.2. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Einschätzung von Dr. F____, wonach der Beschwerdeführer dissimuliere, bekannt war, führte er doch die Berichte von Dr. F____ vom 7. Dezember 2013 resp. vom 25. August 2021 in seiner Aktenaufzählung auf (IV-Akte 42, S. 4; IV-Akte 109, S. 23 f.). Bei einer Gesamtwürdigung des psychiatrischen Teilgutachtens lassen sich vorliegend bei der Anamneseerhebung durch Dr. C____ für Dissimulation keine Hinweise finden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eingehend über seine (somatischen) Beschwerden und Einschränkungen berichtet (IV-Akte 109, S. 29).

5.6.            5.6.1. Auch der Einwand, im psychiatrischen Gutachten fehle im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren eine vertiefte und begründete Auseinandersetzung mit den Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers, geht vorliegend fehl. Der psychiatrische Gutachter hat einen unauffälligen Befund erhoben (IV-Akte 109, S. 29) und die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten, wonach dieser seine Arbeitstätigkeit aus (rein) somatischen Gründen aufgegeben habe und sich auch aus (rein) somatischen Gründen nicht mehr in der Lage sehe, zu arbeiten (IV-Akte 109, S. 28).

5.6.2. Das gleiche gilt für das Vorbringen, der Gutachter setze sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass die medikamentöse Therapie nicht den gewünschten Erfolg erzielt habe. Die geltend gemachten langjährigen Therapien liegen schon sehr lange zurück. Dr. C____ hat ein vollständiges Aktendossier mit sämtlichen vorhandenen ärztlichen Berichten (inklusive dem Austrittsbericht über die stationäre Behandlung in der Klinik E____ im Jahr 2015) erhalten. Im Zeitpunkt der Begutachtung vom 3. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer seit 2016 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (abgesehen von einer einmaligen Vorstellung bei behandelnden Psychiater am 16. Juli 2021). Erst ab dem 28. Juli 2022, d.h. nach der Begutachtung durch Dr. C____ und nach Erhalt des Vorbescheids, nahm der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu Dr. F____ auf (vgl. die Termine in IV-Akte 122, S. 2). Es kommt hinzu, dass auch der Gutachter Dr. D____ aus somatischer Sicht festhielt, der Beschwerdeführer habe lediglich vor 2-3 Jahren eine einzige Therapieserie à 9 Mal für den Rücken getätigt und seither keine weiteren Therapien als notwendig erachtet. Die fehlende Behandlung und fehlende Medikation lassen am Leidensdruck des Beschwerdeführers zumindest Zweifel aufkommen. Ferner hielt Dr. D____ in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer klar den Eindruck vermittle, dass er sich mit seinem Leben arrangiert hätte und dass die Motivation, je wieder eine Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht sehr gross sei (IV-Akte 108, S. 54).

5.7.            5.7.1. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. F____ habe im Bericht vom 2. November 2022 unter Würdigung der Krankengeschichte, der geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit einer depressiven Begleitsymptomatik gestellt (ICD-10 F45.8), während Dr. C____ eine solche ohne jegliche Begründung verneint habe. Die schlichte Behauptung von Dr. C____, eine Schmerzstörung könne nicht festgestellt werden, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 39).

5.7.2. Hierzu kann in einem ersten Schritt darauf verwiesen werden, dass der Gutachter seine Auffassung damit begründet hat, dass die geklagten körperlichen Beschwerden einerseits erklärbar seien, andererseits fühle sich der Beschwerdeführer durch die Beschwerden mehr eingeschränkt, als dass es den somatischen Befunden entspreche. Im Alltag sei er nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt (IV-Akte 109, S. 32). Ferner kann auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2023 verwiesen werden, wonach angesichts der somatischen Diagnosen, welche die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers hinlänglich erklären und zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...] begründen würden, die diagnostischen Kriterien der von Dr. F____ geltend gemachten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 in keiner Weise erfüllt seien (IV-Akte 125, S. 1). Insbesondere trifft es zu, dass Dr. F____ in seinem Bericht vom 2. November 2022 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer depressiven Begleitsymptomatik in Ermangelung der vorliegenden somatischen Diagnosen gestellt hat (IV-Akte 122, S. 3). Wie bereits der RAD festgehalten hat, ist eine depressive Begleitsymptomatik als subsyndromale Störung nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen, erst recht nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren ist auf die vorhandenen Ressourcen hinzuweisen, welche im Gutachten ab S. 30 ff. im Rahmen der Standardindikatoren ausführlich erläutert wurden. Zusammengefasst wird im Arztbericht von Dr. F____ vom 2. November 2022 der gleiche Gesundheitszustand beschrieben wie im Gutachten von Dr. C____, eine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar (IV-Akte 125, S. 2).

5.8.            5.8.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Ausführungen von Dr. C____ seien widersprüchlich. Dr. C____ habe im Gutachten vom 20. Juni 2014 die Diagnose eines St. nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21) gestellt (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. C____ vom 20.06.2014, S. 10). Im Vergleich hierzu gehe er im aktuellen Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 2014 unter einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der chronischen Schmerzen gelitten habe (Beschwerde, Rz. 30).

5.8.2. Zwar trifft es zu, dass Dr. C____ in seinem Gutachten von 2014 als einzige Diagnose einen Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F.43.21) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (IV-Akte 42, S. 10). Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer von 6. März 2015 bis 24. April 2015 stationär in der Klinik E____ auf. Die dortigen Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (IV-Akte 59, S. 3). Damit stimmt die Diagnose eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) im aktuellen Gutachten (IV-Akte 109, S. 32) mit der Aktenlage überein und kann nicht beanstandet werden. Im Übrigen erscheint es vor dem Hintergrund, dass Dr. C____ den Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2022 nicht gesehen hat, als folgerichtig, dass er retrospektiv keine anderslautende Einschätzung seiner früheren Begutachtung vornimmt.

5.9.            Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Einschätzung von Dr. C____ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2022 abgestellt werden kann. Da keine Einwände gegen die Höhe der beiden Vergleichseinkommen vorgebracht werden und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die herangezogenen Zahlen fehlerhaft sein könnten, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: