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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.38
Verfügung vom 1. Februar 2023
Versicherungsexternes Gutachten
ist beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss
der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zum [...]. Danach besuchte er die [...]schule
für [...] und arbeitete ab 1. Januar 1997 resp. Anfang 2019 (nach eigenen
Angaben) als Selbständigerwerbender [...] (Anmeldung, IV-Akte 1; IK-Auszug,
IV-Akte 83).
Am 25. Juli 2013 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese gab ein psychiatrisches
und rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung bei den Dres. C____ und
D____ in Auftrag, welches am 20. Juni 2014 (IV-Akte 42) resp. 16. Juli 214
(IV-Akte 44) erstattet wurde. Vom 6. März 2015 bis 24. April 2015 hielt sich der
Beschwerdeführer in der Klinik E____ auf (Bericht vom 2.7.2015, IV-Akte 59).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 68).
Mit Gesuch vom 9. September 2020 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf u.a. einen Morbus-Forestier mit Borreliose,
einen Morbus Baastrup sowie Arthrosen und Rheuma erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin holte
bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (u.a. IV-Akte 75, 91 und 100)
und gab das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. C____
und D____ vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten 108 und 109) in Auftrag. Gestützt darauf
informierte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022, dass sie
beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 112). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer (unterstützt durch die Sozialhilfe Basel-Stadt) Einwand (IV-Akte
118).
Die Beschwerdegegnerin holte beim behandelnden Psychiater Dr. F____
den Verlaufsbericht vom 2. November 2022 ein (IV-Akte 122). Nach drei
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akten 124-126) und
einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 128) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 1. Februar 2023 an der Leistungsablehnung aufgrund eines
ermittelten IV-Grades von 23% fest (IV-Akte 130).
II.
Mit Beschwerde vom 6. März 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Verfügung
vom 1. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben. Zur Klärung des medizinischen
Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sei ein
Gerichtsgutachten in der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Danach sei erneut
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen,
ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
3.1 Unter o/e- Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3.2 Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit der
Unterzeichneten zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2023 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2023 wird dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.
IV.
Mit Eingabe vom 3. April 2023 teilt MLaw G____ den Anwaltswechsel
zu Rechtsanwalt lic. iur. B____ mit.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 1. Februar 2023 einen
Leistungsanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 23% ab (IV-Akte
130). Sie stützte sich dabei auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten
von Dres. C____ und D____ vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten 108 und 109) sowie drei
Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 124-126).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. C____ vom 7. Mai 2022 genüge den Anforderungen an ein beweiswertiges
Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht, weshalb ein psychiatrisches
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der behandelnde Psychiater Dr. F____
im Bericht vom 2. November 2022 seit der Begutachtung durch Dr. C____ eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe (Beschwerde, Rz.
40).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten abgestellt
werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131,
132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Die Gutachter Dr. D____ und Dr. C____ stellten beim Beschwerdeführer
im Gutachten vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten108 und 109) aus
gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Panvertebral-Syndrom mit/bei
- Fehlform (Rundrücken)
- Degenerativen Veränderungen mit
Osteochondrosen Th4 - L1, flache kleine Diskushernie Th7/8 und Th12/L 1,
Osteochondrose L1/2 und L4/5 mit Protrusion L4/5, L5/S1 (MRI BWS und LWS
16.01.2020)
- DISH (diffuse idiopathische
skelettale Hyperostose, Morbus Forestier)
- St. n. Discushernien-Operation L5/S1
rechts 2001, persistierend ASR-Abschwächung rechts
- Klinisch keine radikuläre
Symptomatik, myofasziale Befunde
- Beginnende Fingerpolyarthrose
(vereinzelt beginnende Heberdenarthrosen, beginnende Ritzarthrosen und
beginnende STT-Arthrosen (Röntgen Hände bds. 21.04.2022, vgl. IV-Akte 109, S.
43).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
attestierten sie beim Beschwerdeführer:
- Anamnestisch Arthritis urica, derzeit
hochnormale Harnsäurewerte
- Spreizfüsse mit Hallux valgus und
rigidus rechts > links
- Springfinger Digitus IV links
- Hautpsoriasis ohne Hinweise für
Psoriasis-Arthropathie
- Arterielle Hypertonie,
kontrollbedürftig, nicht behandelt
- Adipositas WHO Grad II (172 cm, 105.2
kg, BMI 35.6 kg/m2)
- St. n. laparoskopisch assistierter
onkologischer Hemikolektomie links mit zentraler Unterbindung von A. und V.
mesenterica inferior, systemische Lymphadenektomie mit CME und
Wiederherstellung der enteralen Kontinuität mittels lateroterminaler Descendo
Rectostomie bei nicht abtragbarem serratiertem Adenom des Colon sigmoideum mit
highgrade Dysplasie am 10.08.2021
- Hämangiom im Lebersegment VI (MRI
Abdomen 09.08.2021)
- Adenom der linken Nebenniere ca. 11
mm (MRI Abdomen 09.08.2021)
- CT-graphisch Ground-Glas-Veränderungen
im linken Oberlappen, ED 04.08.2021
- CT-Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten
empfohlen
- St. n. Lyme Borreliose Stadium I
05/2013 mit/bei
- whs. Erythema chronicum migrans (=
ECM) am linken Oberschenkel 05/2013
- Laborserologisch positive Frischantikörper
(pos. lgM-AK) am 17.06.2013, persistierende lgM-Positivität
- St. n. adäquater antibiotischer
Therapie mit Doxycyclin 100 mg 1-0-1 vom 21.06.2013
- 15.08.2013
- Keine Hinweise für persistierende
Krankheitsaktivität
- St. n. Hydrozelektomie analog
Bergmann rechts am 30.11.2020
- St. n. Fraktur 6. Rippe rechts
dorsolateral 2014
- St. n. Umbilikalhernienverschluss mit
Netzeinlage in Sublay-Technik bei symptomatischer Umbilikalhernie am 18.02.2014
- St. n. Unfall mit Verletzung an der
Stirn am 21.03.2009, Primärnaht, plastische Revision am 16.07.2009
- St. n. Reosteotomie von in
Fehlstellung verheilten Frakturfragmenten, Konturierung der Vorderwand und
Reosteosynthese, Ausräumung von polypöser Schleimhaut aus der Stirnhöhle,
endonasale Siebbeinausräumung bei Pansinusitis bei in Fehlstellung verheilter
Sinus frontalis-Vorderwandimpressionsfraktur am 04.02.2010
- St. n. Metallentfernung Sinus
frontalis Vorderwand und Narbenkorrektur am 04.03.2011
- St. n. Kniearthroskopie rechts 1982
und ca.1989, dabei anlässlich des 2. Eingriffes gemäss eigenen Angaben
Entfernung eines benignen Tumors
- Status nach mittelgradiger
depressiver Episode (ICD-10 F32.1, vgl. IV-Akte 109, S. 44).
4.2.
In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, für die
angestammte Tätigkeit als [...] bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus rheumatologischer
Sicht, welche für die gesamtmedizinische Beurteilung übernommen wurde, seien
nur noch körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten zumutbar ohne dauerndes
Sitzen, Stehen oder Arbeiten in Zwangshaltungen wie z.B. in der Vorhalte
möglich. Zu vermeiden seien dauerndes repetitives Vornüberbeugen, Bücken oder
Überkopfarbeiten sowie das Heben, Stossen und Ziehen mit den Händen von über 5kg.
Eine solche angepasste Verweistätigkeit sei ganztags ausübbar, allerdings betrage
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Zeitbedarfs 80% (vgl.
IV-Akte. 109, S. 46-47).
4.3.
4.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen
und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (auch
aus subjektiver Sicht) sowie den Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten des
Beschwerdeführers (IV-Akte 108, S. 52).
4.3.2. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die aktive Gestaltung der
Freizeit und Strukturierung des Tagesablaufs bereits von den behandelnden
Ärzten in der Klinik E____ als Ressource angesehen wurde (vgl. IV-Akte 59, S.
4). Der psychiatrische Gutachter stützte sich weiter auf die Feststellungen,
wonach der Beschwerdeführer nach dem einmaligen Aufenthalt in der Klinik E____
im Jahr 2015 mit Ausnahme der einmaligen Konsultation bei Dr. F____ im Jahre
2021 bereits seit Jahren nicht mehr in psychologischer oder psychiatrischer
Behandlung stand und auch keine Antidepressiva mehr einnahm (IV-Akte 109, S.
26). Der psychiatrische Gutachter nahm dabei sowohl zur Einschätzung von Dr. F____
als auch zur derjenigen der Klinik E____ und zu seiner früheren Begutachtung
Stellung (IV-Akte 109, S. 31 f.).
4.3.3. Dr. D____ hielt in der Konsensbesprechung fest, der Explorand werde
nicht behandelt. Er habe lediglich eine Therapieserie A9 mal vor 2-3 Jahren
getätigt. Seither gehe er keiner Therapie nach. Dies relativiere die
Beschwerden (IV-Akte 109, S. 42). Es kommt hinzu, dass beide Gutachter die
Standardindikatoren geprüft haben (IV-Akten 109, S. 31 f. und 108, S. 54 ff.).
Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das
Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und
einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
4.4.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 5. Mai 2022
(IV-Akte 108) nicht beanstandet, ist nachfolgend lediglich auf seine Vorbringen
gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ vom 7. Mai 2022
einzugehen.
5.
5.1.
Dr. C____ attestierte dem Beschwerdeführer einen Status nach
mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1, IV-Akte 109, S. 32). In der
bisherigen Tätigkeit als [...] wie auch in jeder anderen den Fähigkeiten und
Neigungen entsprechenden Tätigkeit beurteilte er ihn aus psychiatrischer Sicht
als vollständig arbeitsfähig (IV-Akte 109, S. 33 f.). In der Beurteilung führte
der Gutachter aus, der Beschwerdeführer schätze sich aufgrund seiner
somatischen Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig ein. Er sei im Alltag nicht
durch psychische Beschwerden beeinträchtigt, eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bestehe nicht (IV-Akte 109, S. 31). Zur Begründung brachte
er vor, dass der Beschwerdeführer, welcher von 2013 bis ca. 2016 in Behandlung
beim Psychiater Dr. F____ stand, diesen seit 2016 – mit Ausnahme einer
einmaligen Konsultation 2021 – nicht mehr aufgesucht habe (IV-Akte 109, S. 31).
Hinsichtlich depressiver Symptome hielt der Gutachter fest, diese seien nicht
feststellbar gewesen (IV-Akte 109, S. 32). Der Beschwerdeführer befinde sich
seit 2016 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, werde auch nicht
psychopharmakologisch behandelt. Der Beschwerdeführer habe zwar 2015 aufgrund
chronischer Schmerzen unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten
und sei stationär psychiatrisch behandelt worden (IV-Akte 109, S. 32). Die
depressive Krise habe sich aber vollständig zurückgebildet. Der Explorand habe
keine Mühe aufzustehen, gestalte den Alltag aktiv, freue sich am Lesen, TV
sehen und Musik hören und unternehme Spaziergänge. Er spiele Mundharmonika, treffe
sich gelegentlich mit Kolleginnen und Kollegen (IV-Akte 109, S. 32).
Diagnostisch handle es sich um einen Status nach mittelgradiger depressiver
Episode (IV-Akte 109, S. 32).
5.2.
5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. C____ habe die
Anamnese ungenügend erhoben und ein tatsachenwidriges, beschönigendes Bild
gezeichnet, indem er es vernachlässigt habe, sich mit den geklagten Beschwerden
wie Schlafstörungen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Verminderung von Antrieb und
Aktivität, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, suizidale Gedanken, sozialer
Rückzug, massives Schmerzerlebnis, fehlendes Interesse an Freundschaft und Geselligkeit
begründet auseinanderzusetzen. Weshalb unter diesen Umständen nicht einmal von
einer depressiven Störung leichten Grades ausgegangen werde, sei nicht
nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 35 und 36).
5.2.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie dem
Gutachten von Dr. C____ entnommen werden kann, hat dieser den Beschwerdeführer
sowohl zu seinem jetzigen Leiden (vgl. Ziffer 3.2.1. des Gutachtens, IV-Akte
109, S. 25) als auch zu den aktuellen Beschwerden, deren Verlauf und
Behandlungsmassnahmen befragt (vgl. E. 3.2.2 des Gutachtens, IV-Akte 109, S.
25). Im Gutachten findet sich zudem ein ausführlicher psychiatrischer Befund
(vgl. Ziffer 4.3 des Gutachtens, IV-Akte 109, S. 29) und ein Mini-ICF-APP
(IV-Akte 109, S. 29/30). Weiter finden sich im Gutachten die entsprechenden
Angaben zum Konsum psychotroper Substanzen, zur Familie, zu Kindheit und Jugend
des Beschwerdeführers, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu
seiner Arbeitsbiographie, zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild, zu seinem
sozialen Umfeld, zu seinem Tagesablauf, zu seinen bisherigen Behandlungen und
zu seinen Zukunftsvorstellungen. Der Beschwerdeführer hat dabei hinsichtlich
seiner Beschwerden nicht nur gegenüber dem psychiatrischen, sondern auch
gegenüber dem rheumatologischen Gutachter stets somatische Probleme angegeben
(IV-Akte 109, S. 25 und 31 und IV-Akte 108, S. 37). Auch nannte der
Beschwerdeführer lediglich somatische Beschwerden wie Thoraxschmerzen und
Rückenprobleme als Gründe, weshalb er verschiedene Tätigkeiten wie z.B. Fischen
oder längere Spaziergänge nicht mehr durchführe (IV-Akte 108, S. 39 und 42).
Psychiatrische Beschwerden schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter nicht (vgl. IV-Akte 109, S. 31). Es kommt hinzu, dass
die von Dr. F____ beschriebenen Befunde kein Ausmass erreichen, welche eine
massgebliche depressive Episode begründen könnten, was auch mit dem psychiatrischen
Gutachten übereinstimmt (RAD-Stellungnahme, IV-Akte 125, S. 1 unten).
5.3.
5.3.1. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. C____ habe
es unterlassen, die berufliche Anamnese sorgfältig und detailliert zu erheben
und stattdessen einfach ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der
Arbeitswelt abgeschlossen und schätze sich subjektiv als arbeitsunfähig ein.
Hier gelte es zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits in den
Jahren 2006 und 2007 und erneut im Jahr 2012 unter psychischen Beschwerden
gelitten habe und stets gewillt und motiviert gewesen sei, möglichst rasch in
den Arbeitsprozess wiedereinzusteigen (Beschwerde, Rz. 5).
5.3.2. Zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als Masseur kann der
Anamnese durch Dr. C____ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diese
Tätigkeit zwar sehr gerne ausgeübt habe, ihn diese Tätigkeit allerdings aber
auch etwas gelangweilt hätte. Ab 2014 sei die Tätigkeit zunehmend belastender
geworden und 2019 habe er diese Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen
Beschwerden aufgeben müssen (IV-Akte 109, S. 27). Die entsprechenden Angaben
hat der Gutachter damit erhoben und entsprechend in das Gutachten aufgenommen.
5.4.
Ferner ist der psychiatrische Gutachter entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers auf die im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkten
sozialen Kontakte, die gelegentlichen Spaziergänge in den nahegelegenen Park und
die Müdigkeit am Nachmittag eingegangen und hat diese thematisiert (IV-Akte
109, S. 27 f. und 30 f.). Zudem hat er auch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer sein Hobby (Fischen) aufgegeben hat, im Gutachten
berücksichtigt (IV-Akte 109, S. 28).
5.5.
5.5.1. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, Dr. C____ habe es
trotz klarer Hinweise in den Akten unterlassen, die dissimilierenden
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in seiner Beurteilung zu
berücksichtigen. Gemäss Dr. F____ bagatellisiere der Beschwerdeführer seine
Schilderungen selber immer wieder. Dahinter zeige sich ein deutliches
Schamgefühl und ein grosser und andauernder Leidensdruck. Zudem habe der
Beschwerdeführer auch nach der Erkrankung mit Borreliose im Juni 2013 stets im
Rahmen des ihm aus gesundheitlichen Gründen Zumutbaren gearbeitet (Beschwerde,
Rz. 38).
5.5.2. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Einschätzung von
Dr. F____, wonach der Beschwerdeführer dissimuliere, bekannt war, führte er doch
die Berichte von Dr. F____ vom 7. Dezember 2013 resp. vom 25. August 2021 in
seiner Aktenaufzählung auf (IV-Akte 42, S. 4; IV-Akte 109, S. 23 f.). Bei einer
Gesamtwürdigung des psychiatrischen Teilgutachtens lassen sich vorliegend bei
der Anamneseerhebung durch Dr. C____ für Dissimulation keine Hinweise finden.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer eingehend über seine (somatischen)
Beschwerden und Einschränkungen berichtet (IV-Akte 109, S. 29).
5.6.
5.6.1. Auch der Einwand, im psychiatrischen Gutachten fehle im
Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren eine vertiefte und begründete
Auseinandersetzung mit den Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers, geht
vorliegend fehl. Der psychiatrische Gutachter hat einen unauffälligen Befund
erhoben (IV-Akte 109, S. 29) und die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten,
wonach dieser seine Arbeitstätigkeit aus (rein) somatischen Gründen aufgegeben
habe und sich auch aus (rein) somatischen Gründen nicht mehr in der Lage sehe,
zu arbeiten (IV-Akte 109, S. 28).
5.6.2. Das gleiche gilt für das Vorbringen, der Gutachter setze sich nicht
mit der Tatsache auseinander, dass die medikamentöse Therapie nicht den gewünschten
Erfolg erzielt habe. Die geltend gemachten langjährigen Therapien liegen schon
sehr lange zurück. Dr. C____ hat ein vollständiges Aktendossier mit sämtlichen vorhandenen
ärztlichen Berichten (inklusive dem Austrittsbericht über die stationäre
Behandlung in der Klinik E____ im Jahr 2015) erhalten. Im Zeitpunkt der
Begutachtung vom 3. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer seit 2016 nicht
mehr in psychiatrischer Behandlung (abgesehen von einer einmaligen Vorstellung
bei behandelnden Psychiater am 16. Juli 2021). Erst ab dem 28. Juli 2022, d.h.
nach der Begutachtung durch Dr. C____ und nach Erhalt des Vorbescheids, nahm
der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu Dr. F____ auf (vgl. die Termine in
IV-Akte 122, S. 2). Es kommt hinzu, dass auch der Gutachter Dr. D____ aus
somatischer Sicht festhielt, der Beschwerdeführer habe lediglich vor 2-3 Jahren
eine einzige Therapieserie à 9 Mal für den Rücken getätigt und seither keine
weiteren Therapien als notwendig erachtet. Die fehlende Behandlung und fehlende
Medikation lassen am Leidensdruck des Beschwerdeführers zumindest Zweifel
aufkommen. Ferner hielt Dr. D____ in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer
klar den Eindruck vermittle, dass er sich mit seinem Leben arrangiert hätte und
dass die Motivation, je wieder eine Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht sehr
gross sei (IV-Akte 108, S. 54).
5.7.
5.7.1. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. F____ habe im
Bericht vom 2. November 2022 unter Würdigung der Krankengeschichte, der
geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung mit einer depressiven Begleitsymptomatik gestellt (ICD-10
F45.8), während Dr. C____ eine solche ohne jegliche Begründung verneint habe. Die
schlichte Behauptung von Dr. C____, eine Schmerzstörung könne nicht
festgestellt werden, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar (Beschwerde,
Rz. 39).
5.7.2. Hierzu kann in einem ersten Schritt darauf verwiesen werden, dass
der Gutachter seine Auffassung damit begründet hat, dass die geklagten
körperlichen Beschwerden einerseits erklärbar seien, andererseits fühle sich
der Beschwerdeführer durch die Beschwerden mehr eingeschränkt, als dass es den
somatischen Befunden entspreche. Im Alltag sei er nicht durch psychische
Beschwerden beeinträchtigt (IV-Akte 109, S. 32). Ferner kann auf die
psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2023 verwiesen werden, wonach
angesichts der somatischen Diagnosen, welche die somatischen Beschwerden des
Beschwerdeführers hinlänglich erklären und zudem eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...] begründen würden,
die diagnostischen Kriterien der von Dr. F____ geltend gemachten anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 in keiner Weise erfüllt seien (IV-Akte
125, S. 1). Insbesondere trifft es zu, dass Dr. F____ in seinem Bericht vom 2.
November 2022 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit
einer depressiven Begleitsymptomatik in Ermangelung der vorliegenden
somatischen Diagnosen gestellt hat (IV-Akte 122, S. 3). Wie bereits der RAD
festgehalten hat, ist eine depressive Begleitsymptomatik als subsyndromale
Störung nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen, erst
recht nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren ist auf die
vorhandenen Ressourcen hinzuweisen, welche im Gutachten ab S. 30 ff. im Rahmen
der Standardindikatoren ausführlich erläutert wurden. Zusammengefasst wird im
Arztbericht von Dr. F____ vom 2. November 2022 der gleiche Gesundheitszustand
beschrieben wie im Gutachten von Dr. C____, eine davon abweichende Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit ist versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar
(IV-Akte 125, S. 2).
5.8.
5.8.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die
Ausführungen von Dr. C____ seien widersprüchlich. Dr. C____ habe im Gutachten
vom 20. Juni 2014 die Diagnose eines St. nach Anpassungsstörung, längere
depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21) gestellt (vgl. psychiatrisches Gutachten
von Dr. C____ vom 20.06.2014, S. 10). Im Vergleich hierzu gehe er im aktuellen
Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 2014 unter einer
mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der chronischen Schmerzen gelitten
habe (Beschwerde, Rz. 30).
5.8.2. Zwar trifft es zu, dass Dr. C____ in seinem Gutachten
von 2014 als einzige Diagnose einen Status nach Anpassungsstörung, längere
depressive Reaktion (ICD-10 F.43.21) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufführte (IV-Akte 42, S. 10). Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer von
6. März 2015 bis 24. April 2015 stationär in der Klinik E____ auf. Die dortigen
Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (IV-Akte 59, S. 3). Damit stimmt die Diagnose eines
Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) im aktuellen
Gutachten (IV-Akte 109, S. 32) mit der Aktenlage überein und kann nicht
beanstandet werden. Im Übrigen erscheint es vor dem Hintergrund, dass Dr. C____
den Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2022 nicht gesehen hat, als
folgerichtig, dass er retrospektiv keine anderslautende Einschätzung seiner
früheren Begutachtung vornimmt.
5.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Einschätzung von Dr.
C____ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2022 abgestellt werden kann. Da
keine Einwände gegen die Höhe der beiden Vergleichseinkommen vorgebracht werden
und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die herangezogenen Zahlen
fehlerhaft sein könnten, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.
iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: