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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.40
Verfügung vom 21. Februar 2023
Arbeitsvermittlung: Keine
Verlängerung der beruflichen Massnahme
Tatsachen
I.
a) Mit
Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 188) lehnte die Beschwerdegegnerin ein
Rentengesuch der 1972 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten des B____ vom 22. April 2021 (IV-Akte 173; vgl.
RAD-Stellungnahmen vom 11. Mai 2021 und vom 19. Oktober 2021, IV-Akten 175 und
186) zum dritten Mal ab (vgl. Verfügungen vom 16. Februar 2005 und 22. April
2016, IV-Akten 28 und 133). Daraufhin beantragte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Schreiben
vom 15. November 2021, IV-Akte 189).
b) Die
Beschwerdegegnerin bejahte mit Mitteilung vom 24. Januar 2022 den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung (IV-Akte 191). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 informierte
sie die Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für ein externes Coaching mit
aktiver Stellenvermittlung durch die C____ (nachfolgend: C____) im Zeitraum vom
23. Mai 2022 bis 22. November 2022 im Umfang von maximal 25 Stunden übernehme
(IV-Akten 199, 200).
c) Im
Abschlussbericht vom 17. November 2022 empfahl die C____ den Abschluss des
Coachings (IV-Akte 217). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung zufolge der Anstellung
bei D____ in Aussicht (IV-Akte 220). Am 21. Februar 2023 verfügte sie den Abschluss
der Arbeitsvermittlung (IV-Akte 222).
II.
Mit einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom
6. März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Einwand gegen die ergangene
Verfügung vom 21. Februar 2023 und verlangt sinngemäss deren Aufhebung und die
Weitergewährung der Arbeitsvermittlung. Beigelegt ist eine vom 20. Januar 2023
und vom 16. Februar 2023 datierende Email-Korrespondenz zwischen ihrer Tochter
und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin bezüglich
Stellungnahme zum Vorbescheid. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben
samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt weiter, welches dieses als Beschwerde entgegennimmt.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss
an den eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April 2023 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Juni 2023 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (Art. 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100)]; § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
1.4.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21.
Februar 2023 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai
2022 E. 2.2.2).
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin schloss die
mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 gewährte Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom
21. Februar 2023 ab (IV-Akten 199, 222). Zur Begründung führte sie an, die
Beschwerdeführerin habe bei D____ eine Anstellung gefunden und könne dieser
seit November 2022 in einem Teilzeitpensum nachgehen (IV-Akte 222).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet mit
Beschwerde vom 6. März 2023 ein, sie habe nie bei D____ gearbeitet und es sei
nie zum Vertragsschluss gekommen. Sie verweist auf ein E-Mail vom 6. Januar
2023, in der ihr mitgeteilt wird, dass ihre Bewerbung bei D____ nicht
berücksichtigt werde (vgl. Beschwerdebeilage).
2.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem
entgegen, der Abschluss der Arbeitsvermittlung sei unabhängig von einer
Anstellung zu bestätigen, da die Weitergewährung der Massnahme
unverhältnismässig gewesen wäre und bei der Beschwerdeführerin kein
Eingliederungswille bestehe (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. April 2023).
2.4. Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Abschluss der Arbeitsvermittlung
verfügte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind. Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih,
Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe,
vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Arbeitsunfähige
Versicherte, die eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei
der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung, Art. 18 Abs. 1
IVG).
3.2.
Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf es einer
spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit
einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte
Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des
Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche
verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität
kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die
besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden
müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können),
damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2). Bei der Frage der
Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber
invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten im
Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache (Urteil des Bundesgerichts
9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2).
3.3.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG –
und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG –
setzt weiter die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus
(Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 11. August 2008 E. 2.2.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung
ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn
sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012
vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der
subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2.
August 2021 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018
E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; Urteil
des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
3.4.
Eine weitere allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen ist die Verhältnismässigkeit der jeweiligen Massnahme
(vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des
angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass die Massnahme nicht über das
hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Notwendigkeit) und
dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht
(Angemessenheit, Verhältnismässigkeit i.e.S.). Um letzterem Teilgehalt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss die Eingliederungsmassnahme
unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des
Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen, und
zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 119-138; Urteil des Bundesgerichts
9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3).
3.5.
Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der
Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht
begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird
der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips
begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen
Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf
Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht
platziert und eingegliedert ist. Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu
erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist.
Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren
Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine
intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden
werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung
beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten
abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil
des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1). Rz.
1811 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (KSBEM, in der aktuellen, seit 1. Januar 2022 gültigen
Fassung) hält in diesem Zusammenhang fest, die Arbeitsvermittlung werde in der
Regel für die Dauer von sechs Monaten erbracht und könne um eine angemessene
Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im
Einzelfall besondere Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden.
4.
4.1.
4.1.1. Grundlage für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die
Invalidenversicherung ist eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
4.1.2. Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten des B____ vom 22. April 2021 (IV-Akte 173) führt als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
im Rahmen einer Fibromyalgie auf. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund
der diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00) und
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
eingeschränkt. Insgesamt bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit
von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte und von 80 %
in körperlichen leichten bis selten mittelschweren, adaptierten
Verweistätigkeiten. Der Beschwerdeführerin könne als Reinigungsangestellte eine
tägliche Anwesenheit von sechs bis acht Stunden zugemutet werden, wobei ein
erhöhter Pausenbedarf bestehe (IV-Akte 173, S. 9 f.).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich bereit erklärt, der
Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung in Form eines sechsmonatigen (23. Mai
2022 bis 22. November 2022) externen Coachings im Umfang von insgesamt maximal
25 Stunden zuzusprechen (vgl. IV-Akten 191, 199). Aus dem Verlauf des Coachings
und dem Coaching-Bericht vom 17. November 2022 (IV-Akte 217, siehe dazu E.
4.2.2.) ergibt sich nun aber, dass bei der Beschwerdeführerin primär nicht gesundheitlich
bedingte Probleme die Stellensuche behinderten. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass für allfällige Schwierigkeiten im Bewerbungsprozess in erster
Linie invaliditätsfremde Gründe verantwortlich sein dürften, so etwa die
fehlende Motivation und Eigeninitiative als auch Unzulänglichkeiten in
administrativen Belangen.
4.2.2. Ziel und Inhalt des gewährten Coachings
bestanden darin, die beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen der
Beschwerdeführerin zu klären, eine realistische Strategie für ihre Platzierung
zu erarbeiten, sie bei der Stellensuche zu unterstützen, Arbeitgeber oder
Praktikumsanbieter zu akquirieren sowie die Vorstellungsgespräche und den
Stellenantritt vorzubereiten (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 200). Im Rahmen
des Coachings unterstützte die C____ die Beschwerdeführerin bei der Erstellung
eines Bewerbungsdossiers und unternahm elf Vermittlungsversuche (vgl. IV-Akte
217, S. 6).
4.2.3. Im Abschlussbericht der C____ vom 17.
November 2022 (IV-Akte 217) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von
Beginn an geäussert, sie könne nicht arbeiten und das Coaching sei umsonst. Sie
habe während des Coaching-Prozesses nicht viel Interesse gezeigt. Der gesamte
Coaching-Prozess sei vom Coach durchgeführt worden, auch die Bewerbung für die
Stellen. Die Beschwerdeführerin sei zu einigen Terminen aufgrund beklagter
Schmerzen nicht erschienen und sei während des Coachings 30 Tage lang
ferienabwesend gewesen. Sie habe Anrufe erhalten, um sich für Stellen vorzustellen
und diese nicht beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz der
Coaching-Gespräche und motivierenden Inputs des Coaches nicht stets engagiert
und zuverlässig im Prozess gezeigt (IV-Akte 217, S. 4). Von den elf
vermittelten Stellenangeboten habe die Beschwerdeführerin drei abgelehnt und
zwei nicht beantwortet (IV-Akte 217, S. 6). Aus den Akten ist insbesondere ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als Reinigungskraft beim
Reinigungsservice E____ aufgrund der Arbeitszeiten (täglich von 06.00 Uhr bis
08.00 Uhr) ablehnte (IV-Akte 203). Die Anstellung beim D____ kam nicht
zustande, obwohl die Beschwerdeführerin vom Coach zum Bewerbungsgespräch begleitetet
worden und ihr im Anschluss eine Stelle zugesichert worden war. Der Grund dafür
war offenbar, dass es ihr von Ende Juli bis Anfang November 2022 nicht gelungen
ist, der Arbeitgeberin die unterzeichneten Vertragsunterlagen zuzustellen und
der Stellenantritt per August 2022 infolge Ferienabwesenheit der
Beschwerdeführerin nicht möglich war (vgl. E-Mailverkehr vom 18. Oktober 2022,
IV-Akten 212, 213; Schreiben vom 8. November 2022, IV-Akte 214; Abschlussbericht
der C____ vom 17. November 2022, IV-Akte 217; Protokolleinträge vom 20. Juli
2022, 8. September 2022, 26. Oktober 2022 und 3. März 2023, bei den IV-Akten).
4.3.
Dem Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die
vereinbarten Zielvorgaben umgesetzt wurden. Einzig das Ziel des Stellenantritts
wurde nicht erreicht (IV-Akte 217, S. 2, 6). Dennoch rechtfertigt sich keine
Verlängerung der Massnahme. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des
Coachings sechs Stellenangebote, wovon bei fünfen ein Vertragsabschluss klar an
ihrer mangelnden Kooperation scheiterte und beim sechsten die Verantwortung für
den misslungenen Vertragsabschluss wohl auch in den Zuständigkeitsbereich der
Beschwerdeführerin fallen dürfte. Gegen einen regulären Abschluss des Coachings
zum vorgesehen Termin ist daher nichts einzuwenden. Dabei ist es vorliegend unbeachtlich,
ob es tatsächlich zu einem Stellenantritt bei D____ gekommen ist oder nicht. Denn
es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Hilfestellungen im Falle einer
Verlängerung der Massnahme zur erfolgreichen Vermittlung und Eingliederung
beitragen könnten. Angesichts der Anzahl der erhaltenen Stellenangebote und der
fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin sind von einer weiteren
Unterstützung keine Erfolge zu erwarten, weshalb diese unverhältnismässig wäre.
Die Beschwerdeführerin kann die ihr angestammte und vertraute Tätigkeit im
Rahmen von 70% ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Sie hat durch das Coaching das Rüstzeug erhalten, sich selbstständig auf dem
Arbeitsmarkt um eine geeignete Anstellung zu bemühen und sich wieder
einzugliedern. Der Stellensuche steht keine invaliditätsbedingte Einschränkung mehr
entgegen, so dass der Abschluss der Arbeitsvermittlung bzw. die
Nichtverlängerung des Coachings nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1.
Die Verfügung vom 21. Februar 2023 ist demnach korrekt und die
dagegen erhobene Beschwerde obigen Ausführungen zufolge abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr mit Instruktionsverfügung
vom 17. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: