Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.40

Verfügung vom 21. Februar 2023

 

Arbeitsvermittlung: Keine Verlängerung der beruflichen Massnahme


Tatsachen

I.         

a)      Mit Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 188) lehnte die Beschwerdegegnerin ein Rentengesuch der 1972 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des B____ vom 22. April 2021 (IV-Akte 173; vgl. RAD-Stellungnahmen vom 11. Mai 2021 und vom 19. Oktober 2021, IV-Akten 175 und 186) zum dritten Mal ab (vgl. Verfügungen vom 16. Februar 2005 und 22. April 2016, IV-Akten 28 und 133). Daraufhin beantragte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Schreiben vom 15. November 2021, IV-Akte 189).

b)      Die Beschwerdegegnerin bejahte mit Mitteilung vom 24. Januar 2022 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (IV-Akte 191). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für ein externes Coaching mit aktiver Stellenvermittlung durch die C____ (nachfolgend: C____) im Zeitraum vom 23. Mai 2022 bis 22. November 2022 im Umfang von maximal 25 Stunden übernehme (IV-Akten 199, 200).

c)       Im Abschlussbericht vom 17. November 2022 empfahl die C____ den Abschluss des Coachings (IV-Akte 217). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung zufolge der Anstellung bei D____ in Aussicht (IV-Akte 220). Am 21. Februar 2023 verfügte sie den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-Akte 222).

II.        

Mit einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 6. März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Einwand gegen die ergangene Verfügung vom 21. Februar 2023 und verlangt sinngemäss deren Aufhebung und die Weitergewährung der Arbeitsvermittlung. Beigelegt ist eine vom 20. Januar 2023 und vom 16. Februar 2023 datierende Email-Korrespondenz zwischen ihrer Tochter und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin bezüglich Stellungnahme zum Vorbescheid. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt weiter, welches dieses als Beschwerde entgegennimmt.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Juni 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100)]; § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). 

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

1.4.            Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2023 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).  

2.                  

2.1.      Die Beschwerdegegnerin schloss die mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 gewährte Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 21. Februar 2023 ab (IV-Akten 199, 222). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe bei D____ eine Anstellung gefunden und könne dieser seit November 2022 in einem Teilzeitpensum nachgehen (IV-Akte 222).

2.2.      Die Beschwerdeführerin wendet mit Beschwerde vom 6. März 2023 ein, sie habe nie bei D____ gearbeitet und es sei nie zum Vertragsschluss gekommen. Sie verweist auf ein E-Mail vom 6. Januar 2023, in der ihr mitgeteilt wird, dass ihre Bewerbung bei D____ nicht berücksichtigt werde (vgl. Beschwerdebeilage).

2.3.      Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Abschluss der Arbeitsvermittlung sei unabhängig von einer Anstellung zu bestätigen, da die Weitergewährung der Massnahme unverhältnismässig gewesen wäre und bei der Beschwerdeführerin kein Eingliederungswille bestehe (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. April 2023).

2.4.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügte.

3.                  

3.1.                   Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe, vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung, Art. 18 Abs. 1 IVG).

3.2.                   Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf es einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2). Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2).

3.3.                   Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG – und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG – setzt weiter die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 11. August 2008 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).

3.4.                   Eine weitere allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ist die Verhältnismässigkeit der jeweiligen Massnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass die Massnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Notwendigkeit) und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (Angemessenheit, Verhältnismässigkeit i.e.S.). Um letzterem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss die Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen, und zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 119-138; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3).

3.5.                   Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist. Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1). Rz. 1811 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM, in der aktuellen, seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) hält in diesem Zusammenhang fest, die Arbeitsvermittlung werde in der Regel für die Dauer von sechs Monaten erbracht und könne um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden.

 

 

 

 

4.                  

4.1.                   4.1.1. Grundlage für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung ist eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.1.2. Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des B____ vom 22. April 2021 (IV-Akte 173) führt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie auf. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00) und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Insgesamt bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte und von 80 % in körperlichen leichten bis selten mittelschweren, adaptierten Verweistätigkeiten. Der Beschwerdeführerin könne als Reinigungsangestellte eine tägliche Anwesenheit von sechs bis acht Stunden zugemutet werden, wobei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (IV-Akte 173, S. 9 f.).

4.2.                   4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich bereit erklärt, der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung in Form eines sechsmonatigen (23. Mai 2022 bis 22. November 2022) externen Coachings im Umfang von insgesamt maximal 25 Stunden zuzusprechen (vgl. IV-Akten 191, 199). Aus dem Verlauf des Coachings und dem Coaching-Bericht vom 17. November 2022 (IV-Akte 217, siehe dazu E. 4.2.2.) ergibt sich nun aber, dass bei der Beschwerdeführerin primär nicht gesundheitlich bedingte Probleme die Stellensuche behinderten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass für allfällige Schwierigkeiten im Bewerbungsprozess in erster Linie invaliditätsfremde Gründe verantwortlich sein dürften, so etwa die fehlende Motivation und Eigeninitiative als auch Unzulänglichkeiten in administrativen Belangen. 

4.2.2. Ziel und Inhalt des gewährten Coachings bestanden darin, die beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen der Beschwerdeführerin zu klären, eine realistische Strategie für ihre Platzierung zu erarbeiten, sie bei der Stellensuche zu unterstützen, Arbeitgeber oder Praktikumsanbieter zu akquirieren sowie die Vorstellungsgespräche und den Stellenantritt vorzubereiten (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 200). Im Rahmen des Coachings unterstützte die C____ die Beschwerdeführerin bei der Erstellung eines Bewerbungsdossiers und unternahm elf Vermittlungsversuche (vgl. IV-Akte 217, S. 6).

4.2.3. Im Abschlussbericht der C____ vom 17. November 2022 (IV-Akte 217) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von Beginn an geäussert, sie könne nicht arbeiten und das Coaching sei umsonst. Sie habe während des Coaching-Prozesses nicht viel Interesse gezeigt. Der gesamte Coaching-Prozess sei vom Coach durchgeführt worden, auch die Bewerbung für die Stellen. Die Beschwerdeführerin sei zu einigen Terminen aufgrund beklagter Schmerzen nicht erschienen und sei während des Coachings 30 Tage lang ferienabwesend gewesen. Sie habe Anrufe erhalten, um sich für Stellen vorzustellen und diese nicht beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz der Coaching-Gespräche und motivierenden Inputs des Coaches nicht stets engagiert und zuverlässig im Prozess gezeigt (IV-Akte 217, S. 4). Von den elf vermittelten Stellenangeboten habe die Beschwerdeführerin drei abgelehnt und zwei nicht beantwortet (IV-Akte 217, S. 6). Aus den Akten ist insbesondere ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als Reinigungskraft beim Reinigungsservice E____ aufgrund der Arbeitszeiten (täglich von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr) ablehnte (IV-Akte 203). Die Anstellung beim D____ kam nicht zustande, obwohl die Beschwerdeführerin vom Coach zum Bewerbungsgespräch begleitetet worden und ihr im Anschluss eine Stelle zugesichert worden war. Der Grund dafür war offenbar, dass es ihr von Ende Juli bis Anfang November 2022 nicht gelungen ist, der Arbeitgeberin die unterzeichneten Vertragsunterlagen zuzustellen und der Stellenantritt per August 2022 infolge Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich war (vgl. E-Mailverkehr vom 18. Oktober 2022, IV-Akten 212, 213; Schreiben vom 8. November 2022, IV-Akte 214; Abschlussbericht der C____ vom 17. November 2022, IV-Akte 217; Protokolleinträge vom 20. Juli 2022, 8. September 2022, 26. Oktober 2022 und 3. März 2023, bei den IV-Akten).

4.3.                   Dem Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die vereinbarten Zielvorgaben umgesetzt wurden. Einzig das Ziel des Stellenantritts wurde nicht erreicht (IV-Akte 217, S. 2, 6). Dennoch rechtfertigt sich keine Verlängerung der Massnahme. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des Coachings sechs Stellenangebote, wovon bei fünfen ein Vertragsabschluss klar an ihrer mangelnden Kooperation scheiterte und beim sechsten die Verantwortung für den misslungenen Vertragsabschluss wohl auch in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin fallen dürfte. Gegen einen regulären Abschluss des Coachings zum vorgesehen Termin ist daher nichts einzuwenden. Dabei ist es vorliegend unbeachtlich, ob es tatsächlich zu einem Stellenantritt bei D____ gekommen ist oder nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Hilfestellungen im Falle einer Verlängerung der Massnahme zur erfolgreichen Vermittlung und Eingliederung beitragen könnten. Angesichts der Anzahl der erhaltenen Stellenangebote und der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin sind von einer weiteren Unterstützung keine Erfolge zu erwarten, weshalb diese unverhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführerin kann die ihr angestammte und vertraute Tätigkeit im Rahmen von 70% ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Sie hat durch das Coaching das Rüstzeug erhalten, sich selbstständig auf dem Arbeitsmarkt um eine geeignete Anstellung zu bemühen und sich wieder einzugliedern. Der Stellensuche steht keine invaliditätsbedingte Einschränkung mehr entgegen, so dass der Abschluss der Arbeitsvermittlung bzw. die Nichtverlängerung des Coachings nicht zu beanstanden ist.

5.                  

5.1.                   Die Verfügung vom 21. Februar 2023 ist demnach korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde obigen Ausführungen zufolge abzuweisen.

5.2.                   Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.  

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–     Beschwerdeführerin
–    
Beschwerdegegnerin

–     Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: