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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.41
Verfügung vom 16. Februar 2023
Rente
Tatsachen
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer, Vater von drei Kindern,
meldete sich am 6. Oktober 2020 unter dem Hinweis auf eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV; IV-Akte 2). In der Folge
veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 19.
Januar 2021 führte die IV-Stelle ein Erstgespräch Frühintervention durch
(IV-Akte 20). Nach Einholung einer regionalärztlichen Beurteilung vom 9. Juni
2021 (IV-Akte 30) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich in regelmässige
psychotherapeutische Behandlung zu begeben und abstinent zu sein (vgl.
Schreiben vom 16. Juni 2021, IV-Akte 33). Nachdem der Beschwerdeführer die
Schadenminderungsauflage erfüllt hatte (vgl. Standortgespräch Frühintervention
vom 16. September 2021, IV-Akte 42), sprach die IV-Stelle eine
Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings beim C____ zu
(Mitteilung vom 1. November 2021, IV-Akte 45). Infolge gesundheitlicher
Beschwerden wurde mit Mitteilung vom 7. Dezember 2021 die
Frühinterventionsmassnahme abgeschlossen und eine Rentenprüfung in Aussicht
gestellt (IV-Akte 52). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen
beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akten
64 und 66). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 9.
August 2022 (IV-Akte 70) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. November
2022 an, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 6
Monaten im April 2021 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in
der Gastronomie zu höchstens 20% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu
10% arbeitsunfähig gewesen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für
Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (IV-Akte 74). Dagegen
wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 1. Dezember 2022 (IV-Akte 82).
Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; RAD-Stellungnahme vom 2.
Februar 2023, IV-Akte 87) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar
2023 an ihrem abweisenden Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (IV-Akte 89).
II.
Mit Beschwerde vom 20. März 2023 wird beantragt, die Verfügung
vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorgängig eine gerichtliche
psychiatrische Begutachtung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird um Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung und Rechtsbeistandschaft
ersucht mit Rechtsanwalt E____, Basel.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligt der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt E____,
Basel.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Juli 2023 die Urteilsberatung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 16. Februar 2023 einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen abgewiesen. In medizinischer
Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. D____ vom 9. August 2022. Danach sei der Beschwerdeführer – bei Ablauf
der sechsmonatigen Wartefrist – im April 2021 in der angestammten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter und in der Gastronomie zu höchstens 20% arbeitsunfähig. In
einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90%. Damit
seien die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenleistungen der
Invalidenversicherung nicht erfüllt (IV-Akte 89).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. D____ könne zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
abgestellt werden. Das Gutachten weise Widersprüche in der Beschreibung auf,
mache keine Aussagen zur Konsistenz und beruhe auf einer Momentaufnahme. Die
Aussage im Gutachten, der Beschwerdeführer sei einzig durch die
Persönlichkeitsstörung eingeschränkt, finde in den Akten keine Stütze. Die
behandelnden Ärzte hätten eine mittelgradig bis schwere Depression
festgehalten. Weiter könne aus der Haushaltstätigkeit nicht auf die
Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer bei der Erledigung
des Haushalts völlig frei sei. Sodann fehle es an fachlichen Argumenten, die
für die Beurteilung des Gutachters sprächen. Schliesslich habe sich der
Gutachter mit dem Tod der ersten Ehefrau, dem vorangegangenen mehrjährigen Koma
und inwiefern diese belastende Lebensphase mit der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehe, nicht auseinandergesetzt. Aus
diesen Gründen könne das psychiatrische Gutachten zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden. Die Sache sei zur Abklärung der
medizinischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückzuweisen
(Beschwerde vom 20. März 2023).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 16.
Februar 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft
getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V
364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier
angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022.
Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei
Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach
beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai
2023 E. 2.2.).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist
die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Vorliegend hat sich IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden Verfügung
im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 9. August
2022 gestützt (IV-Akte 70). Dieses wird im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 9. August 2022 stellt Dr. D____
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional
instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0) sowie eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:F33.0) als Diagnosen fest. Der
Beschwerdeführer sei selbstbezogen, leicht kränkbar, fühle sich schnell in
Frage gestellt. Er habe zum Teil auch Mühe, seine Emotionen und Impulse zu
kontrollieren. Er sei aber während 20 Jahren in der Lage gewesen, in der freien
Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei.
Die Persönlichkeitsstörung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Depression sei
ebenfalls leichtgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer lebe alleine,
unternehme täglich zwei einstündige Spaziergänge, führe den Haushalt
selbständig, pflege regelmässig Kontakt mit seinen Kindern. Im Rahmen der
bisherigen zweimaligen stationären Behandlungen habe sich das depressive
Zustandsbild rasch zurückgebildet. Er sei auch noch nie antidepressiv behandelt
worden. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter und Geschäftsführer tätig.
In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer während 7 bis 8 Stunden
anwesend sein. Aufgrund der Schwierigkeiten mit Kränkungen und Zurücksetzungen
umgehen zu können, der Selbstbezogenheit und der Schwierigkeit der
Emotionsregulation bestehe dabei eine geringgradige Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit
Jahren um 20% eingeschränkt. In einer Tätigkeit, bei der er kaum soziale
Kontakte habe, sei der Beschwerdeführer seit Jahren um 10% eingeschränkt. Durch
medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Der
Beschwerdeführer sei fixiert darauf, dass er nicht mehr arbeiten könne. Diese
Krankheitsüberzeugung sei unkorrigierbar (IV-Akte 70, S. 25-28).
4.3.
Mit Blick auf die Aktenlage kann zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt
werden. Das Gutachten vermag insbesondere in der Auseinandersetzung mit der
Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Der Gutachter führt zur
Begründung der leichten Persönlichkeitsstörung einzig an, der Beschwerdeführer sei
in der Lage gewesen während 20 Jahren in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne
dass es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei (IV-Akte 70, S. 26). Dabei
hat der Gutachter Dr. D____ die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers jedoch ungenügend
gewürdigt. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kaum für
eine längere Zeit eine Stelle inne hatte und oft Arbeitslosenentschädigung
bezog. Sodann war er während mehreren Jahren nichterwerbstätig. Aber auch als selbständig
Erwerbender hat er ein geringes Einkommen erzielt und hatte mit seinen
Geschäften jeweils Konkurs erlitten (IV-Akten 8 und 70, S. 19). Weiter berichtet
der Beschwerdeführer, es sei auch zweimal zu heftigen Auseinandersetzungen mit
den Mitarbeitern gekommen (IV-Akte 70, S. 19). Unter diesen Umständen erwecken
die Äusserungen des Gutachters den Eindruck, dass er sich nicht vertieft mit
der (schwierigen) Berufsbiographie des Beschwerdeführers befasst hat. Die
Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten Dr. D____, die
Persönlichkeitsstörung würde den Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen
Erwerbstätigkeit nur leichtgradig in der Arbeitsfähigkeit einschränken,
erscheinen vor diesem Hintergrund als zweifelhaft. Dies insbesondere auch im
Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F____ im
Bericht vom 10. April 2022. Danach sei der Beschwerdeführer mit
zwischenmenschlichen Interaktionen und den Strukturen eines Arbeitsplatzes
kontinuierlich überfordert. Dies führe zu innerer Unruhe und zu massiver
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig
weder für eine Eingliederungsmassnahme noch für eine Arbeitsstelle auf dem
ersten Arbeitsmarkt stabil genug (IV-Akte 60, S. 5-7). Dass der psychiatrische
Gutachter Dr. D____ unter dem Hinweis auf die selbständige Führung des
Haushalts, tägliche Spaziergänge und die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern
von einer geringgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, vermag als alleinige
Begründung seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie
der Beschwerdeführer richtig festhält, ist er in der zeitlichen Einteilung
seiner Hausaltarbeiten – im Gegensatz zu einer Erwerbstätigkeit – völlig frei.
Hinzu kommt, dass die behandelnde Psychiaterin erwähnt hat, die Ressourcen des
Beschwerdeführers seien nach der Erledigung des Haushalts erschöpft (IV-Akte
60, S. 7). Unter Berücksichtigung der divergierenden Aussagen der behandelnden
Psychiaterin sowie des Vorerwähnten fehlt es im psychiatrischen Gutachten an
einer vertieften Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb
erscheinen vorliegend weitere psychiatrische Abklärungen als angezeigt.
4.4.
Zusammenfassend kann nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____
abgestellt werden, liegen doch konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise vor (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten ist die Sache somit an die
IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 16. Februar 2023 aufzuheben. Die Sache ist
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten
einholt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
entscheidet.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Februar 2023 aufgehoben und die Sache
zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die
IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: