Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.42

Verfügung vom 23. Februar 2023

 

Praktische Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit weckt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung für weitere Abklärungen.


Tatsachen

I.         

Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Steinmetz. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nahm er 1999 eine Stelle als Maler bei der C____ an, wo er bis heute arbeitet (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 1; Arbeitgeberauskunft vom 19. Mai 2020, IV-Akte 15). Im Verlauf des Jahres 2019 begann der Beschwerdeführer über Schulter- und Nackenschmerzen auf der rechten Seite sowie über lumbale Rückenbeschwerden zu klagen (vgl. den Bericht des Hausarztes med. pract. D____ vom 5. Mai 2020 samt Beilagen, IV-Akte 10). Ab April 2020 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, die er im angestammten Betrieb in einer leichteren Arbeit umsetzen konnte (vgl. Protokoll des FI-Erstgespräches vom 9. Juli 2020, IV-Akte 19, Bestätigung Arbeitgeber vom 18. Juli 2022, IV-Akte 62). Am 21. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention Unterstützung beim Erhalt der Anstellung in Form eines sechsmonatigen Coachings und Interventionen beim Arbeitgeber (vgl. Mitteilung vom 10. September 2020, IV-Akte 28; Schlussberichte vom 21. Oktober 2020, IV-Akte 33 und vom 23. Juni 2021, IV-Akte 39; Mitteilung vom 28. Juni 2021, IV-Akte 40). Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die Beschwerdegegnerin eine rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten Dr. med. E____ vom 26. April 2022, IV-Akte 58). Gestützt darauf und auf die Berichte des RAD vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 60) sowie vom 16. November 2022 (IV-Akte 67), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. November 2022 (IV-Akte 68) in Aussicht, einen Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades vom 15% abzulehnen. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 72) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 21. Februar 2023, IV-Akte 75) erging am 23. Februar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 76).

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer mit vom 6. Februar 2023 datierender Eingabe (Postaufgabe am 21. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2023 und ersucht um Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Oktober 2020. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht er einen vom 30. März 2023 datierenden Bericht der F____ ein (Beilage 6). Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 19. Juli 2023.

III.      

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. September 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorliegend erfolgte der Entscheid über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, hatte jedoch einen allfälligen Rentenanspruch ab Oktober 2020 zum Gegenstand. Daher sind darauf die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anzuwenden (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.                  

2.1.            Der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 28. April 2022 (IV-Akte 58) zugrunde - wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten und leidensangepassten Tätigkeit seit jeher vollumfänglich zumutbar sei - und ermittelt so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 15%.

2.2.            Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Schlussfolgerungen der Gutachterin weder nachvollziehbar noch schlüssig seien. Die attestierte Arbeitsfähigkeit widerspreche sowohl den vorgutachterlichen Beurteilungen als auch den tatsächlichen Verhältnissen am Arbeitsplatz. Sodann erfahre die Schmerzproblematik durch die rheumatologische Begutachtung keine angemessene Berücksichtigung, vielmehr müsse zwingend zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung stattfinden. Der Beschwerdeführer arbeite in seiner derzeitigen Tätigkeit motiviert, dennoch sei eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr als 50% nicht möglich gewesen.

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der ablehnende Rentenentscheid der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerecht wird. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 28. April 2022 (IV-Akte 58) eine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Rentenberechtigung darstellt.

3.                  

3.1.            Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.            3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.                  

4.1.            Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2.            4.2.1. Ausgangslage für die gewährten Frühinterventionsmassnahmen bildeten Unterlagen, welche der Hausarzt im Mai 2020 seinem ersten Bericht (IV-Akte 10) an die Beschwerdegegnerin beigelegt hatte. Daraus ging hervor, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2019 wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms ein MRT der LWS nativ durchgeführt worden war, das eine aktivierte Osteochondrose LWK 5 / SWK 1 mit medianem Anulus fibrosus Einriss und flacher medianer Hernie ohne Duralsack- oder Wurzelkontakt sowie eine leichte Spondylarthrose sichtbar gemacht hatte. Anhaltspunkte für eine Neurokompression ergaben sich nicht. Zudem wurde eine beginnende Chondrose LWK 3/4 dargestellt (vgl. Bericht G____ vom 23. Mai 2019, IV-Akte 10 S. 12). Eine diagnostisch-therapeutische Glukokortikoid Infiltration L5/S1 (vgl. Interventionsbericht des H____ vom 3.  Juni 2019, IV-Akte 10 S. 7) brachte diesbezüglich damals offenbar eine deutliche Besserung, denn der Beschwerdeführer gab gegenüber der Chiropraktorin an, er stehe morgens nun praktisch beschwerdefrei auf. Ab Mittag bis abends spüre er dann den Rücken zunehmend, wobei er sich nachts gut erhole (vgl. Bericht der Chiropraktik I____ vom 7. Juni 2019, IV-Akte 10 S. 13). Wegen zusätzlich eingetretener Schulterbeschwerden fanden weitere diagnostische Abklärungen statt, wobei eine Sonographie der rechten Schulter zwar eine intakte Rotatorenmanschette darstellte, jedoch degenerative Veränderungen des Acromioclaviculargelenkes zeigte (vgl. Bericht G____ vom 18. September 2019, IV-Akte 10 S. 8). Eine Arthrose konnte im Röntgen wohl ausgeschlossen werden (vgl. Bericht der J____ vom 21. Oktober 2019, IV-Akte 10 S. 9), hingegen ergab das MRI eine möglich posttraumatische Fehlstellung des lateralen Claviculaendes und eine aktivierte Zyste lateral und posterolateral. Es wurde die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet und eine normale Belastbarkeit der Schulter für Anfang 2020 prognostiziert (vgl. J____ vom 21. November 2019, IV-Akte 10 S. 11). Dem Bericht des Hausarztes lässt sich entnehmen, dass vom 28. Februar 2020 bis zum 13. April 2020 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ab dem 14. April 2020 attestierte der Hausarzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten ausführen könne und maximal eine halbtägige Arbeit möglich sei (vgl. Bericht med. pract. D____ vom 5. Mai 2020, IV-Akte 10 S. 2ff.).

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen Unterstützung zum Erhalt eines Arbeitsplatzes beim bisherigen Arbeitgeber (vgl. den Abschlussbericht K____, vom 14. August 2020, IV-Akte 33 und Abschlussbericht FI vom 23. Juni 2021, IV-Akte 39) und überwies das Dossier nach deren Abschluss zur Rentenprüfung.

4.3.            4.3.1. Im Zentrum der daraufhin erfolgten medizinischen Sachverhaltsabklärungen steht das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 26. April 2022 (IV-Akte 58).

4.3.2. Ihr gegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an, er habe Schmerzen wechselnder Intensität im rechten Schultergürtel, insbesondere des Schlüsselbeins und der dorsalen Schulterregion, bestehend seit drei Jahren. Ferner habe er Schmerzen in der seitlichen Halsregion, ab und zu auch vom Hinterkopf ausgehende Kopfschmerzen. Zudem bestünden seit zehn Jahren Rückenschmerzen, die ebenfalls vor drei Jahren intensiver geworden seien. Es seien lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel und die proximale Wade. Die Ausstrahlung bestehe nicht jeden Tag, sondern erst nach Belastung, wobei er sitzen und stehen als belastend schilderte (vgl. Gutachten S. 12). Der Beschwerdeführer berichtete weiter, er arbeite seit 28 Jahren im selben Malereibetrieb, seit 18 Jahren habe er die Funktion des Vorarbeiters und Leiters auf Baustellen inne. Zu seinen Aufgaben gehörten Kundenberatung, Mängelbehebung, Garantiearbeiten. Als Vorarbeiter habe er genau gleich gearbeitet wie alle anderen. Seit zwei Jahren arbeite er noch 50%, könne keine schweren Gegenstände mehr heben und bewegen, könne nicht lange Zeit stehen oder sich häufig bücken. Er führe nur noch leichte Tätigkeiten aus wie das Erteilen von Anleitungen, kleinere Ausbesserungen, Sitzungen und Abklärungen mit der Bauleitung (vgl. Gutachten S. 14). Wenn er morgens auf der Baustelle ankomme, schaue er was dort zu tun sei, verteile die Arbeit, nehme Termine mit der Bauleitung wahr und mache seine Abnahmen. Um zwölf Uhr fahre er wieder nach Hause. Es sei sein Wunsch, mit einem 50% Pensum in der Firma zu verbleiben, das sei für ihn gesundheitlich realistisch (vgl. Gutachten S. 15).

4.3.3. Die rheumatologische Gutachterin konnte nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers von der Muskulatur des Schultergürtels ausgehende Schmerzen in der rechten Schulter objektivieren, ebenso wie eine Druckdolenz über der ersten Rippe. Diese myofaszialen Beschwerden und die von der ersten Rippe ausgehenden Schmerzen seien ärztlich nicht vorbeschrieben worden. Dafür brauche es eine manualtherapeutische Ausbildung, die durch das Fachgebiet der Orthopädie nicht abgedeckt sei. Weiter attestierte die Gutachterin von der osteodegenerativen Veränderung ausgehende Schmerzen. So unterhalte die aktivierte Unkarthrose im Segment HWK 5/6 die aktuell noch vorliegenden Beschwerden am Schultergürtel und sei rein physiotherapeutisch schwer beeinflussbar (vgl. Gutachten S. 23f.). Eine von der Diskushernie der HWS ausgehende radikuläre Ausstrahlung verneinte sie hingegen. Überdies konnte die Gutachterin keine vom SC-Gelenk ausgehende Schmerzsymptomatik mehr objektivieren. Sie erachtet es jedoch als denkbar, dass initial eine Kombination der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch erhobenen Befunde und von Schmerzen im Rahmen der damals aktivierten SC-Gelenksarthrose bestanden hätten. Diesbezüglich müsse mit einer rezidivierenden Symptomatik gerechnet werden. Die Verschleisserscheinungen in der Rotatorenmanschette - wie etwa die vorhandene Partialruptur der Supraspinatussehne - beurteilte die Gutachterin als asymptomatisch. Dementsprechend diagnostizierte sie (1.) chronische cervikospondylogene Schmerzen rechts (ICD-10: M54.02) bei Unkarthrose C5/6 mit Diskushernie C5/6 rechts mit leichtgradiger Zentralspinalkanal-Einengung und Kompression der Wurzel C6 rechts und eine myofasziale Begleitsymptomatik mit Allodynie der 1. Rippe, sowie (2.) eine SC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10 M19) bei begleitender asymptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit Osteolyse der lateralen Clavicula und leichter Luxation der Clavikula rechts im SC-Gelenk, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. Gutachten S. 22). Die asymptomatische, degenerativ bedingte, Rotatorenmanschettenläsion (ICD-10: M759) mit bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne rechts bezeichnete sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 23).

4.3.4. In Bezug auf die Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule führte die Gutachterin aus, durch die im Jahr 2019 durchgeführte Epiduralinfiltration sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden gekommen, es fänden sich in der Testung kaum Auffälligkeiten und es bestehe keine radikuläre Reizung (vgl. Gutachten S. 24f.). Die chronischen lumbospondylogenen Schmerzen (ICD-10: M54) beurteilt sie daher ebenfalls als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.3.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab die Gutachterin in Bezug auf die angestammte Arbeit als Maler - wie sie im Arbeitgeberfragebogen vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 15) beschrieben werde - an, der Beschwerdeführer könne diese seit dem 19. September 2019 dauerhaft nicht mehr ausführen, da sie schwer hebende Tätigkeiten zum Inhalt habe. Seit zwei Jahren sei die Arbeit in der Firma angepasst worden und umfasse nun nur noch manchmal mittelschweres Heben, wodurch die Arbeitsfähigkeit habe stabil gehalten werden können. Diese dergestalt angepasste Arbeit sei dem Beschwerdeführer mit einer Präsenzzeit von fünf Stunden täglich ohne Leistungseinbusse zumutbar, was einer Arbeitsfähigkeit von 60% entspreche (vgl. Gutachten S. 27f.). Für eine leichte Verweistätigkeit, ohne Heben mit frei wählbarer Wechselbelastung und ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm bestehe seit jeher eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit von 100% (vgl. Gutachten S. 27f.).

4.4.            Der RAD hielt am 14. Juli 2022 fest, auf das Gutachten könne abschliessend abgestützt werden, womit in einer angepassten Arbeit zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. IV-Akte 60). An diesem Standpunkt hält der RAD auch angesichts des Berichtes des behandelnden Psychiaters, Dr. med. L____, vom 10. August 2022 (IV-Akte 64) fest, da sich daraus von psychiatrischer Seite keine Funktionseinschränkung ergebe (vgl. Stellungnahme des RAD vom 16. November 2022, IV-Akte 67).

4.5.            4.5.1. Die Verfasserin des rheumatologischen Gutachtens scheint im Kern zum Ergebnis zu kommen, der Beschwerdeführer leide noch unter muskulär bedingten Schmerzen im Schultergürtel und unter einer Allodynie der ersten Rippe, die ärztlich bislang nicht vorbeschrieben worden seien. Eine gewisse Mitbeteiligung am Schmerzgeschehen räumt die Gutachterin den osteodegenerativen Veränderungen ein, indem sie ausführt, die aktivierte Unkarthrose im Segment HWK 5/6 unterhalte die Schmerzen im Schultergürtel. In Bezug auf beide Faktoren sieht die Gutachterin Verbesserungspotenzial durch eine Anpassung der therapeutischen Behandlung (vgl. Gutachten S. 25). Die in der rechten Schulter und in der Lendenwirbelsäule beklagten Beschwerden liessen sich im Rahmen der Begutachtung offenbar nicht objektivieren, weshalb die Gutachterin die dort vorhandenen degenerativen Befunde als asymptomatisch einstuft. Dabei nimmt sie einerseits an, es sei diesbezüglich seit 2019/2020 zu einer Verbesserung gekommen, hält aber gleichzeitig fest, es müsse mit einer rezidivierenden Beschwerdesymptomatik hinsichtlich Schultergelenk gerechnet werden (vgl. Gutachten S. 24). Diese Schlussfolgerungen sind - gerade bezüglich Schultergelenk und Beschwerden im lumbalen Bereich - mit Blick auf das zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfasste Kurzgutachten des Prof. Dr. med. M____ (Gutachten vom 22. Februar 2021, IV-Akte 34) und den Bericht der F____ vom 30. März 2023 (Beilage 6) zumindest zweifelhaft. Prof. Dr. med. M____ konnte noch im Februar 2021 klar Probleme im Bereich des rechten SC-Gelenks objektivieren, ebenso liess sich klinisch ein Teil der LWS-Beschwerden objektivieren. Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit legte er auf 50% fest und wies auf wiederholte und gescheiterte Steigerungsversuche hin. Insgesamt beurteilte er die Prognose als schlecht. Im März 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der F____ ein Medial-Branch-Block L4 beidseits verabreicht, um die exazerbierten, therapierefraktären Beschwerden im lumbalen Bereich und die damit einhergehende psychische Komorbidität zu lindern. Auch wenn die Intervention in der F____ erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung stattfand, ist sie als Indiz für das Fehlen einer massgeblichen und anhaltenden Verbesserung der Rückenbeschwerden zu sehen.

4.5.2. Nicht schlüssig erscheinen sodann die Ausführungen der Gutachterin zur Arbeitsfähigkeit. Soweit sie es aus rheumatologischer Sicht als nachvollziehbar erachtet, dass eine Tätigkeit als Maler mit Arbeiten über der Horizontalen und über Kopf derartige überlastungsbedingte Beschwerden verursachen kann, steht sie im Einklang mit sämtlichen vorgutachterlichen Berichten und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Es kann als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Maler im engeren Sinne gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Strittig ist hingegen die Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit. Die Gutachterin differenziert diesbezüglich zwischen jener Arbeit, welche der Beschwerdeführer im angestammten Betrieb seit einer Weile im 50%-Pensum ausführt und einer leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit, die ihm seit jeher uneingeschränkt möglich sei. Sie begründet ihre Unterscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer müsse bei der angepassten Arbeit im Betrieb manchmal mittelschwer heben (vgl. Gutachten S. 27), weshalb ihm diese Tätigkeit nur mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 60% möglich sei. Falle das Heben weg und handle es sich um leichte Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten, mit dem rechten Arm, sei eine ganztägige Präsenzzeit ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die Gutachterin scheint von einer falschen Prämisse auszugehen. Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der Begutachtung, welche Arbeiten er noch ausführt (vgl. Gutachten S. 14f.). Dabei erwähnte er kein gelegentliches Heben von Gewichten. Vielmehr gab er an, seit zwei Jahren nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben, wie etwa das Erteilen von Aufgaben und Anleitungen, das Abhalten von Sitzungen und die Vornahme kleiner Ausbesserungen. Damit übereinstimmend informierte die Arbeitgeberin die Beschwerdegegnerin im Juni 2021 über das seit April 2020 angepasste Anspruchsprofil. Demzufolge organisiert der Beschwerdeführer die Arbeiten und die Einteilung der Mitarbeitenden vor Ort, überwacht die Ausführungen, bestellte das notwendige Material. Ferner führt er leichtere Malerarbeiten aus, bei denen er nicht über Kopf arbeiten muss (vgl. Bestätigung vom 7. Juni 2021, IV-Akte 38). Damit stellt sich die Frage, ob die effektive Arbeit nicht doch eher der gutachterlich umschriebenen leichten Verweistätigkeit entspricht, welche die Gutachterin medizinisch-theoretisch als uneingeschränkt zumutbar erachtet? In der Praxis scheint der Beschwerdeführer trotzdem nicht in der Lage zu sein, diese Arbeit länger als jeweils einen halben Tag durchzuhalten. So äusserte er gegenüber der Gutachterin, wie er derzeit eingesetzt werde, sei seine Arbeit gut zu bewältigen, ein 50%-Pensum sei für ihn realistisch (vgl. Gutachten S. 14f.). Die Arbeitgeberin gab beim Abschluss der FI-Massnahmen im Juni 2021 ebenfalls an, dieses Pensum entspreche der maximalen Leistungsfähigkeit, eine Steigerung sei nicht möglich (vgl. IV-Akte 38). Es stellt sich demnach durchaus die Frage, ob es gesundheitliche Gründe sind, die den Beschwerdeführer in der Realität an der Steigerung seiner Leistungsfähigkeit hindern? Denn eigentlich erscheinen die Rahmenbedingungen für eine optimale Verwertung der Leistungsfähigkeit geeignet: Die Arbeitgeberin signalisierte die Bereitschaft, den Beschwerdeführer in der Firma zu behalten und ihm mittels Weiterbildungen die Ausübung erweiterter Aufgaben zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer seinerseits war von Beginn an kooperativ und motiviert, seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Der Jobcoach sah unter diesen Umständen keine Veranlassung für die Erarbeitung alternativer Berufsprojekte (vgl. den Schlussbericht des Jobcoachings vom 21. Oktober 2020, IV-Akte 33 S. 3 und den Zwischenbericht über das Standortgespräch vom 21. September 2020, IV-Akte 31). Dennoch resultiert eine erhebliche Diskrepanz zwischen der ärztlichen Beurteilung und der praktischen Umsetzung, sodass auch ernsthafte Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auftreten.

4.5.3. Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ermittlung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Rechtsprechungsgemäss hat dies zur Folge, dass weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu tätigen sind (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten. Dabei wird in einem ersten Schritt nochmals der Frage nachzugehen sein, welche Befunde im Bereich der HWS, der rechten Schulter und der LWS vorhanden sind und in welchem Ausmass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In diesem Zusammenhang ist ferner der Frage nachzugehen, ob es sich bei der angepassten Tätigkeit im bisherigen Betrieb tatsächlich um eine optimale Verweistätigkeit handelt. Sodann finden sich in den medizinischen Akten verschiedene Hinweise darauf, dass die nunmehr seit Jahren vorhandenen Schmerzen nicht ohne Auswirkung auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geblieben sind. So berichtete sein behandelnder Psychiater im Oktober 2021 von innerer Unruhe, schlechtem Schlaf, Stimmungstief und Zukunftsängsten (vgl. Bericht Dr. med. L____ vom 20. Oktober 2020 [recte 2021], IV-Akte 49). Die Gutachterin wies ebenfalls auf eine Beeinflussung des weiteren Krankheitsverlaufs durch die psychischen Aspekte hin (vgl. Gutachten S. 26) und die F____ spricht in ihrem Bericht (Beilage 6) von einer Linderung der psychischen Komorbidität zur Steigerung der Lebensqualität. Es hat mit anderen Worten nebst einer rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung eine vertiefte Abklärung der Schmerzsituation unter psychiatrischen Aspekten stattzufinden. Nötigenfalls wird, wie von der Gutachterin empfohlen, auch der Beizug einer Fachperson aus dem manualtherapeutischen Bereich zu erfolgen haben.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.

5.2.            Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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