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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
September 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.42
Verfügung vom 23. Februar 2023
Praktische Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit
weckt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Rückweisung für weitere Abklärungen.
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Steinmetz.
Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nahm er 1999 eine Stelle als
Maler bei der C____ an, wo er bis heute arbeitet (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte
1; Arbeitgeberauskunft vom 19. Mai 2020, IV-Akte 15). Im Verlauf des Jahres
2019 begann der Beschwerdeführer über Schulter- und Nackenschmerzen auf der rechten
Seite sowie über lumbale Rückenbeschwerden zu klagen (vgl. den Bericht des
Hausarztes med. pract. D____ vom 5. Mai 2020 samt Beilagen, IV-Akte 10). Ab
April 2020 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert, die er im angestammten Betrieb in einer leichteren
Arbeit umsetzen konnte (vgl. Protokoll des FI-Erstgespräches vom 9. Juli 2020,
IV-Akte 19, Bestätigung Arbeitgeber vom 18. Juli 2022, IV-Akte 62). Am 21.
April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlich
bedingten Einschränkungen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Diese gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention Unterstützung
beim Erhalt der Anstellung in Form eines sechsmonatigen Coachings und
Interventionen beim Arbeitgeber (vgl. Mitteilung vom 10. September 2020,
IV-Akte 28; Schlussberichte vom 21. Oktober 2020, IV-Akte 33 und vom 23. Juni
2021, IV-Akte 39; Mitteilung vom 28. Juni 2021, IV-Akte 40). Im Rahmen der
daraufhin eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten Dr.
med. E____ vom 26. April 2022, IV-Akte 58). Gestützt darauf und auf die
Berichte des RAD vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 60) sowie vom 16. November 2022
(IV-Akte 67), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 17. November 2022 (IV-Akte 68) in Aussicht, einen
Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades vom 15% abzulehnen.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Dezember 2022 (IV-Akte 72) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid.
Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen
Stellungnahme vom 21. Februar 2023, IV-Akte 75) erging am 23. Februar 2023 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 76).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer mit vom 6. Februar 2023 datierender Eingabe (Postaufgabe am
21. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2023 und ersucht
um Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Oktober 2020. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.
Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht
er einen vom 30. März 2023 datierenden Bericht der F____ ein (Beilage 6).
Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 19. Juli
2023.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2023 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. September 2023 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Vorliegend erfolgte der Entscheid über die erstmalige Rentenzusprache
nach dem 1. Januar 2022, hatte jedoch einen allfälligen Rentenanspruch ab
Oktober 2020 zum Gegenstand. Daher sind darauf die Bestimmungen des IVG und der
IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201]
in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anzuwenden (vgl.
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1.
Der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin in
medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom
28. April 2022 (IV-Akte 58) zugrunde - wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung
einer leichten und leidensangepassten Tätigkeit seit jeher vollumfänglich
zumutbar sei - und ermittelt so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von 15%.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf dieses
Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Schlussfolgerungen der
Gutachterin weder nachvollziehbar noch schlüssig seien. Die attestierte Arbeitsfähigkeit
widerspreche sowohl den vorgutachterlichen Beurteilungen als auch den
tatsächlichen Verhältnissen am Arbeitsplatz. Sodann erfahre die
Schmerzproblematik durch die rheumatologische Begutachtung keine angemessene
Berücksichtigung, vielmehr müsse zwingend zusätzlich eine psychiatrische
Begutachtung stattfinden. Der Beschwerdeführer arbeite in seiner derzeitigen
Tätigkeit motiviert, dennoch sei eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr
als 50% nicht möglich gewesen.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der
ablehnende Rentenentscheid der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerecht wird. Dabei ist insbesondere
zu prüfen, ob das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 28. April
2022 (IV-Akte 58) eine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der
Rentenberechtigung darstellt.
3.
3.1.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1) verankerten
Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und
ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E.
1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers,
darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen
hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum
bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen
Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und
Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer
8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06
E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.
3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V
193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2
und 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Ausgangslage für die gewährten Frühinterventionsmassnahmen bildeten
Unterlagen, welche der Hausarzt im Mai 2020 seinem ersten Bericht (IV-Akte 10) an
die Beschwerdegegnerin beigelegt hatte. Daraus ging hervor, dass beim
Beschwerdeführer im Mai 2019 wegen eines chronischen lumbospondylogenen
Syndroms ein MRT der LWS nativ durchgeführt worden war, das eine aktivierte Osteochondrose
LWK 5 / SWK 1 mit medianem Anulus fibrosus Einriss und flacher medianer Hernie
ohne Duralsack- oder Wurzelkontakt sowie eine leichte Spondylarthrose sichtbar gemacht
hatte. Anhaltspunkte für eine Neurokompression ergaben sich nicht. Zudem wurde
eine beginnende Chondrose LWK 3/4 dargestellt (vgl. Bericht G____ vom 23. Mai
2019, IV-Akte 10 S. 12). Eine diagnostisch-therapeutische Glukokortikoid
Infiltration L5/S1 (vgl. Interventionsbericht des H____ vom 3. Juni 2019,
IV-Akte 10 S. 7) brachte diesbezüglich damals offenbar eine deutliche Besserung,
denn der Beschwerdeführer gab gegenüber der Chiropraktorin an, er stehe morgens
nun praktisch beschwerdefrei auf. Ab Mittag bis abends spüre er dann den Rücken
zunehmend, wobei er sich nachts gut erhole (vgl. Bericht der Chiropraktik I____
vom 7. Juni 2019, IV-Akte 10 S. 13). Wegen zusätzlich eingetretener Schulterbeschwerden
fanden weitere diagnostische Abklärungen statt, wobei eine Sonographie der
rechten Schulter zwar eine intakte Rotatorenmanschette darstellte, jedoch degenerative
Veränderungen des Acromioclaviculargelenkes zeigte (vgl. Bericht G____ vom 18.
September 2019, IV-Akte 10 S. 8). Eine Arthrose konnte im Röntgen wohl
ausgeschlossen werden (vgl. Bericht der J____ vom 21. Oktober 2019, IV-Akte 10
S. 9), hingegen ergab das MRI eine möglich posttraumatische Fehlstellung des
lateralen Claviculaendes und eine aktivierte Zyste lateral und posterolateral.
Es wurde die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet und eine normale
Belastbarkeit der Schulter für Anfang 2020 prognostiziert (vgl. J____ vom 21.
November 2019, IV-Akte 10 S. 11). Dem Bericht des Hausarztes lässt sich
entnehmen, dass vom 28. Februar 2020 bis zum 13. April 2020 wieder eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ab dem 14. April 2020 attestierte der
Hausarzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass der
Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten ausführen könne und maximal eine halbtägige
Arbeit möglich sei (vgl. Bericht med. pract. D____ vom 5. Mai 2020, IV-Akte 10
S. 2ff.).
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer
daraufhin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen Unterstützung zum Erhalt eines
Arbeitsplatzes beim bisherigen Arbeitgeber (vgl. den Abschlussbericht K____,
vom 14. August 2020, IV-Akte 33 und Abschlussbericht FI vom 23. Juni 2021,
IV-Akte 39) und überwies das Dossier nach deren Abschluss zur Rentenprüfung.
4.3.
4.3.1. Im Zentrum der daraufhin erfolgten medizinischen Sachverhaltsabklärungen
steht das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 26. April 2022
(IV-Akte 58).
4.3.2. Ihr gegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an, er
habe Schmerzen wechselnder Intensität im rechten Schultergürtel, insbesondere
des Schlüsselbeins und der dorsalen Schulterregion, bestehend seit drei Jahren.
Ferner habe er Schmerzen in der seitlichen Halsregion, ab und zu auch vom
Hinterkopf ausgehende Kopfschmerzen. Zudem bestünden seit zehn Jahren Rückenschmerzen,
die ebenfalls vor drei Jahren intensiver geworden seien. Es seien lumbosakrale
Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel und die proximale Wade. Die
Ausstrahlung bestehe nicht jeden Tag, sondern erst nach Belastung, wobei er
sitzen und stehen als belastend schilderte (vgl. Gutachten S. 12). Der
Beschwerdeführer berichtete weiter, er arbeite seit 28 Jahren im selben
Malereibetrieb, seit 18 Jahren habe er die Funktion des Vorarbeiters und
Leiters auf Baustellen inne. Zu seinen Aufgaben gehörten Kundenberatung,
Mängelbehebung, Garantiearbeiten. Als Vorarbeiter habe er genau gleich
gearbeitet wie alle anderen. Seit zwei Jahren arbeite er noch 50%, könne keine
schweren Gegenstände mehr heben und bewegen, könne nicht lange Zeit stehen oder
sich häufig bücken. Er führe nur noch leichte Tätigkeiten aus wie das Erteilen
von Anleitungen, kleinere Ausbesserungen, Sitzungen und Abklärungen mit der
Bauleitung (vgl. Gutachten S. 14). Wenn er morgens auf der Baustelle ankomme,
schaue er was dort zu tun sei, verteile die Arbeit, nehme Termine mit der
Bauleitung wahr und mache seine Abnahmen. Um zwölf Uhr fahre er wieder nach
Hause. Es sei sein Wunsch, mit einem 50% Pensum in der Firma zu verbleiben, das
sei für ihn gesundheitlich realistisch (vgl. Gutachten S. 15).
4.3.3. Die rheumatologische Gutachterin konnte nach eingehender
Untersuchung des Beschwerdeführers von der Muskulatur des Schultergürtels ausgehende
Schmerzen in der rechten Schulter objektivieren, ebenso wie eine Druckdolenz
über der ersten Rippe. Diese myofaszialen Beschwerden und die von der ersten
Rippe ausgehenden Schmerzen seien ärztlich nicht vorbeschrieben worden. Dafür
brauche es eine manualtherapeutische Ausbildung, die durch das Fachgebiet der
Orthopädie nicht abgedeckt sei. Weiter attestierte die Gutachterin von der
osteodegenerativen Veränderung ausgehende Schmerzen. So unterhalte die aktivierte
Unkarthrose im Segment HWK 5/6 die aktuell noch vorliegenden Beschwerden am Schultergürtel
und sei rein physiotherapeutisch schwer beeinflussbar (vgl. Gutachten S. 23f.).
Eine von der Diskushernie der HWS ausgehende radikuläre Ausstrahlung verneinte
sie hingegen. Überdies konnte die Gutachterin keine vom SC-Gelenk ausgehende
Schmerzsymptomatik mehr objektivieren. Sie erachtet es jedoch als denkbar, dass
initial eine Kombination der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch erhobenen
Befunde und von Schmerzen im Rahmen der damals aktivierten SC-Gelenksarthrose
bestanden hätten. Diesbezüglich müsse mit einer rezidivierenden Symptomatik
gerechnet werden. Die Verschleisserscheinungen in der Rotatorenmanschette - wie
etwa die vorhandene Partialruptur der Supraspinatussehne - beurteilte die
Gutachterin als asymptomatisch. Dementsprechend diagnostizierte sie (1.) chronische
cervikospondylogene Schmerzen rechts (ICD-10: M54.02) bei Unkarthrose C5/6 mit
Diskushernie C5/6 rechts mit leichtgradiger Zentralspinalkanal-Einengung und
Kompression der Wurzel C6 rechts und eine myofasziale Begleitsymptomatik mit
Allodynie der 1. Rippe, sowie (2.) eine SC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10 M19)
bei begleitender asymptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit Osteolyse der
lateralen Clavicula und leichter Luxation der Clavikula rechts im SC-Gelenk, welche
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. Gutachten S. 22). Die
asymptomatische, degenerativ bedingte, Rotatorenmanschettenläsion (ICD-10: M759)
mit bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne rechts bezeichnete sie
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 23).
4.3.4. In Bezug auf die Schmerzen in der unteren
Lendenwirbelsäule führte die Gutachterin aus, durch die im Jahr 2019
durchgeführte Epiduralinfiltration sei es zu einer deutlichen Verbesserung der
Beschwerden gekommen, es fänden sich in der Testung kaum Auffälligkeiten und es
bestehe keine radikuläre Reizung (vgl. Gutachten S. 24f.). Die chronischen
lumbospondylogenen Schmerzen (ICD-10: M54) beurteilt sie daher ebenfalls als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab die Gutachterin in
Bezug auf die angestammte Arbeit als Maler - wie sie im Arbeitgeberfragebogen
vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 15) beschrieben werde - an, der Beschwerdeführer könne
diese seit dem 19. September 2019 dauerhaft nicht mehr ausführen, da sie
schwer hebende Tätigkeiten zum Inhalt habe. Seit zwei Jahren sei die Arbeit in
der Firma angepasst worden und umfasse nun nur noch manchmal mittelschweres
Heben, wodurch die Arbeitsfähigkeit habe stabil gehalten werden können. Diese
dergestalt angepasste Arbeit sei dem Beschwerdeführer mit einer Präsenzzeit von
fünf Stunden täglich ohne Leistungseinbusse zumutbar, was einer
Arbeitsfähigkeit von 60% entspreche (vgl. Gutachten S. 27f.). Für eine leichte
Verweistätigkeit, ohne Heben mit frei wählbarer Wechselbelastung und ohne
Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm bestehe seit jeher eine
uneingeschränkte Leistungsfähigkeit von 100% (vgl. Gutachten S. 27f.).
4.4.
Der RAD hielt am 14. Juli 2022 fest, auf das Gutachten könne
abschliessend abgestützt werden, womit in einer angepassten Arbeit zu keinem
Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. IV-Akte 60). An diesem
Standpunkt hält der RAD auch angesichts des Berichtes des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. L____, vom 10. August 2022 (IV-Akte 64) fest, da sich
daraus von psychiatrischer Seite keine Funktionseinschränkung ergebe (vgl.
Stellungnahme des RAD vom 16. November 2022, IV-Akte 67).
4.5.
4.5.1. Die Verfasserin des rheumatologischen Gutachtens scheint im
Kern zum Ergebnis zu kommen, der Beschwerdeführer leide noch unter muskulär
bedingten Schmerzen im Schultergürtel und unter einer Allodynie der ersten
Rippe, die ärztlich bislang nicht vorbeschrieben worden seien. Eine gewisse
Mitbeteiligung am Schmerzgeschehen räumt die Gutachterin den osteodegenerativen
Veränderungen ein, indem sie ausführt, die aktivierte Unkarthrose im Segment
HWK 5/6 unterhalte die Schmerzen im Schultergürtel. In Bezug auf beide Faktoren
sieht die Gutachterin Verbesserungspotenzial durch eine Anpassung der
therapeutischen Behandlung (vgl. Gutachten S. 25). Die in der rechten Schulter
und in der Lendenwirbelsäule beklagten Beschwerden liessen sich im Rahmen der
Begutachtung offenbar nicht objektivieren, weshalb die Gutachterin die dort vorhandenen
degenerativen Befunde als asymptomatisch einstuft. Dabei nimmt sie einerseits
an, es sei diesbezüglich seit 2019/2020 zu einer Verbesserung gekommen, hält
aber gleichzeitig fest, es müsse mit einer rezidivierenden
Beschwerdesymptomatik hinsichtlich Schultergelenk gerechnet werden (vgl.
Gutachten S. 24). Diese Schlussfolgerungen sind - gerade bezüglich
Schultergelenk und Beschwerden im lumbalen Bereich - mit Blick auf das zuhanden
der Krankentaggeldversicherung verfasste Kurzgutachten des Prof. Dr. med. M____
(Gutachten vom 22. Februar 2021, IV-Akte 34) und den Bericht der F____ vom 30.
März 2023 (Beilage 6) zumindest zweifelhaft. Prof. Dr. med. M____ konnte noch
im Februar 2021 klar Probleme im Bereich des rechten SC-Gelenks objektivieren,
ebenso liess sich klinisch ein Teil der LWS-Beschwerden objektivieren. Die
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit legte er auf 50% fest und wies
auf wiederholte und gescheiterte Steigerungsversuche hin. Insgesamt beurteilte
er die Prognose als schlecht. Im März 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der F____
ein Medial-Branch-Block L4 beidseits verabreicht, um die exazerbierten,
therapierefraktären Beschwerden im lumbalen Bereich und die damit einhergehende
psychische Komorbidität zu lindern. Auch wenn die Intervention in der F____
erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung stattfand, ist sie als
Indiz für das Fehlen einer massgeblichen und anhaltenden Verbesserung der
Rückenbeschwerden zu sehen.
4.5.2. Nicht schlüssig erscheinen sodann die Ausführungen der Gutachterin
zur Arbeitsfähigkeit. Soweit sie es aus rheumatologischer Sicht als
nachvollziehbar erachtet, dass eine Tätigkeit als Maler mit Arbeiten über der
Horizontalen und über Kopf derartige überlastungsbedingte Beschwerden
verursachen kann, steht sie im Einklang mit sämtlichen vorgutachterlichen
Berichten und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Es kann als erstellt
betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Maler
im engeren Sinne gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Strittig ist
hingegen die Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit. Die Gutachterin differenziert
diesbezüglich zwischen jener Arbeit, welche der Beschwerdeführer im
angestammten Betrieb seit einer Weile im 50%-Pensum ausführt und einer leichten
und wechselbelastenden Verweistätigkeit, die ihm seit jeher uneingeschränkt
möglich sei. Sie begründet ihre Unterscheidung im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer müsse bei der angepassten Arbeit im Betrieb manchmal
mittelschwer heben (vgl. Gutachten S. 27), weshalb ihm diese Tätigkeit nur mit
einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 60% möglich sei. Falle das Heben
weg und handle es sich um leichte Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung
und ohne Überkopfarbeiten, mit dem rechten Arm, sei eine ganztägige Präsenzzeit
ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die Gutachterin scheint von einer falschen
Prämisse auszugehen. Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der
Begutachtung, welche Arbeiten er noch ausführt (vgl. Gutachten S. 14f.). Dabei
erwähnte er kein gelegentliches Heben von Gewichten. Vielmehr gab er an, seit
zwei Jahren nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben, wie etwa das Erteilen von
Aufgaben und Anleitungen, das Abhalten von Sitzungen und die Vornahme kleiner
Ausbesserungen. Damit übereinstimmend informierte die Arbeitgeberin die
Beschwerdegegnerin im Juni 2021 über das seit April 2020 angepasste
Anspruchsprofil. Demzufolge organisiert der Beschwerdeführer die Arbeiten und
die Einteilung der Mitarbeitenden vor Ort, überwacht die Ausführungen,
bestellte das notwendige Material. Ferner führt er leichtere Malerarbeiten aus,
bei denen er nicht über Kopf arbeiten muss (vgl. Bestätigung vom 7. Juni 2021,
IV-Akte 38). Damit stellt sich die Frage, ob die effektive Arbeit nicht doch
eher der gutachterlich umschriebenen leichten Verweistätigkeit entspricht,
welche die Gutachterin medizinisch-theoretisch als uneingeschränkt zumutbar
erachtet? In der Praxis scheint der Beschwerdeführer trotzdem nicht in der Lage
zu sein, diese Arbeit länger als jeweils einen halben Tag durchzuhalten. So
äusserte er gegenüber der Gutachterin, wie er derzeit eingesetzt werde, sei
seine Arbeit gut zu bewältigen, ein 50%-Pensum sei für ihn realistisch (vgl.
Gutachten S. 14f.). Die Arbeitgeberin gab beim Abschluss der FI-Massnahmen im
Juni 2021 ebenfalls an, dieses Pensum entspreche der maximalen
Leistungsfähigkeit, eine Steigerung sei nicht möglich (vgl. IV-Akte 38). Es
stellt sich demnach durchaus die Frage, ob es gesundheitliche Gründe sind, die
den Beschwerdeführer in der Realität an der Steigerung seiner
Leistungsfähigkeit hindern? Denn eigentlich erscheinen die Rahmenbedingungen
für eine optimale Verwertung der Leistungsfähigkeit geeignet: Die Arbeitgeberin
signalisierte die Bereitschaft, den Beschwerdeführer in der Firma zu behalten
und ihm mittels Weiterbildungen die Ausübung erweiterter Aufgaben zu
ermöglichen. Der Beschwerdeführer seinerseits war von Beginn an kooperativ und
motiviert, seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Der Jobcoach sah unter diesen
Umständen keine Veranlassung für die Erarbeitung alternativer Berufsprojekte (vgl.
den Schlussbericht des Jobcoachings vom 21. Oktober 2020, IV-Akte 33 S. 3 und
den Zwischenbericht über das Standortgespräch vom 21. September 2020, IV-Akte
31). Dennoch resultiert eine erhebliche Diskrepanz zwischen der ärztlichen
Beurteilung und der praktischen Umsetzung, sodass auch ernsthafte Zweifel an
der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auftreten.
4.5.3. Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Vollständigkeit
und Schlüssigkeit der Ermittlung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Rechtsprechungsgemäss
hat dies zur Folge, dass weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu
tätigen sind (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14.
November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/2011 vom
16. Oktober 2012 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechende Abklärungen
in die Wege zu leiten. Dabei wird in einem ersten Schritt nochmals der Frage
nachzugehen sein, welche Befunde im Bereich der HWS, der rechten Schulter und
der LWS vorhanden sind und in welchem Ausmass sich diese auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken. In diesem Zusammenhang ist ferner der Frage
nachzugehen, ob es sich bei der angepassten Tätigkeit im bisherigen Betrieb
tatsächlich um eine optimale Verweistätigkeit handelt. Sodann finden sich in
den medizinischen Akten verschiedene Hinweise darauf, dass die nunmehr seit
Jahren vorhandenen Schmerzen nicht ohne Auswirkung auf den psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geblieben sind. So berichtete sein
behandelnder Psychiater im Oktober 2021 von innerer Unruhe, schlechtem Schlaf,
Stimmungstief und Zukunftsängsten (vgl. Bericht Dr. med. L____ vom 20. Oktober
2020 [recte 2021], IV-Akte 49). Die Gutachterin wies ebenfalls auf eine
Beeinflussung des weiteren Krankheitsverlaufs durch die psychischen Aspekte hin
(vgl. Gutachten S. 26) und die F____ spricht in ihrem Bericht (Beilage 6) von
einer Linderung der psychischen Komorbidität zur Steigerung der Lebensqualität.
Es hat mit anderen Worten nebst einer rheumatologisch-orthopädischen
Untersuchung eine vertiefte Abklärung der Schmerzsituation unter
psychiatrischen Aspekten stattzufinden. Nötigenfalls wird, wie von der
Gutachterin empfohlen, auch der Beizug einer Fachperson aus dem manualtherapeutischen
Bereich zu erfolgen haben.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 23. Februar 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des
Beschwerdeführers entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: