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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
c/o [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.44
Verfügung vom 17. Februar
2023
Erstanmeldung. Beweiskräftiges
polydisziplinäres Gutachten. Abweisung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war von März 2017 bis Ende
September 2019 in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin tätig (Fragebogen
für Arbeitgebende [IV-Akte 19]). Am 15. Februar 2018 zog sie sich bei
der Arbeit eine Fraktur an der rechten Hand zu. Aufgrund des Unfalls war sie
vom 17. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 arbeitsunfähig (Bericht [...]spital
[IV-Akte 16]).
Am 21. November 2018 meldete sie sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. So holte sie von der behandelnden Hausärztin Frau Dr. med.
C____ die Arztberichte vom 30. November 2018 (IV-Akte 13) und vom 29. September
2019 (IV-Akte 26) ein. Ferner zog sie die Akten der Taggeldversicherung
(IV-Akte 24) bei. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte zur weiteren
Berichtserstattung auf (vgl. Berichte von Dr. med. D____ vom 9. Oktober
2019 [IV-Akte 32 S. 2 ff.] und vom 17. Dezember 2019
[IV-Akte 36], Berichte von Frau Dr. med. C____ vom 28. Oktober 2019
[IV-Akte 33], vom 7. März 2020 [IV-Akte 41] und Verlaufsberichte
vom 21. Juni 2020 [IV-Akte 45] und vom 24. September 2020
[IV-Akte 49]).
Nach Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2020 leistete
die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl.
IV-Akten 61 und 72). Das Training endete nach einer Verlängerung am
5. Oktober 2021, da das Arbeitspensum nicht über 30 % gesteigert
werden konnte (vgl. den Abschlussbericht IM vom 19. November 2021
[IV-Akte 82]). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die
behandelnde Hausärztin zur Verlaufsberichtserstattung auf (IV-Akte 80). Daraufhin
erteilte die Beschwerdegegnerin der E____ AG den Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 90). Das Gutachten wurde
am 8. August 2022 erstattet (IV-Akte 96). Der RAD äusserte sich dazu
am 12. September 2022 (IV-Akten 100 und 101).
Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 (IV-Akte 102)
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 35 % die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht.
Gegen den Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
7. November 2022 (IV-Akte 105) Einwand. Nach einer Rückfrage an die
Gutachtensstelle (Antwort vom 8. Februar 2023 [IV-Akte 112]), hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 115).
II.
Mit Beschwerde vom 23. März 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023 und
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2020.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, es sei eine erneute präzisierende Rückfrage an die
Gutachtensstelle zu richten.
Mit Replik vom 3. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Begehren fest.
III.
Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig
(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535),
dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132
V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai
2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend sind
Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für
deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend
bleibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023
E. 2.2).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar
2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad
von 35 % abgelehnt. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre
Gutachten der E____ AG vom 8. August 2022 mit den Disziplinen Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie sowie die ergänzende
Stellungnahme vom 8. Februar 2023 und die RAD-Stellungnahmen vom 12. September
2022 (vgl. insbesondere die Verfügung vom 17. Februar 2023). Die Beschwerdeführerin
bemängelt, dass das Gutachten der E____ AG in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar begründet sei. Es sei von einer
Leistungsfähigkeit von 49 % und damit von einem Invaliditätsgrad von
53 % auszugehen (Beschwerde Rz. 3.3, Replik S. 2).
2.2.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
3.2.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.3.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich
bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93,
99 f. E. 4).
3.4.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124, 126
E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte,
welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V
351, 353 E. 3b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai
2018 E. 4.2.4; 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
4.
4.1.
4.1.1. Zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst.
Grundlage des Gutachtens der E____ AG vom 8. August 2022 (IV-Akte 96)
bilden Teilgutachten in allgemein-internistischer, neurologischer,
psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht. In der Konsensbeurteilung erhoben
die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) bandscheibenbedingte
(Diskushernie L5/S1) Wurzelirritation S1 links und (2) somatische Belastungsstörung,
leicht- bis mittelgradiger Ausprägung, ICD-10 F45.1. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden als Diagnosen aufgeführt: (1) Migräne ohne Aura; (2)
orthostatische Dysregulation bei Hypotonieneigung; (3) Eisenmangel unklarer
Genese; (4) hyperaktive Harnblase; (5) Laktoseintoleranz; (6) knöchern
verheilte, konservativ behandelte Zeigefingerfraktur rechts vom
15. Februar 2018; (7) akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und
histrionischen Anteilen, ICD-10 Z73 (IV-Akte 96 S. 7).
4.1.2. Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 96 S. 44). Weder in
angestammter noch in angepasster Tätigkeit liege retrospektiv eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 96 S. 46).
4.1.3. Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, hielt im
neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
eine bandscheibenbedingte Wurzelirritation S1 links fest (IV-Akte 96
S. 34). Der Neurostatus sei regelrecht ohne Auffälligkeiten der Reflexe,
ohne Atrophien und ohne Paresen. Aufgrund einer kernspintomographisch
gesicherten mediolateral links liegenden Diskushernie mit recessaler
Kompression S1 links liege eine Wurzelirritation rein sensibel S1 links vor.
Hinweise für ein motorisches Ausfallsyndrom würden nicht bestehen. Die darüber
hinaus beklagten Beschwerden im Bereich des gesamten Rückens und des Bauches
könnten neurologisch nicht erklärt werden (IV-Akte 96 S. 33).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, sowohl in der bisherigen
Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit betrage die
Präsenzzeit 8.5 Stunden pro Tag. Durch die Schmerzen sei die Leistungsfähigkeit
in jeder Tätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes um 30 %
eingeschränkt (IV-Akte 96 S. 35). Diese Einschätzung gelte seit
September 2019 (Diagnose der Diskushernie).
4.1.4. Im orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. G____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L5/S1
mit Wurzelreizung S1 links fest (IV-Akte 96 S. 57). Es würden diffuse
lokale Beschwerden an der LWS lokal linksseitig angegeben. Eine akute
radikuläre Symptomatik sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht präsentiert
worden. Insgesamt zeige sich auf orthopädischem Fachgebiet eine
Bewegungseinschränkung der LWS ohne grössere Funktionseinschränkungen
(IV-Akte 96 S. 56).
In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, da in dieser Tätigkeit oft das Heben und Tragen von Lasten
bis zu 25 kg erforderlich sei. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
angestammter Tätigkeit wurde ausgeführt, vom 17. Mai 2018 bis zum
17. September 2018 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszugehen. Vom 18. September 2018 bis Ende August 2019 sei die
Versicherte voll arbeitsfähig gewesen. Ab September 2019 liege wieder eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. In einer wechselbelasteten angepassten
Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne
Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeit
und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten betrage die Arbeitsfähigkeit
100 % bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag (IV-Akte 96
S. 57 ff.).
4.1.5. Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine somatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradiger
Ausprägung, ICD-10 F45.1 fest (IV-Akte 96 S. 75). Zur
Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass sowohl in angestammter wie
auch in angepasster Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf
ein 100 % Pensum auszugehen sei. Die tägliche Präsenzzeit betrage sechs
Stunden, eine weitere Leistungseinschränkung während dieser Zeit liege nicht
vor. Für eine optimal angepasste Tätigkeit seien Arbeiten in stressfreier
Umgebung und flexiblem Arbeitsmodus sowie Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne
Schicht geeignet, wobei die körperlichen Belastungsgrenzen der Versicherten zu
berücksichtigen seien. Ungeeignet seien Tätigkeiten, bei denen schnelle Ein-
und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen oder Anforderungen an
Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stehen würden. Um eine schnelle
Erschöpfbarkeit zu verhindern, sei eine ruhige, strukturierte Arbeit bei
abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen zu empfehlen
(IV-Akte 96 S. 77 f.).
4.1.6. In der Konsensbeurteilung wurde zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit ausgeführt,
dass diese in angestammter Tätigkeit aus orthopädischer Sicht aufgehoben sei,
darin seien die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen enthalten.
In einer angepassten Tätigkeit bestimmten die psychiatrischen und
neurologischen Einschränkungen in gleichem Masse die Minderung der
Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen würden sich nicht addieren
(IV-Akte 96 S. 9).
4.2.
Zunächst lässt sich festhalten, dass die Gutachter sich in ihren
ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit
den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen
Untersuchungen getroffen haben. Die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit
erfüllt das Gutachten vom 8. August 2022 – samt Teilgutachten – die von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen
Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt
(vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1. Wie bereits im Vorbescheidverfahren bemängelt die
Beschwerdeführerin indessen, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung
festhielten, in einer angepassten Tätigkeit würden sich die psychiatrischen und
neurologischen Einschränkungen nicht addieren. Dies sei eine falsche
Schlussfolgerung, da aus psychiatrischer Sicht ein reduziertes Pensum angezeigt
sei und aus neurologischer Sicht während der zumutbaren Anwesenheit ein
erhöhter Pausenbedarf bestehe. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten
daher interdisziplinär nur so verstanden werden, dass der Pausenbedarf von
30 % unabhängig von der Dauer der Anwesenheit zu berücksichtigen sei. Somit
bestehe bei einer Anwesenheit von 70 % eine zusätzliche Einschränkung
durch den Pausenbedarf von 30 %, womit insgesamt in einer angepassten
Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 49 % vorliege (Beschwerde Rz. 3;
vgl. auch den Einwand vom 7. November 2022 [IV-Akte 105]).
4.3.2. Zu diesen Einwänden holte die Beschwerdegegnerin bei der E____
AG die Stellungnahme vom 8. Februar 2023 ein. In dieser wurde
festgehalten, dass der Pausenbedarf von 30 % auf neurologischem Gebiet
sich auf ein volles Pensum von 8.5 Stunden pro Tag beziehe. Bei einer bereits
30%igen Minderung der Präsenzzeit (sechs Stunden pro Tag) aus psychiatrischen
Gründen, sei leistungsmässig kein vermehrter Pausenbedarf bei der Versicherten
mehr erforderlich. Aufgrund der psychiatrisch definierten Einschränkung
(Verminderung der Präsenszeit auf sechs Stunden) würden die neurologisch
bedingten Einschränkungen nicht mehr zum Tragen kommen. Die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit betrage damit auch im Konsens 70 % (IV-Akte 112).
4.4.
Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt, alle relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln
ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu
bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der
Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden
Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4). Ob sich die einzelnen aus
mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und
gegebenenfalls in welchem Mass stellt eine spezifisch medizinische Einschätzung
dar, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 8C_632/2021
vom 2. Dezember 2021 E. 5.5). Deshalb ist der Grad der
Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2.).
4.5.
Im Gutachten wurden die von den verschiedenen Fachärztinnen und
Fachärzten festgestellten Einschränkungen bei der interdisziplinären
Beurteilung der noch zumutbaren Tätigkeit einbezogen und es wurde festgehalten,
dass diese nicht addiert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar
dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit
(wechselbelastend, leichte Hebe- und Tragebelastungen, ohne Vorneige oder
Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeit, mit der Möglichkeit sich
durch regelmässige Pausen zu erholen) zu 70 % zumutbar ist. Dabei wurde
die Leistungsminderung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht plausibel
mit dem erhöhten Pausenbedarf begründet, womit sich die attestierte 30%ige
Arbeitsunfähigkeit klarerweise auf das Rendement und nicht auf die Präsenzzeit
bezieht. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer maximalen Präsenzzeit von
sechs Stunden am Tag, wie von der Gutachterin des psychiatrischen Teils ausgeführt
wurde. Denn in diesem Fall wird der Pausenbedarf hauptsächlich durch die
reduzierte Stundenzahl abgedeckt (siehe auch die Stellungnahme der E____ AG vom
8. Februar 2023 E. 4.3.2. hiervor).
4.6.
Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen
von der plausiblen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit gebieten könnten. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das
beweiswertige Gutachten der E____ AG seit September 2019 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in
einer dem gutachterlich festgelegten Belastungsprofil entsprechenden
Verweistätigkeit auszugehen. Damit erübrigt sich die Einholung einer weiteren
präzisierenden Stellungnahme der Gutachtensstelle.
5.
5.1.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird
das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog.
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).
5.2.
Im nach Ablauf des Wartejahrs per September 2020 vorgenommenen Einkommensvergleich
verglich die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'027.00 mit
einem Invalideneinkommen Fr. 37'445.00 und errechnete daraus einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. die Verfügung vom
17. Februar 2023). Der Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin
nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Damit hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: