Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

c/o [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.44

Verfügung vom 17. Februar 2023

Erstanmeldung. Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten. Abweisung der Beschwerde.

 


Tatsachen

I.        

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war von März 2017 bis Ende September 2019 in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin tätig (Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 19]). Am 15. Februar 2018 zog sie sich bei der Arbeit eine Fraktur an der rechten Hand zu. Aufgrund des Unfalls war sie vom 17. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 arbeitsunfähig (Bericht [...]spital [IV-Akte 16]).

Am 21. November 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. So holte sie von der behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. C____ die Arztberichte vom 30. November 2018 (IV-Akte 13) und vom 29. September 2019 (IV-Akte 26) ein. Ferner zog sie die Akten der Taggeldversicherung (IV-Akte 24) bei. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte zur weiteren Berichtserstattung auf (vgl. Berichte von Dr. med. D____ vom 9. Ok­tober 2019 [IV-Akte 32 S. 2 ff.] und vom 17. Dezember 2019 [IV-Akte 36], Berichte von Frau Dr. med. C____ vom 28. Oktober 2019 [IV-Akte 33], vom 7. März 2020 [IV-Akte 41] und Verlaufsberichte vom 21. Juni 2020 [IV-Akte 45] und vom 24. Sep­tember 2020 [IV-Akte 49]).

Nach Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2020 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akten 61 und 72). Das Training endete nach einer Verlängerung am 5. Oktober 2021, da das Arbeitspensum nicht über 30 % gesteigert werden konnte (vgl. den Abschlussbericht IM vom 19. November 2021 [IV-Akte 82]). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnde Hausärztin zur Verlaufsberichtserstattung auf (IV-Akte 80). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin der E____ AG den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 90). Das Gutachten wurde am 8. August 2022 erstattet (IV-Akte 96). Der RAD äusserte sich dazu am 12. Septem­ber 2022 (IV-Akten 100 und 101).

Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 (IV-Akte 102) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Gegen den Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2022 (IV-Akte 105) Einwand. Nach einer Rückfrage an die Gutachtensstelle (Antwort vom 8. Februar 2023 [IV-Akte 112]), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 115).

II.       

Mit Beschwerde vom 23. März 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023 und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2020.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei eine erneute präzisierende Rückfrage an die Gutachtensstelle zu richten.

Mit Replik vom 3. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.

III.     

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend sind Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E. 2.2).

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Feb­ruar 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % abgelehnt. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ AG vom 8. August 2022 mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie sowie die ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2023 und die RAD-Stellung­nahmen vom 12. September 2022 (vgl. insbesondere die Verfügung vom 17. Februar 2023). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Gutachten der E____ AG in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar begründet sei. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von 49 % und damit von einem Invaliditätsgrad von 53 % auszugehen (Beschwerde Rz. 3.3, Replik S. 2).

2.2.          Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

3.2.          Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

3.3.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.          Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124, 126 E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.4; 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

4.                

4.1.          4.1.1.    Zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst. Grundlage des Gutachtens der E____ AG vom 8. August 2022 (IV-Akte 96) bilden Teilgutachten in allgemein-internistischer, neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht. In der Konsensbeurteilung erhoben die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) bandscheibenbedingte (Diskushernie L5/S1) Wurzelirritation S1 links und (2) somatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung, ICD-10 F45.1. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden als Diagnosen aufgeführt: (1) Migräne ohne Aura; (2) orthostatische Dysregulation bei Hypotonieneigung; (3) Eisenmangel unklarer Genese; (4) hyperaktive Harnblase; (5) Laktoseintoleranz; (6) knöchern verheilte, konservativ behandelte Zeigefingerfraktur rechts vom 15. Februar 2018; (7) akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, ICD-10 Z73 (IV-Akte 96 S. 7).

4.1.2.     Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 96 S. 44). Weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit liege retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 96 S. 46).

4.1.3.     Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, hielt im neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine bandscheibenbedingte Wurzelirritation S1 links fest (IV-Akte 96 S. 34). Der Neurostatus sei regelrecht ohne Auffälligkeiten der Reflexe, ohne Atrophien und ohne Paresen. Aufgrund einer kernspintomographisch gesicherten mediolateral links liegenden Diskushernie mit recessaler Kompression S1 links liege eine Wurzelirritation rein sensibel S1 links vor. Hinweise für ein motorisches Ausfallsyndrom würden nicht bestehen. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden im Bereich des gesamten Rückens und des Bauches könnten neurologisch nicht erklärt werden (IV-Akte 96 S. 33).

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit betrage die Präsenzzeit 8.5 Stunden pro Tag. Durch die Schmerzen sei die Leistungsfähigkeit in jeder Tätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes um 30 % eingeschränkt (IV-Akte 96 S. 35). Diese Einschätzung gelte seit September 2019 (Diagnose der Diskushernie).

4.1.4.     Im orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L5/S1 mit Wurzelreizung S1 links fest (IV-Akte 96 S. 57). Es würden diffuse lokale Beschwerden an der LWS lokal linksseitig angegeben. Eine akute radikuläre Symptomatik sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht präsentiert worden. Insgesamt zeige sich auf orthopädischem Fachgebiet eine Bewegungseinschränkung der LWS ohne grössere Funktionseinschränkungen (IV-Akte 96 S. 56).

In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da in dieser Tätigkeit oft das Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg erforderlich sei. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit wurde ausgeführt, vom 17. Mai 2018 bis zum 17. September 2018 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Vom 18. September 2018 bis Ende August 2019 sei die Versicherte voll arbeitsfähig gewesen. Ab September 2019 liege wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. In einer wechselbelasteten angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeit und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag (IV-Akte 96 S. 57 ff.).

4.1.5.     Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradiger Ausprägung, ICD-10 F45.1 fest (IV-Akte 96 S. 75). Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum auszugehen sei. Die tägliche Präsenzzeit betrage sechs Stunden, eine weitere Leistungseinschränkung während dieser Zeit liege nicht vor. Für eine optimal angepasste Tätigkeit seien Arbeiten in stressfreier Umgebung und flexiblem Arbeitsmodus sowie Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Schicht geeignet, wobei die körperlichen Belastungsgrenzen der Versicherten zu berücksichtigen seien. Ungeeignet seien Tätigkeiten, bei denen schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen oder Anforderungen an Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stehen würden. Um eine schnelle Erschöpfbarkeit zu verhindern, sei eine ruhige, strukturierte Arbeit bei abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen zu empfehlen (IV-Akte 96 S. 77 f.).

4.1.6.     In der Konsensbeurteilung wurde zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass diese in angestammter Tätigkeit aus orthopädischer Sicht aufgehoben sei, darin seien die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen enthalten. In einer angepassten Tätigkeit bestimmten die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen in gleichem Masse die Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen würden sich nicht addieren (IV-Akte 96 S. 9).

4.2.          Zunächst lässt sich festhalten, dass die Gutachter sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen haben. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 8. August 2022 – samt Teilgutachten – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          4.3.1.    Wie bereits im Vorbescheidverfahren bemängelt die Beschwerdeführerin indessen, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung festhielten, in einer angepassten Tätigkeit würden sich die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen nicht addieren. Dies sei eine falsche Schlussfolgerung, da aus psychiatrischer Sicht ein reduziertes Pensum angezeigt sei und aus neurologischer Sicht während der zumutbaren Anwesenheit ein erhöhter Pausenbedarf bestehe. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten daher interdisziplinär nur so verstanden werden, dass der Pausenbedarf von 30 % unabhängig von der Dauer der Anwesenheit zu berücksichtigen sei. Somit bestehe bei einer Anwesenheit von 70 % eine zusätzliche Einschränkung durch den Pausenbedarf von 30 %, womit insgesamt in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 49 % vorliege (Beschwerde Rz. 3; vgl. auch den Einwand vom 7. November 2022 [IV-Akte 105]).

4.3.2.     Zu diesen Einwänden holte die Beschwerdegegnerin bei der E____ AG die Stellungnahme vom 8. Februar 2023 ein. In dieser wurde festgehalten, dass der Pausenbedarf von 30 % auf neurologischem Gebiet sich auf ein volles Pensum von 8.5 Stunden pro Tag beziehe. Bei einer bereits 30%igen Minderung der Präsenzzeit (sechs Stunden pro Tag) aus psychiatrischen Gründen, sei leistungsmässig kein ver­mehrter Pausenbedarf bei der Versicherten mehr erforderlich. Aufgrund der psychiatrisch definierten Einschränkung (Verminderung der Präsenszeit auf sechs Stunden) würden die neurologisch bedingten Einschränkungen nicht mehr zum Tragen kommen. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage damit auch im Konsens 70 % (IV-Akte 112).

4.4.          Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und gegebenenfalls in welchem Mass stellt eine spezifisch medizinische Einschätzung dar, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 5.5). Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2.).

4.5.          Im Gutachten wurden die von den verschiedenen Fachärztinnen und Fachärzten festgestellten Einschränkungen bei der interdisziplinären Beurteilung der noch zumutbaren Tätigkeit einbezogen und es wurde festgehalten, dass diese nicht addiert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, leichte Hebe- und Tragebelastungen, ohne Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeit, mit der Möglichkeit sich durch regelmässige Pausen zu erholen) zu 70 % zumutbar ist. Dabei wurde die Leistungsminderung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht plausibel mit dem erhöhten Pausenbedarf begründet, womit sich die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit klarerweise auf das Rendement und nicht auf die Präsenzzeit bezieht. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer maximalen Präsenzzeit von sechs Stunden am Tag, wie von der Gutachterin des psychiatrischen Teils ausgeführt wurde. Denn in diesem Fall wird der Pausenbedarf hauptsächlich durch die reduzierte Stundenzahl abgedeckt (siehe auch die Stellungnahme der E____ AG vom 8. Februar 2023 E. 4.3.2. hiervor).

4.6.          Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der plausiblen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gebieten könnten. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiswertige Gutachten der E____ AG seit September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem gutachterlich festgelegten Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit auszugehen. Damit erübrigt sich die Einholung einer weiteren präzisierenden Stellungnahme der Gutachtensstelle.

5.                

5.1.          Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).

5.2.          Im nach Ablauf des Wartejahrs per September 2020 vorgenommenen Einkommensvergleich verglich die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'027.00 mit einem Invalideneinkommen Fr. 37'445.00 und errechnete daraus einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. die Verfügung vom 17. Februar 2023). Der Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: