Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.46

Verfügung vom 21. Februar 2023

 

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1963 geborene und angelernte Carosseriespengler reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein (IV-Akte 1, S. 19) Seit dem Jahr 2002 war der Beschwerdeführer beim Kanton [...] im Bereich Assistenz im Schul- und Wohngruppenbereich in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 16. September 2021, IV-Akte 42).

b)           Am 13. Januar 2021 verunfallte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und und zog sich hierbei eine Kontusion okzitipal am Schädel links zu (Schadenmeldung UVG vom 14. Januar 2021, IV-Akte 40.24; Bericht C____spital vom 13. Januar 2021, IV-Akte 40.25). Am 15. Dezember 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Fahrradunfall und zog sich hierbei Verletzungen an der Schulter zu (vgl. Standortbestimmung vom 10. Februar 2022, IV-Akte 87.34, S. 2). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge ihre gesetzlichen Leistungen, wobei sie diese mit Verfügung vom 8. April 2022 per 30. April 2022, respektive mit Schreiben vom 4. April per 17. April 2022 einstellte (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 6. April 2022 IV-Akte 87.20, S. 2 und IV-Akte 65.16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis in unterschiedlichem Masse arbeitsunfähig und erreichte ab Mitte Oktober 2021 ein Pensum von 60% (vgl. Standortbestimmung vom 16. November 2021, IV-Akte 50.19). Der bestehende Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers beim Kanton [...] wurde daher per 1. Mai 2022 entsprechend angepasst und die Vollzeitanstellung auf eine Teilzeitanstellung mit einem rund 60%-Pensum reduziert (vgl. Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2022, IV-Akte 61. S. 3).

c)            Am 26. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt. Namentlich zog sie die Akten der Unfallversicherung (IV-Akten 40.1 ff.; 51.1 ff.; 56.1; 65.1; 72.1) und der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 82), holte Stellungnahmen der behandelnden Ärzteschaft (u.a. IV-Akte 73) ein und konsultierte ihren Regionalen Ärztlichen Dienst ([RAD] IV-Akten 75 und 85). Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 76, 79) mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 84) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% ab.

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad vom mindestens 40% eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise und diese zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Danach sei neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 20. Juni 2023 und Duplik vom 28. Juni 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse Basel-Stadt zum Verfahren bei und setzt ihr Frist bis zum 24. Juli 2023 zu den bisherigen Rechtsschriften Stellung zu nehmen, wobei innert der angesetzten Frist eine Stellungnahme ausbleibt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der massgebliche somatische medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt. Gesundheitliche Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht seien ferner keine ersichtlich, so dass gesamthaft gesehen keine Veranlassung für die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung bestehe. Angesichts der sich aus der medizinischen Sachlage ergebenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei die Leistungsverweigerung zu schützen.

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit Januar 2021 ausgewiesen, weshalb eine Viertelsrente auszurichten sei. In jedem Fall würden aber die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an den lediglich versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte wecken. Vor diesem Hintergrund sei eine externe Begutachtung angezeigt, wobei diese in Anbetracht der Komplexität der medizinischen Sachlage polydisziplinär zu erfolgen habe.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).    

3.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).    

3.3.          Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).    

4.                   

4.1.          Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche der Verfügung vom 21. Februar 2023 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.2.          4.2.1. Gemäss Bericht des C____spitals vom 13. Januar 2021 (IV-Akte 40.17) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund seines Fahrradunfalles vom gleichen Tag eine okzipitale Kontusion der linken Schädelhälfte. Das am 15. Januar 2021 veranlasste Schädel-CT ergab ein 10mm kleines, subgaleales Hämatom rechts parietooccipital. Nachwiese auf intrakranielle Blutungen oder Frakturen des Neurocraniums waren keine ersichtlich. Mit MRT Neurocranicum vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 40.19) konnte eine unauffällige Darstellung des Neurokranium ohne Hinweis auf frische intrakranielle Pathologie, insbesondere ohne Hinweis auf Blutungsresiduen oder postkontusionelle Veränderungen abgebildet werden.

4.2.2.  Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 40.13) stellte PD Dr. med. D____, Fachärztin für Neurologie, FMH, einen Status nach Commotio cerebri nach Velounfall vom 13. Januar 2021, den Verdacht auf postcommotionelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und Belastungsintoleranz sowie ein kleines (10mm) subgaleales Hämatom rechts parieto-occipital (CT-Schädel vom 15. Januar 2021). PD Dr. med. D____ empfahl daher in der Folge die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (vgl. auch Überweisung vom 15. Juni 2021, IV-Akte 40.12).

4.2.3.     Die neuropsychologische Testuntersuchung erfolgte am 29. Juni 2021 bei E____, M. Sc., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP. Diese diagnostizierte mit Bericht vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 40.10) eine leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit bei Dg. 2, einen Status nach Commotio cerebri nach Velounfall vom 13. Januar 2021 bei Verdacht auf ein poscommotionmelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und Belastungsintoleranz, ein kleines (10mm) subgaleales Hämatom rechts parieto-occipital (CT-Schädel vom 15. Januar 2021). Die Neuropsychologin hielt im Rahmen der Beurteilung fest, dass sich im Aufmerksamkeits- und Schnelligkeitsbereich eine leicht verlangsamte Informationsgeschwindigkeitsverarbeitung und ein mittelgradig verlangsamtes Benenntempo objektivieren lassen. Des Weiteren sei die selektive Aufmerksamkeit und die Aufmerksamkeitsaktivierbarkeit leicht beeinträchtigt. Zusammenfassend entsprächen die Befunde rein formal einer leichten neuropsychologischen Störung. Diese sei vereinbar mit einem postcommotionellen Syndrom bei Status nach Commotio cerebri nach Velounfall am 13. Januar 2021. Im Vordergrund stünden jedoch die deutlich verminderte Belastbarkeit, welche unter weniger optimalen Bedingungen (Ablenkung, Lärm, Leistungsdruck etc.) zu schwerwiegenderen kognitiven Defiziten führen könnten. Es sei davon auszugehen, dass das Arbeitspensum beim sehr motivieren Beschwerdeführer zu schnell und in zu grossen Schritten gesteigert worden sei, was zu einer Dekompensation geführt habe. Das Pensum solle - unter Berücksichtigung der Belastbarkeit – sukzessive gesteigert werden. Die Ergebnisse beurteilte die Neuropsychologin als valide. Die auf die neuropsychologische Testung erfolgte erneute Konsultation bei PD Dr. med. D____ ergab eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 30% und nach zwei Wochen 40% (IV-Akte 40.7). Dr. med. D____ übernahm die Diagnose und ergänzte ihre bisherigen Diagnosen um leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit (Neuropsychologische Testung vom 29. Juni 2021) fest.

4.2.4. Mit Bericht vom 13. August 2021 (IV-Akte 40.4) führte Dr. med. F____ die Diagnosen einer leichtgradigen Hörstörung mit intermittierendem Tinnitus nach Fahrradunfall mit Kopfkontusion vom 13. Januar 2021 und eine leichtgradige Hörverminderung links wahrscheinlich bei Zustand nach gehäuften Otitiden im Kindesalter mit Narbenresiduen am Trommelfell links. Der ORL-Status habe sich insgesamt ohne pathologischen Befund gezeigt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen.

4.2.5      Ein in der Rehaklinik [...] am 17. August 2021 durchgeführtes ambulantes Assessment ergab in diagnostischer Hinsicht ein commotio cerebri, den Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und Belastungsintoleranz sowie eine leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit. Beim Assessment habe eine gute Leistungsbereitschaft bestanden. Nach Umsetzung von Massnahmen (Physiotherapie zweimal wöchentlich, MTT drei Mal wöchentlich, Heimprogramm) sei zu erwarten, dass unter Berücksichtigung der neurologischen Verlaufskontrolle die aktuell 40%ige Arbeitsfähigkeit auf 100% gesteigert werden könne. Diese Verlaufskontrolle erfolgte am 26. August 2021 bei PD Dr. med. D____. Diese berichtete über einen erfreulichen Verlauf, schilderte, dass ein 40%iges Arbeitspensum gemeistert werden könne und attestierte eine nunmehr 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass das Pensum weiter erhöht werden könne. Das Zielpensum liege bei 100% (IV-Akte 40.5, S. 2 ff.).

4.2.6.     Am 6. Dezember 2021 wurde nochmals ein MRT Neurocranium nativ erstellt, welches seit Januar 2021 keine Befundänderung ergab und sich nach wie vor unauffällig und altersentsprechend präsentierte. Insbesondere waren keine morphologisch fassbaren posttraumatischen Veränderungen ersichtlich (IV-Akte 56.17).

4.2.7.     Mit neurologischer Beurteilung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 56.5) äusserte sich der Kreisarzt, Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, FMH. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfallgeschehens vom 13. Januar 2021 eine leicht traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Bilddiagnostisch liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine residuelle substantielle Hirnverletzung vor und es fehle somit die organische Grundlage für die geklagten kognitiven Einschränkungen mit einem protrahierten Heilverlauf von mittlerweile über einem Jahr. Üblicherweise bestehe eine langsam abklingende Beschwerdesymptomatik von Wochen/Monaten maximal sechs Monaten (Decrescendo), sodass der protrahierte Heilverlauf mit weiterhin bestehender 40%iger Arbeitsunfähigkeit nicht durch das Unfallgeschehen zu erklären sei und entscheidend durch unfallfremde Faktoren beeinflusst werde. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die unfallkausalen Beschwerden abgeheilt und es bestehe eine volle Arbeitstätigkeit in der abgestammten Tätigkeit. Dr. med. H____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2022 fest (IV-Akte 56.3), die pantonale Hörverminderung links zwischen 500 und 3000 Hz um 20 – 25 dB, die beidseitige symmetrische C4 Senke bis 50 dB und eine linksdominante Hochtonverminderung bei 8KHz könne nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Es sei davon auszugehen, dass frühere Krankheiten zur Trommelfellvernarbung geführt hätten.

4.2.8. Mit Abschlussbericht FI vom 11. Februar 2022 (IV-Akte 57) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keinem 100%-Pensum mehr nachgehen könne. Er werde ab dem 1. Mai 2022 einen neuen Arbeitsvertrag von 60% erhalten.

4.2.9.     Mit Beiblatt vom 31. Oktober 2022 zum Arztbericht vom 15. September 2022 (IV-Akte 73, S. 5) attestierte die behandelnde Hausärztin Dr. med. A. I____ dem Beschwerdeführer gestützt auf die bekannten Diagnosen schliesslich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und führte in genereller Weise aus, dass nur noch leichtgradige Tätigkeiten in Frage kämen.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge die dargestellte Aktenlage ihrem RAD zur Beurteilung. Mit Bericht vom 19. Dezember 2022 (IV-Akte 75) führte der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, FMH, aus, der Beschwerdeführer habe Anfang 2021 einen Unfall erlitten. Ausser lokalen Hämatomen seien keine wesentlichen Verletzungen dokumentiert worden. Die Suva habe das Dossier abgeschlossen, da keine wesentlichen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die medizinischen Unterlagen würden keinerlei weitere Diagnosen /Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigen. Insgesamt würden reine Unfallfolgen vorliegen. Der Suva-Entscheid sei im Sinne der Koordination von Versicherungsleistungen zu übernehmen. Das seit Mai 2022 ausgeübte Pensum von 60% in der angestammten Tätigkeit schöpfe der Beschwerdeführer nicht aus. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100%, da gemäss Suva kein Gesundheitsschaden vorliege. Mit Beurteilung vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 85) hielt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, FMH, an seiner ursprünglichen Einschätzung fest und hielt weitere Abklärungen mangels neuer medizinischer Erkenntnissen nicht für angezeigt.  

Den nach Erlass des Vorbescheids beigezogenen Akten der Krankentaggeldversicherung waren zwei weitere Berichte von Dr. med. A. I____ zu entnehmen, woraus sich ergab, dass die neurokognitiven Einschränkungen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit von 40% seien und die Situation sich chronifiziert habe (Berichte vom 20. Juli 2022 und 5. Dezember 2022, IV-Akte S. 2 und 30). 

4.4.           4.4.1. Die Beurteilung durch den RAD vermag den praxisgemässen Anforderungen an beweiswertige medizinische Expertisen nicht zu genügen. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der seitens der Beschwerdegegnerin konsultierte RAD-Arzt als Arbeitsmediziner nicht über die notwendige fachliche Kompetenz zur Beurteilung der komplexen neurologisch/neuropsychologischen Fragestellung verfügt. Dieser Umstand fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da auf die fachärztliche Beurteilung auf Seiten der Unfallversicherung nicht abgestellt werden kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2).

4.4.2.     Die seitens des Kreisarztes attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, an welcher sich der RAD-Arzt orientiert, vermag aus mehrfacher Hinsicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu überzeugen. Zum einen lässt sich die Divergenz in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit zwischen der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. med. G____ und der behandelnden Neurologin D____, bei Einigkeit betreffend die diagnostische Ausgangslage, nicht ohne Weiteres nachvollziehen, so dass angesichts dessen bereits von geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung und somit an der Beurteilung durch den RAD vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Während sich die Behandlerin nämlich am faktisch durch den durchwegs als motiviert beschriebenen Beschwerdeführer erreichten Pensum orientiert, zeichnet Dr. med. G____ lediglich einen theoretischen Verlauf der Arbeitsfähigkeitsentwicklung des Beschwerdeführers, wobei er vom Erreichen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis ausgeht. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Ausführungen von Dr. med. D____ ist der Beurteilung nicht zu entnehmen. Der skizzierte theoretische Verlauf erscheint daher nicht plausibel. Ferner kritisiert Dr. med. G____ die fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% mit Blick auf die neuropsychologische Testung (vgl. IV-Akte 40.10). Er führt diesbezüglich aus, die leichten kognitiven Beeinträchtigungen seien bei fehlender Symptomvalidierung und nicht muttersprachlich durchgeführter Untersuchung bzw. mit fehlendem Dolmetscher nicht nachvollziehbar und damit nicht bestätigt. Diese Betrachtungsweise ist nicht nachvollziehbar. So ist der Beurteilung vom 13. Juli 2021 einerseits zu entnehmen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers zwar türkisch sei, er aber sehr gutes Deutsch spreche, sodass die Untersuchung problemlos auf Deutsch habe durchgeführt werden können. Andererseits werden die Ergebnisse der Testung explizit als valide bezeichnet. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von Dr. med. G____ gegen die neuropsychologische Testung vorgebrachten Vorbehalte nicht plausibel und es ist nicht zu beanstanden, dass deren Ergebnis (leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit) bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D____ berücksichtigt wurde. Auch unter diesem Aspekt bestehen bereits geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung. Da aber auch nicht unbesehen auf die Angaben der behandelnden Ärztin abgestellt werden kann, wäre die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht gutachterlich abklären zu lassen. Schliesslich führt der Hinweis des RAD-Arztes, es würden gemäss Kreisarzt keine unfallkausalen Beeinträchtigungen bestehen, die Leistungsabweisung sei rechtskräftig und die Beschwerdegegnerin habe im Sinne der Koordination einen gleichgelagerten Entscheid zu treffen, ins Leere. Dies, da die Invalidenversicherung auch krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen hat, während die Unfallversicherung entsprechende, wie vorliegend aufgrund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs, aus der Beurteilung ausklammern kann.

4.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit die Frage der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren neurologischen und neuropsychologischen Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da nach Aktenlage die neurokognitiven Beschwerden im Vordergrund stehen. Sie hat danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.  Angesichts dieses Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades.

5.                

5.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Februar 2023 ist aufzuheben und es ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  

5.2.          Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.  

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, da alle Aufwendungen im Jahr 2023 anfielen, als angemessen erscheint.  

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (7.7%) von Fr. 288.75.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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