Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...] AG [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.47

Verfügung vom 23. März 2023

Neuanmeldung. Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten. Keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.


Tatsachen

I.         

Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli 1999 unter Hinweis auf ein bei einem Autounfall im Oktober 1997 erlittenes Schleudertrauma zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IK-Auszug, IV-Akte 6; SUVA-Akten, IV-Akten 7.1, 7.2, 7.3, 50; weitere medizinische Berichte, IV-Akten 9, 10, 20, 40). Im Auftrag des Unfallversicherers erstattete die C____ [...]kliniken [...] am 22. August 2002 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 54) und am 12. September 2005 erstattete die D____ GmbH ein medizinisches Aktengutachten (IV-Akte 97 S. 15 ff.). Am 29. September 2008 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei er sich Prellungen am Rücken zuzog (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 94.3 S. 17). Der Unfallversicherer nahm weitere Abklärungen vor (vgl. den Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2009, IV-Akte 97 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 115) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da weder aufgrund des ersten noch des zweiten Unfalls medizinisch nachvollziehbare Einschränkungen vorliegen würden.

Im Juni 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 126). Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akte 141) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 157) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom Juni 2010 wesentlich verändert hätten.

Am 5. November 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung (IV-Akte 159). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab. Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 175) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie (Gutachten der E____ ag vom 20. Juni 2022, IV-Akte 192). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Juli 2022 (IV-Akte 202) mit, sie gedenke das Leistungsgesuch abzuweisen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe. Es seien ihm nach wie vor sämtliche, den Rücken nicht schwer belastende Tätigkeiten, vollumfänglich zumutbar. Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2022 Einwand (IV-Akte 203). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (IV-Akte 213) reichte die behandelnde Hausärztin weitere medizinische Unterlagen ein. Am 19. Oktober 2022 (IV-Akte 216) nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation. Mit Eingaben vom 28. Oktober (IV-Akte 223) und 4. November 2022 (IV-Akte 224) äusserten sich die behandelnden Ärzte zum Gutachten und reichten weitere medizinische Berichte ein. Daraufhin nahm der RAD am 8. Februar 2023 (IV-Akte 226) und am 15. Februar 2023 (IV-Akte 227) erneut Stellung. Am 23. Februar 2023 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 229).

II.        

Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2023 und die Ausrichtung der Leistungen nach IVG. Der Beschwerdeführer sei durch das Gericht zu begutachten, eventualiter sei die Sache zur Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Alles unter o/e Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. April 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

IV.     

Am 9. August 2023 findet die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiter­entwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 23. März 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195, 198 E. 4.2) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im November 2020; vgl. Stellungnahme des RAD, IV-Akte 175) vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 192) könne nicht abgestellt werden. Es sei aufgrund der aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit evident, dass seit 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Beschwerde Rz. 14 ff.). Im Vorbescheidverfahren habe der behandelnde Rheumatologe mit Bericht vom 2. November 2022 (IV-Akte 224) u.a. eine schwere femoropatelläre Chondropathie/Femoropatellararthrose festgehalten. Dabei handle es sich um eine neue Diagnose, welche im Gutachten vom 20. Juni 2022 nicht gestellt worden sei (Beschwerde Rz. 21 f.). Auch sei zu beachten, dass die Gutachter vom falschen Referenzzeitpunkt ausgegangen seien (Beschwerde Rz. 11; Replik Rz. 1). Es mangle daher dem Gutachten aus formellen Gründen an Beweiskraft (Replik Rz. 3). Das Gutachten sei in entscheidwesentlichen Punkten nicht beweiskräftig, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Beschwerde Rz. 24).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten vom 20. Juni 2022 könne abgestellt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich – unabhängig vom Referenzzeitpunkt – nicht verändert und schon gar nicht verschlechtert. Ihm seien nach wie vor sämtliche, den Rücken nicht schwer belastenden Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar (Beschwerdeantwort Rz. 3, vgl. auch die Verfügung vom 23. Februar 2023).

2.3.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                  

3.1.            Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.            Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 343, 351 E. 3.5.3). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198, 198 E. 3a).

3.3.            Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).

3.4.            Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.            Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.                  

4.1.            4.1.1.    Die Beschwerdegegnerin trat nach der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 115) auf das Folgegesuch vom 15. Juni 2015 (IV-Akte 125) nicht ein, weil eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl. den Nichteintretensentscheid vom 27. Februar 2017, IV-Akte 157). Hingegen trat sie auf das Gesuch vom 5. November 2020 (IV-Akte 159) ein und lehnte nach umfassender Prüfung das Leistungsbegehren erneut ab (Verfügung vom 23. Feb­ruar 2023, IV-Akte 229).

4.1.2.    Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt (Beschwerde Rz. 11), liegt der zeitlich korrekte Referenzpunkt für die vorliegende Neuanmeldung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht am 27. Februar 2017 (vgl. das Auftragsschreiben an die Gutachtenstelle, IV-Akte 185), sondern zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2010 (siehe dazu E. 3.3. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Referenzzeitpunkt keine Frage formeller Natur, sondern der materiellen Beurteilung. Prozessthema bildet demnach die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dazu ist dessen aktuelle gesundheitliche Verfassung und damit zusammenhängend seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Feb­ruar 2023 mit den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2010 zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/‌2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1).

4.2.            4.2.1.    Grundlage der ablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Ak­te 115) bildete der Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2009 (IV-Akte 97 S. 3 ff.). Darin wurden u.a. folgende Diagnosen aufgeführt: (A) Linksbetontes zerviko-spondylogenes Syndrom; Spannungskopfschmerz und migräneartiger Kopfschmerz gemischt; anamnestisch Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisprobleme und (B) Chronisch-persistierendes zervikalbetontes Panvertebralsyndrom nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion im Oktober 1997 (IV-Ak­te 97 S. 3).

4.2.2.    In der diagnostischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sieben Monate nach dem Unfall vom 29. September 2008 ein unverändertes Beschwerdebild vorliege (IV-Akte 97 S. 4). Klinisch-neurologisch wie auch anamnestisch würden sich keine Hinweise für eine neurologische Ursache der Beschwerden ergeben. Es bestehe eine chronische Schmerzproblematik mit Einbezug der HWS und des Kopfes bei anamnestisch schwieriger psychosozialer Situation (IV-Akte 97 S. 14).

4.2.3.    Zur Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und mässigen Inkonsistenzen die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Für die zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als LKW Chauffeur und Lagerist sei eine ganztägige Arbeitszeit zumutbar. Andere (mindestens) mittelschwere Tätigkeiten seien ebenfalls ganztägig zumutbar (IV-Akte 97 S. 4).

4.3.            4.3.1.    In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. Feb­ruar 2023 (IV-Akte 229) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre, die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie umfassende Gutachten vom 20. Juni 2022 (V-Akte 192).

4.3.2.    Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 31 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 192 S. 36). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur und in jeder angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Auch im Verlauf könne keine Änderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Akte 192 S. 37).

4.3.3.    Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 15 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko-vertebrales, rechtsseitiges zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege u.a. ein klinisch mögliches Impingement-Syndrom Schulter rechts (ICD-10 M25.52) und ein Verdacht auf initiale Gonarthrose rechts vor (IV-Akte 192 S. 27). Die vom Beschwerdeführer seit dem ersten Unfallereignis vom 6. Oktober 1997 beklagten und im Verlauf chronisch persistierenden und im Anschluss an das erneute Unfallereignis vom 29. September 2008 exazerbierten Beschwerden seien in der aktuellen rheumatologischen Begutachtung bei teils inkonsistenten Befunden und anhand der vorliegenden medizinischen Akten und den objektivierbaren Befunden höchstens teilweise objektivierbar (IV-Akte 192 S. 28).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aufgrund der aktuellen klinisch und in der Bildgebung objektivierbaren Befunde sowie anhand der vorliegenden Akten sei aus rheumatologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt und auch retrospektiv nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur auszugehen. Nachvollziehbar sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich schwerer rückenbelastender Tätigkeiten sowie bezüglich kraftanfordernder und/oder repetitiv über der Horizontalebene auszuführender Arbeiten mit der rechten oberen Extremität. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten 100 % (IV-Akte 192 S. 28). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gemäss den in den Akten liegenden Berichten des behandelnden Rheumatologen könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weder im Längsschnitt seit 2007 noch aktuell begründet werden (IV-Akte 192 S. 28 f.).

4.3.4.    In der neuropsychologischen Beurteilung (IV-Akte 192 S. 43) wurde ausgeführt, dass sich aus den Untersuchungsbefunden mehrere Inkonsistenzen und Minderleistungen ergäben. Das gezeigte kognitive Leistungsvermögen sei weder mit den klinischen Verhaltensbeobachtungen noch mit der gut erhaltenen Selbständigkeit im Alltag in Übereinstimmung zu bringen. Weiter würden sich in allen angewendeten, empirisch gut gestützten Symptomvalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten, welche neuropsychologisch nicht erklärbar seien, ergeben. Die Testergebnisse müssten somit als nicht valide beurteilt werden. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden aus den Jahren 1998, 1999 und 2002 würden sich ebenfalls inkonsistente Befunde mit im Verlauf schwankenden Ergebnissen in den verschiedenen kognitiven Funktionsbereichen zeigen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass in den genannten Voruntersuchungen kein empirisch gestütztes Symptomvalidierungsverfahren zur Anwendung gekommen sei. Eine zuverlässige Beurteilung des Verlaufs der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht möglich.

4.3.5.    Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 38 ff.) hielt Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es sei keine psychiatrische Störung oder Erkrankung beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich diagnostizierbar. Es liege eine nicht authentische Schilderung der Beschwerden vor. Retrospektiv würden sich zudem keine gesicherten Anhaltspunkte für die in den Akten in den letzten Jahren angeführten psychiatrischen Diagnosen ergeben (IV-Ak­te 192 S. 45). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-Akte 192 S. 46 f.).

4.3.6.    In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 192 S. 10) wird ausgeführt, dass aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die aus rheumatologischer Sicht beschriebenen qualitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit wirkten sich weder auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Berufstätigkeiten noch auf andere körperlich leichte bis mittelschwere, mit Vorteil wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über der Horizontalen aus.

4.4.            Auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ ag vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 192) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.5. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 192 S. 48 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers sind hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.5.            4.5.1.    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im Gutachten vom 20. Juni 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom aufgeführt worden sei, welches aber bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben sei (Beschwerde Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 2.2.) zu Recht ausgeführt hat, wurden die rheumatologisch nachvollziehbaren Einschränkungen dahingehend berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten – idealerweise wechselbelastend – und ohne repetitive Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über der Horizontalen zumutbar sind. Unter Einhaltung dieses Belastungsprofils ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, auch in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur.

4.5.2.    Auch die nach dem Zeitpunkt der Begutachtung eingereichten Arztberichte (Bericht Dr. med. H____, FMH für Chirurgie, vom 23. Juni 2022, IV-Akte 213 S. 2; Bericht Dr. med. I____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. Novem­ber 2022, IV-Akte 224) zeigen nach den zutreffenden Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Akten 216 und 227) seitens des Bewegungsapparates keine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. So weist Dr. med. I____ im Rahmen seiner Beurteilung darauf hin, dass sich gegenüber der Voruntersuchung im Dezember 2020 (IV-Ak­te 166) die Untersuchungsbefunde nicht wesentlich verändert hätten, ausser aktuell einer gewissen Impingement-Symptomatik der rechten Schulter (IV-Akte 224 S. 4). Die Schulterproblematik rechts wurde von Dr. med. F____ im von ihm erhobenen Untersuchungsbefund aufgeführt (IV-Ak­te 192 S. 27) und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

4.6.            4.6.1.    Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, das psychiatrische Teilgutachten sei weder nachvollziehbar noch schlüssig (Beschwerde Rz. 20).

4.6.2.    In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 (IV-Akte 223) führte Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass im Rahmen der komorbiden Gesundheitsproblematik die anhaltende somatoforme Schmerz­störung bei einer hypochondrisch-zwanghaften Verarbeitung und einer kognitiv-emotionalen Fixierung auf den Schmerz mittlerweile längst in den Vordergrund gerückt sei. Die psychiatrische Krankheitsproblematik sei therapeutisch nicht mehr aufzulösen und führe alleine aus psychiatrischer Sicht zu einer dauerhaften Arbeitsfähigkeitseinschränkung von mindestens 50 % in sämtlichen Tätigkeiten (IV-Akte 223 S. 2).

4.6.3.    Der psychiatrische Gutachter konnte aufgrund der nicht-authentischen Beschwerdeschilderung und der Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen. Die behandelnde Psychiaterin hält dagegen, dass die durchgeführten neuropsychologischen Testergebnisse mit ihrem klinischen Eindruck kompatibel seien und erneut Defizite bestätigt hätten, welche bereits 1998, 1999 und 2002 festgestellt und damals bei objektivierbarer, logischer und kohärenter Befundlage als mittelschwer bis erheblich eingeschätzt worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen in der neuropsychologischen Beurteilung (IV-Akte 192 S. 43) in den genannten Voruntersuchungen kein empirisch gestütztes Symptomvalidierungsverfahren zur Anwendung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. med. G____ die Einschätzung und die Schlussfolgerungen der behandelnden Psychiaterin nicht geteilt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2; 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2; 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2). Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/‌2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

4.7.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ ag bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint, welche sich im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 11. Juni 2010 nachteilig auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Angesichts des umfassenden und schlüssigen Gutachtens der E____ ag sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten, weshalb das beantragte Gerichtsgutachten als entbehrlich erscheint (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 11).

4.8.            Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.            Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, MLAw B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Ge­bühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLAw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: