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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
AG [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.47
Verfügung vom 23. März 2023
Neuanmeldung. Beweiskräftiges
polydisziplinäres Gutachten. Keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum überwiegend
wahrscheinlich ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli 1999
unter Hinweis auf ein bei einem Autounfall im Oktober 1997 erlittenes
Schleudertrauma zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). In der Folge nahm die
Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IK-Auszug,
IV-Akte 6; SUVA-Akten, IV-Akten 7.1, 7.2, 7.3, 50; weitere
medizinische Berichte, IV-Akten 9, 10, 20, 40). Im Auftrag des
Unfallversicherers erstattete die C____ [...]kliniken [...] am 22. August
2002 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 54) und am
12. September 2005 erstattete die D____ GmbH ein medizinisches
Aktengutachten (IV-Akte 97 S. 15 ff.). Am 29. September 2008
erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei er sich Prellungen am
Rücken zuzog (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 94.3 S. 17). Der
Unfallversicherer nahm weitere Abklärungen vor (vgl. den Austrittsbericht der
Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2009, IV-Akte 97 S. 3 ff.). Mit
Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 115) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da weder aufgrund des ersten noch des
zweiten Unfalls medizinisch nachvollziehbare Einschränkungen vorliegen würden.
Im Juni 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug
von IV-Leistungen an (IV-Akte 126). Nach Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akte 141) trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 157) auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht
glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
Verfügung vom Juni 2010 wesentlich verändert hätten.
Am 5. November 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung
(IV-Akte 159). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den erwerblichen
und medizinischen Sachverhalt ab. Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 175) veranlasste
sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie
(Gutachten der E____ ag vom 20. Juni 2022, IV-Akte 192). Gestützt
darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
27. Juli 2022 (IV-Akte 202) mit, sie gedenke das Leistungsgesuch
abzuweisen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht
verändert habe. Es seien ihm nach wie vor sämtliche, den Rücken nicht schwer belastende
Tätigkeiten, vollumfänglich zumutbar. Gegen den Vorbescheid erhob der
Beschwerdeführer am 11. August 2022 Einwand (IV-Akte 203). Mit
Eingabe vom 11. Oktober 2022 (IV-Akte 213) reichte die behandelnde
Hausärztin weitere medizinische Unterlagen ein. Am 19. Oktober 2022
(IV-Akte 216) nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation. Mit
Eingaben vom 28. Oktober (IV-Akte 223) und 4. November 2022
(IV-Akte 224) äusserten sich die behandelnden Ärzte zum Gutachten und
reichten weitere medizinische Berichte ein. Daraufhin nahm der RAD am
8. Februar 2023 (IV-Akte 226) und am 15. Februar 2023
(IV-Akte 227) erneut Stellung. Am 23. Februar 2023 erliess die
Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 229).
II.
Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2023 und die
Ausrichtung der Leistungen nach IVG. Der Beschwerdeführer sei durch das Gericht
zu begutachten, eventualiter sei die Sache zur Begutachtung des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Alles unter o/e Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai
2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer
vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. April 2023
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
IV.
Am 9. August 2023 findet die Beratung der Angelegenheit
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1
ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020
des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS
2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370
E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene
Verfügung vom 23. März 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der
IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in Revisionsfällen
nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1. Juli
2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195, 198 E. 4.2)
Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis
31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem
Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der
Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu das Urteil des
Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend
liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (mögliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im November
2020; vgl. Stellungnahme des RAD, IV-Akte 175) vor dem 1. Januar
2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 192) könne
nicht abgestellt werden. Es sei aufgrund der aufgeführten Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit evident, dass seit 2010 eine Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Beschwerde Rz. 14 ff.). Im
Vorbescheidverfahren habe der behandelnde Rheumatologe mit Bericht vom
2. November 2022 (IV-Akte 224) u.a. eine schwere femoropatelläre
Chondropathie/Femoropatellararthrose festgehalten. Dabei handle es sich um eine
neue Diagnose, welche im Gutachten vom 20. Juni 2022 nicht gestellt worden
sei (Beschwerde Rz. 21 f.). Auch sei zu beachten, dass die Gutachter vom
falschen Referenzzeitpunkt ausgegangen seien (Beschwerde Rz. 11; Replik
Rz. 1). Es mangle daher dem Gutachten aus formellen Gründen an Beweiskraft
(Replik Rz. 3). Das Gutachten sei in entscheidwesentlichen Punkten nicht
beweiskräftig, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Beschwerde
Rz. 24).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, auf das beweiskräftige
polydisziplinäre Gutachten vom 20. Juni 2022 könne abgestellt werden. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich – unabhängig vom
Referenzzeitpunkt – nicht verändert und schon gar nicht verschlechtert. Ihm
seien nach wie vor sämtliche, den Rücken nicht schwer belastenden Tätigkeiten
vollumfänglich zumutbar (Beschwerdeantwort Rz. 3, vgl. auch die Verfügung
vom 23. Februar 2023).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 23. Februar
2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. b und c IVG).
3.2.
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl.
dazu BGE 130 V 343, 351 E. 3.5.3). Tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198, 198
E. 3a).
3.3.
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet
bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird
und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie
auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend
gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114
E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).
3.4.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der
ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1;
125 V 351, 352 E. 3a). Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin trat nach der ersten
leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 115) auf
das Folgegesuch vom 15. Juni 2015 (IV-Akte 125) nicht ein, weil eine
für den Anspruch erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft
dargelegt worden sei (vgl. den Nichteintretensentscheid vom 27. Februar
2017, IV-Akte 157). Hingegen trat sie auf das Gesuch vom 5. November
2020 (IV-Akte 159) ein und lehnte nach umfassender Prüfung das
Leistungsbegehren erneut ab (Verfügung vom 23. Februar 2023,
IV-Akte 229).
4.1.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt (Beschwerde
Rz. 11), liegt der zeitlich korrekte Referenzpunkt für die vorliegende
Neuanmeldung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht am
27. Februar 2017 (vgl. das Auftragsschreiben an die Gutachtenstelle,
IV-Akte 185), sondern zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2010
(siehe dazu E. 3.3. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist der Referenzzeitpunkt keine Frage formeller Natur, sondern der materiellen
Beurteilung. Prozessthema bildet demnach die Frage, ob eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen oder erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers
eingetreten ist. Dazu ist dessen aktuelle gesundheitliche Verfassung und damit
zusammenhängend seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 23. Februar 2023 mit den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt der
Verfügung vom 11. Juni 2010 zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts
9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1).
4.2.
4.2.1. Grundlage der ablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2010
(IV-Akte 115) bildete der Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom
2. Juli 2009 (IV-Akte 97 S. 3 ff.). Darin wurden u.a. folgende
Diagnosen aufgeführt: (A) Linksbetontes zerviko-spondylogenes Syndrom;
Spannungskopfschmerz und migräneartiger Kopfschmerz gemischt; anamnestisch
Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisprobleme und (B) Chronisch-persistierendes
zervikalbetontes Panvertebralsyndrom nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion im
Oktober 1997 (IV-Akte 97 S. 3).
4.2.2. In der diagnostischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sieben
Monate nach dem Unfall vom 29. September 2008 ein unverändertes
Beschwerdebild vorliege (IV-Akte 97 S. 4). Klinisch-neurologisch wie
auch anamnestisch würden sich keine Hinweise für eine neurologische Ursache der
Beschwerden ergeben. Es bestehe eine chronische Schmerzproblematik mit Einbezug
der HWS und des Kopfes bei anamnestisch schwieriger psychosozialer Situation
(IV-Akte 97 S. 14).
4.2.3. Zur Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass infolge
erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und mässigen Inkonsistenzen
die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren
Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen
aus somatischer Sicht nicht erklären. Es liege keine psychische Störung mit
Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen
könne. Für die zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als LKW Chauffeur und
Lagerist sei eine ganztägige Arbeitszeit zumutbar. Andere (mindestens)
mittelschwere Tätigkeiten seien ebenfalls ganztägig zumutbar (IV-Akte 97
S. 4).
4.3.
4.3.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin
die Verfügung vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 229) im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre, die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Psychiatrie und Neuropsychologie umfassende Gutachten vom 20. Juni 2022
(V-Akte 192).
4.3.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Akte 192
S. 31 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt (IV-Akte 192 S. 36). Der Beschwerdeführer sei in der
bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur und in jeder angepassten Tätigkeit vollschichtig
arbeitsfähig. Auch im Verlauf könne keine Änderung der Arbeitsfähigkeit
attestiert werden (IV-Akte 192 S. 37).
4.3.3. Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 15
ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko-vertebrales,
rechtsseitiges zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) fest. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege u.a. ein klinisch mögliches
Impingement-Syndrom Schulter rechts (ICD-10 M25.52) und ein Verdacht auf initiale
Gonarthrose rechts vor (IV-Akte 192 S. 27). Die vom Beschwerdeführer
seit dem ersten Unfallereignis vom 6. Oktober 1997 beklagten und im
Verlauf chronisch persistierenden und im Anschluss an das erneute
Unfallereignis vom 29. September 2008 exazerbierten Beschwerden seien in
der aktuellen rheumatologischen Begutachtung bei teils inkonsistenten Befunden
und anhand der vorliegenden medizinischen Akten und den objektivierbaren
Befunden höchstens teilweise objektivierbar (IV-Akte 192 S. 28).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aufgrund der
aktuellen klinisch und in der Bildgebung objektivierbaren Befunde sowie anhand
der vorliegenden Akten sei aus rheumatologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt und
auch retrospektiv nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der vom
Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur auszugehen.
Nachvollziehbar sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bezüglich schwerer rückenbelastender Tätigkeiten sowie bezüglich
kraftanfordernder und/oder repetitiv über der Horizontalebene auszuführender
Arbeiten mit der rechten oberen Extremität. Unter Berücksichtigung dieser
qualitativen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit in körperlich
leichten bis mittelschweren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen
Tätigkeiten 100 % (IV-Akte 192 S. 28). Zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gemäss den in den Akten liegenden
Berichten des behandelnden Rheumatologen könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers weder im Längsschnitt seit 2007 noch aktuell begründet
werden (IV-Akte 192 S. 28 f.).
4.3.4. In der neuropsychologischen Beurteilung (IV-Akte 192
S. 43) wurde ausgeführt, dass sich aus den Untersuchungsbefunden mehrere
Inkonsistenzen und Minderleistungen ergäben. Das gezeigte kognitive Leistungsvermögen
sei weder mit den klinischen Verhaltensbeobachtungen noch mit der gut
erhaltenen Selbständigkeit im Alltag in Übereinstimmung zu bringen. Weiter
würden sich in allen angewendeten, empirisch gut gestützten
Symptomvalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten, welche neuropsychologisch
nicht erklärbar seien, ergeben. Die Testergebnisse müssten somit als nicht
valide beurteilt werden. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden
aus den Jahren 1998, 1999 und 2002 würden sich ebenfalls inkonsistente Befunde
mit im Verlauf schwankenden Ergebnissen in den verschiedenen kognitiven
Funktionsbereichen zeigen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass in den
genannten Voruntersuchungen kein empirisch gestütztes
Symptomvalidierungsverfahren zur Anwendung gekommen sei. Eine zuverlässige
Beurteilung des Verlaufs der kognitiven Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei nicht möglich.
4.3.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 38
ff.) hielt Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest,
es sei keine psychiatrische Störung oder Erkrankung beim Beschwerdeführer
überwiegend wahrscheinlich diagnostizierbar. Es liege eine nicht authentische
Schilderung der Beschwerden vor. Retrospektiv würden sich zudem keine
gesicherten Anhaltspunkte für die in den Akten in den letzten Jahren
angeführten psychiatrischen Diagnosen ergeben (IV-Akte 192 S. 45).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit voll
arbeitsfähig (IV-Akte 192 S. 46 f.).
4.3.6. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung
(IV-Akte 192 S. 10) wird ausgeführt, dass aus interdisziplinärer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die aus rheumatologischer Sicht
beschriebenen qualitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit wirkten
sich weder auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Berufstätigkeiten
noch auf andere körperlich leichte bis mittelschwere, mit Vorteil
wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Arbeiten mit der rechten oberen
Extremität über der Horizontalen aus.
4.4.
Auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ ag vom 20. Juni
2022 (IV-Akte 192) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 3.5. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden
in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 192
S. 48 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen
Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers sind
hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils
sorgfältige Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der
Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet.
4.5.
4.5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im
Gutachten vom 20. Juni 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom aufgeführt worden sei, welches
aber bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben sei
(Beschwerde Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 2.2.) zu Recht
ausgeführt hat, wurden die rheumatologisch nachvollziehbaren Einschränkungen
dahingehend berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten – idealerweise wechselbelastend – und ohne
repetitive Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über der Horizontalen zumutbar
sind. Unter Einhaltung dieses Belastungsprofils ist der Beschwerdeführer voll
arbeitsfähig, auch in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur.
4.5.2. Auch die nach dem Zeitpunkt der Begutachtung eingereichten
Arztberichte (Bericht Dr. med. H____, FMH für Chirurgie, vom 23. Juni
2022, IV-Akte 213 S. 2; Bericht Dr. med. I____, FMH Innere Medizin
und Rheumatologie, vom 2. November 2022, IV-Akte 224) zeigen nach
den zutreffenden Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Akten 216 und 227)
seitens des Bewegungsapparates keine richtungsweisende Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. So weist Dr. med. I____ im Rahmen
seiner Beurteilung darauf hin, dass sich gegenüber der Voruntersuchung im
Dezember 2020 (IV-Akte 166) die Untersuchungsbefunde nicht wesentlich
verändert hätten, ausser aktuell einer gewissen Impingement-Symptomatik der
rechten Schulter (IV-Akte 224 S. 4). Die Schulterproblematik rechts
wurde von Dr. med. F____ im von ihm erhobenen Untersuchungsbefund aufgeführt
(IV-Akte 192 S. 27) und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt.
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, das psychiatrische
Teilgutachten sei weder nachvollziehbar noch schlüssig (Beschwerde Rz. 20).
4.6.2. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 (IV-Akte 223)
führte Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass im Rahmen
der komorbiden Gesundheitsproblematik die anhaltende somatoforme Schmerzstörung
bei einer hypochondrisch-zwanghaften Verarbeitung und einer
kognitiv-emotionalen Fixierung auf den Schmerz mittlerweile längst in den
Vordergrund gerückt sei. Die psychiatrische Krankheitsproblematik sei
therapeutisch nicht mehr aufzulösen und führe alleine aus psychiatrischer Sicht
zu einer dauerhaften Arbeitsfähigkeitseinschränkung von mindestens 50 % in
sämtlichen Tätigkeiten (IV-Akte 223 S. 2).
4.6.3. Der psychiatrische Gutachter konnte aufgrund der nicht-authentischen
Beschwerdeschilderung und der Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen.
Die behandelnde Psychiaterin hält dagegen, dass die durchgeführten
neuropsychologischen Testergebnisse mit ihrem klinischen Eindruck kompatibel seien
und erneut Defizite bestätigt hätten, welche bereits 1998, 1999 und 2002
festgestellt und damals bei objektivierbarer, logischer und kohärenter
Befundlage als mittelschwer bis erheblich eingeschätzt worden seien. Dazu ist
festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen in der neuropsychologischen
Beurteilung (IV-Akte 192 S. 43) in den genannten Voruntersuchungen
kein empirisch gestütztes Symptomvalidierungsverfahren zur Anwendung gekommen
ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. med. G____
die Einschätzung und die Schlussfolgerungen der behandelnden Psychiaterin nicht
geteilt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen
gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 148 V 49,
53 E. 6.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August
2021 E. 5.3.2; 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2; 8C_699/2018
vom 28. August 2019 E. 4.2.2). Auch lässt es die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten
andererseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und
nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 465,
470 f. E. 4.5). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten der E____ ag bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als
überwiegend wahrscheinlich erscheint, welche sich im Vergleich zum
Verfügungszeitpunkt vom 11. Juni 2010 nachteilig auf seine
Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Angesichts des umfassenden und schlüssigen
Gutachtens der E____ ag sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine
entscheidrelevanten Resultate zu erwarten, weshalb das beantragte
Gerichtsgutachten als entbehrlich erscheint (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom
28. Juni 2023 E. 11).
4.8.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
23. Februar 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,
MLAw B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, MLAw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: