Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.48

Verfügung vom 24. März 2023

Administrativgutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis 2017 bei der Firma C____ AG und befand sich seither auf Stellensuche. Am 28. April 2021 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis auf Kopfschmerzen, HWS, einem Rückenleiden, Schlafstörungen sowie Angstzustände bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung betreffend zweier Unfälle in den Jahren 1994 und 2013 ein und gab bei der Gutachterstelle D____ (nachfolgend D____) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, welches am 30. Oktober 2022 erstattet wurde (IV-Akte 65). Hierzu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 14. November 2022 (IV-Akte 68).

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von 36% einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 69). Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl über seinen Anwalt als auch über die Sozialhilfe Einwand (IV-Akten 78 und 81). Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 82) nahmen die Gutachter am 8. März 2023 ergänzend Stellung (IV-Akte 86). Nach einer weiteren RAD-Stellungnahme (IV-Akte 85) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 88).

II.        

Mit Beschwerde vom 19. April 2023 (Postaufgabe 20. April 2023) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Oktober 2021 mindestens eine 40%-ige Rente auszurichten, allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zwecks weiterer Abklärungen bzw. zwecks Begutachtung (u.a. rheumatologisch und psychiatrisch).

2.     Unter o/e-Kostenfolge.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als seinen Rechtsvertreter zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Juli 2023 sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 14. Juli 2023 auf eine Duplik.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36% abgelehnt (IV-Akte 88). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (IV-Akte 65) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 8. März 2023 (IV-Akte 86) und die beiden RAD-Stellungnahmen vom 14. November 2022 (IV-Akte 68) und 15. März 2023 und (IV-Akte 85).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf das Gutachten der D____ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zudem macht er geltend, dass ein tieferes als das bisher angenommene Einkommen mit Invalidität herangezogen werden sollte und dass ihm ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei.

2.3.            Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.            Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.5.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die Gutachter des D____ attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 30. Oktober 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Chronisches zervikospondylogenes bis zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links betont (ICD-10 M53.0/M53.1)

-       radiomorphologisch am 06.09.2022 im Seitenbild weitgehend normales Alignement der dargestellten Halswirbelkörper. Insgesamt gut erhaltene Bandscheibenhöhen mit diskreter Erniedrigung der Bandscheibe im dorsalen Aspekt zwischen HWKS/6 und HWK6/7. Keine spezifische ventrale oder dorsale Spondylose. Im ap-Bild keine relevanten Unkarthrosen.

-       funktionell eingeschränkte Rotation nach links sowie eingeschränkte Reklination der HWS

-       ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung.

2.     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-       klinisch Dysfunktion zwischen L4/5, LS/S 1 nach rechts

-       radiomorphologisch im Röntgen vom 6.09.2022 im Seitenbild harmonisches Alignement der dargestellten Wirbelkörper. leichte Erniedrigung der Bandscheibenhöhe LWK5/SWK1. Diskrete chondrotische Veränderungen der Deck- und Grundplatte im Segment LWK4/5. Angedeutete minimale ventrale Spondylose Deckplatte LWK5, Deck- und Grundplatte LWK4 sowie Grundplatte LWK3. Keine spezifischen spondylarthrotischen Veränderungen feststellbar konventionell radiologisch. Im ap-Bild diskrete thorakolumbal linkskonvexe Skoliose. lliosakralgelenk unauffällig abgebildet.

3.     Chronisches subakromiales Schulterimpingement rechts (ICD-10 M75.9)

-       anamnestisch Status nach Bizepssehnen-Refixation, zweimal operativ behandelt im Jahre 2010

4.     ADHS (ICD-10 F90.0, vgl. IV-Akte 66, S. 8 f.)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

1.     Mischkopfschmerz mit postorgasmatischem Kopfschmerz (ICD-10 G44.8)

2.     Iatrogen induzierte low-dose Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.2)

3.     Intermittierende anteriore Kniegelenksbeschwerden rechts (ICD-10 M25.5)

-       anamnestisch Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts 2010 wegen Knorpelläsion tibial

-       klinisch aktuell unauffälliger Status

4.     Status nach Epicondylopathia humeri ulnaris beidseits (ICD-10 M77.0)

-       klinisch aktuell völlig unauffälliger Ellbogenstatus

5.     Metabolisches Syndrom

-       Adipositas (BMI 34 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

-       arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)

-       Dyslipidämie, unbehandelt (ICD-10 E78.2)

6.     leichte Niereninsuffizienz (ICD-10 N19)

7.     Anamnestisch rezidivierende Nephrolithiasis (ICD-10 N20.0, vgl. IV-Akte 65, S. 9).

4.2.            Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Industriemechaniker seit Januar 2021 keine Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 65, S. 10 und 42). Dies gelte ebenso für sonstige körperlich regelmässig mittel- oder schwerbelastende berufliche Tätigkeiten, beispielsweise die früheren Tätigkeiten als Koch, Schlosser oder Betriebsmechaniker (IV-Akte 65, S. 42). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte dagegen seit Januar 2021 aus gesamtmedizinischer Sicht 6-8 Stunden pro Tag arbeitsfähig (IV-Akte 65, S. 10). Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (a.a.O.). Im Einzelnen attestierten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit von manuellen Tätigkeiten in Schulterneutralstellung an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz und der Möglichkeit des gelegentlichen Einsatzes der nicht dominanten Schulter für Überkopfarbeiten (IV-Akte 65, S. 10 und 43). Die nicht die dominante rechte Schulter könne nicht für Überkopfarbeiten eingesetzt werden (IV-Akte 65, S. 43). Im Weiteren sollte der Versicherte seine Arbeitsposition regelmässig wechseln können. Es sei zu vermeiden, dass er längere Zeit fixiert sitzen oder stehen müsse (a.a.O.). Ebenso sei es ungünstig, wenn berufsbedingt rezidivierende Rotationsbewegungen der HWS oder der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition durchgeführt werden müssten. Das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund sei nicht spezifisch eingeschränkt, sodass zum Beispiel berufsassoziierte Kontroll-Überwachungsgänge auf ebenem Untergrund gut durchführbar sein sollten (a.a.O.). Bezogen auf ein 100%-Pensum schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 70% (IV-Akte 65, S. 10). Weiter hielten sie fest, durch eine adäquate und kompetente psychiatrische Behandlung könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70% auf 80% erreicht werden. Die um 20% verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen könne jedoch nicht verbessert werden (a.a.O.).

4.3.            Der RAD beurteilte in seiner Einschätzung vom 14. November 2022 das D____-Gutachten für beweiskräftig und hielt gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG (Bemessung der funktionellen Leistungsfähigkeit) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine maximale Präsenzzeit von 7 Stunden (IV-Akte 68, S. 4).

4.4.            In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2023 hielten die D____-Gutachter fest, die Behandlungsübersicht beim Psychiater Dr. E____ von 2021 bis Juli 2022 ergebe keine weiteren Informationen gegenüber dem in den Akten liegenden Arztbericht von Dr. E____ an die IV-Stelle, in welchem er von einem depressiven Geschehen ausgegangen war. Dr. E____ sei offenbar auch nicht das ausführliche Gutachten vorgelegt worden. Folglich seien die Diskussionen hinsichtlich der Behandler im Gutachten abschliessend geführt (IV-Akte 86, S. 2). Zum Einwandschreiben der Sozialhilfe gaben die Gutachter an, es lasse sich darin keine Begründung erkennen, die aus medizinischer Sicht zu kommentieren sei (a.a.O.).

4.5.            Schliesslich hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 an der Einschätzung vom 14. November 2022 fest (IV-Akte 85).

4.6.            Auf das D____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend beantwortet. Zudem nahmen die Gutachter zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung in den Bereichen Rheumatologie und Neurologie ausführlich Stellung (IV-Akte 65, S. 41 und S. 48-49). Insbesondere waren den Gutachtern die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte der F____, worin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (Beschwerde, S. 4 mit Hinweis auf IV-Akte 22, S. 5/8) bekannt (vgl. Aktenaufzählung im Gutachten, IV-Akte 65, S. 14). Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert (IV-Akte 65, S. 31-33). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das D____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.                  

5.1.            Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, das D____-Gutachten gehe anders als der RAD von einer minimalen Präsenzzeit von 6 Stunden pro Tag aus. Innerhalb dieser minimalen Präsenzzeit von 6 Stunden liege wiederum eine um 20% verminderte Leistungsfähigkeit vor (Beschwerde, S. 3). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung eine Präsenzzeit von täglich 6-8 Stunden angegeben. Während dieser angegebenen Präsenzzeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Der rheumatologische Teilgutachter quantifizierte die pausenbedingte Einschränkung auf 20% (vgl. IV-Akte 65, S. 43), so dass schliesslich gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70% attestiert wurde (IV-Akte 65, S. 10). Ähnlich hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 14. November 2022 den Mittelwert der Präsenzzeit von 6-8 Stunden, d.h. 7 Stunden, berücksichtigt (vgl. IV-Akte 68, S. 4; zur Rechtfertigung der Berücksichtigung des Mittelwerts vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/200 vom 19. August 2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Präsenzzeit wurde vom RAD wiederum die 20%ige Einschränkung abgezogen, was schliesslich ebenfalls zu einer Arbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit führte (IV-Akte 68, S. 4). Damit liegt kein Widerspruch zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Einschätzung des RAD vor.

5.2.            Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, die Gesamtarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht sei gemäss D____-Gutachten vorliegend zu ergänzen und nicht zu addieren (Beschwerde, S. 4; Replik, S. 3). In der Konsensbeurteilung des D____-Gutachtens wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit festgehalten, dass sich die psychiatrischen und rheumatologischen Einschränkungen ergänzen würden, da der Versicherte dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne (IV-Akte 65, S. 9). Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

5.3.            Weiter bemängelt der Beschwerdeführer vor, dass bei der D____-Begutachtung einzig ein Schreiben von Dr. E____ vom 17. Januar 2022 zu Handen der IV-Stelle vorgelegen und Gegenstand der Abklärung gewesen sei. Aus den Unterlagen sei jedoch ersichtlich, dass die psychischen Probleme bereits im Jahre 2015 Thema gewesen seien (Beschwerde, S. 4). Dies trifft nicht zu. Zeitlich vor dem Bericht von Dr. E____ vom 17. Januar 2022 bestehen keinerlei (echtzeitliche) Akten aus fachärztlich psychiatrischer oder auch psychologischer Sicht. Zwar hatte der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Behandlung am Kantonsspital [...] mit der Fachrichtung Psychiatrie (nebst der Fachrichtung Neurologie) angegeben (IV-Akte 2, S. 7), auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilten die G____ jedoch mit, der Beschwerdeführer sei dort nicht bekannt (IV-Akte 7). Da derzeit keine psychiatrische Behandlung bei Dr. E____ (mehr) stattfindet, ist davon auszugehen, dass die Behandlung bei ihm nach lediglich zwei Terminen und einzelnen Telefonaten sowie einer Behandlungspause von Mai 2021 bis April 2022 im Juli 2022 abgeschlossen wurde, zumal auch die schriftlichen Einträge in der Krankengeschichte von Dr. E____ zu diesem Zeitpunkt enden (vgl. IV-Akte 77, S. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Abklärung betreffend ADHS (vgl. Beschwerde, S. 5) nicht als notwendig.

5.4.            Schliesslich ist auf das Vorbingen des Beschwerdeführers einzugehen, dass er spätestens ab Oktober/November 2020 zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei, so dass die Wartefrist bereits im Oktober/November 2021 erfüllt worden sei (Beschwerde, S. 3). Während der Beschwerdeführer keine Arztberichte ins Recht legt, die seine Auffassung stützen würden, halten die D____-Gutachter ausdrücklich fest, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resp. die teilweise Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erst seit Januar 2021 bestehe (vgl. IV-Akte 65, S. 10). Für den Zeitraum davor vermerken sie sowohl hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit, dass eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht dokumentiert sei (a.a.O.) Darauf ist vorliegend abzustellen, zumal keine echtzeitlichen psychiatrischen Dokumente vorliegen, welche bestätigen würden, dass die in der Beschwerde erwähnte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, welche jedoch im psychiatrischen Teilgutachten des D____ nicht bestätigt werden konnte, bereits vor Januar 2021 beim Beschwerdeführer vorhanden gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf seine eigenen Angaben in der Anmeldung verweist, vermag dies die fehlenden fachärztlichen Berichte nicht zu ersetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das D____-Gutachten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht von einem unklaren Beginn der Wartefrist ausgeht, sondern vielmehr unter der Rubrik: "3. Anlass und Umstände der Begutachtung (reine Zitate des Auftraggebers)" lediglich (nebst anderen Punkten) auf den Grund der Auftragsvergabe hinweist (IV-Akte 65, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass im IV-Arztbericht bei der F____ vom 6. Juli 2021 von Dr. E____ festgehalten wird, die psychiatrische Behandlung habe erst gerade begonnen, was sich mit der schriftlich dokumentierten Krankengeschichte deckt (IV-Akte 77), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die D____-Gutachter von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2021 ausgegangen sind. Für die Berechnung der Wartefrist ist somit dieser Zeitpunkt massgebend, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Wartefrist per Januar 2022 erfüllt hat.

6.                  

6.1.            Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Einkommens mit Invalidität vom LSE-Lohn Kompetenzniveau 1 im Sinne des Durchschnittslohn Total von Fr. 5'261 ausgegangen (IV-Akte 88 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er aufgrund des Umstands, dass er einen ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz bedürfe, in grundsätzlicher Weise nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, Sektor 3, nicht jedoch im Sektor 2, Produktion, durchführen könne, weshalb von einem LSE-Lohn von Fr. 4’756.00 ausgegangen werden müsse (Beschwerde, S. 6).

6.2.            Wenn, wie vorliegend, kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden ist, kann rechtsprechungsgemäss auf LSE-Tabellenlöhne, namentlich die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", abgestellt werden. Nur ausnahmsweise ist bei Personen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abzustellen, wenn diese vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind, bei ihnen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt und wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen.

6.3.            Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der Invalidität nicht ausschliesslich im Dienstleistungssektor tätig. Zudem sind ihm nach Eintritt der Invalidität auch nicht ausschliesslich Tätigkeiten im Dienstleistungssektor zumutbar, sodass auch nicht auf die entsprechenden LSE-Löhne des Sektors 3 abgestellt werden kann. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Einkommen mit Invalidität korrekt ermittelt.

6.4.            Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Beschwerde, S. 6). Aufgrund dessen, dass vorliegend davon auszugehen ist, die Wartefrist werde erst im Januar 2022 erfüllt (vgl. E. 5.4 vorstehend), ist die Beurteilung des leidensbedingten Abzugs nach dem Recht ab 1. Januar 2022 vorzunehmen (vgl. E. 3.1 vorstehend). Diesbezüglich sieht Art. 26 Abs. 3 IVV einen leidensbedingten Abzug lediglich bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Im Übrigen wären die geltend gemachten Umstände (ergonomisch gut eingestellter Arbeitsplatz, Wechselbelastung, keine schweizerische Ausbildung, längere Zeit auf Stellensuche und Übergewicht) auch nach altem Recht nicht geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Der allgemeine Arbeitsmarkt hält genügend leichte bis mittelschwere wechselbelastende Verweistätigkeiten bereit, die der Versicherte in einem hohen Pensum ausüben kann. Das weitere Belastungsprofil umschreibt lediglich leichte körperliche rücken- und schulterangepasste Tätigkeiten, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug rechtfertigt, genauso wenig wie ein (übrigens gutachterlich nicht bestätigter) entgegenkommender Arbeitgeber, wie dies bereits der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin korrekterweise festgehalten hat (vgl. IV-Akte 89).

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: