Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.49

Verfügung vom 15. März 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Der im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführer ist Vater von sieben Kindern und gelernter kaufmännischer Angestellter EFZ (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 13. August 1992, IV-Akte 45, S. 16). Zuletzt war der Beschwerdeführer als Sozialarbeiter bei der Gemeindeverwaltung [...] vom 19. September 2016 bis zum 31. Dezember 2017 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Sozialarbeiter angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni 2018, IV-Akte 12; Lebenslauf, IV-Akte 45, S. 1 f.), wobei er ab dem 11. Dezember 2017 krankheitshalber arbeitsunfähig war (vgl. Anmeldung Taggeldversicherung vom 12. Februar 2018, IV-Akte 14, S. 26). Die zuständige Taggeldversicherung richtete in der Folge Taggelder aus (IV-Akte 25, S. 47 ff.).

b)             Am 18. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals aufgrund diverser psychiatrischer Diagnosen zum Rentenbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Während des laufenden Abklärungsverfahrens der Beschwerdegegnerin stürzte der Beschwerdeführer am 27. September 2018 aus 12 Metern Höhe und erlitt ein Polytrauma (vgl. Kurzbericht B____spital vom 6. Dezember 2018, IV-Akte 34, S. 2; Rapport Kantonspolizei 27. September 2018, IV-Akte 81). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 116) lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zufolge fehlender Mitwirkung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)             Im März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 127). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich nahm sie eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2021, IV-Akte 150) vor und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der PMEDA AG (vgl. Gutachten vom 26. August 2022, IV-Akte 175, gemäss welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege.

d)             Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 180 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. März 2023 (IV-Akte 192) ab.

II.        

Mit Beschwerde vom 20. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2023 und die Gewährung des Kostenerlasses. Ferner ersuchte er um Erstreckung der Begründungspflicht, da es ihm während der Beschwerdefrist nicht gelungen sei, eine anwaltliche Vertretung zu finden.

Mit Beschwerdebegründung vom 23. April 2023 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und verlangt überdies ein gerichtliches Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Gesichtschirurgie und Ophtalmologie.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Juni 2023 und Duplik vom 3. August 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Gesuch um Kostenerlass in Bezug auf die Verfahrenskosten.

IV.     

Am 14. September 2023 findet die mündliche Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin Patrick Fässler teil. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.  

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dem bidisziplinären Gutachten sei die Beweiskraft abzusprechen. Ferner sei der medizinische Sachverhalt ohnehin ungenügend abgeklärt, da ein polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Gesichtschirurgie und Ophthalmologie zu veranlassen gewesen wäre. Dies sei nun nachzuholen und der Rentenanspruch hiernach erneut zu beurteilen.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, das bidisziplinäre Gutachten genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen. Ferner sei der massgebliche Sachverhalt unter Berücksichtigung der Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie vollständig abgeklärt. Angesichts dessen sei die leistungsabweisende Verfügung rechtmässig erfolgt und dementsprechend zu schützen.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.

3.2.            Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im September 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                  

4.1.             Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.            4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).  

4.2.3.       Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122£/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E. 1.4; Urteil 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 

5.                  

5.1.        5.1.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 15. März 2022 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das bidizsiplinäre PMEDA-Gutachten vom 26. August 2022 (IV-Akte 175).

5.1.2.    Mit orthopädischem Gutachten stellte Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, die Diagnosen einer posttraumatischen Fusswurzelarthrose links, eines Senk-/Spreizfusses beidseitig und beginnendem Hallux rigidus links, sowie einer Adipositas Grad I (IV-Akte 175, S. 60). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Auf orthopädischem Fachgebiet sei eine vollumfängliche Belastbarkeit für jedwede überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vorliegend, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, mit Stehen und Gehen auf ebenem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten gegeben. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei die Versorgung mit einer orthopädischen Schuhzurichtung und Masseinlagen zu erwägen. Weiter sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Fussskelettes anzuraten (IV-Akte 175, S. 64 f.).

5.1.3.    In psychiatrischer Hinsicht, attestierte Dr. med. D____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), eine Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert (ICD-10 F 40.01) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 175, S. 107). Aus psychiatrischer Sicht würden sich keine erheblichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen ergeben. Die Ressourcen seien anamnestisch weitgehend erhalten. Der Beschwerdeführer sei zumindest in Teilen selbstversorgend und pflege eine stabile Partnerschaft. Im zeitlichen Verlauf sei spätestens seit seiner Abreise in die Dominikanische Republik im Februar 2020 aus Sicht der Gutachterin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach Rückkehr in die Heimat sei möglich, könne aber bei bestehenden Inkonsistenzen nicht genau eingegrenzt werden. Unabhängig davon, seien zu diesem Zeitpunkt wesentliche IV-fremde Faktoren im Vordergrund gestanden, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (a.a.O., S. 133 f.).

5.1.4.    Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung halten die beiden Experten fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 100%. Auch rückblickend lasse sich keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit erkennen. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig und eine additive Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesundheitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht (IV-Akte 175, S. 9).

5.2.        5.2.1. Auf das orthopädische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Das Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das orthopädische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertise ist schlüssig.

5.2.2.       Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____ ist hingegen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zu beachten sind nachstehende Erwägungen.

5.2.3.       Bereits in formeller Hinsicht vermag das psychiatrische Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen nicht zu genügen. So verlangt das Bundesgericht, dass sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren, den so genannten Standardindikatoren, zu unterziehen sind (vgl. BGE 141 V 281). Als solche – im Regelfall zu beachtenden – Standardindikatoren nennt das Bundesgericht den funktionellen Schweregrad, die Gesundheitsschädigung, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder-resistenz, der soziale Kontext, die Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens), die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (a.a.O., E. 4.1.3). So stellt die unter Ziff. 7 «Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung» zu erwartende Beurteilung der obgenannten Indikatoren lediglich eine wörtliche Wiedergabe der unter Ziff. 6 abgehandelten «Diagnosen» dar (vgl. IV-Akte 175 S. 107 ff. und S. 116 ff.) ohne hinsichtlich der Standardindikatoren neue Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu liefern. Die Expertin erläutert zwar, wie sie die gestellten Diagnosen herleitet. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem funktionellen Schweregrad oder der Ausprägung der Gesundheitsschädigung lässt sich den fraglichen Ausführungen aber nicht entnehmen. Unter Ziffer 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» (IV-Akte 175 S. 122 ff.) wäre eine Diskussion des Behandlungs- und Eingliederungserfolges sowie des sozialen Kontextes, der Konsistenz und der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus zu erwarten, folgen aber zum dritten Mal wortidentisch (!) die Ausführungen, welche unter Ziffer 6 / Diagnosen zu lesen sind. Damit handelt es sich über 18 Seiten hinweg um kopierte Textpassagen. Bereits dieser Umstand spricht nicht für die Qualität des Gutachtens.  

5.2.4.       Formal leidet das Gutachten zudem an der nicht vollständigen Wiedergabe der Akten, indem der Rapport der Kantonspolizei vom 27. September 2018 über den Suizidversuch (IV-Akte 83) fehlt (vgl. Aktenzusammenfassung IV-Akte 175 S. 14 ff.). Dies fällt deswegen besonders ins Gewicht, da die Gutachterin den Unfallhergang als nicht hinreichend geklärt feststellt und den Suizidversuch nochmals kritisch diskutiert mit anderen Worten hinterfragt (IV-Akte 175 S. 115, mit gleichem Wortlaut S. 124 und 132, ausserdem Ziff. 8.4 IV-Akte 175 S. 135 f.), obschon dem Rapport ein detaillierter Hergangsbeschrieb entnommen werden kann.

5.2.5.       Des Weiteren bezog die Gutachterin den Austrittsbericht des B____ vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 53) nicht in die Diagnoseherleitung bzw. wortidentischen Beurteilungen gemäss Ziff. 7 und 7.2 (IV-Akte 175 S. 115, 124 bzw. 132) mit ein, obschon im Rahmen dieses Klinikaufenthaltes ein psychiatrisches Konsilium mit Anamnese, PPB bei Eintritt, Verlauf und Beurteilung stattfand. Die Gutachterin erweckt den Eindruck, dass sie diesen rund zwei Monate dauernden Aufenthalt nicht zur Kenntnis genommen hat, obschon dieser in der Aktenanamnese enthalten war (IV-Akte 175 S. 19).

5.2.6.       Schliesslich fehlt es formal an einer mit vertiefter Befragung erhobenen Anamnese mit Tagesablauf, Familienanamnese usw. (vgl. Vorgabe der Beschwerdegegnerin «Gliederung des Gutachtens», IV-Akte 156 S. 3 Ziff. 3.2). Die Gutachterin legt lediglich ihre im Anamnese-Fragebogen summarisch festgehaltenen Notizen (IV-Akte 175 S. 83 ff.) als auch den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (IV-Akte 175 S. 72 ff.) bei, die für diesen Zweck nicht ausreichend sind. Dies wirkt sich auch in materieller Hinsicht beweismindernd aus (dazu nachfolgend).

5.2.7.       Auch unter materiellen Gesichtspunkten bestehen (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung (vgl. 4.2.3. hiervor). Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil I 391/06 [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts] vom 9. August 2006 E. 3.2.2; Urteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Vorliegend stützte sich die Expertin jedoch im Rahmen ihrer Beurteilung massgeblich auf diverse Testverfahren (vgl. IV-Akte 175, S. 96 ff) und mass diesen – im Vergleich zur Klinik und der Anamnese – eine gewichtige Bedeutung (vgl. IV-Akte 175 S. 115 und wortidentisch IV-Akte 175 S. 133 sowie S. 136) zu. Die insgesamt als «formal unterdurchschnittlich» bewerteten Testergebnisse sah die Psychiaterin im Zusammenhang mit einem nicht-authentischen Antwortverhalten. Der Frage, ob die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Pathologie zu interpretieren sind, ging die Expertin nicht nach, was insbesondere mit Blick auf die vom Bundesgericht den testpsychologischen Untersuchung zugemessene Bedeutung nicht angehen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3). Wie bereits erwähnt, ist ferner die Anamneseerhebung der Gutachterin zu kritisieren, liefert diese nämlich keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Psychopathologie des Beschwerdeführers.  So ist die Anamnese mit insgesamt etwas mehr als einer A4-Seite und den erwähnten Notizen in den beigelegten Fragebogen (IV-Akte 175 S. 72 ff.) angesichts der langen psychiatrischen Historie des Beschwerdeführers rein umfangmässig als knapp zu bezeichnen, finden sich doch in den Akten Hinweise auf bereits seit dem Jahr 2011 auftretende Panikstörungen (vgl. undatierter Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 13; Bericht med. pract. F____. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 37). Doch auch inhaltlich erweist sich die anamnestische Erhebung als lückenhaft. Die Exploration der Familienanamnese ist rudimentär. So bleibt beispielsweise der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Akten alkoholkrank und gewalttätig gewesen sei und sich schliesslich suizidiert habe (IV-Akte 13 S. 3; Bericht UPK vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 47, S. 37; Bericht Dr. med., E____ vom 15. April 2015, IV-Akte 47, S. 34), seitens der Gutachterin im Rahmen der Anamneseerhebung gänzlich unberücksichtigt bzw. wird nur teilweise im handschriftlich ausgefüllten Fragebogen mit Stichworten notiert (IV-Akte 175 S. 86). Gleiches gilt für den am 27. September 2018 durchgeführten Suizidversuch, anlässlich welchem der Beschwerdeführer sich aus dem dritten Stock eines Mehrfamilienhauses stürzte (dazu bereits oben E. 5.2.3; vgl. Polizeirapport vom 27. September 2018, IV-Akte 83; Bericht UPK vom 7. April 2021, IV-Akte 137). Die rudimentäre Wiedergabe dieser einschneidenden Ereignisse mit potenziellem Einfluss auf die psychische Intaktheit im Rahmen der psychiatrischen Anamneseerhebung vermittelt den Eindruck, die Gutachterin habe die Ereignisse nicht ausreichend exploriert. Auch diese Unzulänglichkeit weckt Zweifel an der Begutachtung. Das Gutachten vermag somit nicht nur formal keineswegs zu überzeugen, sondern auch inhaltlich nicht. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D____ entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Da sich in den Akten auch sonst keine psychiatrischen Berichte befinden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweiskraft bescheinigen, hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465 E. 4.2 und 4.4). Allerdings reicht einzig eine psychiatrische Begutachtung als zuverlässige Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des am 27. September 2018 erlittenen Polytraumas nicht aus. So ergeben sich aus dem Bericht des B____ vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 69, S. 3) allfällige Beeinträchtigungen im Bereich Ophthalmologie, Gesichtschirurgie, Neurologie, Neuropsychologie, welche gutachterlich abgeklärt werden müssen. Ob eine erneute orthopädische Untersuchung erfolgen soll oder aber eine Konsensbesprechung mit Dr. med. C____ ausreicht, hat die Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Nach Vorliegen der polydisziplinären Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

6.                  

6.1.            Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. März 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5.3. f. hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).    

6.3.            Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: