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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.4
Verfügung vom 22. November 2022
Rückweisung zwecks Vornahme
weiterer Abklärungen
Tatsachen
I.
Der 1968 geborene Beschwerdeführer reiste im Januar 1998 in die
Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit März 2004 in einer Vollzeitstelle
als [...]mitarbeiter mit [...]funktion im C____-Spital bis er 2009 arbeitsunfähig
wurde (IV-Akte 1, S. 2).
Er meldete sich am 18. Februar 2010 ein erstes Mal unter
Hinweis auf eine beidseitige Gonarthrose bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche
Abklärungen und lehnte in der Folge das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 22.
Dezember 2011 ab (IV-Akte 62). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Mai 2012 abgewiesen (Aktenzeichen
IV.2012.22, IV-Akte 74, S. 2 ff.).
Am 25. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden und eine Depression erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 76). Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten von
Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 2. April
2014 ein (IV-Akte 98). Nach Eingang verschiedener Berichte des [...]spitals [...]
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 einen
Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 21% (IV-Akte 132). Mit Urteil vom 14. März
2016 hiess das Sozialversicherungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut (Aktenzeichen
IV.2015.204), wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück und verpflichtete
diese, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie,
Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin zu veranlassen und danach erneut
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (IV-Akte 141). In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der E____
(nachfolgend: E____) vom 31. Dezember 2016 ein (IV-Akte 157). Gestützt darauf
wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2018 einen
Rentenanspruch ab (IV-Akte 176), was durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 7. August 2018 bestätigt wurde, wobei das Gericht gestützt auf
das Gutachten der E____ vom 31. Dezember 2016 von einer gemittelten
Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 65% ausging und einen
leidensbedingten Abzug von 5% gewährte, woraus sich ein IV-Grad von 36% ergab
(IV-Akte 184, S. 13).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde ein Anspruch auf
Umschulung abgewiesen (IV-Akte 242).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Mai 2021 wiederum zum
Leistungsbezug an und machte dabei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
geltend (IV-Akte 248). Dabei reichte er den Austrittsbericht der Klinik F____ vom
22. Februar 2021 (IV-Akte 251, S. 4 ff.) und den Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. G____ (IV-Akte 251, S. 1ff.) ein. Nach weiteren Abklärungen
(u.a. Bericht Dr. H____, FMH Neurologie, vom 1.9.2020, IV-Akte 267, S. 4 f.;
Bericht der Klinik F____ vom 4.4.2022, IV-Akte 280) und mehreren RAD-Stellungnahmen
(u.a. IV-Akten 253 und 284), stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Eine
wesentliche bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten
polydisziplinären Abklärung durch die E____ im Jahre 2016 sei nicht nachgewiesen
(IV-Akte 285). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 290). Der
RAD-Psychiater äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 15. November 2022
(IV-Akte 295). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.
November 2022 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie aus, die neu
vorhandenen ärztlichen Berichte würden im Vergleich zur medizinischen Aktenlage,
die der Verfügung vom 26. Januar 2018 zugrunde lag, keine wesentliche und
länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes zeigen (IV-Akte 97).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die angefochtene
Verfügung sei in Gutheissung der vorliegenden Eingabe aufzuheben, und es sei
der Anspruch des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens
aus den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin
abzuklären. Dazu sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1 Alles unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Dem Beschwerdeführer sei
eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April 2023 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Einschätzungen des
RAD-Psychiaters Dr. I____ (IV-Akte 295) eine wesentliche und länger dauernde
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint und in
der Folge das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung des RAD nicht
einverstanden und ist der Ansicht, sein Gesundheitszustand sei mittels eines
polydisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie und Innere Medizin abzuklären.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger
Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren
Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig
erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch
oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich
zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011
IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).
3.2.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
3.3.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die
Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.5.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465
E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015,
8C_879/2014 E. 5.3).
3.6.
Das Administrativverfahren und der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu
beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.
4.
4.1.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles liegen zahlreiche
medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im
Folgenden werden lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben,
welche sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen.
4.2.
In der Verfügung vom 26. Januar 2018, mit welcher ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers abgelehnt worden war (IV-Akte 176) und die mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2018 rechtskräftig
bestätigt wurde, haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der
Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf
das Gutachten der E____ vom 31. Dezember 2016 abgestützt. Dabei ist das Gericht
von einer gemittelten Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von
65% ausgegangen und hat einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt, woraus
sich ein IV-Grad von 36% ergab (IV-Akte 184, S. 13).
4.3.
4.3.1. Die Gutachter der E____ stellten im Gutachten vom 31.
Dezember 2016 beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht (Fachbereiche Psychiatrie,
Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin) folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Medial betonte
Gonarthrose beidseits, klinisch ohne Aktivierung
- St. n. 3 Arthroskopien am rechten
Kniegelenk (anamnestisch 2006, 2007 und laut Akten am 01.10.2008)
- St. n. arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial links am 18.08.2009
2.
Chronisches
lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung beidseits
- Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen
distal/lumbal gemäss MRI der LWS vom 20.09.2011 und vom 22.09.2012
3.
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0)
4.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10.F45.41, vgl.
IV-Akte 157, S. 10).
4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie
beim Beschwerdeführer folgendes fest:
1.
Metabolisches
Syndrom (ICD-10I10)
- Diabetes mellitus Typ II
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
2.
Anamnestisch
gastroösophageale Refluxkrankheit
3.
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom, ED 2014
- aktuell CPAP-Therapie
4.
Leichte
Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD medikamentös-toxisch)
5.
Chronisches
Kopfschmerzsyndrom, am ehesten Spannungskopfschmerz, DD begleitende
Arzneimittel-induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.2/G44.4)
6.
St. n.
ischämischem cerebrovasculären Insult vom 17.03.2014, am ehesten
thrombembolischer Ätiologie bei unklarer Emboliequelle (ICD-10 I63.1)
- ohne Residuen ausgeheilt
7.
Mechanische
Sprunggelenksschmerzen rechts lateral ohne Hinweise auf Instabilität
8.
Muskuläre
Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren und Hüftadduktoren, vgl. IV-Akte 157,
S. 10).
4.3.3. In der Diskussion allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren
hielten die Gutachter fest, in der aktuellen Untersuchung hätten sich keinerlei
Hinweise auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung gezeigt. Bei einer solchen
Störung würde man auch bereits im jungen Erwachsenenalter Auffälligkeiten in
der Lebensführung erwarten, welche jedoch nicht dokumentiert seien (IV-Akte
157, S. 11).
4.3.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als [...] gaben die Gutachter an, bereits seit mindestens dem Jahre
2011 bestehe auf Dauer keine Restarbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 157, S. 13). In
einer leichten bis mittelschweren, insbesondere auch wechselbelastenden
Tätigkeit, ohne spezifische Belastung der LWS und der Kniegelenke (ohne
repetitive Bück- oder Torsionsbewegung, ohne Arbeitshaltung längerdauernd
vornüber geneigt oder rekliniert, ohne Tätigkeiten auf den Knien oder mit
längerdauerndem gebeugten Knien, oder mit der Notwendigkeit des wiederholten
Treppensteigens resp. Steigens auf Leitern oder Gerüsten) bestehe eine
60-70%-ige Arbeitsfähigkeit, welche unverändert mindestens seit der erstmaligen
Beschreibung eines depressiven Syndroms im April 2013 vorliege (a.a.O.). Eine
psychiatrischerseits vorhandene mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
über dieses Datum hinaus sei möglich, könne aber aufgrund der vorliegenden
Akten nicht konklusiv beurteilt werden (a.a.O.).
4.4.
Der Beschwerdeführer war vom 18. September 2020 bis zum 23.
September 2020 bei Lebensüberdruss und Partnerschaftskonflikt in freiwilligem
Rahmen auf der Kriseninterventionsstation (KIS) der J____ (nachfolgend J____) hospitalisiert.
Dort wurden ihm folgende Diagnosen attestiert: F43.2 Anpassungsstörungen mit
längerer depressiver Reaktion, Schlaf-Apnoe (C-Pap-Maskenträger), St. n.
mehrfachen Knieoperationen rechts und links, keine Prothese, Hypertone, koronareund
myokardiale Herzkrankheit (Ventrikelseptumsdefekt), St. n. Zerebralinsult bei
Thromboembolie (Ventrikelseptumdefekt) 2010 und mehrfache Urogenital-Eingriffe
mit Hauttransplantation bei Harnröhrendefekt (IV-Akte 256, S. 3).
4.5.
4.5.1. Im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 22. Februar 2021 betreffend
den erneuten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2020
bis 11. Februar 2021 werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F33.2)
2.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
-
Degenerative
Veränderungen der Kniegelenke
-
Rez.
Thoraxschmerzen nicht kardialer Genese
-
Coro-CT vom
05.10.2020: Keine Hinweise auf KHK
3.
Zwanghafte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5)
4.
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom
-
unter CPAP
Therapie
5.
Status nach
ischämischem zerebrovaskulärem Insult frontal und temporal rechts am ehesten
paradox thromboembolisch 17.3.2014
-
Status nach erfolgreichem
interventionellem PFO-Verschluss mittels 25mm Amplatzer PFO Occluder am 7.5.14
-
cvRF: arterielle
Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ II
6.
Diabetes mellitus
Typ 2
7.
Sensibilitätsstörungen
an den unteren Extremitäten m/b ED 08/20
-
diskreter
sensible Polyneuropathie
8.
Mehrere
Urogenital-Eingriffe mit Hauttransplantation bei Urethrastriktur
-
[...]spital [...]
2006-2013
9.
Gastroösophageale
Refluxerkrankung (IV-Akte 251, S. 4).
4.5.2. Im klinischen Stationsalltag habe der Patient durch eine übermässige
Beschäftigung mit Ordnung und Regeln, eine stark ausgeprägte Gewissenhaftigkeit,
einen vermehrten Drang Konventionen zu befolgen sowie durch ein Bestehen auf
Unterordnung seines sozialen Umfeldes unter seinen Gewohnheiten imponiert, was
den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung erhärtet habe. Ebenso hätten
durch die biografische Anamnese anhaltende, seit dem frühen Erwachsenenalter bestehende
zwanghafte Verhaltensmuster eruiert werden können, welche die Verdachtsdiagnose
bestätigt hätten. Dies sei auch als auslösender und aufrechterhaltender Faktor für
die vorliegende depressive Episode gesehen worden (IV-Akte 251, S. 6). Mit
Hilfe der Tagesstruktur im stationären Setting, dem damit verbundenen Aufbau
von Aktivitäten, der sozialen Kontakte zum Behandlungsteam und den
Mitpatientinnen und der Distanz zum häuslichen Umfeld habe sich beim Patienten
eine beobachtbare Stimmungsaufhellung eingestellt (a.a.O.).
4.6.
4.6.1. Der behandelnde Psychiater Dr. G____ und die
mitunterzeichnende Diplompsychologin K____ attestierten dem Beschwerdeführer im
Bericht vom 28. Juni 2021 folgende Diagnosen nach ICD-10:
-
Rezidivierende
depressive Störung, ggw schwere, ohne psychotische Symptome, F33.2
-
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.4
-
zwanghafte
Persönlichkeitsstruktur, F60.5 (IV-Akte 251, S. 1).
In der Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer beschäftige sich
durch seine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur übermässig mit Ordnung und
Regeln, und habe eine stark ausgeprägte Gewissenhaftigkeit. Diese würde ihn oft
in schwierige Situationen, insbesondere innerhalb der Familie, bringen. Seit
Juni 2020 hätten sich das depressive Zustandsbild und Schmerzen zunehmend
verstärkt. Ende 2020 habe er einen Suizidversuch nach einem Konflikt mit seiner
Ehefrau und seinem Sohn begangen. Er sei in der Zeit sehr verzweifelt gewesen
und habe von einer Brücke springen wollen. Dies sei verhindert worden. Danach
sei er im Kriseninterventionszentrum hospitalisiert gewesen. Seine finanziellen
Schwierigkeiten würden ihn zusätzlich belasten und führten zu verschiedenen
Ängsten (IV-Akte 251, S. 2). Zum objektiven Befund gaben sie an, Auffassung und
Konzentration würden im Gespräch beeinträchtigt wirken. Der Versicherte wirke
erschöpft, verzweifelt mit teilweiser erkennbarer Störungen von Konzentration
und Aufmerksamkeit. Eine Zwangsstruktur sei vorhanden. Im Affekt zeige er sich
seit Juni 2020 zunehmend niedergeschlagen, verzweifelt, angespannt,
gedrückt-depressiv, traurig und hilflos. Der Antrieb sei deutlich vermindert.
Er leide unter Grübeln und Stimmungsschwankungen. Er sei stets angespannt und
zeige sich reizbar und wütend. Auch der Schlaf sei deutlich gestört. Tagsüber
würden dem Versicherten deshalb die Leistungsreserven fehlen, da er sich
erschöpft fühle und einen verminderten Antrieb zeige (IV-Akte 251, S. 2). lm
Verlauf sei trotz der regelmässigen Behandlung seit Juni 2020 eine deutliche
Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes, des Schmerzsymptoms und der
Zwangsstruktur festgestellt worden (IV-Akte 251, S. 3). Aus rein
psychiatrischer Sicht bestehe seit Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
(a.a.O.).
4.6.2. Im Bericht von PD Dr. H____, FMH Neurologie, vom 1. September 2021
wird eine diskrete sensible Polyneuropathie beschrieben und eine
Ausschlussdiagnostik bezüglich einer Lumbalkanalstenose empfohlen (IV-Akte 267,
S. 4).
4.7.
4.7.1. Im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 4. April 2022
betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Dezember
2021 bis 24. Februar 2022 werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Rezidivierende
depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode F33.1
2.
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotionalinstabilen (impulsiven)
Zügen F61
3.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41
· Degenerative Veränderungen der
Kniegelenke bei St. n. mehrfacher Arthroskopie und Teilmeniskektomie 2007/2009
· Thoraxschmerzen nicht kardialer
Genese
4.
St. n.
ischämischem zerebrovaskulärem Insult fronta-temporal rechts a. e.
thromboembolisch (ED 03/2014)
· Verschluss des offenen Foramen ovale
(5/2014)
· MRI Kopf 09/2020: Kleines
lnfarktresiduum im Lobulus parietalis inferior rechts kortikal. Leichtgradige
Leukenzephalopathie (Fazekas 1), gut vereinbar mit Mikroangiopathie
5.
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom (ED ca. 2014)
· unter CPAP-Therapie und jährlichen
Kontrollen im Unispital Basel (letzter Termin 09/21)
6.
Metabolisches
Syndrom
· arterielle Hypertonie
· Hyperlipidämie
· Adipostigas (recte: Adipositas) Grad
2
· Diabetes mellitus Typ 2
(ED ca. 2011)
o unter Metformin im 01.2022 HbA1c 5.8%
o diskrete sensible Polyneuropathie
7.
Mehrere Urogenital-Eingriffe
mit Hauttransplantation bei Urethrastriktur
· [...]spital [...] 2006-2013
8.
St. n.
Gastroösophageale Refluxerkrankung
· PPI problemlos gestoppt am 1.2.2022
9.
Vitamin D
Insuffizienz (ED 01/2022)
· aktuell substituiert (IV-Akte 280, S.
3 f.).
4.7.2. In der diagnostischen Beurteilung wurde ausgeführt, die
zwanghafte Persönlichkeitsstörung, welche bereits im Rahmen der letzten
stationären Behandlung diagnostiziert worden sei, habe sich erneut bestätigt
(IV-Akte 280, S. 5). Im klinischen Eindruck sowie angesichts der selbst- und
fremdanamnestischen Angaben habe zudem eine defizitäre Emotionsregulation in
Form von wiederholten Affektdurchbrüchen mit impulsivaggressiven
Verhaltensweisen (z.B. verbale Aggression und Zerstörung von Gegenständen)
sowie einer Neigung zu Konflikten imponiert, weswegen neu die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen
(impulsiven) Zügen gestellt worden sei (a.a.O.).
4.7.3. Hinsichtlich der Therapie und des Verlaufs wurde
vermerkt, dass sich sowohl die sprachlichen Einschränkungen als auch die
zwanghaften Persönlichkeitszüge des Patienten als äusserst erschwerend für eine
tiefergehende Bearbeitung der Problembereiche erwiesen hätten. Insgesamt sei der
Versicherte als stark externalisierend und kaum zugänglich für die kritische
Hinterfragung seiner dysfunktionalen Denk-, Fühl- und Verhaltensmuster
wahrgenommen worden, was die therapeutische Zugänglichkeit erheblich
eingeschränkt habe (IV-Akte 280, S. 4). Im Gegensatz zum familiären Umfeld sei
es ihm allerdings im milieutherapeutischen Setting überraschend gut gelungen,
harmonisch-friedfertige Beziehungen zu den Mitpatienten und dem Behandlungsteam
zu pflegen, wobei ihm sein eher freundlich-distanziertes Beziehungsverhalten zu
korrigierenden interaktionellen Erfahrungen verholfen habe. Entsprechend habe
der Patient auch angegeben, dass er sich im klinischen Umfeld deutlich besser habe
abgrenzen können als im eigenen Familienkreis, in welchem er sich öfters
persönlich angegriffen bzw. provoziert fühle. Durch die Distanz zur Familie habe
sich auch rasch eine Verbesserung von Stimmung, Antrieb und Selbstwerterleben
eingestellt (a.a.O.). Als Auslöser für die erneute depressive Episode habe der
Tod seiner Schwiegermutter identifiziert werden können, infolgedessen sich
seine Ehefrau vermehrt um ihren Vater gekümmert habe, was zu wiederkehrenden
Ehekonflikten geführt habe. Der Versicherte habe angegeben, sich nicht wichtig
genug und von seiner Familie vernachlässigt zu fühlen, was eine grosse Kränkung
für ihn darstelle (IV-Akte 280, S. 5). In den sozialberaterischen
Einzelgesprächen sei die Tagesstrukturierung im Vordergrund gestanden.
Angesichts des komplexen und chronifizierten psychophysischen Beschwerdebilds
einschliesslich der schwerwiegenden Persönlichkeitsauffälligkeiten sei die
Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht realistisch.
Stattdessen werde eine Teilzeitbeschäftigung im geschützten Rahmen (z.B.
geschützte Werkstatt), für welche sich der Patient sehr motiviert gezeigt habe,
empfohlen (a.a.O.).
4.8.
Im Verlaufsbericht der Psychiatrie-Spitex für den Zeitraum vom 15.
Februar 2021 bis 19. Oktober 2021 wird mehrfach von schwierigen, angespannten
oder konfliktbehafteten Zuständen im häuslichen Bereich, insbesondere mit der
Ehefrau, berichtet (IV-Akte 274).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Würdigung der medizinischen
Unterlagen vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. I____
abgestützt. Dieser hielt fest, eine wesentliche bleibende Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der letzten polydisziplinären Abklärung durch die E____
im Jahre 2016 sei nicht nachgewiesen. Eine über eine leichtgradige depressive
hinausgehende Symptomatik sei nach adäquater Therapie nicht mehr festzustellen,
womit auch die starke psychosoziale Mitbeteiligung an der Gesamtsituation
ausgewiesen sei (IV-Akte 284, S. 4, vgl. auch IV-Akte 295, S. 3). Eine
Persönlichkeitsstörung verneint Dr. I____ mit der Begründung, dass eine solche
Diagnose bisher weder im Gutachten von Dr. D____ 2014 noch im E____-Gutachten
2016 noch von Dr. G____ in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 diagnostiziert
worden sei. Dr. G____ habe in seinem Bericht nur eine zwanghafte
Persönlichkeitsstruktur beschrieben. Ein Suizidversuch wie von Dr. G____
erwähnt habe nachweislich nicht vorgelegen und verweist auf den
Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation der J____ vom 19. September
2020 (IV-Akte 284, S. 4). Schliesslich seien auch die vom Neurologen PD Dr. H____
festgestellten Befunde nicht geeignet, eine dauerhafte Verschlechterung zu
begründen (a.a.O.).
5.2.
Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt,
die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge
Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (vgl. E. 3.5 hiervor und die dortigen Hinweise auf die
entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.3.
Vorliegend ergeben sich nun allerdings Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend
erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.
5.4.
In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass der Beschwerdeführer bis
zur Begutachtung im Jahre 2016 nie stationär hospitalisiert war. Diagnostiziert
wurde damals unter anderem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10.F45.41, vgl. IV-Akte 157, S. 10). Nach einem kurzen Aufenthalt auf der
KIS der J____ im September 2020 war der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2020
und Februar 2022 zweimal stationär zur Behandlung in der Klinik F____. Diese
hat eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5, vgl. IV-Akte 251, S.
4) resp. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und
emotionalinstabilen (impulsiven) Zügen F61 (IV-Akte 280, S. 3) festgestellt. Zudem
wurde in der Klinik F____ die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt
als nicht realistisch beurteilt. Damit liegen doch zumindest geringe Zweifel an
der Beurteilung durch Dr. I____, wonach sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit den letzten Abklärungen nicht dauerhaft und erheblich
verschlechtert habe, vor. Daran ändert auch nicht, dass bisher die Diagnose der
Persönlichkeitsstörung nicht gestellt wurde. Immerhin zeigt sich mit den
zwanghaften Persönlichkeitszügen und den stark dysfunktionalen
Bewältigungsstrategien eine über eine längere Zeit veränderte und akzentuierte
Befundlage. Ob sich diese in der starken psychosozialen Belastung erschöpft, oder
davon losgelöst zu einer eigenständigen, dauerhaften psychiatrischen Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt, lässt sich mit dem
erforderlichen Beweisgrad aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Es
kommt hinzu, dass die letzte umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers,
welche im Jahre 2016 erfolgte, bereits längere Zeit zurückliegt, sodass es sich
auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vertieft abzuklären und insoweit das medizinische Dossier in
Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand zu aktualisieren. Für
weiterergehende Abklärungen in somatischer Hinsicht wie vom Beschwerdeführer
beantragt liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der rechtskräftigen
Ablehnung eines Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 26. Januar 2018 genügend
Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, welche eine vertiefte
verwaltungsexterne Abklärung in psychiatrischer Hinsicht angezeigt erscheinen
lassen. Zweckmässig erscheint daher, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in
Auftrag zu geben. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 22. November 2022
aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Verfügung vom 22. November 2022 ist aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung
zurückzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 800.00 aufzuerlegen.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von Fr. 3'882.25
eingereicht (14.24 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Kopien und Telefonkosten
sowie Mehrwertsteuer). Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts,
in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert
auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15
Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. November 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: