Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.4

Verfügung vom 22. November 2022

Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen

 

 


Tatsachen

I.         

Der 1968 geborene Beschwerdeführer reiste im Januar 1998 in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit März 2004 in einer Vollzeitstelle als [...]mitarbeiter mit [...]funktion im C____-Spital bis er 2009 arbeitsunfähig wurde (IV-Akte 1, S. 2).

Er meldete sich am 18. Februar 2010 ein erstes Mal unter Hinweis auf eine beidseitige Gonarthrose bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte in der Folge das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 ab (IV-Akte 62). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Mai 2012 abgewiesen (Aktenzeichen IV.2012.22, IV-Akte 74, S. 2 ff.).

Am 25. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden und eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 76). Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 2. April 2014 ein (IV-Akte 98). Nach Eingang verschiedener Berichte des [...]spitals [...] verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 21% (IV-Akte 132). Mit Urteil vom 14. März 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut (Aktenzeichen IV.2015.204), wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück und verpflichtete diese, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin zu veranlassen und danach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (IV-Akte 141). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der E____ (nachfolgend: E____) vom 31. Dezember 2016 ein (IV-Akte 157). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2018 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 176), was durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2018 bestätigt wurde, wobei das Gericht gestützt auf das Gutachten der E____ vom 31. Dezember 2016 von einer gemittelten Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 65% ausging und einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte, woraus sich ein IV-Grad von 36% ergab (IV-Akte 184, S. 13).

Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde ein Anspruch auf Umschulung abgewiesen (IV-Akte 242).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Mai 2021 wiederum zum Leistungsbezug an und machte dabei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (IV-Akte 248). Dabei reichte er den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 251, S. 4 ff.) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G____ (IV-Akte 251, S. 1ff.) ein. Nach weiteren Abklärungen (u.a. Bericht Dr. H____, FMH Neurologie, vom 1.9.2020, IV-Akte 267, S. 4 f.; Bericht der Klinik F____ vom 4.4.2022, IV-Akte 280) und mehreren RAD-Stellungnahmen (u.a. IV-Akten 253 und 284), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Eine wesentliche bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten polydisziplinären Abklärung durch die E____ im Jahre 2016 sei nicht nachgewiesen (IV-Akte 285). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 290). Der RAD-Psychiater äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 15. November 2022 (IV-Akte 295). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2022 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorhandenen ärztlichen Berichte würden im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 26. Januar 2018 zugrunde lag, keine wesentliche und länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes zeigen (IV-Akte 97).

II.        

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der vorliegenden Eingabe aufzuheben, und es sei der Anspruch des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin abzuklären. Dazu sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.1 Alles unter o/e-Kostenfolge.

2.2 Dem Beschwerdeführer sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Einschätzungen des RAD-Psychiaters Dr. I____ (IV-Akte 295) eine wesentliche und länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint und in der Folge das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

2.2.            Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung des RAD nicht einverstanden und ist der Ansicht, sein Gesundheitszustand sei mittels eines polydisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin abzuklären.

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).

3.2.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.3.            Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.4.            Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.5.            Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014 E. 5.3).

3.6.            Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

4.                  

4.1.            Zur Beurteilung des vorliegenden Falles liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden werden lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben, welche sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen.

4.2.            In der Verfügung vom 26. Januar 2018, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war (IV-Akte 176) und die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2018 rechtskräftig bestätigt wurde, haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das Gutachten der E____ vom 31. Dezember 2016 abgestützt. Dabei ist das Gericht von einer gemittelten Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 65% ausgegangen und hat einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt, woraus sich ein IV-Grad von 36% ergab (IV-Akte 184, S. 13).

4.3.            4.3.1. Die Gutachter der E____ stellten im Gutachten vom 31. Dezember 2016 beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht (Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Medial betonte Gonarthrose beidseits, klinisch ohne Aktivierung

-       St. n. 3 Arthroskopien am rechten Kniegelenk (anamnestisch 2006, 2007 und laut Akten am 01.10.2008)

-       St. n. arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links am 18.08.2009

2.     Chronisches lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung beidseits

-       Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal/lumbal gemäss MRI der LWS vom 20.09.2011 und vom 22.09.2012

3.     Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

4.     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10.F45.41, vgl. IV-Akte 157, S. 10).

4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie beim Beschwerdeführer folgendes fest:

1.     Metabolisches Syndrom (ICD-10I10)

-       Diabetes mellitus Typ II

-       arterielle Hypertonie

-       Dyslipidämie

2.     Anamnestisch gastroösophageale Refluxkrankheit

3.     Obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 2014

-       aktuell CPAP-Therapie

4.     Leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD medikamentös-toxisch)

5.     Chronisches Kopfschmerzsyndrom, am ehesten Spannungskopfschmerz, DD begleitende Arzneimittel-induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.2/G44.4)

6.     St. n. ischämischem cerebrovasculären Insult vom 17.03.2014, am ehesten thrombembolischer Ätiologie bei unklarer Emboliequelle (ICD-10 I63.1)

-       ohne Residuen ausgeheilt

7.     Mechanische Sprunggelenksschmerzen rechts lateral ohne Hinweise auf Instabilität

8.     Muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren und Hüftadduktoren, vgl. IV-Akte 157, S. 10).

4.3.3. In der Diskussion allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren hielten die Gutachter fest, in der aktuellen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung gezeigt. Bei einer solchen Störung würde man auch bereits im jungen Erwachsenenalter Auffälligkeiten in der Lebensführung erwarten, welche jedoch nicht dokumentiert seien (IV-Akte 157, S. 11).

4.3.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] gaben die Gutachter an, bereits seit mindestens dem Jahre 2011 bestehe auf Dauer keine Restarbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 157, S. 13). In einer leichten bis mittelschweren, insbesondere auch wechselbelastenden Tätigkeit, ohne spezifische Belastung der LWS und der Kniegelenke (ohne repetitive Bück- oder Torsionsbewegung, ohne Arbeitshaltung längerdauernd vornüber geneigt oder rekliniert, ohne Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauerndem gebeugten Knien, oder mit der Notwendigkeit des wiederholten Treppensteigens resp. Steigens auf Leitern oder Gerüsten) bestehe eine 60-70%-ige Arbeitsfähigkeit, welche unverändert mindestens seit der erstmaligen Beschreibung eines depressiven Syndroms im April 2013 vorliege (a.a.O.). Eine psychiatrischerseits vorhandene mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über dieses Datum hinaus sei möglich, könne aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht konklusiv beurteilt werden (a.a.O.).

4.4.            Der Beschwerdeführer war vom 18. September 2020 bis zum 23. September 2020 bei Lebensüberdruss und Partnerschaftskonflikt in freiwilligem Rahmen auf der Kriseninterventionsstation (KIS) der J____ (nachfolgend J____) hospitalisiert. Dort wurden ihm folgende Diagnosen attestiert: F43.2 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, Schlaf-Apnoe (C-Pap-Maskenträger), St. n. mehrfachen Knieoperationen rechts und links, keine Prothese, Hypertone, koronareund myokardiale Herzkrankheit (Ventrikelseptumsdefekt), St. n. Zerebralinsult bei Thromboembolie (Ventrikelseptumdefekt) 2010 und mehrfache Urogenital-Eingriffe mit Hauttransplantation bei Harnröhrendefekt (IV-Akte 256, S. 3).

4.5.            4.5.1. Im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 22. Februar 2021 betreffend den erneuten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2020 bis 11. Februar 2021 werden folgende Diagnosen gestellt:

1.     Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

2.     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-       Degenerative Veränderungen der Kniegelenke

-       Rez. Thoraxschmerzen nicht kardialer Genese

-       Coro-CT vom 05.10.2020: Keine Hinweise auf KHK

3.     Zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5)

4.     Obstruktives Schlafapnoesyndrom

-       unter CPAP Therapie

5.     Status nach ischämischem zerebrovaskulärem Insult frontal und temporal rechts am ehesten paradox thromboembolisch 17.3.2014

-       Status nach erfolgreichem interventionellem PFO-Verschluss mittels 25mm Amplatzer PFO Occluder am 7.5.14

-       cvRF: arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ II

6.     Diabetes mellitus Typ 2

7.     Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten m/b ED 08/20

-       diskreter sensible Polyneuropathie

8.     Mehrere Urogenital-Eingriffe mit Hauttransplantation bei Urethrastriktur

-       [...]spital [...] 2006-2013

9.     Gastroösophageale Refluxerkrankung (IV-Akte 251, S. 4).

4.5.2. Im klinischen Stationsalltag habe der Patient durch eine übermässige Beschäftigung mit Ordnung und Regeln, eine stark ausgeprägte Gewissenhaftigkeit, einen vermehrten Drang Konventionen zu befolgen sowie durch ein Bestehen auf Unterordnung seines sozialen Umfeldes unter seinen Gewohnheiten imponiert, was den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung erhärtet habe. Ebenso hätten durch die biografische Anamnese anhaltende, seit dem frühen Erwachsenenalter bestehende zwanghafte Verhaltensmuster eruiert werden können, welche die Verdachtsdiagnose bestätigt hätten. Dies sei auch als auslösender und aufrechterhaltender Faktor für die vorliegende depressive Episode gesehen worden (IV-Akte 251, S. 6). Mit Hilfe der Tagesstruktur im stationären Setting, dem damit verbundenen Aufbau von Aktivitäten, der sozialen Kontakte zum Behandlungsteam und den Mitpatientinnen und der Distanz zum häuslichen Umfeld habe sich beim Patienten eine beobachtbare Stimmungsaufhellung eingestellt (a.a.O.).

4.6.            4.6.1. Der behandelnde Psychiater Dr. G____ und die mitunterzeichnende Diplompsychologin K____ attestierten dem Beschwerdeführer im Bericht vom 28. Juni 2021 folgende Diagnosen nach ICD-10:

-       Rezidivierende depressive Störung, ggw schwere, ohne psychotische Symptome, F33.2

-       chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.4

-       zwanghafte Persönlichkeitsstruktur, F60.5 (IV-Akte 251, S. 1).

In der Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer beschäftige sich durch seine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur übermässig mit Ordnung und Regeln, und habe eine stark ausgeprägte Gewissenhaftigkeit. Diese würde ihn oft in schwierige Situationen, insbesondere innerhalb der Familie, bringen. Seit Juni 2020 hätten sich das depressive Zustandsbild und Schmerzen zunehmend verstärkt. Ende 2020 habe er einen Suizidversuch nach einem Konflikt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn begangen. Er sei in der Zeit sehr verzweifelt gewesen und habe von einer Brücke springen wollen. Dies sei verhindert worden. Danach sei er im Kriseninterventionszentrum hospitalisiert gewesen. Seine finanziellen Schwierigkeiten würden ihn zusätzlich belasten und führten zu verschiedenen Ängsten (IV-Akte 251, S. 2). Zum objektiven Befund gaben sie an, Auffassung und Konzentration würden im Gespräch beeinträchtigt wirken. Der Versicherte wirke erschöpft, verzweifelt mit teilweiser erkennbarer Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit. Eine Zwangsstruktur sei vorhanden. Im Affekt zeige er sich seit Juni 2020 zunehmend niedergeschlagen, verzweifelt, angespannt, gedrückt-depressiv, traurig und hilflos. Der Antrieb sei deutlich vermindert. Er leide unter Grübeln und Stimmungsschwankungen. Er sei stets angespannt und zeige sich reizbar und wütend. Auch der Schlaf sei deutlich gestört. Tagsüber würden dem Versicherten deshalb die Leistungsreserven fehlen, da er sich erschöpft fühle und einen verminderten Antrieb zeige (IV-Akte 251, S. 2). lm Verlauf sei trotz der regelmässigen Behandlung seit Juni 2020 eine deutliche Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes, des Schmerzsymptoms und der Zwangsstruktur festgestellt worden (IV-Akte 251, S. 3). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O.).

4.6.2. Im Bericht von PD Dr. H____, FMH Neurologie, vom 1. September 2021 wird eine diskrete sensible Polyneuropathie beschrieben und eine Ausschlussdiagnostik bezüglich einer Lumbalkanalstenose empfohlen (IV-Akte 267, S. 4).

4.7.            4.7.1. Im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 4. April 2022 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2021 bis 24. Februar 2022 werden folgende Diagnosen gestellt:

1.     Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode F33.1

2.     Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotionalinstabilen (impulsiven) Zügen F61

3.     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41

·       Degenerative Veränderungen der Kniegelenke bei St. n. mehrfacher Arthroskopie und Teilmeniskektomie 2007/2009

·       Thoraxschmerzen nicht kardialer Genese

4.     St. n. ischämischem zerebrovaskulärem Insult fronta-temporal rechts a. e. thromboembolisch (ED 03/2014)

·       Verschluss des offenen Foramen ovale (5/2014)

·       MRI Kopf 09/2020: Kleines lnfarktresiduum im Lobulus parietalis inferior rechts kortikal. Leichtgradige Leukenzephalopathie (Fazekas 1), gut vereinbar mit Mikroangiopathie

5.     Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ED ca. 2014)

·       unter CPAP-Therapie und jährlichen Kontrollen im Unispital Basel (letzter Termin 09/21)

6.     Metabolisches Syndrom

·       arterielle Hypertonie

·       Hyperlipidämie

·       Adipostigas (recte: Adipositas) Grad 2

·       Diabetes mellitus Typ 2 (ED ca. 2011)

o   unter Metformin im 01.2022 HbA1c 5.8%

o   diskrete sensible Polyneuropathie

7.     Mehrere Urogenital-Eingriffe mit Hauttransplantation bei Urethrastriktur

·       [...]spital [...] 2006-2013

8.     St. n. Gastroösophageale Refluxerkrankung

·       PPI problemlos gestoppt am 1.2.2022

9.     Vitamin D Insuffizienz (ED 01/2022)

·       aktuell substituiert (IV-Akte 280, S. 3 f.).

4.7.2. In der diagnostischen Beurteilung wurde ausgeführt, die zwanghafte Persönlichkeitsstörung, welche bereits im Rahmen der letzten stationären Behandlung diagnostiziert worden sei, habe sich erneut bestätigt (IV-Akte 280, S. 5). Im klinischen Eindruck sowie angesichts der selbst- und fremdanamnestischen Angaben habe zudem eine defizitäre Emotionsregulation in Form von wiederholten Affektdurchbrüchen mit impulsivaggressiven Verhaltensweisen (z.B. verbale Aggression und Zerstörung von Gegenständen) sowie einer Neigung zu Konflikten imponiert, weswegen neu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen (impulsiven) Zügen gestellt worden sei (a.a.O.).

4.7.3. Hinsichtlich der Therapie und des Verlaufs wurde vermerkt, dass sich sowohl die sprachlichen Einschränkungen als auch die zwanghaften Persönlichkeitszüge des Patienten als äusserst erschwerend für eine tiefergehende Bearbeitung der Problembereiche erwiesen hätten. Insgesamt sei der Versicherte als stark externalisierend und kaum zugänglich für die kritische Hinterfragung seiner dysfunktionalen Denk-, Fühl- und Verhaltensmuster wahrgenommen worden, was die therapeutische Zugänglichkeit erheblich eingeschränkt habe (IV-Akte 280, S. 4). Im Gegensatz zum familiären Umfeld sei es ihm allerdings im milieutherapeutischen Setting überraschend gut gelungen, harmonisch-friedfertige Beziehungen zu den Mitpatienten und dem Behandlungsteam zu pflegen, wobei ihm sein eher freundlich-distanziertes Beziehungsverhalten zu korrigierenden interaktionellen Erfahrungen verholfen habe. Entsprechend habe der Patient auch angegeben, dass er sich im klinischen Umfeld deutlich besser habe abgrenzen können als im eigenen Familienkreis, in welchem er sich öfters persönlich angegriffen bzw. provoziert fühle. Durch die Distanz zur Familie habe sich auch rasch eine Verbesserung von Stimmung, Antrieb und Selbstwerterleben eingestellt (a.a.O.). Als Auslöser für die erneute depressive Episode habe der Tod seiner Schwiegermutter identifiziert werden können, infolgedessen sich seine Ehefrau vermehrt um ihren Vater gekümmert habe, was zu wiederkehrenden Ehekonflikten geführt habe. Der Versicherte habe angegeben, sich nicht wichtig genug und von seiner Familie vernachlässigt zu fühlen, was eine grosse Kränkung für ihn darstelle (IV-Akte 280, S. 5). In den sozialberaterischen Einzelgesprächen sei die Tagesstrukturierung im Vordergrund gestanden. Angesichts des komplexen und chronifizierten psychophysischen Beschwerdebilds einschliesslich der schwerwiegenden Persönlichkeitsauffälligkeiten sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht realistisch. Stattdessen werde eine Teilzeitbeschäftigung im geschützten Rahmen (z.B. geschützte Werkstatt), für welche sich der Patient sehr motiviert gezeigt habe, empfohlen (a.a.O.).

4.8.            Im Verlaufsbericht der Psychiatrie-Spitex für den Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis 19. Oktober 2021 wird mehrfach von schwierigen, angespannten oder konfliktbehafteten Zuständen im häuslichen Bereich, insbesondere mit der Ehefrau, berichtet (IV-Akte 274).

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. I____ abgestützt. Dieser hielt fest, eine wesentliche bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten polydisziplinären Abklärung durch die E____ im Jahre 2016 sei nicht nachgewiesen. Eine über eine leichtgradige depressive hinausgehende Symptomatik sei nach adäquater Therapie nicht mehr festzustellen, womit auch die starke psychosoziale Mitbeteiligung an der Gesamtsituation ausgewiesen sei (IV-Akte 284, S. 4, vgl. auch IV-Akte 295, S. 3). Eine Persönlichkeitsstörung verneint Dr. I____ mit der Begründung, dass eine solche Diagnose bisher weder im Gutachten von Dr. D____ 2014 noch im E____-Gutachten 2016 noch von Dr. G____ in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 diagnostiziert worden sei. Dr. G____ habe in seinem Bericht nur eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur beschrieben. Ein Suizidversuch wie von Dr. G____ erwähnt habe nachweislich nicht vorgelegen und verweist auf den Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation der J____ vom 19. September 2020 (IV-Akte 284, S. 4). Schliesslich seien auch die vom Neurologen PD Dr. H____ festgestellten Befunde nicht geeignet, eine dauerhafte Verschlechterung zu begründen (a.a.O.).

5.2.            Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt, die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 3.5 hiervor und die dortigen Hinweise auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.3.            Vorliegend ergeben sich nun allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.

5.4.            In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass der Beschwerdeführer bis zur Begutachtung im Jahre 2016 nie stationär hospitalisiert war. Diagnostiziert wurde damals unter anderem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10.F45.41, vgl. IV-Akte 157, S. 10). Nach einem kurzen Aufenthalt auf der KIS der J____ im September 2020 war der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2020 und Februar 2022 zweimal stationär zur Behandlung in der Klinik F____. Diese hat eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5, vgl. IV-Akte 251, S. 4) resp. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotionalinstabilen (impulsiven) Zügen F61 (IV-Akte 280, S. 3) festgestellt. Zudem wurde in der Klinik F____ die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt als nicht realistisch beurteilt. Damit liegen doch zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. I____, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den letzten Abklärungen nicht dauerhaft und erheblich verschlechtert habe, vor. Daran ändert auch nicht, dass bisher die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht gestellt wurde. Immerhin zeigt sich mit den zwanghaften Persönlichkeitszügen und den stark dysfunktionalen Bewältigungsstrategien eine über eine längere Zeit veränderte und akzentuierte Befundlage. Ob sich diese in der starken psychosozialen Belastung erschöpft, oder davon losgelöst zu einer eigenständigen, dauerhaften psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt, lässt sich mit dem erforderlichen Beweisgrad aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Es kommt hinzu, dass die letzte umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers, welche im Jahre 2016 erfolgte, bereits längere Zeit zurückliegt, sodass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vertieft abzuklären und insoweit das medizinische Dossier in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand zu aktualisieren. Für weiterergehende Abklärungen in somatischer Hinsicht wie vom Beschwerdeführer beantragt liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

5.5.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der rechtskräftigen Ablehnung eines Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 26. Januar 2018 genügend Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, welche eine vertiefte verwaltungsexterne Abklärung in psychiatrischer Hinsicht angezeigt erscheinen lassen. Zweckmässig erscheint daher, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 22. November 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.                  

6.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 22. November 2022 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

6.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

6.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von Fr. 3'882.25 eingereicht (14.24 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Kopien und Telefonkosten sowie Mehrwertsteuer). Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. November 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

         

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: