Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

handelnd durch B____,

[...],

vertreten durch Dr. C____, Advokat,

[...]    

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.51

Verfügung vom 9. März 2023

Hilflosenentschädigung

 


Tatsachen

I.         

a)       A____, geboren [...] 2013, erhielt wegen Entwicklungsauffälligkeiten (insb. bei der Kommunikation und der Interaktion resp. im sozial-emotionalen Bereich) heilpädagogische Frühförderung (insb. heilpädagogische Früherziehung und Logopädie). Im 2018 wurde bei ihm erstmals eine Autismusabklärung vorgenommen, die einen Verdacht auf frühkindlichen Autismus (F84.0) ergab. Ab August 2018 besuchte A____ in Grenchen/SO die sonderpädagogische Vorbereitungsklasse (vgl. u.a. den Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen; IV-Akte 13, S. 15 ff.). Im Oktober 2019 erging die Empfehlung zum weiteren Besuch der sonderpädagogischen Sonderklasse ab August 2020, was auch von den Eltern von A____ (am 22. Oktober 2019) befürwortet wurde (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 30).

b)       Anfang März 2020 (Datum des Einganges) wurde A____ mit dem Formular "medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel für Minderjährige" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Solothurn traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde von den Hôpitaux D____ der Geburtsbericht (vgl. IV-Akte 11, S. 1 f.) angefordert. Von den E____ Diensten [...] wurde der Bericht vom 10. August 2020 (samt zahlreichen Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 13, S. 1 ff.). Anschliessend äusserte sich die RAD-Ärztin (vgl. den Bericht vom 26. Oktober 2020; IV-Akte 15, S. 2 ff.). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Solothurn Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405) vom 10. August 2020 bis 31. August 2025 (vgl. die Mitteilung vom 30. Oktober 2020; IV-Akte 16). Am 30. Oktober 2020 liess sie den Eltern des Versicherten das offizielle Anmeldeformular betreffend Hilflosenentschädigung zukommen (vgl. IV-Akte 17). Dieses wurde jedoch nicht eingereicht (vgl. das ausgefüllte Formular ohne Eingangsstempel; IV-Akte 57, S. 9 ff.).

c)       Wegen des im Januar 2021 erfolgten Umzuges der Familie [...] in den Kanton Basel-Stadt wurden die Akten von der IV-Stelle Solothurn im Februar 2021 an die IV-Stelle Basel-Stadt überwiesen (vgl. IV-Akte 19). Am 12. Januar 2022 wurde A____ schliesslich von seinen Eltern (mit dem offiziellen Formular) für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet (vgl. IV-Akte 20). Diese traf in der Folge diverse Abklärungen. Namentlich wurden die Lernberichte eingeholt (vgl. IV-Akte 30, S. 2 ff.). Darüber hinaus wurde die Kinderärztin zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akte 37, S. 1-4).

d)       Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 wandten sich die Eltern des Versicherten an die IV-Stelle und ersuchten um Vergütung der ihren Sohn betreffenden Psychotherapiekosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Des Weiteren machten sie geltend, es sei auch beim Gesundheitszentrum F____ F____) ein Bericht einzuholen (vgl. IV-Akte 39). Das Schreiben wurde als Anmeldung zum Leistungsbezug ("Therapie und Fahrkarte") qualifiziert (vgl. IV-Akte 40). Mit E-Mail vom 19. September 2022 wiederholte der Vater des Versicherten sein Anliegen, es seien (im Rahmen der Hilflosenentschädigung) Therapiekosten zu vergüten (vgl. IV-Akte 45).

e)       Am 5. Oktober 2022 nahm die IV-Stelle Basel-Stadt eine Abklärung der Hilflosigkeit von A____ vor. Es wurde ab Juli 2019 bis Dezember 2021 eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichten der Notdurft" sowie ab Juli 2018 im Bereich der "Fortbewegung" erhoben (vgl. den Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022 [IV-Akte 48] sowie die detaillierten Angaben [IV-Akte 49]). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Januar 2021 bis Dezember 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 51). Am 18. Oktober 2022 erhoben die Eltern des Versicherten vorsorglich "Einsprache" gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 52).

f)        Am 5. November 2022 äusserte sich F____ zum Therapieverlauf (vgl. IV-Akte 55). Die IV-Stelle leistete in der Folge Kostengutsprache für einmal wöchentlich ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 (vgl. die Mitteilung vom 16. November 2022; IV-Akte 56).

g)       Am 29. November 2022 nahmen die Eltern von A____ ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 57). In der Folge äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals am 2. Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 60). Der Rechtsdienst nahm seinerseits am 14. Dezember 2022 Stellung zum Beginn des Anspruches auf Hilflosenentschädigung. Es wurde dargetan, die Anmeldung vom März 2020 habe auch diejenige zum Bezug einer Hilflosenentschädigung umfasst. Damit habe der Versicherte (bei leichter Hilflosigkeit ab Juli 2019) ab Juli 2020 Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung. Darüber hinaus gelte es zu beachten, dass der Anspruch (erst) drei Monate nach der Besserung, mithin Ende März 2022, ende (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Mit diesem wurde die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2020 bis 31. März 2022 in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63).

h)       Dazu nahmen die Eltern des Versicherten am 18. Januar 2023 wiederum Stellung (vgl. IV-Akte 66). Der Abklärungsdienst äusserte sich in der Folge erneut am 27. Januar 2023 (vgl. IV-Akte 69). B____ liess sich ebenfalls nochmals vernehmen. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme von F____ vom 27. Januar 2023 bei (vgl. IV-Akte 71). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. März 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 76).

II.        

a)       Hiergegen hat A____ (Beschwerdeführer) am 21. April 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. März 2023 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auch ab April 2022 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 7. August 2023 auf Einreichung einer Replik.

III.      

Am 26. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die stimmige Abklärung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022) gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2021 in leichtem Grade hilflos gewesen sei. Damit sei die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juli 2020 (Ablauf des Wartejahres) bis März 2022 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der Veränderung) als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei auch ab Januar 2022 noch in erheblichem Umfang auf relevante Dritthilfe angewiesen gewesen. Dies ergebe sich implizit aus dem Bericht der behandelnden Psychologin (F____) vom 5. November 2022 (IV-Akte 55). Allenfalls seien zur Frage des Eintrittes der Besserung weitere zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch die Stellungnahme vom 18. Januar 2022 zum Vorbescheid).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab 1. Juli 2020 bis 31. März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden und gleichzeitig einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat sowie ab 1. April 2023 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgelehnt hat.

2.4.        Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass der Anspruch auf medizinische Massnahmen (Vergütung von Therapiekosten) nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer solche Massnahmen auch gewährt (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2022 betreffend die Übernahme der Kosten für wöchentliche ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 [IV-Akte 56] sowie die frühere Mitteilung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Oktober 2020 [IV-Akte 16]).

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist vorliegend nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstanden ist. Hingegen richtet sich die Frage, ob die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades per Ende März 2022 korrekt ist, nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage (vgl. zum Übergangsrecht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 22. Oktober 2023 E. 3.1.).

3.2.        Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3.3.        3.3.1.  Gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich der Anspruchsbeginn nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 351, 361 E. 5.1). Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung sieht explizit vor, dass der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat. Darüber hinaus statuiert Art. 35 Abs. 1 IVV, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3.3.2.  Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (a.); und (b.) den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.

3.4.        3.4.1.  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (a.); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (c.); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).

3.4.2.  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (a.); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (c.).

3.4.3.  Die Hilflosigkeit ist gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV als schwer anzusehen, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.4.4.  Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) ist ein eigenständiges Bemessungskriterium ist, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3).

3.4.5.  Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

3.5.        Die monatliche Entschädigung beträgt gemäss Art. 42ter Abs. 1 Satz 3 IVG bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.

3.6.        3.6.1.  Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird – sofern sich diese nicht in einem Heim aufhalten – um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

3.6.2.  Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Laut Art. 39 Abs. 2 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

3.6.3.  Art. 39 Abs. 3 IVV sieht vor, dass in Fällen, wo eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung bedarf, diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden kann. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

4.              

4.1.        Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

4.2.        4.2.1.  Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2021; seit Januar 2022: Anhang II des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 und 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2).

4.3.        4.3.1.  Das Mittel zur Feststellung des Unterstützungsbedarfes ist die Abklärung vor Ort. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, hier der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1.).

4.3.2.  Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2.).

4.3.3.  In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 9. März 2023) entwickelt hat (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2017 vom 27. April 2018 E. 3.3.).

4.4.        4.4.1.  Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag) vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 48) wurde eine seit Juli 2018 erforderliche Dritthilfe im Bereich der "Fortbewegung" (Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte) angeführt. Diesbezüglich wurde dargetan, der Versicherte sei in der Wohnung selbstständig mobil. Alleine könne er noch nicht zuverlässig nach draussen (z.B. auf den Spielplatz). Mit den Eltern gehe A____ normale Wegstrecken. Er müsse draussen nicht an der Hand geführt werden. Er gehe aber nicht auf andere Kinder zu. Er brauche Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Da der Versicherte von Elektronik begeistert sei, könne er seit langem telefonieren (vgl. Ziff. 2.1.6 des Berichtes). Des Weiteren wurde seit Juli 2019 auch im Bereich "Verrichten der Notdurft" (Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit) ein Angewiesensein des Beschwerdeführers auf relevante Dritthilfe festgestellt. Es wurde ausgeführt, A____ trage seit ungefähr drei Jahren keine Windeln mehr. Zum Wasserlösen gehe er ohne Begleitung ins Bad. Er könne sich auch alleine freimachen und die Kleider wieder korrekt anziehen. Bis Dezember 2021 habe er jedoch Hilfe bei der Nachreinigung nach dem Stuhlgang erhalten. Seit Januar 2022 sei er beim Stuhlgang vollumfänglich selbstständig. Man begleite ihn seither gar nicht mehr auf die Toilette (vgl. Ziff. 2.1.5. des Berichtes). In den übrigen Bereichen ("An- und Auskleiden"; "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege") wurde eine Hilflosigkeit verneint (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.4.2.  So wurde – Bezug nehmend auf den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" – dargetan, es bestehe Selbstständigkeit (vgl. Ziff. 2.1.2 des Berichtes).

4.4.3.  In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" wurde im Abklärungsbericht festgehalten, der Versicherte putze sich seit zwei bis drei Jahren selber die Zähne. Auch könne er sein Gesicht selber waschen. Er benötige morgens im Bad keine Unterstützung. Seit letztem Monat (September 2022) wasche er sich beim Duschen selber. Zuvor sei es nötig gewesen, dass man ihm den Rücken wasche. Dies sei altersentsprechend. Beim Waschen der Haare sei noch Unterstützung nötig. Dies sei bis zum 10. Altersjahr altersentsprechend (vgl. Ziff. 2.1.4 des Berichtes).

4.4.4.  Punkto Bereich "Essen" wurde im Bericht ausgeführt, A____ könne nach Angabe der Eltern mit Besteck (Löffel, Messer und Gabel) umgehen. Zuhause bekomme er jedoch kein normales Besteckmesser zur Verfügung gestellt. Vielmehr bekomme er ein Plastikmesser. Bereits bei der Essenszubereitung würden die Speisen häufig schon in mundgerechte Stücke zerkleinert (die Mutter koche überwiegend indonesische Küche) bzw. werde beim Kochen darauf geachtet, dass das Essen in mundgerechte Stücke kleingeschnitten werde. Teilweise gebe es auch Spiesse, welche er in die Hände nehmen und abnagen könne. A____ selber sage, auf konkrete Rückfrage des Vaters, dass er in der Schule das Besteck korrekt einsetzen könne. Auf konkrete Rückfrage des Abklärungsdienstes an die Eltern, ob diese Aussage valide sei, hätten diese geantwortet, dass die Antworten ihres Sohnes zuverlässig und glaubhaft seien. Bis vor ca. drei Jahren sei der Versicherte ausschliesslich gefüttert worden. Erst als man damit aufgehört habe, habe A____ damit begonnen, selber zu essen. Morgens nehme er derzeit Tee mit Honig zu sich. Seine Vorlieben würden variieren. So habe es Zeiten gegeben, in denen er nach Schokocroissants, Crêpes oder Quarkbällchen verlangt habe. Beim Frühstück sei keine Hilfe erforderlich. Ein Znüni oder Zvieri nehme er fast nie zu sich. Notwendig sei das Zerkleinern von "komplizierten" Speisen, wie z.B. Fisch (altersentsprechend). Im Allgemeinen scheine der Ablauf beim Essen sehr unstet zu sein. Die Kinder würden das Essen erhalten. Die Mutter esse häufig erst einige Zeit später (koche für sich separat schärfere Speisen) und der Vater esse am Ende die Reste. Dabei erklärten die Eltern, dass sie selber häufig nicht am Tisch seien, wenn die Kinder essen würden. Es komme immer wieder vor, dass sich A____ vom Tisch entferne. Die Abklärungsperson stellte diesbezüglich jedoch klar, die Tendenz, sich vom Tisch zu entfernen, sei nicht verwunderlich, befänden sich die Eltern offenbar selber häufig nicht am Tisch. Hier würde eine konsequente Strukturierung der Abläufe dem Jungen guttun. In der geschilderten Form sei das Fortlaufen vom Tisch auf erzieherische Fragen zurückzuführen (vgl. Ziff. 2.1.3 des Abklärungsberichtes).

4.4.5.  In Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden" wurde im Abklärungsbericht klargestellt, das Auswählen der Kleider sei altersentsprechend noch nicht anrechenbar. Die Kleider würden für den Versicherten bereitgelegt. Seit zwei bis drei Jahren könne sich A____ alleine und ohne Dritthilfe anziehen. Zuletzt, bis vor ca. zwei Jahren, habe er Unterstützung bei den Socken gebraucht. Er ziehe die Schuhe an der richtigen Seite an. A____ habe keine Schuhe zum Binden. Er trage nur Schuhe mit Klettverschluss. Diese könne er schliessen. Er sei auch in der Lage, Schuhe zu binden. Allerdings würde dies eher lange dauern (vgl. Ziff. 2.1.1 des Abklärungsberichtes).

4.4.6.  Ebenfalls verneint wurde im Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag. Im Rahmen der Abklärung wurde lediglich ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von insgesamt neun Minuten pro Tag zufolge intensiver Betreuung ermittelt, nämlich vier Minuten im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" (vgl. IV-Akte 49, S. 3) und fünf Minuten für Arzt und Therapiebesuche (vgl. IV-Akte 49, S. 5).

4.5.        4.5.1.  Auf diesen Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 48) kann abgestellt werden. Er erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich besteht kein Grund, an der fachlichen Kompetenz der mit dem Beschwerdeführer befassten Abklärungsperson zu zweifeln. Auch liegen keine Hinweise vor, dass diese den zeitlichen Mehrbedarf oder die medizinische Situation unterschätzt hat. Der Bericht wurde ausführlich und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen begründet. Er erscheint auch als widerspruchsfrei. Insbesondere gibt es auch keine Anhalte dafür, dass im Bericht nicht die effektiven Angaben der Eltern wiedergegeben wurden.

4.5.2.  Soweit die Eltern des Beschwerdeführers in ihren Stellungnahmen vom 29. November 2022 (IV-Akte 57) und vom 18. Januar 2023 (IV-Akte 66) in allen relevanten Bereichen einen erheblichen – altersunüblichen – Mehraufwand an Hilfeleistungen geltend machen (vgl. S. 5 f. der Eingabe vom 29. November 2022 und S. 3 ff. der Eingabe vom 18. Januar 2023), ist zu bemerken, dass diese Aussagen den früheren, im Rahmen des Abklärungsgespräches gemachten Ausführungen entgegenstehen. Wie auch in den Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 60) und vom 27. Januar 2023 (IV-Akte 69) zutreffend festgehalten wird, widersprechen die nachträglichen Aussagen den vor Ort gemachten Angaben, wonach (altersentsprechende) Selbständigkeit des Beschwerdeführers besteht, mit Ausnahme der Fortbewegung. Nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" waren die ursprünglichen Angaben der Eltern denn auch noch unbeeinflusst von den nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).

4.5.3.  Im Übrigen lässt sich die neu dargestellte Hilfsbedürftigkeit des Versicherten auch unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht nachvollziehen. Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. Dezember 2022 plausibel dargetan wird, hat die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung vor Ort einen ganz anderen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen (vgl. IV-Akte 60). Ergänzend kann auch auf die schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 27. Januar 2023 (IV-Akte 69) verwiesen werden. Im Übrigen würde sich – wie von der Abklärungsperson zutreffend bemerkt wird – auch bei einer Verdoppelung des Zeitaufwandes für Arztbesuche am Ergebnis nichts ändern; ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (vgl. dazu Erwägung 3.6.2. hiervor) liesse sich nicht begründen.

4.5.4.  Da es keine Anhalte gibt, dass die anlässlich der Abklärung vor Ort von den Eltern des Beschwerdeführers gemachten Aussagen nicht zutreffen könnten (vgl. dazu Erwägung 4.5.1. hiervor), bedurfte es auch keiner Drittauskünfte. Die diesbezügliche Rüge (vgl. S. 5 der Beschwerde) ist nicht zu hören. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde) vermag auch der Bericht von G____, Dipl. Psychologin FH, Psychotherapeutin SBAP (F____), vom 5. November 2022 (IV-Akte 55) das Ergebnis der Abklärung vor Ort nicht infrage zu stellen. Namentlich lässt sich daraus nicht ableiten, dass relevante Fortschritte erst nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten sind und auch ab Januar 2022 noch eine grössere Hilflosigkeit als im Rahmen der Abklärung festgestellt wurde bestanden hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch klarzustellen, dass auch der knapp gehaltene Bericht von Dr. H____ vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 37, S. 1-4), wonach der Versicherte auf ständige Hilfe im täglichen Leben angewiesen sei, sich nicht eignet, das Abklärungsergebnis vom 6. Oktober 2022 infrage zu stellen. Gleiches gilt auch für den Bericht von F____ vom 27. Januar 2023 (IV-Akte 71, S. 3 f.).

4.6.        4.6.1.  Wird somit auf den Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 48) abgestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2019 bis Dezember 2021 in den Bereichen "Fortbewegung" und "Verrichten der Notdurft" massgeblich auf Dritthilfe angewiesen war und dass seit Januar 2022 nur noch im Bereich der Fortbewegung eine relevante Beeinträchtigung besteht. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer ab Juli 2020 (Ablauf des Wartejahres; vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

4.6.2.  Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verminderung der Hilflosigkeit für die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da diese Regelung analog anzuwenden ist, wenn wie vorliegend noch vor Erlass der ersten Verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, ist die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung per 31. März 2022 einzustellen (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022; IV-Akte 62).

4.7.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2023 ab Juli 2020 bis März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden und ab 1. April 2022 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. Ebenso als richtig zu erachten ist die Verneinung eines Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.        Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: