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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.53
Verfügung vom 18. April 2023
Rente
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. April
2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Dem beigelegten Arztbericht vom 30. November 2015 war zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer an unklaren Schmerzen im Iliosakralgelenk (ISG)
rechts mit anamnestisch Diskushernie mediolateral L4/L5 bei einem Status nach
einem Leitersturz 2011 aus ca. 6 Metern Höhe litt (IV-Akte 3, S. 9). Die
IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie
die Akten des Unfallversicherers beizog (IV-Akten 31.1-31.39). Nach Rückfrage
beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 38) beauftragte die IV-Stelle Dr.
med. C____, Fachärztin für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH,
mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (IV-Akte 40). Im Wesentlichen
gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 71)
kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 an, der
Beschwerdeführer habe - bei einem Invaliditätsgrad von 10% - keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 44). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand
vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 48). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung
des RAD (vgl. IV-Akte 65) verneinte die IV-Stelle am 19. September 2018 –
nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 19% - wiederum einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (IV-Akte 66). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober
2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12.
Februar 2019 gut und wies die Sache zur Einholung einer Nachfrage bei der
Gutachterin Dr. C____ und zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle
zurück (IV-Akte 78).
Nach Einholung einer Nachfrage bei der Gutachterin Dr. C____
(vgl. Schreiben vom 27. Juni 2019, IV-Akte 85) veranlasste die IV-Stelle
weitere medizinische Abklärungen. In der Folge beauftragte sie die Gutachterin
Dr. C____ mit der Erstellung eines rheumatologischen Verlaufsgutachtens
(IV-Akten 130, 131 und 138). Gestützt auf das rheumatologische
Verlaufsgutachten vom 23. September 2020 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 17. Februar 2021 mit, der Beschwerdeführer habe ab Oktober 2016 – ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 37% – keinen Rentenanspruch. Ab Juni 2018
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine halbe Rente
(IV-Akte 148). Zudem auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine
Schadenminderungsauflage und verpflichtete ihn, sich unmittelbar in eine
orthopädische / rheumatologische Behandlung zu begeben und eine suffiziente Therapie
zu beginnen. Dabei stellte sie eine Rentenrevision im Februar 2022 in Aussicht
(vgl. Mitteilung vom 16. Februar 2021, IV-Akte 146). Gegen den Vorbescheid
wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 19. April 2021 (IV-Akte 159).
Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen gab die IV-Stelle bei Dr.
med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 191).
Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 8. März 2022
(IV-Akte 198) sowie die RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 203) stellte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Januar 2023 ab November 2017 bis Juni
2018 und ab Dezember 2020 bis Juli 2021 die Zusprache einer halben
Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 206). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 15. Februar 2023 (IV-Akte 215). Am 18. April
2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 226).
II.
Mit Beschwerde vom 27. April 2023 wird in Aufhebung der
Verfügung vom 18. April 2023 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die
gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. In
diesem Zusammenhang seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 3. Mai 2023
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 9. August 2023 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle spricht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.
April 2023 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57% – ab November 2017
bis Juni 2018 und – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 59% – ab Dezember
2020 bis Juli 2021 jeweils eine halbe Invalidenrente zu. Von Oktober 2016 bis
Oktober 2017, von Juli 2018 bis November 2020 und ab August 2021 verneint sie
bei einem Invaliditätsgrad von 37% bzw. 36% bzw. 39% einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere
auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2017 und 23.
September 2020 (IV-Akten 41 und 140) sowie auf das orthopädische Gutachten von
Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198). Danach könne der Beschwerdeführer die
bisherige Tätigkeit als Maler seit April 2015 nicht mehr ausüben. Aus
spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leichte Tätigkeiten mit der
Möglichkeit der Wechselbelastung ab Oktober 2016 zu 70% zumutbar. Ab November
2017 sei von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Seither
seien dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu einem halbtägigen
Pensum zumutbar. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei ab April 2018 wieder
von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Seither seien dem
Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu einem Pensum von 70%
zumutbar. Im Weiteren sei ab August 2020 wieder von einem verschlechterten
Gesundheitszustand auszugehen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nur noch zu einem Pensum von 50% zumutbar.
Ab April 2021 sei erneut von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen.
Seither seien dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu einem
Pensum von 70% zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle
Einkommensvergleiche vorgenommen und dabei zur Ermittlung der Validen- als auch
Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für
Statistik abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 50% aufgrund Teilzeitarbeit jeweils einen
leidensbedingten Abzug von 5% gewährt (IV-Akte 226).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass auf die rheumatologischen
Gutachten von Dr. C____ abzustellen sei, nicht dagegen auf
das orthopädische Gutachten von Dr. D____. Das orthopädische Gutachten von Dr. D____
sei nicht notwendig gewesen, da durch die Gutachterin Dr. C____ alle wichtigen
Aspekte erkannt und gewürdigt worden seien. Auch der behandelnde Rheumatologe
Dr. med. E____ nenne in seinem Bericht keine Aspekte, die bei der Begutachtung
unberücksichtigt geblieben seien. Deshalb seien zur Beurteilung der Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Gutachten von Dr. C____ beizuziehen,
welchen vollen Beweiswert zukomme. Das zusätzliche und unnötige orthopädische Gutachten
von Dr. D____ sei grundsätzlich unbeachtlich und wie ein Privatgutachten zu
behandeln. Hinzu komme, dass das orthopädische Gutachten von Dr. D____
widersprüchlich sei. So begründe Dr. D____ die Arbeitsunfähigkeit von lediglich
30% nicht. Weiter sei es widersprüchlich, wenn eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf 70% behauptet werde, obwohl festgehalten werde, dass diese
Verbesserung bei der Begutachtung nicht mehr gesehen werden könne. Hinzu komme,
dass Dr. D____ ausführe, dass ein 2 – 3monatiges beschwerdearmes Intervall
nicht ausreiche, um daraus eine dauerhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
ableiten zu können. Falls nicht auf die Gutachten von Dr. C____ abgestellt
werden könne, sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben. In
erwerblicher Hinsicht sei angesichts der wechselbelastenden Tätigkeit mit
zusätzlich eingeschränktem Belastungsprofil ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 10 – 20% zu gewähren. Nach der vorliegend vertretenen Auffassung sei
dem Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 eine
Viertelsrente und danach eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
auszurichten, da eine lediglich kurze, dreimonatige Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV bei der Rentenberechnung
nicht zu berücksichtigen sei (Beschwerde vom 27. April 2023).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 18. April
2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft
getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V
364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022.
Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei
Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach
beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai
2023 E. 2.2.).
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a).
Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend
kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130
V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine
bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Juli 2018 und August
2021 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter,
respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.
4.1.
Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist
die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Vorliegend hat sich die IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden
Verfügung im Wesentlichen auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom
2. November 2017 und vom 23. September 2020 (IV-Akten 41 und 140), das
orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die
RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 gestützt (IV-Akte 203). Diese
medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Im rheumatologischen Gutachten vom 2. November 2017 stellt Dr. C____ im
Wesentlichen folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose rechts, DD im Rahmen
einer Off-set Störung, andere coxogene Ursache. Durch die Schmerzen in der
rechten Hüftregion sei gehen eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer müsse
hinken. Gezielte Bewegungen im Hüftgelenk wie z.B. die Flexion oder schnelle
Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und auch Abduktionsbewegungen würden
Beschwerden verursachen. Durch die Schmerzen entstünden ein Unsicherheitsgefühl
und eine Ausstrahlung ins gesamte Bein und auch noch kranial in den Beckenkamm.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Leistungsvermögen als auch in seiner
Gehsicherheit aufgrund der Schmerzen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne
nicht länger als max. 2 Stunden ohne Möglichkeit der Wechselbelastung stehen
oder sitzen und auch längere Gehstrecken seien eingeschränkt. Häufiges Bücken
um einen Bodenbereich mit Folie abzudecken seien z.B. nicht möglich. Ebenso
könnten zurzeit Leitern und Gerüste nicht bestiegen werden. In Bezug auf
Alltagsaktivitäten sei zu bemerken, dass Rollschuhfahren und Skilaufen nicht
mehr möglich seien. Der Haushalt könne selbständig erledigt werden. Seit Mai
2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler 100%
arbeitsunfähig, die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und
aufgrund der Schmerzen sei er leistungsmässig eingeschränkt. In einer
angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 zu max. 30 %
eingeschränkt. Die angepasste Tätigkeit sollte die Möglichkeit der
Wechselbelastung haben und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende
Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf
schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langandauerndes Tragen von über 5
kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten,
seien ebenfalls nicht möglich. Als nächstes empfehle sich nun eine
therapeutisch diagnostische Infiltration des rechten Hüftgelenkes.
Schmerzlindernd könnten Behandlungen mit Hyaluronsäuren und konservative
physiotherapeutische Behandlungen sein. Eine erweiterte Diagnostik mittels
Arthro-MRI sollte durchgeführt werden, um den Zustand des rechten Hüftgelenks
besser beurteilen zu können und gegebenenfalls auch operative Sanierungen
veranlassen zu können (IV-Akte 41).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 nimmt die Gutachterin zu den Fragen der
IV-Stelle Stellung. Zusammenfassend führt sie aus, dass für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Arthro-MRI notwendig sei, denn
es könne dann mit den gefundenen funktionellen Befunden und der Schmerzanamnese
abgeglichen werden. Zudem könnten Vorschläge zur weiteren Behandlung gemacht
werden, sollten Befunde vorliegen. Würden keine Befunde vorliegen, bestehe eine
deutlich geringere Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit (IV-Akte 85).
Mit rheumatologischem Verlaufsgutachten vom 23. September 2020 erhebt
die Gutachterin Dr. C____ eine symptomatische Coxarthrose rechts,
Differentialdiagnose im Rahmen einer Off-set Störung, andere coxogene Ursachen
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont. In der
angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 nicht
arbeitsfähig. Die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und
aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer leistungsmässig eingeschränkt.
Wichtig Teilbereiche seiner Tätigkeit wie potenziell gefährliche Situationen
wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie hockende Tätigkeiten am Boden
seien nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit solle die Möglichkeit der
Wechselbelastung bieten und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende
Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf
schwere repetitive hebende Tätigkeiten oder langeandauerndes Tragen von über 5 kg.
Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten, seien
ebenfalls nicht möglich. Leistungsmässig sei der Beschwerdeführer in Würdigung
der Schmerzen und dem MRI vom 28. Februar 2018 zu 50% eingeschränkt.
Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2015 mit 70% einzuschätzen.
Nachdem sich im MRI vom 28. Februar 2018 bestätigt habe, dass Knorpelschäden im
rechten Hüftgelenk vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, das die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geringer gewesen sei und bereits seit
2017 zum Zeitpunkt des letzten Gutachtens bei 50% gelegen habe. Unter der
konventionellen Behandlung vom April 2018 bis Februar 2020 sei von einer
zwischenzeitlichen Besserung der Beschwerden gemäss dem Beschwerdeführer
auszugehen. Medizinische / theoretisch sei für diesen Zeitraum in Würdigung
noch bestehender Restschmerzen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch
möglich. Ab Zeitpunkt des erneuten Gutachtens von August 2020 habe sich die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wieder verschlechtert und liege
aktuell wieder bei 50%. Diese Einschätzung berücksichtige die Progredienz der
Erkrankung der Coxarthrose, die im MRI Becken 2015 so noch nicht zur
Darstellung gekommen sei. Der Versicherte brauche wieder eine erneute
interventionelle Schmerzbehandlung und Wiederaufnahme der Physiotherapie.
Vorausgesetzt die Schmerzen reduzierten sich unter Wiederaufnahme der Therapie
wieder, sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch / theoretisch auf 70% steigerbar.
Da die Erkrankung fortschreite, müsse aber auch damit gerechnet werden, dass
der Versicherte sich in seiner Leistungsfähigkeit weiterhin verschlechtere und
der ursprüngliche Zustand von 2018 / 2019 nicht mehr erreicht werde.
Mittelfristig brauche der Versicherte einen Gelenkersatz. Danach müsse die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit neu beurteilt werden (IV-Akte 140, S.
22-28).
Der Experte Dr. D____ hält in seinem orthopädischem Gutachten
vom 8. März 2022 in Bezug auf die Halswirbelsäule ein rezidivierendes
zervikovertebrales myofasziales Nacken-Schultersyndrom, in Bezug auf die
Lendenwirbelsäule eine Chondrose LWK 4/5 mit breitbasiger mediolateraler links
gelegener Hernie, diskogener Einengung des Rezessus L5 links mit direkter
Verlagerung und Tangierung der Nervenwurzel L5 links, rezidivierende
ISG-Blockaden rechtsseitig sowie einen Status nach Leitersturz am 13. Dezember
2011 aus 6 Metern Höhe als Diagnosen fest. Weiter stellt er bezüglich der Knie
eine beginnende Gonarthrose beidseits, bezüglich der Hüfte links eine
beginnende degenerative Veränderung mit spitzzipfligen Ausziehungen,
Gelenkspaltverschmälerung vor allem im Bereich des Kopfes und etwas am
Pfannenrand mit vermehrter Sklerose und bezüglich der rechten Hüfte ein Coxa
profunda bei fortgeschrittener degenerativer Veränderung mit ausgedehnter
osteophytärer Apposition azetabulär und femoral fest. Der Beschwerdeführer sei
in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Zu den von der
Vorgutachterin gemachten Entwicklungen über die Zeit gebe es bis heute aus
fachorthopädischer Sicht keine Ergänzungen. Die von der Vorgutachterin
durchgeführten Betrachtungen der Arbeitsfähigkeit über die Zeit könnten aus
fachorthopädischer Sicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Zum
Gutachtenszeitpunkt heute habe sich die Situation im Bereich des Hüftgelenkes
akzentuiert und die Schwankungsbreite der Beschwerden, der durch die Beschwerden
verursachten Einschränkungen minimiert. Nach dem heutigen Gutachten werde auf
dem Boden der multiplen Beschwerdeorte, der klinischen Befunde, der
radiologischen Befunde der eigenanamnestischen und aktenanamnestischen
Beschwerdeangaben sowie der Schilderungen der Alltagsbelastungen eine 30%ige
Arbeitsfähigkeitseinschränkung in einer voll adaptierten Tätigkeit gesehen. Der
Beginn dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung könne auf dem Boden der
eigenanamnestischen und aktenanamnestischen Schilderungen mit dem Zeitpunkt
nach der letzten Injektion bei _____ 1 am 15. April 2021 angenommen werden. Als
medizinische Hauptmassnahme sei die Implantation einer Hüfttotalendoprothese zu
sehen. Die Infiltration habe zu einer Beschwerdelinderung geführt, die
Situation sei aber nicht nachhaltig über einen längeren Zeitraum als 2-3 Monate
anhaltend positiv beeinflusst worden. Aus fachorthopädischer Sicht sei daher
die Implantation einer Hüfttotalendoprothese das Mittel der Wahl. Die
Implantation einer Hüfttotalendoprothese sei aus orthopädischer Sicht auf dem
Boden der aktuellen Wissenschaft vollumfänglich zumutbar (IV-Akte 198, S.
64-81).
Mit RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 kommt Dr. med. F____,
Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, unter
Einbezug der vorerwähnten Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in
der angestammten Tätigkeit seit 27. April 2015 zu 100% arbeitsunfähig. In einer
alternativen Tätigkeit habe vom 27. April 2015 bis 1. November 2017 eine
30%ige, vom 2. November 2017 bis 31. März 2018 eine 50%ige, vom 1. April 2018 bis
31. Juli 2020 eine 30%ige, vom 1. August 2020 bis 14. April 2021 eine 50%ige
und ab 15. April 2021 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 203).
4.3.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf die
rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2017 und vom 23.
September 2020 (IV-Akten 41 und 140), das orthopädische Gutachten von Dr. D____
vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die RAD-Beurteilung vom 21. November 2022
(IV-Akte 203) abgestellt werden. Die Gutachten und die ergänzende
RAD-Stellungnahme wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und
schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1.). Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem
orthopädischen Gutachten von Dr. D____ voller Beweiswert zu. Dass die IV-Stelle
dieses orthopädische Gutachten in Auftrag gegeben hat, ist mit Blick auf die
Aktenlage nicht zu beanstanden. Wie dem Gutachten von Dr. C____ vom 23.
September 2020 auf S. 28 zu entnehmen ist, könne sich die Arbeitsfähigkeit
durch medizinische Massnahmen relevant verbessern. Der Beschwerdeführer
benötige wieder eine erneute interventionelle Schmerzbehandlung und
Wiederaufnahme der Physiotherapie. Vorausgesetzt die Schmerzen reduzierten sich
unter der Wiederaufnahme der Therapie wieder, sei die Arbeitsfähigkeit
medizinisch-theoretisch auf 70% steigerbar. Mittelfristig brauche er einen
Gelenkersatz. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit neu
beurteilt werden (IV-Akte 140, S. 28). Mit Bericht vom 16. April 2021 gibt der
behandelnde Rheumatologe Dr. E____ sodann an, dass nach der therapeutischen
Hüftgelenk-Infiltration rechts die Hüftgelenkbeweglichkeit fast schmerzfrei sei
(IV-Akte 158). Mit Bericht vom 7. September 2021 führt Dr. E____ eine sekundäre
Coxarthrose und Hüftimpingement rechts als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Im Ursprungsberuf bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In
adaptierter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht
arbeitsfähig (IV-Akte 171, S. 4-6). In Anbetracht dieser Aussagen erscheint die
Beauftragung des Orthopäden Dr. D____ zur Erstellung eines orthopädischen
Gutachtens durch die IV-Stelle als nachvollziehbar. Immerhin hatte die
Gutachterin Dr. C____ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei Wiederaufnahme
der (Infiltrations-)Therapie in Aussicht gestellt. Der behandelnde Rheumatologe
Dr. E____ wiederum berichtete im April 2021 von einer Verbesserung des
Beschwerdebildes und erachtete den Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit als arbeitsfähig. Unter diesen Umständen bestanden konkrete
Anhaltspunkte, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Weiter stand auch die Frage einer operativen
Versorgung der rechten Hüfte im Raum (IV-Akte 140, S. 28 und Bericht von Dr. _____
1 vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 176). Dass der RAD vor diesem Hintergrund zur
Klärung des medizinischen Sachverhalts und aufgrund der gegebenenfalls
anstehenden operativen Versorgung der rechten Hüfte eine Verlaufsbegutachtung
durch einen operativ tätigen Facharzt für Orthopädie in Erwägung zog
(RAD-Bericht vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 183), ist nicht zu beanstanden.
Angesichts dieser Ausgangslage kann die Begutachtung durch Dr. D____ nicht als
«second opinion» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet
werde (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021 [8C_133/2021] E. 4.2. mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019 [9C_57/2019], E. 3.2). Die
Beweistauglichkeit des orthopädischen Gutachtens von Dr. D____ steht vorliegend
aus diesem Grund nicht in Frage.
Im Weiteren erweist sich das orthopädische Gutachten von Dr. D____ in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht als widersprüchlich. Der
orthopädische Experte Dr. D____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, es sei
bei einer Coxarthrose nicht ungewöhnlich, dass sich das Beschwerdebild
unterschiedlich präsentiere und Schwankungen unterliege. So gibt er an, dass eine
alternierende, mal etwas bessere mal etwas schlechtere Befundsituation, eine
jeweils zu diesen Zeitpunkten von den Behandlern getroffene Einschätzung der
Situation nicht gleich eine abweichende Einschätzung der Gesamtsituation darstelle.
Unbestritten würden sich aus der orthopädischen Erfahrung alle Arthrosen über
die Zeit verschlechtern, auch wenn der zeitliche Verlauf dabei unterschiedlich
in seiner zeitlichen Ausdehnung sei. Aus fachorthopädischer Sicht sei es
vollständig normal und nachvollziehbar, dass sich die Beschwerden mal weniger
ausgeprägt, mal ausgeprägter, wie von der Vorgutachterin sehr gut dargestellt,
über die Zeit entwickelt hätten (IV-Akte 198, S. 73). Vor diesem Hintergrund
erscheint die Beurteilung des orthopädischen Gutachters zur aktuellen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als schlüssig. Denn der orthopädische
Gutachter geht aktuell von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit aus. Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen der Vorgutachterin
überein, welche dem Beschwerdeführer unter der Behandlung mittels
Hüft-Infiltrationen eine 30%ige und ohne dieselbe eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert hat
(IV-Akte 140, S. 27, 28 und 32). Dass der behandelnde Rheumatologe Dr. _____ 1 bzw.
der Hausarzt Dr. G____ den Beschwerdeführer unter Therapie als 100%
arbeitsfähig erachten, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
Denn die rheumatologische Gutachterin Dr. C____ hat nachvollziehbar dargelegt,
dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwar möglich sei,
aber mittelfristig ein 100%iges Therapieansprechen voraussetze, welches aufgrund
der fortgeschrittenen Schäden am Gelenk wahrscheinlich nur kurzfristig erreicht
werden könne (IV-Akte 140, S. 29). In dieselbe Richtung weisen auch die
Ausführungen des orthopädischen Gutachters Dr. D____. Danach könne aus
fachorthopädischer Sicht ein 2-3-monatiges beschwerdearmes Intervall nach der
Infiltration der Hüfte nicht als ausreichend wahrgenommen werden, um daraus
eine dauerhafte Verbesserung der Belastungsfähigkeit, der Arbeitsfähigkeit, der
Ressourcenausschöpfung abzuleiten (IV-Akte 198, S. 77), wobei sich der Experte Dr.
D____ bei dieser Aussage auf die von Dr. E____ attestierte 100%ige
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bezieht. Dass der Experte
Dr. D____ allein aufgrund der Infiltrationen nicht von einer dauerhaften
Schmerzlinderung ausgeht, insgesamt jedoch unter Behandlung eine Verbesserung
des gesundheitlichen Beschwerdebildes annimmt, erscheint nach dem Vorerwähnten
nicht als widersprüchlich und entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers.
Mit Blick auf die Aktenlage und den Verlauf der Beschwerden in zeitlicher
Hinsicht sind die von Dr. C____ und Dr. D____ attestierten Arbeitsunfähigkeiten
nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.4.
Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf die rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 2.
November 2017 und vom 23. September 2020 (IV-Akten 41 und 140), das
orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 198) sowie die
RAD-Beurteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 203) abgestellt werden. Bei
dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Folglich
ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab
Oktober 2016, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2017, von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit ab April 2018, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2020
und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2021 in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dabei
nicht schon ab März 2020 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ausgegangen werden. Denn der Beschwerdeführer befand sich noch bis Februar 2020
in konventioneller therapeutischer Behandlung, weshalb anzunehmen ist, dass
sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert hat (IV-Akte 140, S.
27). Ausgewiesen ist – nach dem Vorerwähnten – die gesundheitliche
Verschlechterung und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit indes erst ab
der Begutachtung durch Dr. C____ im August 2020. Darauf ist nach dem
Vorerwähnten abzustellen.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der
Invaliditätsgrade in der Verfügung vom 18. April 2021 verschiedene
Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei sind die von der IV-Stelle gestützt auf
die LSE ermittelten Validen- und Invalideneinkommen nicht strittig und
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Strittig ist hingegen der vom
Invalideneinkommen vorgenommene leidensbedingte Abzug. Die IV-Stelle hat in
ihrer Verfügung vom 18. April 2023 beim Einkommensvergleich von 2017 und von 2020
– bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% – einen leidensbedingten Abzug von 5%
aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit gewährt (IV-Akte 226). Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund der Tatsache, dass er
aufgrund der Wechselbelastung (zusammen mit der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit) selbst bei einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit
eingeschränkt sei, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu gewähren
(Beschwerde vom 27. April 2023).
5.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
(Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn
sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren
Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in
Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V
75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung
aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein
Anlass in das Ermessen der IV-Stelle einzugreifen. Die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich
diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16,
E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015 [9C_846/2014]
E. 4.1.1). Auch die gesundheitlich bedingte Einschränkung auf leichte, vorwiegend
sitzende Arbeiten führt nicht automatisch zu einer Verminderung des
hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr
mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind,
auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Dass die IV-Stelle angesichts des
Zumutbarkeitsprofils von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten ausgeht, verletzt daher kein Bundesrecht (Urteil des
Bundesgerichts vom 5. Juli 2023 [8C_93/2023] E. 5.1. mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Mai 2021 [8C_48/2021] E. 4.3.4. mit Hinweisen).
Weiter hat die IV-Stelle im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit
einem leidensbedingten Abzug von 5% der Teilzeiterwerbstätigkeit genügend
Rechnung getragen. Denn der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne
Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% im Vergleich zu einem
Vollpensum (ab 90%) liegt gemäss Tabelle T18 der LSE 2016, 2018 und 2020 um
rund 4% tiefer. Dies stellt praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale
Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2021
[8C_239/2021], E. 5.3., Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2023
[9C_49/2023], E. 7.4.2. und Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023
[8C_623/2022], 5.2.2.1.). Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle somit zu
Recht beim Einkommensvergleich von 2017 und von 2020 – bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 50% – einen leidensbedingten Abzug von 5% aufgrund der
reduzierten Arbeitsfähigkeit gewährt, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70%
indes auf einen solchen verzichtet (IV-Akte 226).
5.5.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 18.
April 2023 auch in erwerblicher Hinsicht als korrekt, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat
B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen mit einem
einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar Fr. 2'000.-- und bei einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter
Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint – bei einem einfachen Schriftenwechsel
- ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: