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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr.
med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.54
Verfügung vom 3. April 2023
Beschwerde abgewiesen.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1983 geboren Beschwerdeführer und gelernter
Metzger arbeitete zunächst als Lagerist und zuletzt von Januar bis Mai 2017 als
Mitarbeiter bei der C____ Pizzeria [...] in einem 80%-Pensum (IV-Anmeldung,
IV-Akte 64, S. 1, 6 und 8).
b) Am 3. September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund
eines Bandscheibenvorfalls erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 2 ff.). In der Folge gewährte die
Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 12, 32, 37, 42, 43). Mit
Verfügung vom 11. Juni 2013 erfolgte der Abschluss der beruflichen Massnahmen
(IV-Akte 63). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Die Wiederanmeldung bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis
auf ein postthrombotisches Syndrom bei Status nach tiefer Beinvenenthrombose
bei Faktor V Leiden (ED 08/2015) erfolgte am 14. September 2017 (IV-Akte 64). Nach
Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes lehnte die Beschwerdegegnerin im Anschluss
an das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 77) den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab (IV-Akte, 78). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Am 28. April 2021 vermerkte die Beschwerdegegnerin den
Eingang einer erneuten Anmeldung unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im
2011, einer Thrombose im 2015 und auf ein Venenleiden im 2017 (IV-Akte 79). In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin Abklärungen. Namentlich gab sie
ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie,
FMH, in Auftrag. Mit Gutachten vom 19. Oktober 2022 (IV-Akte 112) attestierte
der Gutachter dem Beschwerdeführer ab Gutachtendatum eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% für die Tätigkeiten als Metzger und als Lagerist (a.a.O., S. 47 und
48). In einer angepassten Tätigkeit, wie etwa in den Funktionen als Pizzaiolo
oder Pizzakurier bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O., S. 48 und 50).
e) Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2021 (IV-Akte 116) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines
Leistungsanspruchs bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% in
Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Einwand
(IV-Akte 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____ eine ergänzende
Stellungnahme eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2023, IV-Akte
126) hielt sie (IV-Akte 116, 118, 121, 122, 126, 127) mit Verfügung vom 3.
April 2023 (IV-Akte 129) an der Leistungsabweisung fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. April 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 sei
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 Leistungen der
IV (Renten etc.) auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 26. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an
seinen eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15.
August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 3. April 2023
(IV-Akte 129) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
34% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei gewährt sie wegen des
reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 5%. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich im Wesentlichen auf das aus ihrer Sicht beweiskräftige rheumatologische
Gutachten von Dr. med. D____ (IV-Akte 112).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, dem Gutachten von Dr.
med. D____ sei die Beweiskraft abzusprechen. Er verweist in diesem Zusammenhang
im Wesentlichen auf die Differenz zwischen der gutachterlich attestierten
Arbeitsfähigkeit und den diesbezüglichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte.
Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Überdies sei
ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu berücksichtigen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 3. April 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel
zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des
Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur
Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff.
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt
u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im April 2021 erneut
bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art.
28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch
im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129,
vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind
vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war
(lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu
mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf
eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn
sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten
Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465,
470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr.
med. D____ vom 19. Oktober 2022 (IV-Akte 112) ab. Der Gutachter
attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei
-
Fehlform
(Rundrücken) und Fehlhaltung (schmerzbedingte Ausgleichshaltung mit Shift der
Wirbelsäule nach links)
-
Relativer
muskuläre Insuffizienz in Anbetracht der Adipositas per magna
-
MRI LWS
17.05.2011: Leichtgradige Chondrosen L4-S1 und leichtgradige hypertrophe
Spondylarthrosen L3-S1 bds. Mediolateral rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit
Kompression der Wurzel S1 rechts im eingeengten Recessus lateralis.
-
MRT LWS
06.06.2019 (lmamed): Neu zur Vor-MRT LWS 17.05.2011 grosse, mediolateral links
gelegene Diskushernie LWK4/5 mit ausgeprägter diskogener Tangierung und
Verlagerung LS rezessal. Bekannte grosse Diskushernie LWK5/SWK 1 rechts mit
Grössenregredienz, aber noch immer deutlicher diskogener Einengung des Recessus
S1 rechts mit Verlagerung und Tangierung S1 rechts deutlich regredient zur
Vor-MRT.
-
Aktuell:
Chronische rechtsseitige rein sensible radikuläre Reizsituation ohne
sensomotorische Ausfälle, zurückzuführen auf die Diskushernie LWK 5/SWK 1
rechts (IV-Akte 112, S. 43).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:
-
Adipositas
WHO-Grad Ill (= Adipositas per magna, respektive morbide Adipositas, 185cm,
138.3 kg, BMI 40.4 kg/m2)
-
Chronisch-venöse
Insuffizienz Stadium C6 nach CEAP links mit/bei
-
St. n.
3-Etagen-Thrombose am 16.06.2015 (unprovozierte proximale und distale tiefe
Beinvenenthrombose links unter Einbezug der V. femoralis superficialis, V.
poplítea, der tiefen Unterschenkelvenen und Muskelvenen)
-
St. n. Ulcus
cruris venosum supramalleolär medial links 01/2017 - ca. 05/2018, Rezidiv
01/2019 - ca. 05/2019 mit rascher Abheilung nach dem Eingriff vom 14.05.2019
-
St. n. endovenös
thermischer Laserablation der Vena arcuata cruris posterior / Perforansvarize
sowie ultraschallgesteuerte Schaumsklerotherapie von periulzerösen Astvarizen
links am 14.05.2019
-
Heterozygote
Faktor-V-Leiden Mutation (APC-Resistenz), ED 08/2015
-
Arthritis urica
mit/bei
-
Anamnestisch
rezidivierende Gichtanfälle im Grosszehengrundgelenk bds., letztmals vor 6
Monaten, 2-3 x pro Jahr
-
Keine
harnsäuresenkende Therapie
-
St. n. unklarer
Fussverletzung rechts 1995
-
seither deutliche
Wadenatrophie rechts
-
St. n.
Tonsillektomie ca. 1995 (IV-Akte 112, S. 43 f.)
5.1.2. Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter den
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Metzger und auch in der
bisherigen Tätigkeit als Lagerist als zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 112, S.
47 f.). Im Zusammenhang mit den ebenfalls ausgeführten, als körperlich leicht
beurteilte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Pizzeria (Pizzaiolo und Pizzakurier)
liege beim Beschwerdeführer aufgrund der radikulären Reizsituation ein
reduziertes Arbeitstempo sowie ein vermehrter Pausenbedarf zur Erhaltung der
Restarbeitsfähigkeit vor. Insgesamt bestehe für diese Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O., S. 48). Die Beurteilung des zeitlichen
Verlaufs der attestierten Arbeitsfähigkeit sei anhand der bestehenden Aktenlage
schwierig. Mit Sicherheit könne nur zum jetzigen Zustand Stellung bezogen
werden (19. Oktober 2022). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit führte der Gutachter aus, es würden keine dauernd schweren oder
dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kommen Es bestünden
rückenbedingte Einschränkungen. So könne der Beschwerdeführer nicht dauernd
Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte einnehmen,
sich nicht dauernd repetitive vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd
Überkopf arbeiten. Eine wechselbelastete Tätigkeit, wechselnd sitzend, stehend und
gehend sei günstig. In einer solchen Tätigkeit bestehe aufgrund der radikulären
Reizsituation ein vermindertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf zur
Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit. Die Festlegung des Pausenbedarfs sei nicht
einfach. Zeitweise dürfte die Einschränkung beträchtlich sein, dann während
guter Phasen wiederum deutlich weniger bis allenfalls fast gar nicht. Es sei daher
von einem geschätzten Mittelwert von 30% auszugehen. Zusammenfassend bestehe in
einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. (IV-Akte 112, S. 49
ff.).
5.2.
Auf das rheumatologische Gutachten kann in formeller und materieller
Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen
an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer
umfassenden Anamnese, einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten (IV-Akte 112, S. 9 ff.) ergangen und
berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Dr. med. D____, ist ferner
ein ausgewiesener Facharzt sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM.
Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die
Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden
im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahm der Gutachter zu
Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich
Stellung (a.a.O., S. 66 ff.). Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt
werden, dass sich das rheumatologische Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb
ihm volle Beweiskraft zukommt. Daran ändern auch die Einwände des
Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des Gutachtens von
Dr. med. D____ unter Verweis auf die behandelnden Ärztinnen in Frage. Die Ausführungen
der behandelnden Ärztinnen des Beschwerdeführers würden im klaren Widerspruch
zum Gutachten stehen, weshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des
Gutachtens bestünden.
6.1.2. Mit Bericht vom
26. April 2021 (IV-Akte 81, S. 1 ff.) stellte die Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
FMH, mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines Faktor V Leidens
mit chronischem Ulcus und Lymphödem und chronischer venöser Insuffizienzen,
sowie rezidivierende Gichtschübe. Befunde lassen sich dem vorgenannten Bericht
keine entnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit legte Dr. med. E____ auf 100% seit
Februar 2017 fest.
6.1.3. Der Bericht der Hausärztin vom 26. April 2021 ist bereits für sich
allein genommen nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu
ziehen, da dem Bericht vom 26. April 2021 keinerlei Befunde oder Begründung zu
entnehmen sind, welche die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar erscheinen liessen. Hinzu kommt, dass Einwände der behandelnden
Hausärzte und Hausärztinnen ohnehin ein Gutachten nicht in Frage zu stellen
vermögen. Vorbehalten bleiben hierbei Fälle, in denen sie wichtige Aspekte
benennen, die im Rahmen der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind (vgl.
Urteil des Bundesgericht 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf
8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.21
mit Hinweisen). Solche ungewürdigt gebliebenen wichtigen Aspekte ergeben sich
mangels Darstellung der Befundlage aus dem Bericht von Dr. med. E____ jedoch
gerade nicht. Hinzu kommt, dass sich Dr. med. D____ in seinem Gutachten mit der
abweichenden Einschätzung von Dr. med. E____ auseinandersetzte und zu Recht
festhielt, dass diese ohne Angabe von Gründen diametral zu ihrer Einschätzung
vom 7. Juli 2018 stehe (vgl. IV-Akte 74, S. 2), was die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar erscheinen lasse (IV-Akte 112, S. 70). In
Bezug auf die seitens Dr. med. E____ diagnostizierte Gicht hielt der Gutachter
plausibel fest, dass diese grundsätzlich behandelbar sei. Demzufolge könne von
dieser Diagnose keine generellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit
abgeleitet werden (IV-Akte 112, S. 70). Insgesamt vermag somit die abweichende
Einschätzung von Dr. med. E____ keinerlei Zweifel an der gutachterlichen
Beurteilung zu wecken.
6.2.
6.2.1. Mit Bericht vom 25. November 2022 (IV-Akte 118, S. 3 f.) nahm
Dr. med. E____ zum Gutachten von Dr. med. D____ Stellung. Sie führte
diesbezüglich aus, Dr. med. D____ habe bei der Festlegung der Beinarthrophie
lediglich die Waden, nicht aber die Oberschenkel vermessen. Da der
Beschwerdeführer kurz vor der Messung noch den Kompressionsstrumpf getragen
habe, sei die Differenz nur 2 cm kleiner ausgefallen als links. Da ein
Zehenspitzengang rechts nicht mehr möglich sei, könne sie als Hausärztin eine
Teillähmung rechts des gesamten Beines nicht ausschliessen. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht vom 25. November 2022 keine entnehmen.
6.2.2. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers (IV-Akte 121, S. 2) nahm die behandelnde Hausärztin zur
gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Stellung. Sie führte erneut aus,
dass sie den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. med. D____ für jegliche
Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig einschätze. Die vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Rücken. Der Beschwerdeführer leide
täglich an mehrfachen Schmerzattacken mit Einsacken und Nachschleifen des
Beines der betroffenen Seite. Daneben bestehe auch eine Erektionsstörung. Für
die Gichtschübe und das postthrombotische Syndrom bestehe nur eine
Teilarbeitsunfähigkeit. Sie sehe den Beschwerdeführer auch in der Zukunft nicht
mehr zu 100% arbeitsfähig für alle Arbeiten.
6.2.3. Dr. med. F____, Fachärztin für Rheumatologie, FMH, diagnostizierte
dem Beschwerdeführer im Nachgang zum rheumatologischen Gutachten mit Bericht
vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 122, S. 2 f.) einen Diskusprolaps LWK 4/5
(2019), ein Faktor V leiden und eine Unverträglichkeit auf Novalgin. Anlässlich
der Beurteilung führte Dr. med. F____ aus, die klinische Untersuchung habe
einen unsicheren Einbeinstand rechts ergeben. Dieser Befund sei zudem anhand
einer Minderung des Beinumfanges auf Höhe der Oberschenkelmitte von 2cm rechts
objektiviert worden. Bildgebend habe sich ein Diskusprolaps LWK 4/5 gezeigt. Im
Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2011 sei ein Diskusprolaps LWK 5/SWK
1 nicht mehr darstellbar gewesen. An dieser Stelle habe sich zwischenzeitlich
eine deutliche Osteochondrose ausgebildet. Auch unter Berücksichtigung der
Begleiterkrankungen erachte Dr. med. F____ aktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit
von 2 bis 3 Stunden pro Tag in Wechselbelastung und unter Möglichkeit der
Ruhepausen, wenn möglich liegend, für zumutbar.
6.2.4. In der Folge übermittelte die Beschwerdegegnerin die vorgenannten
Berichte dem Gutachter zur Stellungnahme (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2023, IV-Akte
126, S. 6 ff.) In Bezug auf den Bericht von Dr. med. E____ ist vorweg zu
nehmen, dass dieser sich, wie dargestellt nicht zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äussert, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht geeignet
ist die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Was die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022
anbelangt, so führte der Gutachter zu Recht aus, dass er sich hiermit bereits
im Rahmen der Begutachtung einlässlich auseinandergesetzt hatte und der Bericht
keine neuen Aspekte liefere, welche eine Neueinschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere
verwies der Gutachter auf das von ihm anlässlich der Anamnese explorierte hohe
Alltagsaktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welches seitens der Hausärztin
völlig ausser Acht gelassen wird. Es scheint, als ob sich Dr. med. E____ vielmehr
aufgrund der subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden zu der
hohen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung leiten liess, ohne diese zu
objektivieren. Hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. F____ stellte der
Gutachter zutreffend fest, dass im Bericht jeglicher Körperstatus, an dem man
sich orientieren könne, fehle. Es werde global von einer Minderung der Kraft
und des Beinumfanges gesprochen, ohne dass dabei erforderliche weitergehende
Angaben gemacht werden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, auf welche Begleiterkrankungen
sie sich beziehe. Die von Dr. med. F____ attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang
von zwei bis drei Stunden pro Tag in Wechselbelastung und unter Möglichkeit für
Ruhepausen, wenn möglich liegend, sei mit derart globalen, nicht spezifizierten
Angabe einer Einschränkung unzureichend begründet (IV-Akte 126, S. 3 f.). In
diesem Zusammenhang ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf
8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je
mit Hinweisen). Die ausführliche gutachterliche Stellungnahme vom 6. März 2023
ist als fachlich überzeugend zu bezeichnen. Die neuen Arztberichte vermögen die
gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. An
den im Gutachten gestellten Schlussfolgerungen ist daher festzuhalten (vgl.
auch Beurteilung des RAD vom 10. März 2023, IV-Akte 127, S. 3). Vor diesem
Hintergrund ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer generell an der
Höhe der Arbeitsfähigkeit angebrachte Kritik ins Leere zielt.
7.
7.1.
In erwerblicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht weder
das Validen- noch das Invalideneinkommen umstritten. Umstritten ist hingegen,
in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen
vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug
von 5% gewährte, hält der Beschwerdeführer einen solchen von 15% angebracht.
7.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a
f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
7.3.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine
Veranlassung in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt, weshalb
sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5% rechtfertigt,
würde dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktens
führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.
4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Abzug vom
Tabellenlohn zufolge Teilzeitarbeit ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts
8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Da auch sonst keine Gründe ersichtlich
sind, welche einen Abzug von mehr als 5% vom Tabellenlohn rechtfertigen würden,
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines darüberhinausgehenden
leidensbedingten Abzuges verzichtete.
7.4.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten,
dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ermittelte
Invaliditätsgrad von 34% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin
verneinte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: