Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann    und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.54

Verfügung vom 3. April 2023

 

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.


Tatsachen

I.        

a) Der im Jahr 1983 geboren Beschwerdeführer und gelernter Metzger arbeitete zunächst als Lagerist und zuletzt von Januar bis Mai 2017 als Mitarbeiter bei der C____ Pizzeria [...] in einem 80%-Pensum (IV-Anmeldung, IV-Akte 64, S. 1, 6 und 8).

b) Am 3. September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Bandscheibenvorfalls erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 2 ff.). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 12, 32, 37, 42, 43). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 erfolgte der Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-Akte 63). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Die Wiederanmeldung bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein postthrombotisches Syndrom bei Status nach tiefer Beinvenenthrombose bei Faktor V Leiden (ED 08/2015) erfolgte am 14. September 2017 (IV-Akte 64). Nach Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes lehnte die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 77) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab (IV-Akte, 78). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Am 28. April 2021 vermerkte die Beschwerdegegnerin den Eingang einer erneuten Anmeldung unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im 2011, einer Thrombose im 2015 und auf ein Venenleiden im 2017 (IV-Akte 79). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin Abklärungen. Namentlich gab sie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, in Auftrag. Mit Gutachten vom 19. Oktober 2022 (IV-Akte 112) attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer ab Gutachtendatum eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Tätigkeiten als Metzger und als Lagerist (a.a.O., S. 47 und 48). In einer angepassten Tätigkeit, wie etwa in den Funktionen als Pizzaiolo oder Pizzakurier bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O., S. 48 und 50).

e) Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2021 (IV-Akte 116) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsanspruchs bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Einwand (IV-Akte 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____ eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2023, IV-Akte 126) hielt sie (IV-Akte 116, 118, 121, 122, 126, 127) mit Verfügung vom 3. April 2023 (IV-Akte 129) an der Leistungsabweisung fest.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 28. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 Leistungen der IV (Renten etc.) auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 26. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 3. April 2023 (IV-Akte 129) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei gewährt sie wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 5%. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf das aus ihrer Sicht beweiskräftige rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ (IV-Akte 112).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, dem Gutachten von Dr. med. D____ sei die Beweiskraft abzusprechen. Er verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Differenz zwischen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit und den diesbezüglichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Überdies sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu berücksichtigen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.                

3.1.           Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im April 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

 

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.                

5.1.          5.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. Oktober 2022 (IV-Akte 112) ab. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

-     Fehlform (Rundrücken) und Fehlhaltung (schmerzbedingte Ausgleichshaltung mit Shift der Wirbelsäule nach links)

-     Relativer muskuläre Insuffizienz in Anbetracht der Adipositas per magna

-     MRI LWS 17.05.2011: Leichtgradige Chondrosen L4-S1 und leichtgradige hypertrophe Spondylarthrosen L3-S1 bds. Mediolateral rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts im eingeengten Recessus lateralis.

-     MRT LWS 06.06.2019 (lmamed): Neu zur Vor-MRT LWS 17.05.2011 grosse, mediolateral links gelegene Diskushernie LWK4/5 mit ausgeprägter diskogener Tangierung und Verlagerung LS rezessal. Bekannte grosse Diskushernie LWK5/SWK 1 rechts mit Grössenregredienz, aber noch immer deutlicher diskogener Einengung des Recessus S1 rechts mit Verlagerung und Tangierung S1 rechts deutlich regredient zur Vor-MRT.

-     Aktuell: Chronische rechtsseitige rein sensible radikuläre Reizsituation ohne sensomotorische Ausfälle, zurückzuführen auf die Diskushernie LWK 5/SWK 1 rechts (IV-Akte 112, S. 43).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:

-        Adipositas WHO-Grad Ill (= Adipositas per magna, respektive morbide Adipositas, 185cm, 138.3 kg, BMI 40.4 kg/m2)

-        Chronisch-venöse Insuffizienz Stadium C6 nach CEAP links mit/bei

-     St. n. 3-Etagen-Thrombose am 16.06.2015 (unprovozierte proximale und distale tiefe Beinvenenthrombose links unter Einbezug der V. femoralis superficialis, V. poplítea, der tiefen Unterschenkelvenen und Muskelvenen)

-     St. n. Ulcus cruris venosum supramalleolär medial links 01/2017 - ca. 05/2018, Rezidiv 01/2019 - ca. 05/2019 mit rascher Abheilung nach dem Eingriff vom 14.05.2019

-     St. n. endovenös thermischer Laserablation der Vena arcuata cruris posterior / Perforansvarize sowie ultraschallgesteuerte Schaumsklerotherapie von periulzerösen Astvarizen links am 14.05.2019

-        Heterozygote Faktor-V-Leiden Mutation (APC-Resistenz), ED 08/2015

-        Arthritis urica mit/bei

-     Anamnestisch rezidivierende Gichtanfälle im Grosszehengrundgelenk bds., letztmals vor 6 Monaten, 2-3 x pro Jahr

-     Keine harnsäuresenkende Therapie

-        St. n. unklarer Fussverletzung rechts 1995

-      seither deutliche Wadenatrophie rechts

-        St. n. Tonsillektomie ca. 1995 (IV-Akte 112, S. 43 f.)

5.1.2. Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Metzger und auch in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist als zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 112, S. 47 f.). Im Zusammenhang mit den ebenfalls ausgeführten, als körperlich leicht beurteilte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Pizzeria (Pizzaiolo und Pizzakurier) liege beim Beschwerdeführer aufgrund der radikulären Reizsituation ein reduziertes Arbeitstempo sowie ein vermehrter Pausenbedarf zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit vor. Insgesamt bestehe für diese Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O., S. 48). Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der attestierten Arbeitsfähigkeit sei anhand der bestehenden Aktenlage schwierig. Mit Sicherheit könne nur zum jetzigen Zustand Stellung bezogen werden (19. Oktober 2022). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, es würden keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kommen Es bestünden rückenbedingte Einschränkungen. So könne der Beschwerdeführer nicht dauernd Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte einnehmen, sich nicht dauernd repetitive vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd Überkopf arbeiten. Eine wechselbelastete Tätigkeit, wechselnd sitzend, stehend und gehend sei günstig. In einer solchen Tätigkeit bestehe aufgrund der radikulären Reizsituation ein vermindertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit. Die Festlegung des Pausenbedarfs sei nicht einfach. Zeitweise dürfte die Einschränkung beträchtlich sein, dann während guter Phasen wiederum deutlich weniger bis allenfalls fast gar nicht. Es sei daher von einem geschätzten Mittelwert von 30% auszugehen. Zusammenfassend bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. (IV-Akte 112, S. 49 ff.).

5.2.          Auf das rheumatologische Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (IV-Akte 112, S. 9 ff.) ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Dr. med. D____, ist ferner ein ausgewiesener Facharzt sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahm der Gutachter zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung (a.a.O., S. 66 ff.). Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das rheumatologische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.                

6.1.          6.1.1. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D____ unter Verweis auf die behandelnden Ärztinnen in Frage. Die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen des Beschwerdeführers würden im klaren Widerspruch zum Gutachten stehen, weshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden.

6.1.2. Mit Bericht vom 26. April 2021 (IV-Akte 81, S. 1 ff.) stellte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines Faktor V Leidens mit chronischem Ulcus und Lymphödem und chronischer venöser Insuffizienzen, sowie rezidivierende Gichtschübe. Befunde lassen sich dem vorgenannten Bericht keine entnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit legte Dr. med. E____ auf 100% seit Februar 2017 fest.

6.1.3. Der Bericht der Hausärztin vom 26. April 2021 ist bereits für sich allein genommen nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen, da dem Bericht vom 26. April 2021 keinerlei Befunde oder Begründung zu entnehmen sind, welche die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar erscheinen liessen. Hinzu kommt, dass Einwände der behandelnden Hausärzte und Hausärztinnen ohnehin ein Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen. Vorbehalten bleiben hierbei Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.21 mit Hinweisen). Solche ungewürdigt gebliebenen wichtigen Aspekte ergeben sich mangels Darstellung der Befundlage aus dem Bericht von Dr. med. E____ jedoch gerade nicht. Hinzu kommt, dass sich Dr. med. D____ in seinem Gutachten mit der abweichenden Einschätzung von Dr. med. E____ auseinandersetzte und zu Recht festhielt, dass diese ohne Angabe von Gründen diametral zu ihrer Einschätzung vom 7. Juli 2018 stehe (vgl. IV-Akte 74, S. 2), was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar erscheinen lasse (IV-Akte 112, S. 70). In Bezug auf die seitens Dr. med. E____ diagnostizierte Gicht hielt der Gutachter plausibel fest, dass diese grundsätzlich behandelbar sei. Demzufolge könne von dieser Diagnose keine generellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Akte 112, S. 70). Insgesamt vermag somit die abweichende Einschätzung von Dr. med. E____ keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken.

6.2.          6.2.1. Mit Bericht vom 25. November 2022 (IV-Akte 118, S. 3 f.) nahm Dr. med. E____ zum Gutachten von Dr. med. D____ Stellung. Sie führte diesbezüglich aus, Dr. med. D____ habe bei der Festlegung der Beinarthrophie lediglich die Waden, nicht aber die Oberschenkel vermessen. Da der Beschwerdeführer kurz vor der Messung noch den Kompressionsstrumpf getragen habe, sei die Differenz nur 2 cm kleiner ausgefallen als links. Da ein Zehenspitzengang rechts nicht mehr möglich sei, könne sie als Hausärztin eine Teillähmung rechts des gesamten Beines nicht ausschliessen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht vom 25. November 2022 keine entnehmen.

6.2.2. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (IV-Akte 121, S. 2) nahm die behandelnde Hausärztin zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Stellung. Sie führte erneut aus, dass sie den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. med. D____ für jegliche Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig einschätze. Die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Rücken. Der Beschwerdeführer leide täglich an mehrfachen Schmerzattacken mit Einsacken und Nachschleifen des Beines der betroffenen Seite. Daneben bestehe auch eine Erektionsstörung. Für die Gichtschübe und das postthrombotische Syndrom bestehe nur eine Teilarbeitsunfähigkeit. Sie sehe den Beschwerdeführer auch in der Zukunft nicht mehr zu 100% arbeitsfähig für alle Arbeiten.

6.2.3. Dr. med. F____, Fachärztin für Rheumatologie, FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer im Nachgang zum rheumatologischen Gutachten mit Bericht vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 122, S. 2 f.) einen Diskusprolaps LWK 4/5 (2019), ein Faktor V leiden und eine Unverträglichkeit auf Novalgin. Anlässlich der Beurteilung führte Dr. med. F____ aus, die klinische Untersuchung habe einen unsicheren Einbeinstand rechts ergeben. Dieser Befund sei zudem anhand einer Minderung des Beinumfanges auf Höhe der Oberschenkelmitte von 2cm rechts objektiviert worden. Bildgebend habe sich ein Diskusprolaps LWK 4/5 gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2011 sei ein Diskusprolaps LWK 5/SWK 1 nicht mehr darstellbar gewesen. An dieser Stelle habe sich zwischenzeitlich eine deutliche Osteochondrose ausgebildet. Auch unter Berücksichtigung der Begleiterkrankungen erachte Dr. med. F____ aktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag in Wechselbelastung und unter Möglichkeit der Ruhepausen, wenn möglich liegend, für zumutbar.

6.2.4. In der Folge übermittelte die Beschwerdegegnerin die vorgenannten Berichte dem Gutachter zur Stellungnahme (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2023, IV-Akte 126, S. 6 ff.) In Bezug auf den Bericht von Dr. med. E____ ist vorweg zu nehmen, dass dieser sich, wie dargestellt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht geeignet ist die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Was die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022 anbelangt, so führte der Gutachter zu Recht aus, dass er sich hiermit bereits im Rahmen der Begutachtung einlässlich auseinandergesetzt hatte und der Bericht keine neuen Aspekte liefere, welche eine Neueinschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere verwies der Gutachter auf das von ihm anlässlich der Anamnese explorierte hohe Alltagsaktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welches seitens der Hausärztin völlig ausser Acht gelassen wird. Es scheint, als ob sich Dr. med. E____ vielmehr aufgrund der subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden zu der hohen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung leiten liess, ohne diese zu objektivieren. Hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. F____ stellte der Gutachter zutreffend fest, dass im Bericht jeglicher Körperstatus, an dem man sich orientieren könne, fehle. Es werde global von einer Minderung der Kraft und des Beinumfanges gesprochen, ohne dass dabei erforderliche weitergehende Angaben gemacht werden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, auf welche Begleiterkrankungen sie sich beziehe. Die von Dr. med. F____ attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag in Wechselbelastung und unter Möglichkeit für Ruhepausen, wenn möglich liegend, sei mit derart globalen, nicht spezifizierten Angabe einer Einschränkung unzureichend begründet (IV-Akte 126, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).  Die ausführliche gutachterliche Stellungnahme vom 6. März 2023 ist als fachlich überzeugend zu bezeichnen. Die neuen Arztberichte vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. An den im Gutachten gestellten Schlussfolgerungen ist daher festzuhalten (vgl. auch Beurteilung des RAD vom 10. März 2023, IV-Akte 127, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer generell an der Höhe der Arbeitsfähigkeit angebrachte Kritik ins Leere zielt.

7.                

7.1.          In erwerblicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht weder das Validen- noch das Invalideneinkommen umstritten. Umstritten ist hingegen, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte, hält der Beschwerdeführer einen solchen von 15% angebracht.

7.2.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

7.3.          Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5% rechtfertigt, würde dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktens führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn zufolge Teilzeitarbeit ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug von mehr als 5% vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines darüberhinausgehenden leidensbedingten Abzuges verzichtete.

7.4.          Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ermittelte Invaliditätsgrad von 34% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: