Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli,
Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.55

Verfügung vom 22. März 2023

Beweistauglichkeit des Gutachtens; Anspruch auf eine befristete Rente


Tatsachen

I.         

a)             Die 1979 geborene Beschwerdeführerin stammt aus B____, ist ausgebildete Krankenpflegerin, hat verschiedene Weiterbildungen besucht und in verschiedenen Anstellungen in B____ und in der Schweiz gearbeitet (vgl. div. Zeugnisse und Diplome, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 9 ff.). Ab dem Jahr 2000 unterrichtete sie als Berufsschullehrerin für Pflege, seit 2002 in der Schweiz (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 148 sowie Zeugnis der Pflegeschule [...] vom 2. Dezember 2004, IV-Akte 1, S. 11).

b)             Am 27. September 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV-Stelle C____ zum Leistungsbezug an. Dabei gab sie an, unter Depressionen zu leiden (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen erhielt die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. April 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 61). Nach der Einleitung eines Revisionsverfahrens im Oktober 2010 (vgl. Fragebogen vom 5. Oktober 2010, IV-Akte 71), bestätigte die IV-Stelle C____ die halbe Rente mit Mitteilung vom 21. April 2011 (IV-Akte 90).

c)             Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach [...] wechselte die Zuständigkeit zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 20. April 2011, IV-Akte 91). Diese leitete Berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ein. Da die Beschwerdeführerin bereits einen Arbeitsvertrag für das Schuljahr 2011/2012 erhalten hatte, schloss sie die Massnahmen mit Mitteilung vom 16. September 2011 ab (IV-Akte 98). Nach der Hochzeit der Beschwerdeführerin im März 2012, gebar sie am [...] 2012 eine Tochter (vgl. IV-Akte 114).

d)             Am 5. Dezember 2011 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin liess eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt (IV-Akte 118) durchführen. Zudem holte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin (rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Juni 2013, IV-Akte 126) und Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten vom 5. Juni 2013, IV-Akte 127) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 (IV-Akte 131) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, die IV-Rente unter Anwendung der gemischten Methode (35 % Haushalt, 65 % Erwerbstätigkeit) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin erklärte, die Überprüfung der Rente habe ergeben, dass eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in einem Teilpensum von 65% oder auch in einem Vollpensum ab Begutachtungsdatum Mai 2013 wieder zumutbar sei. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand (IV-Akte 133 und 136). Die IV-Stelle holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 141) sowie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes (IV-Akte 143) ein. Mit Verfügung vom 6. November 2013 (IV-Akte 145) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und hob die Rente per 31. Dezember 2013 auf. Die Beschwerdeführerin arbeitete danach wieder als Berufsschullehrerin in [...] und ab 2017 in [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 148, S. 2 und Arbeitszeugnis [...], IV-Akte 256, S. 46).

e)             Am 17. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 147). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei Dr. med. univ. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 17. Januar 2020, IV-Akte 171). Der RAD tätigte beim Gutachter zwei Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 179 und 182), welche dieser mit Schreiben vom 6. April 2020 und 28. April 2020 beantwortete (IV-Akte 181 und 184). Im Weiteren fand am 9. März 2020 eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 10. März 2020, IV-Akte 174). Nach einer abschliessenden Stellungnahme des RAD (Bericht vom 8. Mai 2020, IV-Akte 185) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juni 2020 mit, dass ihr vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Ab dem 1. April 2020 bestehe jedoch bei einem IV-Grad von 30% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (IV-Akte 187). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 189; vgl. auch die ergänzenden Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 29. September 2020 und vom 2. November 2020, IV-Akten 202 und 209). Nach zwei Rückfragen beim Gutachter (vgl. IV-Akten 195, 196, 197, 211, 212 und 213) sowie einer anschliessenden Stellungnahme des RAD (Bericht vom 25. November 2020, IV-Akte 214) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 218). Die am 28. Januar 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2021.15 vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 226) gut und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurück.

f)              Im Nachgang des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Prof. Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie ein (vgl. Bericht vom 30. Dezember 2021, IV-Akte 231) und beauftragte Dr. med. H____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 239). Die Begutachtung fand am 30. Mai 2022 statt. Am 1. November 2022 stellte Dr. med. H____ das Gutachten fertig (vgl. IV-Akte 245). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2022 (IV-Akte 249) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 in Aussicht. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am 31. Januar 2023 Einwand (IV-Akte 254; vgl. auch die ergänzende Eingabe vom 2. März 2023, IV-Akte 260). Auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (Schreiben vom 9. März 2023), nahm Dr. med. H____ mit Schreiben vom 16. März 2023 ergänzend Stellung (IV-Akte 266). Mit Verfügung vom 22. März 2023 (IV-Akte 270) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 22. März 2023 aufzuheben. (2) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Auf Empfehlung des RAD (Bericht vom 31. Mai 2023, IV-Akte 274) ersucht die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ mit Schreiben vom 30. Juni 2023 um Einreichung eines aktuellen Arztberichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023). Diese reichte am 12. Oktober 2023 beim Gericht einen Arztbericht ein.

d)             Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ergänzt die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 in Bezug auf die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte.

e)             Mit Replik vom 17. November 2023 (Postaufgabe 18. November 2023) und Duplik vom 30. November 2023 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

 

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG, Fristenstillstand über Ostern) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab dem 1. April 2020 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung gab sie an, ab Januar 2020 könne von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Der in Anwendung eines Einkommensvergleichs ermittelte IV-Grad betrage nunmehr 30 %. Aus spezialärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit wieder in einem Pensum von 70% arbeitsfähig (vgl. Verfügung vom 22. März 2023, IV-Akte 270, S. 6 f.). Medizinisch stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022 (IV-Akte 245), eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 16. März 2023 (IV-Akte 266) sowie zwei RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 247 und 265).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden sei. Unter Verweis auf Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____ und der I____ macht sie sinngemäss geltend, Dr. med. H____ sei von einer zu hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und das Gutachten leide an verschiedenen Mängel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe ihr eine Rente ab dem 1. April 2020 zu Unrecht verweigert.

2.3.            Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 zu Recht keine Rente mehr zugesprochen wurde.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezog die betreffende Person bereits einmal eine Rente und wurde diese aufgehoben oder war sie befristet, werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die neue Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren eintritt und auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist wie die erste Arbeitsunfähigkeit (Art. 29bis IVV).

3.3.            Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            Zwischen den Parteien ist namentlich umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022 (IV-Akte 245) und die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 16. März 2023 (IV-Akte 266) abstellen durfte.

Dr. med. H____ nannte im Gutachten vom 1. November 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 245, S. 25). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin der Beschwerdeführerin emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) sowie eine somatoforme Schmerzstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) auf (vgl. IV-Akte 245, S. 25).

Die Gutachterin kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die depressive Störung ihre bisherige Tätigkeit als Berufsschullehrerin grundsätzlich weiterhin zumutbar. Dazu führte Dr. med. H____ aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr in einem Vollpensum ausüben sollte, um eine Überforderung zu verhindern. Es gehe darum, möglichst weitere depressive Dekompensationen zu verhindern. Insgesamt könne sie sich der Einschätzung im Gutachten von Dr. med. univ. F____ anschliessen. Es bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 %, wobei in diesem Pensum Vor- und Nachbereitungszeiten, Konferenzen etc. jedoch bereits enthalten sein müssten.

Der von Dr. med. univ. F____ definierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne aus gutachterlicher Sicht geteilt werden und sei plausibel. Unter Verweis auf das erwähnte Gutachten von Dr. med. univ. F____ hielt sie fest, während der stationären psychiatrischen Behandlung 2019 sei sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Darüber hinaus sei aufgrund der aktenanamnestischen Angaben und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin von Mai 2018 bis Ende 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von ca. zwei Stunden täglich plausibel. Von April bis September 2020 sei die 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im September 2020 sei die Beschwerdeführerin kurzzeitig in stationärer Behandlung gewesen. Für die Zeit von September bis November 2020 sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Ab Dezember 2020 bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit ohne Minderung der Leistungsfähigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit müsse die intellektuellen Fähigkeiten sowie den Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin berücksichtigen und abwechslungsreich sein. Die Tätigkeit dürfe keine Verantwortung für andere Personen, keine Führungsaufgaben, keine komplexe Teamarbeit und keinen Kundenkontakt beinhalten. Ausserdem sollte der Zeitdruck gering sein. Die Beschwerdeführerin profitiere von einem wohlwollenden Arbeitsumfeld. Eine individuelle Planung der Arbeitszeit sei vorteilhaft. Auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne sich die Gutachterin der fachlichen Einschätzung des Vorgutachters Dr. med. univ. F____ anschliessen. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 % zumutbar. Der Unterschied zum noch zumutbaren Pensum in der ursprünglichen Tätigkeit bestehe darin, dass die angepasste Tätigkeit deutlich weniger psychische Belastungsfaktoren beinhalte. Die Anforderungen an die Verantwortung und insbesondere die emotionale Belastung seien deutlich geringer. Der Druck im Hinblick auf die Arbeitsleistung sei relevant reduziert. Dies führe gesamthaft zu einer deutlichen Reduktion der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, was im Hinblick auf das Vermeiden einer erneuten psychischen Dekompensation wichtig sei (vgl. IV-Akte 245, S. 31 f.).

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2023 nahm die Gutachterin zu den Einwänden der Beschwerdeführerin und der Kritik ihrer behandelnden Psychiaterin Stellung. Dabei hielt sie an ihren Einschätzungen im Gutachten fest (vgl. IV-Akte 266).

4.2.            Das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 245, S. 3 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt (vgl. IV-Akte 245, S. 13 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 19) – durchgeführt (vgl. IV-Akte 245, S. 29 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten jedoch in verschiedener Hinsicht und macht geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden.

4.3.            Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihre behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G____, das Gutachten von Dr. med. H____ in Zweifel ziehe. Von sämtlichen Vorbehandlern sei eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden. Dr. med. H____ habe jedoch gänzlich darauf verzichtet, sich mit den anderslautenden Diagnosen auseinanderzusetzen (Beschwerde, Ziff. 15 und Replik, Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe (als Teil des Krankheitsbildes) eine ausgeprägte Fähigkeit entwickelt, sich nach aussen hin besonders gut darzustellen und gesund zu erscheinen. Die Möglichkeit der Dissimulation der Beschwerden sei im Gutachten von Dr. med. H____ jedoch in keiner Art und Weise diskutiert worden, obwohl sie sich als Gutachterin mit sämtlichen vorangehenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzen und entsprechend von dieser Fähigkeit Kenntnis haben müsste (Beschwerde, Ziff. 14). Im Weiteren sei die Erhebung des so genannten Mini-ICF durch Dr. med. H____ fehlerhaft erfolgt (Beschwerde, Ziff. 15 f.) und Dr. med. H____ habe auf S. 22 des Gutachtens vom 1. November 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keine Suizidgedanken verfüge. Letzteres sei nicht zutreffend, was man auch dem Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sowie dem Bericht der I____ vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Dr. med. G____ vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) entnehmen könne. Bei der Beschwerdeführerin sei eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden. Die Gutachterin hätte bei der Erstellung des Gutachtens die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerden zu vertuschen, berücksichtigen müssen (Beschwerde, Ziff. 17 sowie Replik, Ziff. 6) Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 31. Januar 2023 diverse inhaltliche Mängel aufgezeigt. Diese Mängel seien Dr. med. H____ entweder nicht weitergeleitet worden oder sie habe darauf verzichtet, dazu Stellung zu nehmen (Beschwerde, Ziff. 18). Die angebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht von langer Dauer gewesen, was aus dem Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023 ersichtlich werde. Der relevante medizinische Sachverhalt sei erneut fehlerhaft dargelegt worden. Den Gutachtern gelinge es regelmässig nicht, den komplexen medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin richtig zu erfassen (Beschwerde, Ziff. 20).

4.4.            Zum Vorbringen, sämtliche Vorbehandler hätten eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt, mit welcher sich Dr. med. H____ nicht auseinandergesetzt habe, führt die Beschwerdeführerin weiter aus, das Gutachten vermöge nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sich sämtliche Vorbehandler bezüglich dieser Diagnose geirrt haben sollen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf die Stellungnahme Prof. Dr. med. G____ vom 15. Februar 2023, (IV-Akte 260, S. 5). Die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ führte darin aus, dass die Symptomatik von Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ im mittleren Lebensalter schwächer werde. Dies sei der natürliche Verlauf. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin zu sehen. Inzwischen sei es sogar so, dass sie in relativ beschwerdefreien Intervallen diesbezüglich fast asymptomatisch sei. In einem solchen asymptomatischen Zustand sei sie bei der Begutachtung gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gutachterin sehr wohl mit dieser möglichen Diagnose befasst hat (vgl. IV-Akte 245, S. 26-27). Die Gutachterin erklärte, dass die Behandler und Dr. med. univ. F____ die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt hätten, wobei Dr. med. univ. F____ darauf hinweise, dass sich im Rahmen der Begutachtung kein klares Bild bezüglich dieser Diagnose gezeigt habe (vgl. IV-Akte, 245, S. 26 f.). Im Rahmen der Untersuchung vom 30. Mai 2022 in der Praxis der Gutachterin habe bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Die diagnostischen Kriterien seien eindeutig nicht erfüllt. Persönlichkeitsstörungen seien definiert als «tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen» zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und psychologische Funktionen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Ein solch tief verwurzeltes Verhaltensmuster sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht objektivierbar. Meist zeige sich eine entsprechende Symptomatik bereits im Jugendalter. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch festzustellen, dass sie im Kindergarten und der Schule sozial integriert war. Sie habe keine Schwierigkeiten gehabt, die geforderten Leistungen zu erbringen. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Freundschaften und Beziehungen zu pflegen. Die seit 2010 bestehende Beziehung zu ihrem Ehemann sei stabil und werde sehr positiv geschildert. Auch sei sie zu einer engen Beziehung mit ihrer Tochter in der Lage. Sodann habe sie in der Krankenpflege und als Berufsschullehrerin gearbeitet. Beides seien Tätigkeiten, die ein hohes Mass an sozialer Kompetenz, Empathie und Teamfähigkeit einforderten. Aufgrund des jahrzehntelangen hohen Funktionsniveaus in verschiedenen Lebensbereichen könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine rasche Kränkbarkeit, zeitweise auftretende Stimmungsschwankungen sowie Suizidversuche in der Vergangenheit. Es handle sich hierbei um leicht akzentuierte, emotional-instabile Persönlichkeitszüge, die per se aber keinen Krankheitswert hätten (IV-Akte 245, S. 27).

Die Gutachterin hat sich ausführlich mit der Frage, ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen ist, auseinandergesetzt. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar auf, weshalb nicht von einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, sondern von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen auszugehen ist. Allein der Umstand, dass andere Psychiater und Psychiaterinnen, namentlich die aktuell behandelnde Ärztin Prof. Dr. med. G____, anderer Auffassung sind, vermag das Gutachten von Dr. med. H____ nicht in Zweifel zu ziehen. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt hat, kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen).

4.5.            Was das Vorbringen angeht, Teil des Krankheitsbildes die Beschwerdeführerin sei eine Dissimulation der Beschwerden, erachtete die Gutachterin Dr. med. H____ die Angaben der Beschwerdeführerin in der Exploration als plausibel und erkannte keine Hinweise auf Inkonsistenzen (IV-Akte 245, S. 31). Sie fand auch keine Hinweise auf Simulation oder Aggravation der Beschwerden (vgl. IV-Akte 245, S. 22). Aus den der Gutachterin vorliegenden Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. die Auflistung den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 245, S. 3 ff.), namentlich von Prof. Dr. med. G____ (Berichte vom 3. April 2019 sowie vom 30. Dezember 2021, IV-Akten 152 und 231) ergeben sich keine klaren Hinweise auf eine Dissimulation. In ihrem Bericht vom 30. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. G____ fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine «Überschätzung der eigenen Belastbarkeit» (IV-Akte 231, S. 2). Dass die Gutachterin daraus nicht auf eine generelle Dissimulation der Beschwerden schloss, ist nicht erstaunlich. Erst nachdem sie das Gutachten von Dr. med. H____ erhalten hatte, wies Prof. Dr. med. G____ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dissimulation vorliege und sie den Eindruck habe, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Begutachtung relativ gut dargestellt. Dr. med. G____ verweist dazu darauf, dass die Gutachterin im Freiburger Persönlichkeitsinventar einen starken Ausschlag im Bereich der sozialen Orientierung habe aufzeigen können (Bericht vom 15. Februar 2023, IV-Akte 260, S. 4 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht geltend macht, konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden umfassend und detailliert schildern (vgl. Rubrik «Jetziges Leiden» des Gutachtens, IV-Akte 245, S. 13 bis 16; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 5.3.). So gab sie beispielsweise an, dass sie nach aussen eine «rechte Fassade» habe aufbauen müssen (IV-Akte 245, S. 14). Wenn Belastungen hinzukämen, habe sie lange das Gefühl, funktionieren zu müssen. Sie halte es lange aus, dann sei sie plötzlich «ganz unten» (IV-Akte 245, S. 16). Auch hat die Beschwerdeführerin der Gutachterin gegenüber angegeben, gegenwärtig gehe es ihr «recht gut» (IV-Akte 245, S. 31). Wenn jedoch mehrere Dinge gleichzeitig aufträten sei sie nicht mehr sehr belastbar. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten und habe Schwierigkeiten damit, unter vielen Menschen zu sein. In depressiven Phasen falle es ihr schwer, Beziehungen mit anderen zu pflegen. Es bestünden mangelnder Antrieb und Einschlafprobleme. Sie habe ein geringes Selbstbewusstsein und schon immer Probleme mit ihrem Körpergewicht gehabt (Adipositas). Sie könne mit Emotionen nicht gut umgehen und tendiere dann zum Rückzug. Seit der Kindheit habe sie eine «grundlegende Traurigkeit» in sich (vgl. IV-Akte 245, S. 30 f.).

Aus diesen Schilderungen ergibt sich nicht ohne Weiteres eine Dissimulation der Beschwerden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin nicht vertieft auf die Möglichkeit des Vorliegens einer Dissimulation der Beschwerden eingegangen ist.

4.6.            Hinsichtlich des Vorwurfs, die Erhebung des so genannten Mini-ICF sei im Gutachten fehlerhaft erfolgt, ist zunächst festzuhalten, dass das Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3.1.). Testverfahren wie das Mini-ICF-APP kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens ergänzende Funktion zu. Entscheidend sind vielmehr die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4. mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 V 49, 57 E. 6.3d).

Die Gutachterin Dr. med. H____ hielt bezüglich der Testung mit dem Mini-ICF-App bei fünf der 13 zu beurteilenden Fähigkeiten fest, es bestehe keine Beeinträchtigung, bei 7 nannte sie eine leichte und bei einer Fähigkeit eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung (IV-Akte 245, S. 22 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 hielt die Gutachterin zur von der Beschwerdeführerin bzw. von Prof. Dr. med. G____ (vgl. ihren Bericht vom 15. Februar 2023, IV-Akte 260, S. 5 f.) erhobenen Kritik fest, dass der Mini-ICF die gutachterliche Einschätzung aufgrund der erhobenen Befunde und der objektivierten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wiedergebe. Da die Behandlerin im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung zu einer anderen Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung komme, sei es nachvollziehbar, dass die Behandlerin auch zu einer anderen Einschätzung im Mini-ICF-APP kommt. Daraus lasse sich keine fehlerhafte Anwendung des Testverfahrens durch die Gutachterin ableiten (IV-Akte 266, S. 5).

Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und es lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 5.5.) – keine fehlerhafte Anwendung des Testverfahrens durch die Gutachterin daraus ableiten. Auch in diesem Punkt sei (entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin) auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach die psychiatrische Exploration von Natur aus nicht ermessensfrei erfolgen kann (vgl. E. 4.4.).

Hinsichtlich der Kritik, Dr. med. H____ habe auf S. 22 des Gutachtens festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «über keine Suizidgedanken verfüge», ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gutachten von Dr. med. H____ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Exploration vom 30. Mai 2022 angegeben habe, dass sie Suizidgedanken sehr gut kenne. Sie habe schon lange keine mehr gehabt. Zuletzt habe sie vor einem Jahr starke Suizidgedanken gehabt. Insgesamt habe sie schon zwei bis drei Suizidversuche unternommen (vgl. IV-Akte 245, S. 15). Die Gutachterin hielt beim psychiatrischen Befund fest, dass keine Suizidgedanken vorlägen und keine Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe (IV-Akte 245, S. 22). Diese Feststellung der Gutachterin entspricht den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin. Das Vorliegen von Suizidgedanken wurde anlässlich der Begutachtung thematisiert und dabei stellte sich heraus, dass schon länger keine mehr bestanden. Es trifft hingegen zu, dass aus den Berichten I____ vom 17. April 2023 (BB 2) und vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Prof. Dr. med. G____ vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im März 2023 für sieben Tage und im Juni 2023 während vier Tagen jeweils aufgrund einer schweren depressiven Episode in den I____ hospitalisiert worden war und in diesen Berichten von Suizidgedanken bzw. einer Medikamentenintoxikation mit einer Überdosis Temesta berichtet wurde. Dass es erneut zu Dekompensationen kommen könnte, erkannte offensichtlich auch die Gutachterin. Sie wies nämlich auf die Gefahr weiterer depressiver Dekompensationen hin, welche möglichst vermieden werden müssten (vgl. IV-Akte 245, S. 32). Aus dem Umstand, dass es zu Dekompensationen gekommen ist, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit nicht richtig eingeschätzt oder falsche Diagnosen gestellt hätte. Auch die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ berichtet im jüngsten Arztbericht vom 12. Oktober 2023 (Gerichtsakte) nicht von akuten Suizidgedanken. Auch unter den Diagnosen nennt sie lediglich eine gegenwärtig leichtgradige rezidivierende depressive Störung. Dazu erklärt sie, Anfang 2022 habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt depressive Symptome gezeigt. Auch zum Jahreswechsel 2022/2023 sei es wieder zu einer Verstärkung der depressiven Symptome und im Jahr 2023 sei es zu zwei stationären Kurzaufenthalten in den I____ gekommen (vom 14. bis zum 20. März 2023 und vom 20. bis zum 23. Juni 2023; vgl. dazu auch den dem erwähnten Bericht beigelegte Austrittsbericht der I____ vom 3. August 2023). Insgesamt komme es immer wieder zu einer Verstärkung depressiver Symptome mit Schmerzen, Antriebsstörung, Perspektivlosigkeit und Gereiztheit. Unter der Therapie sei es bisher zu einer weitgehenden Stabilisierung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zuverlässig in der Behandlung und auch compliant mit der Medikation. Diese Ausführungen von Prof. Dr. med. G____ sind nicht geeignet um Zweifel am Gutachten von Dr. med. H____ zu wecken, zumal sie nicht den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin sei dauerhaft zu mehr als 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

4.7.            Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Gutachterin habe diverse inhaltliche Mängel und Ungereimtheiten im Gutachten, welche bereits im Einwand vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 254) zum Vorbescheid vom 19. Dezember 2022 (IV-Akte 249) aufgezeigt worden seien, entweder nicht erhalten oder verzichtet, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18). Diese Kritikpunkte beziehe sich teilweise auf das Gutachten von Dr. med. univ. F____ vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 171), welches mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.15 vom 23. Juni 2023 für nicht beweistauglich erklärt wurde. Weitere Rügepunkte betreffen die Beurteilung von Dr. med. D____ in seinem Gutachten vom 3. Juni 2013 (IV-Akte 126) – insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine Fibromyalgie vorliegt – welche nicht angefochten wurde. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Rügen einzugehen. Dasselbe bezieht sich auf die Kritik im Hinblick auf von der Gutachterin wiedergegebene Auskünfte der Beschwerdeführerin, namentlich betreffend die Hinweise der Beschwerdeführerin, die erste «Hunde-Runde» gebe es erst, wenn die Tochter schon in der Schule sei, als sie in Basel ein 30 %-Pensum gehabt habe, habe sie tatsächlich fast 100 % gearbeitet (eine Aussage, die sich kaum zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, da daraus geschlossen werden könnte, dass sie durchaus ein höheres als ein Pensum von 30 % prästieren kann, wenngleich die fast 100 % ihrer Angabe nach damals zu einer Verschlechterung geführt haben), der Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei und sie habe sich vom Partner statt von der Partnerin getrennt oder Fragen in Bezug auf das Vorgehen der Gutachterin. Hierbei handelt es sich zum einen um nachträgliche «Korrekturen» der eigenen im Gutachten abgebildeten Angaben und zum andern um verschiedene Aspekte betreffende Details. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese medizinisch einen Einfluss auf die Beurteilung hätten.

4.8.            Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin es seien nicht zwei bis drei Suizidversuche gewesen, sondern sieben bis acht (vgl. Einwand vom 31. Januar 2023, IV-Akte 254, S. 3 und 4). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass in den Akten mehr als zwei bis drei Suizidversuche dokumentiert sind. So wurde bereits im Bericht der J____ vom 8. März 2007 von vier Suizidversuchen berichtet (IV-Akte 10, S. 3 f.). Aus den neuesten Akten ergibt sich ein Suizidversuch mit Tabletten im März 2023 (vgl. Bericht der I____ vom 17. April 2023, BB 2). Dr. med. H____ sprach im Gutachten von zwei bis drei Suizidversuchen (IV-Akte 245, S. 15) bzw. einem Suizidversuch sowie mehreren Suizidversuchen im stationären Rahmen (IV-Akte 245, S. 26). Die Angabe, es hätten insgesamt zwei bis drei Suizidversuche stattgefunden, wurde unter den Auskünften der Beschwerdeführerin selbst angegeben. Es ist unklar, […] wie es zu dieser Angabe kam. Letztlich ist vorliegend aber das Gesamtbild, welches die Gutachterin von der Beschwerdeführerin erhielt, massgebend. Dabei erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass jeder einzelne Suizidversuch, den die Beschwerdeführerin je unternommen hat, massgebend ist. Nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2013 einmal eine Rente bezog und sich erst im Jahr 2019 neu angemeldet hat. Der zu beurteilende Zeitraum ist damit entsprechend eingeschränkt. Das Gutachten von Dr. med. H____ hält auch dieser Kritik der Beschwerdeführerin stand. Die IV-Stelle hat somit zu Recht auf das Gutachten Dr. med. H____ abgestellt. Was den Zeitraum nach der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 betrifft, so empfahl der RAD nach dem stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. März 2023 in den I____ (vgl. Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023, BB 2) die Einholung eines Berichts bei der behandelnden Ärztin (vgl. RAD-Bericht vom 31. Mai 2023, IV-Akte 274). Die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ attestiert der Beschwerdeführerin im beim Gericht eingereichten Bericht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit November 2020 und bis auf weiteres (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2023, S. 3, Gerichtsakte). Dies entspricht ihrer Einschätzung im Bericht vom 15. Februar 2023 (IV-Akte 260, S. 6), der nur ca. einen Monat vor der Hospitalisation verfasst wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass trotz der Notwendigkeit eines vorübergehenden stationären Aufenthalts keine (andauernde) Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Zu diesem Schluss kam auch der RAD (vgl. Bericht vom 20. Oktober 2023, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023, paginiert als IV-Akte 276). Die behandelnde Psychiaterin weicht damit von der Beurteilung der Gutachterin um 20 Prozentpunkte ab. Diesbezüglich kann jedoch wiederum auf die Ausführungen betreffend den Spielraum in der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.4.) verwiesen werden. Die Abweichung erscheint angesichts dessen nicht derart gross, dass sie zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. H____ Anlass gäbe. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022 (IV-Akte 245) sowie ihre ergänzende Stellungnahme vom 16. März 2023 (IV-Akte 266) abgestellt. Daran ändern im Übrigen auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte der I____ vom 17. April 2023 (BB 2) und vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Dr. med. G____ vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) nichts.

5.                  

5.1.            Beim Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin für beide Einkommen auf Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Beim Valideneinkommen für die Berechnung für das Jahr 2019 schloss sie basierend auf der der LSE 2018, Tabelle T17, Position 23 Lehrkräfte, Frauen zwischen 30 und 49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % auf ein Valideneinkommen (bei einem Pensum von 100 %) von Fr. 110'010.00 (Fr. 8'750.00 x 12 Monate / 40 x 41.7 + 0.5 %). Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin denselben Tabellenlohn zu Grunde. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % von Mai 2018 bis Ende 2019 resultierte so ein Invalideneinkommen von Fr. 27'503.00 und ein Invaliditätsgrad von 75 %. Dieser berechtigt zu einer ganzen Rente.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads ab Januar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle T17, Position 23 Lehrkräfte, Frauen zwischen 30 und 49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab und schloss auf ein Valideneinkommen (bei einem Pensum von 100 %) von Fr. 112'115.00. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % (statt in einer angepassten Tätigkeit attestierten 90 %) aus und stellte auf denselben Tabellenlohn ab wie beim Valideneinkommen. So resultierten ein Invalideneinkommen von Fr. 78’481.00 und ein Invaliditätsgrad von 30 %. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der ab dem 1. August 2019 zugesprochenen ganzen Rente per 1. April 2024 (vgl. IV-Akte 270, S. 6 f.).

5.2.            Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Tabellenlöhne kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Auch die ganze Rente vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 ist unstrittig. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs beantragt die Beschwerdeführerin hingegen sinngemäss, es sei in Vorwirkung des per 1. Januar 2022 eingefügten und ab dem 1. Januar 2024 in geänderter Fassung in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dazu erklärt sie, eine negative Vorwirkung sei beschränkt zulässig. Folgendes spräche dafür die aktuelle IVV im Hinblick auf eine bevorstehende baldige Änderung nicht mehr anzuwenden: zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe, Vermeidung von Rechtsungleichheiten und die Beachtung wohlerworbener Rechte sowie die vom Bundesrat gemäss Medienmitteilung (Replikbeilage) vorgesehene Anwendung auch auf laufende Renten. Eventualiter sei die bevorstehende Veränderung der Verordnung im Rahmen der Auslegung der aktuellen IVV zu berücksichtigen. Sie verweist dazu auf Literatur und Rechtsprechung.

5.3.            Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 432 (Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/20015/download; zuletzt eingesehen am 3. April 2024) geht hervor, dass die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung auf alle Rentenansprüche Anwendung findet, welche ab dem 1. Januar 2024 entstehen, nicht hingegen auf alle Rentenansprüche, welche vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Wenn ein davor entstandener Rentenanspruch über den 1. Januar 2024 hinausgeht, sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung anwendbar. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt dann per 1. Januar 2024. In diesem Sinne ist auch die Aussage des Bundesrates in der Medienmitteilung zu verstehen, dass die geänderte Bestimmung der IVV auch auf laufende Renten anwendbar sei. Für eine Vorwirkung dieser Bestimmung auf einen ab Januar 2020 zu berechnenden Invaliditätsgrad sind keine Gründe ersichtlich. Im Übrigen würde ein Abzug von 10 % das Invalideneinkommen von Fr. 78’481.00 auf Fr. 70'633.00 reduzieren. Bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 112'115.00 würde ein – ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% resultieren. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der zitierten Literatur erübrigt sich somit. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) geltend.

5.4.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November abgestellt und die Rente der Beschwerdeführerin per 1. April 2020 eingestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es korrekt erscheint, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2020 bis November 2020 keine eigene Berechnung des Invaliditätsgrads durchgeführt hat. Die Gutachterin Dr. med. H____ ging in diesem Zeitraum von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 40 % aus. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustands dann berücksichtigt, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Aus dem Austrittsbericht der I____ vom 26. September 2019 (IV-Akte 169) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 bei den I____ vorstellig geworden sei. Sie habe angegeben, dass sich ihr Befinden seit zwei Wochen deutlich verschlechtert habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Verschlechterung erst gegen Mitte September 2020 aufgetreten ist und daher bis Ende November nicht ganze drei Monate angedauert hat. Somit ist sie im Lichte der zitierten Verordnungsbestimmung nicht zu berücksichtigen.

6.                  

6.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.            Die Kosten für die Erstellung des Berichts Prof. Dr. med. G____ vom 12. Oktober 2023 in Höhe von CHF 261.45 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies rechtfertigt sich, da es der RAD war, der im Bericht vom 31. Mai 2023 die Einholung eines Berichts bei Prof. Dr. med. G____ empfahl, um zu klären, inwieweit an den versicherungsmedizinischen Ausführungen der psychiatrischen Gutachtern Dr. med. H____ unter Berücksichtigung der psychiatrischen Krise im März 2023 festgehalten werden kann. Die Einholung des Berichts war sinnvoll und notwendig um diese Frage zu klären (vgl. namentlich E. 4.6) – zumal es in den Tagen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zum Aufenthalt in den I____ gekommen ist und dieser Zeitraum noch im zeitlich zu beurteilenden Rahmen liegt (vgl. BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b).

6.4.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Diese werden mit dem eingegangenen Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.

          Die Kosten für die Erstellung des Berichts Prof. Dr. med G____ vom 12. Oktober 2023 in Höhe von CHF 261.45 trägt die Beschwerdegegnerin.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: