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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli,
Dr. T. Fasnacht und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.55
Verfügung vom 22. März 2023
Beweistauglichkeit des
Gutachtens; Anspruch auf eine befristete Rente
Tatsachen
I.
a)
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin stammt aus B____, ist ausgebildete
Krankenpflegerin, hat verschiedene Weiterbildungen besucht und in verschiedenen
Anstellungen in B____ und in der Schweiz gearbeitet (vgl. div. Zeugnisse und
Diplome, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
S. 9 ff.). Ab dem Jahr 2000 unterrichtete sie als Berufsschullehrerin
für Pflege, seit 2002 in der Schweiz (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 148 sowie
Zeugnis der Pflegeschule [...] vom 2. Dezember 2004, IV-Akte 1, S. 11).
b)
Am 27. September 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei
der IV-Stelle C____ zum Leistungsbezug an. Dabei gab sie an, unter Depressionen
zu leiden (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Nach Durchführung von
beruflichen Massnahmen erhielt die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. April
2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 61). Nach der Einleitung
eines Revisionsverfahrens im Oktober 2010 (vgl. Fragebogen vom 5. Oktober
2010, IV-Akte 71), bestätigte die IV-Stelle C____ die halbe Rente mit Mitteilung
vom 21. April 2011 (IV-Akte 90).
c)
Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach [...] wechselte die Zuständigkeit
zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 20. April 2011, IV-Akte 91).
Diese leitete Berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ein. Da
die Beschwerdeführerin bereits einen Arbeitsvertrag für das Schuljahr 2011/2012
erhalten hatte, schloss sie die Massnahmen mit Mitteilung vom
16. September 2011 ab (IV-Akte 98). Nach der Hochzeit der Beschwerdeführerin
im März 2012, gebar sie am [...] 2012 eine Tochter (vgl. IV-Akte 114).
d)
Am 5. Dezember 2011 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen
ein Revisionsverfahren ein (IV-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin liess eine
Abklärung zur Invalidität im Haushalt (IV-Akte 118) durchführen. Zudem holte
die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)
Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH
für Innere Medizin (rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Juni 2013,
IV-Akte 126) und Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten vom 5. Juni 2013, IV-Akte
127) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 (IV-Akte 131) teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, die IV-Rente unter Anwendung der
gemischten Methode (35 % Haushalt, 65 % Erwerbstätigkeit) aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin erklärte, die Überprüfung
der Rente habe ergeben, dass eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen
beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in einem Teilpensum von 65% oder auch in
einem Vollpensum ab Begutachtungsdatum Mai 2013 wieder zumutbar sei. In der
Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand (IV-Akte 133
und 136). Die IV-Stelle holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 141) sowie eine Stellungnahme des
Abklärungsdienstes (IV-Akte 143) ein. Mit Verfügung vom 6. November 2013
(IV-Akte 145) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und hob die
Rente per 31. Dezember 2013 auf. Die Beschwerdeführerin arbeitete danach wieder
als Berufsschullehrerin in [...] und ab 2017 in [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte
148, S. 2 und Arbeitszeugnis [...], IV-Akte 256, S. 46).
e)
Am 17. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Bezug von Leistungen der IV an und machte eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 147). Die IV-Stelle tätigte
medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei Dr. med.
univ. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein
psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 17. Januar 2020, IV-Akte
171). Der RAD tätigte beim Gutachter zwei Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 179 und 182), welche dieser mit Schreiben vom 6. April 2020 und
28. April 2020 beantwortete (IV-Akte 181 und 184). Im Weiteren fand am 9. März
2020 eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 10. März 2020, IV-Akte 174).
Nach einer abschliessenden Stellungnahme des RAD (Bericht vom 8. Mai 2020,
IV-Akte 185) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juni
2020 mit, dass ihr vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 bei einem
IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Ab dem 1. April
2020 bestehe jedoch bei einem IV-Grad von 30% kein Anspruch auf eine
Invalidenrente mehr (IV-Akte 187). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand
(IV-Akte 189; vgl. auch die ergänzenden Schreiben ihrer
Rechtsschutzversicherung vom 29. September 2020 und vom 2. November
2020, IV-Akten 202 und 209). Nach zwei Rückfragen beim Gutachter (vgl. IV-Akten
195, 196, 197, 211, 212 und 213) sowie einer anschliessenden Stellungnahme des RAD
(Bericht vom 25. November 2020, IV-Akte 214) hielt die IV-Stelle mit
Verfügung vom 15. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 218). Die am 28.
Januar 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV.2021.15 vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 226) gut und
wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle
zurück.
f)
Im Nachgang des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen Arztbericht der behandelnden
Psychiaterin Prof. Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie ein (vgl.
Bericht vom 30. Dezember 2021, IV-Akte 231) und beauftragte Dr. med. H____,
Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 239). Die Begutachtung fand am 30. Mai 2022
statt. Am 1. November 2022 stellte Dr. med. H____ das Gutachten
fertig (vgl. IV-Akte 245). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2022
(IV-Akte 249) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin wiederum die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2019 bis zum 31. März
2020 in Aussicht. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am
31. Januar 2023 Einwand (IV-Akte 254; vgl. auch die ergänzende
Eingabe vom 2. März 2023, IV-Akte 260). Auf eine Rückfrage der
Beschwerdegegnerin hin (Schreiben vom 9. März 2023), nahm Dr. med. H____
mit Schreiben vom 16. März 2023 ergänzend Stellung (IV-Akte 266). Mit Verfügung
vom 22. März 2023 (IV-Akte 270) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren
Vorbescheid.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 22. März 2023
aufzuheben. (2) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zu tätigen und anschliessend neu über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. (4) Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni
2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Auf Empfehlung des RAD (Bericht vom 31. Mai 2023, IV-Akte 274)
ersucht die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts die behandelnde
Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ mit Schreiben vom 30. Juni 2023 um
Einreichung eines aktuellen Arztberichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 30.
Juni 2023). Diese reichte am 12. Oktober 2023 beim Gericht einen Arztbericht ein.
d)
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ergänzt die IV-Stelle ihre
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 in Bezug auf die nachträglich eingereichten
medizinischen Berichte.
e)
Mit Replik vom 17. November 2023 (Postaufgabe 18. November
2023) und Duplik vom 30. November 2023 halten die Parteien an ihren im
ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 i.V.m. Art.
38 Abs. 4 lit. a ATSG, Fristenstillstand über Ostern) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2019
bis zum 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente zu.
Gleichzeitig hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab dem 1. April 2020 kein
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung gab sie an, ab
Januar 2020 könne von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden.
Der in Anwendung eines Einkommensvergleichs ermittelte IV-Grad betrage nunmehr
30 %. Aus spezialärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit wieder in einem Pensum von 70% arbeitsfähig (vgl.
Verfügung vom 22. März 2023, IV-Akte 270, S. 6 f.). Medizinisch
stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf das Gutachten von
Dr. med. H____ vom 1. November 2022 (IV-Akte 245), eine ergänzende
Stellungnahme der Gutachterin vom 16. März 2023 (IV-Akte 266) sowie zwei
RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 247 und 265).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden sei. Unter
Verweis auf Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____ und
der I____ macht sie sinngemäss geltend, Dr. med. H____ sei von einer zu
hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und das Gutachten leide an verschiedenen
Mängel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin
habe ihr eine Rente ab dem 1. April 2020 zu Unrecht verweigert.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der
Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 zu Recht keine Rente mehr zugesprochen
wurde.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezog die betreffende Person
bereits einmal eine Rente und wurde diese aufgehoben oder war sie befristet,
werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die neue
Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren eintritt und auf dasselbe Leiden
zurückzuführen ist wie die erste Arbeitsunfähigkeit (Art. 29bis
IVV).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V
418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470
E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1.).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist namentlich umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022
(IV-Akte 245) und die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 16. März
2023 (IV-Akte 266) abstellen durfte.
Dr. med. H____ nannte im Gutachten vom 1. November 2022 eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10
F33.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 245,
S. 25). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die
Gutachterin der Beschwerdeführerin emotional-instabile Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73) sowie eine somatoforme Schmerzstörung, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 F45.9) auf (vgl. IV-Akte 245, S. 25).
Die Gutachterin kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf
die depressive Störung ihre bisherige Tätigkeit als Berufsschullehrerin grundsätzlich
weiterhin zumutbar. Dazu führte Dr. med. H____ aus, dass die Beschwerdeführerin
die angestammte Tätigkeit nicht mehr in einem Vollpensum ausüben sollte, um
eine Überforderung zu verhindern. Es gehe darum, möglichst weitere depressive
Dekompensationen zu verhindern. Insgesamt könne sie sich der Einschätzung im
Gutachten von Dr. med. univ. F____ anschliessen. Es bestehe eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 %, wobei in diesem Pensum
Vor- und Nachbereitungszeiten, Konferenzen etc. jedoch bereits enthalten sein
müssten.
Der von Dr. med. univ. F____ definierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit könne aus gutachterlicher Sicht geteilt werden und sei
plausibel. Unter Verweis auf das erwähnte Gutachten von Dr. med. univ. F____
hielt sie fest, während der stationären psychiatrischen Behandlung 2019 sei sicherlich
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Darüber hinaus sei aufgrund
der aktenanamnestischen Angaben und der Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin von Mai 2018 bis Ende 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von ca.
zwei Stunden täglich plausibel. Von April bis September 2020 sei die 70%ige
Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im September 2020 sei die Beschwerdeführerin
kurzzeitig in stationärer Behandlung gewesen. Für die Zeit von September bis
November 2020 sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Ab
Dezember 2020 bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit ohne Minderung der
Leistungsfähigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestünden keine
Einschränkungen. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit müsse die
intellektuellen Fähigkeiten sowie den Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin
berücksichtigen und abwechslungsreich sein. Die Tätigkeit dürfe keine
Verantwortung für andere Personen, keine Führungsaufgaben, keine komplexe
Teamarbeit und keinen Kundenkontakt beinhalten. Ausserdem sollte der Zeitdruck
gering sein. Die Beschwerdeführerin profitiere von einem wohlwollenden
Arbeitsumfeld. Eine individuelle Planung der Arbeitszeit sei vorteilhaft. Auch
in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne sich die Gutachterin der fachlichen
Einschätzung des Vorgutachters Dr. med. univ. F____ anschliessen. Eine
angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 %
zumutbar. Der Unterschied zum noch zumutbaren Pensum in der ursprünglichen
Tätigkeit bestehe darin, dass die angepasste Tätigkeit deutlich weniger
psychische Belastungsfaktoren beinhalte. Die Anforderungen an die Verantwortung
und insbesondere die emotionale Belastung seien deutlich geringer. Der Druck im
Hinblick auf die Arbeitsleistung sei relevant reduziert. Dies führe gesamthaft
zu einer deutlichen Reduktion der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, was im
Hinblick auf das Vermeiden einer erneuten psychischen Dekompensation wichtig
sei (vgl. IV-Akte 245, S. 31 f.).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2023 nahm die Gutachterin zu
den Einwänden der Beschwerdeführerin und der Kritik ihrer behandelnden
Psychiaterin Stellung. Dabei hielt sie an ihren Einschätzungen im Gutachten fest
(vgl. IV-Akte 266).
4.2.
Das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022 ist für
die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 245, S. 3 ff.)
und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt (vgl.
IV-Akte 245, S. 13 ff.). Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen
psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141
V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde –
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,
Ziff. 19) – durchgeführt (vgl. IV-Akte 245, S. 29 ff.). In formaler
Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten jedoch in verschiedener
Hinsicht und macht geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden.
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihre behandelnde
Psychiaterin, Dr. med. G____, das Gutachten von Dr. med. H____ in Zweifel
ziehe. Von sämtlichen Vorbehandlern sei eine Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden.
Dr. med. H____ habe jedoch gänzlich darauf verzichtet, sich mit den
anderslautenden Diagnosen auseinanderzusetzen (Beschwerde, Ziff. 15 und Replik,
Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe (als Teil des Krankheitsbildes) eine
ausgeprägte Fähigkeit entwickelt, sich nach aussen hin besonders gut
darzustellen und gesund zu erscheinen. Die Möglichkeit der Dissimulation der
Beschwerden sei im Gutachten von Dr. med. H____ jedoch in keiner Art und Weise
diskutiert worden, obwohl sie sich als Gutachterin mit sämtlichen vorangehenden
ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzen und entsprechend von dieser
Fähigkeit Kenntnis haben müsste (Beschwerde, Ziff. 14). Im Weiteren sei die
Erhebung des so genannten Mini-ICF durch Dr. med. H____ fehlerhaft erfolgt
(Beschwerde, Ziff. 15 f.) und Dr. med. H____ habe auf S. 22 des
Gutachtens vom 1. November 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
über keine Suizidgedanken verfüge. Letzteres sei nicht zutreffend, was man auch
dem Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2)
sowie dem Bericht der I____ vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von
Dr. med. G____ vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) entnehmen könne. Bei der
Beschwerdeführerin sei eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung
diagnostiziert worden. Die Gutachterin hätte bei der Erstellung des Gutachtens
die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerden zu vertuschen,
berücksichtigen müssen (Beschwerde, Ziff. 17 sowie Replik, Ziff. 6)
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 31. Januar 2023
diverse inhaltliche Mängel aufgezeigt. Diese Mängel seien Dr. med. H____
entweder nicht weitergeleitet worden oder sie habe darauf verzichtet, dazu
Stellung zu nehmen (Beschwerde, Ziff. 18). Die angebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes sei nicht von langer Dauer gewesen, was aus dem
Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023 ersichtlich werde. Der
relevante medizinische Sachverhalt sei erneut fehlerhaft dargelegt worden. Den
Gutachtern gelinge es regelmässig nicht, den komplexen medizinischen Zustand
der Beschwerdeführerin richtig zu erfassen (Beschwerde, Ziff. 20).
4.4.
Zum Vorbringen, sämtliche Vorbehandler hätten eine
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt, mit welcher sich Dr. med. H____ nicht auseinandergesetzt
habe, führt die Beschwerdeführerin weiter aus, das Gutachten vermöge nicht
glaubhaft darzulegen, weshalb sich sämtliche Vorbehandler bezüglich dieser
Diagnose geirrt haben sollen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf die
Stellungnahme Prof. Dr. med. G____ vom 15. Februar 2023, (IV-Akte 260, S. 5). Die
behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ führte darin aus, dass die
Symptomatik von Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ im mittleren
Lebensalter schwächer werde. Dies sei der natürliche Verlauf. Dies sei auch bei
der Beschwerdeführerin zu sehen. Inzwischen sei es sogar so, dass sie in
relativ beschwerdefreien Intervallen diesbezüglich fast asymptomatisch sei. In einem
solchen asymptomatischen Zustand sei sie bei der Begutachtung gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gutachterin sehr wohl mit dieser
möglichen Diagnose befasst hat (vgl. IV-Akte 245, S. 26-27). Die
Gutachterin erklärte, dass die Behandler und Dr. med. univ. F____ die Diagnose
einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt hätten, wobei Dr.
med. univ. F____ darauf hinweise, dass sich im Rahmen der Begutachtung kein
klares Bild bezüglich dieser Diagnose gezeigt habe (vgl. IV-Akte, 245, S. 26
f.). Im Rahmen der Untersuchung vom 30. Mai 2022 in der Praxis der Gutachterin habe
bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden
können. Die diagnostischen Kriterien seien eindeutig nicht erfüllt. Persönlichkeitsstörungen
seien definiert als «tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in
starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen»
zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung
deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu
anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf
vielfältige Bereiche des Verhaltens und psychologische Funktionen. Häufig
gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und
gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Ein solch tief verwurzeltes
Verhaltensmuster sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht objektivierbar.
Meist zeige sich eine entsprechende Symptomatik bereits im Jugendalter. Bei der
Beschwerdeführerin sei jedoch festzustellen, dass sie im Kindergarten und der
Schule sozial integriert war. Sie habe keine Schwierigkeiten gehabt, die geforderten
Leistungen zu erbringen. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage,
Freundschaften und Beziehungen zu pflegen. Die seit 2010 bestehende Beziehung
zu ihrem Ehemann sei stabil und werde sehr positiv geschildert. Auch sei sie zu
einer engen Beziehung mit ihrer Tochter in der Lage. Sodann habe sie in der
Krankenpflege und als Berufsschullehrerin gearbeitet. Beides seien Tätigkeiten,
die ein hohes Mass an sozialer Kompetenz, Empathie und Teamfähigkeit
einforderten. Aufgrund des jahrzehntelangen hohen Funktionsniveaus in
verschiedenen Lebensbereichen könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
nicht gestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine rasche
Kränkbarkeit, zeitweise auftretende Stimmungsschwankungen sowie Suizidversuche
in der Vergangenheit. Es handle sich hierbei um leicht akzentuierte,
emotional-instabile Persönlichkeitszüge, die per se aber keinen Krankheitswert
hätten (IV-Akte 245, S. 27).
Die Gutachterin hat sich ausführlich mit der Frage, ob die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung zu stellen ist, auseinandergesetzt. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar
auf, weshalb nicht von einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, sondern
von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen auszugehen ist. Allein der
Umstand, dass andere Psychiater und Psychiaterinnen, namentlich die aktuell
behandelnde Ärztin Prof. Dr. med. G____, anderer Auffassung sind, vermag
das Gutachten von Dr. med. H____ nicht in Zweifel zu ziehen. Wie das
Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt hat, kann die psychiatrische
Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet
dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die
Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom
10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021
E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit
Hinweisen).
4.5.
Was das Vorbringen angeht, Teil des Krankheitsbildes die
Beschwerdeführerin sei eine Dissimulation der Beschwerden, erachtete die
Gutachterin Dr. med. H____ die Angaben der Beschwerdeführerin in der
Exploration als plausibel und erkannte keine Hinweise auf Inkonsistenzen
(IV-Akte 245, S. 31). Sie fand auch keine Hinweise auf Simulation oder
Aggravation der Beschwerden (vgl. IV-Akte 245, S. 22). Aus den der
Gutachterin vorliegenden Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl.
die Auflistung den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 245,
S. 3 ff.), namentlich von Prof. Dr. med. G____ (Berichte vom 3.
April 2019 sowie vom 30. Dezember 2021, IV-Akten 152 und 231) ergeben sich
keine klaren Hinweise auf eine Dissimulation. In ihrem Bericht vom
30. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. G____ fest, bei der
Beschwerdeführerin bestehe eine «Überschätzung der eigenen Belastbarkeit»
(IV-Akte 231, S. 2). Dass die Gutachterin daraus nicht auf eine
generelle Dissimulation der Beschwerden schloss, ist nicht erstaunlich. Erst
nachdem sie das Gutachten von Dr. med. H____ erhalten hatte, wies Prof.
Dr. med. G____ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine
Dissimulation vorliege und sie den Eindruck habe, die Beschwerdeführerin habe
sich anlässlich der Begutachtung relativ gut dargestellt. Dr. med. G____
verweist dazu darauf, dass die Gutachterin im Freiburger
Persönlichkeitsinventar einen starken Ausschlag im Bereich der sozialen Orientierung
habe aufzeigen können (Bericht vom 15. Februar 2023, IV-Akte 260,
S. 4 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht geltend macht,
konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden umfassend und detailliert
schildern (vgl. Rubrik «Jetziges Leiden» des Gutachtens, IV-Akte 245,
S. 13 bis 16; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 5.3.). So gab sie
beispielsweise an, dass sie nach aussen eine «rechte Fassade» habe aufbauen
müssen (IV-Akte 245, S. 14). Wenn Belastungen hinzukämen, habe sie lange das
Gefühl, funktionieren zu müssen. Sie halte es lange aus, dann sei sie plötzlich
«ganz unten» (IV-Akte 245, S. 16). Auch hat die Beschwerdeführerin der
Gutachterin gegenüber angegeben, gegenwärtig gehe es ihr «recht gut» (IV-Akte
245, S. 31). Wenn jedoch mehrere Dinge gleichzeitig aufträten sei sie nicht
mehr sehr belastbar. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten und habe Schwierigkeiten
damit, unter vielen Menschen zu sein. In depressiven Phasen falle es ihr
schwer, Beziehungen mit anderen zu pflegen. Es bestünden mangelnder Antrieb und
Einschlafprobleme. Sie habe ein geringes Selbstbewusstsein und schon immer
Probleme mit ihrem Körpergewicht gehabt (Adipositas). Sie könne mit Emotionen
nicht gut umgehen und tendiere dann zum Rückzug. Seit der Kindheit habe sie
eine «grundlegende Traurigkeit» in sich (vgl. IV-Akte 245, S. 30 f.).
Aus diesen Schilderungen ergibt sich nicht ohne Weiteres eine Dissimulation
der Beschwerden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die
Gutachterin nicht vertieft auf die Möglichkeit des Vorliegens einer
Dissimulation der Beschwerden eingegangen ist.
4.6.
Hinsichtlich des Vorwurfs, die Erhebung des so genannten Mini-ICF
sei im Gutachten fehlerhaft erfolgt, ist zunächst festzuhalten, dass das
Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen
Erkrankungen ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen
bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation
der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der
Weltgesundheitsorganisation ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom
8. April 2020 E. 4.3.1.). Testverfahren wie das Mini-ICF-APP kommt
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens ergänzende Funktion zu.
Entscheidend sind vielmehr die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4. mit Hinweis auf die Urteile
des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom
21. März 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 V 49, 57 E. 6.3d).
Die Gutachterin Dr. med. H____ hielt bezüglich der Testung
mit dem Mini-ICF-App bei fünf der 13 zu beurteilenden Fähigkeiten fest, es
bestehe keine Beeinträchtigung, bei 7 nannte sie eine leichte und bei einer
Fähigkeit eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung (IV-Akte 245,
S. 22 f.).
In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 hielt die Gutachterin zur von der
Beschwerdeführerin bzw. von Prof. Dr. med. G____ (vgl. ihren Bericht vom
15. Februar 2023, IV-Akte 260, S. 5 f.) erhobenen Kritik
fest, dass der Mini-ICF die gutachterliche Einschätzung aufgrund der erhobenen
Befunde und der objektivierten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wiedergebe.
Da die Behandlerin im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung zu einer
anderen Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung komme, sei es
nachvollziehbar, dass die Behandlerin auch zu einer anderen Einschätzung im
Mini-ICF-APP kommt. Daraus lasse sich keine fehlerhafte Anwendung des
Testverfahrens durch die Gutachterin ableiten (IV-Akte 266, S. 5).
Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und es
lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 5.5.) – keine fehlerhafte Anwendung des
Testverfahrens durch die Gutachterin daraus ableiten. Auch in diesem Punkt sei
(entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin) auf die
Rechtsprechung verwiesen, wonach die psychiatrische Exploration von Natur aus
nicht ermessensfrei erfolgen kann (vgl. E. 4.4.).
Hinsichtlich der Kritik, Dr. med. H____ habe auf S. 22 des Gutachtens
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «über keine Suizidgedanken verfüge»,
ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gutachten von Dr. med. H____ geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Exploration vom 30. Mai 2022
angegeben habe, dass sie Suizidgedanken sehr gut kenne. Sie habe schon lange
keine mehr gehabt. Zuletzt habe sie vor einem Jahr starke Suizidgedanken
gehabt. Insgesamt habe sie schon zwei bis drei Suizidversuche unternommen (vgl.
IV-Akte 245, S. 15). Die Gutachterin hielt beim psychiatrischen Befund fest,
dass keine Suizidgedanken vorlägen und keine Hinweis auf eine akute Selbst-
oder Fremdgefährdung bestehe (IV-Akte 245, S. 22). Diese Feststellung
der Gutachterin entspricht den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin. Das
Vorliegen von Suizidgedanken wurde anlässlich der Begutachtung thematisiert und
dabei stellte sich heraus, dass schon länger keine mehr bestanden. Es trifft
hingegen zu, dass aus den Berichten I____ vom 17. April 2023 (BB 2)
und vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Prof. Dr. med. G____ vom
12. Oktober 2023, Gerichtsakte) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im
März 2023 für sieben Tage und im Juni 2023 während vier Tagen jeweils aufgrund
einer schweren depressiven Episode in den I____ hospitalisiert worden war und
in diesen Berichten von Suizidgedanken bzw. einer Medikamentenintoxikation mit
einer Überdosis Temesta berichtet wurde. Dass es erneut zu Dekompensationen
kommen könnte, erkannte offensichtlich auch die Gutachterin. Sie wies nämlich
auf die Gefahr weiterer depressiver Dekompensationen hin, welche möglichst
vermieden werden müssten (vgl. IV-Akte 245, S. 32). Aus dem Umstand, dass es zu
Dekompensationen gekommen ist, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die
Gutachterin die Arbeitsfähigkeit nicht richtig eingeschätzt oder falsche
Diagnosen gestellt hätte. Auch die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____
berichtet im jüngsten Arztbericht vom 12. Oktober 2023 (Gerichtsakte) nicht von
akuten Suizidgedanken. Auch unter den Diagnosen nennt sie lediglich eine
gegenwärtig leichtgradige rezidivierende depressive Störung. Dazu erklärt sie, Anfang
2022 habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt depressive Symptome gezeigt.
Auch zum Jahreswechsel 2022/2023 sei es wieder zu einer Verstärkung der
depressiven Symptome und im Jahr 2023 sei es zu zwei stationären
Kurzaufenthalten in den I____ gekommen (vom 14. bis zum 20. März 2023
und vom 20. bis zum 23. Juni 2023; vgl. dazu auch den dem erwähnten
Bericht beigelegte Austrittsbericht der I____ vom 3. August 2023). Insgesamt
komme es immer wieder zu einer Verstärkung depressiver Symptome mit Schmerzen,
Antriebsstörung, Perspektivlosigkeit und Gereiztheit. Unter der Therapie sei es
bisher zu einer weitgehenden Stabilisierung gekommen. Die Beschwerdeführerin
sei zuverlässig in der Behandlung und auch compliant mit der Medikation. Diese
Ausführungen von Prof. Dr. med. G____ sind nicht geeignet um Zweifel am
Gutachten von Dr. med. H____ zu wecken, zumal sie nicht den Schluss
zulassen, die Beschwerdeführerin sei dauerhaft zu mehr als 30 % in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
4.7.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Gutachterin habe diverse
inhaltliche Mängel und Ungereimtheiten im Gutachten, welche bereits im Einwand
vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 254) zum Vorbescheid vom 19. Dezember
2022 (IV-Akte 249) aufgezeigt worden seien, entweder nicht erhalten oder
verzichtet, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18). Diese
Kritikpunkte beziehe sich teilweise auf das Gutachten von Dr. med. univ. F____
vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 171), welches mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.15 vom 23. Juni 2023 für
nicht beweistauglich erklärt wurde. Weitere Rügepunkte betreffen die
Beurteilung von Dr. med. D____ in seinem Gutachten vom 3. Juni 2013
(IV-Akte 126) – insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine Fibromyalgie
vorliegt – welche nicht angefochten wurde. Es erübrigt sich, auf die
diesbezüglichen Rügen einzugehen. Dasselbe bezieht sich auf die Kritik im
Hinblick auf von der Gutachterin wiedergegebene Auskünfte der
Beschwerdeführerin, namentlich betreffend die Hinweise der Beschwerdeführerin,
die erste «Hunde-Runde» gebe es erst, wenn die Tochter schon in der Schule sei,
als sie in Basel ein 30 %-Pensum gehabt habe, habe sie tatsächlich fast
100 % gearbeitet (eine Aussage, die sich kaum zu Gunsten der
Beschwerdeführerin auswirkt, da daraus geschlossen werden könnte, dass sie
durchaus ein höheres als ein Pensum von 30 % prästieren kann, wenngleich
die fast 100 % ihrer Angabe nach damals zu einer Verschlechterung geführt
haben), der Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei und sie habe sich vom
Partner statt von der Partnerin getrennt oder Fragen in Bezug auf das Vorgehen der
Gutachterin. Hierbei handelt es sich zum einen um nachträgliche «Korrekturen»
der eigenen im Gutachten abgebildeten Angaben und zum andern um verschiedene
Aspekte betreffende Details. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese
medizinisch einen Einfluss auf die Beurteilung hätten.
4.8.
Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin es seien nicht zwei bis
drei Suizidversuche gewesen, sondern sieben bis acht (vgl. Einwand vom 31.
Januar 2023, IV-Akte 254, S. 3 und 4). Der Beschwerdeführerin ist insofern
zuzustimmen, als dass in den Akten mehr als zwei bis drei Suizidversuche
dokumentiert sind. So wurde bereits im Bericht der J____ vom 8. März 2007
von vier Suizidversuchen berichtet (IV-Akte 10, S. 3 f.). Aus
den neuesten Akten ergibt sich ein Suizidversuch mit Tabletten im März 2023
(vgl. Bericht der I____ vom 17. April 2023, BB 2). Dr. med. H____ sprach
im Gutachten von zwei bis drei Suizidversuchen (IV-Akte 245, S. 15)
bzw. einem Suizidversuch sowie mehreren Suizidversuchen im stationären Rahmen
(IV-Akte 245, S. 26). Die Angabe, es hätten insgesamt zwei bis drei
Suizidversuche stattgefunden, wurde unter den Auskünften der Beschwerdeführerin
selbst angegeben. Es ist unklar, […] wie es zu dieser Angabe kam. Letztlich ist
vorliegend aber das Gesamtbild, welches die Gutachterin von der
Beschwerdeführerin erhielt, massgebend. Dabei erscheint es sehr unwahrscheinlich,
dass jeder einzelne Suizidversuch, den die Beschwerdeführerin je unternommen
hat, massgebend ist. Nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin
zwischen 2010 und 2013 einmal eine Rente bezog und sich erst im Jahr 2019 neu
angemeldet hat. Der zu beurteilende Zeitraum ist damit entsprechend
eingeschränkt. Das Gutachten von Dr. med. H____ hält auch dieser Kritik
der Beschwerdeführerin stand. Die IV-Stelle hat somit zu Recht auf das
Gutachten Dr. med. H____ abgestellt. Was den Zeitraum nach der Begutachtung
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 betrifft, so empfahl
der RAD nach dem stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. März 2023 in den I____
(vgl. Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023, BB 2) die
Einholung eines Berichts bei der behandelnden Ärztin (vgl. RAD-Bericht vom
31. Mai 2023, IV-Akte 274). Die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr.
med. G____ attestiert der Beschwerdeführerin im beim Gericht eingereichten
Bericht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit November 2020 und bis auf
weiteres (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2023, S. 3, Gerichtsakte). Dies
entspricht ihrer Einschätzung im Bericht vom 15. Februar 2023
(IV-Akte 260, S. 6), der nur ca. einen Monat vor der Hospitalisation
verfasst wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass trotz der Notwendigkeit
eines vorübergehenden stationären Aufenthalts keine (andauernde) Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Zu diesem Schluss kam auch der RAD (vgl.
Bericht vom 20. Oktober 2023, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 27. Oktober 2023, paginiert als IV-Akte 276). Die behandelnde
Psychiaterin weicht damit von der Beurteilung der Gutachterin um 20
Prozentpunkte ab. Diesbezüglich kann jedoch wiederum auf die Ausführungen
betreffend den Spielraum in der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.4.)
verwiesen werden. Die Abweichung erscheint angesichts dessen nicht derart
gross, dass sie zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. H____ Anlass gäbe. Zusammenfassend
hat die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März
2023 zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November
2022 (IV-Akte 245) sowie ihre ergänzende Stellungnahme vom 16. März
2023 (IV-Akte 266) abgestellt. Daran ändern im Übrigen auch die im
vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte der I____ vom 17. April 2023
(BB 2) und vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Dr. med. G____
vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) nichts.
5.
5.1.
Beim Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin für beide
Einkommen auf Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Beim
Valideneinkommen für die Berechnung für das Jahr 2019 schloss sie basierend auf
der der LSE 2018, Tabelle T17, Position 23 Lehrkräfte, Frauen zwischen 30 und
49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % auf ein Valideneinkommen (bei
einem Pensum von 100 %) von Fr. 110'010.00 (Fr. 8'750.00 x 12 Monate
/ 40 x 41.7 + 0.5 %). Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin
denselben Tabellenlohn zu Grunde. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 %
von Mai 2018 bis Ende 2019 resultierte so ein Invalideneinkommen von Fr. 27'503.00
und ein Invaliditätsgrad von 75 %. Dieser berechtigt zu einer ganzen
Rente.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads ab Januar 2020 stellte
die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle T17, Position 23 Lehrkräfte,
Frauen zwischen 30 und 49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
ab und schloss auf ein Valideneinkommen (bei einem Pensum von 100 %) von Fr. 112'115.00.
Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von der gutachterlich
attestierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % (statt
in einer angepassten Tätigkeit attestierten 90 %) aus und stellte auf
denselben Tabellenlohn ab wie beim Valideneinkommen. So resultierten ein
Invalideneinkommen von Fr. 78’481.00 und ein Invaliditätsgrad von
30 %. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von drei Monaten gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung
der ab dem 1. August 2019 zugesprochenen ganzen Rente per 1. April 2024
(vgl. IV-Akte 270, S. 6 f.).
5.2.
Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Tabellenlöhne
kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Auch die ganze Rente vom 1.
August 2019 bis zum 31. März 2020 ist unstrittig. Hinsichtlich des
Einkommensvergleichs beantragt die Beschwerdeführerin hingegen sinngemäss, es
sei in Vorwirkung des per 1. Januar 2022 eingefügten und ab dem
1. Januar 2024 in geänderter Fassung in Kraft stehenden Art. 26bis
Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dazu
erklärt sie, eine negative Vorwirkung sei beschränkt zulässig. Folgendes
spräche dafür die aktuelle IVV im Hinblick auf eine bevorstehende baldige
Änderung nicht mehr anzuwenden: zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe,
Vermeidung von Rechtsungleichheiten und die Beachtung wohlerworbener Rechte
sowie die vom Bundesrat gemäss Medienmitteilung (Replikbeilage) vorgesehene
Anwendung auch auf laufende Renten. Eventualiter sei die bevorstehende
Veränderung der Verordnung im Rahmen der Auslegung der aktuellen IVV zu
berücksichtigen. Sie verweist dazu auf Literatur und Rechtsprechung.
5.3.
Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 432 (Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/20015/download;
zuletzt eingesehen am 3. April 2024) geht hervor, dass die Bestimmung von
Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024
geltenden Fassung auf alle Rentenansprüche Anwendung findet, welche ab dem
1. Januar 2024 entstehen, nicht hingegen auf alle Rentenansprüche, welche
vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Wenn ein davor entstandener
Rentenanspruch über den 1. Januar 2024 hinausgeht, sind ab dem
1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024
gültigen Fassung anwendbar. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt dann per
1. Januar 2024. In diesem Sinne ist auch die Aussage des Bundesrates in
der Medienmitteilung zu verstehen, dass die geänderte Bestimmung der IVV auch
auf laufende Renten anwendbar sei. Für eine Vorwirkung dieser Bestimmung auf
einen ab Januar 2020 zu berechnenden Invaliditätsgrad sind keine Gründe
ersichtlich. Im Übrigen würde ein Abzug von 10 % das Invalideneinkommen
von Fr. 78’481.00 auf Fr. 70'633.00 reduzieren. Bei einem Vergleich
mit dem Valideneinkommen von Fr. 112'115.00 würde ein – ebenfalls nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% resultieren. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung
des Bundesgerichts sowie der zitierten Literatur erübrigt sich somit. Im
Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug nach der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2,
BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b)
geltend.
5.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das
Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November abgestellt und die Rente
der Beschwerdeführerin per 1. April 2020 eingestellt. Der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass es korrekt erscheint, dass die
Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2020 bis November 2020 keine
eigene Berechnung des Invaliditätsgrads durchgeführt hat. Die Gutachterin Dr.
med. H____ ging in diesem Zeitraum von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit
von 40 % aus. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV wird eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands dann berücksichtigt, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Aus dem Austrittsbericht der I____ vom
26. September 2019 (IV-Akte 169) ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin am 24. September 2019 bei den I____ vorstellig geworden
sei. Sie habe angegeben, dass sich ihr Befinden seit zwei Wochen deutlich
verschlechtert habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Verschlechterung erst
gegen Mitte September 2020 aufgetreten ist und daher bis Ende November nicht
ganze drei Monate angedauert hat. Somit ist sie im Lichte der zitierten
Verordnungsbestimmung nicht zu berücksichtigen.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61
lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die Kosten für die Erstellung des Berichts Prof. Dr. med. G____ vom
12. Oktober 2023 in Höhe von CHF 261.45 sind von der Beschwerdegegnerin zu
tragen. Dies rechtfertigt sich, da es der RAD war, der im Bericht vom
31. Mai 2023 die Einholung eines Berichts bei Prof. Dr. med. G____
empfahl, um zu klären, inwieweit an den versicherungsmedizinischen Ausführungen
der psychiatrischen Gutachtern Dr. med. H____ unter Berücksichtigung der
psychiatrischen Krise im März 2023 festgehalten werden kann. Die Einholung des
Berichts war sinnvoll und notwendig um diese Frage zu klären (vgl. namentlich
E. 4.6) – zumal es in den Tagen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung
zum Aufenthalt in den I____ gekommen ist und dieser Zeitraum noch im zeitlich
zu beurteilenden Rahmen liegt (vgl. BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V
392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4
E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b).
6.4.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Diese werden mit dem
eingegangenen Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.
Die Kosten für die Erstellung des Berichts
Prof. Dr. med G____ vom 12. Oktober 2023 in Höhe von CHF 261.45 trägt die
Beschwerdegegnerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
–
Versandt am: