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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur.B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.56
Verfügung vom 20. März 2023
Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1980 geborene Beschwerdeführer stammt aus C____, wo er
sechs Jahre die Primarschule und vier Jahre die Sekundarschule besuchte. Danach
absolvierte er in C____ eine Lehre im Elektronikbereich (IV-Akte 2, S. 4). Aus
einer ersten Ehe des Beschwerdeführers, welche 2013 geschieden wurde, stammt ein
2005 geborener Sohn (IV-Akte 2, S. 2). Dieser wohnt in D____ und geht noch zur
Schule. Aus einer nachfolgenden Beziehung gingen eine 2013 geborene Tochter (a.a.O.)
und ein 2016 geborener Sohn hervor (IV-Akte 56, S. 3), welche beide bei der
Mutter in E____ leben.
Während der Beschwerdeführer in der Schweiz zunächst in
einfachen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeberinnen im Gastgewerbe tätig
war (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 6), arbeitet er seit dem Jahr 2013 in einem
reduzierten Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen [...]Café
(IV-Akte 2, S. 4).
Im August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese holte ein polydisziplinäres
Gutachten bei der F____ AG in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin,
Kardiologie und Orthopädie ein (Gutachten vom 9. April 2015, IV-Akte 27).
Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 7. Juli 2015 ab (IV-Akte 42). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab
(Verfahren IV. 2015.152, IV-Akte 51).
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 (Posteingang)
erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 56), holte die Beschwerdegegnerin
ein polydisziplinäres Gutachten bei der G____ GmbH (G____) ein. Das Gutachten
in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Kardiologie und
Rheumatologie wurde am 18. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 95, S. 108). Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 25. Mai 2022 Stellung (IV-Akte 98). In der
Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 3. Juni 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da
sich seit dem Rentenentscheid vom 7. Juli 2015, welcher vom
Sozialversichergericht mit Urteil vom 27. Januar 2016 geschützt worden sei,
keine wesentliche Verschlechterung ergeben habe (IV-Akte 99). Der Beschwerdeführer
erhob dagegen über seine Anwältin am 7. Juli 2022 Einwand (IV-Akte 103) und
wurde anschliessend durch die [...] vertreten, welche die Eingabe vom 8.
September 2022 (IV-Akte 115) einreichte. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
einen Verlaufsbericht bei Dr.H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH; ein (IV-Akte 121) und tätigte auf Empfehlung des RAD eine Rückfrage bei
der G____ GmbH (IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 3. März 2023 beantwortete die G____
GmbH die Rückfrage (IV-Akte 125). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte
127), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2023 am
Vorbescheid fest (IV-Akte 129).
II.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm
gesetzlich zustehenden Leistungen zuzusprechen. Die genauere Bezifferung nach
Einholung der erforderlichen ergänzenden medizinischen Abklärungen wird
ausdrücklich vorbehalten.
2.
Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen ergänzenden
Abklärungen nach Massgabe der Vorgaben des Versicherungsgerichts vornehme.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
4.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer sein Schreiben an
seinen Rechtsvertreter vom 24. April 2023 (Beschwerdebeilage/BB 5) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8.
Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mir Replik vom 18. August 2023 resp. Duplik
vom 8. September 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 15. November 2023 äussert sich der
Beschwerdeführer erneut.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2023 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur.
B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 20. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2023 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, aus
spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
7. Juli 2015 nicht wesentlich verschlechtert. Seit dem rechtskräftigen
Entscheid seien keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen,
welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen
würden (IV-Akte 129).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf das Gutachten könne aus
verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zudem macht er geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie den Bericht
zum MRI vom 19. April 2022 (IV-Akte 114) und den Operationsbericht zur
endoskopischen Leistenoperation vom 20. Juni 2022 den Gutachtern nicht
vorgelegt habe (Beschwerde, Rz. 22).
2.3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V
215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022
entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem
Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022
vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.2.
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.6.
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen
eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die G____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten
vom 18. Mai 2022 aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
St. n. medianer
Diskushernie L4/5 mit konsekutiver Spinalkanalstenose sowie multisegmentale degenerative
LWS-Veränderungen, mit rezessaler und foraminaler Stenose L5/S1
· St. n. Mikrodiskektomie L4/5 links
und mikrochirurgische spinale Dekompression L5/S1 beidseits vom links am
03.11.2020
· Residuell leichtes
Lumbovertebralsyndrom
· Neurologisch kein Nachweis eines
lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
2.
Angst und
depressive Störung, gemischt; gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F43.22)
3.
Ängstlich-vermeidende,
selbstunsichere, aggressionsgehemmte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
4.
Undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit Angabe von Schwindel und diversen
Schmerzen
· Unsystematisierte
Schwindelbeschwerden
· Kein Nachweis eines vestibulären
Syndroms oder einer anderweitig neurologisch belastbaren Diagnose
5.
Retropatelläres
Schmerzsyndrom links > rechts ohne relevante Kniebinnenläsion gemäss MRI vom
15.12.2021 bei nur initialen degenerativen Veränderungen (IV-Akte 95, S. 116).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht:
6.
Status nach
Hepatitis B
7.
St. n. schwerem
Schlaf-Apnoe-Hypopnoe-Syndrom (ES 02/2019)
· Weitgehend regredient unter
CPAP-Therapie
8.
Unsystematisierte
Cephalea
· Am ehesten episodischer
Spannungskopfschmerz
9.
Probleme in
Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)
· Keine Berufsausbildung in der Schweiz
10.
Status nach
früheren langjährigen Schlafstörungen und täglichem Gebrauch von Zolpidem,
aktuell durch Quetiapin ersetzt
11.
Probleme in
Beziehung zur Partnerin (Z63.0)
12.
Sonstige
belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen wie
finanzielle Probleme, schwierige Familienumstände, Sozialfürsorgeabhängigkeit,
Alleinleben; Kinder im Ausland weilend (Z63.7)
13.
Unklare
Kardiomyopathie mit AV-Block zweiten und dritten Grades
· St. n.
Zweikammerschrittmacherimplantation am 05.06.2014
· Seither regelrechte Funktion
14.
Mögliche fokale
Non Compaction Kardiomyopathie, MRI Diagnose vom 06.06.2014
· Seither keine weiteren Hinweise auf
eine Non Compaction Kardiomyopathie echokardiographisch
15.
Arterielle
Hypertonie
· Dilatierter Aortenbulbus, aktuell 44
mm, leichte konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, EF 61 %, normale
diastolische Funktion
16.
Adipositas
17.
Muskuläre
Dysbalancen am Schultergürtel bds. (Trapezius) und am Beckengürtel bds.
(Knieflexoren)
18.
St. n.
Partialruptur der Gluteus medius Sehne rechts (MRI 02/2019) (IV-Akte 95, S.
117).
4.2.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgendes
fest: Der Explorand solle keine körperlich schweren und häufig mittelschweren
Arbeiten ausführen. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten mit repetitivem
Bücken/ Aufrichten, repetitiven Drehbewegungen des Rumpfs sowie Tätigkeiten mit
vorwiegend einseitiger Körperhaltung (IV-Akte 95, S. 119). Bezüglich der
unsystematisierten Schwindelbeschwerden sollten Tätigkeiten mit verschärfter
Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen beziehungsweise mit Absturzgefahr
vermieden werden (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten). Die aktuell seit
2013 ausgeübte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht adaptiert (a.a.O.). Unter
Berücksichtigung der mehrfachen qualitativen Einschränkungen könne aus
neurologischer Sicht insgesamt eine Leistungseinschränkung von maximal 10%
begründet werden. Der Beginn dieser Einschränkung könne arbiträr ab Anfang 2019
angenommen werden (a.a.O.). Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im [...] ganztags mit einer Verminderung des
Rendements von 20% arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit wie bei [...]
könne der Versicherte 100% eingesetzt werden bei einer Verminderung des
Rendements von 20%. Der Umstand, dass der Versicherte in seiner aktuellen
Tätigkeit nichts verdiene bedeute nicht, dass ihm nicht eine Arbeit in einem
ähnlichen Umfeld mit Verdienst zuzumuten wäre (a.a.O.). Aufgrund fehlender
relevanter kardiologischer pathologischer Befunde - bis auf die leichte konzentrische linksventrikuläre
Hypertrophie bei leichter arterieller Hypertonie und der Adipositas per magna - bestehe in der aktuellen Arbeit im
[...]Café keine kardiologisch begründete Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 95, S.
120). Diese sei vom behandelnden Kardiologen 2014 und 2020 sowie im polydisziplinären
Gutachten 2015 in gleicher Weise beurteilt worden. Eine körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit ohne
Arbeitshaltungen mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes rein
stehend oder mit starker Flexion, sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst
anzusehen (a.a.O.). Unter Berücksichtigung einer präoperativen vermehrten
Schmerzphase werde aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht retrospektiv von
Oktober 2020 bis Dezember 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 100%
attestiert. Vorher und nachher finden sich aus rein rheumatologischer Sicht
keine Gründe für eine Einschränkung (a.a.O.). Nach eingehender Konsensbesprechung
kam die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als
adaptiert anzusehen sei (a.a.O.). Gesamtmedizinisch sei dem Versicherten in
einer solchen adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20% zu attestieren
(a.a.O.).
4.3.
Der RAD beurteilte in seiner Einschätzung vom 25. Mai 2022 das Gutachten
für beweiskräftig (IV-Akte 98, S. 5). Die beklagten Beschwerden der
versicherten Person seien berücksichtigt und es sei ein umfassendes Bild des
Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter
hätten sich mit der Meinung der versicherten Person selbst und mit den
Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die
Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt worden. Die Beurteilung
und begründeten Schlüsse seien aus RAD Sicht soweit nachvollziehbar. Da der
psychiatrische Gutachter aber angebe, dass es sich im Vergleich zum früheren
Gutachten im 2015 um eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit handle bei
unverändertem psychischen Gesundheitszustand, könne der RAD nur die aus
neurologischer Sicht attestierte Leistungsverminderung von 10% übernehmen
(a.a.O.).
4.4.
Auf das G____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht
abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an
medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer
umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten,
subjektiven Beschwerden. Insbesondere basiert es auf den klinischen
Untersuchungsbefunden unter Einbezug der aktuellen radiologischen Diagnosen
gemäss MRI der LWS vom 19. April 2022 (IV-Akte 95, S. 196). Die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert
und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend
beantwortet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert (IV-Akte 95,
S. 195 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich
das G____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als
schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung ändern die Einwände des Beschwerdeführers
nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Bericht
zum MRI vom 19. April 2022 zwar eingeholt (vgl. IV-Akte 114), aber den
Gutachtern nicht vorgelegt worden sei (Beschwerde, Rz. 26), was nicht zutrifft,
da das MRI in das Gutachten einfloss (IV-Akte 95, S. 196). Weiter bemängelt er,
dass der Bericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 und auch der Bericht der
Leistenoperation vom 20. Juni 2022 nicht eingeholt und den Gutachtern nicht
vorgelegt worden sei (a.a.O.). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters
in der Stellungnahme der G____ GmbH vom 3. März 2023 (IV-Akte 125) stünden
explizit unter Vorbehalt dieser ihm nicht bekannten Berichte (IV-Akte 125, S. 4
f.). Diese Berichte seien daher entweder direkt vom angerufenen Gericht einzufordern
und der Gutachterstelle G____ zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen, oder
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden
Bearbeitung an Beschwerdegegnerin zu weisen (Beschwerde, Rz. 26).
5.2.2. Zwar trifft es zu, dass die IV-Stelle den von Dr. J____ erwähnten
Arztbericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 sowie den Bericht zu einer
Leistenoperation nicht eingeholt hat, wie sie selber einräumt (vgl.
Beschwerdeantwort, Rz. 8). Allerdings liegt der Fokus der Beschwerden beim
Beschwerdeführer auf dem psychiatrischen Gutachten, sodass die fehlenden
somatischen Berichte von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Es kommt hinzu,
dass sich von Prof. Dr. I____ bereits zahlreiche Berichte in den Akten befinden
und dass es sich bei Leistenoperationen um Routineeingriffe handelt, nach denen
in der überwiegenden Zahl der Fälle keine andauernde Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit verbleibt. Indizien, welche im Falle des Beschwerdeführers das
Gegenteil nahelegen würden, bestehen nach Lage der Akten nicht. Im Bericht von
Dr. J____ vom 6. September 2022 wird festgehalten, dass sich gemäss dem Bericht
von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 im MRI vom 19. April 2022 eine
symptomatische lumbosakrale Instabilität gezeigt habe, die möglicherweise mit
TLIFS (Transforaminal Lumbar Interbody Fusion) stabilisiert werden müsse. Das
MRI vom 19. April 2022 lag den G____-Gutachtern vor (IV-Akte 95, S. 196). Vor
dem Hintergrund, dass die rheumatologische Untersuchung im Mai 2022 und damit
rund zwei Monate vor dem Bericht von Prof. Dr. I____ stattfand und darin
verschiedene auf die Wirbelsäule bezogenen Diagnosen aufgeführt wurden,
erscheint eine Instabilität der Wirbelsäule gutachterlich bereits erfasst und
auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden zu sein. In
jedem Fall wird die gutachterliche Einschätzung durch den Bericht von Prof. Dr.
I____ betreffend eine Operationsindikation nicht in Frage gestellt, da selbst
wenn ein weiterer Eingriff indiziert sein sollte, dies nicht ohne weiteres den
Rückschluss zulasse, dass die vorgängige gutachterliche Beurteilung der
funktionellen Einschränkungen unzutreffend wäre. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Bericht von Prof. Dr. I____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
Ausdruck einer seit dem Gutachtenszeitpunkt erfolgten gesundheitlichen
Verschlechterung, sondern einer anderweitigen nachträglichen Beurteilung
desselben Gesundheitszustands darstellt.
5.2.3. Zum radiologischen Bericht des [...]spitals vom 19.
April 2022 ist festzuhalten, dass darin ein Discusbulging mit Anulus-Einriss
Höhe LWK 4/5 ohne Kompression der L5-Wurzel sowie eine moderate
Facettengelenksarthrose LWK 4/5 beschrieben werden. Dass keine Kompression der
Nervenwurzel festgestellt wurde, erscheint mit der Feststellung des
neurologischen Sachverständigen vereinbar, wonach keine radikulären, d.h. durch
die Nervenwurzeln bedingte Beschwerden, nachweisbar seien. Zumindest ergeben
sich aus dem radiologischen Bericht keine Hinweise auf eine nach dem Gutachtenszeitpunkt
erfolgte gesundheitliche Verschlechterung.
5.3.
5.3.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es stelle sich in
diesem Zusammenhang im Hinblick auf BGE 141 V 9 die rechtliche Grundsatzfrage,
ob überhaupt noch eine Bindungswirkung der früheren Beurteilungen durch die F____
AG bestehe (Beschwerde, Rz. 28). Im vorerwähnten Entscheid halte das
Bundesgericht fest, dass - zumindest im Bereich, wo aufgrund früherer
Einschätzungen eine Rente gesprochen worden sei - keine Bindung an die früheren
Beurteilungen bestehe, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten sei (a.a.O.). Die sich stellende Rechtsfrage sei nun,
ob dies auch bei einer Neuanmeldung nach einer abgelehnten Rentenverfügung gelte.
Eine Neubeurteilung sei sowohl bei einer veränderten gesundheitlichen Situation
als auch bei veränderten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf
die Arbeitsfähigkeit erforderlich. Zwar sei der psychiatrische Sachverständige,
wie der RAD richtig festgehalten habe, bezüglich der psychischen
Grunderkrankung von einer unveränderten Situation ausgegangen. Allerdings habe
er die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der neu hinzugetretenen somatischen
Beschwerden anders beurteilt. Insofern sei nicht der vom RAD attestierten 10%igen
Arbeitsunfähigkeit zu folgen, sondern entsprechend dem Gutachten von einer
solchen von 20% auszugehen. Damit liege eine wesentliche Verschlechterung vor
und der Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend neu zu
beurteilen (Replik, Rz. 3). Es sei nicht einsehbar, weshalb bei einer erneuten
Anmeldung etwas Anderes gelten sollte, als bei der Revision einer laufenden
Rente (Beschwerde, Rz. 27 und 28).
5.3.2. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, mit dem
Inkrafttreten der Regeln zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung führe
ab 40% bereits jede prozentuale Änderung des Invaliditätsgrades zu einer
Änderung des Rentenanspruchs (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Ähnlich wie bei der
Unfallversicherung sei für eine Änderung des Rentenanspruchs im Revisionsfall
nun eine Änderung des Invaliditätsgrades um 5% erforderlich. Insoweit könne ab
einem Invaliditätsgrad von 40% eine Änderung des Sachverhaltes nur dann
wesentlich sein, wenn sie zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von 5% führe
(vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente vom 1. Januar 2022 Rz. 5100).
Angesichts dessen, dass im Gegensatz zur Unfallversicherung bei einem
Invaliditätsgrad zwischen 0% und 40% kein Rentenanspruch bestehe, gebe es
keinen guten Grund, in diesem Bereich bereits bei einer Änderung des
Invaliditätsgrades von 5% von einem Revisionsgrund auszugehen. Diese
Einschätzung ist überzeugend. Damit liegt nicht bereits eine wesentliche
Änderung des Sachverhaltes bzw. ein Revisionsgrund vor, wenn die
Sachverständigen der G____ GmbH, welche im Gegensatz zu den vorherigen
Sachverständigen der F____ AG, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
ausgingen, noch eine Arbeitsfähigkeit von 80% bescheinigen. Es kommt hinzu,
dass sich der Konsensbeurteilung der G____-Sachverständigen entnehmen lässt,
die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht sei dafür massgebend, dass von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Im psychiatrischen
Teilgutachten hatte der psychiatrische Sachverständige jedoch ausdrücklich
festgehalten, dass es sich psychiatrisch um den gleichen Sachverhalt wie 2015
handle. Damit liegt keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes, sondern
eine leicht andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Vor diesem Hintergrund
besteht eine Bindungswirkung an den früheren Entscheid, so dass der Sachverhalt
nicht erneut frei zu ermitteln war. Da die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 9 E.
2. S. 11 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, erübrigt sich die beantragte
amtliche Erkundigung bei der G____ GmbH (vgl. Replik, Rz. 3).
5.4.
Gegen die somatischen Teilgutachten der G____ GmbH, in welchen gegenüber
dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens neue Diagnosen hinzugekommen sind, ohne dass
eine wesentliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit bestehe, bringt der
Beschwerdeführer keine Einwände vor, sodass sich diesbezügliche Bemerkungen
erübrigen.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich hauptsächlich gegen das
psychiatrische Teilgutachten von Dr.K____. Dieser räume in seiner Stellungnahme
vom 3. März 2023 (IV-Akte 125) zum Bericht von Dr. H____ ein, dass die
erforderlichen Informationen zur Vorgeschichte aus der Zeit der traumatischen Kindheit
und Flucht des Beschwerdeführers fehlen würden (Beschwerde, Rz. 34). Aufgrund
dessen, dass dem Gutachter wichtige Informationen zu den traumatisierenden
Jugendjahren in C____ nicht vorgelegen hätten, sei das Gutachten unzulänglich
(Beschwerde, Rz. 35). Wie den Berichten von Dr. J____, Dr. H____ und dem
Gutachten von Dr. K____ zu entnehmen sei, scheine sich der Beschwerdeführer
bislang diesbezüglich nur Dr. J____ gegenüber öffnen zu können (a.a.O.). Es
liegt auf der Hand, dass die Zeit der Kindheit in C____n mit anschliessender
Flucht des Beschwerdeführers ohne Familie als Zwanzigjähriger für sein
psychiatrisches Krankheitsbild massgebend sein könnte, wie es Dr. J____
beschreibe (Beschwerde, Rz. 32). Allerdings habe Dr. K____ in seiner
Stellungnahme vom 3. März 2023 zum Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2022
die zusätzlichen Informationen von Dr. J____ nicht aufgegriffen (Beschwerde,
Rz. 32).
5.5.2. Der psychiatrische Sachverständige hielt im G____-Gutachten
fest, dass es sich in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen um denselben
Sachverhalt handle, wie er bereits bei der ersten Begutachtung im Jahr 2015
bestanden habe. Allfällige traumatische Ereignisse in C____, welche zu einer
psychischen Problematik hätten führen können, müssten bereits im Zeitpunkt der
Begutachtung durch die F____ AG bestanden haben, wurden jedoch soweit
ersichtlich anlässlich der früheren Begutachtung nicht festgestellt. Insoweit
würde die Schlüssigkeit des G____-Gutachtens als Verlaufsgutachten auch nicht
bereits dadurch in Frage gestellt, wenn es dem psychiatrischen Sachverständigen
der G____ nicht gelungen sein sollte, allfällige traumatische Ereignisse in der
Vergangenheit vollends zu erfassen. Zum Schreiben des Beschwerdeführers an den
Unterzeichneten vom 24. April 2023 (BB 5) ist festzustellen, dass für
sozialversicherungsrechtliche Gutachten nicht in erster Linie massgebend ist,
wie eine psychische Symptomatik verursacht wurde, sondern wie sich diese
auswirkt, was anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen ist.
Im psychiatrischen Gutachten wird dem Beschwerdeführer ein sehr aktiver
Tagesablauf attestiert. So schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter,
er arbeite er an einem geschützten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen [...]Café
Montag bis Mittwoch jeweils 4 Stunden am Tag. Am Donnerstag seien die [...]
angesagt. Er liebe seine Arbeit und habe an der [...]Welt grosses Interesse.
Manchmal arbeite er am Freitag, Samstag und Sonntag. Weiter würde er mit viele
Personen aus Basel telefonieren und begleite beispielsweise jemanden auf das
Konsulat. Zudem besuche er dreimal pro Woche das Fitness, meist am Montag- und
Mittwochabend. Wenn er am Weekend in Basel sei noch am Samstag (IV-Akte 95, S.
19). Darüber hinaus gab er an, er reise dreimal mal pro Monat zu seinen Kindern
nach E____. Bei dieser Ausgangslage erscheint es aufgrund der
Standardindikatoren als nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter
lediglich von einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, war
doch noch im Vorgutachten der F____ AG ein etwas tieferes Aktivitätsniveau
beschrieben worden. Insoweit erscheint auch die Aussage, dass sich der
psychische Zustand nicht wesentlich verändert habe, beim aktuellen sehr aktiven
Tagesablauf als vollumfänglich nachvollziehbar.
5.6.
5.6.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die späteren
Erkenntnisse des behandelnden Psychiaters Dr. J____ und Dr. H____ betreffend
die Kindheit des Beschwerdeführers hätten aufgezeigt, dass das ursprüngliche
psychiatrische Gutachten der F____ AG auf einer falschen bzw. unvollständigen
Datenlage basiert habe und damit diese zu falschen Schlussfolgerungen gelangt
sei (Beschwerde, Rz. 38), sodass die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision der früheren Rentenablehnung gegeben seien (Beschwerde, Rz. 38).
5.6.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Eine
Revision des Urteils vom 27. Januar 2016 gemäss § 18 des baselstädtischen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2021 (SG 154.200; SVGG) bedingt,
erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel (Abs. 1). Zudem ist das
Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim
Sozialversicherungsgericht geltend zu machen (Abs. 2). Da bereits im Gutachten
der F____ AG festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Gewalt innerhalb der
Familie erlebt hat, sind die entsprechenden Schilderungen im Brief des
Beschwerdeführers resp. in den Ausführungen der behandelnden Psychiater Dres. J____
und H____ nicht als neue Tatsachen zu werten. Weiter bringt der
Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb er nicht bereits früher, etwa
anlässlich der Begutachtung 2015, die im Brief vom 24. April 2023 beschriebenen
Ereignisse hätte schildern können. Zudem hatte die psychiatrische Gutachterin
der F____ AG telefonisch Kontakt mit dem damals und aktuell behandelnden
Psychiater aufgenommen. Vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise vor,
wonach die Voraussetzungen für eine Revision nach § 18 SVGG gegeben sein
könnten, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Triplik, S.
2) keine diesbezüglichen Abklärungen zu treffen sind.
5.7.
Im Ergebnis erweist sich das Verlaufsgutachten der G____ GmbH als beweiswertig.
Eine erhebliche Verschlechterung bzw. ein Revisionsgrund sind nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Dieser hat mit der Replik eine Honorarnote eingereicht, in
welcher er unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. November 2023 ein Aufwand
von 21:05 Stunden zuzüglich Kopien 52 St. à Fr. 0.25, Porto von 14.90 und
Mehrwertsteuer geltend macht.
6.4.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich
vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf
einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15
Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur und die Triplik vom 15.
November 2023 weist sich als sehr kurz, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr.
3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: