Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.57

Verfügung vom 4. April 2023

Revision; zur Prüfung einer Veränderung sind weitere Abklärungen notwendig

 


Tatsachen

I.         

a)             Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April 2000 zu 100% als Laborgehilfin in der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2014, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab dem 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zunächst voll und ab dem 1. Januar 2014 zu 50% krankgeschrieben (Arztzeugnisse, IV-Akte 5, S. 9 bis 13).

b)             Am 13. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen dieser gab die Beschwerdegegnerin eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom 21. und vom 22. Oktober 2015, IV-Akten 43 und 44). Dr. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss, aus bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit begründen. Aus rheumatologischen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50, S. 3 und S. 34 f.).

c)             Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 53) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18% keine Invalidenrente zuzusprechen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2017 fest (IV-Akte 76). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar 2018 ab (vgl. IV-Akte 89).

d)             Mit einem am 8. Oktober 2020 ausgefüllten Formular meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 116). Im Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu (vgl. Mitteilung vom 18. Januar 2021, IV-Akte 128). Mit einer weiteren Mitteilung vom 9. Juli 2021 gewährte sie der Beschwerdeführerin ein Job Coaching (IV-Akte 139). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Frühintervention abschliesse (IV-Akte 154). Dagegen erhoben Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM, und M. Sc. G____, Psychologin, am 15. Februar 2022 im Namen der Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 159). Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. RAD-Bericht von Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Praktische Ärztin, zertifizierte Gutachterin SIM, vom 15. März 2022, IV-Akte 164) ersetzte die Beschwerdegegnerin den erwähnten Vorbescheid mit einer Mitteilung vom 25. März 2022. Mit dieser informierte sie die Beschwerdegegnerin über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und darüber, dass sie einen Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 167).

e)             Im Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. I____, M.A., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten vom 13. November 2022, IV-Akte 186). Im Nachgang der Begutachtung teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Februar 2023 mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % abzuweisen (IV-Akte 199). Mit Verfügung vom 4. April 2023 (IV-Akte 207) bestätigt sie ihren Vorbescheid.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab April 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation sowie der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht einzuräumen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit ihrer Replik, fälschlicherweise datiert auf den 9. Mai 2023 (Postaufgabe 8. August 2023), hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Mit einer Eingabe vom 7. September 2023 (Postaufgabe 8. September 2023) reicht sie beim Gericht einen in der Replik als Beilage erwähnten Arztbericht nach.

d)             Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 ändert die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren und beantragt nunmehr, die «Beschwerde sei (teilweise) gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes» an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

e)             Innert der ihr von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Triplik vom 11. Oktober 2023 zur Duplik Stellung.

f)              Die Beschwerdegegnerin reicht auf Bitte der Instruktionsrichterin mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 den in der Duplik erwähnten Bericht des RAD ein.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2023 (IV-Akte 207). Sie wies darin auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % hin. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf das psychiatrisch psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. I____ vom 13. November 2022 (IV-Akte 186) sowie die Berichte des RAD ab. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens kommt sie gestützt auf einen neueren RAD-Bericht von Dr. med. J____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 19. September 2023 (Beilage zur Eingabe vom 24. Oktober 2023, als IV-Akte 221 paginiert) zum Schluss, dass weitere medizinische Abklärungen wie das Einholen weiterer Arztberichte und die Veranlassung einer rheumatologischen Begutachtung notwendig seien.

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ sei nicht beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte hätten festgestellt, dass keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter genüge ein psychiatrisches Gutachten allein ohnehin nicht zur Abklärung ihres Gesundheitszustands. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten notwendig.

2.3.            Streitig ist nunmehr, ob die Beschwerdegegnerin ein rein rheumatologisches oder ein bi- wenn nicht sogar polydisziplinäres Gutachten durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben hat.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.               Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.            3.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54 bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis g IVG sowie BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

3.3.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Es würdigt die Beweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.4.            Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrisch psychotherapeutischen Gutachten vom 13. November 2022 (IV-Akte 186) nannte Dr. med. I____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) mit/bei Dysthymia (ICD-10 F34.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Gutachterin keine fest (IV-Akte 186, S. 18). Dazu hielt die Gutachterin namentlich fest, eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zu 2018 habe nicht objektiviert werden können (IV-Akte 186, S. 18 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Laborgehilfin gearbeitet. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre diese Tätigkeit weiterhin zumutbar. Aufgrund der bestehenden Schmerzstörung sei medizinisch-theoretisch von einer leichten Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es handle sich hier um eine Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, wie er 2018 bereits bestanden habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklärte Dr. med. I____, die Schmerzstörung würde sich auch auf eine optimal angepasste Tätigkeit (ruhiges Umfeld, geringe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und Teamfähigkeit, kein Kundenkontakt, regelmässige Arbeitszeiten) in gleicher Weise auswirken. Daher sei auch für eine angepasste Tätigkeit von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es handle sich hier um eine Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, wie er 2018 bereits bestanden habe (IV-Akte 186, S. 26).

4.2.            Das psychiatrisch psychotherapeutische Gutachten vom 13. November 2022 (IV-Akte 186) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 186, S. 23 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.            4.3.1   Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, das Gutachten weiche hinsichtlich der Diagnosen von den Berichten der behandelnden Fachärzte (Klinik K____ und Dr. med. F____) ab (Beschwerde, Ziff. 18.1). Sodann enthalte das Gutachten falsche und sich diametral widersprechende Aussagen. So habe die Beschwerdeführerin ganz sicher nie ausgesagt, dass sie unter keinerlei körperlichen Schmerzen mehr leide (Beschwerde, Ziff. 18.2). Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich äussere sich das Gutachten hinsichtlich einer Depression. Auf Seite 19 des Gutachtens sei aufgeführt worden, dass einzelne depressive Symptome hätten objektiviert werden können, dass Ausmass jedoch keinen Schweregrad erreicht habe, der den diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode entspräche. Gemäss BDI III (recte: BDI II) habe hingegen eine schwere Episode vorgelegen, was mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte übereinstimme. Auch die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin seien nicht mit einer Dysthymie aber mit einer rezidivierenden depressiven Episode vereinbar. Die Gutachterin habe nicht erklärt, weshalb die testpsychologischen Resultate nicht verwertbar seien (Beschwerde, Ziff. 18.3). Zudem habe Dr. med. I____ eine sehr einseitige Einschätzung abgegeben, indem sie behauptet habe, dass die depressiven Episoden in der Vergangenheit eigentlich psychosoziale Belastungsfaktoren dargestellt hätten (Beschwerde, Ziff. 18.10).

Was zunächst das BDI II betrifft, so berichtete die Gutachterin, die Beschwerdeführerin habe 46 Punkte erreicht. Dies könne auf eine depressive Symptomatik hinweisen, sofern die Diagnose einer Depression gestellt worden sei (IV-Akte 186, S. 18). Dazu führte sie aus, im Rahmen der Untersuchung hätten einzelne depressive Symptome objektiviert werden können (Stimmung leicht zum negativen Pol verschoben, Reizbarkeit, Scham- und Schuldgefühle). Das Ausmass der Symptomatik erreiche jedoch keinen Schweregrad, der die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode entspreche. Daher sei die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 zu stellen. Die ICD-10 definiere hierzu: ,,Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.-) zu erfüllen." Eine Dysthymia führe nicht zu einer Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 186, S. 19). Es hätten sich deutliche Divergenzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin ergeben. Im BDI II, einem Selbstbeurteilungsbogen im Hinblick auf eine mögliche depressive Symptomatik in den vergangen zwei Wochen vor dem Beurteilungszeitpunkt, habe sie einen Punktwert von 46 Punkten, was einer schweren depressiven Symptomatik entspreche. ln den Akten sei mehrfach eine mittelgradige depressive Symptomatik dokumentiert. Auch wenn diese im IV- Entscheid von 2018 bereits berücksichtigt worden sei, sei an dieser Stelle nochmals darauf einzugehen. Es scheine bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach zu vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Befindens aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren gekommen zu sein. Hier kämen insbesondere innerfamiliäre Konflikte mit dem Ehemann und den beiden Söhnen, finanzielle Probleme, Verlust des Arbeitsplatzes zum Tragen. Auch in der Begründung im Rahmen der erneuten IV- Anmeldung werde die angeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Zusammenhang mit invaliditätsfremden Faktoren gebracht. Sie verweist dazu auf verschiedene Auszüge aus den Akten (IV-Akte 186, S. 19 f.).

Die Gutachterin führt damit nachvollziehbar aus, weshalb sie zu ihrer Diagnosestellung kommt und auch, weshalb sie von den Beurteilungen der behandelnden Ärzte abweicht. An dieser Stelle sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Letzteres ist der Fall, weshalb der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

4.3.2   In Bezug auf die Diagnosen bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, hinsichtlich des von der Klinik K____ als Diagnose aufgeführten ADHS habe Dr. med. I____ festgehalten, dass eine detaillierte Abklärung im Rahmen der Begutachtung nicht habe geleistet werden können. Dass ein ADHS, wie von ihr ausgeführt, generell keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, sei falsch (Beschwerde, Ziff. 18.9).

Dr. med. I____ hat erklärt, die Diagnose eines ADHS sei im Austrittsbericht der Klinik K____ von 2016 (IV-Akte 63, S. 2 ff.) nicht weiter begründet worden. Im Austrittsbericht von 2019 (IV-Akte 179) sei sie nicht mehr aufgeführt worden und in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein ADHS gezeigt. Eine detaillierte ADHS-Abklärung habe im Rahmen der Begutachtung aufgrund des Umfangs einer solchen Abklärung nicht geleistet werden können. Da jedoch klinische Hinweise auf ein ADHS fehlten, sei aus gutachterlicher Sicht keine entsprechende Abklärung angezeigt (IV-Akte 186, S. 21).

Diese Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Der Hinweis, im Austrittsbericht der Klinik K____ vom 3. Dezember 2019, sei in den Diagnosen kein ADHS mehr aufgeführt worden, ist korrekt. Es ist zu ergänzen, dass auch die behandelnde Psychiaterin M. Sc. G____ im Bericht vom 15. März 2023 (IV-Akte 200) nicht von einem ADHS sprach. Zudem hat sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 89) damit auseinandergesetzt, dass die Klinik K____ in ihrem Bericht vom 30. September 2016 (IV-Akte 63, S. 2 ff.) die Diagnose eines ADHS erwähnt hat, der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____ diese Diagnose in seinem Gutachten vom 1. März 2017 (IV-Akte 47) jedoch nicht teilte (vgl. E. 5. des erwähnten Urteils). Das Gericht ist damals zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen eines ADHS im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sein kann. Da sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben (insbesondere keine erneute Nennung eines ADHS in den Diagnosen), dass sich diesbezüglich etwas verändert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin vermag keine Zweifel am Gutachten von Dr. med. I____ zu wecken.

4.3.3   Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. I____ habe keine Fremdanamnese vorgenommen, was zu einem unvollständigen Sachverhalt führe (Beschwerde, Ziff. 18.6). Dazu ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die Gutachterin eine Fremdanamnese, insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen oder mit diesem Rücksprache zu nehmen, es steht im Ermessen der Gutachterin, zu beurteilen, ob eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2., 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Der Gutachterin ist diesbezüglich vorliegend somit nichts vorzuwerfen. Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Kritik, die Gutachterin habe es unterlassen, den Schweregrad der auch von Dr. med. I____ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen differenziert abzuklären und die Beschwerdeführerin konkret und vertieft zu ihren Schmerzen zu befragen (Beschwerde, Ziff. 18.5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (vgl. Urteil 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.2.2, das sich konkret auf das Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit bildgebender Untersuchungsverfahren). Dies muss (grundsätzlich) auch in Bezug darauf gelten, was in welcher Tiefe erfragt werden muss, um eine Diagnose stellen zu können.

4.3.4   Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, das psychiatrische Gutachten sei in sich widersprüchlich. Die Gutachterin habe festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Es bestünden leichte Verdeutlichungstendenzen (IV-Akte 186, S. 15). Zugleich habe sie auf deutliche Divergenzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der Selbstwahrnehmung hingewiesen (IV-Akte 186, S. 19S). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Aussagen seien nicht miteinander vereinbar (Beschwerde, Ziff. 14.8). Sodann beschreibe das Wort inkongruent (im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung) das Adjektiv «nicht passend / nicht übereinstimmend». Die Gutachterin unterstelle der Beschwerdeführerin ein derartiges Aussageverhalten. Unter Ziff. 7.3 (IV-Akte 186, S. 25) werde wiederum ausgesagt, dass «die Angaben der VP keine Inkonsistenzen aufwiesen» (Replik, Ziff. 9).

Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Eine Verdeutlichungstendenz geht einher mit Divergenzen zwischen objektiven Befunden und Selbstwahrnehmung. Das Wort inkongruent hat die Gutachterin verwendet um das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung zu beschreiben. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung zwar angegeben keine Schmerzen mehr zu haben, dann jedoch im weiteren Verlauf über starke Kopfschmerzen geklagt (IV-Akte 186, S. 19). Dass die Gutachterin dieses Verhalten als inkongruent bezeichnete, ist nachvollziehbar. Der Aussage, dass die Angaben (nicht das Verhalten) der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen aufweise (IV-Akte 186, S. 25), widerspricht dem nicht.

4.3.5   Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beurteilung von Dr. med. I____ sei unvollständig und lückenhaft. Das Gutachten berücksichtige von den behandelnden Ärzten festgestellte und in ihren Berichten festgehaltene Beschwerden/Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht (Beschwerde, Ziff. 18.11). Auch in Bezug auf die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Laborgehilfin nehme die Gutachterin nicht Stellung zu abweichenden fachärztlichen Beurteilungen, wie namentlich jener der Klinik K____. Dass eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang bestehe, bestreitet die Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 18.7).

Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. I____ hat sich bei der Begründung der Diagnosen wiederholt auf die Berichte anderer Fachärzte bezogen, auch auf Austrittsberichte der Klinik K____ (vgl. IV-Akte 186, S. 19 ff.). Sie hat die Vorakten zudem zu Beginn des Gutachtens auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 186, S. 3 ff.). Dass sie nicht auf genau die in der Beschwerde aufgelisteten Aussagen eingegangen ist, kann nicht dazu führen, dass das Gutachten nicht beweistauglich ist. Im Lichte der Ausführungen unter E. 4.3.3 muss es im Ermessen der Gutachterin stehen, welche Passagen aus den Vorakten sie in das Gutachten übernimmt und im Einzelnen diskutiert. Es gibt vorliegend keine Veranlassung anzunehmen, dass die Gutachterin die Vorakten nicht ausreichend studiert und berücksichtigt hat. An den erwähnten Stellen des Gutachtens wird zudem auch deutlich, weshalb die Gutachterin gewisse Auffassungen der behandelnden Ärzte nicht teilt.

Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik K____ betrifft, trifft es zu, dass der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 179) eine zumindest vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit (vorerst bis zum 12. November 2019, also rund zwei Wochen über den Aufenthalt in der Klinik hinaus) attestiert wurde. Eine nähere Begründung dieser Einschätzung ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. med. F____ und M. Sc. G____ vom 7. April 2022 (IV-Akte 173). Darin attestierten der behandelnde Psychiater und die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin vom 10. September 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und ab dem 1. Mai 2021 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Sie berichteten von einer Verschlechterung, begründeten jedoch weder die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit, noch den Zeitpunkt der Verschlechterung. Auch im Bericht der behandelnden Psychologin M. Sc. G____ vom 15. März 2023 (IV-Akte 200) findet sich keine entsprechende Begründung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die hier diskutierte Rüge der Beschwerdeführerin führt somit nicht zu Zweifeln am Gutachten.

4.3.6   Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren darauf hin, dass die Gutachterin Dr. med. I____ festgehalten habe, dass die von der Beschwerdeführerin festgehaltenen Kriegserlebnisse selbstverständlich als starke persönliche Belastung zu bewerten seien. Es gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass sie zu einer anhaltenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin geführt hätten. Nach dem Zitieren mehrerer Stellen aus dem Gutachten von Dr. med. I____ (IV-Akte 186) sowie aus Klinik K____ vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 132, S. 9 ff.), konstatiert die Beschwerdeführerin, es sei offensichtlich, dass sie heute teilweise unter erheblichen Albträumen und Erinnerungen an die schrecklichen Vorfälle aus der Kindheit erinnert werde. Es sei kaum nachzuvollziehen, dass die damit verbundenen konkreten Auswirkungen wie z.B. Schlafstörungen und Gedankengrübeln keine Auswirkungen zeitigen. Es könne offensichtlich nicht behauptet werden, dass keinerlei Traumatisierung mehr bestehe (Beschwerde, Ziff. 18.12).

Es trifft zu, dass die Gutachterin zum Schluss gekommen ist, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kriegserlebnisse (welche als «selbstverständlich als starke persönliche Belastung zu bewerten» seien) zu einer anhaltenden Traumatisierung geführt hätten. Dies gelte auch für die Familie des Ehemannes. Dazu erklärte Dr. med. I____, die Beschwerdeführerin habe über viele Jahre hinweg ein hohes Funktionsniveau in verschiedenen Lebensbereichen gezeigt. Damit sei das Eingangskriterium für die Diagnosestellung einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt (IV-Akte 186, S. 22 f.).

Diese Begründung der Schlussfolgerung der Gutachterin ist nachvollziehbar. Zur Nichterfüllung des Eingangskriteriums für die Diagnosestellung, geht aus der Fachliteratur hervor, dass die Störung dem Trauma mit einer Latenz von Wochen bis Monaten folgt, jedoch selten mehr als sechs Monate danach. Die Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (vgl. H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Im Übrigen verweist sie zu Recht drauf, dass auch die aktuellen Behandler keine Traumafolgestörung diagnostiziert haben (IV-Akte 186, S. 23). Abgesehen vom Übergabebericht von M. Sc. L____, Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP, und Dr. med. L____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 124, S. 3 f.), findet sich in den Diagnoselisten der neueren psychiatrischen bzw. psychologischen Berichten keine posttraumatische Belastungsstörung mehr (vgl. Austrittsbericht der Klinik K____ vom 3. Dezember 2019, IV-Akte 179, Bericht von Dr. med. F____ und M. Sc. G____, Psychologin, vom 7. April 2022, IV-Akte 173, und Bericht von M. Sc. G____ vom 15. März 2023, IV-Akte 200).

4.3.7   Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, die Indikatorenprüfung im Gutachten sei ungenügend (Beschwerde, Ziff. 18), so vermögen ihre Argumente nicht zu überzeugen. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit anderen Menschen wolle (vgl. IV-Akte 186, S. 25) lässt nicht per se darauf schliessen, dass dieser aus psychischen Gründen z.B. nicht aushaltbar oder möglich wäre. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geschilderten Tagesablauf (IV-Akte 186, S. 13 f.) lässt sich nicht ohne weiteres schliessen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht zumutbar wäre. Und auch der Hinweis, dass die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin begrenzt schienen (IV-Akte 186, S. 26) führt nicht zwangsweise zu diesem Schluss.

4.4.            Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. I____ vom 13. November 2022 (IV-Akte 186) führen. Demzufolge kann darauf abgestellt werden. Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, die Aussage, wonach 2022 weiterhin ein Sachverhalt wie 2018 bestehe überzeuge nicht (Beschwerde, Ziff. 18.8), erübrigt es sich derzeit weiter auf die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustands einzugehen. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, können Ausführungen zu dieser Frage vorläufig offenbleiben.

4.5.            4.5.1   Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf eine monodisziplinäre, rein psychiatrische Begutachtung beschränkt. Sie weist darauf hin, dass bei der Begutachtung im Jahr 2016 Rheumatologie und Psychiatrie beteiligt gewesen seien. In der Zwischenzeit seien «Probleme an Knien und Füssen (Orthopädie)» ausgewiesen. Zudem bestehe ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches nirgends thematisiert worden sei (Beschwerde, Ziff. 17 und Replik, Ziff. 4). In der Replik verwies die Beschwerdeführerin dazu auf einen Bericht von Dr. med. M____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. Mai 2023 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2023, Postaufgabe 8. September 2023).

4.5.2   Dr. med. M____ wies im erwähnten Bericht darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin bereits am 3. Mai 2022 der Handchirurgin Dr. med. N____ zugewiesen habe. Dazu erklärte er, es hätten sich bereits damals richtungweisende Veränderungen im rheumatologischen Status mit schmerzhafter Rhizarthrose beidseits ergeben (Dr. med. M____ verweist hierzu auf einen dem Gericht nicht vorliegenden Bericht von Dr. med. N____ vom 18. Mai 2022). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Infiltrationen in die Rhizarthrosen erhalten. Die Wirkung habe jedoch vor etwa zwei Monaten wieder nachgelassen. In der klinischen Untersuchung im Mai 2023 habe er deutlich dolente und schmerzhaft bewegliche Daumenwurzelgelenke und dolente Daumengrundgelenke festgestellt. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain rechtsdominant. Bezüglich der multifaktoriellen Schmerzen an den Händen werde er die Beschwerdeführerin erneut an Dr. med. N____ überweisen. Im Weiteren klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS), nicht aber der Lendenwirbelsäule (LWS). Um eine schlüssige Beurteilung der Beeinträchtigung von Seiten der degenerativ veränderten Wirbelsäule abgeben zu könne, wäre eine Verlaufskontrolle mittels MRI, zumindest der HWS und der BWS nötig. Zusammenfassend liege ein Summationseffekt von unspezifischen Rückenschmerzen aber auch degenerativ bedingten Rückenschmerzen und neu statischen Rückenschmerzen bei Osteoporose vor. Die zwar nur leichten Keildeformationen seien dennoch geeignet, um vorbestehende Rückenschmerzen zu verstärken.

Gestützt auf einen RAD-Bericht von Dr. med. J____ vom 19. September 2023 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2023, paginiert als IV-Akte 221), welcher sich mit dem erwähnten Bericht von Dr. med. M____ befasst, beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu rheumatologischen Abklärung.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. In seinem Bericht vom 31. Mai 2023 weist Dr. med. M____ auf Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hin. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. J____ erkennt im erwähnten Bericht vom 19. September 2023 einen weiteren Abklärungsbedarf.

4.5.3   Was das Schlafapnoesyndrom betrifft, so geht aus den Berichten des O____spitals [...] vom 25. August 2020 und diversen aus dem Jahr 2018 (IV-Akte 135) hervor, dass die Beschwerdeführerin mit einer Maske therapiert wird. Aus dem Schlafbericht vom 25. August 2020 geht hervor, dass die Schlafeffizienz mit sieben Stunden und 22 Minuten gut sei, der REM-Schlaf und der Tiefschlaf normal seien, die durchschnittliche Sauerstoffsättigung 96 % betrage und sich unter der ASV Therapie subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der beatmungspflichtigen Erkrankung zeige (IV-Akte 135, S. 4). Die RAD-Ärztin Dr. med. H____ hielt in ihrer Aktennotiz vom 21. Juni 2021 dazu fest, gemäss der Pneumologie des O____spitals [...] sei ein Schlafapnoesyndrom mit APAP-Therapie gut behandelt (IV-Akte 137).

In den Akten finden sich keine neueren Berichte des O____spitals [...] oder anderer Pneumologen bzw. Pneumologinnen, aus welchen sich eine Verschlechterung bezüglich des – zum Berichtszeitpunkt im Jahr 2020 – gut therapierten Schlafapnoesyndroms ableiten liessen. Auch reicht die Beschwerdeführerin anlässlich des Gerichtsverfahrens keine derartigen Dokumente ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das obstruktive Schlafapnoesyndrom der Beschwerdeführerin weiterhin gut therapierbar ist und keine massgebenden Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit hat. Im Übrigen wird in Behandlung stehenden obstruktiven Schlafapnoesyndromen von Gutachtern erfahrungsgemäss kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden. Eine entsprechende Begutachtung ist daher nicht angezeigt.

4.6.            Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die Rechtsprechung von BGE 139 V 349, 352 E. 3.2. wonach die administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist. Vorliegend hat diese Rechtsprechung jedoch keinen Einfluss. Die Erstbegutachtung fand vorliegend bereits im Jahr 2016 statt (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____ vom 1. März 2016, IV-Akte 47, und rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 21. August 2016, IV-Akte 50). Diese Begutachtung war bidisziplinär, was vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar 2018 nicht beanstandet wurde. Basierend auf der zitierten Rechtsprechung lässt sich somit vorliegend nicht begründen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Notwendig ist aus den ausgeführten Gründen ein rheumatologisches Gutachten.

4.7.            Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik, dass die RAD-Ärztin zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei retrospektiv für die Zeit ab Mai 2022 rheumatologisch zu begutachten. Hinsichtlich des Zeitraums, sollte die Begutachtung allerdings offen erfolgen. Massgebend ist, ob und wenn ja, ab wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht eingetreten ist – ob dies vor oder nach Mai 2022 der Fall war ist vom Gutachter bzw. der Gutachterin zu beurteilen. In jedem Fall muss nach der rheumatologischen Begutachtung eine Konsensbesprechung zwischen dem rheumatologischen Gutachter bzw. der rheumatologischen Gutachterin und der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. I____ erfolgen. Da diese Konsensbeurteilung noch aussteht, erübrigen sich derzeit Ausführungen zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

5.                  

5.1.               Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom 4. April 2023 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.               Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.               Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:     In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: