Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

C____

[...]   

                                                             Beigeladene 1

 

D____

[...]   

                                                             Beigeladene 2

 

Gegenstand

 

IV.2023.58

Verfügung vom 6. April 2023

Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.

           

Tatsachen

I.         

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...]. Sie meldete sich im Jahr 2008 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (IV-Akten 1 und 5). Als Grund nannte sie unfallbedingte Rückenbeschwerden (IV-Akte 5, S. 6). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin eine neue Stelle antreten konnte (IV-Akten 21 und 23).

Im Juli 2018 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Depression, Burnout" ein zweites Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche Abklärungen und gab ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____ und Dr. F____ in Auftrag (Psychiatrisches Gutachten vom 05.08.2019; IV-Akte 74; Rheumatologisches Gutachten vom 20.07.2019, IV-Akte 75). Hierzu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, vgl. IV-Akte 79). Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. August 2020 vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 eine befristete ganze Rente zugesprochen (IV-Akte 91). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass seit der psychiatrischen Begutachtung im Mai 2019 kein Rentenanspruch mehr bestehe, da die angestammte Tätigkeit im Bereich [...] wieder ganztags zumutbar sei (a.a.O.).

Am 10. Mai 2021 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit März 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 94). Die Beschwerdegegnerin aktualisierte das medizinische Dossier und holte die Stellungnahmen des RAD vom 19. August 2021 und 9. November 2021 ein (IV-Akten 102 und 121). Vom 21. September 2021 bis zum 30. November 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der [...] (IV-Akten 119 und 151). Nach einem durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 123). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 2022 gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen sowie zu einem materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch (IV-Akte 133).

Per 1. März 2022 trat die Beschwerdeführerin bei der Informatik des G____ ein 80%-Pensum an, wie ihr Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mitteilte (vgl. IV-Akte 131). Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, dass diese das Arbeitspensum zu leisten vermöge und deshalb für die berufliche Wiedereingliederung keine Unterstützung mehr benötige (IV-Akte 134). Zugleich beantragte er die Prüfung einer befristeten Rente (a.a.O.).

Daraufhin erstellte die Beschwerdegegnerin eine Fallzusammenfassung für den Rentenentscheid (IV-Akte 154) und informierte die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022, dass sie ihr ab 1. November 2021 eine ganze Rente zusprechen werde (IV-Akte 156). Ab 1. März 2022 bestehe bei einem IV-Grad von 37% aufgrund der 80%igen Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch mehr (a.a.O.).

Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen über ihren Rechtsvertreter Einwand erhoben und die Lohnkonto-Blätter der Jahre 2016-2018 eingereicht hatte (IV-Akte 164), holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 167) und einen aktuellen IK-Auszug ein (IV-Akte 169). In der Folge hielt sie mit Verfügung vom 6. April 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 173).

II.        

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 bis 31. Mai 2022 eine ganze Rente sowie ab 1. Juni 2022 eine (unbefristete) Viertelsrente zuzusprechen sei.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2023 werden die C____ und die D____ dem Verfahren beigeladen. Innert Frist geht von beiden keine Stellungnahme ein.

Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2023 resp. Duplik vom 1. Dezember 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 13. Juni 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

 

 

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze Rente. Dabei ging sie von einem Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) von Fr. 0.00 und einem Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 130'811.00 aus, indem sie den Durchschnitt der Einträge im individuellen Konto für die Jahre 2015-2017 und die Nominallohnentwicklung bis 2021 heranzog (IV-Akte 173, S. 5). Ab 1. März 2022 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 83'014.00, welches die Beschwerdeführerin in ihrer 80%-Anstellung in der [...] des G____ erzielte und ermittelte einen rentenausschliessenden IV-Grad von 37% (IV-Akte 173, S. 6).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bestreitet, ab 1. März 2022 keinen Anspruch mehr auf eine Rente zu haben und rügte eine falsche Berechnung des Invaliditätsgrades (Beschwerde, Rz. 4). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei von einem höheren Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) auszugehen, sodass ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Beschwerde, Rz. 8 ff.).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            3.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Rente sei zu Unrecht bis 28. Februar 2022 befristet worden. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV sei die ganze Rente noch während dreier zusätzlicher Monate, somit bis zum 31. Mai 2022, zu gewähren (Beschwerde, Rz. 5).

3.1.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Mit dem Stellenantritt per 1. März 2022 in der Informatik des G____ war anzunehmen, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird, andernfalls die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich den Bewerbungsprozess durchlaufen und den schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten hätte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine dreimonatige Übergangsfrist angenommen und stattdessen die Rente per Ende Februar 2022 eingestellt. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass sonst die Beschwerdeführerin während der dreimonatigen Übergangsfrist neben dem vollen Lohn die ganze Rente weiterbeziehen könnte, was stossend wäre.

3.2.            3.2.1. Hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung des anwendbaren Invalideneinkommens ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin von einem 80%-Pensum beim G____, [...], ausgegangen ist (IV-Akte 171, S. 4). Demgegenüber ging der Gutachter in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2019 (IV-Akte 74) von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (IV-Akte 74, S. 13). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) einen Rentenanspruch ab September 2019 ab. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat sich die Beschwerdeführerin während des aufgrund ihrer dritten Neuanmeldung vom Mai 2021 anhängig gemachten Verfahrens selbst für eine 80%-Stelle entschieden und hierfür gesundheitliche Gründe geltend gemacht, was ihr Rechtsvertreter der IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mitteilte (vgl. IV-Akte 131). Entsprechende medizinische Unterlagen, die die medizinische Notwendigkeit der Pensumsreduktion untermauern, fehlen jedoch in den Akten. Die IV-Stelle hat die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin übernommen, und lediglich den Austrittsbericht der [...] eingeholt, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 21. September 2021 bis 31. Oktober 2021 ausweist (IV-Akte 151), ohne weitere medizinische Abklärungen zu treffen, d.h. ohne bei den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte oder eine Stellungnahme des RAD einzuholen. Aus dem Austrittsbericht erschliesst sich nicht ohne weiteres, dass nunmehr ein reduziertes Pensum von 80% zumutbar ist. Demzufolge erweist sich die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als nicht ausreichend abgeklärt, insoweit ist die Beschwerdegegnerin der Weisung des hiesigen Gerichts (Urteil vom 22. Februar 2022, IV-Akte 151) nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dies gilt es vorliegend nachzuholen, um das Invalideneinkommen pensumsmässig korrekt festsetzen zu können. Es ist zwar einzuräumen, dass aufgrund der erfolgten Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 80% und vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sich prima vista in einer Bandbreite von 80% bis 100% bewegt. Ausgehend vom strittigen Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin, würde so oder so kein Rentenanspruch ab 1. März 2022 resultieren und eine Abweisung der Beschwerde wäre angezeigt. Dennoch erscheint eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung und neuen Durchführung des Einkommensvergleichs im Revisionszeitpunkt vom 1. März 2022 (revisionsweise Einstellung der ganzen Rente) angezeigt. Denn aufgrund der nachstehenden Überlegungen mit Blick auf das Valideneinkommen ist nicht auszuschliessen, dass bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80% ein Rentenanspruch resultieren könnte. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen, insbesondere zum Valideneinkommen, wie es anlässlich der Verfügung vom 13. August 2020 festgelegt wurde (vgl. IV-Akte 91), besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 m.H. auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013 mit weiteren Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist denn auch eine Überprüfung des strittigen Valideneinkommens zulässig.

3.3.            3.3.1. So rügt die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch ab 1. März 2022 nicht korrekt ermittelt, weil sie von einem unzutreffenden Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) ausgegangen sei (Beschwerde, Rz. 6). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das im Jahr 2018 erzielte Einkommen zuzüglich Nominallohnentwicklung ebenfalls zu berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 7 und 8). Die im IK-Auszug erfassten Lohnzahlungen würden nicht dem Einkommen ohne Behinderung entsprechen, da die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren zum Teil krankheits- und unfallbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 11). Entsprechend habe sie Krankentaggelder bzw. Unfalltaggelder erhalten, welche nicht AHV-pflichtig seien. Für die Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung sei der vereinbarte Bruttolohn massgeblich (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2016 einen Bruttolohn von Fr. 136'384.00, im Jahre 2017 einen solchen von Fr. 140'862.00 sowie im Jahre 2018 einen Bruttolohn von Fr. 149'357.00 erzielt (Beschwerde, Rz. 9). Ausgehend von diesen Werten ergebe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 142’201.00. Verglichen mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 83'014.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42% und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Beschwerde, Rz. 12).

3.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass nicht der vom Arbeitgeber ausgewiesene Bruttolohn vor Abzug der Taggelder zur Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung heranzuziehen sei, sondern derjenige Lohn, auf dem effektiv AHV/IV-Beiträge entrichtet würden. Bei der Ausgleichskasse werde nur der vom Arbeitgeber entrichtete Lohn abzüglich der ausgerichteten und nicht beitragspflichtigen Taggelder gemeldet. Somit sei es korrekt auf die Angaben gemäss IK-Ausdruck abzustellen. Es gebe keinen erkennbaren Grund, weshalb das Jahr 2015 nicht herangezogen werden sollte. Was das Jahr 2018 betreffe, sei mit der Ausgleichskasse nichts abgerechnet worden. Die Versicherte sei ab 15. Januar 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Stellungnahme Rechtsdienst vom 03.02.2023, IV-Akte 167, S. 1).

3.4.            Streitig und zu prüfen ist damit, von welchem Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) bei der Anspruchsberechnung auszugehen ist.

3.5.            3.5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3200).

3.5.2. Rechtsprechungsgemäss ist für das Valideneinkommen entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte (Urteil BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (a.a.O. mit Hinweisen, vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 48 ff.). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. mit Hinweisen). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (a.a.O. mit Hinweisen).

3.5.3. Die objektive Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens diese Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst im konkreten Fall nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon in Form eines tieferen Valideneinkommens zu ihren Gunsten auswirkt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1; ebenso auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2019, 9C_129/2019, E. 6.3, mit Hinweis). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, kann er nur dann als Valideneinkommen herangezogen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er auch weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015, 8C_671/2010, E. 4.5.1; SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Die Beweislast hierfür hat die versicherte Person zu tragen. Massgebend bleibt jedoch stets, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).

3.6.            Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE 128 V 29 E. 1).

3.7.            3.7.1. Gemäss Art. 25 IVV in der sowohl 2021 als auch 2022 gültigen Fassung gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn (auf dem ein Beitrag erhoben wird [Abs. 1]) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt für unselbständige Arbeit, das für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit erbracht wird. Dazu gehören auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Nicht dazu gehören u.a. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).

3.7.2. Nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehören (in Abweichung von Art. 5 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) zudem Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a) sowie Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 25 lit. b IVV, vgl. auch KSIR, a.a.O., Rz. 3200).

3.7.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbst- oder unselbstständig Erwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt lediglich, dass der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2; 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.3; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch KSIR Rz. 3301 in der Fassung ab 07/23).

3.8.            3.8.1. Beim Valideneinkommen handelt es sich insofern um eine hypothetische Grösse, als festzulegen ist, was eine versicherte Person als Gesunde weiterhin verdient hätte (vgl. E. 3.5.1. vorstehend). Die Zahl gründet jedoch auf vor dem Eintritt der Invalidität reell erzielten Einkommen (vgl. E. 3.5.2. vorstehend) und knüpft in aller Regel daran an, da die Berechnung so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Bei Schwankungen ist je nachdem ein Durchschnitt zu verwenden (vgl. E. 3.6.3. vorstehend).

3.8.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (wie bereits in der Verfügung vom 13. August 2020, vgl. IV-Akte 173) von einem Durchschnitt für die Jahre 2015-2017 von Fr. 127'468.00 aus (IV-Akte 91, S. 5). Zuzüglich Nominallohnentwicklung ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 130'811.00 (IV-Akte 91, S. 5).

3.8.3. Allerdings fällt vorliegend auf, dass der IK-Auszug der Beschwerdeführerin deutlich von den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Löhnen abweicht, aber auch von den Lohnzahlen gemäss Lohnkonto-Blättern. So hat der Bruttolohn nach dem Lohnkonto-Blatt für 2018 Fr. 149'357.00 betragen (IV-Akte 164, S. 5). Im Jahre 2017 umfasste er Fr. 140'862.00 (IV-Akte 164, S. 4) und im Jahre 2016 Fr. 136'384.00 (IV-Akte 164, S. 3). Währenddem im Jahre 2015 der Lohn gemäss Lohnkonto-Blatt von Fr. 120'147.15 (IV-Akte 35, S. 12) dem im IK-Auszug aufgeführten Lohn entsprach, wies der IK-Auszug in den Jahren 2016, 2017 und 2018 tiefere Löhne aus (2016 Fr. 122'985; 2017 Fr. 135'303; 2018 Fr. 68'773 [IV-Akte 169 S. 3 ff.]). Die Differenz geht auf den Umstand zurück, dass die Beschwerdeführerin in diesen Jahren u.a. Unfall- und/oder Krankentaggelder bezog, auf welche keine AHV-Beiträge erhoben werden. Dies ergibt sich aus den Lohnkonto-Blättern, welche im Jahr 2016 Fr. 13'398.20, 2017 Fr. 5'558.40 und 2019 Fr. 71'012.50 an Taggeldern ausweisen (IV-Akte 149 S. 235), die zwar in den eingangs erwähnten Bruttolohnbeträgen enthalten waren, jedoch nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet wurden.

3.8.4. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 IVV die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Der verwendete Konjunktiv deutet dabei an, dass es sich hierbei um eine hypothetische Grösse handelt, sodass die effektiven - im vorliegenden Fall im Vergleich zu den Lohnkontoauszügen deutlich tieferen Einkommen - gemäss IK-Auszug nicht massgebend sein können. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist danach zu fragen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin als Gesunde tatsächlich verdienen könnte. Da es der Erfahrung entspricht, dass in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich von den arbeitsvertraglich vereinbarten effektiven Löhnen auszugehen, welche sie als Gesunde weiterhin bezogen hätte, solange die Beschwerdegegnerin keine Ausnahme nachzuweisen vermag (vgl. E. 3.5.2. und 3.5.3. vorstehend).

3.8.5. Dies führt vorliegend dazu, dass nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden kann, sondern der vereinbarte Lohn unter Einbezug der variablen Vergütung, den die Beschwerdeführerin mutmasslich als Gesunde verdient hätte, heranzuziehen ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, bei allen Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität phasenweise Lohnfortzahlung oder Kranken-/Unfalltaggelder bezogen haben, diese Geldleistungen vom Valideneinkommen in Abzug zu bringen. Es ist anzuzweifeln, dass Art. 25 IVV diese Stossrichtung verfolgt. Vielmehr scheint Sinn und Zweck von Art. 25 IVV zu sein, bei der mutmasslichen Festlegung des Erwerbseinkommens Geldleistungen auszuklammern, die keine Gegenleistung für vertraglich geschuldete Arbeitsleistung darstellen, dies um die hypothetische Einkommenssituation als Gesunde nicht zu verfälschen. Vorliegend steht aber ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin in arbeitsvertraglicher Hinsicht und gemäss dem Lohnkonto (oben E. 3.8.3) Löhne und variable Vergütungen zugestanden sind, die der AHV-Beitragspflicht unterstanden und Referenz für das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen als Gesunde bieten. Indem die Beschwerdegegnerin das jährliche Einkommen um die bezogenen Krankentaggelder bereinigt hat, hat sie nicht das mutmassliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen als Gesunde als Grundlage genommen, sondern dasjenige Einkommen unter Abzug zufällig stattgehabter, vorübergehender Arbeitsverhinderungen. Auch wenn in Art. 25 Abs. 1 IVV eine Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen vorgesehenen ist und deshalb für die Invaliditätsbemessung sämtliche Erwerbseinkünfte massgebend sind, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5), können der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Hinweise für die Auslegung der Beschwerdegegnerin von Art. 25 IVV entnommen werden. Den Materialien lässt sich zu dieser bereits vor Einführung des ATSG geltenden Regelung entnehmen, dass damit nur diejenigen Lohnbestandteile ausgeklammert werden sollen, welche der Arbeitgeber aus sozialen Gründen, ohne Gegenleistung der versicherten Person, gewährt (ZAK, 1977, S. 14 f.). Mithin bezweckt Art. 25 IVV für den Einkommensvergleich dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, welches die versicherte Person als Gegenleistung ihrer Arbeit erhält oder erhalten könnte (a.a.O.).  

3.8.6. Vor dem Hintergrund, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin ab 2015 schwankend war und sie in den Jahren 2015 und 2016 markant weniger verdiente als 2017 ist nicht leicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens einen Durchschnittswert heranzog. Allerdings liesse sich auch argumentieren, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2017 einen neuen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. Januar 2018 unterzeichnete, sodass bei diesem Arbeitgeber die künftige Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin abzuklären sei. Vor dem Hintergrund, dass sich die vereinbarte variable Zahlung (Performance Pool, Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2017, IV-Akte 149 S. 275) nach dem Vergütungsreglement richtete, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber hierzu die nötigen Angaben machen könnte.

3.9.            Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zuerst ergänzende Abklärungen zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und allenfalls zum Valideneinkommen vorzunehmen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden hat.

4.                  

4.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 6. April 2023 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

4.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von Fr. 800.00 und eine Partei-entschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50 an die Beschwerdeführerin.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: