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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
1
D____
[...]
Beigeladene
2
Gegenstand
IV.2023.58
Verfügung vom 6. April 2023
Beschwerdegutheissung; weitere
Abklärungen erforderlich.
Tatsachen
I.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...].
Sie meldete sich im Jahr 2008 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zur
Früherfassung an (IV-Akten 1 und 5). Als Grund nannte sie unfallbedingte
Rückenbeschwerden (IV-Akte 5, S. 6). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurden
die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin eine neue
Stelle antreten konnte (IV-Akten 21 und 23).
Im Juli 2018 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin
wegen "Depression,
Burnout" ein zweites Mal
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche
Abklärungen und gab ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten bei Dr. E____ und Dr. F____ in Auftrag (Psychiatrisches Gutachten vom
05.08.2019; IV-Akte 74; Rheumatologisches Gutachten vom 20.07.2019, IV-Akte
75). Hierzu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, vgl. IV-Akte
79). Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. August 2020 vom 1.
Januar 2019 bis 31. August 2019 eine befristete ganze Rente zugesprochen
(IV-Akte 91). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass seit der psychiatrischen
Begutachtung im Mai 2019 kein Rentenanspruch mehr bestehe, da die angestammte
Tätigkeit im Bereich [...] wieder ganztags zumutbar sei (a.a.O.).
Am 10. Mai 2021 (Posteingang) meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit März 2021 bestehende
vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 94). Die
Beschwerdegegnerin aktualisierte das medizinische Dossier und holte die
Stellungnahmen des RAD vom 19. August 2021 und 9. November 2021 ein (IV-Akten
102 und 121). Vom 21. September 2021 bis zum 30. November 2021 befand sich die Beschwerdeführerin
in stationärer Behandlung in der [...] (IV-Akten 119 und 151). Nach einem
durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 12. November 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine Veränderung
der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 123). Eine dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 11. Februar 2022 gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zu weiteren
Abklärungen sowie zu einem materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch
(IV-Akte 133).
Per 1. März 2022 trat die Beschwerdeführerin bei der Informatik
des G____ ein 80%-Pensum an, wie ihr Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 28. Februar 2022 mitteilte (vgl. IV-Akte 131). Mit Schreiben vom
9. Mai 2022 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin, dass diese das Arbeitspensum zu leisten vermöge und deshalb
für die berufliche Wiedereingliederung keine Unterstützung mehr benötige
(IV-Akte 134). Zugleich beantragte er die Prüfung einer befristeten Rente
(a.a.O.).
Daraufhin erstellte die Beschwerdegegnerin eine
Fallzusammenfassung für den Rentenentscheid (IV-Akte 154) und informierte die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022, dass sie ihr ab 1.
November 2021 eine ganze Rente zusprechen werde (IV-Akte 156). Ab 1. März 2022
bestehe bei einem IV-Grad von 37% aufgrund der 80%igen Erwerbstätigkeit kein
Rentenanspruch mehr (a.a.O.).
Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen über ihren
Rechtsvertreter Einwand erhoben und die Lohnkonto-Blätter der Jahre 2016-2018
eingereicht hatte (IV-Akte 164), holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme
des Rechtsdienstes (IV-Akte 167) und einen aktuellen IK-Auszug ein (IV-Akte
169). In der Folge hielt sie mit Verfügung vom 6. April 2023 am Vorbescheid
fest (IV-Akte 173).
II.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 teilweise aufzuheben, indem
der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 bis 31. Mai 2022 eine ganze Rente
sowie ab 1. Juni 2022 eine (unbefristete) Viertelsrente zuzusprechen sei.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21.
August 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2023 werden die C____
und die D____ dem Verfahren beigeladen. Innert Frist geht von beiden keine
Stellungnahme ein.
Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2023 resp.
Duplik vom 1. Dezember 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 13. Juni 2023 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin mit der
angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 28. Februar
2022 eine ganze Rente. Dabei ging sie von einem Einkommen mit Behinderung
(Invalideneinkommen) von Fr. 0.00 und einem Einkommen ohne Behinderung
(Valideneinkommen) von Fr. 130'811.00 aus, indem sie den Durchschnitt der
Einträge im individuellen Konto für die Jahre 2015-2017 und die Nominallohnentwicklung
bis 2021 heranzog (IV-Akte 173, S. 5). Ab 1. März 2022 berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin das unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 83'014.00,
welches die Beschwerdeführerin in ihrer 80%-Anstellung in der [...] des G____
erzielte und ermittelte einen rentenausschliessenden IV-Grad von 37% (IV-Akte
173, S. 6).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, ab 1. März 2022 keinen Anspruch
mehr auf eine Rente zu haben und rügte eine falsche Berechnung des
Invaliditätsgrades (Beschwerde, Rz. 4). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei
von einem höheren Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) auszugehen,
sodass ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Beschwerde, Rz. 8 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Rente sei zu
Unrecht bis 28. Februar 2022 befristet worden. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV
sei die ganze Rente noch während dreier zusätzlicher Monate, somit bis zum 31.
Mai 2022, zu gewähren (Beschwerde, Rz. 5).
3.1.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art.
88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Satz 2). Mit dem Stellenantritt per 1. März 2022 in der Informatik des G____
war anzunehmen, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich
längere Zeit dauern wird, andernfalls die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich
den Bewerbungsprozess durchlaufen und den schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten
hätte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine dreimonatige
Übergangsfrist angenommen und stattdessen die Rente per Ende Februar 2022
eingestellt. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass sonst die Beschwerdeführerin
während der dreimonatigen Übergangsfrist neben dem vollen Lohn die ganze Rente
weiterbeziehen könnte, was stossend wäre.
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im
Zusammenhang mit der Berechnung des anwendbaren Invalideneinkommens ist
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin von einem 80%-Pensum beim G____, [...],
ausgegangen ist (IV-Akte 171, S. 4). Demgegenüber ging der Gutachter in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2019 (IV-Akte 74) von einer vollen
Arbeitsfähigkeit seit Mai 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit aus
(IV-Akte 74, S. 13). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit
rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) einen Rentenanspruch
ab September 2019 ab. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat sich die
Beschwerdeführerin während des aufgrund ihrer dritten Neuanmeldung vom Mai 2021
anhängig gemachten Verfahrens selbst für eine 80%-Stelle entschieden und
hierfür gesundheitliche Gründe geltend gemacht, was ihr Rechtsvertreter der
IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mitteilte (vgl. IV-Akte 131).
Entsprechende medizinische Unterlagen, die die medizinische Notwendigkeit der
Pensumsreduktion untermauern, fehlen jedoch in den Akten. Die IV-Stelle hat die
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin übernommen, und lediglich den
Austrittsbericht der [...] eingeholt, welcher eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 21. September 2021 bis 31. Oktober 2021 ausweist
(IV-Akte 151), ohne weitere medizinische Abklärungen zu treffen, d.h. ohne bei
den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte oder eine Stellungnahme des RAD
einzuholen. Aus dem Austrittsbericht erschliesst sich nicht ohne weiteres, dass
nunmehr ein reduziertes Pensum von 80% zumutbar ist. Demzufolge erweist sich
die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als nicht ausreichend
abgeklärt, insoweit ist die Beschwerdegegnerin der Weisung des hiesigen Gerichts
(Urteil vom 22. Februar 2022, IV-Akte 151) nicht in ausreichender Weise
nachgekommen. Dies gilt es vorliegend nachzuholen, um das Invalideneinkommen
pensumsmässig korrekt festsetzen zu können. Es ist zwar einzuräumen, dass
aufgrund der erfolgten Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 80% und vor dem
Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit sich prima vista in einer Bandbreite von 80% bis 100% bewegt.
Ausgehend vom strittigen Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin, würde so
oder so kein Rentenanspruch ab 1. März 2022 resultieren und eine Abweisung der
Beschwerde wäre angezeigt. Dennoch erscheint eine Rückweisung zur weiteren
medizinischen Abklärung und neuen Durchführung des Einkommensvergleichs im
Revisionszeitpunkt vom 1. März 2022 (revisionsweise Einstellung der ganzen
Rente) angezeigt. Denn aufgrund der nachstehenden Überlegungen mit Blick auf
das Valideneinkommen ist nicht auszuschliessen, dass bei einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 80% ein Rentenanspruch resultieren könnte. Dabei ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen, insbesondere zum Valideneinkommen, wie es anlässlich der
Verfügung vom 13. August 2020 festgelegt wurde (vgl. IV-Akte 91), besteht (BGE
141 V 9, 11 E. 2.3 m.H. auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom
21. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013 mit weiteren
Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist denn auch eine Überprüfung des strittigen
Valideneinkommens zulässig.
3.3.
3.3.1. So rügt die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin habe
den Rentenanspruch ab 1. März 2022 nicht korrekt ermittelt, weil sie von einem
unzutreffenden Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) ausgegangen sei
(Beschwerde, Rz. 6). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das im Jahr 2018
erzielte Einkommen zuzüglich Nominallohnentwicklung ebenfalls zu
berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 7 und 8). Die im IK-Auszug erfassten
Lohnzahlungen würden nicht dem Einkommen ohne Behinderung entsprechen, da die
Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren zum Teil krankheits- und
unfallbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 11). Entsprechend
habe sie Krankentaggelder bzw. Unfalltaggelder erhalten, welche nicht
AHV-pflichtig seien. Für die Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung sei der
vereinbarte Bruttolohn massgeblich (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe im
Jahre 2016 einen Bruttolohn von Fr. 136'384.00, im Jahre 2017 einen solchen von
Fr. 140'862.00 sowie im Jahre 2018 einen Bruttolohn von Fr. 149'357.00 erzielt
(Beschwerde, Rz. 9). Ausgehend von diesen Werten ergebe sich ein Durchschnittseinkommen
von Fr. 142’201.00. Verglichen mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von
Fr. 83'014.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42% und damit ein Anspruch
auf eine Viertelsrente (Beschwerde, Rz. 12).
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass nicht der
vom Arbeitgeber ausgewiesene Bruttolohn vor Abzug der Taggelder zur Ermittlung
des Einkommens ohne Behinderung heranzuziehen sei, sondern derjenige Lohn, auf
dem effektiv AHV/IV-Beiträge entrichtet würden. Bei der Ausgleichskasse werde
nur der vom Arbeitgeber entrichtete Lohn abzüglich der ausgerichteten und nicht
beitragspflichtigen Taggelder gemeldet. Somit sei es korrekt auf die Angaben
gemäss IK-Ausdruck abzustellen. Es gebe keinen erkennbaren Grund, weshalb das
Jahr 2015 nicht herangezogen werden sollte. Was das Jahr 2018 betreffe, sei mit
der Ausgleichskasse nichts abgerechnet worden. Die Versicherte sei ab 15.
Januar 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Stellungnahme Rechtsdienst
vom 03.02.2023, IV-Akte 167, S. 1).
3.4.
Streitig und zu prüfen ist damit, von welchem Einkommen ohne
Behinderung (Valideneinkommen) bei der Anspruchsberechnung auszugehen ist.
3.5.
3.5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, vgl.
Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],
gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3200).
3.5.2. Rechtsprechungsgemäss ist für das Valideneinkommen entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte (Urteil
BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Da nach empirischer
Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (a.a.O. mit Hinweisen,
vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 28a N 48 ff.). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. mit Hinweisen).
Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen
(a.a.O. mit Hinweisen).
3.5.3. Die objektive Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des
Valideneinkommens diese Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst
im konkreten Fall nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen
davon in Form eines tieferen Valideneinkommens zu ihren Gunsten auswirkt
(Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1;
ebenso auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2019, 9C_129/2019, E. 6.3,
mit Hinweis). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, kann er
nur dann als Valideneinkommen herangezogen werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er auch weiterhin erzielt worden wäre (SVR
2011 IV Nr. 55 S. 163, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015,
8C_671/2010, E. 4.5.1; SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Die Beweislast hierfür hat
die versicherte Person zu tragen. Massgebend bleibt jedoch stets, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen
würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
3.6.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE 128 V 29 E. 1).
3.7.
3.7.1. Gemäss Art. 25 IVV in der sowohl 2021 als auch 2022 gültigen
Fassung gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche
jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Gemäss
Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn (auf dem ein Beitrag erhoben
wird [Abs. 1]) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt für
unselbständige Arbeit, das für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit erbracht
wird. Dazu gehören auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und
ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil
des Arbeitsentgelts darstellen. Nicht dazu gehören u.a. Versicherungsleistungen
bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel
25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG)
und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die
Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
3.7.2. Nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehören (in
Abweichung von Art. 5 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) zudem Leistungen des
Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei
ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a) sowie Arbeitslosenentschädigungen,
Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung
(Art. 25 lit. b IVV, vgl. auch KSIR, a.a.O., Rz. 3200).
3.7.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbst- oder
unselbstständig Erwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das zuletzt erzielte
Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene
Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt lediglich, dass der zuletzt bezogene
überdurchschnittlich hohe Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin
erzielt worden wäre (Urteile 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2;
8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.3; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.
4.2.1; vgl. auch Urteil 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch KSIR
Rz. 3301 in der Fassung ab 07/23).
3.8.
3.8.1. Beim Valideneinkommen handelt es sich insofern um eine
hypothetische Grösse, als festzulegen ist, was eine versicherte Person als
Gesunde weiterhin verdient hätte (vgl. E. 3.5.1. vorstehend). Die Zahl gründet
jedoch auf vor dem Eintritt der Invalidität reell erzielten Einkommen (vgl. E.
3.5.2. vorstehend) und knüpft in aller Regel daran an, da die Berechnung so
konkret wie möglich zu erfolgen hat. Bei Schwankungen ist je nachdem ein
Durchschnitt zu verwenden (vgl. E. 3.6.3. vorstehend).
3.8.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (wie
bereits in der Verfügung vom 13. August 2020, vgl. IV-Akte 173) von einem
Durchschnitt für die Jahre 2015-2017 von Fr. 127'468.00 aus (IV-Akte 91, S. 5).
Zuzüglich Nominallohnentwicklung ergab dies ein Valideneinkommen von Fr.
130'811.00 (IV-Akte 91, S. 5).
3.8.3. Allerdings fällt vorliegend auf, dass der IK-Auszug der
Beschwerdeführerin deutlich von den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Löhnen
abweicht, aber auch von den Lohnzahlen gemäss Lohnkonto-Blättern. So hat der
Bruttolohn nach dem Lohnkonto-Blatt für 2018 Fr. 149'357.00 betragen (IV-Akte
164, S. 5). Im Jahre 2017 umfasste er Fr. 140'862.00 (IV-Akte 164, S. 4) und im
Jahre 2016 Fr. 136'384.00 (IV-Akte 164, S. 3). Währenddem im Jahre 2015 der
Lohn gemäss Lohnkonto-Blatt von Fr. 120'147.15 (IV-Akte 35, S. 12) dem im
IK-Auszug aufgeführten Lohn entsprach, wies der IK-Auszug in den Jahren 2016,
2017 und 2018 tiefere Löhne aus (2016 Fr. 122'985; 2017 Fr. 135'303; 2018 Fr.
68'773 [IV-Akte 169 S. 3 ff.]). Die Differenz geht auf den Umstand zurück, dass
die Beschwerdeführerin in diesen Jahren u.a. Unfall- und/oder Krankentaggelder
bezog, auf welche keine AHV-Beiträge erhoben werden. Dies ergibt sich aus den
Lohnkonto-Blättern, welche im Jahr 2016 Fr. 13'398.20, 2017 Fr. 5'558.40 und
2019 Fr. 71'012.50 an Taggeldern ausweisen (IV-Akte 149 S. 235), die zwar in
den eingangs erwähnten Bruttolohnbeträgen enthalten waren, jedoch nicht mit der
Ausgleichskasse abgerechnet wurden.
3.8.4. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25
IVV die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG
erhoben würden. Der verwendete Konjunktiv deutet dabei an, dass es sich hierbei
um eine hypothetische Grösse handelt, sodass die effektiven - im vorliegenden
Fall im Vergleich zu den Lohnkontoauszügen deutlich tieferen Einkommen - gemäss
IK-Auszug nicht massgebend sein können. Bei der Berechnung des
Valideneinkommens ist danach zu fragen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin
als Gesunde tatsächlich verdienen könnte. Da es der Erfahrung entspricht, dass
in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden
wäre, ist grundsätzlich von den arbeitsvertraglich vereinbarten effektiven
Löhnen auszugehen, welche sie als Gesunde weiterhin bezogen hätte, solange die
Beschwerdegegnerin keine Ausnahme nachzuweisen vermag (vgl. E. 3.5.2. und 3.5.3.
vorstehend).
3.8.5. Dies führt vorliegend dazu, dass nicht auf den IK-Auszug abgestellt
werden kann, sondern der vereinbarte Lohn unter Einbezug der variablen
Vergütung, den die Beschwerdeführerin mutmasslich als Gesunde verdient hätte,
heranzuziehen ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, bei allen
Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität phasenweise Lohnfortzahlung oder
Kranken-/Unfalltaggelder bezogen haben, diese Geldleistungen vom
Valideneinkommen in Abzug zu bringen. Es ist anzuzweifeln, dass Art. 25 IVV diese
Stossrichtung verfolgt. Vielmehr scheint Sinn und Zweck von Art. 25 IVV zu
sein, bei der mutmasslichen Festlegung des Erwerbseinkommens Geldleistungen auszuklammern,
die keine Gegenleistung für vertraglich geschuldete Arbeitsleistung darstellen,
dies um die hypothetische Einkommenssituation als Gesunde nicht zu verfälschen.
Vorliegend steht aber ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin in arbeitsvertraglicher
Hinsicht und gemäss dem Lohnkonto (oben E. 3.8.3) Löhne und variable
Vergütungen zugestanden sind, die der AHV-Beitragspflicht unterstanden und Referenz
für das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen als Gesunde bieten. Indem die
Beschwerdegegnerin das jährliche Einkommen um die bezogenen Krankentaggelder
bereinigt hat, hat sie nicht das mutmassliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen
als Gesunde als Grundlage genommen, sondern dasjenige Einkommen unter Abzug
zufällig stattgehabter, vorübergehender Arbeitsverhinderungen. Auch wenn in
Art. 25 Abs. 1 IVV eine Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich
massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich
beitragspflichtigen Erwerbseinkommen vorgesehenen ist und deshalb für die
Invaliditätsbemessung sämtliche Erwerbseinkünfte massgebend sind, für welche
AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5), können der Rechtsprechung des
Bundesgerichts keine Hinweise für die Auslegung der Beschwerdegegnerin von Art.
25 IVV entnommen werden. Den Materialien lässt sich zu dieser bereits vor
Einführung des ATSG geltenden Regelung entnehmen, dass damit nur diejenigen
Lohnbestandteile ausgeklammert werden sollen, welche der Arbeitgeber aus
sozialen Gründen, ohne Gegenleistung der versicherten Person, gewährt (ZAK,
1977, S. 14 f.). Mithin bezweckt Art. 25 IVV für den Einkommensvergleich
dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, welches die versicherte Person als
Gegenleistung ihrer Arbeit erhält oder erhalten könnte (a.a.O.).
3.8.6. Vor dem Hintergrund, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin ab
2015 schwankend war und sie in den Jahren 2015 und 2016 markant weniger
verdiente als 2017 ist nicht leicht von der Hand zu weisen, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens einen
Durchschnittswert heranzog. Allerdings liesse sich auch argumentieren, dass die
Beschwerdeführerin am 30. Mai 2017 einen neuen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab
1. Januar 2018 unterzeichnete, sodass bei diesem Arbeitgeber die künftige
Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin abzuklären sei. Vor dem Hintergrund,
dass sich die vereinbarte variable Zahlung (Performance Pool, Arbeitsvertrag
vom 30. Mai 2017, IV-Akte 149 S. 275) nach dem Vergütungsreglement richtete,
ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber hierzu die nötigen Angaben machen
könnte.
3.9.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zuerst
ergänzende Abklärungen zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und
allenfalls zum Valideneinkommen vorzunehmen und danach über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden hat.
4.
4.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Verfügung vom 6. April 2023 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 800.00 aufzuerlegen.
4.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher Natur, weshalb ein
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
Fr. 800.00 und eine Partei-entschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 192.50 an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: