|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 20.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.59
Verfügung vom 6. April 2023
Beweiswert psychiatrisches Gutachten,
Persönlichkeitsstörung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von März 2007 bis zur
Kündigung per 30. April 2015 (IV-Akte 28) bei der C____ als Betreuerin in einem
Wohnheim und betreute geistig und mehrfach behinderte Personen (IV-Akte 11, 21,
22, 24 und 57 S. 9). Am 9. September 2014 (IV-Akte 2) meldete sie sich unter
Hinweis auf Depressionen und Migräne zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, an. Die IV-Stelle holte
medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2015 (IV-Akte 19)
sprach sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von
Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu. Dr.
med. D____ hielt im Bericht vom 12. März 2015 (IV-Akte 33) eine rezidivierende
depressive Episode (ICD.10 F 33.1) und wöchentliche Migräneanfälle fest. Die
IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin am 20. März 2015 (IV-Akte 34)
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings vom 6. März
2015 bis zum 5. September 2015 zu sowie mit Mitteilung vom 9. Juni 2015
(IV-Akte 38) vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 21.
August 2015 (IV-Akte 39) schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab und verneinte
den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.
Im Folgenden versah die Beschwerdeführerin mehrere
Arbeitseinsätze von einigen Monaten Dauer, und zwar vom 1. Januar 2016 bis 17.
April 2016 als Fachperson Betreuung in einem Pensum von 70 % bei E____ (IV-Akte
57 S. 8); vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 als Fachfrau Betreuung, F____
(IV-Akte 57 S. 7); vom 30. September 2018 bis 28. Februar 2019
(Arbeitstraining, IV-Akte 57 S. 6) und vom 8. August 2019 bis am 31. Dezember
2019 als Fachfrau Betreuung im Stundenlohn bei der G____ GmbH (IV-Akte 57 S. 5;
siehe auch Bericht H____ IV-Akte 45). Vom 3. Dezember 2019 bis 24. August 2020
(Bericht H____ vom 14. August 2020, IV-Akte 45/57) erhielt die
Beschwerdeführerin ein Coaching der Arbeitslosenversicherung.
b) Am 27. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf rezidivierende Depressionen und Migräneattacken erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 42). Am 8. Dezember 2020 (IV-Akte 64) fand das
Erstgespräch Frühintervention statt. Die IV-Stelle sprach der
Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 65)
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zu. Mit
Mitteilung vom 4. Mai 2021 (IV-Akte 84) sprach ihr die IV-Stelle ein weiteres
Mal Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zu. Die IV-Stelle
kam im Abschlussbericht vom 28. Juli 2021 zum Schluss, dass die Eingliederung
aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich sei. Mit Mitteilung vom
29. Juli 2021 (IV-Akte 101) schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahme
ab.
Die IV-Stelle holte den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit
und Haushalt vom 21. August 2021 (IV-Akte 108) und den Abklärungsbericht Haushalt
vom 30. November 2021 (IV-Akte 111) ein. Des Weiteren holte sie den Arztbericht
der behandelnden Neurologin vom 4. August 2021 (IV-Akte 103) ein. Sodann folgte
ein stationärer Aufenthalt in der I____ vom 22. September 2021 bis 28. November
2021 (IV-Akte 116). Im Austrittsbericht vom 26. November 2021 wurde als
Hauptdiagnose eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen gestellt.
Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 25. Mai 2022, IV-Akte
126) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung. Im Gutachten vom 4.
Oktober 2022 (IV-Akte 130) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.30), und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10
F33.4). Unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen könne die
Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausführen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2023 (IV-Akte 136) einen Rentenanspruch ab
und begründete dies damit, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei.
II.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____,
beantragt mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 die Aufhebung der Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2023 und die Ausrichtung mindestens einer
halben IV-Rente. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 reicht die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen ein.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 15. August 2023
an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 24.
August 2023.
III.
Am 20. September 2023 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungs-gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Belastbarkeitstraining bei H____
habe gezeigt, dass ihre psychische Belastbarkeit, die emotionale Instabilität,
die Konzentration und Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen und die
Kommunikationsfähigkeit völlig ungenügend gewesen seien. Sie reagiere oft
aufbrausend, manchmal sogar aggressiv. Erst mit der Reduktion der Aufgaben und
des Pensums auf 30 % sei sie ausgeglichener geworden. Bei einem Arbeitspensum
von 50 % habe sie nur eine Leistungsfähigkeit von 70 % und bei einem Pensum von
30 % eine Leistungsfähigkeit von 90 % erreicht. Der Gutachter habe diesen
Bericht nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Anlässlich des Aufenthalts in
der I____ habe sich gezeigt, dass sie nach wie vor unter den psychischen Folgen
von sexuellen Übergriffen in ihrer Jugend leide, ein belastetes Verhältnis zu
ihrer Mutter und ihrem Stiefvater gehabt habe, aber auch, dass sie bei
empfundener Ungerechtigkeit übermässig reagiere. Ihre Werte in den Skalen
Aggressivität, Ängstlichkeit und Zwanghaftigkeit seien ausserhalb der Norm
gewesen.
Des Weiteren bringt sie vor, es hätte aufgrund der Migräne auch
einer neurologischen Abklärung bedurft, eventuell kombiniert mit weiteren
Fachrichtungen zur Klärung der übrigen somatischen Beschwerden des Rückens und
der Handgelenke. Auch der psychiatrische Gutachter habe einen Zusammenhang
zwischen den Migräneanfällen und der verminderten Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin gesehen.
Das Gutachten sei nicht schlüssig. Trotz interpersoneller Schwierigkeiten,
vieler Arbeitsstellen und der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht
mehr gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sei der Gutachter zum
Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.
Dr. med. D____ sehe im Bericht vom 11. Mai 2023 einen direkten
Zusammenhang zwischen der Migränesymptomatik und den Depressionen. Er habe eine
berufliche Tätigkeit mit wenig Belastung, wenig zeitlichem Druck und wenn
möglich nicht in einem Team zu 50 % als vorstellbar erachtet. Seit Austritt aus
der I____ werde die Beschwerdeführerin von einer ambulanten psychiatrischen
Pflegerin betreut. Diese beschreibe im Bericht vom 12. Mai 2023
(Beschwerdebeilage 13), wie der Alltag von Migräneattacken dominiert werde und
depressive Einbrüche vorkämen. Die Häufigkeit der Beschwerden habe sich seit
Januar 2021 signifikant gesteigert.
2.2.
Die IV-Stelle wendet ein, die neurologischen Abklärungen seien
vollständig. Im Bericht vom 2. August 2021 (IV-Akte 103) habe die behandelnde
Neurologin festgehalten, dass die Kopfschmerzen insgesamt erheblich von der
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abhängen würden und aus rein
neurologischer Sicht höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % resultiere. Die
Schmerzexazerbation sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht
vorgelegen und sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie habe ihre
neurologische Behandlung erst nach Erhalt des Vorbescheids wiederaufgenommen. Sie
verweist des Weiteren auf den Bericht des RAD vom 3. Juni 2023 (IV-Akte 141).
Der psychiatrische Gutachter habe dargelegt, warum keine Persönlichkeitsstörung
vorliege, zur Beurteilung der I____ habe er Stellung genommen. Im Zeitpunkt der
Begutachtung sei die depressive Störung remittiert gewesen.
2.3.
Die Beschwerdeführerin entgegnet replikweise, dass sich die
Häufigkeit der Migräneattacken entwickelt habe. Der Versuch mit Emgality sei
daher im August 2021 infolge Wirkungslosigkeit beendet worden und sie habe
daraufhin alternative Behandlungsmethoden ausprobiert. Sie habe aber weiterhin
unter starker Migräne gelitten. Zudem könne eine rezidivierende depressive
Störung sehr wohl als behinderungsrelevant eingestuft werden.
3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
4.
4.1.
Im Gutachten vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 130) diagnostizierte Dr.
med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) und eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Unter Berücksichtigung gewisser
Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausführen. Der
Gutachter führte aus, es sei ihm eine äusserst unruhige berufliche Anamnese
aufgefallen, mit kaum vorhandener Konstanz und wiederholten
Arbeitsplatzwechseln, auch Arbeitslosigkeit, beruflicher Neuorientierung, bis
sie zuletzt als Fachfrau Betreuerin tätig gewesen sei. Die letzte
Festanstellung sei 2015 nach mehreren Jahren gekündigt worden, seither sei es
der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu
fassen, obwohl sie verschiedene befristete Arbeitsprojekte besucht habe. Es
falle auf, dass sie nie dauerhafte, stabile Beziehungen gepflegt habe. Sie
leide im Rahmen von Belastungen immer wieder unter Verstimmungszuständen. Sie
gebe an, seit dem frühen Erwachsenenalter unter Migränezuständen zu leiden, die
sich in den letzten Jahren intensiviert hätten und sehr unberechenbar seien,
weswegen sie bei der Arbeit ausfalle und auch Schwierigkeiten habe, Termine einzuhalten
und ihre Freizeit zu planen. Konstant pflege sie Freundschaften schon über
Jahrzehnte. Sie versuche, ihren Alltag zu gestalten, kümmere sich um den
Haushalt und pflege einen Schrebergarten. In der Untersuchung finde sich eine
psychopathologisch unauffällige Versicherte, sie sei affektiv und kognitiv
sowie psychomotorisch nicht beeinträchtigt. Trotz jahrelanger
Therapiemassnahmen falle es ihr schwer, ihren Zustand zu beschreiben und
allfällige Gründe für das wechselhafte Verhalten anzugehen, sie weise auch
keine Perspektiven oder Wunschvorstellungen auf. Berufliche Massnahmen hätten
nicht wie gewünscht durchgeführt werden können, eine Erhöhung des
Arbeitspensums auf 50 % hätte zu mehreren Absenzen und auch gereiztem
Verhalten geführt, sodass auf 30 % habe reduziert werden müssen.
Es sei äusserst schwierig, die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung zu begründen, es zeigten sich jedoch anamnestisch einige
Auffälligkeiten. Es scheine eine Tendenz zu instabilen Verhaltensweisen zu
bestehen mit affektiv wechselhaften Zuständen, teilweise gereiztem Verhalten,
weswegen zumindest eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur in Betracht
zu ziehen sei, doch reiche dies noch nicht aus, um die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung begründen zu können. Es stünden zu wenig Angaben zur
Verfügung, um diese Diagnose zu bestätigen, auch vom behandelnden Psychiater
werde diese Diagnose nicht gestellt. Trotz verschiedener Schwierigkeiten sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Tag zu gestalten und Interessen nachzugehen,
sie verfolge das Tagesgeschehen, kümmere sich um den Schrebergarten und es
bestehe auch guter Kontakt zu ihrer Mutter, auch wenn dieser teilweise
schwierig sei. Sie sei eingeschränkt, sobald sie unter Migräneanfällen leide,
wodurch sie sich dann teilweise zurückziehen müsse. Die Abklärungen zeigten,
dass die Beschwerdeführerin vermindert belastbar sei, bei Belastungen würden
Arbeitsausfälle drohen, wobei diese teilweise begründet seien durch
Kopfschmerzen bzw. Migränezustände. Sie weise ein gutes soziales Umfeld auf,
wie sie darlege.
Die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt, wenn sie
unter Migränezuständen leide und weniger durch den psychischen Zustand, wie sie
angegeben habe. Aufgrund der Untersuchung könne keine wesentliche oder dauerhafte
affektive Problematik bestätigt werden, auch durch eine allfällige
Persönlichkeitsproblematik sei sie im Alltag nicht beeinträchtigt. Andererseits
bestehe ein Leidensdruck, sie verfolge schon seit Jahren, allerdings mit
unterschiedlicher Intensität, Therapiemassnahmen. Es scheine eine labile
Persönlichkeitssituation zu bestehen mit affektiv wechselhaften Zuständen. Die
von ihr geklagten Einschränkungen und Funktionseinbussen seien weitgehend
nachvollziehbar, wobei sie diese hauptsächlich durch die körperlichen
Beschwerden, respektive der Migräne, begründe. Die Akteninformationen seien
teilweise sehr knapp, vom behandelnden Psychiater würden nur allgemeine Angaben
gemacht und er verweise auf den Austrittsbericht der I____. Die dort gemachten
Angaben bezüglich einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht im Ausmass
nachvollziehen, doch zeigten sich Hinweise auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge.
In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin in der
Untersuchung nicht auffällig gewirkt, aufgrund ihrer subjektiven Angaben seien
Schwankungen anzunehmen. Aufgrund des langjährigen Verlaufs sei anzunehmen,
dass auch in Zukunft eine labile Situation bestehen bleibe, wobei je nach
Belastungen mit affektiven Reaktionen zu rechnen sei. Weitere Behandlungsmassnahmen
könnten nach dem bisherigen Verlauf nicht empfohlen werden.
Die Beschwerdeführerin sei als Fachfrau Betreuung tätig
gewesen. Aufgrund der labilen Persönlichkeitssituation dürfte diese Tätigkeit
je nach Umständen schwierig sein. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung zu
übernehmen, sollte nicht unter Druck arbeiten müssen und es sei damit zu
rechnen, dass es zu interpersonellen Konflikten komme, wenn sie sich nicht
genügend respektiert fühle. Unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen
solle sie eine ähnliche Tätigkeit durchführen können. Unter diesen Umständen
sei daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Sie gebe an,
dass sie im Rahmen von Migränezuständen immer wieder bei der Arbeit ausfalle.
Es seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wo sie in der Lage gewesen
sei, stundenweise Routinearbeiten durchzuführen, was sich mit den obigen
Angaben gedeckt habe. Unklar sei, weswegen eine reduzierte Leistungsfähigkeit
von 30 % zeitlicher Anwesenheit bestanden habe. Rein aufgrund des psychischen
Zustandes könne dies heute nicht begründet werden. Zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit lägen zu wenig Angaben vor. Mit den Adaptionen der Tätigkeit
könne auch die bisherige Tätigkeit durchgeführt werden. Die Einschränkungen
würden für alle Tätigkeiten gelten, eine höhere Leistung könne nicht erwartet
werden.
4.2.
Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. September 2021 bis 18. November
2021 (IV-Akte 188 S. 5) in der I____ stationär behandelt. Im Austrittsbericht
vom 26. November 2021 wurde als Hauptdiagnose eine kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) und eine beträchtliche Anzahl von
Nebendiagnosen gestellt, darunter eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) gestellt. Die Ärzte gingen von
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften,
selbstunsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen aus. Deutliche
Anzeichen hierfür seien die massiven emotional-instabilen
Stimmungsschwankungen, eine Rigidität bezüglich der Durchsetzung ihres Willens
und zudem ein immer wiederkehrendes ängstliches Überflutungserleben in
Menschengruppen. Psychodynamisch gingen sie von einem Autonomie- und
Abhängigkeitskonflikt aus, auf dem Boden von unsicheren Bindungserfahrungen und
sexuellen Übergriffserlebnissen.
4.3.
Der Gutachter ist in seinem Gutachten nicht ausreichend auf die
Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung eingegangen. Zum einen
ist anlässlich des einmonatigen stationären Aufenthalts in der I____ eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, zum anderen geben sowohl die
Erwerbsbiographie als auch die beruflichen Abklärungen deutliche Hinweise auf
das Vorliegen einer solchen. Im Bericht H____ vom 14. August 2020 (IV-Akte 45) wird
auf die Absage nach dem Schnuppertag für ein von H____ organisiertes Praktikum
im [...] verwiesen, wonach sich die Beschwerdeführerin im Praktikum zu
selbstsicher gegeben habe. Das Team habe das Gefühl, dass sie zu viel Staub
aufwirbeln und das Team durcheinander bringen würde mit ihrer Art. Sie sei zu
viel gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hierauf grosse Zweifel geäussert, und
mitgeteilt, dass es ihr immer wieder passiere, dass sie sich nicht dosiert
einbringen oder den Umständen entsprechend handeln könne. Die coachende Person
empfahl schliesslich einen Abbruch des Coachings per Mitte August 2020, weil
die Arbeitsmarktfähigkeit fraglich sei. Damit die Beschwerdeführerin ihre
Reaktionen besser steuern könne, empfehle sie, eine Verhaltenstherapie zu
überprüfen. Dem Abschlussbericht K____ vom 23. Juni 2021 ist zu entnehmen, durch
fehlende Perspektiven hätten die Stimmungsschwankungen zugenommen, die sich
teils in Gereiztheit und Aggression, aber auch Trauer, gezeigt hätten (IV-Akte
93 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe einen hohen Anspruch an die Qualität und
erledige ihre Arbeiten immer sehr gewissenhaft. Auffällig sei, dass sie
zunehmend gereizt werde, wenn die Belastung zunehme (IV-Akte 93 S. 5). Ihre
Stimmung habe sich Ende März etwas mit der Reduktion der Arbeiten und dem
Wechsel an eine andere, bessere Maschine gebessert. Mit zunehmenden Pensum habe
sich das wieder geändert und sie habe zunehmend gereizt gewirkt. Mit der
Steigerung hätten auch die krankheitsbedingten Absenzen zugenommen und sie sei
wieder langsamer geworden (IV-Akte 93 S. 7). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich
des Standortgesprächs Frühintervention vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 94)
berichtet, sie sei sehr dünnhäutig und erschöpft. Die Reduktion des Pensums
habe ihr zwar besser getan, trotzdem habe sie kein stabiles Pensum
aufrechterhalten können. Nach der Steigerung des Pensums sei sie sehr emotional
gewesen und habe starke Stimmungsschwankungen gehabt, von Weinen bis zu sehr
aggressiv (IV-Akte 94). Der Wechsel an eine andere Maschine habe zunächst etwas
Ruhe in den Arbeitsalltag gebracht. Mit der Steigerung des Arbeitspensums
hätten ihre aggressiven Phasen wieder zugenommen. Sie habe die meiste Zeit
angeschlagen gewirkt, gestresst oder sogar wütend. Sie habe aufbrausend
reagiert, wenn etwas nicht geklappt habe oder nicht in ihrem Sinn verlaufen sei
(Bericht K____ vom 7. Juli 2021, IV-Akte 99 S. 6). Die Fachperson
Eingliederung kam im Standortgespräch Frühintervention vom 30. Juni 2021
(IV-Akte 94) zum Schluss, dass zurzeit aus gesundheitlichen Gründen die
Fortsetzung von Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt sei.
4.4.
Aus den Berichten ergibt sich, dass die IV-Stelle die
Eingliederungsmassnahmen zwei Mal abgebrochen hat, was offensichtlich auch auf mit
den durch das Verhalten der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Arbeitsplatzschwierigkeiten
zurückzuführen ist. In der Erwerbsbiographie fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin einerseits drei Ausbildungen abgeschlossen hat, und dass
andererseits ihre Arbeitsverhältnisse im Zeitraum 2016 bis 2019 jeweils nur
einige Monate gedauert haben. Der Hinweis des Gutachters, es stünden zu wenig
Angaben zur Verfügung, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu
bestätigen, und die im Austrittsbericht der I____ gemachten Angaben bezüglich
einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht im Ausmass nachvollziehen, ist
daher nicht genügend, um bloss von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit
emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) zu sprechen. Zudem hat der Gutachter
als Differentialdiagnose eine Persönlichkeitsstörung festgehalten. Da diese
einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
haben kann, hätte er diese dazu eingehender, insbesondere zu den verschiedenen
Arbeitsverhältnissen befragen und anschliessend Stellung nehmen müssen.
4.5.
Des Weiteren ist zu klären, ob die IV-Stelle die Beschwerden
aufgrund der Migräne ausreichend abgeklärt hat. Der psychiatrische Gutachter
hat angemerkt, dass es unklar sei, weswegen eine reduzierte Leistungsfähigkeit
von 30 % in zeitlicher Anwesenheit bestanden habe. Rein aufgrund des
psychischen Zustandes könne dies heute nicht begründet werden. Er hielt aber
auch fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Migräne in der Arbeit immer
wieder ausfalle. Die Arbeitsausfälle aufgrund der Migräne sind auch in den
Berichten von H____ und der K____ dokumentiert. Den Kopfschmerztagebüchern
(IV-Akte 51, 80, 89, 93, 102 und 138) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin unter zahlreichen Kopfschmerzattacken leidet. Dr. med. L____,
Fachärztin für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29. Juli 2014
(IV-Akte 56 S. 1) eine episodische Migräne mit visueller Aura und ohne Aura mit
Verdacht auf intermittierende überlagerte Spannungskopfschmerzen und führte
aus, seit Führen des Kalenders 2010 erleide die Beschwerdeführerin durchschnittlich
ca. fünf bis acht Kopfschmerzattacken im Monat, phasenweise mehr oder weniger.
Die Kopfschmerzen hätten mittlerweile einen etwas anderen Charakter und seien
eher holocephal oder bifrontal betont, mit einem Druckgefühl auf den Augen. Die
Intensität werde aktuell mit 8 bis 10 auf der VAS-Skala angegeben, wobei sie
bei körperlicher Routineaktivität zunehmen würden. Es bestünden nur noch
leichte Lärm- und Lichtempfindlichkeit, auch das Augenflimmern und verschwommen
Sehen hätten nachgelassen. Die behandelnde Neurologin Dr. med. L____ berichtete
sodann, die letzte Kontrolle habe am 16. Juni 2021 stattgefunden (undatierter
Bericht, eingegangen bei der IV-Stelle am 4. August 2021, IV-Akte 103). Bei den
langjährig bestehenden Kopfschmerzen handle es sich um ein Mischbild von
episodischen Migränekopfschmerzen mit und ohne Aura sowie
Spannungskopfschmerzen. Die Kopfschmerzproblematik werde nicht unwesentlich
durch die psychische Verfassung beeinflusst, bei bekannter Depression. Neu sei
eine Therapie mit Emgality etabliert worden, der Verlauf bleibe abzuwarten.
Rein aus neurologischer Sicht ergäben sich durch die Kopfschmerzen eine
höchstens 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 7. Dezember 2021 (IV-Akte 117)
berichtete Dr. med. L____, dass Emgality im August 2021 wegen fehlenden Nutzens
abgesetzt worden sei. Anlässlich der letzten Kontrolle am 12. August 2021 habe
die Beschwerdeführerin berichtet, dass sich die Kopfschmerzen nach dem Absetzen
eher gebessert hätten. Am 5. August 2021 sei ein MRI des Schädels zum Ausschluss
einer symptomatischen Kopfschmerzursache durchgeführt worden. Das MRI sei
normal ausgefallen. Im Bericht vom 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 11) führte
die Neurologin zusammenfassend aus, im Lauf des Jahres 2014 seien die
Kopfschmerzen rückläufig gewesen, auf eine durchschnittliche Frequenz von drei
bis fünf Attacken pro Monat. Im Jahr 2019 seien gemäss Migränekalender
durchschnittlich vier bis sieben Kopfschmerztage pro Monat aufgetreten. 2020
sei durchzogen gewesen. Anfang 2021 sei es zu einer deutlichen Zunahme der
Migränekopfschmerzen gekommen, sodass ab April Emgality verschrieben worden
sei. Dies habe praktisch keinen Nutzen gebracht. Im August 2021 habe die
Beschwerdeführerin Emgality wieder abgesetzt. Im Jahr 2022 habe sie die
Beschwerdeführerin nicht gesehen. Wegen erheblicher Kopfschmerzexazerbation
Anfang des Jahres 2023 sei eine Kostengutsprache für Aimovig gestellt worden,
das gemäss aktuellem Kopfschmerzkalender keinen Nutzen gebracht habe. Ende März
2023 sei Aimovig auf 140 mg gesteigert worden. Falls die
Beschwerdeführerin darauf nicht anspreche, empfehle sie eine Überweisung ins
Kopfschmerzprogramm. Bei aktuellem Auftreten von 10 - 14 heftigen
Migräneattacken pro Monat sei es ihr zurzeit nicht möglich, einer regelmässigen
Tätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (Replikbeilage [RP] 1)
an die M____ für eine stationäre Aufnahme ins Kopfschmerzprogramm hielt Dr.
med. L____ fest, dass es in letzter Zeit zu einer deutlichen Exazerbation der
Kopfschmerzen mit gut 14 Attacken pro Monat trotz Basistherapie mit Aimovig
140 mg gekommen sei.
Am 9. August 2023 (RP 3) führte die behandelnde Neurologin Dr. med. L____
aus, dass sie bisher noch keine Prophylaxe aus der Gruppe der Antiepileptika
verschrieben habe. Sie habe der Beschwerdeführerin aufgrund des ungünstigen
Nebenwirkungsprofils, insbesondere der Verschlechterung einer Depression,
keines dieser Medikamente verschrieben. Ein multimodales Behandlungskonzept der
Kopfschmerzen wie in der M____ angeboten halte sie für erfolgversprechender. Der
Eintritt in die M____ zur stationären Behandlung war sodann für den 11.
September 2023 (RP 2) vorgesehen.
4.6.
Im Bericht vom 7. Juli 2021 (IV-Akte 98) hat der behandelnde
Psychiater Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ca. drei Tage pro Woche starke
Migräneanfälle. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch starke Kopfschmerzen,
Konzentrationsstörungen und Müdigkeit eingeschränkt. Auch der psychiatrische
Gutachter hat im Gutachten vermerkt, dass die Beschwerdeführerin im Alltag
eingeschränkt sei, wenn sie unter Migränezuständen leide und weniger durch den
psychischen Zustand. Die von ihr geklagten Einschränkungen und
Funktionseinbussen seien weitgehend nachvollziehbar, wobei sie diese hauptsächlich
durch die körperlichen Beschwerden, respektive die Migräne begründe (IV-Akte 130).
4.7.
Die Migräne ist von der behandelnden Neurologin Dr. med. L____ seit
dem Jahr 2014 dokumentiert. Die Kopfschmerzen exazerbierten Anfang des Jahres
2023, sodass dieser Gesundheitszustand bereits vor Erlass der Verfügung am 6.
April 2023 eingetreten ist und somit berücksichtigt werden muss. Es zeigt sich
zudem, dass die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen zueinander in
einer Wechselwirkung stehen und die durch die Migräne verursachten Beschwerden
einen Einfluss auf die psychischen Beschwerden haben. Die Beschwerdeführerin
ist durch die Kopfschmerzen stark belastet (siehe Standortgespräch
Frühintervention vom 26- April 2021, IV-Akte 83). Bloss eine psychiatrische Begutachtung
ist nicht ausreichend, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
umfassend abzuklären, diese Frage ist daher mittels eines bidisziplinären
Gutachtens mit einer Konsensbesprechung zu beurteilen. Eine rheumatologische
Begutachtung ist hingegen nicht angezeigt. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom
16. Dezember 2019 (IV-Akte 56 S. 4) zeigt lediglich eine flache mediane
Protrusion ohne Wurzelkontakt LWK4/5 sowie eine flache mediane Protrusion mit
Duralsack-Kontakt und knapp Kontakt zum Abgang der Wurzel S1 links betont
allerdings ohne Kompression der Wurzeltasche bei LWK5/SWK1. Die ebenfalls
vorgebrachten Handgelenksschmerzen wurden letztmals im September 2020 (IV-Akte
56) spezialärztlich abgeklärt, es ist daher anzunehmen, dass diese nicht im
Vordergrund stehen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 6. April 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur
Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die
Beschwerdeführerin hat am 15. August 2023 (RP 4) eine Honorarnote in der Höhe
von Fr. 5’487.35 zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Aufwand vom 26 Stunden
eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –
in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Dieser Betrag basiert auf einem
geschätzten Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.00. Bei der Anwendung dieser
Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder
unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei einfacheren oder
komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: