Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.59

Verfügung vom 6. April 2023

Beweiswert psychiatrisches Gutachten, Persönlichkeitsstörung

 

 


Tatsachen

I.        

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von März 2007 bis zur Kündigung per 30. April 2015 (IV-Akte 28) bei der C____ als Betreuerin in einem Wohnheim und betreute geistig und mehrfach behinderte Personen (IV-Akte 11, 21, 22, 24 und 57 S. 9). Am 9. September 2014 (IV-Akte 2) meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und Migräne zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, an. Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2015 (IV-Akte 19) sprach sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu. Dr. med. D____ hielt im Bericht vom 12. März 2015 (IV-Akte 33) eine rezidivierende depressive Episode (ICD.10 F 33.1) und wöchentliche Migräneanfälle fest. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin am 20. März 2015 (IV-Akte 34) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings vom 6. März 2015 bis zum 5. September 2015 zu sowie mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 (IV-Akte 38) vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 21. August 2015 (IV-Akte 39) schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab und verneinte den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.

Im Folgenden versah die Beschwerdeführerin mehrere Arbeitseinsätze von einigen Monaten Dauer, und zwar vom 1. Januar 2016 bis 17. April 2016 als Fachperson Betreuung in einem Pensum von 70 % bei E____ (IV-Akte 57 S. 8); vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 als Fachfrau Betreuung, F____ (IV-Akte 57 S. 7); vom 30. September 2018 bis 28. Februar 2019 (Arbeitstraining, IV-Akte 57 S. 6) und vom 8. August 2019 bis am 31. Dezember 2019 als Fachfrau Betreuung im Stundenlohn bei der G____ GmbH (IV-Akte 57 S. 5; siehe auch Bericht H____ IV-Akte 45). Vom 3. Dezember 2019 bis 24. August 2020 (Bericht H____ vom 14. August 2020, IV-Akte 45/57) erhielt die Beschwerdeführerin ein Coaching der Arbeitslosenversicherung.

b) Am 27. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen und Migräneattacken erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 42). Am 8. Dezember 2020 (IV-Akte 64) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 65) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zu. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2021 (IV-Akte 84) sprach ihr die IV-Stelle ein weiteres Mal Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zu. Die IV-Stelle kam im Abschlussbericht vom 28. Juli 2021 zum Schluss, dass die Eingliederung aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich sei. Mit Mitteilung vom 29. Juli 2021 (IV-Akte 101) schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahme ab.

Die IV-Stelle holte den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 21. August 2021 (IV-Akte 108) und den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. November 2021 (IV-Akte 111) ein. Des Weiteren holte sie den Arztbericht der behandelnden Neurologin vom 4. August 2021 (IV-Akte 103) ein. Sodann folgte ein stationärer Aufenthalt in der I____ vom 22. September 2021 bis 28. November 2021 (IV-Akte 116). Im Austrittsbericht vom 26. November 2021 wurde als Hauptdiagnose eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen gestellt.

Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 25. Mai 2022, IV-Akte 126) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung. Im Gutachten vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 130) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30), und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausführen.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2023 (IV-Akte 136) einen Rentenanspruch ab und begründete dies damit, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei.                

II.       

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, beantragt mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2023 und die Ausrichtung mindestens einer halben IV-Rente. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 15. August 2023 an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 24. August 2023.

III.     

Am 20. September 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungs-gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Belastbarkeitstraining bei H____ habe gezeigt, dass ihre psychische Belastbarkeit, die emotionale Instabilität, die Konzentration und Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen und die Kommunikationsfähigkeit völlig ungenügend gewesen seien. Sie reagiere oft aufbrausend, manchmal sogar aggressiv. Erst mit der Reduktion der Aufgaben und des Pensums auf 30 % sei sie ausgeglichener geworden. Bei einem Arbeitspensum von 50 % habe sie nur eine Leistungsfähigkeit von 70 % und bei einem Pensum von 30 % eine Leistungsfähigkeit von 90 % erreicht. Der Gutachter habe diesen Bericht nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Anlässlich des Aufenthalts in der I____ habe sich gezeigt, dass sie nach wie vor unter den psychischen Folgen von sexuellen Übergriffen in ihrer Jugend leide, ein belastetes Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater gehabt habe, aber auch, dass sie bei empfundener Ungerechtigkeit übermässig reagiere. Ihre Werte in den Skalen Aggressivität, Ängstlichkeit und Zwanghaftigkeit seien ausserhalb der Norm gewesen.

Des Weiteren bringt sie vor, es hätte aufgrund der Migräne auch einer neurologischen Abklärung bedurft, eventuell kombiniert mit weiteren Fachrichtungen zur Klärung der übrigen somatischen Beschwerden des Rückens und der Handgelenke. Auch der psychiatrische Gutachter habe einen Zusammenhang zwischen den Migräneanfällen und der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin gesehen.

Das Gutachten sei nicht schlüssig. Trotz interpersoneller Schwierigkeiten, vieler Arbeitsstellen und der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

Dr. med. D____ sehe im Bericht vom 11. Mai 2023 einen direkten Zusammenhang zwischen der Migränesymptomatik und den Depressionen. Er habe eine berufliche Tätigkeit mit wenig Belastung, wenig zeitlichem Druck und wenn möglich nicht in einem Team zu 50 % als vorstellbar erachtet. Seit Austritt aus der I____ werde die Beschwerdeführerin von einer ambulanten psychiatrischen Pflegerin betreut. Diese beschreibe im Bericht vom 12. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 13), wie der Alltag von Migräneattacken dominiert werde und depressive Einbrüche vorkämen. Die Häufigkeit der Beschwerden habe sich seit Januar 2021 signifikant gesteigert.

2.2.          Die IV-Stelle wendet ein, die neurologischen Abklärungen seien vollständig. Im Bericht vom 2. August 2021 (IV-Akte 103) habe die behandelnde Neurologin festgehalten, dass die Kopfschmerzen insgesamt erheblich von der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abhängen würden und aus rein neurologischer Sicht höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % resultiere. Die Schmerzexazerbation sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht vorgelegen und sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie habe ihre neurologische Behandlung erst nach Erhalt des Vorbescheids wiederaufgenommen. Sie verweist des Weiteren auf den Bericht des RAD vom 3. Juni 2023 (IV-Akte 141). Der psychiatrische Gutachter habe dargelegt, warum keine Persönlichkeitsstörung vorliege, zur Beurteilung der I____ habe er Stellung genommen. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die depressive Störung remittiert gewesen.

2.3.          Die Beschwerdeführerin entgegnet replikweise, dass sich die Häufigkeit der Migräneattacken entwickelt habe. Der Versuch mit Emgality sei daher im August 2021 infolge Wirkungslosigkeit beendet worden und sie habe daraufhin alternative Behandlungsmethoden ausprobiert. Sie habe aber weiterhin unter starker Migräne gelitten. Zudem könne eine rezidivierende depressive Störung sehr wohl als behinderungsrelevant eingestuft werden.

3.                

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          Im Gutachten vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 130) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausführen. Der Gutachter führte aus, es sei ihm eine äusserst unruhige berufliche Anamnese aufgefallen, mit kaum vorhandener Konstanz und wiederholten Arbeitsplatzwechseln, auch Arbeitslosigkeit, beruflicher Neuorientierung, bis sie zuletzt als Fachfrau Betreuerin tätig gewesen sei. Die letzte Festanstellung sei 2015 nach mehreren Jahren gekündigt worden, seither sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, obwohl sie verschiedene befristete Arbeitsprojekte besucht habe. Es falle auf, dass sie nie dauerhafte, stabile Beziehungen gepflegt habe. Sie leide im Rahmen von Belastungen immer wieder unter Verstimmungszuständen. Sie gebe an, seit dem frühen Erwachsenenalter unter Migränezuständen zu leiden, die sich in den letzten Jahren intensiviert hätten und sehr unberechenbar seien, weswegen sie bei der Arbeit ausfalle und auch Schwierigkeiten habe, Termine einzuhalten und ihre Freizeit zu planen. Konstant pflege sie Freundschaften schon über Jahrzehnte. Sie versuche, ihren Alltag zu gestalten, kümmere sich um den Haushalt und pflege einen Schrebergarten. In der Untersuchung finde sich eine psychopathologisch unauffällige Versicherte, sie sei affektiv und kognitiv sowie psychomotorisch nicht beeinträchtigt. Trotz jahrelanger Therapiemassnahmen falle es ihr schwer, ihren Zustand zu beschreiben und allfällige Gründe für das wechselhafte Verhalten anzugehen, sie weise auch keine Perspektiven oder Wunschvorstellungen auf. Berufliche Massnahmen hätten nicht wie gewünscht durchgeführt werden können, eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % hätte zu mehreren Absenzen und auch gereiztem Verhalten geführt, sodass auf 30 % habe reduziert werden müssen.

Es sei äusserst schwierig, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu begründen, es zeigten sich jedoch anamnestisch einige Auffälligkeiten. Es scheine eine Tendenz zu instabilen Verhaltensweisen zu bestehen mit affektiv wechselhaften Zuständen, teilweise gereiztem Verhalten, weswegen zumindest eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur in Betracht zu ziehen sei, doch reiche dies noch nicht aus, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung begründen zu können. Es stünden zu wenig Angaben zur Verfügung, um diese Diagnose zu bestätigen, auch vom behandelnden Psychiater werde diese Diagnose nicht gestellt. Trotz verschiedener Schwierigkeiten sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Tag zu gestalten und Interessen nachzugehen, sie verfolge das Tagesgeschehen, kümmere sich um den Schrebergarten und es bestehe auch guter Kontakt zu ihrer Mutter, auch wenn dieser teilweise schwierig sei. Sie sei eingeschränkt, sobald sie unter Migräneanfällen leide, wodurch sie sich dann teilweise zurückziehen müsse. Die Abklärungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin vermindert belastbar sei, bei Belastungen würden Arbeitsausfälle drohen, wobei diese teilweise begründet seien durch Kopfschmerzen bzw. Migränezustände. Sie weise ein gutes soziales Umfeld auf, wie sie darlege.

Die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt, wenn sie unter Migränezuständen leide und weniger durch den psychischen Zustand, wie sie angegeben habe. Aufgrund der Untersuchung könne keine wesentliche oder dauerhafte affektive Problematik bestätigt werden, auch durch eine allfällige Persönlichkeitsproblematik sei sie im Alltag nicht beeinträchtigt. Andererseits bestehe ein Leidensdruck, sie verfolge schon seit Jahren, allerdings mit unterschiedlicher Intensität, Therapiemassnahmen. Es scheine eine labile Persönlichkeitssituation zu bestehen mit affektiv wechselhaften Zuständen. Die von ihr geklagten Einschränkungen und Funktionseinbussen seien weitgehend nachvollziehbar, wobei sie diese hauptsächlich durch die körperlichen Beschwerden, respektive der Migräne, begründe. Die Akteninformationen seien teilweise sehr knapp, vom behandelnden Psychiater würden nur allgemeine Angaben gemacht und er verweise auf den Austrittsbericht der I____. Die dort gemachten Angaben bezüglich einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht im Ausmass nachvollziehen, doch zeigten sich Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge.

In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchung nicht auffällig gewirkt, aufgrund ihrer subjektiven Angaben seien Schwankungen anzunehmen. Aufgrund des langjährigen Verlaufs sei anzunehmen, dass auch in Zukunft eine labile Situation bestehen bleibe, wobei je nach Belastungen mit affektiven Reaktionen zu rechnen sei. Weitere Behandlungsmassnahmen könnten nach dem bisherigen Verlauf nicht empfohlen werden.

Die Beschwerdeführerin sei als Fachfrau Betreuung tätig gewesen. Aufgrund der labilen Persönlichkeitssituation dürfte diese Tätigkeit je nach Umständen schwierig sein. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen, sollte nicht unter Druck arbeiten müssen und es sei damit zu rechnen, dass es zu interpersonellen Konflikten komme, wenn sie sich nicht genügend respektiert fühle. Unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen solle sie eine ähnliche Tätigkeit durchführen können. Unter diesen Umständen sei daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Sie gebe an, dass sie im Rahmen von Migränezuständen immer wieder bei der Arbeit ausfalle. Es seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wo sie in der Lage gewesen sei, stundenweise Routinearbeiten durchzuführen, was sich mit den obigen Angaben gedeckt habe. Unklar sei, weswegen eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 30 % zeitlicher Anwesenheit bestanden habe. Rein aufgrund des psychischen Zustandes könne dies heute nicht begründet werden. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit lägen zu wenig Angaben vor. Mit den Adaptionen der Tätigkeit könne auch die bisherige Tätigkeit durchgeführt werden. Die Einschränkungen würden für alle Tätigkeiten gelten, eine höhere Leistung könne nicht erwartet werden.

4.2.          Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. September 2021 bis 18. November 2021 (IV-Akte 188 S. 5) in der I____ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 26. November 2021 wurde als Hauptdiagnose eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) und eine beträchtliche Anzahl von Nebendiagnosen gestellt, darunter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) gestellt. Die Ärzte gingen von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, selbstunsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen aus. Deutliche Anzeichen hierfür seien die massiven emotional-instabilen Stimmungsschwankungen, eine Rigidität bezüglich der Durchsetzung ihres Willens und zudem ein immer wiederkehrendes ängstliches Überflutungserleben in Menschengruppen. Psychodynamisch gingen sie von einem Autonomie- und Abhängigkeitskonflikt aus, auf dem Boden von unsicheren Bindungserfahrungen und sexuellen Übergriffserlebnissen.

4.3.          Der Gutachter ist in seinem Gutachten nicht ausreichend auf die Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung eingegangen. Zum einen ist anlässlich des einmonatigen stationären Aufenthalts in der I____ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, zum anderen geben sowohl die Erwerbsbiographie als auch die beruflichen Abklärungen deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer solchen. Im Bericht H____ vom 14. August 2020 (IV-Akte 45) wird auf die Absage nach dem Schnuppertag für ein von H____ organisiertes Praktikum im [...] verwiesen, wonach sich die Beschwerdeführerin im Praktikum zu selbstsicher gegeben habe. Das Team habe das Gefühl, dass sie zu viel Staub aufwirbeln und das Team durcheinander bringen würde mit ihrer Art. Sie sei zu viel gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hierauf grosse Zweifel geäussert, und mitgeteilt, dass es ihr immer wieder passiere, dass sie sich nicht dosiert einbringen oder den Umständen entsprechend handeln könne. Die coachende Person empfahl schliesslich einen Abbruch des Coachings per Mitte August 2020, weil die Arbeitsmarktfähigkeit fraglich sei. Damit die Beschwerdeführerin ihre Reaktionen besser steuern könne, empfehle sie, eine Verhaltenstherapie zu überprüfen. Dem Abschlussbericht K____ vom 23. Juni 2021 ist zu entnehmen, durch fehlende Perspektiven hätten die Stimmungsschwankungen zugenommen, die sich teils in Gereiztheit und Aggression, aber auch Trauer, gezeigt hätten (IV-Akte 93 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe einen hohen Anspruch an die Qualität und erledige ihre Arbeiten immer sehr gewissenhaft. Auffällig sei, dass sie zunehmend gereizt werde, wenn die Belastung zunehme (IV-Akte 93 S. 5). Ihre Stimmung habe sich Ende März etwas mit der Reduktion der Arbeiten und dem Wechsel an eine andere, bessere Maschine gebessert. Mit zunehmenden Pensum habe sich das wieder geändert und sie habe zunehmend gereizt gewirkt. Mit der Steigerung hätten auch die krankheitsbedingten Absenzen zugenommen und sie sei wieder langsamer geworden (IV-Akte 93 S. 7). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Standortgesprächs Frühintervention vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 94) berichtet, sie sei sehr dünnhäutig und erschöpft. Die Reduktion des Pensums habe ihr zwar besser getan, trotzdem habe sie kein stabiles Pensum aufrechterhalten können. Nach der Steigerung des Pensums sei sie sehr emotional gewesen und habe starke Stimmungsschwankungen gehabt, von Weinen bis zu sehr aggressiv (IV-Akte 94). Der Wechsel an eine andere Maschine habe zunächst etwas Ruhe in den Arbeitsalltag gebracht. Mit der Steigerung des Arbeitspensums hätten ihre aggressiven Phasen wieder zugenommen. Sie habe die meiste Zeit angeschlagen gewirkt, gestresst oder sogar wütend. Sie habe aufbrausend reagiert, wenn etwas nicht geklappt habe oder nicht in ihrem Sinn verlaufen sei (Bericht K____ vom 7. Juli 2021, IV-Akte 99 S. 6). Die Fachperson Eingliederung kam im Standortgespräch Frühintervention vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 94) zum Schluss, dass zurzeit aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung von Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt sei.

4.4.          Aus den Berichten ergibt sich, dass die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen zwei Mal abgebrochen hat, was offensichtlich auch auf mit den durch das Verhalten der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Arbeitsplatzschwierigkeiten zurückzuführen ist. In der Erwerbsbiographie fällt auf, dass die Beschwerdeführerin einerseits drei Ausbildungen abgeschlossen hat, und dass andererseits ihre Arbeitsverhältnisse im Zeitraum 2016 bis 2019 jeweils nur einige Monate gedauert haben. Der Hinweis des Gutachters, es stünden zu wenig Angaben zur Verfügung, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu bestätigen, und die im Austrittsbericht der I____ gemachten Angaben bezüglich einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht im Ausmass nachvollziehen, ist daher nicht genügend, um bloss von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) zu sprechen. Zudem hat der Gutachter als Differentialdiagnose eine Persönlichkeitsstörung festgehalten. Da diese einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben kann, hätte er diese dazu eingehender, insbesondere zu den verschiedenen Arbeitsverhältnissen befragen und anschliessend Stellung nehmen müssen.

4.5.          Des Weiteren ist zu klären, ob die IV-Stelle die Beschwerden aufgrund der Migräne ausreichend abgeklärt hat. Der psychiatrische Gutachter hat angemerkt, dass es unklar sei, weswegen eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 30 % in zeitlicher Anwesenheit bestanden habe. Rein aufgrund des psychischen Zustandes könne dies heute nicht begründet werden. Er hielt aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Migräne in der Arbeit immer wieder ausfalle. Die Arbeitsausfälle aufgrund der Migräne sind auch in den Berichten von H____ und der K____ dokumentiert. Den Kopfschmerztagebüchern (IV-Akte 51, 80, 89, 93, 102 und 138) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter zahlreichen Kopfschmerzattacken leidet. Dr. med. L____, Fachärztin für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29. Juli 2014 (IV-Akte 56 S. 1) eine episodische Migräne mit visueller Aura und ohne Aura mit Verdacht auf intermittierende überlagerte Spannungskopfschmerzen und führte aus, seit Führen des Kalenders 2010 erleide die Beschwerdeführerin durchschnittlich ca. fünf bis acht Kopfschmerzattacken im Monat, phasenweise mehr oder weniger. Die Kopfschmerzen hätten mittlerweile einen etwas anderen Charakter und seien eher holocephal oder bifrontal betont, mit einem Druckgefühl auf den Augen. Die Intensität werde aktuell mit 8 bis 10 auf der VAS-Skala angegeben, wobei sie bei körperlicher Routineaktivität zunehmen würden. Es bestünden nur noch leichte Lärm- und Lichtempfindlichkeit, auch das Augenflimmern und verschwommen Sehen hätten nachgelassen. Die behandelnde Neurologin Dr. med. L____ berichtete sodann, die letzte Kontrolle habe am 16. Juni 2021 stattgefunden (undatierter Bericht, eingegangen bei der IV-Stelle am 4. August 2021, IV-Akte 103). Bei den langjährig bestehenden Kopfschmerzen handle es sich um ein Mischbild von episodischen Migränekopfschmerzen mit und ohne Aura sowie Spannungskopfschmerzen. Die Kopfschmerzproblematik werde nicht unwesentlich durch die psychische Verfassung beeinflusst, bei bekannter Depression. Neu sei eine Therapie mit Emgality etabliert worden, der Verlauf bleibe abzuwarten. Rein aus neurologischer Sicht ergäben sich durch die Kopfschmerzen eine höchstens 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 7. Dezember 2021 (IV-Akte 117) berichtete Dr. med. L____, dass Emgality im August 2021 wegen fehlenden Nutzens abgesetzt worden sei. Anlässlich der letzten Kontrolle am 12. August 2021 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sich die Kopfschmerzen nach dem Absetzen eher gebessert hätten. Am 5. August 2021 sei ein MRI des Schädels zum Ausschluss einer symptomatischen Kopfschmerzursache durchgeführt worden. Das MRI sei normal ausgefallen. Im Bericht vom 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 11) führte die Neurologin zusammenfassend aus, im Lauf des Jahres 2014 seien die Kopfschmerzen rückläufig gewesen, auf eine durchschnittliche Frequenz von drei bis fünf Attacken pro Monat. Im Jahr 2019 seien gemäss Migränekalender durchschnittlich vier bis sieben Kopfschmerztage pro Monat aufgetreten. 2020 sei durchzogen gewesen. Anfang 2021 sei es zu einer deutlichen Zunahme der Migränekopfschmerzen gekommen, sodass ab April Emgality verschrieben worden sei. Dies habe praktisch keinen Nutzen gebracht. Im August 2021 habe die Beschwerdeführerin Emgality wieder abgesetzt. Im Jahr 2022 habe sie die Beschwerdeführerin nicht gesehen. Wegen erheblicher Kopfschmerzexazerbation Anfang des Jahres 2023 sei eine Kostengutsprache für Aimovig gestellt worden, das gemäss aktuellem Kopfschmerzkalender keinen Nutzen gebracht habe. Ende März 2023 sei Aimovig auf 140 mg gesteigert worden. Falls die Beschwerdeführerin darauf nicht anspreche, empfehle sie eine Überweisung ins Kopfschmerzprogramm. Bei aktuellem Auftreten von 10 - 14 heftigen Migräneattacken pro Monat sei es ihr zurzeit nicht möglich, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (Replikbeilage [RP] 1) an die M____ für eine stationäre Aufnahme ins Kopfschmerzprogramm hielt Dr. med. L____ fest, dass es in letzter Zeit zu einer deutlichen Exazerbation der Kopfschmerzen mit gut 14 Attacken pro Monat trotz Basistherapie mit Aimovig 140 mg gekommen sei.

Am 9. August 2023 (RP 3) führte die behandelnde Neurologin Dr. med. L____ aus, dass sie bisher noch keine Prophylaxe aus der Gruppe der Antiepileptika verschrieben habe. Sie habe der Beschwerdeführerin aufgrund des ungünstigen Nebenwirkungsprofils, insbesondere der Verschlechterung einer Depression, keines dieser Medikamente verschrieben. Ein multimodales Behandlungskonzept der Kopfschmerzen wie in der M____ angeboten halte sie für erfolgversprechender. Der Eintritt in die M____ zur stationären Behandlung war sodann für den 11. September 2023 (RP 2) vorgesehen.

4.6.          Im Bericht vom 7. Juli 2021 (IV-Akte 98) hat der behandelnde Psychiater Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ca. drei Tage pro Woche starke Migräneanfälle. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch starke Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit eingeschränkt. Auch der psychiatrische Gutachter hat im Gutachten vermerkt, dass die Beschwerdeführerin im Alltag eingeschränkt sei, wenn sie unter Migränezuständen leide und weniger durch den psychischen Zustand. Die von ihr geklagten Einschränkungen und Funktionseinbussen seien weitgehend nachvollziehbar, wobei sie diese hauptsächlich durch die körperlichen Beschwerden, respektive die Migräne begründe (IV-Akte 130).

4.7.          Die Migräne ist von der behandelnden Neurologin Dr. med. L____ seit dem Jahr 2014 dokumentiert. Die Kopfschmerzen exazerbierten Anfang des Jahres 2023, sodass dieser Gesundheitszustand bereits vor Erlass der Verfügung am 6. April 2023 eingetreten ist und somit berücksichtigt werden muss. Es zeigt sich zudem, dass die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen zueinander in einer Wechselwirkung stehen und die durch die Migräne verursachten Beschwerden einen Einfluss auf die psychischen Beschwerden haben. Die Beschwerdeführerin ist durch die Kopfschmerzen stark belastet (siehe Standortgespräch Frühintervention vom 26- April 2021, IV-Akte 83). Bloss eine psychiatrische Begutachtung ist nicht ausreichend, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abzuklären, diese Frage ist daher mittels eines bidisziplinären Gutachtens mit einer Konsensbesprechung zu beurteilen. Eine rheumatologische Begutachtung ist hingegen nicht angezeigt. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 56 S. 4) zeigt lediglich eine flache mediane Protrusion ohne Wurzelkontakt LWK4/5 sowie eine flache mediane Protrusion mit Duralsack-Kontakt und knapp Kontakt zum Abgang der Wurzel S1 links betont allerdings ohne Kompression der Wurzeltasche bei LWK5/SWK1. Die ebenfalls vorgebrachten Handgelenksschmerzen wurden letztmals im September 2020 (IV-Akte 56) spezialärztlich abgeklärt, es ist daher anzunehmen, dass diese nicht im Vordergrund stehen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 6. April 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin hat am 15. August 2023 (RP 4) eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 5’487.35 zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Aufwand vom 26 Stunden eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Dieser Betrag basiert auf einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.00. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei einfacheren oder komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu bezahlen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: