Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.5

Verfügung vom 23. November 2022

Haushaltsabklärungsbericht beweiskräftig. Invaliditätsgrad zu Recht nach der Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. Beschwerde abgewiesen.

 


Tatsachen

I.        

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im April 1991 unter Hinweis auf ein Hodgkin-Lymphom zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 14. November 1991 (IV-Ak­te 1 S. 25 ff.) sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine befristete IV-Rente vom 1. Mai 1991 bis 31. Oktober 1991 zu.

Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 1999 (IV-Akte 2) erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die medizinischen Abklärungen (vgl. u.a. das Gutachten vom 16. Februar 2001; IV-Akte 18) sowie die Abklärung im Haushalt vom 13. August 2001 (IV-Akte 20) eine volle Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten ergeben hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. September 2001 (IV-Akte 22) ab.

Im Oktober 2009 (IV-Akte 25) erfolgte eine Meldung zur Früherfassung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 (IV-Akte 38) teilte die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund ihrer Abklärungen habe sich ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zum September 2001 nicht wesentlich verändert habe. Am 23. April 2010 (IV-Ak­te 39) erfolgte eine Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-Akte 42) nicht eintrat.

Am 17. Oktober 2013 erfolgte eine weitere Neuanmeldung (IV-Akte 47). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein (IV-Akte 54, 57, 66, 67) und gewährte mit Mitteilung vom 14. Mai 2015 (IV-Akte 71) eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, welche am 15. Januar 2016 (IV-Akte 80) wegen fehlender Vermittelbarkeit abgeschlossen wurde. Am 22. Novem­ber 2016 (IV-Akte 85) erfolgte eine Abklärung im Haushalt, welche einen Status von 100 % Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergab (IV-Akte 86). Nach Einholen weiterer Arztberichte (IV-Ak­ten 89, 93) nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation (IV-Akte 97). Er hielt fest, seit Januar 2014 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 (IV-Akte 98) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 9. März 2018, am 24. April 2018 und am 28. August 2018 Einwände (IV-Akten 99, 101 und 109). Am 26. September 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2018 trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. November 2018 mangels Begründung nicht ein (Verfahren IV.2018.181, IV-Ak­ten 114 und 115).

Am 24. Januar 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für berufliche Mass­nahmen (IV-Akte 116). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin eine Frühintervention ein (Erstgespräch Frühintervention vom 13. Mai 2019, IV-Akte 122). Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlte, wurde die Frühintervention mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 124) abgeschlossen.

Am 25. Februar 2020 erfolgte wiederum eine Neuanmeldung (IV-Akte 126). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche sowie medizinische Unterlagen (IV-Akten 136, 149, 159) ein. Am 20. Januar 2022 (Bericht vom 31. Januar 2022, IV-Akte 156) fand nochmals eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt statt, welche im Gesundheitsfall einen Status von 100 % im Aufgabenbereich ergab. Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung des RAD (IV-Akte 164), nach der bei stabilem Gesundheitszustand weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege, kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 165) an, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 100 % im Haushalt beschäftigt. Die Haushaltsabklärung habe keine Einschränkung ergeben, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Am 23. No­vember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 172).

II.       

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2023 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen bzw. einer Begutachtung (u.a. rheumatologisch/angiologisch) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat Dr. B____ als Rechtsvertreter ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Januar 2023 bewilligt.

IV.     

Am 19. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiter­entwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195, 198 E. 4.2) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2018; vgl. Beschwerde Ziff. 1) vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt. Es würden Anhaltspunkte vorliegen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2018 verschlechtert habe. Es sei zumindest eine rheumatologisch-angiologische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Beschwerde Ziff. 1). Sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht wieder ein Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads durchgeführt werde (Beschwerde Ziff. 2).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren. Seit 2007 gehe sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, es lägen weder Arbeitsbemühungen noch sonstige Hinweise auf einen möglichen beruflichen Wiedereinstieg vor. Aufgrund der gelebten Verhältnisse sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie vollumfänglich erwerbstätig wäre (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 7 f.). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 12. Juli 2022 (IV-Akte 164) sei aufgrund der fehlenden objektivierbaren Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung weiterhin für körperlich angepasste Tätigkeiten von einer Leistungsfähigkeit von 80 % bei vollem Pensum auszugehen. Da die Beschwerdeführerin heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Haushalt keine Einschränkung bestehe, liege aufgrund der spezifischen Bemessungsmethode bei einem Invaliditätsgrad von 0 % kein Rentenanspruch vor (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 15).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. November 2022 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen. Praxisgemäss ist für die Bemessung der Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2; 117 V 198, 199 E. 3b).

3.3.          3.3.1.    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/‌2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1; 137 V 334, 338 E. 3.2; 125 V 146, 150 E. 2c; 117 V 194, 194 f. E. 3b).

3.3.2.     Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28, 31 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.

3.3.3.     Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290, 293 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art.  7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.

3.4.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

3.5.          3.5.1.    In der Verfügung vom 26. Sep­tember 2018 (IV-Akte 112) war der Status der Beschwerdeführerin – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 22. November 2016 (IV-Akte 85) sowie auf die Bestätigung zum Erwerb vom 22. No­vember 2016 (IV-Akte 86) – auf eine Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall festgelegt worden.

3.5.2.     Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Novem­ber 2016 (IV-Akte 85) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Krebserkrankung zu 100 % gearbeitet. Ebenfalls sei bei der letzten Rentenberechnung auf einen Einkommensvergleich abgestellt worden (vgl. Verfügung vom 24. September 2001; IV-Akte 22). In der handschriftlichen Bestätigung zum Erwerb vom 22. Novem­ber 2016 (IV-Akte 86) wird von der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie bei guter Gesundheit seit Jahren zu 100 % erwerbstätig sein würde. Erläuternd führt sie weiter aus, sie sei alleinstehend und bewohne eine 1-Zimmer­wohnung. Von September 1985 bis August 1993 sei sie voll erwerbstätig gewesen. Aufgrund ihrer Krebserkrankung habe sie danach nie mehr voll arbeiten können, auch wenn das medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen sei. Ab August 1993 habe sie zunächst Arbeitslosengeld bezogen. Von Juli 1996 bis August 2006 sei sie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Ab September 2006 bis März 2007 habe sie in einem 50 % Pensum gearbeitet, seither beziehe sie wieder Sozialhilfe.

3.6.          3.6.1.    In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 156). Darin hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin angebe, sie leide unter Ganzkörperschmerzen, Muskelschmerzen und Gelenksteife. Nach einem Unfall im Jahr 1986 habe sie Beschwerden im rechten Knie, im rechten Bein komme es regelmässig zu einem Lymphstau und den damit verbundenen Schmerzen. Sie könne keine langen Strecken mehr gehen und sei allgemein schnell erschöpft, sie könne auch nicht gut schlafen. Derzeit habe sie Gefühlsstörungen in der rechten Hand, weshalb ihr vermehrt Dinge aus der Hand fallen würden. Zum Tagesablauf berichtete sie, dass sie früh aufstehe, ein Müesli esse und dann Termine wahrnehme. Nach dem Mittagessen lese sie, gehe spazieren und einkaufen. Am Abend esse sie jeweils warm. Sie fühle sich in ihrer Wohnung sehr wohl. Sie pflege viele soziale Kontakte und habe häufig Besuch. Ihren Haushalt könne sie selbständig erledigen, sie müsse dazwischen Pausen einlegen (vgl. auch den Fragebogen Haushalt; IV-Akte 152). Finanziell habe sie immer bescheiden gelebt.

3.6.2.     Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig. Zur Begründung führte sie an, obwohl ihr leichte Tätigkeiten ganztags bei einer Leistung von 80 % zumutbar seien, habe sie sich seit Jahren nicht um Arbeit bemüht, sie könne weder einen Lebenslauf noch Bewerbungen vorweisen, selbst Zeugnisse seien nicht mehr vorhanden. Auf eine unterschriftliche Bestätigung zum Erwerb sei verzichtet worden, die Beschwerdeführerin könne sich dazu nicht ab­schliessend äussern. Sie sei schon viel zu lang vom Arbeitsmarkt weg und fühle sich seit Jahren gesundheitlich eingeschränkt. Sie habe keine abgeschlossene Ausbildung. Sie habe in der Pflege gearbeitet, wobei die erzielten Einkommen auf eine Teilzeittätigkeit hinweisen würden (vgl. IK-Auszug; IV-Akte 136). Auch bei ihrer letzten Erwerbstätigkeit von September 2006 bis März 2007 weise das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 1'472 auf ein Teilzeitpensum hin.

3.7.          3.7.1.    Dieser Einschätzung der Abklärungsperson kann gefolgt werden. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich auch in Anbetracht der aktenkundigen Erwerbsbiografie erscheint eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich auch bei guter Gesundheit nur im Haushalt beschäftigen würde.

3.7.2.     Wie sich dem IK-Auszug (IV-Akte 136) entnehmen lässt, war die Erwerbsbio­graphie der Beschwerdeführerin vor allem geprägt von Zeiten, in denen sie nicht erwerbstätig war. Auch wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachging, weisen die erzielten Einkommen auf ein Teilzeitpensum hin, dies selbst in Zeiten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 13. August 2001 (vgl. IV-Akte 20) führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson aus, sie wohne seit Jahren allein und es gehe ihr gut. Sie habe einen grossen Freundeskreis, die Fürsorge unterstütze sie mit dem Mietzins, bezahle die Krankenkasse und zahle ihr Fr. 1'100 pro Monat aus. Davon könne sie gut leben. Sie wünsche sich eine Umschulung zur Fusspflegerin, könne aber höchstens zu 50 % arbeiten und würde deshalb gerne eine halbe Rente beanspruchen. Nachdem sie bereits von Juli 1996 bis August 2006 sozialhilfebedürftig war, bezog die Beschwerdeführerin ab April 2007 wieder Sozialhilfe. Seit dieser Zeit bemühte sie sich nicht mehr weiter um Arbeit, obwohl sie in diesem Zeitpunkt über eine volle Arbeitsfähigkeit für Ver­weistätigkeiten verfügte (siehe Verfügung vom 24. September 2001; IV-Akte 22). Die im Oktober 2009 erfolgte Meldung zur Früherfassung (IV-Akte 25) wie auch der am 24. Januar 2019 gestellte Antrag für berufliche Mass­nahmen (IV-Akte 116) wurden – da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlte – erfolglos abgeschlossen (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2019; IV-Akte 124). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich weder in der beruflichen Biographie noch in den persönlichen, familiären und sozialen Umständen Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall voll oder teilweise erwerbstätig wäre.

3.8.          Insgesamt kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. Januar 2022 (IV-Ak­te 156) eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese auch bei guter Gesundheit ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad nach der Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt wurde.

3.9.          Die Invaliditätsbemessungen in der Verfügung vom 24. September 2001 (IV-Akte 22) wie auch in der Verfügung vom 26. Sep­tember 2018 (IV-Akte 112) waren gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich vorgenommen worden. In Anbetracht der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin sowie der seit Jahren gelebten sozialen und finanziellen Verhältnisse ist kein plausibler Grund zu erkennen, der jemals für eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleiches gesprochen hätte, sodass vorliegend keine Bindung an die früheren Beurteilungen (insbesondere die Verfügung vom 26. Sep­tember 2018; IV-Akte 112) besteht.

4.                

4.1.          Bei der am 31. Januar 2022 (IV-Akte 156) vorgenommenen Abklärung vor Ort wurden keine invaliditätsbedingten Einschränkungen in den relevanten Haushaltsaufgaben erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Haushalt nur mit Pausen erledigen könne (vgl. Fragebogen Haushalt; IV-Akte 152). Dazu ist festzuhalten, dass sie den Haushalt etappenweise erledigen kann, was von der Abklärungsperson korrekt bei ihrer Einschätzung beachtet wurde. Weitere Einschränkungen werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

4.2.          Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten Vor­aussetzungen (siehe u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 3.4 hiervor). Er ist in Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Bericht abgestellt werden. Danach beträgt die Gesamteinschränkung 0 %.

4.3.          Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Status zu 100 % als im Haushalt tätig einzustufen ist und anlässlich der Haushaltsabklärung keine Einschränkungen im Haushalt festgestellt werden konnten, erübrigen sich die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu mindestens 40 % eingeschränkt ist, hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2022 zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. B____, Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: