Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.60

Verfügung vom 4. April 2023

Beweistaugliches bidisziplinäres Gutachten; keine Anwendbarkeit der gemischten Methode

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1964 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1992 in der Schweiz und hat zwei 1993 und 1998 geborene Kinder (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.). Sie arbeitete zuletzt von April 2000 bis Dezember 2005 bei der C____ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 83, S. 2 f.). Nach eigenen Angaben kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Verhebetraumas und half danach noch stundenweise im Brockenhaus des Ehemannes aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 14, S. 2).

b)           Am 11. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen dieser fand am 13. September 2019 eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom 19. September 2023, IV-Akte 14). Anlässlich derselben gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Bestätigung vom 13. September 2017, IV-Akte 13). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin (im Gesundheitsfall) von einer Aufteilung von 60 % Haushalt und 40 % Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 8 % (vgl. Abklärungsbericht vom 19. September 2017, IV-Akte 14, S. 6 f.).

c)            Im November 2021 beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin, mit einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Auftrag bidisziplinäre medizinische Abklärung vom 23. November 2021, IV-Akte 72). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 19. Juli 2022, IV-Akte 78, S. 55 f.).

d)           Am 5. März 2022 zog sich die Beschwerdeführerin eine Lisfranc-Verletzung am linken Fuss zu und musste in der Folge zweimal operiert werden (vgl. Austrittsbericht des F____spitals [...] vom 17. März 2022, IV-Akte 106, S. 6 f. und Operationsbericht des F____spitals [...] vom 23. Juni 2022, IV-Akte 106, S. 8 f.).

e)           Mit Vorbescheid vom 18. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von 23 % keine Rente zusprechen könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2022 vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 89) und am 15. September 2022 vertreten durch ihre Rechtsvertreterin Einwand (vgl. IV-Akte 92). Mit Verfügung vom 4. April 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 110).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, wenn das Gericht es eventualiter als notwendig erachten sollte, die neuesten Unterlagen der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] zum Unfall vom 5. März 2022 einzuholen, sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

c)            Mit Replik vom 5. September 2023 und Duplik vom 28. September 2023 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____, Advokatin.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. November 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.      

Am 24. Januar 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Oktober 2017 bzw. von 23 % ab Januar 2018. Für diese Schlussfolgerung stellt sie in erster Linie auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ (vgl. IV-Akten 76 und 78), die Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sowie die Berichte des Abklärungsdienstes (vgl. IV-Akten 14, und IV-Akte 104) ab. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads geht sie von einer Aufteilung von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushaltstätigkeit aus und wendet deshalb die gemischte Methode an.

2.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt, da diesem kein Beweiswert zukommen könne. Ferner bestünden zumindest geringe Zweifel an den Ausführungen des RAD zur Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. März 2022, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe stets angegeben, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Invaliditätsgrad deshalb anhand eines Einkommensvergleichs festzulegen und ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Rentenanspruch der IV hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.          Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1. und 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).

3.4.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____ ab. Diese bezeichneten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 19. Juli 2022 folgende Diagnosen als relevant (IV-Akte 78, S. 52 f.): Aus rheumatologischer Sicht ein chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E____ nannte in seinem Gutachten noch weitere rheumatologische und internistische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 78, S. 31 f.), bezüglich deren im vorliegenden Verfahren kein Diskussionsbedarf besteht.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die beiden Gutachter, die Arbeitsfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht addierten sich nicht. Bei einem reduzierten Pensum bestehe die Möglichkeit vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl die somatischen als auch die psychiatrischen Einschränkungen berücksichtige (IV-Akte 78, S. 54).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe seit Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bidisziplinär betrachtet bestehe seit Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 78, S. 55 f.). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärten sie, seit November 2016 lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit herleiten. Seither habe sich der klinische Zustand der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bidisziplinär gesehen sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig (IV-Akte 78, S. 56).

Als Merkmale einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus rheumatologischer Sicht aus, geeignet sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit:

1.  Lasten über 5 kg zu heben, Tragen oder zu stossen

2.  Sich repetitiv nach vorne zu bücken

3.  In ungünstigen oder monotonen Körperhaltungen zu verharren, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf zu abzuwechseln

4.  Überkopfarbeiten durchzuführen

5.  Unebene Geländern, Treppen oder Leitern zu betreten

6.  Mit gefährlichen Maschinen zu arbeiten.

Psychiatrisch sei eine Tätigkeit angepasst, die keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sie in wohlwollender Umgebung leisten könne (IV-Akte 78, S. 56).

4.2.          Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. E____ vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 78), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 76, S. 2 ff.) und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der beiden Gutachter vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 78, S. 47 ff.) sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 76, S. 30 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Das rheumatologische Gutachten beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Da sich der Unfall vom 5. März 2022 nach der Begutachtung ereignet hat (diese fand am 23. Februar 2022 statt; vgl. rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 78, S. 1) konnten die Gutachter selbst den Unfall anlässlich ihrer Untersuchung nicht berücksichtigen. Auf die Kritik hinsichtlich der Beurteilung der Unfallfolgen bleibt im Folgenden noch einzugehen.

4.3.          4.3.1   Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vor, der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die diagnostizierte Depression mittelgradig ausgeprägt sei. Demgegenüber habe die behandelnde Ärztin eine mittel- bis schwergradige Ausprägung festgestellt. Sie gehe auch von einer viel höheren Arbeitsunfähigkeit aus als der Gutachter, welcher von in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit von einer solchen von 40 % ausgehe. Dabei sei nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbessert sei. Aus dem Gutachten gehe nicht schlüssig hervor, wie die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hergeleitet werde und aus welchen Gründen die Beurteilung von der Einschätzung der behandelnden Ärztin abweiche. Auch die Herleitung der Diagnosen sei nicht nachvollziehbar. In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass im Gutachten angegeben worden sei, es sei eine Dolmetscherin von G____ dabei gewesen. Auf dem Tonband der Begutachtung sei aber eindeutig ein Mann zu hören, der selbst kaum Deutsch spreche. Das Gutachten sei folglich nicht schlüssig und es könne ihm kein Beweiswert zukommen.

4.3.2   Es trifft zu, dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im letzten, sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindenden Bericht vom 21. März 2021 (IV-Akte 63) von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode sprach. In den davor verfassten Berichten vom 10. November 2017 (IV-Akte 19, S. 2 f.), vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 29, S. 2 f.) und vom 8. Januar 2020 (IV-Akte 48) hatte sie jeweils von einer mittelgradigen Episode berichtet. In diesen drei früheren Berichten hatte Dr. med. H____ erklärt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig bzw. ihr sei die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar.

Was die Herleitung der Diagnosen durch den Gutachter Dr. med. D____ betrifft, so bestätigte er zunächst grundsätzlich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Dazu führte er aus, die Ängste seien geringgradig ausgeprägt (die Angstattacken träten gelegentlich, ein- bis dreimal pro Woche während jeweils wenigen Minuten auf, dies vor allem, wenn sie alleine in ihrer Wohnung sei, ausserhalb der Wohnung träten keine auf) und im Rahmen der depressiven Störung einzuordnen. Die Depression sei mittelgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei fähig, einen Zwei-Personen-Haushalt zu führen, Spaziergänge zu unternehmen, einzukaufen, soziale Kontakte zu pflegen, und in ihre Heimat zu reisen. Sie sei noch nie stationär psychiatrisch behandelt worden. All dies seien klare Hinweise dafür, dass sie nicht an einer schweren depressiven Störung leide. Im Weiteren ging er auf die familiären Umstände ein, insbesondere darauf, dass sie sich aufgrund ihrer kulturellen Traditionen und aus Rücksicht auf ihren betagten Vater nicht von ihrem Ehemann, der sie früher geschlagen habe und nunmehr immer wieder verbal attackiere, trennen könne. Diese Belastung habe wesentlich dazu beigetragen, dass sie im Laufe der Jahre zunehmend depressiv geworden sei. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiveren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Auf dem Hintergrund der zahlreichen psychosozialen Belastungen könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2022, IV-Akte 76, S. 28 f.). Diese Ausführungen sind in sich und angesichts der übrigen Angaben im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, die Beschwerdeführerin habe in einer Fabrik gearbeitet. In dieser Tätigkeit könne sie während vier bis fünf Stunden anwesend sein. Aufgrund der Depression bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 50 % zu schätzen. Diese bestehe seit Jahren aufgrund der Depression. Eine Tätigkeit, welche keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sie in wohlwollender Umgebung leisten könne, sei angepasst. Die maximale Präsenz betrage fünf bis sechs Stunden pro Tag. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Depression eingeschränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Jahren (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2022, IV-Akte 76, S. 30 f.). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Insbesondere ist einleuchtend, dass bei einer mittelschweren depressiven Episode keine volle, sondern eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ist denn auch in dem Bereich, in welchem die Arbeitsunfähigkeit von Gutachterseite bei mittelgradigen depressiven Störungen erfahrungsgemäss eingeordnet wird. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist aus der Definition des Profils eine Verweistätigkeit (eine Tätigkeit, welche keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sei in wohlwollender Umgebung leisten könne) ersichtlich, weshalb der Gutachter in angepasster Tätigkeit von einer besseren Arbeitsfähigkeit ausging als in der angestammten Tätigkeit. Die Arbeit in einer Fabrik erachtete er in nachvollziehbarer Weise als diesem Tätigkeitsprofil nicht entsprechend.

Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die dolmetschende Person im Gutachten als weiblich angegeben worden sei, sei falsch, weist die Angabe der dolmetschenden Person in der Rechnung in der Duplikbeilage (als IV-Akte 112, S. 4 pagniert) in der Tat darauf hin, dass es sich um einen männlichen Dolmetscher gehandelt hat (der Vorname [...] ist eher männlich). Allerdings kann diese, vermutlich versehentlich erfolgte Falschangabe, nicht dazu führen, dass das ansonsten schlüssige und nachvollziehbare Gutachten seine Beweiskraft verliert. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 76, S. 2 ff.) abgestellt hat. Da die Beschwerdeführerin, wie unter E. 4.2. dargelegt, das rheumatologische Teilgutachten zu Recht nicht in Frage stellt, kann insgesamt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ abgestellt werden.

4.4.          4.4.1   Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, dass sich der RAD nicht mit den Auswirkungen des Unfalles vom 5. März 2022 auf die psychiatrisch gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren befasst habe. Das Ausmass der Unfallfolge bleibe dementsprechend ungeklärt. Sodann habe der RAD festgestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich stark limitierte Gehstrecken zurücklegen und deshalb dem Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit auf eine rein sitzende angepasst werden müsse. Im rheumatologischen Gutachten sei allerdings festgestellt worden, dass das Verharren in ungünstigen oder in monotonen Körperhaltungen, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf abzuwechseln nicht geeignet sei. Auch hier werde bei der Beurteilung des RAD eine Auseinandersetzung mit den übrigen bereits gutachterlich festgestellten Einschränkungen im Sinne einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vermisst. Es leuchte nicht ein, wie die festgestellten Rückenbeschwerden mit der im neuen Belastungsprofil geforderten reinen sitzenden Tätigkeit vereinbar seien. In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass sie ihren verletzten Fuss nach den Operationen am 14. März 2022 und am 23. Juni 2023 vorübergehend gar nicht habe belasten können. Dazu macht sie geltend, diese Verschlechterung sei zu berücksichtigen.

4.4.2   Im RAD-Bericht vom 8. November 2022 (IV-Akte 103) führte Dr. med. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, aus, der Sprechstundenbericht vom 21. August 2022 (Untersuchung vom 4. August 2022) habe fünf Monate nach dem Unfall und sechs Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung einen guten klinischen Zustand am Fuss dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe aber noch eine deutliche subjektive Beeinträchtigung mit fortgesetzter Analgetika-Einnahme angegeben. Dennoch habe der Kaderarzt Dr. med. J____ einen regelrechten Verlauf festgestellt. Er habe empfohlen, die Physiotherapie mit einerseits Kräftigungsübungen und andererseits Stärkung der Rumpfmuskulatur und Instruktion für selbstständiges Training fortzusetzen. Eine klinische und radiologische Kontrolle habe er für November 2022 vorgesehen. Somit sei anzunehmen, dass vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, aber ab der Kontrolle vom 4. August 2022 wieder rein sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden täglich möglich seien. Bezüglich Beurteilung, ob eine länger dauernde Verschlechterung vorliege, erhoffte sich der RAD-Arzt von der angekündigten Kontrolle im November 2022 Klarheit.

In seinem Bericht vom 18. Januar 2023 (IV-Akte 108) führte Dr. med. I____ aus, die elektive Kontrolle ca. acht Monate nach Verletzung und nachfolgender Versorgung zeige einen guten Verlauf. Für die weiterhin von der Beschwerdeführerin geklagten deutlichen persistierenden Schmerzen an mehreren Stellen des Fusses fehle ein somatischer Befund, der diese Schmerzen hätte erklären können. Auch die angebliche Gehstrecke von ca. 100 Meter sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin angegebene rezidivierende Schwellung des Fusses sei am Untersuchungstag nicht zu erkennen gewesen. Die verordneten Schuheinlagen seien nicht vorhanden gewesen, was gegen einen entsprechenden Leidensdruck spreche. Dr. med. J____ habe in seinem Arztbericht vom 29. Dezember 2022 zwar eine deutlich limitierte Gehstrecke genannt, habe diese aber im Zusammenhang mit der Fahreignung getan. Es sei nicht klar, ob es seine eigene Beurteilung sei oder ob er sich bei der limitierten Gehstrecke nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin verlassen habe. Jedenfalls gäben die festgestellten Befunde keine limitierte Gehstrecke her. Gegen eine limitierte Gehstrecke spreche besonders auch, dass der Unterschenkelumfang beidseits gleich gemessen worden sei, was gegen eine Schonung des linken Fusses spreche. Er werde im Alltag normal belastet. Andernfalls hätte sich nun fünf Monate nach der letzten Fuss-OP doch eine Verschmächtigung der linken Unterschenkelmuskulatur gezeigt. Selbst wenn die Gehstrecke limitiert sein sollte, sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Kontrolle im F____spital [...] vom 4. August 2022 zumindest eine rein sitzende, körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar. Dr. med. J____ habe in seinem aktuellen Bericht vom 16. November 2022 gar ein zumutbares Pensum von acht Stunden angegeben. Unter Berücksichtigung der neu vorliegenden ärztlichen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit der rheumatologischen Begutachtung am 23. Februar 2022 nicht erheblich und länger dauernd verschlechtert. Die gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei lediglich insoweit zu ergänzen, dass im Belastungsprofil zusätzlich noch «rein sitzende Tätigkeiten» zu nennen seien.

In seinem anlässlich des Beschwerdeverfahrens verfassten RAD-Bericht vom 14. September 2023 (Duplikbeilage, paginiert als IV-Akte 111) hält Dr. med. I____ an seinen bisherigen Stellungnahmen fest. Er erklärt erneut, es sei davon auszugehen, dass vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, aber seit der Kontrolle vom 4. August 2022 rein sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden täglich möglich seien.

4.4.3   Die Ausführungen von Dr. med. I____ bezüglich der Frage, ob eine anhaltende Verschlechterung besteht, sind insbesondere angesichts der vom F____spital [...] eingereichten Berichte (IV-Akte 106) nachvollziehbar. Aufgrund dieser hat Dr. med. I____ seine Beurteilungen abgegeben. Was das Profil einer Verweistätigkeit anbelangt, so führte Dr. med. I____, wie oben dargelegt, aus, weshalb er davon ausgehe, dass die Gehstrecke nicht limitiert sei. Auch diese Ausführungen sind einleuchtend. Mit der zusätzlichen Einschränkung des Profils einer zumutbaren Tätigkeit kam der RAD-Arzt der Beschwerdeführerin entgegen, offensichtlich aber ohne selbst überzeugt zu sein, dass eine entsprechende Einschränkung notwendig ist. Schon daher besteht keine Veranlassung, das gesamte Tätigkeitsprofil noch einmal zu überdenken. Zudem schliessen sich – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – eine Tätigkeit ohne Notwendigkeit in ungünstigen oder monotonen Körperhaltungen zu verharren, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf abzuwechseln und eine rein sitzende Tätigkeit nicht notwendigerweise aus. Rein sitzend zu arbeiten bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Körperhaltung nicht bei Bedarf etwas angepasst werden kann. Insofern muss eine rein sitzende Tätigkeit auch nicht mit monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen einhergehen. Insgesamt ist das vom RAD ergänzte Zumutbarkeitsprofil somit nicht zu beanstanden. Eine weitere Abklärung ist nicht notwendig.

4.4.4   Die Beschwerdeführerin weist schliesslich zu Recht darauf hin, dass die vorübergehende Verschlechterung infolge des Unfalls vom 5. März 2023 entsprechend von Art. 88a IVV (vgl. dazu E. 3.3.) zu berücksichtigen ist. Gemäss der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I____ bestand vorübergehend vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4.2). Die Beschwerdegegnerin hat dies in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auf die Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bleibt im Folgenden einzugehen.

 

5.                

5.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis IVV).

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). 

Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3.          In Bezug auf den Status bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im Gesundheitsfall in einem Teilzeitpensum von maximal 40 % erwerbstätig wäre. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall Vollzeit erwerbstätig wäre. Sie habe selbst als die Kinder klein gewesen seien in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Die gesundheitlichen Probleme seien im Jahr 2005, während einer Vollzeitanstellung aufgetreten.

5.4.          Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Einschätzung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2017 (IV-Akte 14) und den ergänzenden Abklärungsbericht vom 14. November 2022 (IV-Akte 104) ab.

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2017 (IV-Akte 14) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit aufgrund eines Verhebetraumas im Jahr 2005 gekündigt. Anschliessend habe sie keine Arbeit mehr gesucht. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Aussage sei aus Sicht des Abklärungsdienstes aber nicht überwiegend wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin seit 2006 weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, noch Bewerbungen vorhanden seien, die belegten, dass sie wenigstens eine Teilzeitstelle gesucht habe. Seit Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit per 1. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass die Sozialhilfe bei guter Gesundheit entsprechend Druck zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemacht hätte. Anhand einer Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums schloss die Abklärungsperson auf eine Erwerbstätigkeit von 54 %. Im Weiteren führte sie aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten 12 Jahren allein für den Lebensunterhalt zuständig gewesen wäre und bei Aufnahme einer Hilfstätigkeit ein verhältnismässig höheres Einkommen erzielen würde als seine Ehefrau. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % oder von 54 % arbeiten würde. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin höchstens zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % Hausfrau wäre.

5.5.          Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von April 2000 bis Dezember 2005 bei der C____ (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 83, S. 2 f.; vgl. Tatsachen I.a) in einem Vollzeitpensum arbeitete (vgl. auch die Angaben im Abklärungsbericht vom 19. September 2017, IV-Akte 14, S. 2). Zu dem Zeitpunkt waren die 1993 und 1998 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin noch klein. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe die Anstellung aufgrund eines Verhebetraumas gekündigt (vgl. Abklärungsbericht vom 19. September 2017, IV-Akte 14, S. 2). Dies geht einher mit den medizinischen Angaben, des früheren Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. K____, FMH Allgemeinmedizin. Dieser gab an, die Beschwerdeführerin habe im August 2005 ein Verhebetrauma mit einer langandauernden Lumboischialgie rechts erlitten. Diese sei von depressiven und ängstlichen Symptomen begleitet gewesen (Bericht vom 8. Mai 2017, IV-Akte 4, S. 3).

Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit heute nach wie vor in einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Während der Vollzeittätigkeit bei der C____ sei der Sohn im Tagesheim gewesen. Nach dem Verhebetrauma im August […] [2005] habe sie drei Wochen im Spital verbracht, dann sei die Kündigung erfolgt (wörtlich gab die Beschwerdeführerin an: «Im 8.05 Verhebetrauma, 3 Wochen Spital, Kündigung»). Seit 2007 habe sich die psychische Situation verschlechtert. Sie habe noch stundenweise im Brockenhaus des Ehemannes ausgeholfen. Dieses sei im Jahr 2016 geschlossen worden (vgl. Bestätigung vom 13. September 2017, IV-Akte 13). Diese sogenannte «Aussage der ersten Stunde» hat einen erhöhten Beweiswert (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat allerdings auch im Nachhinein nie angegeben, im Gesundheitsfall heute weniger zu arbeiten als 100 %.

Angesichts der geschilderten Umstände und der Rechtsprechung ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Teilzeittätigkeit ausgegangen, nachvollziehbar. Soweit es sich aus den Akten ergibt, erfolgte die Kündigung der Vollzeitstelle aufgrund eines Verhebetraumas und dessen Folgen. Dass in den Akten nicht klar belegt ist, ob die Kündigung durch die Beschwerdeführerin selbst oder durch die damalige Arbeitgeberin erfolgte, ist dabei nicht von Relevanz. Mit den erwähnten Beschwerden gingen offenbar psychische Probleme einher (s.o.). Dass letztere schon länger bestehen, bestätigt auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____, indem er festhält, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen «seit Jahren» eingeschränkt (vgl. E. 4.1.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mehr aufnahm, weil sie krank war oder sich zumindest krank fühlte (ob sie tatsächlich über die Jahre bis zur IV-Anmeldung zu 100 % oder zumindest teilweise arbeitsunfähig war, ist letztlich nicht entscheidend). Der Umstand, dass sie Kinder hat, vermag denn auch nicht darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hätte, um für diese zu sorgen, arbeitete sie doch gerade, als diese noch sehr klein waren in einem Pensum von 100 %. Wie erwähnt, gab sie sodann in ihrer «Aussage der ersten Stunde» an, sie würde bei guter Gesundheit auch heute noch zu 100 % arbeiten.

Die von der Abklärungsperson durchgeführte Berechnung der hypothetischen Aufteilung von Haushalt und Erwerb anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vermag nicht zu überzeugen und ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein massgebend (vgl. dazu Urteil des ehem. Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 4.1.). Die Berechnung berücksichtigt die im erwähnten Urteil erwähnten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, wie sie im zitierten Entscheid erwähnt werden, nicht ausreichend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin rein aufgrund dieser Berechnung zu lediglich 54 % oder gar zu lediglich 40 % erwerbstätig sein sollte, wenn sie gesund wäre. Vielmehr ist entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall auch heute noch in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre.

Angesichts dessen erübrigt es sich, im Weiteren auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt einzugehen. Der Invaliditätsgrad ist anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln.

5.6.          Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf dem 1. Oktober 2017, sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin im April 2017 (vgl. dazu E. 3.2.) festgelegt. Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat –, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Die Beschwerdegegnerin hat beiden Einkommen LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, zugrunde gelegt und den Tabellenlohn von 40 auf 41.7 Wochenstunden umgerechnet (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) sowie die Nominallohnentwicklung bis 2017 berücksichtigt (0.4 %; vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]). Damit schloss sie zu Recht darauf, dass eine weibliche Hilfskraft in einem Vollzeitpensum im Jahr 2017 pro Jahr Fr. 54'799.00 (4’363.00 x 12 / 40 x 41.7 x 1.004) erzielen konnte. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin einzusetzen. Beim Invalideneinkommen ist von einer Erwerbstätigkeit von 60 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % vorgenommen. Es liegen keine Gründe vor, aus welchen das Gericht in dieses Ermessen eingreifen sollte (vgl. dazu E. 5.2.). Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 29’591.00 (Fr. 54'799.00 x 0.6 x 0.9). Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 46 %. Dies entspricht einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. dazu E. 3.2.).

Wie unter E. 4.4.4 dargelegt, ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022 vollständig arbeitsunfähig war. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da der Invaliditätsgrad ohnehin 100 % beträgt. Im Lichte von Art. 88a IVV (vgl. dazu E. 3.3.) hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2022 (die Arbeitsunfähigkeit muss mindestens drei volle Monate gedauert haben, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2021, N 4009) bis zum 30. November 2022 (vgl. ebenfalls E. 3.3.) einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Dezember 2022 besteht wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.2.).

6.                

6.1.       Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 4. April 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2022 wiederum eine Viertelsrente zuzusprechen.

6.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2022 wiederum eine Viertelsrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: