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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.61
Verfügung vom 18. April 2023
Schadenersatzpflicht der
IV-Stelle; verneint
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete von Januar 2018 bis September
2020 als Chauffeur bei der C____ GmbH. Er meldete sich am 10. August 2020
(IV-Akte 1) zur Früherfassung bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Der
Beschwerdeführer war im April 2020 aufgrund eines Herpes Zoster mit
Hornhautbeteiligung am rechten Auge hospitalisiert. Im Austrittsbericht des D____
vom 17. April 2020 wurde aufgrund einer Photophobie ein Fahrverbot vermerkt (IV-Akte
2 S. 7). Die Hausärztin Dr. med. E____ bestätigte im Arztbericht vom 4.
Dezember 2020 (IV-Akte 31) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie eine
Fahruntauglichkeit mit schmerzbedingt kaum möglichen Offenhalten der Augen. Nachdem
eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem Gesundheitszustand vom 4. Januar
2021 unbeantwortet blieb, liess sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens eine letzte Aufforderung zukommen (Schreiben vom 15.
März 2021; IV-Akte 33). Danach gingen am 25. März 2021 weitere Arztzeugnisse
ein, zuletzt mit bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis 5. April 2021
(Arztzeugnis Dr. med. E____ vom 5. März 201; IV-Akte 34 S. 4). Am 7. Mai 2021
erhielt die IV-Stelle Kenntnis der Rückforderung der Krankentaggeldversicherung
(IV-Akten 37 S. 1) basierend auf dem von ihr in Auftrag gegebenen
Observationsbericht vom 10. März 2021, wonach der Beschwerdeführer im Februar
und März 2021 bei Chauffeurtätigkeiten beobachtet worden sei. Mit Vorbescheid
vom 1. Juni 2021 (IV-Akte 39) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in
Aussicht, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Gemäss ihr vorliegender
Information habe er eine Arbeit aufgenommen, ohne sie darüber in Kenntnis zu
setzen. Am 18. August 2021 (IV-Akte 41) erliess die IV-Stelle eine
entsprechende Verfügung. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 25. Oktober 2021 (IV-Akte 42) fragte die zuständige
Mitarbeiterin der IV-Stelle den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, ob eine
Meldung des Beschwerdeführers an die Motorfahrzeugkontrolle erfolgen solle, da
in verschiedenen Arztberichten erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer mit
Targin Tabletten behandelt werde und gemäss Akten der
Krankentaggeldversicherung regelmässig mit dem Privatauto und geschäftlich mit
Lastwagen und Anhänger unterwegs sei. Mit Stellungnahme vom 5. November 2021
(IV-Akte 43) empfahl der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine
Fahrtauglichkeitsprüfung in die Wege leiten zu lassen. Am 24. November 2021
(IV-Akte 44) meldete die IV-Stelle der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt, dass
sie aufgrund ihres Wissenstands über die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers Zweifel an seiner Fahreignung hätten. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Kantonspolizei, ersuchte die IV-Stelle am
13. Dezember 2023 um die Zustellung von Unterlagen und verfügte sodann gestützt
auf die sogenannte «Zeugnisbeurteilung» vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 47 S. 6)
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel am 13. Januar 2022
(Beschwerdebeilage [BB] 4, IV-Akte 47 S. 3) einen vorsorglichen
Führerausweisentzug sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4. Das nachträglich gewährte rechtliche
Gehör nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Im verkehrsmedizinischen Gutachten
vom 29. März 2022 (BB 5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit
über einem Jahr keine Beschwerden mehr bezüglich der durchgemachten
Herpes-Zoster-Erkrankung mit massiven Augensymptomen, Lichtscheu und
Kopfschmerzen mehr habe. Da die Fahreignung in Bezug auf die kognitive
Leistungsfähigkeit aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht habe schlüssig
beurteilt werden können, wurde eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt
angeordnet. Mit Schreiben vom 31. März 2022 (BB 5) räumte die Kantonspolizei
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur angeordneten Massnahme zu
äussern. Die Kontrollfahrt wurde am 6. April 2022 (BB 7) durchgeführt. Am 12.
Mai 2022 (BB 8) verfügte die Kantonspolizei die Wiedererteilung des
Führerausweises.
c) Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (BB 12) forderte der
Beschwerdeführer die durch die Meldung der IV-Stelle entstandenen Kosten und
den Lohnausfall während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs als
Schadenersatz zurück. Im Schreiben vom 22. Juni 2022 (BB 13) lehnte die
IV-Stelle die Zahlung eines Schadenersatzes ab. Am 29. März 2023 (BB 15) erhob
der Beschwerdeführer sein Betreibungsbegehren aufgrund «Staatshaftung
Schadenersatzforderung» und machte einen Betrag von Fr. 12’838.55 für Lohnausfall
(Fr. 10’876.35) sowie für die Kosten der Abklärungen der Fahrtauglichkeit (Fr.
1’962.20) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Mai 2022 geltend. Gegen den
Zahlungsbefehl vom 17. April 2023 (BB 15) erhob die IV-Stelle am 18. April 2023
Rechtsvorschlag (BB 15) und erliess gleichentags eine die
Schadenersatzforderung ablehnende Verfügung (BB 2).
II.
In der Beschwerde vom 17. Mai 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, [...], die Aufhebung der
Verfügung vom 18. April 2023 und die Zahlung von Fr. 12’838.55 zuzüglich
5 % Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni
2023 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle mit Duplik vom 28. August
2023.
III.
Am 5. Oktober 2023 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der Verfügung vom 18. April 2023 (IV-Akte 57) führte die
IV-Stelle aus, aufgrund der «Aktenlage, insbesondere des Arztberichtes von Dr.
med. E____ vom 4. Dezember 2021», in dem diese die Fahrtauglichkeit
angezweifelt hatte, habe der Leiter des RAD aus nachvollziehbaren Gründen
befunden, dass eine Meldung an die Motorfahrzeugkontrolle gemacht werden solle.
Im Zeitpunkt der Meldung habe die IV-Stelle klare Zweifel an der
Fahrtauglichkeit gehabt. Es sei nicht Aufgabe der IV-Stelle gewesen, weitere
Abklärungen vorzunehmen, ob die von ihr gehegten Zweifel bezüglich der
Fahrtauglichkeit sich erhärten oder nicht. Diese Kompetenz komme allein der
zuständigen Strassenverkehrsbehörde zu. Diese hätte die behandelnde Ärztin
anfragen können, wie es um die Fahrtauglichkeit stehe. Die IV-Stelle habe ihr
Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Eine solche Meldung diene dem
Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Die IV-Stelle habe daher
nicht widerrechtlich gehandelt.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die entsprechenden Abklärungen
bereits im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens möglich und zumutbar gewesen
wären. Die Beurteilung des RAD vom 5. November 2021 erfülle nicht die
notwendigen Beweisanforderungen. Bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids bzw. der
Verfügung habe die IV-Stelle ein einziges Gespräch mit dem Beschwerdeführer
geführt und die letzten in den Akten liegenden Arztberichte datieren vom 17.
April 2020, vom 1. Juli 2020 und vom 4. Dezember 2020. Aus medizinischer Sicht
habe es im November 2021 keine Zweifel mehr an der Fahrtauglichkeit des
Beschwerdeführers gegeben. Mit dem definitiven Abschluss des Verfahrens im
September 2021 (Rechtskraft der Verfügung) komme Art. 66c IVG nicht mehr zur
Anwendung, da die IV-Stelle nicht mehr zuständig sei. Dem Beschwerdeführer
seien durch die grobfahrlässige und ungerechtfertigte Meldung ans
Strassenverkehrsamt und aufgrund des Lohnausfalls während der Dauer des
vorsorglichen Führerausweisentzugs unnötige, zusätzliche Kosten entstanden. Die
Meldung habe beim Beschwerdeführer Ausgaben und eine Einbusse von ca.
dreieinhalb Monatslöhnen verursacht.
2.3.
Die IV-Stelle wendet ein, es liege lediglich ein reiner
Vermögensschaden vor. Art. 66c IVG bezwecke den Schutz anderer
Verkehrsteilnehmer und schütze nicht die versicherte Person vor
Vermögensschäden. Damit liege keine Widerrechtlichkeit vor. Auch in der
Zeugnisbeurteilung der IV-Akten durch das Institut für Rechtsmedizin seien die
Sachverständigen zum Schluss gekommen, dass ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung bestünden und eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Kategorie
4 erforderlich sei. Erst diese Beurteilung habe Anlass zum vorsorglichen
Sicherungsentzug des Führerausweises gegeben. Der Entscheid über die
Notwendigkeit weiterer Abklärungen sei demnach nicht der IV-Stelle, sondern der
Kantonspolizei bzw. dem Institut der Rechtsmedizin oblegen. Sodann sei im
verkehrsmedizinischen Gutachten die Notwendigkeit einer Kontrollfahrt nicht mit
ophthalmologischen, sondern mit Auffälligkeiten bei kognitiven Tests und der in
den IV-Akten aufgeführten Diagnose einer generalisierten Hirnatrophie begründet
worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer durch die unterlassene Meldung
seiner neu aufgenommenen Tätigkeit als Chauffeur zu dieser Situation
beigetragen. Es bestünden daher auch Gründe für eine erhebliche Reduktion eines
allfälligen Schadenersatzanspruchs. Dass ein solcher gegeben wäre, sei jedoch
nicht zu ersehen.
3.
3.1.
Im Folgenden sind zunächst die Grundlagen und die Voraussetzungen
einer Haftung des Staates darzulegen.
3.2.
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen
Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten
widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die
öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder
Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1
ATSG setzt als Kausalhaftung kein Verschulden eines Organs der
Versicherungseinrichtung voraus (BGE 133 V 14 E. 7 mit Hinweis). Die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungseinrichtungen und die
Versicherer haften somit, wenn ein Organ oder ein Angestellter in seiner
Eigenschaft als Vollzugsorgan des Gesetzes eine unerlaubte und schädigende
Handlung begeht. Es muss ausserdem ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung
und dem Schaden bestehen (BGE 133 V 15 E. 7; Urteil des Bundesgerichts
8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.1).
3.3.
Die Beeinträchtigung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit,
Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund stellt grundsätzlich eine widerrechtliche
Handlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG
verweist) dar (BGE 137 V 76 E. 3.2; BGE 132 II 449 3.3). Daneben bejaht die
Rechtsprechung eine Widerrechtlichkeit auch dann, wenn durch das Verhalten die
Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Beamte Gebote missachtet bzw.
gegen Verbote verstossen haben; allerdings müssen die verletzten
Verhaltensnormen gerade dem Schutz vor solchen Schädigungen dienen. Überdies
wird die Widerrechtlichkeit bejaht, wenn Beamte gegen einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz verstossen oder das ihnen gesetzlich eingeräumte Ermessen - im
Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers - überschreiten oder missbrauchen
(BGE 132 II 449 E. 3.2.; vgl. auch BGE 137 V 76 E. 3.2). Bei der
Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Urteile und Verfügungen) kann stets nur die
Verletzung einer wichtigen Amtspflicht Widerrechtlichkeit begründen (siehe BGE
133 V 14 E. 8). Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht
rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als
solches, d.h. unabhängig der Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung
verpönt wird (vgl. Urteil 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014 E. 3).
3.4.
Die Haftung setzt ferner den Nachweis voraus, dass der natürliche
sowie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind. Der adäquate
Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet
ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder jedenfalls zu
begünstigen. Das Bundesgericht prüft gegebenenfalls, ob durch ein
Selbstverschulden der geschädigten Person, durch ein Drittverschulden oder
durch höhere Gewalt der Kausalzusammenhang zwischen der Widerrechtlichkeit und
dem Schaden unterbrochen wird. Ein Selbstverschulden kann etwa darin bestehen,
dass die versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen
leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht ergreift (Kieser
Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 78 N 69 f. mit
Rechtsprechungshinweisen).
3.5.
Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne
subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte
Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im
Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (BGE 133 V
14 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2009, 8C_66/2009, E. 6).
Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG, auf welchen Art. 78 Abs. 4 Satz 3 ATSG verweist,
erlischt die Haftung, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder
Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf
alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten
(BGE 136 II 187 E. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2019, 8C_273/2019,
E. 3).
3.6.
Der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide
im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, soll sicherstellen,
dass im Verwaltungsverfahren abschliessend beurteilte Fragen im
Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen werden («Einmaligkeit des
Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges»). Er setzt regelmässig voraus, dass die
am ursprünglichen Verfahren beteiligten Parteien überhaupt die Möglichkeit
hatten, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder
erfolglos Gebrauch gemacht haben (BGE 129 I 139 E. 3.1 mit Hinweisen). Für
formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide gilt aufgrund des
Überprüfungsverbots gemäss Art. 12 VG die Fiktion der Rechtmässigkeit (siehe
Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2021, 2E_4/2019, E. 4.3.1.).
3.7.
Ersatzforderungen sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese
entscheidet durch Verfügung (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 59a IVG). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des ATSG, ein Einspracheverfahren wird nicht
durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und
Beamten (VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG).
3.8.
Es gilt eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr bzw. eine
absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren für die Einreichung des
Schadenersatzbegehrens im Sinne von Art. 78 ATSG. Die absolute Verwirkungsfrist
von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. dem Tag der
Unterlassungshandlung zu laufen, die einjährige Verwirkungsfrist läuft ab
Kenntnis des Schadens (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VG).
4.
4.1.
Mit Betreibung vom 17. April 2023 machte der Beschwerdeführer die
Haftungsforderung gegenüber der IV-Stelle geltend (IV-Akte 58). Damit wahrte er
sowohl die relative einjährige als auch die absolute zehnjährige
Verwirkungsfrist. Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten.
Vorliegend ist zudem unbestritten, dass dem Beschwerdegegner
ein Schaden entstanden ist. Die in diesem Zusammenhang in formeller Hinsicht
seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände brauchen mit Blick auf
das Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden. In Bezug auf die
Widerrechtlichkeit ist ferner vorwegzunehmen, dass nicht die Verletzung eines
absolut geschützten Rechtsgutes im Raum steht. Umstritten ist vielmehr, ob die
Beschwerdegegnerin eine Bestimmung zum Schutze eines rechtlichen Interesses (Vermögens)
verletzt hat oder sich ein verpöntes Verhalten vorwerfen lassen muss und, ob
dieses Verhalten als kausal für den eingetretenen Schaden zu betrachten ist.
Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.2.
Die Meldebefugnis der IV-Stelle ergibt sich aus Art. 66c IVG. Danach
kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958) melden, wenn sie zweifelt, dass die
versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum
sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist.
Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung (Abs. 2).
4.3.
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG), u.a. wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person
nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen
(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127
II 122 E. 5; Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm
den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen
Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür
genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu
verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 13. August
2018, 1C_232/2018, E. 3.1).
4.4.
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juni
2021 (IV-Akte 39) mitgeteilt, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Am
18. August 2021 (IV-Akte 41) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid
entsprechend und die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 25.
Oktober 2021 (IV-Akte 43) fragte die zuständige Sachbearbeiterin den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) an, ob eine Meldung des Beschwerdeführers an die
Motorfahrzeugkontrolle erfolgen solle, der Beschwerdeführer werde mit Targin
Tabletten behandelt und sei regelmässig mit dem Privatauto und auch
geschäftlich mit dem Lastwagen und Anhänger unterwegs. Der Leiter des RAD, Dr.
med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, erachtete eine solche Meldung aufgrund der Diagnosen
mit eingeschränkter Sehfähigkeit und der verneinten Fahrtauglichkeit im Arztbericht
von Dr. med. E____ vom 4. Dezember 2020 als angezeigt.
4.5.
Die Meldung der IV-Stelle an die zuständigen Behörden erfolgte
zeitnah zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der IV-Stelle. Aufgrund
der zum damaligen Zeitpunkt bekannten medizinischen Tatsachen durfte die Beschwerdegegnerin
Zweifel an der Fahrtauglichkeit hegen. Wenn auch eine frühere Meldung als
sinnvoll erachtet werden könnte, kann aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin
kein verpöntes Verhalten abgeleitet werden. Jedenfalls kann dieses nicht als
Strafaktion gelesen werden, die jeglichen Bezug zum Normzweck vermissen lässt.
Aus dem Wortlaut lässt sich darüber hinaus keine Beschränkung auf das hängige
Verfahren herleiten. Die Kantonspolizei hat sodann im Rahmen ihrer Befugnisse
gehandelt und die notwendigen Abklärungen gestützt auf die Akten der IV von
Amtes wegen vorgenommen (dazu in nachstehender E. 5). Es kann daher nicht
gesagt werden, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin als solches von der
Rechtsordnung verpönt und damit widerrechtlich ist. Darüber hinaus kam der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkung nur oberflächlich und unbestrittenermassen
auch ungenügend nach, unterliess er es doch der Beschwerdegegnerin mitzuteilen,
dass er seit Februar/März 2021 seine Arbeit als Chauffeur aufgenommen hatte
(Beschwerde S. 3; Akten der Krankentaggeldversicherung, IV-Akte 37), die dann
in die Festanstellung ab Mai 2021 mündete (Arbeitsvertrag vom 29. April 2021,
BB 3). Gleichzeitig reichte er aber ein Arztzeugnis mit einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2021 ein (IV-Akte 34 S. 4), das überdies kein
Wiederaufnahmedatum in Aussicht stellte. Insoweit trug er selbst nicht zur
Klärung der Sachlage bei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit Art. 66c
IVG eine Norm zum Schutze fremden Vermögens darstellt, so dass auch hieraus
keine Widerrechtlichkeit hergeleitet werden kann. Aber selbst wenn das
Verhalten der Beschwerdegegnerin als widerrechtlich eingestuft würde, müsste
eine Haftung mangels Kausalität abgelehnt werden.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer hat sich nach der Meldung durch die
Beschwerdegegnerin und im Verfahren vor der Kantonspolizei in keiner Weise um
eine Klärung der Umstände bemüht. Jedenfalls legt er keine solchen Bemühungen
im Beschwerdeverfahren vor. Zunächst unternahm er offenbar nichts, nachdem er
Kenntnis der Meldung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2021 erhalten
hatte (IV-Akte 44), aber auch dann nicht, als ihm die Verfügung der
Kantonspolizei vom 13. Januar 2022 zugestellt wurde (IV-Akte 47 S. 3). Der Verfügung
der Kantonspolizei war die Zeugnisbeurteilung vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 47
S. 6) beigelegt. Dieser hätte er entnehmen können, dass sich die Kantonspolizei
auf einen nicht aktuellen Bericht seiner behandelnden Ärztin gestützt hat und
irrtümlich davon ausging, der Bericht sei im Dezember 2021 und nicht im
Dezember 2020 erstellt worden. So hätte er beispielsweise darauf hinweisen
können, dass der zugrundeliegende Arztbericht von Dr. med. E____ nicht mehr
aktuell ist. Darüber hinaus hätte er das Verfahren vor der Kantonspolizei mit
der Vorlage eines aktuellen Berichtes von Dr. med. E____ erheblich verkürzen
können, so wie sich das auch aus dem Gutachten ergibt. Im verkehrsmedizinischen
Gutachten vom 29. März 2022 (BB 5) wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer seit über einem Jahr keine Beschwerden mehr bezüglich der
durchgemachten Herpes-Zoster-Erkrankung mit massiven Augensymptomen, Lichtscheu
und Kopfschmerzen mehr habe. Die ärztliche Kontrollfahrt wurde sodann auch
nicht wegen der Augenproblematik angeordnet, sondern wegen der kognitiven
Leistungsfähigkeit (siehe verkehrsmedizinisches Gutachten vom 29. März 2022
Seite 6, BB 5). Der Beschwerdeführer hätte mehr unternehmen müssen, um den
Schaden abzuwenden. Weder hat er nach der Meldung der Beschwerdegegnerin
interveniert noch das ihm explizit zugestandene nachträgliche Anhörungsrecht wahrgenommen
oder vom vorhandenen Rechtsmittel (siehe Verfügung der Kantonspolizei vom 13.
Januar 2022, BB 4) Gebrauch gemacht. Offensichtlich hat er den Entscheid der Kantonspolizei
vom 13. Januar 2022 kommentarlos akzeptiert. Unter diesen Umständen ist der
Kausalzusammenhang durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen worden.
Mitunter aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges
(siehe oben Erw. 3.6.) ist keine Staatshaftung gegeben.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis
IVG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
d) Der Streitwert beträgt
mindestens Fr. 30’000.-- oder es stellt sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: