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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatur [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.63
Verfügung vom 26. April 2023
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr [...] geborene Beschwerdeführerin, Mutter von im Jahr [...]
geborenen Zwillingen und gelernte Sachbearbeiterin Rechnungswesen, meldete sich
mit Verweis auf schwere Depressionen am 13. März 2020 erstmals zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zuletzt war die
Beschwerdeführerin in einem 20%-Pensum als Sachbearbeiterin in einer Arztpraxis
tätig, wobei ihr der Arbeitsvertrag am 22. Januar 2020 aus organisatorischen
Gründen gekündigt wurde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Oktober
2020, IV-Akte 11, S. 2 ff.; Kündigung vom 22. Januar 2020, IV-Akte 11, S. 12;
Krankmeldung Taggeldanspruch vom 14. Oktober 2019, IV-Akte 14, S. 111).
b)
In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in
erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich holte sie unter anderem
die Akten der zuständigen Taggeldversicherung ein (IV-Akte 14) und tätigte am
5. November 2020 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 17.
November 2020, IV-Akte 36). Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie
(vgl. Gutachten Rheumatologe vom 24. März 2022, IV-Akte 62 und Gutachten
Psychiatrie vom 25. März 2022, IV-Akte 61), gemäss welcher ab Oktober 2019 bis
zum Begutachtungsdatum von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und danach
wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
c)
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge im
Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Angaben nach Massgabe der
gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) mit Verfügung vom 26. April 2023
(IV-Akte 82) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2022 eine
halbe Invalidenrente zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 und die Zusprache
einer ganzen Rente über den 31. Mai 2022 hinaus.
b)
Mit ergänzenden Beschwerdebegründungen vom 6. Juni 2023 und vom 7. Juli
2023 beantragt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, es sei die
Verfügung vom 26. April 2023 aufzuheben und es seien ihr über den 31. Mai 2023
hinaus die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 4. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.
Oktober 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem psychiatrische
Teilgutachten sei der Beweiswert abzusprechen. Einerseits sei die ab dem
Begutachtungszeitpunkt attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mangels
nachvollziehbarer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht plausibel. Ferner
sei die Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der
Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei daher mangels Verbesserung des
Gesundheitszustandes die Rente über den 31. Mai 2022 hinaus weiter
auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,
auf das beweiskräftige Gutachten sei abzustellen. Der Gutachter habe die
Verbesserung des Gesundheitszustandes sorgfältig erläutert und auch
nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Vergleich zum behandelnden Psychiater
zu einer abweichenden Diagnostik komme. Die Verfügung vom 26. April 2023 sei
daher zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin
einen über den 31. Mai 2022 hinausgehenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt
u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2020 bei der
Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs.
1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand der Rentenanspruch wie mit Verfügung
vom 26. April 2023 festgelegt im Oktober 2020 (vgl. Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,
Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann,
wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 IVG aufweist. Ein Anspruch
auf eine ganze Rente besteht, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 70%
vorliegt. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%,
eine halbe Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von
mindestens 40%.
4.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE
130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE
115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Wird, wie vorliegend,
rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist
demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab dem
Begutachtungszeitpunkt vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 61) in einem derartigen Ausmass
verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
4.3.
Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E.
5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.
Berichte behandelnder Ärzte sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar
2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 65, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E
3.b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren
Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen
Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf
die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch je kaum in Frage
kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019
E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts
9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Nachfolgend werden die wichtigsten
medizinischen Akten dargestellt.
5.
5.1.
5.1.1. Im Lichte der aufgeführten
rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im Begutachtungszeitpunkt (Februar
2022) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes
ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.
81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
5.1.2. Vorweg zu
nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des rheumatologischen
Gutachtens zu Recht nicht in Frage stellt. Es erübrigen sich daher
entsprechende Weiterungen und die folgenden Erwägungen beschränken sich auf die
Frage der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 26. April
2023 in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med.
C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 25. März 2022
(IV-Akte 61).
5.2.2. Der
Gutachter diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, remittiert
(ICD10 F33.4) und akzentuierte selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD10 Z73.1).
Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, im Mai 2020
seien verschiedene depressive Symptome durch den Behandler, Dr. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und durch den Vertrauensarzt
der Taggeldversicherung nachvollziehbar festgestellt worden. Heute sei die
Symptomatik allerdings nicht mehr vorhanden. Nicht nachvollzogen werden könne
die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung, da sich keine
diesbezüglichen Hinweise und keine Symptomatik finden liessen. Die akzentuierte
Persönlichkeitsstruktur könne ebenfalls nachvollzogen werden. Die
Beschwerdeführerin versuche eine hintergründige Selbstunsicherheit zu
kompensieren, indem sie sich überengagiere und dadurch an den Anschlag gerate.
Mittlerweile könne eine depressive Störung nicht mehr bestätigt werden, da eine
dauerhafte gedrückte Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit oder
Verminderung des Antriebs nicht mehr bestehe. Es sei von einer Remission
auszugehen. Da die Beschwerdeführerin erwähnte, bereits in der Vergangenheit
wegen einer möglichen depressiven Symptomatik in Behandlung gestanden sei, sei
eine rezidivierende depressive Störung in Betracht zu ziehen.
Differentialdiagnostisch könne eine Anpassungsstörung in Betracht gezogen
werden. Die Störung wirke sich heute nicht mehr im alltäglichen Leben aus,
respektive die Beschwerdeführerin sei fähig, ihren Alltag zu gestalten, zu
strukturieren, könne Verantwortung übernehmen. Es bestehe keine
Beeinträchtigung mehr. Es sei daher nicht von einer schwerwiegenden Störung
auszugehen, wobei weiterhin die psychosoziale Belastung bestehe, die eine
entscheidende Rolle spiele.
5.2.3. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei
grundsätzlich in der Lage, jede Tätigkeit in vollem Umfang durchzuführen. Aufgrund
der Belastung im familiären Umfeld dürfte es allerdings schwierig sein,
zusätzlich noch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da keine Unterstützung
durch den Ehemann besteht und sie de facto alleinerziehend ist. Es müsse
berücksichtigt werden, dass sie bis 2017 keiner beruflichen Tätigkeit mehr
nachgegangen sei, keine Ausbildung habe und die hiesige Sprache wohl nicht
ausreichend beherrsche, um sich schriftlich genügend sicher mitteilen zu können
und entsprechend administrative Tätigkeiten durchführen zu können. Eine einfach
strukturierte Tätigkeit sei demnach möglich. Auch im Haushalt bestehe keine
Einschränkung mehr. Die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2019 voll
arbeitsunfähig eingestuft worden. Der weitere Verlauf sei allerdings unklar und
in den Unterlagen auch nicht genügend dokumentiert bis zur heutigen
Untersuchung. In den Akten der Taggeldversicherung sei noch bis November 2020
eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben. Mindestens ab dem heutigen
Untersuchungsdatum (4. Februar 2022) sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
5.2.4. Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 4.4. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt (IV-Akte 61, S. 1 f. «Übersicht der verwendeten Quellen» und
«Aktenauszug»), wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen
im Gutachten aufgeführt wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange aktuell
und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen (sechzigminütige
psychiatrische Untersuchung, IV-Akte 61, S. 1). Die geklagten Beschwerden
wurden hinreichend berücksichtigt (a.a.O., S. 2) und bilden ihrerseits die
Grundlage für die sorgfältige Anamnese (a.a.O., S. 4). Zu vorhandenen früheren,
allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung
genommen und die Standardindikatoren geprüft. Die Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend
und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen
der Expertise schlüssig begründet (vgl. auch (Beurteilung RAD vom 6.
April 2022, IV-Akte 64, S. 4).
5.3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen die Einwände
des behandelnden Psychiaters nicht, um die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Beurteilung, namentlich die Verbesserung des Gesundheitszustandes im
Begutachtungszeitpunkt (Februar 2022) zweifelhaft erscheinen zu lassen. So
führt Dr. med. D____ mit Bericht vom 22. Mai 2023 (bei den Beschwerdebeilagen)
zwar an, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag schwerwiegend
beeinträchtigt und daher entgegen der Auffassung des Gutachters nach wie vor zu
100% arbeitsunfähig. Allerdings unterlässt es der Behandler in diesem
Zusammenhang konkrete krankheitsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen zu nennen,
welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren könnten.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass der Gutachter die
schwierige familiäre Situation und die vorhandenen Belastungen in ihrem Alltag
berücksichtigt und diese im Gesamtkontext würdigte (vgl. IV-Akte 61, S. 7 f.). Ferner
setzt sich der Behandler nicht mit den gutachterlichen Feststellungen
auseinander, welche einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen.
So lässt sich die vom Gutachter beschriebene aktuelle Behandlung von einer
einmal monatlichen Therapiestunde nicht mit einer vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Gleiches gilt für die pharmakologische Therapie
von 20 mg Brintellix morgens und das vom Gutachter explorierte hohe
Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (a.a.O., S. 3). Es scheint insgesamt
so, als ob der behandelnde Psychiater lediglich die subjektiven Beschwerden
gewichtet ohne die objektivierbaren Befunde zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen
ist wohl auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019
vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anzuführen ist dazu, dass der im
Bericht vom 22. Mai 2023 erfolgte Verweis des behandelnden Psychiaters auf die
«ausführlichen» IV-Berichte im Hinblick auf die Frage der Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Begutachtungszeitpunkt nicht zielführend ist, betreffen
diese Berichte doch zum einen nicht den massgeblichen Zeitpunkt und wird
gutachterseits zum anderen die in der Vergangenheit attestierte vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit gar nicht in Abrede stellt. Schliesslich lassen sich den
Akten keine anderweitigen echtzeitlichen Berichte entnehmen, welche die
gutachterliche Darstellung als zweifelhaft erscheinen liessen.
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Einwände keine (hinreichenden) Zweifel an der psychiatrischen
Begutachtung hervorzurufen vermögen. Da im Übrigen die Statusfrage und die
Invaliditätsberechnung zu Recht nicht umstritten sind, kann gestützt auf die
bidisziplinäre Begutachtung festgehalten werden, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2022 in rentenrelevanter
Art und Weise verbessert hat, so dass ab dem 1. Juni 2022 kein Rentenanspruch
mehr besteht. Die Verfügung vom 26. April 2023 ist daher zu schützen.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung vom 26. April 2023 zu schützen.
6.2.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 zu
tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: