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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.64
Verfügung 5. Mai 2023
Beschwerde abgewiesen. Gutachten
beweiskräftig.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22.
November 2012 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bis im Januar 2010 als Spitalreinigerin
in einem Teilzeitpensum (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 19. Dezember 2012,
IV-Akte 11). Seit November 2011 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 2).
b)
Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 23. September
2014, IV-Akte 32) und eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und D____, Facharzt für
Rheumatologie, FMH (vgl. Gutachten vom 21. Mai 2015, IV-Akte 44). Im
Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2016
(IV-Akte 72) unter Anwendung der Erwerbsvergleichsmethode eine befristete ganze
Rente von Februar 2014 bis und mit Juni 2015 zu. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde (IV-Akte 75) wurde mit Urteil vom 9. November 2016
gutgeheissen (IV.2016.56; IV-Akte 94) und die Sache zur erneuten psychiatrischen
Begutachtung mit ergänzenden neurologischen Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
c)
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ eine Begutachtung
in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Mit Gutachten vom
14. September 2017 (IV-Akte 113) hielten die Gutachter fest, eine sichere
Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Eine retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht möglich. Da die
Begutachtung im Ergebnis keine gesicherten Ergebnisse zur Arbeitsfähigkeit
brachte, erfolgte eine erneute Begutachtung.
d)
Gemäss polydisziplinärem Gutachten der F____ AG, welches die
medizinischen Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie umfasste, liegt aus psychiatrischer Sicht eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, welche am wahrscheinlichsten schon seit dem
Jahr 2017 bestehe (IV-Akte 242, S. 17 f.). Daraufhin teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mit, sie habe vom 1.
November 2013 bis zum 31. Juli 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente
vom 1. August 2015 bis zum 30. September 2018 keinen Rentenanspruch und ab dem
1. Oktober 2018 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente (IV-Akte 265).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung vom 5. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze unbefristete
Invalidenrente auszurichten. Dieser Anspruch sei ab dem 1. Mai 2015 mit 5% p.a.
zu verzinsen. Das bisher von der Beschwerdegegnerin gemäss hier angefochtener
Verfügung vom 5. Mai 2023 geleistete sei anzurechnen. Eventualiter sei zur
Anspruchsabklärung ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der
Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und innere Medizin zu
Lasten der Beschwerdegegnerin einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der
Beschwerdeführerin sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 29. August 2023 und Duplik vom 7. September 2023 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. August 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 17.
November 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem polydisziplinären
Gutachten käme, mit Ausnahme des rheumatologischen und psychiatrischen
Teilgutachtens, Beweiskraft zu. Bezüglich des rheumatologischen Teilgutachtens
moniert die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit den
Vorakten, namentlich mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Mai 2015
von Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH (IV-Akte 44). Hinsichtlich
des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelt die Beschwerdeführerin die
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Längsschnitt und macht
unter Verweis auf die Aktenlage geltend, es bestehe seit November 2013
durchgehend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das polydisziplinäre Gutachten
sei voll beweiskräftig. Eine gesicherte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe
erst mit dem polydisziplinären Gutachten festgestellt werden können und bestehe
ab Oktober 2018. Die davor zugesprochene befristete ganze Rente müsse
angesichts der Aktenlage als kulant bezeichnet werden. Jedenfalls eröffne die Aktenlage
keinen Raum für eine ab November 2013 durchgehende Zusprache einer ganzen
Invalidenrente.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher vorliegend einerseits die
Beweiskraft des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens und
andererseits ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit von
einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen ist. Die Beweiskraft der übrigen
Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens ist zwischen den Parteien zu
Recht unstrittig. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich daher in
medizinischer Hinsicht auf die psychiatrische und rheumatologische Problematik.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.
1 lit. b und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im November 2012 bei
der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28
Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist der zugestandene Rentenanspruch im Mai
2013 entstanden und die Aufhebung im August 2018 erfolgt (vgl. Verfügung vom 5.
Mai 2023; IV-Akte 265; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in
der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 9100 ff.). Demgemäss
sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und
ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
5.1.
5.1.1. Als medizinische Entscheidungsgrundlage der Verfügung vom 5.
Mai 2023 diente im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG
(IV-Akte 242). Wie dargestellt, beschränken sich die Erwägungen auf das rheumatologische
und das psychiatrische Teilgutachten.
5.1.2. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte der
Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3) und ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig remittiert (IV-Akte 242, S. 163). Im Rahmen der Herleitung der
Diagnose führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei von Seiten des
Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung, den
Übertragungsaspekten als auffällig zu bezeichnen. Es hätten sich
Auffälligkeiten in Affekt-, Antriebs- und Verhaltensebene abgezeichnet. Es habe
sich im formellen Gedankengang eine Verworrenheit, in der Affektivität eine
ausgeprägte Instabilität bis hin zur Affektinkontinenz, ein starker Wechsel der
Affektivität, hier dann auch eine Parathymie und ein läppisches Verhalten
gezeigt. Auch habe sich die Beschwerdeführerin psychomotorisch angespannt,
unruhig, zum Teil auch ängstlich gezeigt. Es hätten, soweit explorierbar,
Störungen der Meinhaftigkeit, Ich-Störungen, ein Gedankenlautwerden und wohl
auch Fremdbeeinflussungserlebnisse bestanden. Insbesondere habe die
Beschwerdeführerin über paranoide Inhalte und Beeinträchtigungsideen und
Ängste, auch Ängste getötet zu werden und akustische Halluzinationen im Sinne von
imperativen Stimmen und Akoasmen. Unter der Gesamtschau der Befunde müsse heute
davon ausgegangen werden, dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis vorlag. Es hätten jedoch nicht eindeutige Kardinalssymptome
bestanden, um die Störung einer klassischen Diagnose, wie etwa der paranoiden
Schizophrenie zuzuordnen und da es in der Vorgeschichte wohl auch stuporöse,
katatone Symptome, gegeben habe (Bericht [...] vom 19. Dezember 2013) und die akustischen
Halluzinationen mit imperativen Stimmen zwar entsprechend Huber, jedoch nicht
entsprechend Bleuler zu den Erstrangsymptomen zu zählen seien, soll die Diagnose
der undifferenzierten Schizophrenie gewählt werden (a.a.O., S. 164). Aus
psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für den ersten und auch den
zweiten Arbeitsmarkt als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die
Beurteilung liess er für die nächsten 12-24 Monate gelten unter der
Voraussetzung eine adäquate Therapie, einschliesslich einer Hospitalisation in
einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Hernach sollte
monodisziplinär psychiatrisch die Sachlage neu überprüft werden, auch im
Hinblick, ob sich eventuell schon ein Residuum bei der Beschwerdeführerin
eingestellt habe (a.a.O., S. 168). Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestaltet
sich gemäss dem psychiatrischen Gutachter wie folgt (a.a.O., S. 168 f.):
Während der Phasen, ohne dass sich diese im Einzelnen explizit, retrospektiv
abgrenzen liessen, in welchen sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen
Umständen nicht habe explorieren lassen und auch fremdanamnestisch nicht habe
abgegrenzt werden können, könne man durch die vorbestehenden depressiven Phasen
immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit annehmen, zum Teil eine
Teilarbeitsunfähigkeit. Im Gutachten der E____ vom 14. September 2017 möge sich
dann schon eine Verstärkung der Prodromalsymptomatik abgezeichnet haben. Warum
im Weiteren von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. G____, leitender Arzt
transkulturelle Psychiatrie, H____ im Bericht vom 29. Oktober 2018 und vom 20.
November 2019 dies nicht aufgegriffen und diagnostiziert werden, könne nicht
nachvollzogen werden. Allerdings falle auf, dass entgegen den Vorberichten des
bezeichneten Verfassers in den Berichten dann Persönlichkeitsakzentuierung und
auch eine Persönlichkeitsstörung angenommen werde. Dieses Bild könnte
entstehen, wenn die Symptomatik noch milder als zum heutigen Tage gewesen wäre
und wäre auch differenzialdiagnostisch zu erwägen gewesen. Am
wahrscheinlichsten erscheine dem Referenten, dass schon im Jahr 2017, auch
entsprechend den fremdanamnestischen Angaben, dass sich seit etwa vier Jahren
die Symptomatik deutlich verschlimmert habe, eine solch ausgeprägte Symptomatik
bestanden habe, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte. Wann
genau sich die heutigen Umstände eingestellt hätten, könne retrospektiv leider
nicht beantwortet werden. Die Umstände bestünden ex nunc.
5.1.3. Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie,
Nephrologie und Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte der Rheumaotologe ein chronisches Schmerzsyndrom und
eine vertebragene Haltungsinsuffizienz fest und hielt vor diesem Hintergrund
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für gegeben (IV-Akte
242, S. 195).
5.2.
Es kann vorweggenommen werden, dass auf die dargelegten
Teilgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie und Rheumatologie in formeller
und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Sie entsprechen den
bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (BGE 125 V 351,
352 E. 3). Weiter wurden die Gutachten anhand einer umfassenden Anamnese und
fachärztlicher Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der Vorakten
verfasst. Letzteres gilt auch für das rheumatologische Teilgutachten, wie
nachfolgend darzulegen ist. Die Gutachter haben ihre jeweiligen Beurteilungen
lege artis erstellt. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt insgesamt
als hinreichend abgeklärt. Den hier aufgrund der erwiesenen Stichhaltigkeit der
in den Gutachten erschlossenen medizinischen Zusammenhänge kommt volle
Beweiskraft zu (vgl. auch Bericht des RAD vom 3. November 2022, IV-Akte 246). Dies
gilt auch für die strittige psychiatrische Beurteilung des zeitlichen Verlaufs
der psychiatrischen Erkrankung, worauf in Erwägung 5.4 einzugehen ist.
5.3.
Die Kritik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche
Nichtberücksichtigung des (beweistauglichen) Gutachtens von Dr. med. D____ im
Rahmen der rheumatologischen Begutachtung ist nicht zielführend. So ergibt sich
einerseits aus dem Aktenauszug, dass Dr. med. I____ das Gutachten und auch die
gelisteten Diagnosen bekannt waren (IV-Akte 242, S. 182). Dass sich der
Gutachter mit den damals gestellten Diagnosen, insbesondere mit der chronischen
Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt haben soll, ist mit Blick auf die
gestellten Diagnosen (ohne Arbeitsfähigkeit) ebenfalls zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist anzufügen, dass auch Dr. med. D____ – gleich wie Dr. med. I____
- der Beschwerdeführerin insgesamt aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit attestierte und sich die fraglichen Diagnosen lediglich auf
das Zumutbarkeitsprofil im Sinne einer Verweistätigkeit ausgewirkt hatten. Die
in somatischer Hinsicht angebrachte Kritik vermag somit keine (erheblichen)
Zweifel an der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. I____
hervorzurufen und auch keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit Mai
2013 zu begründen.
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Besserung
des Gesundheitszustandes in der Zeit der Rentenaufhebung vom 1. August 2015 bis
am 30 September 2018 nicht nachgewiesen sei. In ihrem Zustand sei sie einem
Arbeitgeber ohne ein aussergewöhnlich weitgehendes nicht zu erwartendes
Entgegenkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar gewesen, wobei
sie sich neben nachfolgend darzulegende Berichte auch auf die Aussagen des
Ehemannes anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht vom 9.
November 2016 bezieht (Beschwerde Rz. 12 ff.). Es ist daher im Folgenden die medizinisch
relevante Aktenlage mit Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin abzubilden.
5.4.2. Gemäss Bericht der H____ vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 27) lag bei
der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (29. November 2013) eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome vor. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage 100% (vgl. Bericht H____ vom 28. Juni 2014, IV-Akte 30).
5.4.3. Mit gemäss Urteil vom 9. November 2016 als nicht beweiskräftigem
psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Mai 2015 einschliesslich Stellungnahme
vom 19. November 2015 (IV-Akte 44, S. 12 ff., IV-Akte 66) attestierte Dr. med. C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, der Beschwerdeführerin eine
depressive Störung, aktuell leichten Ausmasses. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, es liege allenfalls eine verminderte
Belastbarkeit vor. Grundsätzlich sollte es der Beschwerdeführerin allerdings
möglich sein, eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Es könne
aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des erhöhten Pausenbedarfs eine
30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden. In der
Vergangenheit sei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden, wobei nicht klar sei, inwieweit diese Einschränkung nur aus
psychiatrischer Sicht attestiert wurde. Es sei deshalb im Zweifelsfall
anzunehmen, dass ab Beginn der Behandlung (vgl. E. 5.4.2. hiervor) eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mindestens ab dem Untersuchungsdatum (29.
April 2015) gelte die vorgenannte Einschränkung von 30%.
5.4.4. Mit Bericht vom 21. September 2015 (IV-Akte 58) attestierte der seit
Januar 2014 (Bericht H____ vom 28. Juni 2014, IV-Akte 30) behandelnde Therapeut
J____, M.Sc. Psychologe, der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwere
depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine
sonstige spezifische Persönlichkeitsstruktur (passiv-aggressive
Persönlichkeitsstörung), sowie eine Migräne. In der Befunderhebung nach AMDP
konnte er keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn) oder Störungen
der Wahrnehmung (Sinnestäuschen) oder Ich-Störungen ausmachen. In der
Beurteilung führte er aus, dass sowohl die Persönlichkeitsstruktur als auch
geringe soziale Kompetenzen die Problematik aufrechterhalte. Zur
Arbeitsfähigkeit äussert sich der vorgenannte Bericht nicht.
5.4.5. Die Neurologin Dr. K____ diagnostizierte mit Bericht
vom 25. Januar 2017 (IV-Akte 137, S. 6) chronische Kopfschmerzen, aktuell
wahrscheinlich vom Mischtyp bei früher vorliegender Migräne ohne Aura, Verdacht
auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei offenbar täglicher
Analgetikaeinnahme seit Jahren (1.), chronische Armschmerzen beidseits (2.),
rezidivierende depressive Episoden (3.) sowie Zölliakie (4.).
5.4.6. Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2017 (vgl.
psychiatrisches Fachgutachten E____ vom 2. Juni 2017, IV-Akte 113, S. 42 ff.)
wurden neben Kopfschmerzen vom Mischtyp verschiedenen Komponenten die
Verdachtsdiagnosen einer paranoiden Entwicklung im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation und einer Minderintelligenz geäussert. Eine retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da sich das Krankheitsbild
im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit entsprechender Ausprägung in den Akten
beschrieben sei. Die Auswirkung der obgenannten psychischen Störung und der
Defizite auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit seien bei zahlreichen
Inkonsistenzen unklar. Seitens der H____-Ambulanz sei in der Vergangenheit eine
100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne
nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Eine retrospektive Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit war den Gutachtern ebenfalls nicht möglich, da das
Krankheitsbild in der heutigen Ausprägung in den Akten nicht beschrieben worden
sei und die Angaben der Explorandin in Bezug auf Verlauf nicht ausreichend oder
nachvollziehbar seien.
5.4.7. Mit Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte
138) wurden der Beschwerdeführerin seitens der H____ eine mittelgradige
depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, den Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, Probleme
mit der Beziehung zum Ehepartner und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen
im Leben. Die Arbeitsfähigkeit sei den Berichten der ärztlichen Kollegen zu
entnehmen. Dem nicht unterschriebenen Beiblatt zu Arztbericht vom 22. August
2018 (Anfrage Beschwerdgegnerin IV-Akte 138 S. 1; Beiblatt IV-Akte 137 S. 1 f.)
attestiert die H____ eine volle Arbeitsunfähigkeit.
5.4.8. Mit ambulantem Verlaufsbericht vom 20. November 2019
(IV-Akte 165) berichtete die H____ über die Beschwerdeführerin, welche zwischen
dem 26. September 2016 und dem 30. Oktober 2019 bei ihnen in ambulanter
Behandlung gewesen sei. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (F33.10), der
Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ;
F60.30), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41), Probleme in der Beziehung mit dem Ehepartner oder Partner
(Z63.0) und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus (Z60.0).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben
entnehmen. Die diagnostische Abklärung habe sich aufgrund der Einsilbigkeit und
Passivität als deutlich erschwert gestaltet. Die Patientin zeige sich sehr
misstrauisch und verweigere auch zu antworten, wenn es um Angaben zu ihrer
Person gehe.
5.5.
5.5.1. Nach dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht
bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das
Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach
objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der
wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist. Bei zwei
möglichen Sachverhaltsvarianten dies wahrscheinlichere ist und zudem begründet
angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20.
Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.5.2.
Die psychiatrische Aktenlage zeigt sich, unter Berücksichtigung, dass
sie bis zur angefochtenen Verfügung eine Zeitspanne von zehn Jahren abbildet, sowohl
quantitativ als auch qualitativ als dürftig. Bis zum Vorliegen des
polydisziplinären Gutachtens ergibt sich eine aktenkundig ausgewiesene
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig aus den Berichten der H____ vom
19. Dezember 2013 und 28. Juni 2014 und dem (nicht beweiskräftigen)
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C____, wobei die vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den gleichen Zeitraum betreffen. In Bezug
auf das Ende der initial von der H____ attestierten vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass sich die von Dr. med. C____
angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Bericht des seit Januar
2014 behandelnden und delegiert arbeitenden Psychologen zumindest teilweise widerspiegelt,
welcher im September 2015 nicht mehr von einer schweren, sondern von einer
mittel- bis schweren Depression ausgeht (E. 5.4.4.). Wie bereits dargelegt,
unterlässt der behandelnde Psychologe im genannten Bericht es allerdings die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu quantifizieren. Diese
Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der
angefochtenen Verfügung bzw. der befristeten Rente von November 2013 bis Juli
2015 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, auch wenn sie mangels
der Beweiskraft des Gutachtens Fasnacht lediglich auf den Angaben des
behandelnden Arztes und des behandelnden Assistenzpsychologen beruht. Weitere
Anhaltspunkte, welche eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein
psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von Mai 2013 bis September 2018
erstellen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Erst mit dem
polydisziplinären Gutachten der F____ AG vom September 2022 erfolgte eine
beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Angesichts der knappen Aktenlage ist ferner nicht zu beanstanden, dass der
Gutachter den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit entsprechend
festlegte und die schizophrene Symptomatik erst vier Jahre vor dem
Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bestehend
annahm. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, dass die vor
diesem Zeitpunkt liegende psychiatrische Historie möglicherweise als prodromalsymptomatisch
gewertet werden könnte. Diese Vermutung stammt jedoch vom Gutachter selber, welcher
selber in Würdigung der Akten sowie fremdanamnestischer Angaben des Ehemannes nachvollziehbar
darlegt, weshalb daraus keine weiterzurückreichenden Schlüsse gezogen werden
können, die eine seit November 2013 (Ablauf Wartejahr) durchgehend vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Lediglich
der Vollständigkeit halber lässt sich festhalten, dass ein möglicher Verlauf in
beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch auch in der
Zeit vom August 2015 bis September 2018 zu rechtfertigen. Soweit der RAD mit
Bericht vom 3. November 2022 (IV-Akten 246) den Beginn der rentenbegründenden Verschlechterung
an den Verlaufsbericht der H____ vom 29. Oktober 2018 knüpft, hält er sich an
die wenigen aktenbasierten Hinweise, so dass dieses Vorgehen nicht zu
beanstanden ist.
5.6.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die seitens der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zuerkannten Rentenleistungen
in zeitlicher (und auch umfangmässiger) Hinsicht auch unter Berücksichtigung
von Art. 88bis IVV nicht zu beanstanden sind. Die angefochtene
Verfügung ist daher zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente von November 2013 bis Juli 2015 und ab Oktober 2018, wobei
die Rentenleistungen nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ab November 2015 (24 Monate nach
der Entstehung des Anspruches) mit 5% p.a. zu verzinsen sind. Die
Beschwerdegegnerin gewährte in der angefochtenen Verfügung einen Verzugszins
von Fr. 8'802. Dieser ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte
an dessen Richtigkeit zu zweifeln.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2.
Gemäss diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses geht diese zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem
Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ausserordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Kostenerlass geht diese Gebühr zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: