Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.64

Verfügung 5. Mai 2023

 

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig.

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. November 2012 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bis im Januar 2010 als Spitalreinigerin in einem Teilzeitpensum (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 19. Dezember 2012, IV-Akte 11). Seit November 2011 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 2).

b)               Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 23. September 2014, IV-Akte 32) und eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH (vgl. Gutachten vom 21. Mai 2015, IV-Akte 44). Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (IV-Akte 72) unter Anwendung der Erwerbsvergleichsmethode eine befristete ganze Rente von Februar 2014 bis und mit Juni 2015 zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 75) wurde mit Urteil vom 9. November 2016 gutgeheissen (IV.2016.56; IV-Akte 94) und die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung mit ergänzenden neurologischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)               In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Mit Gutachten vom 14. September 2017 (IV-Akte 113) hielten die Gutachter fest, eine sichere Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht möglich. Da die Begutachtung im Ergebnis keine gesicherten Ergebnisse zur Arbeitsfähigkeit brachte, erfolgte eine erneute Begutachtung.

d)               Gemäss polydisziplinärem Gutachten der F____ AG, welches die medizinischen Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie umfasste, liegt aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, welche am wahrscheinlichsten schon seit dem Jahr 2017 bestehe (IV-Akte 242, S. 17 f.). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mit, sie habe vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. August 2015 bis zum 30. September 2018 keinen Rentenanspruch und ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente (IV-Akte 265).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze unbefristete Invalidenrente auszurichten. Dieser Anspruch sei ab dem 1. Mai 2015 mit 5% p.a. zu verzinsen. Das bisher von der Beschwerdegegnerin gemäss hier angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2023 geleistete sei anzurechnen. Eventualiter sei zur Anspruchsabklärung ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und innere Medizin zu Lasten der Beschwerdegegnerin einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführerin sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 29. August 2023 und Duplik vom 7. September 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit Verfügung vom 30. August 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

IV.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 17. November 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem polydisziplinären Gutachten käme, mit Ausnahme des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens, Beweiskraft zu. Bezüglich des rheumatologischen Teilgutachtens moniert die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten, namentlich mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Mai 2015 von Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH (IV-Akte 44). Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelt die Beschwerdeführerin die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Längsschnitt und macht unter Verweis auf die Aktenlage geltend, es bestehe seit November 2013 durchgehend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das polydisziplinäre Gutachten sei voll beweiskräftig. Eine gesicherte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe erst mit dem polydisziplinären Gutachten festgestellt werden können und bestehe ab Oktober 2018. Die davor zugesprochene befristete ganze Rente müsse angesichts der Aktenlage als kulant bezeichnet werden. Jedenfalls eröffne die Aktenlage keinen Raum für eine ab November 2013 durchgehende Zusprache einer ganzen Invalidenrente.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher vorliegend einerseits die Beweiskraft des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens und andererseits ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen ist. Die Beweiskraft der übrigen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens ist zwischen den Parteien zu Recht unstrittig. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich daher in medizinischer Hinsicht auf die psychiatrische und rheumatologische Problematik.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im November 2012 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist der zugestandene Rentenanspruch im Mai 2013 entstanden und die Aufhebung im August 2018 erfolgt (vgl. Verfügung vom 5. Mai 2023; IV-Akte 265; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

5.                

5.1.          5.1.1. Als medizinische Entscheidungsgrundlage der Verfügung vom 5. Mai 2023 diente im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG (IV-Akte 242). Wie dargestellt, beschränken sich die Erwägungen auf das rheumatologische und das psychiatrische Teilgutachten.

5.1.2.     Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (IV-Akte 242, S. 163). Im Rahmen der Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung, den Übertragungsaspekten als auffällig zu bezeichnen. Es hätten sich Auffälligkeiten in Affekt-, Antriebs- und Verhaltensebene abgezeichnet. Es habe sich im formellen Gedankengang eine Verworrenheit, in der Affektivität eine ausgeprägte Instabilität bis hin zur Affektinkontinenz, ein starker Wechsel der Affektivität, hier dann auch eine Parathymie und ein läppisches Verhalten gezeigt. Auch habe sich die Beschwerdeführerin psychomotorisch angespannt, unruhig, zum Teil auch ängstlich gezeigt. Es hätten, soweit explorierbar, Störungen der Meinhaftigkeit, Ich-Störungen, ein Gedankenlautwerden und wohl auch Fremdbeeinflussungserlebnisse bestanden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin über paranoide Inhalte und Beeinträchtigungsideen und Ängste, auch Ängste getötet zu werden und akustische Halluzinationen im Sinne von imperativen Stimmen und Akoasmen. Unter der Gesamtschau der Befunde müsse heute davon ausgegangen werden, dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorlag. Es hätten jedoch nicht eindeutige Kardinalssymptome bestanden, um die Störung einer klassischen Diagnose, wie etwa der paranoiden Schizophrenie zuzuordnen und da es in der Vorgeschichte wohl auch stuporöse, katatone Symptome, gegeben habe (Bericht [...] vom 19. Dezember 2013) und die akustischen Halluzinationen mit imperativen Stimmen zwar entsprechend Huber, jedoch nicht entsprechend Bleuler zu den Erstrangsymptomen zu zählen seien, soll die Diagnose der undifferenzierten Schizophrenie gewählt werden (a.a.O., S. 164).  Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für den ersten und auch den zweiten Arbeitsmarkt als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die Beurteilung liess er für die nächsten 12-24 Monate gelten unter der Voraussetzung eine adäquate Therapie, einschliesslich einer Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Hernach sollte monodisziplinär psychiatrisch die Sachlage neu überprüft werden, auch im Hinblick, ob sich eventuell schon ein Residuum bei der Beschwerdeführerin eingestellt habe (a.a.O., S. 168). Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestaltet sich gemäss dem psychiatrischen Gutachter wie folgt (a.a.O., S. 168 f.): Während der Phasen, ohne dass sich diese im Einzelnen explizit, retrospektiv abgrenzen liessen, in welchen sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht habe explorieren lassen und auch fremdanamnestisch nicht habe abgegrenzt werden können, könne man durch die vorbestehenden depressiven Phasen immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit annehmen, zum Teil eine Teilarbeitsunfähigkeit. Im Gutachten der E____ vom 14. September 2017 möge sich dann schon eine Verstärkung der Prodromalsymptomatik abgezeichnet haben. Warum im Weiteren von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. G____, leitender Arzt transkulturelle Psychiatrie, H____ im Bericht vom 29. Oktober 2018 und vom 20. November 2019 dies nicht aufgegriffen und diagnostiziert werden, könne nicht nachvollzogen werden. Allerdings falle auf, dass entgegen den Vorberichten des bezeichneten Verfassers in den Berichten dann Persönlichkeitsakzentuierung und auch eine Persönlichkeitsstörung angenommen werde. Dieses Bild könnte entstehen, wenn die Symptomatik noch milder als zum heutigen Tage gewesen wäre und wäre auch differenzialdiagnostisch zu erwägen gewesen. Am wahrscheinlichsten erscheine dem Referenten, dass schon im Jahr 2017, auch entsprechend den fremdanamnestischen Angaben, dass sich seit etwa vier Jahren die Symptomatik deutlich verschlimmert habe, eine solch ausgeprägte Symptomatik bestanden habe, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte. Wann genau sich die heutigen Umstände eingestellt hätten, könne retrospektiv leider nicht beantwortet werden. Die Umstände bestünden ex nunc.

5.1.3.     Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie, Nephrologie und Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Rheumaotologe ein chronisches Schmerzsyndrom und eine vertebragene Haltungsinsuffizienz fest und hielt vor diesem Hintergrund eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für gegeben (IV-Akte 242, S. 195).

5.2.          Es kann vorweggenommen werden, dass auf die dargelegten Teilgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie und Rheumatologie in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Sie entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3). Weiter wurden die Gutachten anhand einer umfassenden Anamnese und fachärztlicher Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der Vorakten verfasst. Letzteres gilt auch für das rheumatologische Teilgutachten, wie nachfolgend darzulegen ist. Die Gutachter haben ihre jeweiligen Beurteilungen lege artis erstellt. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt insgesamt als hinreichend abgeklärt. Den hier aufgrund der erwiesenen Stichhaltigkeit der in den Gutachten erschlossenen medizinischen Zusammenhänge kommt volle Beweiskraft zu (vgl. auch Bericht des RAD vom 3. November 2022, IV-Akte 246). Dies gilt auch für die strittige psychiatrische Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der psychiatrischen Erkrankung, worauf in Erwägung 5.4 einzugehen ist.

5.3.           Die Kritik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche Nichtberücksichtigung des (beweistauglichen) Gutachtens von Dr. med. D____ im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung ist nicht zielführend. So ergibt sich einerseits aus dem Aktenauszug, dass Dr. med. I____ das Gutachten und auch die gelisteten Diagnosen bekannt waren (IV-Akte 242, S. 182). Dass sich der Gutachter mit den damals gestellten Diagnosen, insbesondere mit der chronischen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt haben soll, ist mit Blick auf die gestellten Diagnosen (ohne Arbeitsfähigkeit) ebenfalls zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass auch Dr. med. D____ – gleich wie Dr. med. I____ - der Beschwerdeführerin insgesamt aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte und sich die fraglichen Diagnosen lediglich auf das Zumutbarkeitsprofil im Sinne einer Verweistätigkeit ausgewirkt hatten. Die in somatischer Hinsicht angebrachte Kritik vermag somit keine (erheblichen) Zweifel an der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. I____ hervorzurufen und auch keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit Mai 2013 zu begründen.

5.4.          5.4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in der Zeit der Rentenaufhebung vom 1. August 2015 bis am 30 September 2018 nicht nachgewiesen sei. In ihrem Zustand sei sie einem Arbeitgeber ohne ein aussergewöhnlich weitgehendes nicht zu erwartendes Entgegenkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar gewesen, wobei sie sich neben nachfolgend darzulegende Berichte auch auf die Aussagen des Ehemannes anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht vom 9. November 2016 bezieht (Beschwerde Rz. 12 ff.). Es ist daher im Folgenden die medizinisch relevante Aktenlage mit Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzubilden.

5.4.2. Gemäss Bericht der H____ vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 27) lag bei der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (29. November 2013) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (vgl. Bericht H____ vom 28. Juni 2014, IV-Akte 30).

5.4.3.     Mit gemäss Urteil vom 9. November 2016 als nicht beweiskräftigem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Mai 2015 einschliesslich Stellungnahme vom 19. November 2015 (IV-Akte 44, S. 12 ff., IV-Akte 66) attestierte Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, aktuell leichten Ausmasses. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, es liege allenfalls eine verminderte Belastbarkeit vor. Grundsätzlich sollte es der Beschwerdeführerin allerdings möglich sein, eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Es könne aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des erhöhten Pausenbedarfs eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei nicht klar sei, inwieweit diese Einschränkung nur aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde. Es sei deshalb im Zweifelsfall anzunehmen, dass ab Beginn der Behandlung (vgl. E. 5.4.2. hiervor) eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mindestens ab dem Untersuchungsdatum (29. April 2015) gelte die vorgenannte Einschränkung von 30%.

5.4.4.    Mit Bericht vom 21. September 2015 (IV-Akte 58) attestierte der seit Januar 2014 (Bericht H____ vom 28. Juni 2014, IV-Akte 30) behandelnde Therapeut J____, M.Sc. Psychologe, der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwere depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstruktur (passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung), sowie eine Migräne. In der Befunderhebung nach AMDP konnte er keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn) oder Störungen der Wahrnehmung (Sinnestäuschen) oder Ich-Störungen ausmachen. In der Beurteilung führte er aus, dass sowohl die Persönlichkeitsstruktur als auch geringe soziale Kompetenzen die Problematik aufrechterhalte. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der vorgenannte Bericht nicht.

5.4.5.  Die Neurologin Dr. K____ diagnostizierte mit Bericht vom 25. Januar 2017 (IV-Akte 137, S. 6) chronische Kopfschmerzen, aktuell wahrscheinlich vom Mischtyp bei früher vorliegender Migräne ohne Aura, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei offenbar täglicher Analgetikaeinnahme seit Jahren (1.), chronische Armschmerzen beidseits (2.), rezidivierende depressive Episoden (3.) sowie Zölliakie (4.).

5.4.6.     Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2017 (vgl. psychiatrisches Fachgutachten E____ vom 2. Juni 2017, IV-Akte 113, S. 42 ff.) wurden neben Kopfschmerzen vom Mischtyp verschiedenen Komponenten die Verdachtsdiagnosen einer paranoiden Entwicklung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und einer Minderintelligenz geäussert. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da sich das Krankheitsbild im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit entsprechender Ausprägung in den Akten beschrieben sei. Die Auswirkung der obgenannten psychischen Störung und der Defizite auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit seien bei zahlreichen Inkonsistenzen unklar. Seitens der H____-Ambulanz sei in der Vergangenheit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war den Gutachtern ebenfalls nicht möglich, da das Krankheitsbild in der heutigen Ausprägung in den Akten nicht beschrieben worden sei und die Angaben der Explorandin in Bezug auf Verlauf nicht ausreichend oder nachvollziehbar seien.

5.4.7.     Mit Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 138) wurden der Beschwerdeführerin seitens der H____ eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, den Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, Probleme mit der Beziehung zum Ehepartner und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Leben. Die Arbeitsfähigkeit sei den Berichten der ärztlichen Kollegen zu entnehmen. Dem nicht unterschriebenen Beiblatt zu Arztbericht vom 22. August 2018 (Anfrage Beschwerdgegnerin IV-Akte 138 S. 1; Beiblatt IV-Akte 137 S. 1 f.) attestiert die H____ eine volle Arbeitsunfähigkeit.

5.4.8.     Mit ambulantem Verlaufsbericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 165) berichtete die H____ über die Beschwerdeführerin, welche zwischen dem 26. September 2016 und dem 30. Oktober 2019 bei ihnen in ambulanter Behandlung gewesen sei. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (F33.10), der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ; F60.30), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), Probleme in der Beziehung mit dem Ehepartner oder Partner (Z63.0) und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus (Z60.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen. Die diagnostische Abklärung habe sich aufgrund der Einsilbigkeit und Passivität als deutlich erschwert gestaltet. Die Patientin zeige sich sehr misstrauisch und verweigere auch zu antworten, wenn es um Angaben zu ihrer Person gehe.

5.5.          5.5.1. Nach dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist. Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten dies wahrscheinlichere ist und zudem begründet angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.5.2.       Die psychiatrische Aktenlage zeigt sich, unter Berücksichtigung, dass sie bis zur angefochtenen Verfügung eine Zeitspanne von zehn Jahren abbildet, sowohl quantitativ als auch qualitativ als dürftig. Bis zum Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens ergibt sich eine aktenkundig ausgewiesene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig aus den Berichten der H____ vom 19. Dezember 2013 und 28. Juni 2014 und dem (nicht beweiskräftigen) psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C____, wobei die vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den gleichen Zeitraum betreffen. In Bezug auf das Ende der initial von der H____ attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass sich die von Dr. med. C____ angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Bericht des seit Januar 2014 behandelnden und delegiert arbeitenden Psychologen zumindest teilweise widerspiegelt, welcher im September 2015 nicht mehr von einer schweren, sondern von einer mittel- bis schweren Depression ausgeht (E. 5.4.4.). Wie bereits dargelegt, unterlässt der behandelnde Psychologe im genannten Bericht es allerdings die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu quantifizieren. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung bzw. der befristeten Rente von November 2013 bis Juli 2015 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, auch wenn sie mangels der Beweiskraft des Gutachtens Fasnacht lediglich auf den Angaben des behandelnden Arztes und des behandelnden Assistenzpsychologen beruht. Weitere Anhaltspunkte, welche eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von Mai 2013 bis September 2018 erstellen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Erst mit dem polydisziplinären Gutachten der F____ AG vom September 2022 erfolgte eine beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Angesichts der knappen Aktenlage ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Gutachter den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit entsprechend festlegte und die schizophrene Symptomatik erst vier Jahre vor dem Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bestehend annahm. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, dass die vor diesem Zeitpunkt liegende psychiatrische Historie möglicherweise als prodromalsymptomatisch gewertet werden könnte. Diese Vermutung stammt jedoch vom Gutachter selber, welcher selber in Würdigung der Akten sowie fremdanamnestischer Angaben des Ehemannes nachvollziehbar darlegt, weshalb daraus keine weiterzurückreichenden Schlüsse gezogen werden können, die eine seit November 2013 (Ablauf Wartejahr) durchgehend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Lediglich der Vollständigkeit halber lässt sich festhalten, dass ein möglicher Verlauf in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch auch in der Zeit vom August 2015 bis September 2018 zu rechtfertigen. Soweit der RAD mit Bericht vom 3. November 2022 (IV-Akten 246) den Beginn der rentenbegründenden Verschlechterung an den Verlaufsbericht der H____ vom 29. Oktober 2018 knüpft, hält er sich an die wenigen aktenbasierten Hinweise, so dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist. 

5.6.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die seitens der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zuerkannten Rentenleistungen in zeitlicher (und auch umfangmässiger) Hinsicht auch unter Berücksichtigung von Art. 88bis IVV nicht zu beanstanden sind. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von November 2013 bis Juli 2015 und ab Oktober 2018, wobei die Rentenleistungen nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ab November 2015 (24 Monate nach der Entstehung des Anspruches) mit 5% p.a. zu verzinsen sind. Die Beschwerdegegnerin gewährte in der angefochtenen Verfügung einen Verzugszins von Fr. 8'802. Dieser ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte an dessen Richtigkeit zu zweifeln.

6.                

6.1.          Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2.          Gemäss diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses geht diese zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zugesprochen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ausserordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Kostenerlass geht diese Gebühr zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

           

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: