|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 18.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.65
Verfügung vom 19. April 2023
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2017
das Basis Grundausbildungs-Seminar für das Friseurhandwerk (vgl. Diplom vom
24. November 2017, IV-Akte 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin seit 2014
als Haushaltshilfe in einem Teilzeitpensum von drei Stunden wöchentlich tätig
(IV-Akte 11). Seit Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe
unterstützt (IV-Akte 10).
b)
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Mai 2021 zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese klärte in der Folge den
massgeblichen Sachverhalt ab. Namentlich führte sie eine Haushaltsabklärung
durch (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2021, IV-Akte 26) und veranlasste
eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie bei den Dres. med. C____, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie, FMH und D____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl.
Gutachten vom 1. Juli 2022, IV-Akte 44).
c)
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf
die fachärztliche Einschätzung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 19. April 2023 unter Berücksichtigung der gemischten Methode (50%
Haushalt, 50% Erwerb) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2023 und die Zusprache einer
Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021 und einer halben Rente ab dem 1. Juni
2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als
unentgeltlichem Rechtsbeistand. Alles unter o/e- Kostenfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit
Verfügung vom 6. Juni 2023 bewilligt der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.
Oktober 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Gutachten
sei der Beweiswert abzusprechen, da die Konsensbeurteilung die Wechselwirkung
zwischen den Fachgebieten ungenügend berücksichtige. Ferner sei insbesondere
das rheumatologische Gutachten nicht beweistauglich, da es auf einer Prognose
fusse. In Bezug auf die Statusfrage ist die Beschwerdeführerin der Meinung,
dass sie im Gesundheitsfalle vollzeitig arbeiten würde und daher die
Einkommensvergleichsmethode anzuwenden sei. Schliesslich rechtfertige sich ein
leidensbedingter Abzug von 20% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin gewährt
von 5%. Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei daher zu Unrecht erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, auf das beweiskräftige
bidisziplinäre Gutachten sei abzustellen. In Bezug auf die Statusfrage ist die
Beschwerdegegnerin der Meinung, dass unter Berücksichtigung der bisherigen
Erwerbsbiographie die gemischte Methode und nicht die
Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen sei. Da ferner keine Anhaltspunkte
für einen höheren leidensbedingten Abzug ersichtlich seien, sei die
Leistungsabweisung zu Recht erfolgt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.
1 lit. b und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im April 2021 erneut
bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art.
28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch
im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023; IV-Akte 129;
vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 9100 ff.). Demgemäss sind
vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;
BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im
Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden
Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
5.1.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 19.
April 2023 diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2022
in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. med. C____ und D____
(IV-Akte 44).
5.1.2. Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte
44, S. 34 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), sowie
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aufgrund der
Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich bereits mehrere depressive Episoden
entwickelt hätten, weshalb vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen sei. Zu dieser
Schlussfolgerung gelangte Dr. med. D____, da die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Exploration an einer Reduktion des Konzentrationsvermögens, an Grübeln,
Anhedonie und reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit, Affektlabilität,
Insuffizienzgefühlen und Ängsten sowie Reduktion des Appetits und
Durchschlafstörungen gelitten habe. Des Weiteren sei von einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung auszugehen, sofern die Schmerzen im Bereich des
Nackens, der Schultern, der Handgelenke und beider Arme nicht ausreichend durch
somatische Befunde zu erklären seien. Dies, da die Beschwerdeführerin
psychosoziale Belastungsfaktoren aufweise. Eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei hingegen nicht zu diagnostizieren, da die
Beschwerdeführerin weder an Albträumen, Intrusionen oder Flashbacks leide, noch
ein Vermeidungsverhalten aufzeige (regelmässige Besuche in der Türkei und
Kontakt zu Männern / weitere Ehen). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte
der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als
Hilfsarbeiterin bzw. als Reinigungsangestellte ab mindestens September 2019 bis
zum Explorationsdatum und auf Weiteres zu 40% arbeitsunfähig sei. Diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich explizit auf eine ideal
angepasste Tätigkeit, welche eine leichte wechselbelastende körperliche
Tätigkeit sein sollte, bei welcher die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe,
bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen.
5.1.3. Der rheumatologische Gutachter nannte in seinem
Gutachten (IV-Akte 44, S. 89 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) mit funktionellen und
vegetativen Beschwerden in Abhängigkeit vom psychischen Belastungszustand und
ein myofasziales Beschwerdebild M. trapezius par horizontalis rechts mit beisternocleidomastoideus
links, psoas linksbetont, cranio-manibulär linksbetont bei Chronizität in
Zusammenhang stehend mit dem psychischen Beschwerdebild. In der bisherigen
Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor. Eine Reduktion von 20% ergebe
sich aufgrund eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Zum Zeitpunkt der
Exploration sei aufgrund bestehendem myofaszialen Beschwerdebild im Schulter-
und Nackenbereich eine zusätzliche Einschränkung von 30% gegeben. Entsprechend
resultiere dieser Umstand in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Juni
2022 bis Oktober 2022. Ab November 2022 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 80%
arbeitsfähig.
5.1.4. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung gelangen die Gutachter
zum Schluss, der aus psychiatrischer Sicht erfolgten Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit könne gefolgt werden. Die rheumatologische Einschätzung sei
dabei inkludiert. Insgesamt liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 60% vor
(IV-Akte 44, S. 12 f.).
5.1.5. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann in formeller und
materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen
Anforderungen an medizinische Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3). Weiter
wurde das Gutachten anhand einer umfassenden Anamnese und fachärztlicher
Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der Vorakten verfasst (IV-Akte 44,
S. 38-60). Die beiden Gutachter haben ihre jeweiligen Beurteilungen in casu lege
artis erstellt. Auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung der
rheumatologisch-psychiatrischen Sachlage erscheint schlüssig und lässt sich
aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehen. Damit erweist sich der
medizinische Sachverhalt – sowohl in rheumatologischer als auch in
psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Den hier aufgrund der erwiesenen
Stichhaltigkeit der im bidisziplinären Gutachten erschlossenen medizinischen
Zusammenhänge kommt volle Beweiskraft zu. Daran ändern auch die Einwände der
Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des
bidisziplinären Gutachtens in Frage und rügt zunächst die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung. Namentlich seien die sich stellenden Fragen fachspezifisch
und getrennt beantwortet worden, wobei allfällige Wechselwirkungen zwischen den
Einschränkungen in den einzelnen Fachgebieten nicht thematisiert worden seien.
Ausserdem fehle eine ausführliche Gesamtbeurteilung (Beschwerde, Rz. 3.2).
5.2.2. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln
ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen
(BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche zusammenfassende Beurteilung
auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter
Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der
Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ideal, aber nicht zwingend (Urteil
des Bundesgerichts, 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf 9C_425/2013
vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Indes ist das Abstellen auf ein bidisziplinäres
Gutachten nicht bereits bundesrechtswidrig, weil keine Konsensdiskussion
stattgefunden hat (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Entscheidend ist, dass das Gutachten
von allen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterzeichnet wurde und damit ein
gemeinsamer Konsens erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1019/2012
vom 23. August 2013 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. So weist die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung die Unterschriften beider Gutachter auf und
hält unter Ziff. 5 «Angaben zur Entstehung des Konsenses mit Unterschriften»
fest, dass die Gesamtbeurteilung des bidizsiplinären Gutachtens respektive der
Konsens am 1. Juli 2022 mittels elektronischer und telefonischer Besprechung
erfolgt sei, wobei die Gesamtbeurteilung von Dr. med. D____ erfasst worden sei
(IV-Akte 44, S. 15). Der Umstand, dass hierbei nicht der gesamte Inhalt des
zwischen den Gutachtern geführten Gesprächs aus der Gesamtbeurteilung
hervorgeht, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich trifft es nicht zu,
dass die Wechselwirkungen zwischen den medizinischen Disziplinen
unberücksichtigt geblieben wäre. Die Gutachter halten explizit fest, dass die
reduzierte Arbeitsfähigkeit einerseits aus der depressiven Episode und
andererseits aufgrund der Schmerzen begründet sei. Vor diesem Hintergrund führt
auch der Einwand ins Leere, dass zu Unrecht keine Addition der in den
jeweiligen Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten erfolgte. Denn wie
so häufig besteht kein Anlass, die sich aus den verschiedenen medizinischen
Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsfähigkeiten zu kumulieren. Der Umfang, der aus
psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfasst
nämlich die grundsätzlich aus rheumatologischer Sicht attestierte 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist der aus rheumatologischer
Sicht durch die Fibromyalgie bedingte erhöhte Pausenbedarf mit der im Rahmen
der psychiatrisch unter anderem durch die somatoforme Schmerzstörung begründeten
Einschränkung bereits Rechnung getragen. Eine Addition der verschiedenen
Teilarbeitsunfähigkeiten würde vorliegend eine zu hohe Einschränkung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1) und erfolgte
daher zu Recht nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November
2016 E. 4.2.2).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner das rheumatologische
Teilgutachten. So ist sie der Ansicht, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch den rheumatologischen Gutachter beruhe auf einer Prognose, was
unzureichend sei. Ferner würden die Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt
für Rheumatologie, FMH, gemäss Bericht vom 7. September 2022 (IV-Akte 46) das
rheumatologische Teilgutachten zweifelhaft erscheinen lassen. Die Beweiskraft
des psychiatrischen Teilgutachtens an sich wird indes zu Recht nicht in Frage
gestellt, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen.
5.3.2.
Dass der rheumatologische Gutachter seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit prognostisch äusserte, schmälert den Beweiswert des Gutachtens
nicht. So ist rechtsprechungsgemäss eine ärztliche Prognose zur
Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich. Auf die prognostische Arbeitsfähigkeit
kann insbesondere dann abgestellt werden, wenn die Anpassungszeit – wie
vorliegend – zum Erreichen einer solchen kurz ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin, die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage einer nach
therapeutischen Massnahmen erreichbaren Arbeitsfähigkeit zulässig ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_326/2007 vom 01. Oktober 2007 E. 2.2) und vorliegend
nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin eine entsprechende
Massnahme, namentlich einem dreimonatigen Wiederaufbautraining und der
Behandlung des myofaszialen Beschwerdebildes, nicht zumutbar sein sollte. Was
die gestützt auf den Bericht von Dr. med. E____ geltend gemachte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, ist zu bemerken, dass sich
der Bericht vom 7. September 2022 weder zum Funktionsniveau der
Beschwerdeführerin, noch zum Umfang der aus den Funktionseinschränkungen
resultierenden Arbeitsfähigkeit äussert. Der Bericht ist daher bereits unter
diesem Aspekt nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen zweifelhaft
erscheinen zu lassen.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin in der
Verfügung vom 19. April 2023 hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall als
zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf
den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. August 2021 und die Stellungnahme der
Fachperson Abklärungsdienst vom 1. November 2021 (IV-Akte 26). Die
Beschwerdeführerin ist mit dieser Betrachtungsweise nicht einverstanden und
macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig.
6.2.
6.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die
Beantwortung der Statusfrage aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; BGE 125 V 146 E. 2c,
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2012 vom 27. März
2013 E. 4.1 f.).
6.2.2. Weiter erfordert die Beantwortung der Statusfrage
zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese
sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in
aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf
Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich
Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie
beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter
Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der
Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; BGE 144 I 28 E. 2.4,
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2)
6.2.3.
Die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin spricht gegen die
Annahme, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Gemäss
IK-Auszug per 20. Mai 2021 (IV-Akte 8) arbeitete die Beschwerdeführerin bisher
nur in Kleinstpensen, die weit unter einem 50%-Pensum zu liegen kommen. Unter
Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit
von einem geringfügigen Pensum auf ein Vollzeitpensum steigern würde, obwohl
die von ihr angegebene finanziell schwierige Lage während der Ehe auch keinen
Anreiz gesetzt hatte, das Pensum zu erhöhen, erscheint realitätsfern. Da sich
aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode anstelle
der gemischten Methode sprechen, ist die Berechnung des Invaliditätsgrades
unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
6.3.
6.3.1. Schliesslich ist zwischen den Parteien strittig, in welchem
Umfang ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit, ihrer fehlenden
Deutschkenntnisse und der wenigen Arbeitserfahrung sei ein höhergradiger Abzug
als der von der Beschwerdegegnerin gewährte 5%ige leidensbedingte Abzug zu
gewähren. Da sie ferner nur noch Teilzeit arbeiten könne, rechtfertige sich ein
Abzug von insgesamt 20%. (Beschwerde, Rz. 5.2 f.).
6.3.2. Auf Seiten des
Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn
gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der
Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78
ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller
Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
6.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. So
können die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse
vorliegend keinen höheren Abzug rechtfertigen, da mit dem vorliegend beim
Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem
Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten
Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1
hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung. Da auch sonst keine
Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug von mehr als 5% vom Tabellenlohn
rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf
die Gewährung eines darüberhinausgehenden leidensbedingten Abzuges verzichtete.
6.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre
Gutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
vollumfänglich abgestellt werden kann. Ferner ist sodann weder die zur Invaliditätsbemessung
angewandte Methode noch der gewährte leidensbedingte Abzug zu beanstanden, so
dass die Leistungsabweisung zu Recht erfolgte.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall
mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: