Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, [...]  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.65

Verfügung vom 19. April 2023

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2017 das Basis Grundausbildungs-Seminar für das Friseurhandwerk (vgl. Diplom vom 24. November 2017, IV-Akte 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin seit 2014 als Haushaltshilfe in einem Teilzeitpensum von drei Stunden wöchentlich tätig (IV-Akte 11). Seit Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 10).

b)               Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Mai 2021 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt ab. Namentlich führte sie eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2021, IV-Akte 26) und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. C____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH und D____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 1. Juli 2022, IV-Akte 44).

c)               Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. April 2023 unter Berücksichtigung der gemischten Methode (50% Haushalt, 50% Erwerb) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 24. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2023 und die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021 und einer halben Rente ab dem 1. Juni 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Alles unter o/e- Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 4. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

 

III.     

Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Oktober 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Gutachten sei der Beweiswert abzusprechen, da die Konsensbeurteilung die Wechselwirkung zwischen den Fachgebieten ungenügend berücksichtige. Ferner sei insbesondere das rheumatologische Gutachten nicht beweistauglich, da es auf einer Prognose fusse. In Bezug auf die Statusfrage ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass sie im Gesundheitsfalle vollzeitig arbeiten würde und daher die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden sei. Schliesslich rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 20% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin gewährt von 5%. Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei daher zu Unrecht erfolgt.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten sei abzustellen. In Bezug auf die Statusfrage ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie die gemischte Methode und nicht die Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen sei. Da ferner keine Anhaltspunkte für einen höheren leidensbedingten Abzug ersichtlich seien, sei die Leistungsabweisung zu Recht erfolgt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im April 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023; IV-Akte 129; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

 

 

4.                

4.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.                

5.1.          5.1.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 19. April 2023 diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2022 in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. med. C____ und D____ (IV-Akte 44).

5.1.2. Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 44, S. 34 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich bereits mehrere depressive Episoden entwickelt hätten, weshalb vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen sei. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte Dr. med. D____, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Exploration an einer Reduktion des Konzentrationsvermögens, an Grübeln, Anhedonie und reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit, Affektlabilität, Insuffizienzgefühlen und Ängsten sowie Reduktion des Appetits und Durchschlafstörungen gelitten habe. Des Weiteren sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, sofern die Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern, der Handgelenke und beider Arme nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären seien. Dies, da die Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren aufweise. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei hingegen nicht zu diagnostizieren, da die Beschwerdeführerin weder an Albträumen, Intrusionen oder Flashbacks leide, noch ein Vermeidungsverhalten aufzeige (regelmässige Besuche in der Türkei und Kontakt zu Männern / weitere Ehen). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bzw. als Reinigungsangestellte ab mindestens September 2019 bis zum Explorationsdatum und auf Weiteres zu 40% arbeitsunfähig sei. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich explizit auf eine ideal angepasste Tätigkeit, welche eine leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit sein sollte, bei welcher die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen.

5.1.3. Der rheumatologische Gutachter  nannte in seinem Gutachten (IV-Akte 44, S. 89 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) mit funktionellen und vegetativen Beschwerden in Abhängigkeit vom psychischen Belastungszustand und ein myofasziales Beschwerdebild M. trapezius par horizontalis rechts mit beisternocleidomastoideus links, psoas linksbetont, cranio-manibulär linksbetont bei Chronizität in Zusammenhang stehend mit dem psychischen Beschwerdebild. In der bisherigen Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor. Eine Reduktion von 20% ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Zum Zeitpunkt der Exploration sei aufgrund bestehendem myofaszialen Beschwerdebild im Schulter- und Nackenbereich eine zusätzliche Einschränkung von 30% gegeben. Entsprechend resultiere dieser Umstand in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Juni 2022 bis Oktober 2022. Ab November 2022 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 80% arbeitsfähig.

5.1.4. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung gelangen die Gutachter zum Schluss, der aus psychiatrischer Sicht erfolgten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne gefolgt werden. Die rheumatologische Einschätzung sei dabei inkludiert. Insgesamt liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 60% vor (IV-Akte 44, S. 12 f.).

5.1.5. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3). Weiter wurde das Gutachten anhand einer umfassenden Anamnese und fachärztlicher Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der Vorakten verfasst (IV-Akte 44, S. 38-60). Die beiden Gutachter haben ihre jeweiligen Beurteilungen in casu lege artis erstellt. Auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung der rheumatologisch-psychiatrischen Sachlage erscheint schlüssig und lässt sich aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – sowohl in rheumatologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Den hier aufgrund der erwiesenen Stichhaltigkeit der im bidisziplinären Gutachten erschlossenen medizinischen Zusammenhänge kommt volle Beweiskraft zu. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.   

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens in Frage und rügt zunächst die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung. Namentlich seien die sich stellenden Fragen fachspezifisch und getrennt beantwortet worden, wobei allfällige Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen in den einzelnen Fachgebieten nicht thematisiert worden seien. Ausserdem fehle eine ausführliche Gesamtbeurteilung (Beschwerde, Rz. 3.2).

5.2.2. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ideal, aber nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts, 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Indes ist das Abstellen auf ein bidisziplinäres Gutachten nicht bereits bundesrechtswidrig, weil keine Konsensdiskussion stattgefunden hat (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Entscheidend ist, dass das Gutachten von allen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterzeichnet wurde und damit ein gemeinsamer Konsens erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. So weist die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung die Unterschriften beider Gutachter auf und hält unter Ziff. 5 «Angaben zur Entstehung des Konsenses mit Unterschriften» fest, dass die Gesamtbeurteilung des bidizsiplinären Gutachtens respektive der Konsens am 1. Juli 2022 mittels elektronischer und telefonischer Besprechung erfolgt sei, wobei die Gesamtbeurteilung von Dr. med. D____ erfasst worden sei (IV-Akte 44, S. 15). Der Umstand, dass hierbei nicht der gesamte Inhalt des zwischen den Gutachtern geführten Gesprächs aus der Gesamtbeurteilung hervorgeht, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Wechselwirkungen zwischen den medizinischen Disziplinen unberücksichtigt geblieben wäre. Die Gutachter halten explizit fest, dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit einerseits aus der depressiven Episode und andererseits aufgrund der Schmerzen begründet sei. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand ins Leere, dass zu Unrecht keine Addition der in den jeweiligen Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten erfolgte. Denn wie so häufig besteht kein Anlass, die sich aus den verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsfähigkeiten zu kumulieren. Der Umfang, der aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfasst nämlich die grundsätzlich aus rheumatologischer Sicht attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist der aus rheumatologischer Sicht durch die Fibromyalgie bedingte erhöhte Pausenbedarf mit der im Rahmen der psychiatrisch unter anderem durch die somatoforme Schmerzstörung begründeten Einschränkung bereits Rechnung getragen. Eine Addition der verschiedenen Teilarbeitsunfähigkeiten würde vorliegend eine zu hohe Einschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1) und erfolgte daher zu Recht nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2).

5.3.          5.3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner das rheumatologische Teilgutachten. So ist sie der Ansicht, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter beruhe auf einer Prognose, was unzureichend sei. Ferner würden die Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, gemäss Bericht vom 7. September 2022 (IV-Akte 46) das rheumatologische Teilgutachten zweifelhaft erscheinen lassen. Die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens an sich wird indes zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen.

5.3.2.      Dass der rheumatologische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit prognostisch äusserte, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht. So ist rechtsprechungsgemäss eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich. Auf die prognostische Arbeitsfähigkeit kann insbesondere dann abgestellt werden, wenn die Anpassungszeit – wie vorliegend – zum Erreichen einer solchen kurz ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage einer nach therapeutischen Massnahmen erreichbaren Arbeitsfähigkeit zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2007 vom 01. Oktober 2007 E. 2.2) und vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin eine entsprechende Massnahme, namentlich einem dreimonatigen Wiederaufbautraining und der Behandlung des myofaszialen Beschwerdebildes, nicht zumutbar sein sollte. Was die gestützt auf den Bericht von Dr. med. E____ geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Bericht vom 7. September 2022 weder zum Funktionsniveau der Beschwerdeführerin, noch zum Umfang der aus den Funktionseinschränkungen resultierenden Arbeitsfähigkeit äussert. Der Bericht ist daher bereits unter diesem Aspekt nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen zweifelhaft erscheinen zu lassen.

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 19. April 2023 hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall als zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. August 2021 und die Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 1. November 2021 (IV-Akte 26). Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Betrachtungsweise nicht einverstanden und macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig.

6.2.          6.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die Beantwortung der Statusfrage aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; BGE 125 V 146 E. 2c, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 f.).

6.2.2.     Weiter erfordert die Beantwortung der Statusfrage zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; BGE 144 I 28 E. 2.4, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2)

6.2.3.      Die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin spricht gegen die Annahme, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Gemäss IK-Auszug per 20. Mai 2021 (IV-Akte 8) arbeitete die Beschwerdeführerin bisher nur in Kleinstpensen, die weit unter einem 50%-Pensum zu liegen kommen. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit von einem geringfügigen Pensum auf ein Vollzeitpensum steigern würde, obwohl die von ihr angegebene finanziell schwierige Lage während der Ehe auch keinen Anreiz gesetzt hatte, das Pensum zu erhöhen, erscheint realitätsfern. Da sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode anstelle der gemischten Methode sprechen, ist die Berechnung des Invaliditätsgrades unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

6.3.          6.3.1. Schliesslich ist zwischen den Parteien strittig, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit, ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der wenigen Arbeitserfahrung sei ein höhergradiger Abzug als der von der Beschwerdegegnerin gewährte 5%ige leidensbedingte Abzug zu gewähren. Da sie ferner nur noch Teilzeit arbeiten könne, rechtfertige sich ein Abzug von insgesamt 20%. (Beschwerde, Rz. 5.2 f.).

6.3.2.    Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.3.3.     Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. So können die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse vorliegend keinen höheren Abzug rechtfertigen, da mit dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug von mehr als 5% vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines darüberhinausgehenden leidensbedingten Abzuges verzichtete.  

6.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgestellt werden kann. Ferner ist sodann weder die zur Invaliditätsbemessung angewandte Methode noch der gewährte leidensbedingte Abzug zu beanstanden, so dass die Leistungsabweisung zu Recht erfolgte.

7.                

7.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: