Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.67

Verfügung vom 17. Mai 2023

 

 


Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1972 geborene, ungelernte Beschwerdeführer und alleinerziehender Vater zweier minderjähriger Kinder meldete sich am 10. Dezember 2002 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 (IV-Akte 31) ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde diese Rente ab dem 1. September 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (IV-Akte 40). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mitteilung vom 18. November 2005 (IV-Akte 55) wurde die unveränderte Invalidenrente bestätigt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 stellte die Beschwerdegegnerin die Rente wegen Nichteinhalten einer Auflage ein (IV-Akte 73). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 86) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2008 (IV.2007.119; IV-Akte 118) gut. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Gutachten C____ vom 16. Juni 2008, IV-Akte 129) und eine rheumatologische Begutachtung (Gutachten vom 23. Januar 2009, IV-Akte 140). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 141, 142) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die fachärztlichen Ausführungen mit Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 150) die Rentenleistungen per 30. Juni 2008 ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 151) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Dezember 2009 (IV.2009.147; IV-Akte 157) ab.

Im Mai 2018 (IV-Akte 163) meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, nachdem er am 26. Oktober 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. Oktober 2017, IV-Akte 167). Nach Klärung des massgeblichen Sachverhaltes, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der D____ [...] (IV-Akte 241) mit anschliessender Stellungnahme zu Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2022, IV-Akte 249, Stellungnahme D____ vom 13. Februar 2022, IV-Akte 250), lehnte die Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 252) - mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 260) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.

 

 

 

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2023 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Unter o/e Kostenfolge.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)                 Mit Replik vom 17. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens.

d)                Mit Duplik vom 20. September 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem eingangs gestellten Antrag fest.

III.      

Mit Verfügung vom 21. August 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 17. November 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 3. Oktober 2022 habe sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

2.2.            Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens unter Verweis auf die zahlreichen Berichte ab 2018 des E____spitals [...] und der F____ sowie auf diejenigen von seiner Hausärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und seinem Psychiater Dr. med. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sowie Msc I____, delegiert behandelnder Psychotherapeut. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2023 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.            Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 163). Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab November 2018. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                  

4.1.            Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 Prozent invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.            4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzte höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.                  

5.1.            Aus medizinischer Sicht beruht die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2023 auf dem polydisziplinären Gutachten der Dres. med. J____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, K____, Facharzt für Neurologie, FMH, L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Facharzt für Neurologie, FMH, M____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, FMH, Kardiologie und Pneumologie, FMH, N____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, und O____, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, FMH, (IV-Akte 241).

5.2.            5.2.1. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte dem Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung (Z73) (vgl. IV-Akte 241, S. 53). Die Diagnose sei zu wählen, da die Problematik des Versicherten sich aus seiner sozialen Situation als alleinerziehende Vater und der problematischen Ehefrau ergebe. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Seine bedrückte Stimmung, seine Zukunftsangst und seine Sorge seien durchaus einfühlsam. Seine schlechte berufliche Perspektive entspreche nicht einer Depression, sondern der Realität und den normalpsychologischen Reaktionen auf solche Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Es erscheine heute auffällig, dass die seinerzeit aufwendige psychiatrische Diagnostik mit psychiatrischen Begutachtungen und psychiatrischen Leistungsbeurteilungen heute überhaupt keine Rolle mehr für den Beschwerdeführer spielen würden. Aus heutiger Sicht habe der Gutachter überhaupt Zweifel, ob in der Vergangenheit schwere psychiatrische Erkrankungen vorgelegen seien, vor allem die Diagnose einer schweren Depression erscheine aus heutiger Sicht sehr fragwürdig. Dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H____ könne lediglich in einem Punkt zugestimmt werden, nämlich dem der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation. Sämtliche weiteren Diagnosen würden aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar erscheinen und würden ebenso absurd wirken wie die sozialmedizinischen Schlussfolgerungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2018. Eventuell könne der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da er seine Kinder betreuen müsse. Das seien jedoch andere als medizinische Gründe.   

5.2.2. Der neurologische Gutachter hält in seinem Teilgutachten vom 23. September 2022 (IV-Akte 241, S. 57 ff.) in diagnostischer Hinsicht fest, es bestehe (1) ein Arbeitsunfall mit Schnittverletzung im vorderen Bereich des Fusses 10/2017 mit ausgedehnter Partialruptur Musculus tibialis anterior sowie Partialruptur Sehne Musculus extensor hallucis longus und v.a. Nervenkompression N peroneus superficialis mit Status nach Sehnennaht und Nervennaht Ramus superficialis N peroneus am 26.10.2017  mit Re-Exploration Tibialis anterior- und Extensor Hallicus longus-Sehne links, sowie Verkürzungsplastik mit Autograftaugmentation (Achillessehne) der Tibialis anterior-Sehne am 15. Februar 2018, aktuell mit inkompletter Verletzung des Nervus peronaeus superficialis mit residualer Sensibilitätsminderung, kein Hinweis für ein CRPS und keine relevante Funktionsminderung und (2) subjektiv angegebenen chronische Rückenschmerzen bei leichten degenerativen LWS-Veränderungen, insbesondere Diskuspathologie, im Segment L5/S1 links, mit vorrangig myofasziale Beschwerdesymptomatik nach links, neurologisch keine Hinweise für Wurzelreiz oder gar sensomotorische Defizitsymptomatik (a.a.O., S. 72). Aus neurologischer Sicht könne keine Einschränkung objektiviert werden. Die Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus peronaeus sei funktional nicht arbeitsrelevant. Eine relevante Hyperpathie/Allodynie könne nicht bestätigt und ein neuropathischer Schmerzanteil nicht begründet werden. Ferner könne weder bezüglich des leichten statisch myalgischen Rückenleidens ohne neurologische Störung noch hinsichtlich der Mindersensibilität der N. peronaeus-Äste links relevante Einschränkungen für das Fähigkeitsprofil und die Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aus neurologischer Sicht könne keine relevante Einschränkung für das Fähigkeitsprofil und damit für die Arbeitsfähigkeit begründet werden (a.a.O., S. 73).

5.2.3.  Gemäss dermatologischem Teilgutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 241, S. 76 ff.) besteht beim Beschwerdeführer in dermatologischer Hinsicht eine Psoriasis vulgaris. Die vorgenannte Diagnose begründe keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

5.2.4.  Das allgemein medizinisch-internistischen Teilgutachten vom 26. September 2022 (IV-Akte 241, S. 85 ff.) listet als Diagnosen eine Prae-Adipositas (BMI 27.2), einen Verdacht auf ein mittelschweres bis schweres Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom (aktenanamnestisch 02/2006 leichtgradig, 07/2021), einen Status nach TEP rechts bei Leistenhernienrezidiv rechts (aktenanamnestisch 04/2018), einen Status nach Eradikationstherapie wegen Helicobacter pylori (2003 abgebrochen, 06/2021 erfolgreich [aktenanamnestisch]), einen Status nach Uroliathiasis: 12mm untere Kelchgruppe links (aktenanamnestisch 2013), Nierenzyste beidseits (ED 08/2021), Nikotinabusus von 30 PY (2008), aktuell ca. 40-50 py, fortgesetzt, eine Prädiabetes (aktenanamnestisch 09/2000), aktuell nicht nachweisbar und einen Status nach Appendektomie 2004 (aktenanamnestisch) auf. Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen und allgemein-internistische Therapien, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiter verbessern könnten. Insgesamt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht.

5.2.5.  Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N____ stellte in ihrem Teilgutachten vom 22. September 2022 (IV-Akte 241, S. 99 ff.) eine rezidivierende Form einer Arthritis Psoriatica des Fussrückens, abgelaufene Psoriasis der Ellbogen, intertriginöse Psoriasis sowie Onychopathie, ferner ein degeneratives LWS Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung , einen Arbeitsunfall mit Schnittverletzung im vorderen Bereich der Fusswurzel links 10/2017 mit ausgedehnter Partialruptur Musculus tibialis anterior sowie Partialruptur Sehne Musculus extensor hallucis longus und Verdacht auf eine Nervenkompression des Nervus peroneus superficialis mit Status nach Sehnennaht und Nervennaht Ramus superficialis Nervus peroneus am 26. Oktober 2017 mit Re-Exploration Tibialis anterior- und Extensor Hallucis longus-Sehne links, sowie Verkürzungsplastik mit Autograftaugmentation (Achillessehne) der Tibialis anterior-Sehne am 15. Oktober 2018 und ein gerneralisiertes Schmerzsyndrom fest. Bezüglich der entzündlich rheumatischen Erkrankung bestehe eine gute Medikation und Krankheitseinstellung, bezüglich der Schmerzerkrankung falle auf, dass der Beschwerdeführer offenbar seine Schmerzmedikamente nicht regelmässig einnehme (IV-Akte 241, S. 113). Allerdings bestehe eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt dargestellten und im Untersuchungsverlauf demonstrierten Beschwerden mit einer hohen Schmerzskala und dem tatsächlich objektivierbaren Untersuchungsbefund. Eine weitere Diskrepanz bestehe zwischen der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerz- und antidepressiven Medikation und den tatsächlich nachweisbaren respektive nicht nachweisbaren, therapeutisch wirksamen laborchemischen Medikamentenspiegeln (IV-Akte 241, S. 109). Insgesamt liege aus rheumatologischer Sicht unter guter rheumatologischer Kontrolle und immunsupressiver Therapie eine Arbeitsfähigkeit von 100% bei einer Leistungsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 241, S. 114).

5.2.6. Der Gutachter Dr. med. M____ diagnostizierte aus pneumologischer Sicht dem Beschwerdeführer ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom COPD I-II bei fortgesetzten Nikotinabusus (mindestens 20 py) und eine Dekonditionierung (DD suboptimale Anstrengungsbereitschaft) (IV-Akte 241, S. 129). Im Rahmen der Anamneseerhebung hätten sich keine sicheren Hinweise auf eine schwergradige Beeinträchtigung, Schlafstörungen im Allgemeinen sowie ein mögliches Schlafapnoesyndrom im Besonderen ergeben, welche eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten. Insgesamt liege somit aus pneumologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte a.a.O.).

5.2.7. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 241, S. 1 ff.) halten die begutachtenden Fachpersonen fest, dass im Querschnitt mehrfache Hinweise für Inkonsistenzen im Sinne einer Symptom- oder Beschwerdeausweitung bestünden. Die Kriterien einer bewussten negativen Antwort- und Leistungsverzerrung seien erfüllt. Krankheitswertige psychiatrische Störungen würden sich keine finden und seien auch retrospektiv stark zu bezweifeln. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt dargestellten und im Untersuchungsverlauf demonstrierten Beschwerden mit angegebenem hohem Schmerzniveau und den tatsächlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden (aus rheumatologischer Sicht würden keine wesentlichen Funktionseinschränkungen von Gelenken und Wirbelsäule bestehen, die sensiblen Störungen seien aus neurologischer Sicht nicht arbeitsrelevant, radikuläre Störungen würden keine bestehen, ein CRPS wie nicht belegbar). Es bestehe weiter eine auffallend geringe Therapieaktivität, welche nicht mit dem höherskalierten angegebenen Schmerz korreliere, der subjektiv jede selbst leidensadaptierte Tätigkeit unmöglich machen solle. Inkongruent sein Bezug auf die geklagten Beschwerden auch das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Auch im Längsschnittverlauf würden sich erhebliche Inkonsistenzen finden. So ergehe beispielsweise aus den Akten mehrfach, dass der Medikamentenspiegel bezüglich psychiatrischer und Schmerzmedikation nicht ausreichend nachweisbar gewesen sei. Eventuell könne der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da er seine Kinder betreuen müsse. Dies seien aber keine medizinischen Gründe. In interdisziplinärer Gesamtbetrachtung würden sich nur wenig objektivierbare Gründe für eine Einschränkung des Fähigkeitsprofils finden, so dass auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich ohne höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch möglich wäre. Mindestens wären aber ideal adaptierte Tätigkeiten durchaus möglich.

5.3.             5.3.1. Nach Vorlage des polydisziplinären Gutachtens erfolgte eine Rückfrage an die Gutachterstelle mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (IV-Akte 246). Namentlich wies die Beschwerdegegnerin auf den kreisärztlichen Bericht der SUVA vom 2. Juni 2020 (IV-Akte 185.11) hin, gemäss welchem die angestammte Tätigkeit als Glaser aufgrund der zu hohen Anforderungen nicht mehr zumutbar sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit maximal leichter Belastung. Die Arbeit könne vorwiegend nur im Sitzen ausgeführt werden. Einschränkungen würden für das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und Treppen gelten. Zudem seien kniende und kauernde Tätigkeiten nicht zumutbar. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass gemäss den gutachterlichen Ausführungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vollumfänglich zumutbar sei.

5.3.2. Hierauf entgegnete die Gutachterstelle mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (IV-Akte 250), hinsichtlich der im Zusammenhang mit der kreisärztlichen Begutachtung insbesondere strittigen Schnittverletzung am linken Fuss vom 26. Oktober 2017 sei in der aktuellen neurologischen Begutachtung die Persistenz einer lokalen Sensibilitätsminderung infolge inkompletter Verletzung der Rami superficialis Nervus peronaeus zwar darstellbar, es bestehe aber eben keine Allodynie oder Hyperpathie und keine Hinweise für abgelaufene oder bestehende CRPS. Es könne keine neuropathische Schmerzsymptomatik aus neurologischer Sicht objektiviert werden. Ferner könne weder ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert werden, noch würden sensible Defizitstörungen das Fähigkeitsprofil reduzieren. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Kreisärztin noch von der Diagnose eines chronifizierten neurogenen Schmerzsyndroms am linken Fuss ausgegangen, sowie von Bewegungseinschränkungen. Eine Prüfung der Konsistenz sei jedoch nicht erfolgt. Die damals offenbar noch verminderte Sprungelenksbeweglichkeit habe anlässlich der Begutachtung nicht mehr nachvollzogen werden können. Insofern könne versicherungsmedizinisch nicht mehr auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Juni 2020 abgestellt werden. Zum Begutachtungszeitpunkt sei das Fähigkeits- und Zumutbarkeitsprofil weit besser als es damals im kreisärztlichen Bericht angenommen worden sei.  

5.4.            Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Ebenso sind Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertise schlüssig. Insbesondere vermochte die zur Klärung eingeholte Stellungnahme vom 13. Februar 2022 den angeblichen Widerspruch in Bezug auf das alternative Tätigkeitsprofil aufzulösen.

5.5.            5.5.1. Der Beschwerdeführer kritisierte anlässlich der Beschwerde zunächst, eine mangelnde Sachverhaltsabklärung und beantragt die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Offenbar ging der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt davon aus, ein entsprechendes Gutachten liege nicht vor. Da sich dieser Irrtum nach Eingang der Beschwerdeantwort mit Blick auf die Replik offenbar aufgelöst hatte, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Im Rahmen der Replik beanstandet der Beschwerdeführer das Gutachten in materieller Hinsicht. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. P____ Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, FMH, vom 4. August 2023 (Replikbeilage [RB] 1) und den Bericht des Psychotherapeuten I____, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, Fachpsychologe FSP, vom 10. August 2023 (RB 2) sei dem Gutachten der Beweiswert abzuerkennen.

5.5.2.  Dr. med. P____ führte mit Bericht vom 4. August 2023 in somatischer Hinsicht aus, neben der korrekten Diagnose sei das Gutachten dadurch geprägt, dass zwar die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers benannt worden seien, jedoch in der Übertragung in eine funktionelle Leistungseinschränkung nicht gewürdigt worden seien und eine 100%ige Funktionsfähigkeit bestehen solle. Beispielhaft werde am Sprunggelenk links keine Funktionseinschränkung postuliert. Durch die Kombination der Psoriasiarthritis und der Nervenläsion sei der Fuss in Wahrheit nicht berührbar und im Bereich des Ansatzes der Tibialis anteriorsehne und durch Veränderungen an USG und OSG chronisch verdickt. Auch die abgelaufenen Befunde einer Enthestitis mit Verkalkung im Bereich der Achillessehne würden einen realen Leidensdruck demonstrieren, der die Krankheit untermauern würde. Aus Sicht von Dr. med. P____ sei die Auswirkung des Leidens zwar als sozialer Rückzug beschrieben. Allerdings verdeutliche dieser das Krankenleiden im Sinne einer Analyse der Kontextfaktoren im Hinblick auf einen realen Leidensdruck nach aussen. Sich herbei lediglich auf den Verdacht auf ein aggravierendes Verhalten zu berufen, sei zu einfach. Auch im Hinblick auf sein Rückenleiden werde im Gutachten nicht verstanden, dass ausgehend von einer Fehlbelastung im Fuss links, sich eine Diskushernie ausgebildet habe mit intermittierender Wurzelkompression. Die Kompression habe sich zwar zwischenzeitlich zurückgebildet. Aus dem Fehlen einer klaren radikulären Symptomatik könne jedoch nicht gefolgert werden, dass hieraus keine substantiellen Rückenschmerzen mehr resultieren und der Patient deshalb in toto als Simulant verstanden werde. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Von rheumatologischer Seite werde das generalisierte Schmerzsyndrom einem Fibromyalgiesyndrom zugeordnet, welches jedoch keine Ausschlussdiagnose nach den neuen Klassifikationskriterien sei, sondern sich zusätzlich zu einer entzündlich-rheumatologischen Erkrankung entwickeln könne. Ein objektivierender Nachweis von Enthesitiden sei gerade bei Psoriasisarthritis oft nicht möglich. Deshalb aus einem generalisierten Schmerzsyndrom zu folgern, dass die Beschwerde nicht einem organischen Korrelat zugeordnet werden müssen, sei medizinische nicht plausibel.

5.5.3. Mit Bericht vom 10. August 2023 (RB 2) führte der Psychotherapeut I____ aus, aus dem beiliegenden Laborbericht sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Medikation einnehme. In Bezug auf die Kritik des Gutachters an der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% (Ziff. 6.3 des psychiatrischen Teilgutachtens), gab er an, dass dies damals so mit Dr. med. H____ besprochen worden sei, dazumal sei der Fokus auf der Chronifizierung des Schmerzes gelegen. Die jetzige Arbeitsunfähigkeit beruhe weiterhin auf der somatischen Pathologie. Aktenkundig ist ein Bericht vom 25. Oktober 2021 (IV-Akte 217), worin Dr. med. H____ und MSc I____ eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine rezidivierende schwere bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine anhaltende psychosoziale Belastungssituation und ein Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) diagnostizierten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% festhielten. Der Patient sei vor allem auf Grund der Symptome der Angststörung erheblich eingeschränkt. Körperlich zeige er zudem Belastungserscheinungen. Ferner erwähnten sie zeitweise Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitseinschränkungen, welche unter anderem durch die depressive Symptomatik bedingt seien.

5.5.4. In Bezug auf die Berichte des behandelnden Psychotherapeuten ist zu bemerken, dass diese nicht geeignet sind, das Gutachten, namentlich das psychiatrische Teilgutachten in Zweifel zu ziehen. Im vorstehend zitiertem Bericht vom 25. Oktober 2021 führten Dr. med. H____ und MSc I____ die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die dazumal diagnostizierte Angststörung zurück. Der Gutachter hatte das Vorliegen einer solchen Angststörung nachvollziehbar verneint und sich insgesamt eingehend mit der differenten Beurteilung von Dr. med. H____ auseinandergesetzt (vgl. zutreffende Beurteilung RAD, Dr. med. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, vom 27. Juni 2023, IV-Akte 262). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Psychotherapeuten (E. 5.5.3) vermag indessen nicht zu überzeugen, indem er nunmehr die Chronifizierung des Schmerzes als Erläuterung der damaligen Arbeitsunfähigkeit in Vordergrund stellt, und nicht mehr die Angststörung. Zudem hält er unter Verweis auf Dr. med. P____ fest, dass die jetzige Arbeitsunfähigkeit sich aus somatischer Sicht ergebe. Diese Betrachtungsweise steht letztlich im Einklang mit derjenigen des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 5.2.1 hiervor), welcher dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierte. Hinsichtlich des Laborberichts und der Angabe, der Beschwerdeführer nehme – entgegen der gutachterlichen Darstellung - seine Medikation zuverlässig ein, ist zu bemerken, dass das zwar auf den Zeitpunkt der Blutentnehme (Laborbericht vom 2. August 2023, RB 2) zutreffen mag. Wie der RAD-Arzt Dr. med. R____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aktennotiz vom 6. September 2023 (bei den Replikbeilagen) nachvollziehbar ausführte, zeitigen diese Laborergebnisse 14 Monate nach der Begutachtung jedoch keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die dem Gutachten zugrunde liegenden Laborergebnisse vom 15. Juni 2022 (IV-Akte 241, S. 117). Gemäss Dr. med. R____ könne daher die erneut durchgeführte Laboranalyse die gutachterliche Darstellung nicht erschüttern und jeglicher Rückschluss auf das Gutachten verbiete sich in diesem Punkt.

5.5.5. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. P____ ist ebenfalls zu konstatieren, dass dieser keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen vermag. Wie der behandelnde Arzt zunächst zutreffend ausführt, ist die gutachterliche Diagnosestellung nicht zu beanstanden. Der Vorwurf allerdings, die Diagnosen würden nicht korrekt in eine entsprechende Leistungseinschränkung übertragen und nicht gewürdigt zielt ins Leere. Gerade diese Objektivierung nehmen sowohl die rheumatologische Gutachterin als auch der orthopädische Gutachter – entgegen dem behandelnden Arzt - vor. So listen sie die Untersuchungsbefunde sorgfältig auf (IV-Akte 241, S. 106; S. 65 ff.) und führen aus, dass sich objektiviert daraus keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der Gelenke und der Wirbelsäule ergeben würden. Eine chronische Verdickung im Bereich des Ansatzes der Tibialis anteriorsehne ergibt sich aus der Befunderhebung im rheumatologischen Teilgutachten ebenfalls nicht (a.a.O., S. 107). Ferner war eine palpatorische Untersuchung des linken Fusses im Rahmen der orthopädischen Befunderhebung offenbar problemlos möglich, was gegen die vom Behandler geltend gemachte Unberührbarkeit des Fusses spricht (a.a.O., S. 65 f.). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. S____, Fachärztin für Anästhesie, FMH, Zertifizierte Gutachterin SIM, mit Beurteilung vom 29. Juni 2023 in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, wurde gutachterlich plausibel dargelegt, dass sich aus den objektivierbaren Diagnosen keine Einschränkungen des Fähigkeits- und Funktionsprofils ergeben würden, wobei sämtliche Diagnosen beziehungsweise Beschwerden allesamt im Rahmen der polydisziplinären Abklärung diskutiert und in angemessener Weise sowie nachvollziehbar gewürdigt wurden (vgl. IV-Akte 263). Dass sich Dr. med. P____ vordergründig auf die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers stützt, ist wohl auch der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.5.6.    Insgesamt haben die begutachtenden Personen im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens (vgl. Bericht RAD vom 29. Juni 2023, IV-Akte 263, S. 6) plausibel dargelegt, dass sich aus den objektivierbaren Diagnosen aus psychiatrischer, internistischer, rheumatologischer, neurologischer, dermatologischer und allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung des Fähigkeits- oder Funktionsprofils ergeben. Lediglich aus pneumologischer Sicht fanden sich leichte qualitative Einschränkungen. Demgemäss fanden sich keine objektivierbaren, quantitativ arbeitsrelevanten Störungen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden in der Ansicht, die medizinischen Probleme seien nicht gesamthaft, sondern isoliert betrachtet worden. Wie die RAD-Ärztin in der Folge daher zutreffend festhält, (IV-Akte 263, S. 7) können sich aus den vorliegenden medizinischen Berichten sowie den geltend gemachten Argumenten des Beschwerdeführers keine objektivierbaren, wegweisenden Hinweise auf eine massgebliche respektive dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitsschadens ableiten lassen. Vor diesem Hintergrund ist die im Raum stehende Aggravation des Beschwerdeführers nicht weiter zu beurteilen. Auf das Gutachten ist abzustellen und die Leistungsabweisung ist zu schützen.

6.                  

6.1.            Aus den obigen Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde.

6.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.            Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: