|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.67
Verfügung vom 17. Mai 2023
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1972 geborene, ungelernte Beschwerdeführer und alleinerziehender
Vater zweier minderjähriger Kinder meldete sich am 10. Dezember 2002 erstmals
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober
2003 (IV-Akte 31) ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens wurde diese Rente ab dem 1. September 2004 auf eine Viertelsrente
herabgesetzt (IV-Akte 40). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Mitteilung vom 18. November 2005 (IV-Akte 55) wurde die unveränderte
Invalidenrente bestätigt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 stellte die
Beschwerdegegnerin die Rente wegen Nichteinhalten einer Auflage ein (IV-Akte
73). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 86) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2008 (IV.2007.119;
IV-Akte 118) gut. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Gutachten C____ vom 16. Juni 2008, IV-Akte
129) und eine rheumatologische Begutachtung (Gutachten vom 23. Januar 2009,
IV-Akte 140). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 141, 142) stellte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die fachärztlichen Ausführungen
mit Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 150) die Rentenleistungen per 30.
Juni 2008 ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 151) wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Dezember 2009
(IV.2009.147; IV-Akte 157) ab.
Im Mai 2018 (IV-Akte 163) meldete sich der Beschwerdeführer abermals
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, nachdem er am 26. Oktober
2017 einen Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27.
Oktober 2017, IV-Akte 167). Nach Klärung des massgeblichen Sachverhaltes, namentlich
nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der D____ [...] (IV-Akte
241) mit anschliessender Stellungnahme zu Rückfragen seitens der
Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2022, IV-Akte 249,
Stellungnahme D____ vom 13. Februar 2022, IV-Akte 250), lehnte die
Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 252) -
mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 260) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2023 und die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege. Unter o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer die
Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens.
d)
Mit Duplik vom 20. September 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem
eingangs gestellten Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 21. August 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 17.
November 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde
zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das
beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 3. Oktober 2022 habe
sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des
polydisziplinären Gutachtens unter Verweis auf die zahlreichen Berichte ab 2018
des E____spitals [...] und der F____ sowie auf diejenigen von seiner Hausärztin
Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und seinem
Psychiater Dr. med. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sowie
Msc I____, delegiert behandelnder Psychotherapeut. Gestützt auf die
Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 17. Mai 2023 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneinte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144
V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus,
dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Akte 163). Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1
lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch frühestens
ab November 2018. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in
der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils
in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach
Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 Prozent invalid im Sinne von Art. 8
ATSG ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu
mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256, 261 E. 4; 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzte höherer Beweiswert zu, als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
Aus medizinischer Sicht beruht die angefochtene Verfügung vom 17.
Mai 2023 auf dem polydisziplinären Gutachten der Dres. med. J____, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, FMH, K____, Facharzt für Neurologie, FMH, L____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und Facharzt für Neurologie, FMH, M____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, FMH, Kardiologie und
Pneumologie, FMH, N____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie, FMH, und O____, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, FMH,
(IV-Akte 241).
5.2.
5.2.1. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte dem
Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung
(Z73) (vgl. IV-Akte 241, S. 53). Die Diagnose sei zu wählen, da die Problematik
des Versicherten sich aus seiner sozialen Situation als alleinerziehende Vater
und der problematischen Ehefrau ergebe. Eine eigenständige psychiatrische
Erkrankung liege nicht vor. Seine bedrückte Stimmung, seine Zukunftsangst und
seine Sorge seien durchaus einfühlsam. Seine schlechte berufliche Perspektive
entspreche nicht einer Depression, sondern der Realität und den
normalpsychologischen Reaktionen auf solche Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung. Es erscheine heute auffällig, dass die seinerzeit aufwendige
psychiatrische Diagnostik mit psychiatrischen Begutachtungen und psychiatrischen
Leistungsbeurteilungen heute überhaupt keine Rolle mehr für den
Beschwerdeführer spielen würden. Aus heutiger Sicht habe der Gutachter
überhaupt Zweifel, ob in der Vergangenheit schwere psychiatrische Erkrankungen
vorgelegen seien, vor allem die Diagnose einer schweren Depression erscheine
aus heutiger Sicht sehr fragwürdig. Dem Arztbericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. H____ könne lediglich in einem Punkt zugestimmt werden,
nämlich dem der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation. Sämtliche
weiteren Diagnosen würden aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar
erscheinen und würden ebenso absurd wirken wie die sozialmedizinischen
Schlussfolgerungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2018. Eventuell könne
der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da er seine
Kinder betreuen müsse. Das seien jedoch andere als medizinische Gründe.
5.2.2. Der neurologische Gutachter hält in seinem Teilgutachten vom 23.
September 2022 (IV-Akte 241, S. 57 ff.) in diagnostischer Hinsicht fest, es
bestehe (1) ein Arbeitsunfall mit Schnittverletzung im vorderen Bereich des Fusses
10/2017 mit ausgedehnter Partialruptur Musculus tibialis anterior sowie
Partialruptur Sehne Musculus extensor hallucis longus und v.a. Nervenkompression
N peroneus superficialis mit Status nach Sehnennaht und Nervennaht Ramus
superficialis N peroneus am 26.10.2017 mit Re-Exploration Tibialis anterior-
und Extensor Hallicus longus-Sehne links, sowie Verkürzungsplastik mit
Autograftaugmentation (Achillessehne) der Tibialis anterior-Sehne am 15.
Februar 2018, aktuell mit inkompletter Verletzung des Nervus peronaeus
superficialis mit residualer Sensibilitätsminderung, kein Hinweis für ein CRPS
und keine relevante Funktionsminderung und (2) subjektiv angegebenen chronische
Rückenschmerzen bei leichten degenerativen LWS-Veränderungen, insbesondere Diskuspathologie,
im Segment L5/S1 links, mit vorrangig myofasziale Beschwerdesymptomatik nach
links, neurologisch keine Hinweise für Wurzelreiz oder gar sensomotorische Defizitsymptomatik
(a.a.O., S. 72). Aus neurologischer Sicht könne keine Einschränkung
objektiviert werden. Die Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus peronaeus sei
funktional nicht arbeitsrelevant. Eine relevante Hyperpathie/Allodynie könne
nicht bestätigt und ein neuropathischer Schmerzanteil nicht begründet werden.
Ferner könne weder bezüglich des leichten statisch myalgischen Rückenleidens
ohne neurologische Störung noch hinsichtlich der Mindersensibilität der N.
peronaeus-Äste links relevante Einschränkungen für das Fähigkeitsprofil und die
Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aus neurologischer Sicht könne keine relevante
Einschränkung für das Fähigkeitsprofil und damit für die Arbeitsfähigkeit
begründet werden (a.a.O., S. 73).
5.2.3. Gemäss dermatologischem Teilgutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte
241, S. 76 ff.) besteht beim Beschwerdeführer in dermatologischer Hinsicht eine
Psoriasis vulgaris. Die vorgenannte Diagnose begründe keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit.
5.2.4. Das allgemein medizinisch-internistischen Teilgutachten vom 26.
September 2022 (IV-Akte 241, S. 85 ff.) listet als Diagnosen eine Prae-Adipositas
(BMI 27.2), einen Verdacht auf ein mittelschweres bis schweres
Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom (aktenanamnestisch 02/2006 leichtgradig,
07/2021), einen Status nach TEP rechts bei Leistenhernienrezidiv rechts
(aktenanamnestisch 04/2018), einen Status nach Eradikationstherapie wegen
Helicobacter pylori (2003 abgebrochen, 06/2021 erfolgreich
[aktenanamnestisch]), einen Status nach Uroliathiasis: 12mm untere Kelchgruppe
links (aktenanamnestisch 2013), Nierenzyste beidseits (ED 08/2021), Nikotinabusus
von 30 PY (2008), aktuell ca. 40-50 py, fortgesetzt, eine Prädiabetes
(aktenanamnestisch 09/2000), aktuell nicht nachweisbar und einen Status nach
Appendektomie 2004 (aktenanamnestisch) auf. Aus allgemein-internistischer Sicht
bestünden keine Funktionsstörungen und allgemein-internistische Therapien, die
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiter verbessern könnten. Insgesamt
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht.
5.2.5. Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N____ stellte in ihrem
Teilgutachten vom 22. September 2022 (IV-Akte 241, S. 99 ff.) eine
rezidivierende Form einer Arthritis Psoriatica des Fussrückens, abgelaufene
Psoriasis der Ellbogen, intertriginöse Psoriasis sowie Onychopathie, ferner ein
degeneratives LWS Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung ,
einen Arbeitsunfall mit Schnittverletzung im vorderen Bereich der Fusswurzel links
10/2017 mit ausgedehnter Partialruptur Musculus tibialis anterior sowie
Partialruptur Sehne Musculus extensor hallucis longus und Verdacht auf eine
Nervenkompression des Nervus peroneus superficialis mit Status nach Sehnennaht
und Nervennaht Ramus superficialis Nervus peroneus am 26. Oktober 2017 mit
Re-Exploration Tibialis anterior- und Extensor Hallucis longus-Sehne links,
sowie Verkürzungsplastik mit Autograftaugmentation (Achillessehne) der Tibialis
anterior-Sehne am 15. Oktober 2018 und ein gerneralisiertes Schmerzsyndrom fest.
Bezüglich der entzündlich rheumatischen Erkrankung bestehe eine gute Medikation
und Krankheitseinstellung, bezüglich der Schmerzerkrankung falle auf, dass der
Beschwerdeführer offenbar seine Schmerzmedikamente nicht regelmässig einnehme
(IV-Akte 241, S. 113). Allerdings bestehe eine Diskrepanz zwischen den
ausgeprägt dargestellten und im Untersuchungsverlauf demonstrierten Beschwerden
mit einer hohen Schmerzskala und dem tatsächlich objektivierbaren Untersuchungsbefund.
Eine weitere Diskrepanz bestehe zwischen der vom Beschwerdeführer angegebenen
Schmerz- und antidepressiven Medikation und den tatsächlich nachweisbaren
respektive nicht nachweisbaren, therapeutisch wirksamen laborchemischen Medikamentenspiegeln
(IV-Akte 241, S. 109). Insgesamt liege aus rheumatologischer Sicht unter guter
rheumatologischer Kontrolle und immunsupressiver Therapie eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bei einer Leistungsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 241, S. 114).
5.2.6. Der Gutachter Dr. med. M____ diagnostizierte aus pneumologischer
Sicht dem Beschwerdeführer ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
COPD I-II bei fortgesetzten Nikotinabusus (mindestens 20 py) und eine
Dekonditionierung (DD suboptimale Anstrengungsbereitschaft) (IV-Akte 241, S. 129).
Im Rahmen der Anamneseerhebung hätten sich keine sicheren Hinweise auf eine
schwergradige Beeinträchtigung, Schlafstörungen im Allgemeinen sowie ein
mögliches Schlafapnoesyndrom im Besonderen ergeben, welche eine Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit hätten. Insgesamt liege somit aus pneumologischer Sicht
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte a.a.O.).
5.2.7. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte
241, S. 1 ff.) halten die begutachtenden Fachpersonen fest, dass im Querschnitt
mehrfache Hinweise für Inkonsistenzen im Sinne einer Symptom- oder
Beschwerdeausweitung bestünden. Die Kriterien einer bewussten negativen
Antwort- und Leistungsverzerrung seien erfüllt. Krankheitswertige
psychiatrische Störungen würden sich keine finden und seien auch retrospektiv
stark zu bezweifeln. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt
dargestellten und im Untersuchungsverlauf demonstrierten Beschwerden mit
angegebenem hohem Schmerzniveau und den tatsächlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden
(aus rheumatologischer Sicht würden keine wesentlichen Funktionseinschränkungen
von Gelenken und Wirbelsäule bestehen, die sensiblen Störungen seien aus
neurologischer Sicht nicht arbeitsrelevant, radikuläre Störungen würden keine
bestehen, ein CRPS wie nicht belegbar). Es bestehe weiter eine auffallend
geringe Therapieaktivität, welche nicht mit dem höherskalierten angegebenen
Schmerz korreliere, der subjektiv jede selbst leidensadaptierte Tätigkeit
unmöglich machen solle. Inkongruent sein Bezug auf die geklagten Beschwerden
auch das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Auch im Längsschnittverlauf
würden sich erhebliche Inkonsistenzen finden. So ergehe beispielsweise aus den
Akten mehrfach, dass der Medikamentenspiegel bezüglich psychiatrischer und
Schmerzmedikation nicht ausreichend nachweisbar gewesen sei. Eventuell könne
der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da er seine
Kinder betreuen müsse. Dies seien aber keine medizinischen Gründe. In
interdisziplinärer Gesamtbetrachtung würden sich nur wenig objektivierbare
Gründe für eine Einschränkung des Fähigkeitsprofils finden, so dass auch die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich ohne höhergradige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch möglich wäre. Mindestens
wären aber ideal adaptierte Tätigkeiten durchaus möglich.
5.3.
5.3.1. Nach Vorlage des polydisziplinären Gutachtens erfolgte eine
Rückfrage an die Gutachterstelle mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (IV-Akte
246). Namentlich wies die Beschwerdegegnerin auf den kreisärztlichen Bericht der
SUVA vom 2. Juni 2020 (IV-Akte 185.11) hin, gemäss welchem die angestammte
Tätigkeit als Glaser aufgrund der zu hohen Anforderungen nicht mehr zumutbar
sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit
maximal leichter Belastung. Die Arbeit könne vorwiegend nur im Sitzen
ausgeführt werden. Einschränkungen würden für das Besteigen von Leitern oder
Gerüsten und Treppen gelten. Zudem seien kniende und kauernde Tätigkeiten nicht
zumutbar. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass gemäss den gutachterlichen
Ausführungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit noch vollumfänglich zumutbar sei.
5.3.2. Hierauf entgegnete die Gutachterstelle mit Stellungnahme vom 13.
Februar 2023 (IV-Akte 250), hinsichtlich der im Zusammenhang mit der
kreisärztlichen Begutachtung insbesondere strittigen Schnittverletzung am
linken Fuss vom 26. Oktober 2017 sei in der aktuellen neurologischen
Begutachtung die Persistenz einer lokalen Sensibilitätsminderung infolge
inkompletter Verletzung der Rami superficialis Nervus peronaeus zwar
darstellbar, es bestehe aber eben keine Allodynie oder Hyperpathie und keine
Hinweise für abgelaufene oder bestehende CRPS. Es könne keine neuropathische
Schmerzsymptomatik aus neurologischer Sicht objektiviert werden. Ferner könne
weder ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert werden, noch würden
sensible Defizitstörungen das Fähigkeitsprofil reduzieren. Zum damaligen
Zeitpunkt sei die Kreisärztin noch von der Diagnose eines chronifizierten
neurogenen Schmerzsyndroms am linken Fuss ausgegangen, sowie von
Bewegungseinschränkungen. Eine Prüfung der Konsistenz sei jedoch nicht erfolgt.
Die damals offenbar noch verminderte Sprungelenksbeweglichkeit habe anlässlich
der Begutachtung nicht mehr nachvollzogen werden können. Insofern könne
versicherungsmedizinisch nicht mehr auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2.
Juni 2020 abgestellt werden. Zum Begutachtungszeitpunkt sei das Fähigkeits- und
Zumutbarkeitsprofil weit besser als es damals im kreisärztlichen Bericht
angenommen worden sei.
5.4.
Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist für die streitigen Belange
aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden
ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen
früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen.
Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.
Ebenso sind Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertise schlüssig.
Insbesondere vermochte die zur Klärung eingeholte Stellungnahme vom 13. Februar
2022 den angeblichen Widerspruch in Bezug auf das alternative Tätigkeitsprofil
aufzulösen.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer kritisierte anlässlich der Beschwerde
zunächst, eine mangelnde Sachverhaltsabklärung und beantragt die Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens. Offenbar ging der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt davon aus, ein entsprechendes Gutachten liege nicht vor. Da
sich dieser Irrtum nach Eingang der Beschwerdeantwort mit Blick auf die Replik
offenbar aufgelöst hatte, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Im Rahmen
der Replik beanstandet der Beschwerdeführer das Gutachten in materieller
Hinsicht. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. P____ Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin, FMH, vom 4. August 2023 (Replikbeilage [RB]
1) und den Bericht des Psychotherapeuten I____, eidgenössisch anerkannter
Psychotherapeut, Fachpsychologe FSP, vom 10. August 2023 (RB 2) sei dem
Gutachten der Beweiswert abzuerkennen.
5.5.2. Dr. med. P____ führte mit Bericht vom 4. August 2023 in
somatischer Hinsicht aus, neben der korrekten Diagnose sei das Gutachten
dadurch geprägt, dass zwar die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers
benannt worden seien, jedoch in der Übertragung in eine funktionelle
Leistungseinschränkung nicht gewürdigt worden seien und eine 100%ige
Funktionsfähigkeit bestehen solle. Beispielhaft werde am Sprunggelenk links
keine Funktionseinschränkung postuliert. Durch die Kombination der
Psoriasiarthritis und der Nervenläsion sei der Fuss in Wahrheit nicht berührbar
und im Bereich des Ansatzes der Tibialis anteriorsehne und durch Veränderungen
an USG und OSG chronisch verdickt. Auch die abgelaufenen Befunde einer
Enthestitis mit Verkalkung im Bereich der Achillessehne würden einen realen
Leidensdruck demonstrieren, der die Krankheit untermauern würde. Aus Sicht von
Dr. med. P____ sei die Auswirkung des Leidens zwar als sozialer Rückzug
beschrieben. Allerdings verdeutliche dieser das Krankenleiden im Sinne einer
Analyse der Kontextfaktoren im Hinblick auf einen realen Leidensdruck nach
aussen. Sich herbei lediglich auf den Verdacht auf ein aggravierendes Verhalten
zu berufen, sei zu einfach. Auch im Hinblick auf sein Rückenleiden werde im
Gutachten nicht verstanden, dass ausgehend von einer Fehlbelastung im Fuss
links, sich eine Diskushernie ausgebildet habe mit intermittierender
Wurzelkompression. Die Kompression habe sich zwar zwischenzeitlich
zurückgebildet. Aus dem Fehlen einer klaren radikulären Symptomatik könne
jedoch nicht gefolgert werden, dass hieraus keine substantiellen Rückenschmerzen
mehr resultieren und der Patient deshalb in toto als Simulant verstanden werde.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Von
rheumatologischer Seite werde das generalisierte Schmerzsyndrom einem
Fibromyalgiesyndrom zugeordnet, welches jedoch keine Ausschlussdiagnose nach
den neuen Klassifikationskriterien sei, sondern sich zusätzlich zu einer
entzündlich-rheumatologischen Erkrankung entwickeln könne. Ein objektivierender
Nachweis von Enthesitiden sei gerade bei Psoriasisarthritis oft nicht möglich.
Deshalb aus einem generalisierten Schmerzsyndrom zu folgern, dass die
Beschwerde nicht einem organischen Korrelat zugeordnet werden müssen, sei
medizinische nicht plausibel.
5.5.3. Mit Bericht vom 10. August 2023 (RB 2) führte der
Psychotherapeut I____ aus, aus dem beiliegenden Laborbericht sei ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer die Medikation einnehme. In Bezug auf die Kritik des
Gutachters an der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% (Ziff. 6.3 des
psychiatrischen Teilgutachtens), gab er an, dass dies damals so mit Dr. med. H____
besprochen worden sei, dazumal sei der Fokus auf der Chronifizierung des
Schmerzes gelegen. Die jetzige Arbeitsunfähigkeit beruhe weiterhin auf der
somatischen Pathologie. Aktenkundig ist ein Bericht vom 25. Oktober 2021
(IV-Akte 217), worin Dr. med. H____ und MSc I____ eine generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1), eine rezidivierende schwere bis mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine anhaltende
psychosoziale Belastungssituation und ein Verdacht auf andauernde
Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) diagnostizierten und
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% festhielten. Der Patient sei vor allem auf
Grund der Symptome der Angststörung erheblich eingeschränkt. Körperlich zeige
er zudem Belastungserscheinungen. Ferner erwähnten sie zeitweise
Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitseinschränkungen, welche unter anderem
durch die depressive Symptomatik bedingt seien.
5.5.4. In Bezug auf die Berichte des behandelnden
Psychotherapeuten ist zu bemerken, dass diese nicht geeignet sind, das
Gutachten, namentlich das psychiatrische Teilgutachten in Zweifel zu ziehen. Im
vorstehend zitiertem Bericht vom 25. Oktober 2021 führten Dr. med. H____ und MSc
I____ die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die dazumal
diagnostizierte Angststörung zurück. Der Gutachter hatte das Vorliegen einer
solchen Angststörung nachvollziehbar verneint und sich insgesamt eingehend mit
der differenten Beurteilung von Dr. med. H____ auseinandergesetzt (vgl. zutreffende
Beurteilung RAD, Dr. med. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, vom 27. Juni 2023, IV-Akte 262). Der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Psychotherapeuten (E. 5.5.3)
vermag indessen nicht zu überzeugen, indem er nunmehr die Chronifizierung des
Schmerzes als Erläuterung der damaligen Arbeitsunfähigkeit in Vordergrund
stellt, und nicht mehr die Angststörung. Zudem hält er unter Verweis auf Dr. med.
P____ fest, dass die jetzige Arbeitsunfähigkeit sich aus somatischer Sicht
ergebe. Diese Betrachtungsweise steht letztlich im Einklang mit derjenigen des
psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 5.2.1 hiervor), welcher dem
Beschwerdeführer ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht attestierte. Hinsichtlich des Laborberichts und der
Angabe, der Beschwerdeführer nehme – entgegen der gutachterlichen Darstellung -
seine Medikation zuverlässig ein, ist zu bemerken, dass das zwar auf den
Zeitpunkt der Blutentnehme (Laborbericht vom 2. August 2023, RB 2) zutreffen
mag. Wie der RAD-Arzt Dr. med. R____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit Aktennotiz vom 6. September 2023 (bei den Replikbeilagen) nachvollziehbar
ausführte, zeitigen diese Laborergebnisse 14 Monate nach der Begutachtung jedoch
keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die dem Gutachten zugrunde liegenden
Laborergebnisse vom 15. Juni 2022 (IV-Akte 241, S. 117). Gemäss Dr. med. R____
könne daher die erneut durchgeführte Laboranalyse die gutachterliche
Darstellung nicht erschüttern und jeglicher Rückschluss auf das Gutachten
verbiete sich in diesem Punkt.
5.5.5. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. P____ ist ebenfalls
zu konstatieren, dass dieser keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung
hervorzurufen vermag. Wie der behandelnde Arzt zunächst zutreffend ausführt,
ist die gutachterliche Diagnosestellung nicht zu beanstanden. Der Vorwurf
allerdings, die Diagnosen würden nicht korrekt in eine entsprechende
Leistungseinschränkung übertragen und nicht gewürdigt zielt ins Leere. Gerade
diese Objektivierung nehmen sowohl die rheumatologische Gutachterin als auch
der orthopädische Gutachter – entgegen dem behandelnden Arzt - vor. So listen
sie die Untersuchungsbefunde sorgfältig auf (IV-Akte 241, S. 106; S. 65 ff.)
und führen aus, dass sich objektiviert daraus keine wesentlichen
Funktionseinschränkungen der Gelenke und der Wirbelsäule ergeben würden. Eine
chronische Verdickung im Bereich des Ansatzes der Tibialis anteriorsehne ergibt
sich aus der Befunderhebung im rheumatologischen Teilgutachten ebenfalls nicht
(a.a.O., S. 107). Ferner war eine palpatorische Untersuchung des linken Fusses
im Rahmen der orthopädischen Befunderhebung offenbar problemlos möglich, was
gegen die vom Behandler geltend gemachte Unberührbarkeit des Fusses spricht
(a.a.O., S. 65 f.). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. S____, Fachärztin für
Anästhesie, FMH, Zertifizierte Gutachterin SIM, mit Beurteilung vom 29. Juni
2023 in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, wurde gutachterlich plausibel
dargelegt, dass sich aus den objektivierbaren Diagnosen keine Einschränkungen
des Fähigkeits- und Funktionsprofils ergeben würden, wobei sämtliche Diagnosen
beziehungsweise Beschwerden allesamt im Rahmen der polydisziplinären Abklärung
diskutiert und in angemessener Weise sowie nachvollziehbar gewürdigt wurden
(vgl. IV-Akte 263). Dass sich Dr. med. P____ vordergründig auf die subjektiven
Beschwerden des Beschwerdeführers stützt, ist wohl auch der Erfahrungstatsache
geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5.6. Insgesamt haben die begutachtenden Personen im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens (vgl. Bericht RAD vom 29. Juni 2023, IV-Akte 263,
S. 6) plausibel dargelegt, dass sich aus den objektivierbaren Diagnosen aus
psychiatrischer, internistischer, rheumatologischer, neurologischer,
dermatologischer und allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung des
Fähigkeits- oder Funktionsprofils ergeben. Lediglich aus pneumologischer Sicht
fanden sich leichte qualitative Einschränkungen. Demgemäss fanden sich keine objektivierbaren,
quantitativ arbeitsrelevanten Störungen. Vor diesem Hintergrund kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden in der Ansicht, die medizinischen
Probleme seien nicht gesamthaft, sondern isoliert betrachtet worden. Wie die
RAD-Ärztin in der Folge daher zutreffend festhält, (IV-Akte 263, S. 7) können
sich aus den vorliegenden medizinischen Berichten sowie den geltend gemachten
Argumenten des Beschwerdeführers keine objektivierbaren, wegweisenden Hinweise
auf eine massgebliche respektive dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitsschadens ableiten lassen. Vor diesem Hintergrund ist die im Raum
stehende Aggravation des Beschwerdeführers nicht weiter zu beurteilen. Auf das
Gutachten ist abzustellen und die Leistungsabweisung ist zu schützen.
6.
6.1.
Aus den obigen Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der
Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: