Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.68

Verfügung vom 8. Mai 2023

Weitere Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.


Tatsachen

I.         

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin hatte eine schwierige Kindheit und Jugend. Eine von der IV finanzierte Vorlehre im Versandhandel/Logistik des [...]spitals [...] musste abgebrochen werden (IV-Akte 2.14, S. 1). Im Jahr 2004 wurde sie Mutter einer Tochter und 2008 wurde ihr Sohn geboren (IV-Akte 11, S. 2). Die Obhut über die Kinder wurde ihr entzogen und diese wurden fremdplatziert. Bis in das Jahr 2014 war sie nicht erwerbstätig (IK-Kontoauszug, IV-Akte 14, S. 2). Ab April 2013 stand sie beim Psychiater Dr. C____ in Behandlung (IV-Akte 78, S. 3).

Mit Gesuch vom 13. November 2014 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach ihr diese ein Aufbautraining in einer Eingliederungsstätte zu (Verfügungen, IV-Akten 35 und 47). Diese beurteilte die Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt als schwer vermittelbar (Abschlussbericht, IV-Akte 62, S. 2), woraufhin die IV-Stelle die Rentenprüfung einleitete (Mitteilung, IV-Akte 65). Anlässlich der Abklärung vom 15. Dezember 2016 stufte der zuständige Mitarbeiter der IV-Stelle die Beschwerdeführerin als zu 100% im Haushalt tätig und diesbezüglich als zu 15% eingeschränkt ein (Haushaltsabklärungsbericht vom 23.01.2017, IV-Akte 77, S. 8). Weiter gab die IV-Stelle bei Dr. D____ das Gutachten vom 21. September 2017 in Auftrag (IV-Akte 85). Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 98).

Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2018 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, das prozentuale Verhältnis der Erwerbstätigkeit neu abzuklären und eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben (a.a.O.). In der Folge setzte der zuständige Mitarbeiter des Abklärungsdienstes die Anteile der Haushalts- und der Erwerbstätigkeit sowie die Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit neu fest (IV-Akte 115, S. 2 f.), indem er von August 2013 bis Juli 2018 eine 50%ige Tätigkeit im Haushalt und eine 50%ige Erwerbstätigkeit annahm (a.a.O.). Ab August 2018 ging er von einer 80%igen Erwerbstätigkeit aus (IV-Akte 115, S. 4). Bezüglich der Haushaltstätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin als nicht mehr eingeschränkt, weil aufgrund der Fremdbetreuung der Kinder die Einschränkungen bei der Kinderbetreuung nicht mehr zu berücksichtigen seien (IV-Akte 115, S. 2).

Weiter gab die Beschwerdegegnerin bei Dres. E____ und F____ das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 23. April (IV-Akte 133) resp. 30. Mai 2019 inkl. Konsensbeurteilung (IV-Akte 132) in Auftrag. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 für die Zeit ab Mai 2015 bei einen Invaliditätsgrad von 0% und für die Zeit ab Januar 2018 bei einen IV-Grad von 15% einen Rentenanspruch (IV-Akte 142). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nachdem die IV-Stelle [...] einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte (IV-Akte 162), gab sie aufgrund eines Wohnortswechsel das Dossier an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück (IV-Akte 167). Daraufhin leitete diese eine Prüfung des Rentenanspruchs ein. Hierzu holte sie unter anderem Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. G____ (u.a. Bericht vom 05.08.2022, IV-Akte 181, S. 13 ff.) und des behandelnden Psychotherapeuten H____ (Bericht vom 18.01.2023, IV-Akte 179, S. 1) sowie die medizinischen Akten des [...]spitals (IV-Akte 181, S. 1 ff.) ein und legte diese dem RAD vor (IV-Akte 183). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aus spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden (IV-Akte 184, S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben und das Attest ihres behandelnden Arztes Dr. G____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 29. März 2023 beigelegt hatte (IV-Akten 186 und 191) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. G____ den Bericht vom 5. April 2023 ein (IV-Akte 193). Diesen legte sie dem RAD vor, welcher am 27. April 2023 dazu Stellung nahm (IV-Akte 195). In der Folge hielt sie mit Verfügung vom 8. Mai 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 197).

II.        

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2022 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2023 sei diese zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab 01.02.2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das E-Mail ihres behandelnden Psychotherapeuten H____ an ihren Rechtsvertreter vom 12. Mai 2023 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich reicht die Beschwerdeführerin das Schreiben ihres Psychotherapeuten H____ vom 6. Juli 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.      

Mit Verfügung vom 5. Juni 223 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. August 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2020 hatte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% abgewiesen. Damals waren der Beschwerdeführerin jegliche wechselbelastenden leicht bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Wirbelsäule in einem Pensum von 70% zumutbar (IV-Akte 142). In der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden (IV-Akte 197). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf die Einschätzungen des RAD vom 9. Februar 2023 resp. 20. April 2023 (IV-Akten 183 und 195).

2.2.            Die Beschwerdeführerin stellt unter Hinweis auf die Arztberichte von Dr. G____ und den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten die Beurteilung des RAD, wonach keine erhebliche Verschlechterung vorliege, in Frage.

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine).

3.2.            Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.3.            Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

3.4.            Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_143/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.5.            In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.6.            Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).

4.                  

4.1.            4.1.1. Vorliegend gelangte der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt in Psychiatrie und Allgemeiner Innerer Medizin, zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichte in den IV-Gutachten von Dr. F____ bzw. von Dr. E____ bereits aufgeführt und berücksichtigt gewesen sind, respektive dass keine neuen Diagnosen gestellt würden, welche einen schweren dauerhaften Gesundheitsschaden begründen könnten.

4.1.2. Nachfolgend ist auf die somatischen und die psychiatrischen Beschwerden getrennt einzugehen.

4.2.            4.2.1. Der Gutachter Dr. E____, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. April 2019 folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.     Unspezifische Nacken- und thorakale Rückenschmerzen (unauffällige Röntgenbilder der HWS, BWS und LWS vom 09 10.2018)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.     Rückfussvarus beidseits

Hallux valgus rechts mehr als links

3.     Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel links betont (Trapezius links, Rhomboidei links mehr als rechts)

4.     Status nach Schulter- und Handkontusion links am 07.02.2019 bei Velosturz

- AC-Gelenksirritation links

4.2.2. In der Herleitung der Diagnosen bezog sich der Gutachter darauf, dass die aktuellen Röntgenbilder unauffällig gewesen seien (IV-Akte 133, S. 16). Weiter führte er aus, dass die klinischen Untersuchungsbefunde nicht derart ausgeprägt seien, dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar wäre (IV-Akte 133, S. 17). Im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10% auszugehen, dies aufgrund der beschriebenen Nackenschmerzen und thorakalen Rückenschmerzen (IV-Akte 133, S. 19). Eine wechselbelastende leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der schmerzhaften thorakalen und zervikalen Wirbelsäulenregion sei als optimal angepasst anzusehen (a.a.O.). In einer derartigen Tätigkeit bestehe bei vollständiger Arbeitsfähigkeit und uneingeschränkter Anwesenheitszeiten aufgrund eines schmerzhaft bedingten erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 5% (IV-Akte 133, S. 19 und 21).

4.3.            4.3.1. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin durch neue ärztliche Unterlagen nachzuweisen vermag, dass eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist.

4.3.2. Insofern als die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass Dr. G____ in seinem Bericht vom 5. April 2023 (IV-Akte 193) davon berichte, die Schmerzkrankheit habe sich seit dem Sommer 2022 akzentuiert - vereinbar mit einer Fibromyalgie - kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem zeitlich vorhergehenden Bericht von Dr. G____ vom 5. August 2022 ergibt, wurden in jüngster Vergangenheit zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, welche alle keinen weiteren Abklärungsbedarf ergaben. So hat eine neurologische Abklärung betreffend Kopfschmerz, welche von Dr. G____ in Auftrag gegeben worden war, nichts Neues aufgezeigt (IV-Akte 181, S. 14). Das durchgeführte MRI zeigte eine unveränderte Darstellung der periventrikulären gliotischen Läsionen am Trigonum des rechten Seitenventrikels wie im Jahr 2014, sowie eine Läsion, welche unspezifisch sei. Hierzu wurde festgehalten, dass der Verlauf für eine entzündliche ZNS-Erkrankung untypisch sei (a.a.O; vgl. MRT Neurocranium [...] vom 6.4.2022, IV-Akte 181, S. 10). Bei einer im März 2022 erfolgten Untersuchung im [...] Herzzentrum fanden sich lediglich isolierte Sinustachykardien, sowie als Risikofaktor Nikotinabusus ca. 15py (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 180, S. 104). Eine Ultraschalluntersuchung vom 9. Dezember 2021 zeigte keine Zeichen einer inflammatorischen Erkrankung und ergab als Nebenbefund lediglich ein asymptomatisches kleines mögliches Ganglion am Handgelenk links (IV-Akte 181, S. 13). Schliesslich erwähnt Dr. G____ im Bericht vom 5. August 2023, dass er mit dem behandelnden Psychotherapeuten H____ telefoniert habe und Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter habe. Es stelle sich die Frage, wie ausgeprägt das ADHS sei und ob nicht doch eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe (IV-Akte 181, S. 15). Als Rheumatologe habe er diesbezüglich jedoch nichts anzubieten (a.a.O.). Insofern als Dr. G____ von einer PTBS ausgeht, handelt es sich hierbei um eine fachfremde Beurteilung. Das Gleiche gilt für das Attest von Dr. G____ vom 29. März 2023 (IV-Akte 191), in welchem festgehalten wird, dass sich die psychiatrische/psychologische Problematik richtungsweisend verschlechtert habe, wie dies auch der Psychotherapeut H____ berichtet habe (IV-Akte 191). Insoweit als Dr. G____ festhält, aus gesamtmedizinischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% auszugehen, kann ihm nicht gefolgt werden, da ihm als Rheumatologen die Fachkenntnis für eine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Hierzu ist nachstehend von psychiatrischer Seite Stellung zu nehmen (vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen).

4.3.3. Ferner kann eine gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer Sicht auch nicht aus dem Verlaufsbericht des [...]spitals vom 22. November 2022 abgeleitet werden (IV-Akte 181, S. 1). Bei der von der neurologischen Poliklinik des [...]spitals Basel am 5. April 2022 festgestellten Migräne (IV-Akte 180, S. 95), handelt es sich um eine alte Diagnose, welche bereits 2008 diagnostiziert worden war (vgl. Bericht Dr. J____, Allgemeine Innere Medizin FMH vom 10.11.2022, IV-Akte 181, S. 4).

4.4.            In einem Zwischenfazit kann damit festgestellt werden, dass in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen und damit diesbezüglich keine weiteren Abklärungen als notwendig erscheinen.

4.5.            4.5.1. Zu prüfen ist nachstehend, ob aufgrund der vorliegenden Berichte des behandelnden Psychotherapeuten H____ von einer möglichen gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen ist.

4.5.2. In psychiatrischer Hinsicht attestierte der Gutachter Dr. F____ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 30. Mai 2019 (IV-Akte 132) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und unreifen Anteilen (ICD-10 F 61.0) DD: ein ADHS (ICD-10 F 90.0, vgl. IV-Akte 132, S. 14). Diagnosen ohne Auswirkung stellte er keine (IV-Akte 132, S. 15). In der Herleitung der Diagnosen führte er aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im ganzen Körper nachweisen. Den vorliegenden somatischen Akten müsse entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen wohl nicht hinreichend aus somatischer Sicht objektivieren liessen (IV-Akte 132, S. 15). Aus psychiatrischer Sicht würden sich jedoch Belastungen nachweisen lassen, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei die Tatsache zu nennen, dass beide Kinder fremdplatziert worden sind und die Versicherte offenbar seit Jahren erfolglos mithilfe einer Anwältin dafür gekämpft habe, die Tochter wieder nach Hause zurückholen zu können. Zudem habe sie offenbar auch immer dafür gekämpft, das Obhutsrecht für beide Kinder zu erhalten (a.a.O.). Aus letztgenannten Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht begründet werden (a.a.O. und S. 23). Weiter bezog sich Dr. F____ auf das Gutachten von Dr. D____, welcher der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 21. September 2017 anlässlich der Untersuchung vom 14. September 2017 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und dissozialen Anteilen sowie einen Verdacht auf ein ADHS attestiert hatte und gab an, es bestünden hierzu keine relevanten Diskrepanzen (IV-Akte 132, S. 17). Der Gutachter schätzte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer alternativen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf 70% (IV-Akte 132, S. 21).

4.6.            4.6.1. Dagegen stellte der Psychotherapeut H____ bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

-       ICD-10: F90.1 ADHS im Sinne einer hyperkinetischen Störung (F90) kombiniert mit einer gewissen Störung des Sozialverhaltens (F91)

-       ICD-10: F41.1 Generalisierte Angststörung, die sich indirekt durch innere Unruhe, ständige Anspannung, Gefühle von Stress oder Benommenheit und Schwindelgefühle oder Migränen bemerkbar macht.

-       ICD-10: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

-       ICD-10: F61 Kombinierte Persönlichkeitsstörung, aber wegen vermutetem Trauma in der Kindheit eher:

-       ICD-10: F62.0 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen oder Posttraum. Belastungsst. (IV-Akte 179, S. 2, vgl. auch BB 3, S. 1).

4.6.2. Weiter hielt er in seinem Bericht vom 18. Januar 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einem Dauerstress stehe, der von früher Kindheit an vorliegen müsse, wie er es heute einschätze (IV-Akte 179, S. 4). Oft würde in solchen Fällen die Diagnose ADHS gestellt. Er sei aber eher der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in der (frühen) Kindheit (oft) traumatisiert worden sei und so unter einer frühen posttraumatischen Belastungsstörung leide, die zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung geführt habe (a.a.O.). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stelle als helfende [...] im Pflegezentrum [...] so lange überfordert, wie sie noch mit ihren körperlichen Beschwerden stark belastet sei (IV-Akte 179, S. 5). Die wiederkehrenden Konflikte und Anspannungen der letzten eineinhalb Jahre (Beziehungsprobleme, grosse Schwierigkeiten mit dem Sohn bei seinem Vater und im Heim, finanzielle Probleme) und ihre posttraumatischen Belastungsstörungen stünden ihr im Wege, innerlich ruhiger und ausgeglichener zu werden, um den Arbeitsalltag zumindest mit 50% bewältigen zu können (a.a.O.). Er sehe gegenwärtig keine Chance, dass die Beschwerdeführerin mehr als 10% arbeiten könne. Es sei sehr schwierig bis unmöglich, ihre Arbeitsfähigkeit mit psychotherapeutischen oder medizinischen Massnahmen so zu erweitern, dass sie ihre innere Unruhe sowie ihre Ängste wegen Fremdenangst und tiefer Unsicherheit therapeutisch überwinden könne, um auf diesem praktisch kaum möglichen Weg psychosomatische Schmerzen der Fibromyalgie zu reduzieren und generell wieder besser bei sich zu sein (BB 3, S. 2). Dies wird insoweit durch die Akten gestützt, als bereits die Eingliederungsstätte die Beschwerdeführerin als auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar beurteilt hatte (Abschlussbericht, IV-Akte 62, S. 2).

4.6.3. Im Übrigen setzte sich der Psychotherapeut H____ mit dem Umstand auseinander, dass der vorgängig behandelnde Psychiater keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe und sich die bisherigen Befunde unter die bekannten Diagnosen einordnen liessen (RB 1, S. 1). Hierzu führte er aus, dass sich im Verlauf der letzten Jahre das Verständnis der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) deutlich verändert habe. In den Weiterbildungen in Traumatherapie von der Deutschen Psychiaterin Luise Reddemann werde deutlich, dass Kinder (und vor allem sehr sensible Kinder, Hochsensibilität) von den Eltern oft nicht so wahrgenommen werden (RB 1, S. 1). Betreffend die Beschwerdeführerin habe er im Bericht erwähnt, wie gross ihre Ängste seien, die Kontrolle zu verlieren (damals im Elternhaus entwickelte Kontrollen) und wie stark sie bisher immer wieder wegen aktuellen Konflikten angespannt gewesen sei, sodass er nicht den nötigen Raum habe schaffen können, die Traumatisierung therapeutisch bearbeiten zu können. Aktuell sei ihr Sohn ohne Absprache mit ihr vom [...] heimgeschoben worden. Nachdem er viele Jahre bevormundet gewesen sei, müsse sie nun mit dem 15-jährigen Jugendlichen, der sich nichts sagen lasse, zurechtkommen. Das löse seit Februar so viel Stress aus, dass therapeutisch weiterhin nicht an ihren Themen und Traumatisierungen gearbeitet werden könne. Ob das später gelingen werde sei insofern fraglich, als es doch einige Voraussetzungen brauche, um alte Verletzungen aufzuarbeiten (RB 1, S. 1).

4.7.            Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ergibt sich, dass nur die vom Behandler geschilderten Diagnosen einer ADHS und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Gutachten Dr. F____ beschrieben werden, die weiteren Diagnosen einer PTBS und einer Persönlichkeitsveränderung jedoch nicht thematisiert wurden (auch nicht als Differentialdiagnosen). Wenn der RAD hierzu ausführt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als eigenständige Diagnose im Sinne einer Verschlechterung sei nicht gegeben, da die Kardinalsymptome fehlen würden, kann ihm nicht gefolgt werden, da er die Kardinalsymptome in seiner Stellungnahme inhaltlich nicht benennt und seine Schlussfolgerung deshalb nicht nachvollzogen werden kann. Weiter schilderte der Gutachter Dr. F____, dass sich aus psychiatrischer Sicht Belastungen nachweisen lassen würden, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang zu den Schmerzen zu stehen. Dabei stellte er diesbezüglich jedoch keine Diagnose resp. ordnete diesen Umstand diagnostisch nicht ein, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, eine somatoforme Schmerzstörung würde nicht vorliegen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Psychotherapeut H____ neue Aspekte schildert, die eine Verschlechterung nahelegen könnten, wenn er die tiefsitzenden (generalisierten) Ängste und eine innere Unruhe beschreibt, die durch die neusten Ereignisse mit dem Sohn - namentlich seine Rückkehr als Teenager, nachdem er viele Jahre fremdplatziert gewesen war - wieder hochkommen würden, zumal anlässlich der Untersuchungssituation bei Dr. F____ noch keine ängstlichen Elemente erkennbar gewesen waren (IV-Akte 132, S. 17). Der kurze Hinweis des RAD, wonach die Angstsymptome innere Unruhe, ständige Anspannung und die Gefühle von Stress problemlos der bekannten kombinierten emotional instabilen und unreifen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könnten, greift hier zu kurz und erscheint deshalb als nicht überzeugend, weil der RAD diesbezüglich die veränderte Wohnsituation des Sohnes resp. sein aktuelles Verhalten nicht berücksichtigt hat.

4.8.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mögliche Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, welche eine verwaltungsexterne Abklärung in psychiatrischer Hinsicht angezeigt erscheinen lassen. Es erscheint daher zweckmässig, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben. Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.9.            In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin psychiatrisch abklären zu lassen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob sich die in der Verfügung vom 28. Januar 2020 vorgenommene Aufteilung in 50% und 50% Haushaltstätigkeit vor dem Hintergrund, dass das jüngste Kind mit Jahrgang 2008 im März 2024 das 16. Altersjahr erreicht, noch als angemessen erweist (siehe hierzu z.B. den Hinweis der Abklärungsperson Haushalt in IV-Akte 115, S. 2 und den Hinweis im Gutachten Dr. F____, IV-Akte 132, S. 3).

5.                  

5.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 8. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3.            Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: