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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.68
Verfügung vom 8. Mai 2023
Weitere Abklärungen notwendig;
Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1985 geborene Beschwerdeführerin hatte eine schwierige
Kindheit und Jugend. Eine von der IV finanzierte Vorlehre im
Versandhandel/Logistik des [...]spitals [...] musste abgebrochen werden
(IV-Akte 2.14, S. 1). Im Jahr 2004 wurde sie Mutter einer Tochter und 2008
wurde ihr Sohn geboren (IV-Akte 11, S. 2). Die Obhut über die Kinder wurde ihr entzogen
und diese wurden fremdplatziert. Bis in das Jahr 2014 war sie nicht
erwerbstätig (IK-Kontoauszug, IV-Akte 14, S. 2). Ab April 2013 stand sie beim Psychiater
Dr. C____ in Behandlung (IV-Akte 78, S. 3).
Mit Gesuch vom 13. November 2014 (Posteingang) meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
11). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach ihr diese ein
Aufbautraining in einer Eingliederungsstätte zu (Verfügungen, IV-Akten 35 und
47). Diese beurteilte die Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt als
schwer vermittelbar (Abschlussbericht, IV-Akte 62, S. 2), woraufhin die IV-Stelle
die Rentenprüfung einleitete (Mitteilung, IV-Akte 65). Anlässlich der Abklärung
vom 15. Dezember 2016 stufte der zuständige Mitarbeiter der IV-Stelle die
Beschwerdeführerin als zu 100% im Haushalt tätig und diesbezüglich als zu 15%
eingeschränkt ein (Haushaltsabklärungsbericht vom 23.01.2017, IV-Akte 77, S. 8).
Weiter gab die IV-Stelle bei Dr. D____ das Gutachten vom 21. September 2017 in
Auftrag (IV-Akte 85). Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 98).
Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2018 gut und wies die Sache
zu ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte
105). Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, das prozentuale Verhältnis der
Erwerbstätigkeit neu abzuklären und eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu
geben (a.a.O.). In der Folge setzte der zuständige Mitarbeiter des
Abklärungsdienstes die Anteile der Haushalts- und der Erwerbstätigkeit sowie
die Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit neu fest (IV-Akte 115, S. 2 f.),
indem er von August 2013 bis Juli 2018 eine 50%ige Tätigkeit im Haushalt und
eine 50%ige Erwerbstätigkeit annahm (a.a.O.). Ab August 2018 ging er von einer
80%igen Erwerbstätigkeit aus (IV-Akte 115, S. 4). Bezüglich der Haushaltstätigkeit
erachtete er die Beschwerdeführerin als nicht mehr eingeschränkt, weil aufgrund
der Fremdbetreuung der Kinder die Einschränkungen bei der Kinderbetreuung nicht
mehr zu berücksichtigen seien (IV-Akte 115, S. 2).
Weiter gab die Beschwerdegegnerin bei Dres. E____ und F____ das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 23. April (IV-Akte 133) resp. 30. Mai
2019 inkl. Konsensbeurteilung (IV-Akte 132) in Auftrag. In der Folge verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 für die Zeit ab Mai
2015 bei einen Invaliditätsgrad von 0% und für die Zeit ab Januar 2018 bei einen
IV-Grad von 15% einen Rentenanspruch (IV-Akte 142). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die IV-Stelle [...] einen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte (IV-Akte 162), gab sie aufgrund eines
Wohnortswechsel das Dossier an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück (IV-Akte 167).
Daraufhin leitete diese eine Prüfung des Rentenanspruchs ein. Hierzu holte sie
unter anderem Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. G____ (u.a. Bericht
vom 05.08.2022, IV-Akte 181, S. 13 ff.) und des behandelnden Psychotherapeuten H____
(Bericht vom 18.01.2023, IV-Akte 179, S. 1) sowie die medizinischen Akten des [...]spitals
(IV-Akte 181, S. 1 ff.) ein und legte diese dem RAD vor (IV-Akte 183). Mit
Vorbescheid vom 17. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, aus spezialärztlicher Sicht habe sich der
Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 nicht verschlechtert.
Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren
Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen Leistungsanspruch der
Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden (IV-Akte 184, S. 2). Nachdem
die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben und das Attest ihres
behandelnden Arztes Dr. G____, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 29. März 2023 beigelegt hatte (IV-Akten
186 und 191) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. G____ den Bericht vom 5.
April 2023 ein (IV-Akte 193). Diesen legte sie dem RAD vor, welcher am 27.
April 2023 dazu Stellung nahm (IV-Akte 195). In der Folge hielt sie mit
Verfügung vom 8. Mai 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 197).
II.
Mit Beschwerde
vom 26. Mai 2022 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Aufhebung der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2023 sei diese zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin ab 01.02.2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage reicht die
Beschwerdeführerin das E-Mail ihres behandelnden Psychotherapeuten H____ an
ihren Rechtsvertreter vom 12. Mai 2023 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.
Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich reicht die Beschwerdeführerin das
Schreiben ihres Psychotherapeuten H____ vom 6. Juli 2023 ein (Replikbeilage/RB
1).
III.
Mit Verfügung vom 5. Juni 223 wird dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. August 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2020 hatte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November
2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% abgewiesen. Damals waren
der Beschwerdeführerin jegliche wechselbelastenden leicht bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Wirbelsäule in einem
Pensum von 70% zumutbar (IV-Akte 142). In der nunmehr angefochtenen Verfügung
vom 8. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus spezialärztlicher Sicht
habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 nicht
verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen
objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen
Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden
(IV-Akte 197). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf die Einschätzungen
des RAD vom 9. Februar 2023 resp. 20. April 2023 (IV-Akten 183 und 195).
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt unter Hinweis auf die Arztberichte von
Dr. G____ und den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten die Beurteilung
des RAD, wonach keine erhebliche Verschlechterung vorliege, in Frage.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die
rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf
Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310
E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine).
3.2.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,
122 V 160 E. 1c).
3.3.
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.
die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b
und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb
mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai
2019, 9C_143/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht
zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.6.
Das Administrativverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6.
Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).
4.
4.1.
4.1.1. Vorliegend gelangte der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt in
Psychiatrie und Allgemeiner Innerer Medizin, zur Auffassung, dass die von der
Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichte in den IV-Gutachten von Dr. F____
bzw. von Dr. E____ bereits aufgeführt und berücksichtigt gewesen sind, respektive
dass keine neuen Diagnosen gestellt würden, welche einen schweren dauerhaften
Gesundheitsschaden begründen könnten.
4.1.2. Nachfolgend ist auf die somatischen und die psychiatrischen
Beschwerden getrennt einzugehen.
4.2.
4.2.1. Der Gutachter Dr. E____, Rheumatologie FMH und Physikalische
Medizin und Rehabilitation FMH, attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten
vom 23. April 2019 folgende Diagnosen:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Unspezifische
Nacken- und thorakale Rückenschmerzen (unauffällige Röntgenbilder der HWS, BWS
und LWS vom 09 10.2018)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
2.
Rückfussvarus
beidseits
Hallux valgus rechts mehr als links
3.
Muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel links betont (Trapezius links, Rhomboidei links
mehr als rechts)
4.
Status nach
Schulter- und Handkontusion links am 07.02.2019 bei Velosturz
- AC-Gelenksirritation links
4.2.2. In der Herleitung der Diagnosen bezog sich der Gutachter darauf, dass
die aktuellen Röntgenbilder unauffällig gewesen seien (IV-Akte 133, S. 16). Weiter
führte er aus, dass die klinischen Untersuchungsbefunde nicht derart ausgeprägt
seien, dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar wäre
(IV-Akte 133, S. 17). Im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs sei von einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10% auszugehen,
dies aufgrund der beschriebenen Nackenschmerzen und thorakalen Rückenschmerzen
(IV-Akte 133, S. 19). Eine wechselbelastende leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der schmerzhaften thorakalen
und zervikalen Wirbelsäulenregion sei als optimal angepasst anzusehen (a.a.O.).
In einer derartigen Tätigkeit bestehe bei vollständiger Arbeitsfähigkeit und
uneingeschränkter Anwesenheitszeiten aufgrund eines schmerzhaft bedingten
erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
5% (IV-Akte 133, S. 19 und 21).
4.3.
4.3.1. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin durch neue ärztliche
Unterlagen nachzuweisen vermag, dass eine gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten ist.
4.3.2. Insofern als die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass Dr. G____
in seinem Bericht vom 5. April 2023 (IV-Akte 193) davon berichte, die Schmerzkrankheit
habe sich seit dem Sommer 2022 akzentuiert - vereinbar mit einer Fibromyalgie -
kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem zeitlich vorhergehenden Bericht
von Dr. G____ vom 5. August 2022 ergibt, wurden in jüngster Vergangenheit zahlreiche
Untersuchungen durchgeführt, welche alle keinen weiteren Abklärungsbedarf
ergaben. So hat eine neurologische Abklärung betreffend Kopfschmerz, welche von
Dr. G____ in Auftrag gegeben worden war, nichts Neues aufgezeigt (IV-Akte 181,
S. 14). Das durchgeführte MRI zeigte eine unveränderte Darstellung der
periventrikulären gliotischen Läsionen am Trigonum des rechten Seitenventrikels
wie im Jahr 2014, sowie eine Läsion, welche unspezifisch sei. Hierzu wurde
festgehalten, dass der Verlauf für eine entzündliche ZNS-Erkrankung untypisch sei
(a.a.O; vgl. MRT Neurocranium [...] vom 6.4.2022, IV-Akte 181, S. 10). Bei
einer im März 2022 erfolgten Untersuchung im [...] Herzzentrum fanden sich
lediglich isolierte Sinustachykardien, sowie als Risikofaktor Nikotinabusus ca.
15py (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 180, S. 104). Eine Ultraschalluntersuchung vom
9. Dezember 2021 zeigte keine Zeichen einer inflammatorischen Erkrankung und
ergab als Nebenbefund lediglich ein asymptomatisches kleines mögliches Ganglion
am Handgelenk links (IV-Akte 181, S. 13). Schliesslich erwähnt Dr. G____ im
Bericht vom 5. August 2023, dass er mit dem behandelnden Psychotherapeuten H____
telefoniert habe und Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
psychiatrischen Gutachter habe. Es stelle sich die Frage, wie ausgeprägt das
ADHS sei und ob nicht doch eine schwerwiegende posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) bestehe (IV-Akte 181, S. 15). Als Rheumatologe habe er
diesbezüglich jedoch nichts anzubieten (a.a.O.). Insofern als Dr. G____ von
einer PTBS ausgeht, handelt es sich hierbei um eine fachfremde Beurteilung. Das
Gleiche gilt für das Attest von Dr. G____ vom 29. März 2023 (IV-Akte 191), in
welchem festgehalten wird, dass sich die psychiatrische/psychologische
Problematik richtungsweisend verschlechtert habe, wie dies auch der Psychotherapeut
H____ berichtet habe (IV-Akte 191). Insoweit als Dr. G____ festhält, aus
gesamtmedizinischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% auszugehen,
kann ihm nicht gefolgt werden, da ihm als Rheumatologen die Fachkenntnis für
eine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Hierzu ist
nachstehend von psychiatrischer Seite Stellung zu nehmen (vgl. dazu die
untenstehenden Ausführungen).
4.3.3. Ferner kann eine gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer
Sicht auch nicht aus dem Verlaufsbericht des [...]spitals vom 22. November 2022
abgeleitet werden (IV-Akte 181, S. 1). Bei der von der neurologischen
Poliklinik des [...]spitals Basel am 5. April 2022 festgestellten Migräne (IV-Akte
180, S. 95), handelt es sich um eine alte Diagnose, welche bereits 2008
diagnostiziert worden war (vgl. Bericht Dr. J____, Allgemeine Innere Medizin
FMH vom 10.11.2022, IV-Akte 181, S. 4).
4.4.
In einem Zwischenfazit kann damit festgestellt werden, dass in
somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands bestehen und damit diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
als notwendig erscheinen.
4.5.
4.5.1. Zu prüfen ist nachstehend, ob aufgrund der vorliegenden
Berichte des behandelnden Psychotherapeuten H____ von einer möglichen gesundheitlichen
Verschlechterung auszugehen ist.
4.5.2. In psychiatrischer Hinsicht attestierte der Gutachter Dr. F____ der
Beschwerdeführerin im Gutachten vom 30. Mai 2019 (IV-Akte 132) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen und unreifen Anteilen (ICD-10 F 61.0) DD: ein ADHS (ICD-10
F 90.0, vgl. IV-Akte 132, S. 14). Diagnosen ohne Auswirkung stellte er keine
(IV-Akte 132, S. 15). In der Herleitung der Diagnosen führte er aus, anlässlich
der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden
Schmerzen im ganzen Körper nachweisen. Den vorliegenden somatischen Akten müsse
entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen wohl nicht hinreichend aus
somatischer Sicht objektivieren liessen (IV-Akte 132, S. 15). Aus
psychiatrischer Sicht würden sich jedoch Belastungen nachweisen lassen, welche
schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den
Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei die Tatsache zu nennen, dass beide
Kinder fremdplatziert worden sind und die Versicherte offenbar seit Jahren
erfolglos mithilfe einer Anwältin dafür gekämpft habe, die Tochter wieder nach
Hause zurückholen zu können. Zudem habe sie offenbar auch immer dafür gekämpft,
das Obhutsrecht für beide Kinder zu erhalten (a.a.O.). Aus letztgenannten
Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus
psychiatrischer Sicht jedoch nicht begründet werden (a.a.O. und S. 23). Weiter
bezog sich Dr. F____ auf das Gutachten von Dr. D____, welcher der
Beschwerdeführerin im Gutachten vom 21. September 2017 anlässlich der
Untersuchung vom 14. September 2017 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen, unreifen und dissozialen Anteilen sowie einen Verdacht
auf ein ADHS attestiert hatte und gab an, es bestünden hierzu keine relevanten Diskrepanzen
(IV-Akte 132, S. 17). Der Gutachter schätzte die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen und in einer alternativen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf
70% (IV-Akte 132, S. 21).
4.6.
4.6.1. Dagegen stellte der Psychotherapeut H____ bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
-
ICD-10: F90.1
ADHS im Sinne einer hyperkinetischen Störung (F90) kombiniert mit einer
gewissen Störung des Sozialverhaltens (F91)
-
ICD-10: F41.1
Generalisierte Angststörung, die sich indirekt durch innere Unruhe, ständige
Anspannung, Gefühle von Stress oder Benommenheit und Schwindelgefühle oder
Migränen bemerkbar macht.
-
ICD-10: F43.1
Posttraumatische Belastungsstörung
-
ICD-10: F61
Kombinierte Persönlichkeitsstörung, aber wegen vermutetem Trauma in der
Kindheit eher:
-
ICD-10: F62.0
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen oder Posttraum.
Belastungsst. (IV-Akte 179, S. 2, vgl. auch BB 3, S. 1).
4.6.2. Weiter hielt er in seinem
Bericht vom 18. Januar 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einem
Dauerstress stehe, der von früher Kindheit an vorliegen müsse, wie er es heute
einschätze (IV-Akte 179, S. 4). Oft würde in solchen Fällen die Diagnose ADHS
gestellt. Er sei aber eher der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in der
(frühen) Kindheit (oft) traumatisiert worden sei und so unter einer frühen
posttraumatischen Belastungsstörung leide, die zu einer andauernden
Persönlichkeitsänderung geführt habe (a.a.O.). Weiter führte er aus, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer Stelle als helfende [...] im Pflegezentrum [...]
so lange überfordert, wie sie noch mit ihren körperlichen Beschwerden stark
belastet sei (IV-Akte 179, S. 5). Die wiederkehrenden Konflikte und Anspannungen
der letzten eineinhalb Jahre (Beziehungsprobleme, grosse Schwierigkeiten mit
dem Sohn bei seinem Vater und im Heim, finanzielle Probleme) und ihre posttraumatischen
Belastungsstörungen stünden ihr im Wege, innerlich ruhiger und ausgeglichener
zu werden, um den Arbeitsalltag zumindest mit 50% bewältigen zu können
(a.a.O.). Er sehe gegenwärtig keine Chance, dass die Beschwerdeführerin mehr
als 10% arbeiten könne. Es sei sehr schwierig bis unmöglich, ihre
Arbeitsfähigkeit mit psychotherapeutischen oder medizinischen Massnahmen so zu
erweitern, dass sie ihre innere Unruhe sowie ihre Ängste wegen Fremdenangst und
tiefer Unsicherheit therapeutisch überwinden könne, um auf diesem praktisch
kaum möglichen Weg psychosomatische Schmerzen der Fibromyalgie zu reduzieren
und generell wieder besser bei sich zu sein (BB 3, S. 2). Dies wird insoweit
durch die Akten gestützt, als bereits die Eingliederungsstätte die
Beschwerdeführerin als auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar beurteilt
hatte (Abschlussbericht, IV-Akte 62, S. 2).
4.6.3. Im Übrigen setzte sich der Psychotherapeut H____ mit dem Umstand
auseinander, dass der vorgängig behandelnde Psychiater keine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert habe und sich die bisherigen Befunde unter die bekannten
Diagnosen einordnen liessen (RB 1, S. 1). Hierzu führte er aus, dass sich im
Verlauf der letzten Jahre das Verständnis der posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) deutlich verändert habe. In den Weiterbildungen in
Traumatherapie von der Deutschen Psychiaterin Luise Reddemann werde deutlich,
dass Kinder (und vor allem sehr sensible Kinder, Hochsensibilität) von den
Eltern oft nicht so wahrgenommen werden (RB 1, S. 1). Betreffend die
Beschwerdeführerin habe er im Bericht erwähnt, wie gross ihre Ängste seien, die
Kontrolle zu verlieren (damals im Elternhaus entwickelte Kontrollen) und wie
stark sie bisher immer wieder wegen aktuellen Konflikten angespannt gewesen sei,
sodass er nicht den nötigen Raum habe schaffen können, die Traumatisierung
therapeutisch bearbeiten zu können. Aktuell sei ihr Sohn ohne Absprache mit ihr
vom [...] heimgeschoben worden. Nachdem er viele Jahre bevormundet gewesen sei,
müsse sie nun mit dem 15-jährigen Jugendlichen, der sich nichts sagen lasse,
zurechtkommen. Das löse seit Februar so viel Stress aus, dass therapeutisch
weiterhin nicht an ihren Themen und Traumatisierungen gearbeitet werden könne.
Ob das später gelingen werde sei insofern fraglich, als es doch einige Voraussetzungen
brauche, um alte Verletzungen aufzuarbeiten (RB 1, S. 1).
4.7.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ergibt sich, dass nur
die vom Behandler geschilderten Diagnosen einer ADHS und einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung im Gutachten Dr. F____ beschrieben werden, die weiteren
Diagnosen einer PTBS und einer Persönlichkeitsveränderung jedoch nicht
thematisiert wurden (auch nicht als Differentialdiagnosen). Wenn der RAD hierzu
ausführt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als
eigenständige Diagnose im Sinne einer Verschlechterung sei nicht gegeben, da
die Kardinalsymptome fehlen würden, kann ihm nicht gefolgt werden, da er die
Kardinalsymptome in seiner Stellungnahme inhaltlich nicht benennt und seine
Schlussfolgerung deshalb nicht nachvollzogen werden kann. Weiter schilderte der
Gutachter Dr. F____, dass sich aus psychiatrischer Sicht Belastungen nachweisen
lassen würden, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen
Zusammenhang zu den Schmerzen zu stehen. Dabei stellte er diesbezüglich jedoch
keine Diagnose resp. ordnete diesen Umstand diagnostisch nicht ein, sondern beschränkte
sich auf den Hinweis, eine somatoforme Schmerzstörung würde nicht vorliegen. Im
Übrigen ist festzustellen, dass der Psychotherapeut H____ neue Aspekte schildert,
die eine Verschlechterung nahelegen könnten, wenn er die tiefsitzenden
(generalisierten) Ängste und eine innere Unruhe beschreibt, die durch die
neusten Ereignisse mit dem Sohn -
namentlich seine Rückkehr als Teenager, nachdem er viele Jahre fremdplatziert
gewesen war - wieder
hochkommen würden, zumal anlässlich der Untersuchungssituation bei Dr. F____
noch keine ängstlichen Elemente erkennbar gewesen waren (IV-Akte 132, S. 17).
Der kurze Hinweis des RAD, wonach die Angstsymptome innere Unruhe, ständige
Anspannung und die Gefühle von Stress problemlos der bekannten kombinierten
emotional instabilen und unreifen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden
könnten, greift hier zu kurz und erscheint deshalb als nicht überzeugend, weil der
RAD diesbezüglich die veränderte Wohnsituation des Sohnes resp. sein aktuelles
Verhalten nicht berücksichtigt hat.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mögliche Hinweise auf eine
mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen, welche eine verwaltungsexterne Abklärung in
psychiatrischer Hinsicht angezeigt erscheinen lassen. Es erscheint daher
zweckmässig, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben.
Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.9.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin psychiatrisch
abklären zu lassen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob sich die in der
Verfügung vom 28. Januar 2020 vorgenommene Aufteilung in 50% und 50%
Haushaltstätigkeit vor dem Hintergrund, dass das jüngste Kind mit Jahrgang 2008
im März 2024 das 16. Altersjahr erreicht, noch als angemessen erweist (siehe
hierzu z.B. den Hinweis der Abklärungsperson Haushalt in IV-Akte 115, S. 2 und
den Hinweis im Gutachten Dr. F____, IV-Akte 132, S. 3).
5.
5.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Verfügung vom 8. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum
Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 8. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: