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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.70
Verfügung vom 5. Mai 2023
Rentenaufhebung infolge
Nichteinhaltung der Therapieauflagen
Tatsachen
I.
a) Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er gab an,
seit 2010 vollständig arbeitsunfähig zu sein und nannte als Grund der
Beeinträchtigung eine seit 2000 bestehende Depression (vgl. IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin holte Informationen zu Erwerb und Gesundheit ein. Unter
anderem liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr.
med. C____ vom 8. Februar 2019, IV-Akte 58). Gestützt darauf stellte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 in Aussicht, ihm mit Wirkung
ab August 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% eine
Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 65). Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer
mit, sie erachte seinen Gesundheitszustand als verbesserungsfähig und auferlegte
ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht den Antritt einer mehrwöchigen
stationären oder teilstationären Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur
mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus sowie die Aufnahme einer regelmässigen
integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Anschluss daran.
Sie forderte ihn auf, bis zum 1. Oktober 2020 eine entsprechende schriftliche
Bestätigung der Klinik einzureichen und teilte ihm mit, es bestehe nur Anspruch
auf die Invalidenrente, wenn die entsprechenden Massnahmen durchgeführt würden.
Eine Überprüfung werde im Rahmen einer Rentenrevision am 1. Juli 2022 erfolgen.
Sollte die Auflage nicht eingehalten oder vorzeitig abgebrochen werden, müsse
er mit der Aufhebung der Rente rechnen (Schreiben vom 28. Juli 2020, IV-Akte
63). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 72) liess der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. D____, wissen, der Beschwerdeführer sei praxisintern
an die delegiert arbeitende Psychologin überwiesen worden und habe per Ende
November an die Tagesklinik der E____ überwiesen werden können (vgl. IV-Akte
72).
b) Am 1. Juli 2022 leitete die Beschwerdegegnerin die
Revision der Invalidenrente ein (vgl. IV-Akte 80). Der Beschwerdeführer gab auf
Nachfrage an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2019 insofern verschlechtert,
als er zusätzlich einen Bandscheibenvorfall erlitten habe (vgl.
Revisionsfragebogen vom 15. Juli 2022, IV-Akte 82). Am 25. Oktober 2022
erstattete der Hausarzt des Beschwerdeführers einen Verlaufsbericht, in dem er
von der Malcompliance und der behandlungsablehnenden Haltung des
Beschwerdeführers berichtet (IV-Akte 90). Nachdem sie das Dossier ihrem
RAD-Facharzt für Psychiatrie zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022
(IV-Akte 95) in Aussicht, die Rentenzahlungen infolge Nichteinhaltung der
Schadenminderungsauflage per sofort einzustellen. Die behandelnde Psychologin
des Beschwerdeführers wies daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (IV-Akte
103) auf eine zunehmende Verschlechterung der emotionalen Befindlichkeit hin
und brachte vor, die Aufhebung der Invalidenrente sei nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig
stellte sie eine neuropsychologische Abklärung in Aussicht. Der RAD hielt an
der Zumutbarkeit der Auflage fest und empfahl die Einholung weiterer
medizinischer Unterlagen (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2023, IV-Akte 105) Die
Beschwerdegegnerin zog die Akten des Krankenversicherers bei (IV-Akte 110) und
bestätigte - nachdem sie diese wiederum dem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen
Stellungnahme vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114) - mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die
sofortige Aufhebung der Rente infolge Nichteinhaltens einer Auflage (IV-Akte
115).
II.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26. Mai 2023) erhebt
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023 und ersucht
um deren Aufhebung und um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein
neuropsychologisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf neu über
seinen Rentenanspruch zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Inzwischen vertreten durch Herrn Advokat B____ hält der
Beschwerdeführer mit Replik vom 26. September 2023 an seiner Beschwerde und den
darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 24. Oktober 2023.
III.
Mit Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 lehnte die
Instruktionsrichterin das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügungen vom 28. August und vom 13.
September 2023 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist beantragt keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 30. November 2023 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversi-cherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In
zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) hatte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Schadenminderung eine mehrwöchige
stationäre oder teilstationäre Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur mit
geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und im Anschluss daran eine regelmässige
integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt und ihm
mitgeteilt, die Durchführung dieser Massnahmen sei Voraussetzung für den
Rentenanspruch. Anlässlich der nächsten Revision im Juli 2022 werde das
Ergebnis überprüft. Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2023 wird
die damals gewährte Viertelsrente mit der Begründung eingestellt, der
Beschwerdeführer sei der ihm auferlegten Schadenminderungsauflage nicht
nachgekommen und habe sie nicht darüber informiert, dass er den vorgesehenen Klinikaufenthalt
gar nicht angetreten habe (vgl. IV-Akte 115). Nachweislich habe seit Dezember
2020 keine regelmässige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Es seien
weder Entschuldbarkeitsgründe für die Nichteinhaltung der
Schadenminderungsauflage ersichtlich, noch sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erkennbar, womit die Einstellung korrekt sei (vgl.
Beschwerdeantwort Ziff. 8). Sobald der Beschwerdeführer bereit sei, seiner
Schadenminderungspflicht nachzukommen, könne er unter Vorlage einer
entsprechenden Bestätigung ein neues Gesuch einreichen (vgl. IV-Akte 115).
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
vor, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich sei, die Auflage zu erfüllen. Er leide gemäss Bericht der
Neuropsychologie des F____ (Beschwerdebeilage [BB] 2) unter einer
mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung und unter einer chronischen
Depression. Seit Monaten könne er die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr verlassen. Die angedrohten finanziellen Sanktionen hätten einen
deutlichen Anstieg des psychischen Stresses ausgelöst und ihn noch kränker
gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff.). Er habe sodann die Therapie nicht
abgebrochen, sondern lediglich deren Frequenz ausgedünnt (vgl. Replik Rz. 8 ff.).
In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin
habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, sondern die Leistungen
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens direkt eingestellt. Die
Zulässigkeit eines solches Vorgehens sei auf Fälle qualifizierter
Pflichtverletzung beschränkt, was vorliegend nicht der Fall sei.
2.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig um die
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufhebung der per August 2016
zugesprochenen Viertelrente geht. Dabei ist zunächst in materieller Hinsicht zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Therapiemassnahmen wahrgenommen
hat, beziehungsweise widrigenfalls um die Frage, ob Gründe vorliegen, die ihm
die Durchführung unzumutbar machten. In formeller Hinsicht wird sodann zu
klären sein, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
korrekt durchgeführt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den
Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog.
Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die
versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen.
3.2.
Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der
Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,
wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).
Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort
strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage
steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren
Rentenleistungen auslöst.
3.3.
Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten
und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018,
E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Lehre sind diejenigen Verhaltensweisen
unzumutbar, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
Art. 21, Rz. 133). Diagnostische Massnahmen stellen zwar grundsätzlich keine
Gefahr für Leben und Gesundheit dar, sind aber dennoch nicht durchwegs
zumutbar. Falls sie mit einem besonderen Risiko verbunden sind, fällt eine
Durchführung ausser Betracht. Bei therapeutischen Massnahmen ist auch die Schwere
des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit
zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff ist, desto weniger hoch ist der
Massstab an die Unzumutbarkeit zu legen. Nach der Rechtsprechung ist die
fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme
ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit
zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22.
Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Generell hat die Zumutbarkeitsprüfung
bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen, weil neben den
objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136).
3.4.
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen gekürzt oder verweigert
werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG
nicht nachgekommen ist. Dazu bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens. Die versicherte Person muss vorher schriftlich
gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann
in den qualifizierten Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, so zum
Beispiel, wenn die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt wurde.
3.5.
Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der
Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die
Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen
Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt
oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche
Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten
Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende -
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu
ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange
greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung
aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.
Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob
auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164). Beim
Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände
des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der
versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der
Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken
(Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N
157).
4.
4.1.
Bei der mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten
Massnahme einer mehrwöchigen stationären oder teilstationären Therapie zur
Etablierung einer Tagesstruktur mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und
anschliessender regelmässiger integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung, handelte es sich um eine fachärztliche Empfehlung des
psychiatrischen Gutachters C____. Dieser war in seinem Gutachten vom 8. Februar
2019 (IV-Akte 58) zum Schluss gekommen, die erhobenen Befunde aus der
Exploration und der Lebensgeschichte würden für eine
persönlichkeitsstrukturelle Problematik im Sinne einer mittelgradig
ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sprechen. Eine
primäre, die entsprechenden ICD-10 Kriterien erfüllende, depressive Symptomatik
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte er nicht feststellen (vgl.
Gutachten S. 13).
Der Gutachter führte aus, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu
einer die sozialen Verpflichtungen und Normen einhaltenden Lebensführung lägen
in der Persönlichkeitsstörung begründet. Er habe nie gelernt, Verpflichtungen
zu erfüllen, die zu einer eigenständigen Lebensführung unabdingbar seien. Dadurch
habe sich eine von Amotivation und Passivität geprägte Lebensgestaltung
eingeschliffen, aus der verständlicherweise eine resignative Grundhaltung
resultiere. Dieses Lebensmuster spiegle sich auch im Umstand wieder, dass der
Beschwerdeführer bis heute keine regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe (vgl.
Gutachten S. 13 f.). In der Vergangenheit sei keine der angebotenen Therapien,
die sinnvoll und leitliniengerecht empfohlen worden seien, vom Beschwerdeführer
in Anspruch genommen, beziehungsweise konsequent fortgeführt worden, was gegen
das Vorliegen eines hohen Leidensdrucks spreche (vgl. Gutachten S. 15 unten). Stattdessen
habe der Beschwerdeführer zur Begründung stets vorgebracht, dass er aufgrund
seiner grossen Müdigkeit nicht in der Lage sei, Termine wahrzunehmen. Eine
erhebliche Rolle hätten jedoch auch motivationale Faktoren, wobei die fehlende
Motivationslage sowie die Einschränkung in der Fähigkeit, sich an
Verbindlichkeiten zu halten, in der Persönlichkeitsstörung zu sehen seien.
Dennoch erachtete es der Gutachter als zumutbar, dass mit dem Beschwerdeführer die
Motivation zur Veränderung seiner passiven Lebensgestaltung geprüft und
erarbeitet wird, was die Voraussetzung für die Durchführung einer
erfolgversprechenden Behandlung sei. Im Rahmen einer wahrscheinlich mehrmonatigen
(vgl. Gutachten S. 18) psychiatrisch-psycho-therapeutischen Hospitalisation
könne dann ein Rückgang der übermässigen Tagesmüdigkeit mittels Installation
eines normalen Tag-Nacht-Rhythmus und somit die Fähigkeit erreicht werden,
Termine einzuhalten. Während des stationären Aufenthalts sollte zudem damit
begonnen werden, die dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster zu
bearbeiten. Sobald eine ausreichende Stabilität erreicht sei, solle eine
konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit
mindestens wöchentlichen Konsultationen während mindestens einem Jahr folgen
(vgl. Gutachten S. 18). Eine solche Behandlung sei indiziert, notwendig und
zumutbar und führe zu einer deutlichen Verbesserung des Störungsbildes (vgl.
Gutachten S. 19). Gelinge es dem Beschwerdeführer, an einer Arbeitsstelle zu
erscheinen, so sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, an fünf
Tagen pro Woche jeweils während vier bis sechs Stunden einer Tätigkeit
nachzugehen. Unter den erwähnten Behandlungsoptionen sei gar davon auszugehen,
dass sich das Störungsbild in Richtung einer vollen Arbeitsfähigkeit verbessern
werde (vgl. Gutachten S. 18).
4.2.
4.2.1. Entgegen seiner Behauptung (vgl. Replik Ziff. 8) hat der
Beschwerdeführer während des eingeräumten Zeitraums weder eine stationäre noch
eine teilstationäre Therapie aufgenommen. Zwar war die Überweisung an die E____
per Ende November 2020 von seinem Hausarzt aufgegleist worden (vgl. dessen
Bericht vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 72). Offenbar konnte die Therapie damals
wegen einer Covid-19-Infektion des Beschwerdeführers jedoch zunächst nicht
angetreten werden, weshalb das Erstgespräch auf 2021 verschoben wurde. Der
Beschwerdeführer hat in der Folge indes während des gesamten
Beobachtungszeitraumes trotz entsprechender Bemühungen seines Umfelds weder Termine
in den E____ noch in einer anderen Institution wahrgenommen (vgl. Bericht Dr.
med. D____ vom 22. Juli 2022 S. 2, IV-Akte 90).
4.2.2. Hinsichtlich der ebenfalls auferlegten ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung lässt sich dem Bericht des
Hausarztes entnehmen, dass der Beschwerdeführer praxisintern an die delegiert
arbeitende Psychologin M. Sc. G____ überwiesen wurde. Wiederholt sei
psychotherapeutische Unterstützung angeboten worden, was leider schwierig
gewesen sei (vgl. IV-Akte 90 S. 2). Die Psychologin sei regelmässig persönlich oder
telefonisch mit dem Beschwerdeführer im Kontakt gewesen. Aufgrund der
schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung und der zunehmenden Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes seien alle Bemühungen für den Aufbau einer
Tagesstruktur schlussendlich ergebnislos geblieben. Der Beschwerdeführer
verlasse infolge des chronisch-progredienten Krankheitsverlaufs seine Wohnung
nicht mehr. Seit Dezember 2022 habe man nun eine Psychiatrie-Spitex etabliert (Schreiben
Dr. med. D____ und M. Sc. G____ vom 13. Januar 2023, IV-Akte 103). Anhand der
Krankenversicherungsakten konnte der RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Mai
2023, IV-Akte 114 und IV-Akte 110) nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitraum lediglich zwei psychologische Sitzungen von je 20,
respektive 30 Minuten und zwei Termine à je zehn Minuten wahrgenommen hatte.
Daneben wurden telefonische Konsultationen durch den Facharzt der
Grundversorgung abgerechnet. Beschwerdeweise wird vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe die psychotherapeutische Behandlung nicht abgebrochen,
sondern lediglich ausgedünnt (vgl. Beschwerde Ziff. 8). Wohl habe der Gutachter
wöchentliche Konsultation empfohlen, die Schadenminderungsauflage sehe jedoch
keine entsprechende Kadenz vor, weshalb nicht von einer klaren Verletzung der
Auflage ausgegangen werden könne. Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen. Angesichts der nachweislich spärlichen Aktivitäten kann von einer regelmässigen
psychotherapeutischen Behandlung im Sinne der Schadenminderungsauflage nicht die
Rede sein.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten
Behandlungsmassnahmen zur Schadenminderung nicht umgesetzt hat.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unter
Berufung auf seinen behandelnden Arzt Dr. med. D____ vor, der Grund für die
Ausdünnung der Therapie liege nicht etwa in seinem fehlenden Willen, sondern
sei in seiner fortschreitenden Erkrankung zu sehen (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Dem
ist zum einen entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Auflage ein stationärer
Aufenthalt sowohl vom Gutachter - dessen Einschätzung voller Beweiswert
zuzuerkennen ist - als auch von den behandelnden Fachpersonen als zumutbar und
notwendig erachtet worden war. So hatte der früher behandelnde Psychologe M.
Sc. A. H____ im Herbst 2016 ein stationäres Setting empfohlen (vgl. IV-Akte 43
S. 2), ebenso M. Sc. I____ im Jahr 2017 (IV-Akte 44 S. 5 und IV-Akte 45 S. 6),
die klar von einer zwingend indizierten stationären Behandlung sprach. Im
Nachgang zur Schadenminderungsauflage fand denn auch durch die behandelnde
Psychologin die Überweisung an die Tagesklinik der E____ statt (vgl.
Arztzeugnis vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 72). Der Beschwerdeführer hat diese
Therapie trotzdem nicht angetreten. Der Grund dafür ist in seiner ablehnenden
Haltung zu sehen. Ziehen sich doch Malcompliance und mangelnde Motivation zur
Veränderung wie ein roter Faden durch die Berichte der Behandelnden (vgl. etwa die
Berichte vom Oktober 2017, IV-Akte 45 S. 6 und vom 25. Oktober 2022, IV-Akte 90
S. 3). Wie der RAD zutreffend festhält (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2019,
IV-Akte 60 S. 4 und vom 12. Dezember 2022, IV-Akte 93 S. 2), wäre die Massnahme
dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar gewesen. Auch rückblickend lassen
sich keine Gründe ausmachen, die gegen die Zumutbarkeit einer derartigen stationären
Massnahme sprechen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114). Vielmehr
erweist sie sich bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung als angemessen und
verhältnismässig und stellt keinerlei Gefahr für Leib und Leben dar. Die
Durchführung einer stationären, oder zumindest teilstationären, Therapie wäre
Voraussetzung für eine erfolgversprechende weiterführende ambulante psychotherapeutische
Behandlung gewesen. Sie hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen
positiven Effekt auf das Störungsbild gehabt und es wäre wohl zu einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dass durch die ambulante Therapie
allein - zumal stark ausgedünnt - das Ziel einer verbesserten Erwerbsfähigkeit nicht
erreicht werden konnte, vermag nicht zu überraschen und lässt nicht
zwangsläufig den Schluss auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu. Ferner
spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im August und September 2022
offenbar in der Lage war, das Haus für Physiotherapie-Sitzungen zu verlassen
(vgl. Akten des Krankversicherers, IV-Akte 110 S. 18, 20) und an einer
neuropsychologischen Untersuchung (vgl. den entsprechenden Bericht des F____ vom
17. Mai 2023, BB 2) teilzunehmen, gegen sein Unvermögen Termine einzuhalten,
sondern für eine erhebliche Motivationsproblematik. Entschuldigungsgründe für
das Nichteinhalten der Schadenminderungsauflage liegen demzufolge nicht vor.
4.3.
Nimmt die versicherte Person an den ihr zumutbaren Massnahmen nach
Art. 7 Abs. 2 IVG nicht teil, können Leistungen gekürzt oder verweigert
werden. Dafür bedarf es nach Art. 21 Abs. 4 ATSG einer entsprechenden Auflage
und der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Fraglich ist, ob ein
solches vorliegend stattgefunden hat. Unbestrittenermassen hat die
Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Auflage weder periodisch überprüft, noch
den Beschwerdeführer nach Ablauf des Revisionsintervalls gemahnt und ihm auch
keine weitere Frist zur Erfüllung der Auflagen eingeräumt. Fraglich ist
demnach, ob das Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63), worin dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wird, er müsse mit der Aufhebung der Rente rechnen,
sollte er die Auflage nicht einhalten oder vorzeitig ohne Wissen der
Beschwerdegegnerin abbrechen, die Anforderungen an ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren erfüllt. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_562/2022 vom 25. April 2023 ist diese Frage zu bejahen. Ein sogenannt
einstufiges Vorgehen wird darin in einem vergleichbar gelagerten Fall als
ausreichend erachtet. Dementsprechend muss auch vorliegend gelten, dass der
Beschwerdeführer über alle Informationen zur Erfüllung der
Schadenminderungspflicht verfügte und sich die nachteiligen Folgen seines
Verhaltens vergegenwärtigen konnte, weshalb er sich diese nun auch anrechnen
lassen muss, wenn auch die Begleitung durch die Beschwerdegegnerin in
Anbetracht der 2022 eingeführten Randziffer 5045 KSVI (Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung) nicht
ideal war.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung
sowohl materiell als auch formell korrekt erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer
steht die Möglichkeit offen, bei Bereitschaft zur Schadenminderung erneut ein
Gesuch einzureichen.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 5. Mai 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlichen Verfügungen
vom 28. August und vom 13. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (für
Bemühungen vor dem 1. Januar 2024 zum Steuersatz von 7.7%) zu. Bei der
Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Rechtsvertreter hat jedoch lediglich
die Replik verfasst, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.--
angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 154.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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