Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur.  B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.70

Verfügung vom 5. Mai 2023

 

Rentenaufhebung infolge Nichteinhaltung der Therapieauflagen


Tatsachen

I.         

a)       Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich im September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit 2010 vollständig arbeitsunfähig zu sein und nannte als Grund der Beeinträchtigung eine seit 2000 bestehende Depression (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte Informationen zu Erwerb und Gesundheit ein. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. C____ vom 8. Februar 2019, IV-Akte 58). Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 in Aussicht, ihm mit Wirkung ab August 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 65). Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie erachte seinen Gesundheitszustand als verbesserungsfähig und auferlegte ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht den Antritt einer mehrwöchigen stationären oder teilstationären Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus sowie die Aufnahme einer regelmässigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Anschluss daran. Sie forderte ihn auf, bis zum 1. Oktober 2020 eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Klinik einzureichen und teilte ihm mit, es bestehe nur Anspruch auf die Invalidenrente, wenn die entsprechenden Massnahmen durchgeführt würden. Eine Überprüfung werde im Rahmen einer Rentenrevision am 1. Juli 2022 erfolgen. Sollte die Auflage nicht eingehalten oder vorzeitig abgebrochen werden, müsse er mit der Aufhebung der Rente rechnen (Schreiben vom 28. Juli 2020, IV-Akte 63). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 72) liess der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D____, wissen, der Beschwerdeführer sei praxisintern an die delegiert arbeitende Psychologin überwiesen worden und habe per Ende November an die Tagesklinik der E____ überwiesen werden können (vgl. IV-Akte 72).

b)       Am 1. Juli 2022 leitete die Beschwerdegegnerin die Revision der Invalidenrente ein (vgl. IV-Akte 80). Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2019 insofern verschlechtert, als er zusätzlich einen Bandscheibenvorfall erlitten habe (vgl. Revisionsfragebogen vom 15. Juli 2022, IV-Akte 82). Am 25. Oktober 2022 erstattete der Hausarzt des Beschwerdeführers einen Verlaufsbericht, in dem er von der Malcompliance und der behandlungsablehnenden Haltung des Beschwerdeführers berichtet (IV-Akte 90). Nachdem sie das Dossier ihrem RAD-Facharzt für Psychiatrie zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 (IV-Akte 95) in Aussicht, die Rentenzahlungen infolge Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage per sofort einzustellen. Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers wies daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (IV-Akte 103) auf eine zunehmende Verschlechterung der emotionalen Befindlichkeit hin und brachte vor, die Aufhebung der Invalidenrente sei nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig stellte sie eine neuropsychologische Abklärung in Aussicht. Der RAD hielt an der Zumutbarkeit der Auflage fest und empfahl die Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2023, IV-Akte 105) Die Beschwerdegegnerin zog die Akten des Krankenversicherers bei (IV-Akte 110) und bestätigte - nachdem sie diese wiederum dem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114) - mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die sofortige Aufhebung der Rente infolge Nichteinhaltens einer Auflage (IV-Akte 115).

II.        

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26. Mai 2023) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023 und ersucht um deren Aufhebung und um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neuropsychologisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf neu über seinen Rentenanspruch zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Inzwischen vertreten durch Herrn Advokat B____ hält der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. September 2023 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 24. Oktober 2023.

III.      

Mit Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 lehnte die Instruktionsrichterin das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügungen vom 28. August und vom 13. September 2023 gutgeheissen.

 

 

IV.     

Innert Frist beantragt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 30. November 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversi-cherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

2.                  

2.1.            Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Schadenminderung eine mehrwöchige stationäre oder teilstationäre Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und im Anschluss daran eine regelmässige integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt und ihm mitgeteilt, die Durchführung dieser Massnahmen sei Voraussetzung für den Rentenanspruch. Anlässlich der nächsten Revision im Juli 2022 werde das Ergebnis überprüft. Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2023 wird die damals gewährte Viertelsrente mit der Begründung eingestellt, der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegten Schadenminderungsauflage nicht nachgekommen und habe sie nicht darüber informiert, dass er den vorgesehenen Klinikaufenthalt gar nicht angetreten habe (vgl. IV-Akte 115). Nachweislich habe seit Dezember 2020 keine regelmässige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Es seien weder Entschuldbarkeitsgründe für die Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage ersichtlich, noch sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar, womit die Einstellung korrekt sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 8). Sobald der Beschwerdeführer bereit sei, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, könne er unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung ein neues Gesuch einreichen (vgl. IV-Akte 115).

2.2.            Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die Auflage zu erfüllen. Er leide gemäss Bericht der Neuropsychologie des F____ (Beschwerdebeilage [BB] 2) unter einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung und unter einer chronischen Depression. Seit Monaten könne er die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verlassen. Die angedrohten finanziellen Sanktionen hätten einen deutlichen Anstieg des psychischen Stresses ausgelöst und ihn noch kränker gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff.). Er habe sodann die Therapie nicht abgebrochen, sondern lediglich deren Frequenz ausgedünnt (vgl. Replik Rz. 8 ff.). In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, sondern die Leistungen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens direkt eingestellt. Die Zulässigkeit eines solches Vorgehens sei auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, was vorliegend nicht der Fall sei.

2.3.            Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufhebung der per August 2016 zugesprochenen Viertelrente geht. Dabei ist zunächst in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Therapiemassnahmen wahrgenommen hat, beziehungsweise widrigenfalls um die Frage, ob Gründe vorliegen, die ihm die Durchführung unzumutbar machten. In formeller Hinsicht wird sodann zu klären sein, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat.

3.                  

3.1.            Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog. Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

3.2.            Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst.

3.3.            Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Lehre sind diejenigen Verhaltensweisen unzumutbar, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 21, Rz. 133). Diagnostische Massnahmen stellen zwar grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar, sind aber dennoch nicht durchwegs zumutbar. Falls sie mit einem besonderen Risiko verbunden sind, fällt eine Durchführung ausser Betracht. Bei therapeutischen Massnahmen ist auch die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff ist, desto weniger hoch ist der Massstab an die Unzumutbarkeit zu legen. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Generell hat die Zumutbarkeitsprüfung bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen, weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136).

3.4.            Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Dazu bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den qualifizierten Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, so zum Beispiel, wenn die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt wurde.

3.5.            Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 157).

4.                  

4.1.            Bei der mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten Massnahme einer mehrwöchigen stationären oder teilstationären Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und anschliessender regelmässiger integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, handelte es sich um eine fachärztliche Empfehlung des psychiatrischen Gutachters C____. Dieser war in seinem Gutachten vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 58) zum Schluss gekommen, die erhobenen Befunde aus der Exploration und der Lebensgeschichte würden für eine persönlichkeitsstrukturelle Problematik im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sprechen. Eine primäre, die entsprechenden ICD-10 Kriterien erfüllende, depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte er nicht feststellen (vgl. Gutachten S. 13).

Der Gutachter führte aus, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu einer die sozialen Verpflichtungen und Normen einhaltenden Lebensführung lägen in der Persönlichkeitsstörung begründet. Er habe nie gelernt, Verpflichtungen zu erfüllen, die zu einer eigenständigen Lebensführung unabdingbar seien. Dadurch habe sich eine von Amotivation und Passivität geprägte Lebensgestaltung eingeschliffen, aus der verständlicherweise eine resignative Grundhaltung resultiere. Dieses Lebensmuster spiegle sich auch im Umstand wieder, dass der Beschwerdeführer bis heute keine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe (vgl. Gutachten S. 13 f.). In der Vergangenheit sei keine der angebotenen Therapien, die sinnvoll und leitliniengerecht empfohlen worden seien, vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen, beziehungsweise konsequent fortgeführt worden, was gegen das Vorliegen eines hohen Leidensdrucks spreche (vgl. Gutachten S. 15 unten). Stattdessen habe der Beschwerdeführer zur Begründung stets vorgebracht, dass er aufgrund seiner grossen Müdigkeit nicht in der Lage sei, Termine wahrzunehmen. Eine erhebliche Rolle hätten jedoch auch motivationale Faktoren, wobei die fehlende Motivationslage sowie die Einschränkung in der Fähigkeit, sich an Verbindlichkeiten zu halten, in der Persönlichkeitsstörung zu sehen seien. Dennoch erachtete es der Gutachter als zumutbar, dass mit dem Beschwerdeführer die Motivation zur Veränderung seiner passiven Lebensgestaltung geprüft und erarbeitet wird, was die Voraussetzung für die Durchführung einer erfolgversprechenden Behandlung sei. Im Rahmen einer wahrscheinlich mehrmonatigen (vgl. Gutachten S. 18) psychiatrisch-psycho-therapeutischen Hospitalisation könne dann ein Rückgang der übermässigen Tagesmüdigkeit mittels Installation eines normalen Tag-Nacht-Rhythmus und somit die Fähigkeit erreicht werden, Termine einzuhalten. Während des stationären Aufenthalts sollte zudem damit begonnen werden, die dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster zu bearbeiten. Sobald eine ausreichende Stabilität erreicht sei, solle eine konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit mindestens wöchentlichen Konsultationen während mindestens einem Jahr folgen (vgl. Gutachten S. 18). Eine solche Behandlung sei indiziert, notwendig und zumutbar und führe zu einer deutlichen Verbesserung des Störungsbildes (vgl. Gutachten S. 19). Gelinge es dem Beschwerdeführer, an einer Arbeitsstelle zu erscheinen, so sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, an fünf Tagen pro Woche jeweils während vier bis sechs Stunden einer Tätigkeit nachzugehen. Unter den erwähnten Behandlungsoptionen sei gar davon auszugehen, dass sich das Störungsbild in Richtung einer vollen Arbeitsfähigkeit verbessern werde (vgl. Gutachten S. 18).

4.2.            4.2.1. Entgegen seiner Behauptung (vgl. Replik Ziff. 8) hat der Beschwerdeführer während des eingeräumten Zeitraums weder eine stationäre noch eine teilstationäre Therapie aufgenommen. Zwar war die Überweisung an die E____ per Ende November 2020 von seinem Hausarzt aufgegleist worden (vgl. dessen Bericht vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 72). Offenbar konnte die Therapie damals wegen einer Covid-19-Infektion des Beschwerdeführers jedoch zunächst nicht angetreten werden, weshalb das Erstgespräch auf 2021 verschoben wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Folge indes während des gesamten Beobachtungszeitraumes trotz entsprechender Bemühungen seines Umfelds weder Termine in den E____ noch in einer anderen Institution wahrgenommen (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 22. Juli 2022 S. 2, IV-Akte 90).

4.2.2. Hinsichtlich der ebenfalls auferlegten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung lässt sich dem Bericht des Hausarztes entnehmen, dass der Beschwerdeführer praxisintern an die delegiert arbeitende Psychologin M. Sc. G____ überwiesen wurde. Wiederholt sei psychotherapeutische Unterstützung angeboten worden, was leider schwierig gewesen sei (vgl. IV-Akte 90 S. 2). Die Psychologin sei regelmässig persönlich oder telefonisch mit dem Beschwerdeführer im Kontakt gewesen. Aufgrund der schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung und der zunehmenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien alle Bemühungen für den Aufbau einer Tagesstruktur schlussendlich ergebnislos geblieben. Der Beschwerdeführer verlasse infolge des chronisch-progredienten Krankheitsverlaufs seine Wohnung nicht mehr. Seit Dezember 2022 habe man nun eine Psychiatrie-Spitex etabliert (Schreiben Dr. med. D____ und M. Sc. G____ vom 13. Januar 2023, IV-Akte 103). Anhand der Krankenversicherungsakten konnte der RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114 und IV-Akte 110) nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum lediglich zwei psychologische Sitzungen von je 20, respektive 30 Minuten und zwei Termine à je zehn Minuten wahrgenommen hatte. Daneben wurden telefonische Konsultationen durch den Facharzt der Grundversorgung abgerechnet. Beschwerdeweise wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die psychotherapeutische Behandlung nicht abgebrochen, sondern lediglich ausgedünnt (vgl. Beschwerde Ziff. 8). Wohl habe der Gutachter wöchentliche Konsultation empfohlen, die Schadenminderungsauflage sehe jedoch keine entsprechende Kadenz vor, weshalb nicht von einer klaren Verletzung der Auflage ausgegangen werden könne. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der nachweislich spärlichen Aktivitäten kann von einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung im Sinne der Schadenminderungsauflage nicht die Rede sein.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten Behandlungsmassnahmen zur Schadenminderung nicht umgesetzt hat.

4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unter Berufung auf seinen behandelnden Arzt Dr. med. D____ vor, der Grund für die Ausdünnung der Therapie liege nicht etwa in seinem fehlenden Willen, sondern sei in seiner fortschreitenden Erkrankung zu sehen (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Auflage ein stationärer Aufenthalt sowohl vom Gutachter - dessen Einschätzung voller Beweiswert zuzuerkennen ist - als auch von den behandelnden Fachpersonen als zumutbar und notwendig erachtet worden war. So hatte der früher behandelnde Psychologe M. Sc. A. H____ im Herbst 2016 ein stationäres Setting empfohlen (vgl. IV-Akte 43 S. 2), ebenso M. Sc. I____ im Jahr 2017 (IV-Akte 44 S. 5 und IV-Akte 45 S. 6), die klar von einer zwingend indizierten stationären Behandlung sprach. Im Nachgang zur Schadenminderungsauflage fand denn auch durch die behandelnde Psychologin die Überweisung an die Tagesklinik der E____ statt (vgl. Arztzeugnis vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 72). Der Beschwerdeführer hat diese Therapie trotzdem nicht angetreten. Der Grund dafür ist in seiner ablehnenden Haltung zu sehen. Ziehen sich doch Malcompliance und mangelnde Motivation zur Veränderung wie ein roter Faden durch die Berichte der Behandelnden (vgl. etwa die Berichte vom Oktober 2017, IV-Akte 45 S. 6 und vom 25. Oktober 2022, IV-Akte 90 S. 3). Wie der RAD zutreffend festhält (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2019, IV-Akte 60 S. 4 und vom 12. Dezember 2022, IV-Akte 93 S. 2), wäre die Massnahme dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar gewesen. Auch rückblickend lassen sich keine Gründe ausmachen, die gegen die Zumutbarkeit einer derartigen stationären Massnahme sprechen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114). Vielmehr erweist sie sich bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung als angemessen und verhältnismässig und stellt keinerlei Gefahr für Leib und Leben dar. Die Durchführung einer stationären, oder zumindest teilstationären, Therapie wäre Voraussetzung für eine erfolgversprechende weiterführende ambulante psychotherapeutische Behandlung gewesen. Sie hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen positiven Effekt auf das Störungsbild gehabt und es wäre wohl zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dass durch die ambulante Therapie allein - zumal stark ausgedünnt - das Ziel einer verbesserten Erwerbsfähigkeit nicht erreicht werden konnte, vermag nicht zu überraschen und lässt nicht zwangsläufig den Schluss auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu. Ferner spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im August und September 2022 offenbar in der Lage war, das Haus für Physiotherapie-Sitzungen zu verlassen (vgl. Akten des Krankversicherers, IV-Akte 110 S. 18, 20) und an einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. den entsprechenden Bericht des F____ vom 17. Mai 2023, BB 2) teilzunehmen, gegen sein Unvermögen Termine einzuhalten, sondern für eine erhebliche Motivationsproblematik. Entschuldigungsgründe für das Nichteinhalten der Schadenminderungsauflage liegen demzufolge nicht vor.

4.3.            Nimmt die versicherte Person an den ihr zumutbaren Massnahmen nach Art. 7 Abs. 2 IVG nicht teil, können Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Dafür bedarf es nach Art. 21 Abs. 4 ATSG einer entsprechenden Auflage und der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Fraglich ist, ob ein solches vorliegend stattgefunden hat. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Auflage weder periodisch überprüft, noch den Beschwerdeführer nach Ablauf des Revisionsintervalls gemahnt und ihm auch keine weitere Frist zur Erfüllung der Auflagen eingeräumt. Fraglich ist demnach, ob das Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63), worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, er müsse mit der Aufhebung der Rente rechnen, sollte er die Auflage nicht einhalten oder vorzeitig ohne Wissen der Beschwerdegegnerin abbrechen, die Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfüllt. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2022 vom 25. April 2023 ist diese Frage zu bejahen. Ein sogenannt einstufiges Vorgehen wird darin in einem vergleichbar gelagerten Fall als ausreichend erachtet. Dementsprechend muss auch vorliegend gelten, dass der Beschwerdeführer über alle Informationen zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht verfügte und sich die nachteiligen Folgen seines Verhaltens vergegenwärtigen konnte, weshalb er sich diese nun auch anrechnen lassen muss, wenn auch die Begleitung durch die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der 2022 eingeführten Randziffer 5045 KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung) nicht ideal war.

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung sowohl materiell als auch formell korrekt erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, bei Bereitschaft zur Schadenminderung erneut ein Gesuch einzureichen.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 28. August und vom 13. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (für Bemühungen vor dem 1. Januar 2024 zum Steuersatz von 7.7%) zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Rechtsvertreter hat jedoch lediglich die Replik verfasst, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.-- angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: