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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl,
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.71
Verfügung vom 27. April 2023
Neurologisch-psychiatrisches Gutachten
nicht nur formell, sondern auch inhaltlich mangelhaft. Polydisziplinäres
Gutachten notwendig. Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1995 geborene Beschwerdeführer musste nach eigenen Angaben
eine begonnene Lehre als [...] abbrechen, weil es ihm nach einer
operationsbedürftigen Sprunggelenksfraktur nicht mehr möglich gewesen sei, den
körperlichen Anforderungen an das [...] nachzukommen (dagegen sei nach Ansicht
des Lehrbetriebs die Beendigung des Lehrverhältnisses aufgrund unentschuldigter
Absenzen erfolgt, vgl. IV-Akte 74, S. 23 und IV-Akte 53). Danach arbeitete er von
Dezember 2015 bis April 2016 bei der [...] (IV-Akte 17, S. 2), musste dieses
Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Eine später begonnene
Schulung und ein Praktikum als [...] mussten ebenfalls beendet werden (a.a.O.).
Ein ab September 2016 absolvierter Zivildienst wurde wegen Schwindel und
Migräne abgebrochen (vgl. IV-Akte 17, S. 2). Danach ging der Beschwerdeführer
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit Dezember 2018 wird er von der
Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 10). Vom 22. April 2019 bis 10. Mai 2019
befand er sich in der C____ (IV-Akte 86).
Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 28. November 2019 erfolgte ein Vorgespräch in
der Klinik D____ (IV-Akte 22, S. 19). Am 4. Dezember 2019 fand eine von der
Beschwerdegegnerin angeordnete Abklärung beim RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
statt (IV-Akte 19). Am 6. Dezember 2019 führte dieser ein Telefonat mit dem
Hausarzt und mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 18) und verfasste am 20.
Dezember 2019 eine psychiatrische Stellungnahme (IV-Akte 19).
Die Beschwerdegegnerin gab beim F____ (F____) das
neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G____, Psychiatrie, und Dr. H____,
Neurologie, vom 18. Mai 2021 in Auftrag (IV-Akte 44). Nach einer Rückfrage an
die Gutachterstelle (IV-Akte 54), zu welcher die psychiatrische Gutachterin mit
Schreiben vom 25. Januar 2022 Stellung nahm (IV-Akte 61), befand der RAD, dass
auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (IV-Akte 63). Diese Ansicht
teilte ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium der IV-Stelle, bestehend
aus dem Bereich Integration, dem Bereich Rente und dem RAD (IV-Akte 65). Es kam
zum Schluss, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausreichend
feststellen lasse, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer über Ressourcen oder
Defizite verfüge und dass weitere medizinische Abklärungen in Form einer
erneuten psychiatrischen Begutachtung mit einer neuropsychologischen
Validitätsprüfung unerlässlich seien (IV-Akte 65, S. 2).
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei den Dres. I____ und
J____ das neuropsychologische Gutachten vom 23. Dezember 2022 (IV-Akte 74) sowie
das psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 76) mit einer
Konsensbeurteilung in Auftrag.
Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2023 informierte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von
20% einen Rentenanspruch abzuweisen (IV-Akte 81). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 86 und 88). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters
(IV-Akte 99 und 104) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 102), hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 27. April 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 105).
II.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehende Invalidenrente ab 1. April 2020
zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2023 aufzuheben und ein
erneutes psychiatrisches Gutachten anzuordnen, dabei sei der somatische
Gesundheitszustand umfassend abzuklären.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
4.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten
Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Zusätzlich wird die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung beantragt.
Der RAD nimmt am 9. Juni 2023 zur Beschwerde Stellung. Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2023 die
Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Oktober 2023 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Als Beilage zum Schreiben vom 1. November 2023 geht am 2.
November 2023 die Tonaufnahme der Begutachtung von Dr. J____ beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2023 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Am 20. Dezember 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Der Beschwerdeführer beantragt anlässlich der
Hauptverhandlung neu die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den
Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Kardiologie und
Rheumatologie. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April
2023 einen Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 20% verneint. Sie
stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das bei den Dres. I____ und J____
eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 23. Dezember 2022 sowie das
psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2022 mit Konsensbeurteilung (IV-Akten
74 und 76).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Tonaufnahme der
Begutachtung sei unverständlich und das Gutachten deshalb nicht verwertbar. Des
Weiterem bringt er verschiedene inhaltliche Mängel gegen das Gutachten vor.
Schliesslich beanstandet er in erwerblicher Hinsicht den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
3.1.1. In einem ersten Schritt lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, dass die Tonaufnahme des Begutachtungsgesprächs völlig
unverständlich sei (Beschwerde, S. 15; Replik, S. 1). Dadurch könne Art und
Weise der Gesprächsführung vorliegend nicht überprüft werden (Beschwerde, S.
15).
3.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe die Aufnahme
nicht abgehört (Protokoll HV, S. 1). Die Qualität der Aufnahme sei von Amtes
wegen fest-zustellen. Möglicherweise hätten gewisse Gutachter technisch Mühe.
Es finde keine Qualitätskontrolle durch den Rechtsdienst statt (a.a.O.).
3.2.
In der Tat weist die am 2. November 2023 dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellte Tonaufnahme eine schlechte
Qualität auf. Nur bei einem hochwertigen Abspielgerät mit ausgezeichneten Lautsprechern
sind die darauf enthaltenen Stimmen unterscheidbar. Aber auch dann muss man
sich immernoch sehr stark konzentrieren, um die einzelnen Stimmen und Sätze auseinanderzuhalten
und verstehen zu können. Für ein Abspielgerät handelsüblicher Qualität ist die
Aufnahme tatsächlich nicht gut genug, um sinnvoll und verständlich abgehört zu
werden.
3.3.
Vorliegend handelt es sich bei der beanstandeten Tonaufzeichnung
nicht um ein medizinisches Abklärungsinstrument zur Herstellung der
medizinischen Spruchreife bzw. der medizinischen Grundlagen für den
Rentenentscheid, die in das medizinische Sachverständigenermessen fällt. Mit
anderen Worten bildet sie keinen Teilaspekt der Fruchtbarmachung des
medizinischen Sachverstands, sondern stellt ein verfahrensrechtliches Mittel
zur Gewährleistung eines fairen Verwaltungsverfahrens dar. Mit der beantragten
Tonaufzeichnung wird eine objektive und transparente Dokumentation des
Grundrechtseingriffs während seiner gesamten Dauer gewährleistet. Zudem dient
sie der Nachvollziehbarkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bzw. des
Ergebnisses der Ausübung des medizinischen Sachverständigenermessens. Es
handelt sich bei der Tonaufzeichnung um eine Massnahme, um "das Vertrauen seitens der
Versicherten gegenüber den Begutachtern und damit eine erhöhte Rechtssicherheit
aufgrund der Verlässlichkeit der Grundlagen"
zu gewährleisten (siehe hierzu Votum Kuprecht Alex vom 19. September 2019, AB
2019 S 806). Eine Tonaufnahme der Explorationsgespräche "schafft Klarheit und schützt eben auf beiden
Seiten. Es ist also nicht nur im Interesse der Versicherten - die damit vor
falschen Angaben, die allenfalls im Gutachten genannt werden, oder vor Angaben,
bei denen sie das Gefühl haben, sie seien falsch, geschützt werden -, sondern
es schützt auch die Gutachterinnen und Gutachter." (Votum Bruderer Wyss
Pascale vom 19. September 2019, AB 2019 S 806). Im Ergebnis stellt daher "die
Tonaufnahme […] einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch
vorzubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr
Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn
nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch
zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich
gesagt wurde" (Votum Lohr
Christian vom 10. Dezember 2019, AB 2019 N 2199).
3.4.
Vor dem Hintergrund der grossen Bedeutung der Tonaufnahme, welche
von den eidgenössischen Räten zur Verbesserung der Defizite bei der Regelung
von Qualität und Transparenz eingeführt wurde, liegt mit der vorliegend qualitativ
schlechten Tonaufnahme ein schwerer formeller Mangel vor. Auf das Gutachten
kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.
3.5.
3.5.1. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)
das Verfahren bei technischen Mängeln an der Tonaufnahme für verschiedene
Fallkonstellationen normiert ist. So wird unter anderem festgehalten, dass die
IV-Stelle, welche technische Mängel an der Tonaufnahme feststellt, mit dem
Sachverständigen resp. der Gutachterstelle Kontakt aufnimmt (Rz. 3123). Lässt
sich die technische Mangelhaftigkeit der Tonaufnahme nicht beheben, informiert
die IV-Stelle die versicherte Person darüber (Rz. 3124). Will die versicherte
Person daraufhin gestützt auf diese Information die Verwertbarkeit des
Gutachtens in Frage stellen, hat sie dies der IV-Stelle innerhalb von 10 Tagen
ab dem Zeitpunkt der Information schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen (Rz. 3125). Gleichzeitig regelt die KSVI aber auch den Fall, dass
die versicherte Person gestützt auf selber entdeckte technische Mängel der Tonaufnahme
die Verwertbarkeit des Gutachtes in Frage stellen will. Diesfalls hat sie der
IV-Stelle dies bis spätestens 10 Tage nachdem ihr die Tonaufnahme zum Abhören
zugestellt worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen (Rz.
3126). In der Folge prüft die IV-Stelle das Begehren der versicherten Person
und versucht mit ihr eine Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Können
sich die versicherte Person und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt
die IV-Stelle eine entsprechende Zwischenverfügung (Rz. 3127).
3.5.2. Im vorliegenden Fall wurden die obenstehenden Vorgaben
nicht eingehalten. Insbesondere besteht auch keine entsprechende
Zwischenverfügung. Dies ist wohl den Anfangsschwierigkeiten im Umgang mit
Tonaufnahmen geschuldet und vorliegend deshalb unschädlich, weil das Gutachten zusätzlich
auch inhaltliche Mängel aufweist, worauf nachfolgend einzugehen ist.
4.
4.1.
4.1.1. Die neuropsychologische Gutachterin Dr. phil. I____
attestierte dem Beschwerdeführer eine minimale bis leichte neuropsychologische
Funktionsstörung bei/mit
· Antriebsstörung im Rahmen einer
möglichen depressiven und/oder somatoformen Störung, bei aktenanamnestisch
unspezifischer Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.1); DD: im Rahmen einer
habituellen Verlangsamung im Zuge der fehlenden Tagesstruktur
· möglichen Interferenzen durch
Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit
· schädlichem Gebrauch von Alkohol
(ICD-10 F10.1)
· aktenanamnestisch sonstige
spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), gemäss aktuellem Resultat
des MMPl-2-RF Hinweise auf eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitszüge
oder -störung (IV-Akte 74, S. 25).
4.1.2. In der Beurteilung führte sie aus, die aufgrund des
Profils des MMPl-2-RF zu erwägenden Diagnosen würden überwiegend jenen
entsprechen, die klinisch bereits gestellt worden seien, nämlich die einer
somatoformen Störung (hier unspezifische Somatisierungsstörung), Störungen im
Zusammenhang mit psychotropen Substanzen (hier Alkoholabusus) und einer
(selbstunischer-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (IV-Akte 74, S. 27). Hinzukommen
würden noch Anzeichen einer depressiven Störung, die jedoch je nach Ausmass
auch unter der Diagnose einer somatoformen Störung subsummiert werden könnten.
Inwieweit das inadäquate Sozialverhalten Ausdruck einer gestörten sozialen
Kognition (als mögliches Anzeichen eines denkbaren partiellen fetalen
Alkoholsyndroms) oder einer möglichen Persönlichkeitsstörung darstellt, bleibe
offen (a.a.O.).
4.1.3. Dagegen attestierte der Gutachter Dr. J____ dem Beschwerdeführer im
psychiatrischen Teilgutachten als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F
10.1) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen
Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1, IV-Akte
76, S. 23). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte er (IV-Akte
76, S. 25).
4.1.4. Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit
seit Anfang 2020 (IV-Akte 76, S. 28). Angaben zum Verweisprofil und zur Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlen in der dem Gericht zugestellten
Version der IV-Akten, wo das eingescannte Gutachten von Seite 28 direkt zur
Seite 33 übergeht (vgl. IV-Akte 76, S. 28 und 29). Immerhin lässt sich
feststellen, dass die Gutachter der Ansicht waren, der Beschwerdeführer solle
in eine stationäre Entzugsbehandlung, damit die Arbeitsfähigkeit präziser
beurteilt werden könne (IV-Akte 76, S. 29).
4.2.
4.2.1. Neben dem Umstand, dass das Gutachten von der
Beschwerdegegnerin offenbar unvollständig in die elektronischen Akten
übertragen worden ist, bringt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten
verschiedene inhaltliche Rügen vor.
4.2.2. So macht er geltend, die Aussage von Dr. J____, wonach die Diagnose
Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen könne, sei vor dem Hintergrund, dass
zuvor etliche Ärzte und Psychologen beim Beschwerdeführer eine
Persönlichkeitsstörung diagnostizierten oder vermutet haben, nicht ausreichend
begründet und damit nicht nachvollziehbar. In der Tat fällt auf, dass von der
Gutachterin Dr. phil. I____ anlässlich der neuropsychologischen Testung eine
selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung erwogen wurde (IV-Akte 74, S.
18), worauf Dr. J____ nicht eingegangen ist. Bereits im Vorgutachten war die
psychiatrische Gutachterin Dr. G____ von einer sonstigen unspezifischen
Persönlichkeitsstörung ausgegangen (IV-Akte 44, S. 34 und IV-Akte 61, S. 1 f.),
worauf Dr. J____ lediglich festhielt, anlässlich seiner Untersuchung habe sich
diese Diagnose nicht bestätigen lassen (IV-Akte 76, S. 25). Schliesslich ging
auch Dr. K____, Kaderarzt der Klinik für [...] in seinem Bericht vom 6. April
2020 von einem Verdacht auf eine Beeinträchtigung der
Persönlichkeitsentwicklung und einem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
aus, wozu Dr. J____ lediglich festhielt, da keine festen Diagnosen gestellt
worden seien, hätten sich diesbezüglich keine relevanten Diskrepanzen gefunden (IV-Akte
76, S. 25).
4.3.
Auffällig ist auch, dass neben Dr. G____, welche von einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist (IV-Akte 44, S. 8), auch der RAD-Psychiater
Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter
Gutachter SIM, welcher mit dem Beschwerdeführer ein Untersuchungsgespräch von
95 Minuten führte, zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nur zu 25-30%
eingliederungsfähig sei. An einer Auseinandersetzung mit dieser diametral unterschiedlichen
Einschätzung von Dr. E____ fehlt es im Gutachten von Dr. J____ gänzlich.
4.4.
Daneben rügt der Beschwerdeführer es falle auf, dass der Gutachter im
Gegensatz zum neuropsychologischen Gutachten und der Mehrzahl der anderen
behandelnden Ärzte und Psychologen keinerlei Auffälligkeiten in der Stimmung,
der Schwingungsfähigkeit und dem Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers
festgestellt habe (Beschwerde, S. 15). In der Tat zeigte der Beschwerdeführer
anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein auffälliges Verhalten mit
Absenken des Kopfes und fehlendem Blickkontakt (IV-Akte 74, S. 13). Zudem wurde
vermerkt, der Versichert habe im affektiven Ausdruck wenig spürbar, müde und
vitalitätsgemindert gewirkt, ohne affektive Durchbrüche oder Parathymie (a.a.O.).
Auch hierzu hätte sich der Gutachter Dr. J____ äussern müssen.
4.5.
Ein weiterer Widerspruch, der vorliegend nicht aufgelöst werden kann,
liegt darin, dass die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Dr. J____ nicht
konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen seien und es eine
Dramatisierungstendenz gegeben habe (IV-Akte 76, S. 21), wohingegen die
neuropsychologische Gutachterin anlässlich der umfangreichen Untersuchungen und
Tests beim Beschwerdeführer gerade keine Hinweise auf Inkonsistenten und
Aggravation feststellte (vgl. IV-Akte 74, S. 17 f.).
4.6.
Aus dem Gesagten folgt als Zwischenfazit, dass das
neurologisch-psychiatrische Gutachten nicht nur formell, sondern auch inhaltlich
als mangelhaft zu bezeichnen ist, weshalb es vorliegend nicht als medizinische
Grundlage für die Rentenprüfung dienen kann.
4.7.
Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Hauptverhandlung neu
die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie,
Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Kardiologie und Rheumatologie (Protokoll
HV, S. 1). Dies erscheint vorliegend als angebracht, finden sich doch im
Dossier des Beschwerdeführers nicht weniger als 13 verschiedene Diagnosen (u.a.
betreffend Schwindel, Herzinsuffizienz, einen gebrochenen Fuss, Probleme mit
der Bandscheibe sowie div. psychiatrische Einschränkungen), von denen viele
nicht nachvollziehbar sind. Vor dem Hintergrund der vielfältigen gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung in
den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Kardiologie
und Rheumatologie als notwendig. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin
erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
4.8.
Bei dieser Ausgangslage ist auf das als zu tief gerügte
Valideneinkommen vorliegend nicht näher einzugehen.
5.
5.1.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 27. April 2023 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die
Rechtsvertreterin hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote
eingereicht, in welcher sie ein Honorar von Fr. 5’552.30 inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer geltend macht.
5.4.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert
auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15
Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, da insbesondere die Frage
der Qualität der Tonaufnahme im Vordergrund stand. Allerdings fand neben dem
doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Hauptverhandlung statt, welche
praxisgemäss mit zusätzlich Fr. 750.00 vergütet wird. Nach dem Gesagten erscheint
ein Honorar in Höhe von Fr. 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen und ist entsprechend zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 27. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein neues polydisziplinäres
Gutachten im Sinne der Erwägungen einholt und anschliessend erneut über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: