Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.72

Verfügung vom 15. Mai 2023

Versicherungsexternes Gutachten nicht beweiskräftig; Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung

 


Tatsachen

I.        

 

a)        Die 1989 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Januar 2001 aufgrund ihrer Kieferfehlstellung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1), woraufhin ihr mit Verfügung vom 7. Mai 2001 Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zugesprochen wurden (IV-Akte 8).

b)        Von 2006 bis 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Lehre als Fachangestellte Gesundheit bei der Stiftung C____, wo sie nach dem Lehrabschluss bis Mai 2011 in einem Pensum von 80 % tätig war (Lebenslauf, IV-Akte 91, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich aufgrund einer Agoraphobie und leichtgradigen depressiven Episode vom 6. Oktober 2009 bis 5. Januar 2010 stationär in den D____ (D____) behandeln (vgl. Austrittsbericht D____ vom 24. März 2010, IV-Akte 13) und meldete sich in der Folge im April 2010 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 9). Nachdem der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft wurde, schloss die Beschwerdegegnerin die Massnahmen der Frühintervention mit Verfügung vom 3. Mai 2011 ab (IV-Akte 28), da die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle im Alterszentrum E____ in Aussicht hatte. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2014 für das Alterszentrum E____, wobei ihr Pensum per 1. März 2012 von 80 % auf 90 % erhöht wurde (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 91, S. 6).

c)         Die Beschwerdeführerin war sodann seit dem 2014 im F____ mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % tätig (Lebenslauf, IV-Akte 91, S. 6). Am 14. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin nach einem Wohnsitzwechsel unter Hinweis auf eine Agoraphobie mit Panikstörung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 29). Die SVA BL sprach der Beschwerdeführerin eine berufliche Massnahme in Form eines Arbeitstrainings beim F____ zu (Mitteilung Kostengutsprache Arbeitstraining vom 13. Dezember 2016, IV-Akte 50) und schloss die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab (IV-Akte 60), da die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 70 % für das F____ tätig sein konnte. Die Beschwerdeführerin arbeitete im F____ bis zum 30. September 2020 in einem Pensum von 90 % und ab 1. Oktober 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % (vgl. Verfügung ordentliche Kündigung vom 20. Mai 2021, IV-Akte 112).

d)        Am 23. Februar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf eine Agoraphobie und Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 66) und wurde aufgrund ihrer psychischen Beschwerden vom 10. März 2021 bis 3. Juni 2021 in den D____ stationär behandelt (Austrittsbericht D____ vom 15. Juni 2021, IV-Akte 104). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Arbeitgeberin und den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin Informationen zu deren Gesundheitszustand (u.a. Bericht von G____ vom 24. März 2021, IV-Akte 74; Bericht von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2021, IV-Akte 105; Austrittsbericht D____ vom 15. Juni 2021, IV-Akte 104) sowie zu deren Einkommen aus der Erwerbstätigkeit beim F____ (u. a. IK-Auszug vom 22. März 2021, IV-Akte 73; Fragebogen Arbeitgeber vom 30. März 2021, IV-Akte 80; E-Mail des F____ vom 9. September 2022, IV-Akte 160) ein. Der Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 27. Mai 2021 eine Massnahme der Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der Stiftung I____ zugesprochen, welche vom 7. Juni 2021 bis 31. August 2021 dauerte (Mitteilung Frühinterventionsmassnahme 27. Mai 2021, IV-Akte 100). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 kündigte das F____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. August 2021 aufgrund deren andauernden teilweisen bzw. vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 112, S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss die Massnahme der Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings mit Mitteilung vom 30. August 2021 ab aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und prüfte in der Folge einen Rentenanspruch (IV-Akte 127).

e)        Die Beschwerdegegnerin liess am 1. Dezember 2021 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen (Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 143) und gab auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht des RAD vom 20. April 2022, IV-Akte 149) ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J____ in Auftrag (Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166). Nachdem die Beschwerdegegnerin den RAD ersucht hatte, zum Verlaufsbericht der G____ vom 12. Januar 2022 (IV-Akte 147) und zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med.  J____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 106) Stellung zu nehmen (Bericht des RAD vom 20. April 2022, IV-Akte 149; Bericht des RAD vom 19. Januar 2023, IV-Akte 167), stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar 2023 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2021 in Aussicht (IV-Akte 170). Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 2. März 2023 Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 175) und reichte in Ergänzung zum Einwand mit Schreiben vom 27. März 2023 die Stellungnahme von lic. phil. K____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. März 2023 ein (IV-Akte 181). Nachdem der RAD um Stellungnahme zu den medizinischen Einwänden der Beschwerdeführerin ersucht worden war (Bericht des RAD vom 28. April 2023, IV-Akte 182), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2023 eine halbe Rente ab November 2021 zu (IV-Akte 186).

II.       

a)        Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 beim Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin ab November 2021 eine ganze Invalidenrente zu zahlen.

2.    Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3.    Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Juli 2023 (Postaufgabe am 25. Juli 2023) an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4. September 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 31. Oktober 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

In der Folge wird der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung ihrer prozessualen Situation die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde bis zum 28. November 2023 zurückzuziehen (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. November 2023).

Die Beschwerdeführerin teilt mit Schreiben vom 7. November 2023 mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorm 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2023 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 51 % (IV-Akte 100). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Dezember 2021 (IV-Akte 143) sowie in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166) sowie die Einschätzungen des RAD vom 19. Januar 2023 (IV-Akte 167) sowie vom 28. April 2023 (IV-Akte 182).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166) abgestellt werden könne und die Berechnung des Invaliditätsgrads im Rahmen der Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nicht richtig erfolgt sei.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Mai 2023 eine halbe Rente ab dem 1. November 2021 zugesprochen wurde.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie die Beschwerdeführerin – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2.          Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit 1. Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig (z. B. Haushaltsführung), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

4.                

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166) und die Stellungnahmen des RAD vom 19. Januar 2023 (IV-Akte 167) sowie vom 28. April 2023 (IV-Akte 182) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.2.          5.2.1.  Dr. med. J____ diagnostizierte im Gutachten vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166, S. 15) bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich-vermeidenden, Zügen (ICD-10 F61.0), eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, d. h. in Bezug auf ihre Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit, attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit (volle Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 40% eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 24). Seine Schätzung bezog er dabei auf ein 100 %-Pensum, da die Versicherte (von der Haushaltsabklärungsperson) als 100 % Erwerbstätige eingestuft wurde (vgl. Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 3 mit Hinweis auf den Bericht Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 143).

5.2.2.  Demgegenüber sei nach Ansicht von Dr. med. J____ die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 100 % Pensum mit um 30 % eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 24).

5.2.3. Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass vom 23. Februar 2021 bis 3. Juni 2021 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit gegeben sei und ab dem 4. Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit respektive 30 % in der angepassten Tätigkeit bestehe (vgl. Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 27).

5.3.          5.3.1.  Dr. med. J____ führte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit in Anwendung der funktionellen Leistungsprüfung anhand des sog. Mini-ICF-Ratingbogens unter der Fähigkeit «Selbstbehauptungsfähigkeit» aus, die Beschwerdeführerin habe keine relevanten Schwierigkeiten mehr, sich in sozialen Situationen behaupten zu können. Damit sei nur eine leichte Einschränkung gegeben. Unter der Fähigkeit «Konversationen und Kontaktfähigkeit zu Dritten» hielt Dr. med. J____ fest, es seien in dieser Fähigkeit keine höhergradigen Einschränkungen objektivierbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Kontakt mit Drittpersonen aufnehmen zu können. Mit Blick auf diese Fähigkeit sei keine Einschränkung gegeben. Hinsichtlich der Fähigkeit «Gruppenfähigkeit» führt Dr. med. J____ aus, die Beschwerdeführerin sei jahrelang in der Lage gewesen, sich in einem Spital als Fachangestellte Gesundheit in ein ihr bekanntes Team einzugliedern. Aktuell seien keine Gründe evident, dass die Beschwerdeführerin informelle Gruppenregeln nicht durchschauen könne. Es sei deshalb hinsichtlich dieser Fähigkeit keine Einschränkung gegeben. Betreffend die Fähigkeit «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weniger flexibel sei, d. h. ihre Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei eingeschränkt. Wenn es beispielsweise zum Wechsel von Arbeitsaufgaben komme, zeige die Beschwerdeführerin negative emotionale Reaktionen und/oder eine reduzierte Leistung. Mit Blick auf diese Fähigkeit sei deshalb eine mässige Einschränkung zu bejahen (Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 22 f.)

5.3.2.   Zum Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. J____ aus, dass dieses Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen («supportet employment») umfasse. Zudem seien eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne, als angepasst zu beurteilen. Geeignet seien ferner bildungsangepasste administrative Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende Aufgaben), ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten (Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 24).

5.3.3.   Der Gutachter hat bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit miteinbezogen, dass die Beschwerdeführerin betreffend der Fähigkeit «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» mässig eingeschränkt sei und dies auch bei der Erstellung des Belastungsprofils der angepassten Tätigkeit mitberücksichtigt («Geeignet sind z.B. bildungsangepasste administrative Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter [häufig wiederkehrende Aufgaben], ungünstig sind häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssen»). Vorliegend fällt jedoch auf, dass die beiden Belastungsprofile, welche einerseits für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachangestellte Gesundheit und andererseits für die angepasste Tätigkeit gefordert bzw. vorausgesetzt werden, mit Blick auf die sozialen und emotionalen Fähigkeiten (ICF-Ratingbogen Fähigkeit «Selbstbehauptungsfähigkeit», Fähigkeit «Konversationen und Kontaktfähigkeit zu Dritten» und Fähigkeit «Gruppenfähigkeit») weit auseinanderliegen (vgl. E. 5.3.1.-E. 5.3.2. hiervor). Trotz dieser erheblicheren Unterschiede, welche die Belastungsprofile der angestammten und angepassten Tätigkeit betreffend die verlangten sozialen und emotionalen Fähigkeiten umfassen, beträgt die Differenz zwischen der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (60 %) und der angepassten Tätigkeit (70 %) lediglich 10 % (vgl. E. 5.2.1-E. 5.2.2). Inwieweit sich diese geringe Differenz der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einerseits und der angepassten Tätigkeit andererseits trotz der erheblichen Unterschiede der jeweiligen Belastungsprofile mit Blick auf die sozialen und emotionalen Fähigkeiten gerechtfertigt sein soll, lässt sich den Ausführungen des Gutachters nicht entnehmen bzw. wird von diesem nicht hinreichend begründet.

5.3.4.  Ferner fällt auf, dass es im Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023 bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung (Prognose und Fähigkeiten) im Kapitel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob und inwieweit die wiederholten Dekompensationen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen sind. Der Gutachter hält im genannten Kapitel fest, dass es der Beschwerdeführerin viele Jahre möglich gewesen sei, auf Ressourcen zuzugreifen und als Fachangestellte Gesundheit im medizinischen Bereich erfolgreich zu sein (Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 18). Diese gutachterliche Feststellung deckt sich nicht mit der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Jahren (zwischen 2011 bis 2021) insgesamt zwei Mal ihre berufliche Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit aufgrund von gesundheitlichen Problemen hatte unterbrechen bzw. aufgeben müssen und sich dabei jeweils bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmelden und beruflichen Massnahmen in Anspruch nehmen musste. So musste die Beschwerdeführerin – nachdem sie sich vom Oktober 2009 bis Januar 2010 stationär in den D____ behandeln liess (vgl. Austrittsbericht D____ vom 24. März 2010, IV-Akte 13) und wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte (vgl. Verfügung Abschluss Frühintervention vom 3. Mai 2011, IV-Akte 28) – sich erneut im Jahr 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmelden. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin – nachdem ihr im Jahr 2016 nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings beim F____ eine berufliche Wiedereingliederung gelungen war (vgl. Verfügung Abschluss Arbeitsvermittlung vom 4. Juli 2017, IV-Akte 60) – im August 2021 aufgrund einer erneuten Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands und einem wiederholten Klinikaufenthalt vom März 2021 bis Juni 2021 eine Frühintervention in Form eines Belastungstrainings abbrechen (vgl. Mitteilung Abschluss Frühintervention vom 30. August 2021, IV-Akte 128). Abgesehen von einem kurzen Hinweis darauf, dass die erneute gesundheitliche Verschlechterung der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 sich nicht mit deren persönlichen Ressourcen decken würde (Verweis auf den Erwerb des Führerausweises und Entscheid für eine Schwangerschaft; vgl. Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 13) fehlt es im Gutachten bei der Darstellung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen an einer kritischen Würdigung des Längsschnittsverlaufs der Beschwerdeführerin (vgl. Auftrag psychiatrische Abklärung vom 11. Mai 2022, IV-Akte 152, S. 5). Es wird vom Gutachter weder in hinlänglicher noch nachvollziehbarer Weise darauf eingegangen, ob und inwieweit die wiederholten Dekompensationen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit mitzuberücksichtigen seien.

5.3.5.  Anzufügen ist, dass vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen der behandelnden Psychologin lic. phil. K____ abgestellt werden kann. Diese geht in ihrem Bericht vom 22. März 2023 (IV-Akte 181) von einer Arbeitsfähigkeit in Höhe von max. 20 % aus, ohne jedoch ihre Einschätzung mit einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu begründen. Hinsichtlich den Ausführungen von lic. phil. K____ gilt es ferner auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung hinzuweisen, welche sie als behandelnden Psychologin einnimmt, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihres Berichts angebracht ist (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

5.4.          Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten von Dr. med. J____ aufgrund der ungenügenden bzw. nicht nachvollziehbaren Begründung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beweistauglich ist (vgl. E. 4.2.), womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin diesen erneut abzuklären, indem sie insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine sorgfältige Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit, insbesondere mit Blick auf deren mögliches Dekompensationspotential, enthalten. Da die Beschwerdeführerin im November 2022 ein Kind gebar (vgl. Verfügung vom 15. Mai 2023, IV-Akte 186; vgl. e contrario Rz 3042.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 6.3), hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch eine erneute Haushaltsabklärung zur Ermittlung der massgeblichen Bemessungsmethode des Invaliditätsgrads durchzuführen. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden.

5.5.          Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten psychiatrischen Begutachtung erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen des Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.

6.                

6.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: