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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.72
Verfügung vom 15. Mai 2023
Versicherungsexternes Gutachten
nicht beweiskräftig; Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung
Tatsachen
I.
a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
erstmals im Januar 2001 aufgrund ihrer Kieferfehlstellung bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1), woraufhin ihr mit
Verfügung vom 7. Mai 2001 Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zugesprochen
wurden (IV-Akte 8).
b) Von 2006 bis 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin eine
Lehre als Fachangestellte Gesundheit bei der Stiftung C____, wo sie nach dem
Lehrabschluss bis Mai 2011 in einem Pensum von 80 % tätig war (Lebenslauf,
IV-Akte 91, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich aufgrund einer
Agoraphobie und leichtgradigen depressiven Episode vom 6. Oktober 2009 bis
5. Januar 2010 stationär in den D____ (D____) behandeln (vgl. Austrittsbericht
D____ vom 24. März 2010, IV-Akte 13) und meldete sich in der Folge im
April 2010 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 9).
Nachdem der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft wurde,
schloss die Beschwerdegegnerin die Massnahmen der Frühintervention mit
Verfügung vom 3. Mai 2011 ab (IV-Akte 28), da die Beschwerdeführerin eine neue
Arbeitsstelle im Alterszentrum E____ in Aussicht hatte. Die Beschwerdeführerin
arbeitete vom 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2014 für das Alterszentrum E____,
wobei ihr Pensum per 1. März 2012 von 80 % auf 90 % erhöht wurde (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 91, S. 6).
c) Die Beschwerdeführerin war sodann seit dem 2014 im F____
mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % tätig (Lebenslauf, IV-Akte 91,
S. 6). Am 14. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin nach einem
Wohnsitzwechsel unter Hinweis auf eine Agoraphobie mit Panikstörung bei der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 29). Die SVA BL sprach der Beschwerdeführerin eine berufliche
Massnahme in Form eines Arbeitstrainings beim F____ zu (Mitteilung
Kostengutsprache Arbeitstraining vom 13. Dezember 2016, IV-Akte 50) und schloss
die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab (IV-Akte 60), da
die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 70 % für das F____ tätig sein
konnte. Die Beschwerdeführerin arbeitete im F____ bis zum 30. September 2020 in
einem Pensum von 90 % und ab 1. Oktober 2020 mit einem
Beschäftigungsgrad von 80 % (vgl. Verfügung ordentliche Kündigung vom 20. Mai
2021, IV-Akte 112).
d) Am 23. Februar 2021 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf eine Agoraphobie und Depression bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 66) und wurde aufgrund
ihrer psychischen Beschwerden vom 10. März 2021 bis 3. Juni 2021 in den D____ stationär
behandelt (Austrittsbericht D____ vom 15. Juni 2021, IV-Akte 104). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Arbeitgeberin und den
behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin Informationen zu deren
Gesundheitszustand (u.a. Bericht von G____ vom 24. März 2021, IV-Akte 74;
Bericht von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni
2021, IV-Akte 105; Austrittsbericht D____ vom 15. Juni 2021, IV-Akte 104) sowie
zu deren Einkommen aus der Erwerbstätigkeit beim F____ (u. a. IK-Auszug
vom 22. März 2021, IV-Akte 73; Fragebogen Arbeitgeber vom 30. März 2021,
IV-Akte 80; E-Mail des F____ vom 9. September 2022, IV-Akte 160) ein. Der
Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 27. Mai 2021 eine Massnahme der
Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der Stiftung I____ zugesprochen,
welche vom 7. Juni 2021 bis 31. August 2021 dauerte (Mitteilung
Frühinterventionsmassnahme 27. Mai 2021, IV-Akte 100). Mit Verfügung vom
20. Mai 2021 kündigte das F____ das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin per 31. August 2021 aufgrund deren andauernden teilweisen
bzw. vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 112, S. 2 f.). Die
Beschwerdegegnerin schloss die Massnahme der Frühintervention in Form eines
Belastbarkeitstrainings mit Mitteilung vom 30. August 2021 ab aufgrund der
anhaltenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und prüfte in der
Folge einen Rentenanspruch (IV-Akte 127).
e) Die Beschwerdegegnerin liess am 1. Dezember 2021 eine
Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen (Abklärungsbericht
vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 143) und gab auf Empfehlung des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht des RAD vom 20. April 2022, IV-Akte 149) ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J____ in Auftrag (Gutachten Dr.
med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166). Nachdem die Beschwerdegegnerin
den RAD ersucht hatte, zum Verlaufsbericht der G____ vom 12. Januar 2022
(IV-Akte 147) und zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J____ vom
16. Januar 2023 (IV-Akte 106) Stellung zu nehmen (Bericht des RAD vom
20. April 2022, IV-Akte 149; Bericht des RAD vom 19. Januar 2023,
IV-Akte 167), stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar
2023 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2021
in Aussicht (IV-Akte 170). Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 2. März
2023 Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 175) und
reichte in Ergänzung zum Einwand mit Schreiben vom 27. März 2023 die Stellungnahme
von lic. phil. K____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. März
2023 ein (IV-Akte 181). Nachdem der RAD um Stellungnahme zu den medizinischen
Einwänden der Beschwerdeführerin ersucht worden war (Bericht des RAD vom 28.
April 2023, IV-Akte 182), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 15. Mai 2023 eine halbe Rente ab November 2021 zu (IV-Akte
186).
II.
a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023
beim Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin ab November 2021
eine ganze Invalidenrente zu zahlen.
2.
Eventualiter sei
ein Gerichtsgutachten einzuholen.
3.
Subeventualiter
sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Juli
2023 (Postaufgabe am 25. Juli 2023) an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4.
September 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 31. Oktober 2023 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
In der Folge wird der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine
allfällige Verschlechterung ihrer prozessualen Situation die Möglichkeit
gegeben, ihre Beschwerde bis zum 28. November 2023 zurückzuziehen (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. November 2023).
Die Beschwerdeführerin teilt mit Schreiben vom 7. November 2023
mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vorm 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der
angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2023 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches
ermittelten IV-Grades von 51 % (IV-Akte 100). Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Dezember 2021 (IV-Akte 143)
sowie in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J____
vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166) sowie die Einschätzungen des RAD vom 19. Januar
2023 (IV-Akte 167) sowie vom 28. April 2023 (IV-Akte 182).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass nicht auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166)
abgestellt werden könne und die Berechnung des Invaliditätsgrads im Rahmen der
Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nicht richtig erfolgt
sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. Mai 2023 eine halbe Rente ab dem 1. November 2021
zugesprochen wurde.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt
ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der
Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Gemäss lit. b
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger,
deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie
die Beschwerdeführerin – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange
bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl.
Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni
2023 E. 4.1).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind.
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit 1. Januar
2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem
anerkannten Aufgabenbereich tätig (z. B. Haushaltsführung), so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung
in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung;
Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar
2023 (IV-Akte 166) und die Stellungnahmen des RAD vom 19. Januar 2023 (IV-Akte
167) sowie vom 28. April 2023 (IV-Akte 182) abstellen durfte. Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen.
5.2.
5.2.1. Dr. med. J____ diagnostizierte im Gutachten vom 16. Januar
2023 (IV-Akte 166, S. 15) bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich-vermeidenden,
Zügen (ICD-10 F61.0), eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig
remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10
F40.01). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, d. h.
in Bezug auf ihre Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit, attestierte der
Gutachter der Beschwerdeführerin eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit (volle
Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 40% eingeschränkter Leistung,
vgl. Gutachten von Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 24). Seine
Schätzung bezog er dabei auf ein 100 %-Pensum, da die Versicherte (von der
Haushaltsabklärungsperson) als 100 % Erwerbstätige eingestuft wurde (vgl.
Gutachten Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 3 mit Hinweis auf
den Bericht Haushaltsabklärung vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 143).
5.2.2. Demgegenüber sei nach Ansicht von Dr. med. J____ die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 %
arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 100 % Pensum mit um 30 %
eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. J____ vom 16.
Januar 2023, IV-Akte 166, S. 24).
5.2.3. Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass vom 23.
Februar 2021 bis 3. Juni 2021 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit gegeben sei und ab dem 4.
Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit
respektive 30 % in der angepassten Tätigkeit bestehe (vgl. Gutachten Dr. med.
J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 27).
5.3.
5.3.1. Dr. med. J____ führte bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Fachangestellte Gesundheit in Anwendung der funktionellen Leistungsprüfung
anhand des sog. Mini-ICF-Ratingbogens unter der Fähigkeit «Selbstbehauptungsfähigkeit»
aus, die Beschwerdeführerin habe keine relevanten Schwierigkeiten mehr, sich in
sozialen Situationen behaupten zu können. Damit sei nur eine leichte
Einschränkung gegeben. Unter der Fähigkeit «Konversationen und Kontaktfähigkeit
zu Dritten» hielt Dr. med. J____ fest, es seien in dieser Fähigkeit keine
höhergradigen Einschränkungen objektivierbar. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, Kontakt mit Drittpersonen aufnehmen zu können. Mit Blick auf diese
Fähigkeit sei keine Einschränkung gegeben. Hinsichtlich der Fähigkeit
«Gruppenfähigkeit» führt Dr. med. J____ aus, die Beschwerdeführerin sei
jahrelang in der Lage gewesen, sich in einem Spital als Fachangestellte
Gesundheit in ein ihr bekanntes Team einzugliedern. Aktuell seien keine Gründe
evident, dass die Beschwerdeführerin informelle Gruppenregeln nicht
durchschauen könne. Es sei deshalb hinsichtlich dieser Fähigkeit keine
Einschränkung gegeben. Betreffend die Fähigkeit «Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit» wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weniger
flexibel sei, d. h. ihre Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen
der Umwelt angemessen zu verhalten, sei eingeschränkt. Wenn es beispielsweise
zum Wechsel von Arbeitsaufgaben komme, zeige die Beschwerdeführerin negative
emotionale Reaktionen und/oder eine reduzierte Leistung. Mit Blick auf diese
Fähigkeit sei deshalb eine mässige Einschränkung zu bejahen (Gutachten Dr. med. J____
vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 22 f.)
5.3.2.
Zum Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit führte Dr. med. J____ aus, dass dieses Tätigkeiten ohne Hektik und
Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und
feste verlässliche Bezugspersonen («supportet employment») umfasse. Zudem seien
eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin
die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit
anderen erledigen könne, als angepasst zu beurteilen. Geeignet seien ferner
bildungsangepasste administrative Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter
(häufig wiederkehrende Aufgaben), ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben,
bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten (Gutachten Dr. med.
J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 24).
5.3.3.
Der Gutachter hat bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit miteinbezogen, dass die Beschwerdeführerin betreffend der
Fähigkeit «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» mässig eingeschränkt sei und
dies auch bei der Erstellung des Belastungsprofils der angepassten Tätigkeit
mitberücksichtigt («Geeignet sind z.B. bildungsangepasste administrative
Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter [häufig wiederkehrende Aufgaben],
ungünstig sind häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue
Lösungen gefunden werden müssen»). Vorliegend fällt jedoch auf, dass die beiden
Belastungsprofile, welche einerseits für die angestammte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Fachangestellte Gesundheit und andererseits für die angepasste
Tätigkeit gefordert bzw. vorausgesetzt werden, mit Blick auf die sozialen und
emotionalen Fähigkeiten (ICF-Ratingbogen Fähigkeit
«Selbstbehauptungsfähigkeit», Fähigkeit «Konversationen und Kontaktfähigkeit zu
Dritten» und Fähigkeit «Gruppenfähigkeit») weit auseinanderliegen (vgl. E. 5.3.1.-E. 5.3.2.
hiervor). Trotz dieser erheblicheren Unterschiede, welche die Belastungsprofile
der angestammten und angepassten Tätigkeit betreffend die verlangten sozialen
und emotionalen Fähigkeiten umfassen, beträgt die Differenz zwischen der gutachterlich
festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (60 %) und der
angepassten Tätigkeit (70 %) lediglich 10 % (vgl. E. 5.2.1-E. 5.2.2).
Inwieweit sich diese geringe Differenz der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit einerseits und der angepassten Tätigkeit
andererseits trotz der erheblichen Unterschiede der jeweiligen
Belastungsprofile mit Blick auf die sozialen und emotionalen Fähigkeiten
gerechtfertigt sein soll, lässt sich den Ausführungen des Gutachters nicht
entnehmen bzw. wird von diesem nicht hinreichend begründet.
5.3.4. Ferner fällt auf, dass es im Gutachten von Dr. med. J____
vom 16. Januar 2023 bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung
(Prognose und Fähigkeiten) im Kapitel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von
Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von
Heilungschancen» an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob
und inwieweit die wiederholten Dekompensationen der Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen sind.
Der Gutachter hält im genannten Kapitel fest, dass es der Beschwerdeführerin
viele Jahre möglich gewesen sei, auf Ressourcen zuzugreifen und als Fachangestellte
Gesundheit im medizinischen Bereich erfolgreich zu sein (Gutachten Dr. med.
J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 18). Diese gutachterliche
Feststellung deckt sich nicht mit der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin.
So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zehn
Jahren (zwischen 2011 bis 2021) insgesamt zwei Mal ihre berufliche Tätigkeit
als Fachangestellte Gesundheit aufgrund von gesundheitlichen Problemen hatte
unterbrechen bzw. aufgeben müssen und sich dabei jeweils bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmelden und beruflichen Massnahmen in
Anspruch nehmen musste. So musste die Beschwerdeführerin – nachdem sie sich vom
Oktober 2009 bis Januar 2010 stationär in den D____ behandeln liess (vgl.
Austrittsbericht D____ vom 24. März 2010, IV-Akte 13) und wieder in den
Arbeitsmarkt integriert werden konnte (vgl. Verfügung Abschluss Frühintervention
vom 3. Mai 2011, IV-Akte 28) – sich erneut im Jahr 2016 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmelden. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin
– nachdem ihr im Jahr 2016 nach der Durchführung von beruflichen Massnahmen in
Form eines Arbeitstrainings beim F____ eine berufliche Wiedereingliederung gelungen
war (vgl. Verfügung Abschluss Arbeitsvermittlung vom 4. Juli 2017, IV-Akte 60)
– im August 2021 aufgrund einer erneuten Verschlechterung ihres gesundheitlichen
Zustands und einem wiederholten Klinikaufenthalt vom März 2021 bis Juni 2021
eine Frühintervention in Form eines Belastungstrainings abbrechen (vgl.
Mitteilung Abschluss Frühintervention vom 30. August 2021, IV-Akte 128). Abgesehen
von einem kurzen Hinweis darauf, dass die erneute gesundheitliche
Verschlechterung der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 sich nicht mit deren
persönlichen Ressourcen decken würde (Verweis auf den Erwerb des
Führerausweises und Entscheid für eine Schwangerschaft; vgl. Gutachten von
Dr. med. J____ vom 16. Januar 2023, IV-Akte 166, S. 13) fehlt es
im Gutachten bei der Darstellung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen an
einer kritischen Würdigung des Längsschnittsverlaufs der Beschwerdeführerin
(vgl. Auftrag psychiatrische Abklärung vom 11. Mai 2022, IV-Akte 152, S. 5). Es
wird vom Gutachter weder in hinlänglicher noch nachvollziehbarer Weise darauf
eingegangen, ob und inwieweit die wiederholten Dekompensationen bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit mitzuberücksichtigen seien.
5.3.5. Anzufügen ist, dass vorliegend auch nicht unbesehen auf die
Beurteilungen der behandelnden Psychologin lic. phil. K____ abgestellt werden
kann. Diese geht in ihrem Bericht vom 22. März 2023 (IV-Akte 181) von einer Arbeitsfähigkeit
in Höhe von max. 20 % aus, ohne jedoch ihre Einschätzung mit einer eingehenden
Auseinandersetzung mit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit zu begründen. Hinsichtlich den Ausführungen von lic.
phil. K____ gilt es ferner auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung
hinzuweisen, welche sie als behandelnden Psychologin einnimmt, weshalb eine
gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihres Berichts angebracht ist (vgl.
dazu BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
5.4.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Gutachten von Dr. med. J____
aufgrund der ungenügenden bzw. nicht nachvollziehbaren Begründung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beweistauglich ist (vgl. E. 4.2.),
womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. Da der
medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die
Beschwerdegegnerin diesen erneut abzuklären, indem sie insbesondere ein neues
psychiatrisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine sorgfältige
Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit, insbesondere mit Blick
auf deren mögliches Dekompensationspotential, enthalten. Da die Beschwerdeführerin
im November 2022 ein Kind gebar (vgl. Verfügung vom 15. Mai 2023, IV-Akte 186; vgl.
e contrario Rz 3042.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab 1. Januar
2015, Fassung Stand 1. Januar 2021; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom
27. Oktober 2020 E. 6.3), hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch eine
erneute Haushaltsabklärung zur Ermittlung der massgeblichen Bemessungsmethode
des Invaliditätsgrads durchzuführen. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals
über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden.
5.5.
Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten
psychiatrischen Begutachtung erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen
des Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.
6.
6.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anordnung einer erneuten
psychiatrischen Begutachtung sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer erneuten
Haushaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind.
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: