Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.73

Verfügung vom 10. Mai 2023

Versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde


Tatsachen

I.        

a)        Der 1974 geborene Beschwerdeführer hat von 1991 bis 1994 eine Lehre als Maler absolviert (Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 12). Danach war er bis ins Jahr 2007 in diversen Bereichen und Betrieben tätig. Von 2008 bis 2019 ging der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Jahre 2014 und 2015 – keiner Erwerbstätigkeit nach (IK-Auszug, IV-Akte 12, S. 2-4). Zuletzt absolvierte er zwei Einsätze im Rahmen der sozialhilferechtlichen Arbeitsintegration (25. Juni 2019 bis 4. Oktober 2019 bei der C____ sowie vom 8. Oktober 2019 bis 3. Juni 2020 bei der Velowerkstatt D____) und vom 1. Juli 2020 bis ca. 11. Dezember 2020 ein unbezahltes Praktikum im Sportgeschäft E____ (vgl. Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20).

b)        Der Beschwerdeführer, welcher seit Januar 2016 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wird (vgl. Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 13), meldete sich im Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er eine Abhängigkeitserkrankung, eine depressive Störung sowie Migräne und Rückenschmerzen (IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 12; Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 13) und medizinischer (Bericht von Dr. med. F____ vom 20. Juli 2021, IV-Akte 14; Bericht des G____ vom 2. September 2021, IV-Akte 18; Austrittsberichte der H____ vom 30. November 2016 und vom 30. Dezember 2016, IV-Akte 24) Sicht ab. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 26) veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34), zu dem der RAD Stellung nahm (IV-Akte 36). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 (IV-Akte 37) eine Viertelsrente in Aussicht.

c)         Nachdem die Frist zur Einwanderhebung mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022 (IV-Akte 41) und vom 24. Januar 2023 (IV-Akte 42) jeweils verlängert wurde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch u.a. Dr. med. J____ vom G____, am 24. Januar 2023 Einwand gegen den Vorbescheid (Einsprache vom 24. Januar 2023, IV-Akte 43; Vollmacht vom 11. Mai 2021, IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin ersuchte – auf Empfehlen des RAD vom 20. Februar 2023 (IV-Akte 45) – den Gutachter Dr. med. I____, sich zu den Einwänden des G____ zu äussern. Nachdem Dr. med. I____, am 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) und der RAD am 16. März 2023 (IV-Akte 48) Stellung zu den Einwänden gegen den Vorbescheid genommen hatten, erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 52).

II.       

a)        Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 beim Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es seien die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer sowie dessen Tochter (K____) ab Dezember 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zzgl. einer Kinderrente zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.

3.    Es sei ein gerichtliches psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten zur rechtsgenüglichen Eruierung des Gesundheitszustands (inkl. Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers einzuholen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.    Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. September 2023 an seiner Beschwerde fest.

d)        Mit Verfügung vom 20. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat, [...], bewilligt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29. September 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 30. November 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 ab dem 1. Dezember 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 45 % (IV-Akte 52). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34), dessen ergänzendes Schreiben vom 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) sowie die Einschätzungen des RAD vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom 16. März 2023 (IV-Akte 48).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34) abgestellt werden. Richtigerweise sei eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Dezember 2021 bestehe. Der Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf den vom G____ am 24. Januar 2023 erhobenen bzw. von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, med. pract. L____ und M____, Sozialarbeiter, verfassten Einwand (IV-Akte 43) sowie auf die Schreiben von Dr. med. J____ vom 4. Juni 2023 und vom 15. August 2023 (RB 1 und 2; vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2023, Rz. 13 ff.).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34) entspreche den von der Rechtsprechung definierten Anforderungen, womit der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei (BA, Ziff. 4).

2.4.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021 zugesprochen wurde.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies –wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie der Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2.          Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.5.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).

3.7.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34), dessen ergänzendes Schreiben vom 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) sowie die Einschätzungen des RAD vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom 16. März 2023 (IV-Akte 48) abstellen durfte.

4.2.          4.2.1.  Dr. med. I____ hielt im Gutachten vom 28. Mai 2022 beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit Subutex (ICD-10 F19.22) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I____ eine aktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-1 O F90.O) und akzentuierte ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73 .1) an (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 14).

4.2.2.  Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler, attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit (Anwesenheit von sechs Stunden am Tag mit um 20% eingeschränkter Leistung, welche er auf eine erhöhte Ermüdbarkeit infolge der Suchtproblematik mit Beikonsum im Heroin Substitutionsprogramm und der Depression sowie vermehrte Konzentrationsstörungen zurückführte (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 16). In einer leidensangepassten Tätigkeit, zu denen einfache lebenspraktische Tätigkeiten gehören würden, die den Fähigkeiten sowie der Vorbildung entsprächen und nach Anleitung verrichtet werden könnten, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig (Anwesenheit von sechs Stunden am Tag mit um 20 % eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 17).

4.2.3.  Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit seit der attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 (vgl. Bericht von med. pract. L____ und lic. phil. N____, Psychotherapeutin FSP, vom 2. September 2021, IV-Akte 18, S. 6) ausgegangen werden könne (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 17).

4.2.4   Dr. I____ hielt ferner fest, die bestehende Arbeitsfähigkeit könne auch mit Verzicht auf den Konsum abhängigkeitserzeugender Substanzen im Heroin Substitutionsprogramm mit Subutex erhalten und möglicherweise verbessert werden (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 17).

4.3.          4.3.1.  Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Rechtsschriften die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. I____ in verschiedener Hinsicht. Moniert wird, dass zu Unrecht auf die Durchführung einer vertieften neuropsychologischen Abklärung verzichtet worden sei, obwohl dem Gutachter im Rahmen des Untersuchungsgesprächs Konzentrationsstörungen beim Beschwerdeführer aufgefallen seien und eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert worden sei (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 12 f.; Beschwerde, Rz. 13.5; Replik, Rz. 3.5). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass eine neuropsychologische Abklärung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich – aber immerhin – eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Den Ausführungen des Gutachters zufolge sind im Rahmen des Untersuchungsgesprächs beim Beschwerdeführer – abgesehen von den vom Gutachter beobachteten Konzentrationsstörungen bei der Angabe von Lebensdaten und den Schwierigkeiten bei der Lösung einer einfachen Rechenaufgabe – keine weitergehenden kognitiven Leistungsschwächen erkennbar gewesen und dessen Aufmerksamkeit, Auffassung sowie Gedächtnis wurde sonst als intakt angesehen. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte Dr. I____ sodann, dass es bei einer Arbeit auch zu vermehrten Konzentrationsstörungen kommen könne (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 16 f.). Eine begründete Indikation, aufgrund welcher der Gutachter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine neuropsychologische Untersuchung hätte in Erwägung ziehen müssen, ist daher nicht ersichtlich.

4.3.2.  Mit Hinweis auf die – vom Gutachten abweichende – Diagnosestellung von Dr. med. J____ und med. pract. L____ (Einsprache vom 24. Januar 2023, IV-Akte 43 sowie Schreiben von Dr. med. J____ vom 4. Juni 2023 und vom 15. August 2023 (RB 1 und 2) wird vom Beschwerdeführer ferner gerügt, der Gutachter habe fälschlicherweise das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint und unrichtigerweise festgehalten, es liege lediglich eine «Persönlichkeitsveränderung infolge Substanzkonsums» vor (Beschwerde, Rz. 13.9 - Rz.13.10; Replik, Rz. 3.3). Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als unbegründet. Vorliegend wird vom Gutachter in hinreichender Weise begründet, weshalb eine Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist und deshalb auf die Anwendung der entsprechenden spezifischen Instrumente zur Diagnostik hat verzichtet werden können. So führt der Gutachter aus, er habe beim Beschwerdeführer im klinischen Untersuchungsgespräch zwar akzentuierte ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge feststellen können. Der Beschwerdeführer habe dabei aber keine Ängste oder Vermeidungsverhalten gezeigt, wie dies bei einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung der Fall wäre mit andauerndem Gefühl von Anspannung, Sorgen, der Überzeugung, sozial minderwertig zu sein, Sorgen in sozialen Situationen vor Kritik und Ablehnung und entsprechendes Vermeidungsverhalten (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Zudem sind gemäss den stimmigen Ausführungen des Gutachters – anders als dies sonst bei Menschen mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung der Fall ist – keine auffälligen Persönlichkeitsmerkmale zu beobachten gewesen, die üblicherweise aufgrund der durch die Persönlichkeitsstörung bedingte verminderte Konfliktfähigkeit in Erscheinung treten (Stellungnahme DI____ vom 26. Februar 2023, IV-Akte 47, S. 1). Die gutachterliche Verneinung einer Persönlichkeitsstörung erscheint schliesslich auch in Anbetracht der Tatsache nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer gelungen war, erfolgreich zwei Einsätze im Rahmen der sozialhilferechtlichen Arbeitsintegration (25. Juni 2019 bis 4. Oktober 2019 bei der C____ sowie vom 8. Oktober 2019 bis 3. Juni 2020 bei der Velowerkstatt D____; vgl. Lebenslauf, IV-Akte, S. 4, Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20 und Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 3 f.) und ein unbezahltes Praktikum im Sportgeschäft E____ vom 1. Juli 2020 bis ca. 11. Dezember 2020 (vgl. Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20) zu absolvieren. Zwar hat der Beschwerdeführer das unbezahlte Praktikum im Dezember 2020 abgebrochen, kurz bevor eine Bezahlung vereinbart wurde. Die Gründe hierfür scheinen jedoch mehrschichtig gewesen zu sein, wie aus dem AIZ-Protokoll (fehlender Lohn; IV-Akte 13, S. 11 f.) und seinen eigenen Angaben (zu wenig Arbeit, Haushaltsarbeiten vernachlässigt) gegenüber dem Gutachter (IV-Akte 34, S. 9 und 11) hervorgeht, so dass ein Zusammenhang mit gesundheitlichen Gründen nicht überwiegend erscheint. Hinsichtlich des Berichts und des Schreibens von Dr. med. J____ sowie von med. pract. L____, in denen eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.7. hiervor und BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch den im Gutachten aktenanamnestisch aufgeführten Berichten der UPK zu den stationären Aufenthalten im Jahr 2016 keine Hinweise entnehmen, die die Einschätzung von Dr. med. I____ in Frage zu stellen vermögen, wurde zuletzt doch lediglich ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Austrittsberichte vom 30. November und Dezember 2016, IV-Akte 24). Festgehalten werden kann deshalb, dass die gutachterliche Verneinung einer Persönlichkeitsstörung bei der Diagnosestellung bzw. die Nichtberücksichtigung einer Persönlichkeitsstörung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.

4.3.3.  Vom Beschwerdeführer wird ferner kritisiert, der Gutachter habe zwar die Diagnose einer «einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung» (ICD-10 F90.0) gestellt, sich jedoch überhaupt nicht mit deren Auswirkungen (in Kombination mit den anderen Diagnosen) auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 13.8, Replik, Rz. 7). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass im Gutachten von Dr. med. I____ die Frage der funktionellen Einschränkung aufgrund der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen gänzlich ungewürdigt geblieben ist, womit sich hinsichtlich dieser Frage eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. E. 3.7. hiervor und Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1). Der Gutachter führt explizit aus, dass im Längsverlauf in der Kindheit des Beschwerdeführers Hinweise auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, auch mit Clownerie in der Schule, aber auch mit Teilleistungsschwächen bestehen würden. Ein entsprechendes Verhalten mit psychomotorischer Unruhe, rascher Langeweile, überbordender Impulsivität wurde aber vom Gutachter im Querschnittsbefund des Untersuchungsgesprächs nicht bemerkt (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 13). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Gutachter bei der Diagnosestellung betreffend die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zum Schluss gekommen ist, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 14). Demnach vermag auch dieser Einwand hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkung der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dem Gutachten von Dr. I____ den Beweiswert abzusprechen.

4.3.4.  Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus seiner Rüge, der Gutachter habe keine ergänzenden Akten vor dem Jahr 2016 beigezogen (Beschwerde, Rz. 13.1). Diesbezüglich gilt es vorab festzuhalten, dass der Gutachter klar auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte medizinische Dossier Bezug genommen hat («Die Grundlage für das von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebene Gutachten sind das mit dem Auftrag zugestellte IV-Dossier [per Mail] […]»). Dies genügt jedenfalls, zumal das Gutachten ausserdem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Rz. 3.1) – eine ausreichende Anamnese («Jetziges Leiden», vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 5 ff.) enthält. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass allfällige Akten vor dem Jahr 2016 Hinweise ergeben könnten, welche geeignet wären, die Richtigkeit des Gutachtens infrage stellen können.

4.3.5.  Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass der in Anwendung des AMDP-Systems (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobene Psychostatus nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht schlüssig sei (Beschwerde, Rz. 13.4). Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, die funktionellen Einschränkungen seien nicht – wie dies die behandelnde Ärztin sowie Psychologin des Beschwerdeführers gemacht hätten (Bericht von med. pract. L____ und lic. phil. N____, Psychotherapeutin FSP, vom 2. September 2021, IV-Akte 18, S. 6) – detailliert in Anwendung der «Mini-ICF-APP» untersucht worden (Beschwerde, Rz. 13.3; Replik Rz. 5). In diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen ist, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter habe es unterlassen, ein spezifisches Instrument zur Diagnostik (SKID-II, PSSI, FPI oder ähnliches) anzuwenden, untauglich ist. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass – wie im Gutachtensauftrag aufgeführt – bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung entsprechende spezifische Instrumente zur Diagnostik hätten herangezogen werden müssen (Replik, Rz. 3.6; vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser drei Beanstandungen entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen Tests sie durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass keine Mini-ICF-APP, SKID-II, PSSI, FPI oder ähnliches angewendet wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die in Anwendung des AMDP-Systems vom Gutachter festgehaltenen Ergebnisse seien völlig ungenügend, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig (Beschwerde, Rz. 13.4). Bezüglich dieses Einwands ist ausserdem zu bemerken, dass psychiatrische Befunde nach dem AMDP-System für sich allein ohnehin noch keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellen und die Rechtsprechung Testverfahren wie dem AMDP-System bloss ergänzende Funktion zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2, 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Hinsichtlich der monierten Anwendung des AMDP ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Gutachter sowohl die geltend gemachten Beschwerden wie auch die objektiven psychiatrischen Befunde erhoben hat. Neben den Ausführungen zum psychopathologischen Status nach dem AMDP-System (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 12) enthält das Gutachten auch an anderen Stellen Angaben zum psychopathologischen Befund des Beschwerdeführers (vgl. z.B. die Kapitel «Medizinische Beurteilung» und «Diagnosen» und «Fallspezifische Frage» im Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 11 ff. und 17 ff.). Seine Befunde stellte Dr. I____ sodann dem aktenkundigen Mini-ICF-App (Bericht G____ vom 2. September 2021, IV-Akte 18) gegenüber und begründete die Abweichungen in nachvollziehbarer Weise (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration von Dr. med. I____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung umfasst, nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen Tests durch Dr. med. I____ nicht zu seinen Vorteilen ableiten.

4.3.6.  Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 abgestellt hat. Die als weiterer Mangel hervorgehobene Meinungsverschiedenheit zwischen Dr. I____ und Dr. J____ in Bezug auf die bisherige Behandlung vermag an der Beweistauglichkeit des Gutachtens ebensowenig etwas zu ändern. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines psychiatrischen/neuropsychologischen Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

4.4.          Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Maler wie auch in der vom Gutachter umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat per 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 71'193.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 39'212.-- verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von (gerundet) 45 % errechnet (vgl. Verfügung vom 10. Mai 2023, IV-Akte 52, S. 6).

5.3.          Dies ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Sektor 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'731.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2021 von -0.7 %, der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der LSE 2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'261.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2021 von -0.7 %, eingesetzt hat.

5.4.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2023 zu Recht ab 1. Dezember 2021 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) eine Viertelsrente zugesprochen. Um die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers zu fördern, hat die Beschwerdegegnerin beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Der Beschwerdeführer wird darauf hinzuweisen, dass infolge seines Anspruchs auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung er abklären lassen kann, ob ihm Leistungen der Behindertenhilfe zustehen (vgl. § 4 Abs. 1, 6-9 des Gesetzes über die Behindertenhilfe [BHG; SG 869.700]).

6.                

6.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

6.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 230.--) als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 230.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: