Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.74

Verfügung vom 23. Mai 2023

Rente; Befristung korrekt

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, reiste im November 2002 von Kosovo in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1988, 1990 und 1991). Nach ihrer Einreise war sie Teilzeit als Reinigungsfrau tätig. Zuletzt arbeitete sie seit Januar 2016 (bis Dezember 2017) für die B____ AG (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 4]; siehe auch die Fragebögen für Arbeitgebende [IV-Akten 9 und 52]).

b)       Im März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Als Grund der Behinderung gab sie im Wesentlichen zahlreiche Operationen und Schmerzen an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 13. April 2017 [IV-Akte 6] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 20. Juli 2017 [IV-Akte 19]). Des Weiteren nahm die IV-Stelle das von Dr. E____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte rheumatologische Gutachten vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 28, S. 4 ff.) zu den Akten. Seit dem 18. April 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme bei Med. pract. F____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 31). Dessen ungeachtet schloss die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 30) – mit Verfügung vom 27. Juni 2018 die Frühintervention ab. Gleichzeitig klargestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente und auf Eingliederungsmassnahmen, zumal die Versicherte in der angestammten Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge (vgl. IV-Akte 32).

c)       Im August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin nochmals formell zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 36). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. C____ den Bericht vom 19. Oktober 2018 (samt Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 45). Von Med. pract. F____ wurde der Bericht vom 11. Dezember 2018 angefordert (IV-Akte 46). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 53). Am 21. März 2019 äusserte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle zum weiteren Vorgehen. Er machte geltend, die Verfügung vom 27. Juni 2018 habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da die Berichte des Psychiaters ignoriert worden seien. Es müsse der Sachverhalt ab März 2017 neu geprüft und darüber verfügt werden (vgl. IV-Akte 56).

d)       In der Folge nahm die IV-Stelle am 26. April 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 60). Auch wurden über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder ärztliche Berichte eingeholt (u.a. die Berichte des G____spitals [...] [IV-Akten 67 und 77), die Berichte des H____spitals [...] [IV-Akte 84], den Bericht von Prof. Dr. I____ vom 20. März 2020 [IV-Akte 86], Unterlagen von Dr. C____ [IV-Akte 87], den Bericht von Dr. C____ vom 9. April 2020 [IV-Akte 88], Berichte der J____klinik vom 13. April 2020 [IV-Akte 92] und vom 2. Dezember 2020 [IV-Akte 100, S. 7 ff.], Bericht Med. pract. F____ vom 30. November 2020 [IV-Akte 99, S. 5 ff.]). Schliesslich empfahl der RAD eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 102 und 103). Diese wurde von der Gutachtenstelle K____ AG im April und Mai 2021 vorgenommen. Das schriftliche Gutachten datiert vom 9. August 2021 (vgl. IV-Akte 115, S. 2 ff.). Am 7. September 2021 nahm der RAD Stellung dazu (vgl. IV-Akte 118).

e)       Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ab dem 1. August 2021 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 121). Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 122). Sie liess der IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 125). Am 13. Dezember 2021 äusserte sich Med. pract. F____ (vgl. IV-Akte 129). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 13. Januar 2022 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 131). Ausführlich äusserte sie sich schliesslich am 15. März 2022. Der Eingabe hatte sie einen Bericht der J____klinik vom 18. Januar 2022 beigelegt (vgl. IV-Akte 136). Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 135) forderte die IV-Stelle schliesslich von der J____klinik die Berichte vom 5. April 2022 (IV-Akte 139) und vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 143) an. Gestützt auf eine neuerliche Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 145) holte die IV-Stelle von der J____klinik den Bericht vom 8. November 2022 (IV-Akte 152) an. Da Med. pract. F____ die Beschwerdeführerin seit einem Jahr nicht mehr behandelte, konnte von ihm kein aktueller Bericht erhältlich gemacht werden (vgl. IV-Akte 155). Am 15. Februar 2023 nahm der RAD abschliessend nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 158). In der Folge erliess die IV-Stelle am 23. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 163, S. 2 ff.).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung vom 23. Mai 2023 aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. August 2023 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. August 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 18. Oktober 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 und Stellungnahmen des RAD vom 7. September 2021 und vom 9. Februar 2023) im Februar 2018 (Ablauf des Wartejahres) in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe die Einschränkung im erwerblichen Bereich 1.09 % betragen und der IV-Grad somit – bei einem Anteil Erwerb von 55 % – 0.60 %. Zusammen mit der im Haushalt erhobenen Einschränkung von 16 % und dem damit einhergehenden IV-Grad von 7.20 % habe daher per Februar 2018 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % bestanden. Ab April 2018 sei dann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was zu einem IV-Grad von 55 % im erwerblichen Bereich führe. Da sich die Beeinträchtigung im Haushalt nicht verändert habe, könne somit per April 2018 von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % ausgegangen werden, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit sich bringe. Spätestens im April 2021 (Datum der Begutachtung) habe schliesslich ein verbesserter Gesundheitszustand vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei seither als 80 % arbeitsfähig anzusehen. Bei zutreffend gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Vergleichseinkommen betrage die Beeinträchtigung daher seither noch 20.87 % (IV-Grad 11.48 %). Zusammen mit dem IV-Grad von 7.20 % im Haushalt könne somit noch von einem IV-Grad von 19 % ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei die per Ende Juli 2021 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der Verbesserung) vorgenommene Rentenaufhebung als richtig anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (und die Stellungnahmen des RAD vom 7. September 2021 und vom 9. Februar 2023) könne nicht abgestellt werden. Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug habe sich ihr Gesundheitszustand nie verbessert, zumindest nicht seit April 2021. Aufgrund der vielfältigen Beschwerden und starken Schmerzen sowie der Depression sei sie überhaupt nicht arbeitsfähig. Sollte eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden, dann könnte diese nicht als verwertbar erachtet werden. Im Übrigen sei auch das angenommene Invalideneinkommen falsch. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, es könne auch nicht auf den Haushaltsabklärungsbericht abgestellt werden; die Beeinträchtigung im Haushalt betrage mindestens 32 %.

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2023 zu Recht ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und ab 1. August 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 17. Januar 2019 jedoch Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.        Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5.        Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 60) wurde festgehalten, die Versicherte gebe an, dass sie im Gesundheitsfall so viel arbeiten würde, wie sie an Stunden bekommen würde. Den Haushalt würde sie alleine erledigen. Sie würde sich von der Tochter und den Schwiegertöchtern nicht helfen lassen wollen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Die Abklärungsperson führte in Bezug auf das mutmassliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als Gesunde an, die Versicherte müsse im Rahmen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit als Erwerbstätige eingestuft werden. Bei der Taggeldversicherung sei ein Erwerbspensum von 23 Wochenstunden (55 %) ermittelt worden, was übernommen werden könne. Daneben sei von einem Haushaltsanteil von 45 % auszugehen. Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin den 2-Personen-Haushalt zusammen mit dem Ehemann führen (vgl. ebenfalls S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.6.        Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Sie lässt sich mit der Aktenlage, insbesondere der von der Abklärungsperson erwähnten "Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung", vereinbaren. In dieser wurde ein 55%-Pensum angegeben (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 29. März 2019 anführte, sie würde als Gesunde im Umfang von 50 % als Reinigungsfrau tätig sein (vgl. IV-Akte 59, S. 5), was in etwa dem von der B____ AG gemeldeten Arbeitspensum entsprach (vgl. dazu IV-Akte 9). Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage lässt sich die Annahme eines 55%-Pensums nicht beanstanden. Deren Richtigkeit wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt.

4.7.        Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.        5.3.1.  Im Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 9): (1.) Kristallarthropathie Typ CPPD (Erstdiagnose Handgelenk links November 2007) (ICD-10 M11); (2.) Fasciitis plantaris beidseits (ICD-10 M72); (3.) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00); (4.) Panikstörung (ICD-10 F41.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 9 f.): (1.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2.) intermittierendes zervikoskapuläres sowie lumbovertebrales, myogelotisch bedingtes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M54.5), (3.) Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0); (4.) arterielle Hypertonie (ICD-10/10), mit medikamentöser Behandlung kompensiert; (5.) Adipositas (BMI 32.6 kg/m2) (ICD-10 E66.0); (6.) Hypothyreose (ICD-10 E03.9), mit medikamentöser Substitutionsbehandlung kompensiert.

5.3.2.  Zur Begründung wurde dargetan, es bestünden sowohl subjektiv als auch objektiv vorwiegend gesundheitliche Probleme vom Bewegungsapparat her. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung sei eine Kristallarthropathie Typ CPPD mit arthritischen Veränderungen an verschiedenen Gelenken diagnostiziert worden. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei dadurch vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Explorandin nicht möglich. Auch Tätigkeiten, bei denen die Hände belastet würden und Arbeiten, bei denen längere Zeit gestanden oder gegangen werden müsse, seien nicht geeignet. Die von der Explorandin weiter intermittierend geschilderten Rückenschmerzen seien vorwiegend muskulär bedingt. Wesentliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin werde aus rheumatologischer Sicht durch diese Problematik nicht beeinträchtigt. Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe man eine Migräne ohne Aura diagnostiziert. Die Migräneanfälle seien nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit. Andere pathologische neurologische Befunde als Schmerzursache bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus neurologischer Sicht gegenüber der verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates nicht zusätzlich eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe man kompensierte Befunde festgestellt. Es bestehe eine Adipositas mit einem BMI von 32.6 kg/m2. Die arterielle Hypertonie und die Hypothyreose seien medikamentös gut eingestellt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus allgemeininternistischer Sicht nicht ausgemacht werden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Episode und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Durch diese Symptomatik sei die Explorandin in ihrer Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Sie ermüde rascher und benötige vermehrte Erholungspausen. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese schränke jedoch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein. Sie erkläre gewisse Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können (vgl. S. 9 f. des Gutachtens).

5.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 angegeben, aufgrund der Exazerbation der arthritischen Beschwerden könne die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Explorandin als Reinigungsangestellte ab Dezember 2019 bestätigt werden. Ab März 2017 (Zeitpunkt der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug) bis November 2019 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Im früheren Verlauf hätten keine länger andauernden, höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit vorgelegen (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.3.4.  Optimal angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige manuelle Arbeiten. In einer derartigen Tätigkeit könne von einer Präsenz von acht Stunden pro Tag ausgegangen werden. Dabei seien vermehrte Pausen erforderlich. Es bestehe – bezogen auf ein 100%-Pensum – eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 11 des Gutachtens). Nach vorangehend nicht länger dauernd und höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit August 2018 angenommen werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

5.4.        5.4.1.  Der RAD hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 (IV-Akte 118) fest, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten als Reinigungsfrau werde im rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar dargestellt. Die 50%ige Beeinträchtigung ab Februar 2017 (gemäss Gutachten Dr. E____) werde von Dr. L____ bestätigt. Der Gutachter gehe von einer seither eingetretenen somatischen Verschlechterung aus. Er nehme an, die Verschlechterung habe "spätestens im Begutachtungszeitpunkt" vorgelegen. Es könne aber gemäss Aktenlage seit Dezember 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau ausgegangen werden. Seither könne auch in leidensangepasster Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % anerkannt werden. Die von Dr. M____ (J____klinik) dokumentierten dürftigen klinischen somatischen Befunde würden keine länger anhaltende höhergradige Einschränkung dokumentieren. Anders sei es bei den von Dr. F____ ausführlich beschriebenen psychopathologischen Befunden, die tatsächlich eine schwere depressive Episode belegen würden. Erst im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 28. April 2021 habe Dr. N____ nur noch eine leichtgradige Depression festgestellt. Daher könne seine Beurteilung erst ab dem Gutachtenszeitpunkt Geltung beanspruchen. Vorher sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus psychischen Gründen auszugehen, auch wenn die Depression möglicherweise bereits vor dem 28. April 2021 gebessert war. Rückwirkend könne dies aber nicht nachgewiesen werden (vgl. S. 8 der Stellungnahme).

5.4.2.  Der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 (IV-Akte 118) schliesslich von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau aus: Oktober 2016 bis Januar 2017 100%ige Arbeitsfähigkeit; Februar 2017 bis 8. April 2018 50%ige Arbeitsunfähigkeit (gemäss Gutachten Dr. E____); ab 9. April 2018 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf angepasste Tätigkeiten ging der RAD von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit aus: Oktober 2016 bis 8. April 2018 100%ige Arbeitsfähigkeit; 9. April 2018 bis 27. April 2021 100%ige Arbeitsunfähigkeit (schwere Depression); seit dem 28. April 2021 (bei leichter Depression) 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Stellungnahme).

5.5.        5.5.1.  Auf das Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. im Einzelnen auch die nachstehenden Überlegungen).

5.5.2.  Insbesondere kann auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ (IV-Akte 115, S. 32 ff.) abgestellt werden. So erscheint die von Dr. N____ diagnostizierte "leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)" in Anbetracht der anlässlich der Begutachtung vom 28. April 2021 erhobenen Befunde als nachvollziehbar. So führte Dr. N____ zwar an, die Stimmung sei depressiv gewesen, mit verminderter Freude und einem gewissen lnteressensverlust. Die Explorandin habe hauptsächlich ausgeweitete Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates angegeben. Sie habe auch Schlafstörungen erwähnt, nicht nur schmerzbedingt, sondern auch wegen innerer Unruhe. Des Weiteren habe sie über erhöhte Ermüdbarkeit am Tag geklagt. Sie habe auch einen verminderten Appetit unter dem Medikament Saxenda mit Gewichtsabnahme angegeben. Ansonsten habe sie sich in gutem Ernährungszustand präsentiert. Der Selbstwert sei herabgesetzt gewesen, mit lnsuffizienzgedanken. Gleichzeitig stellte Dr. N____ aber klar, Schuldgedanken seien nicht manifest gewesen. Allumfassende negative Zukunftsperspektiven hätten auch nicht bestanden. Sie habe anfallsartige Angst angegeben, mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, auch in Ruhe und in beengenden Situationen. Hinweise auf Zwänge hätten aber nicht bestanden. Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden (vgl. S. 35 des Gutachtens).

5.5.3.  Die Diagnose einer leichten depressiven Episode lässt sich im Übrigen auch mit dem kurz nach der Begutachtung erstellten Bericht der J____klinik vom 16. Mai 2021 (IV-Akte 111) vereinbaren. Darin wurde ausgeführt, die Patientin erscheine weiterhin "depressiv verstimmt". Diese Formulierung deutet nicht auf das Vorliegen einer schweren Depression hin. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die von Dr. F____ mit Berichten vom 18. April 2018 (IV-Akte 31), vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 46) und vom 30. November 2020 (IV-Akte 99, S. 5 ff.) diagnostizierte schwergradige Depression jedenfalls im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung nicht (mehr) gegeben war.

5.5.4.  Hinweise auf eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Mai 2023 (BGE 144 V 224, 232 E. 6.1.1) eingetretene neuerliche (dauerhafte) Verschlechterung der Depression ergeben sich keine. Namentlich lässt sich auch aus dem Bericht von Dr. F____ vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte 129) nichts Gegenteiliges folgern. Wie diesbezüglich vom RAD mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 (IV-Akte 135) dargetan wurde, handelt es sich dabei um eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. Aufgrund der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es denn auch nicht angängig, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 nicht mehr bei Dr. F____ in Behandlung befindet (vgl. den Eintrag vom 9. Februar 2023 im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin; siehe auch IV-Akte 155) und sich seither auch nicht von einem anderen Arzt psychiatrisch behandeln lässt.

5.5.5.  Schliesslich vermögen auch die Berichte der J____klinik vom 16. November 2021 (IV-Akte 139, S. 11 ff.), vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 139, S. 7 ff.), vom 5. April 2022 (IV-Akte 139, S. 2 ff.), vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 143, S. 5 ff.) und vom 16. März 2023 (Beschwerdebeilage 3) das Gutachten der K____ AG nicht infrage zu stellen. Insoweit darin jeweils die Diagnose "schwergradige depressive Störung (F32.2)" angeführt wird, handelt es sich dabei um eine Übernahme der von Dr. F____ gestellten Diagnose, welche sich jedoch – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr stellen lässt.

5.5.6.  Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise darauf, dass das rheumatologische Teilgutachten von Dr. L____ (IV-Akte 115, S. 41 ff.) nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Namentlich hat sich der Gutachter vertieft mit den relevanten Vorakten und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. S. 40 ff. und S. 50 des Gutachtens). Auch basiert seine Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, insbesondere erging sie unter Berücksichtigung von zusätzlichen bildgebenden Abklärungen (vgl. S. 43 ff. des Gutachtens). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 51 des Gutachtens) lässt sich gestützt auf die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen ohne Weiteres nachvollziehen. Die Berichte der J____klinik vom 16. November 2021 (IV-Akte 139, S. 11 ff.), vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 139, S. 7 ff.), vom 5. April 2022 (IV-Akte 139, S. 2 ff.), vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 143, S. 5 ff.) und vom 8. November 2022 (IV-Akte 152) vermögen das rheumatologische Teilgutachten nicht infrage zu stellen. Auch lässt sich gestützt darauf nicht auf eine bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23. Mai 2023) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Eine Verschlechterung lässt sich auch nicht aus der fortgesetzten Behandlung in der J____klinik (vgl. u.a. die Übersicht über die Behandlungstermine bis März 2023; Beschwerdebeilage 2) sowie der Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Leistungen (vgl. dazu u.a. Beschwerdebeilagen 4-6 und 9 [Replikbeilage]) ableiten.

5.6.        Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2018 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit war. In der Zeit von April 2018 bis Ende April 2021 ist – Dr. F____ resp. dem RAD folgend – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten auszugehen. Des Weiteren ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (Ende April 2021) noch eine 20%ige Leistungsminderung bestanden hat. Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

5.7.        In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 4 der Replik) nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann. Denn eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1. und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu. Zu beachten ist namentlich, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 f. E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3.). Auch spricht das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1966) nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, fällt der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2.).

6.              

6.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.        6.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat per Februar 2018 (Ablauf des Wartejahres) einen ersten Einkommensvergleich vorgenommen. Sie hat ein Valideneinkommen von Fr. 55'282.-- mit einem Invalideneinkommen Fr. 54'681.-- verglichen und auf diese Weise im erwerblichen Bereich eine Einbusse von 1.09 % errechnet (vgl. IV-Akte 162, S. 3).

6.2.2.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.3.  Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der Lohn, den Frauen (ab Alter 50) als Reinigungskraft verdienten (LSE 2018 Tabelle T17, Position 91). Dem kann gefolgt werden. Bei einem Monatslohn von Fr. 4'419.-- resultiert daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein Jahreslohn von Fr. 55'282.-- (Fr. 4'419.-- : 40 x 41.7 x 12).

6.2.4.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 162, S. 3). Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 4 f. der Replik) kann nicht gefolgt werden.

6.2.5.  Frauen, die im Jahr 2018 Arbeiten auf dem Kompetenzniveau 1 verrichteten, erzielten einen Monatslohn von Fr. 4‘371.--. Nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf 41.7 Wochenstunden ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 54‘681.--.

6.2.6.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).

6.2.7.  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen. Namentlich gilt es zu beachten, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem relevanten ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16, 26 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung finden sich auf dem untersten Anforderungsniveau des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2.). Auch für das Leiden als solches lässt sich – gerade bei einer ganztägigen Restarbeitsfähigkeit – kein Abzug rechtfertigen (vgl. implizit das Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 5.2.). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ausländerstatus verglichen mit gesunden Schweizer Mitbewerbern mit einer Lohneinbusse zu rechnen hat, legt diese ebenfalls nicht konkret dar.

6.2.8.  Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 1.09 % (vgl. Erwägung 6.2.1. hiervor) resultiert daher – nach durchgeführter Gewichtung – im erwerblichen Bereich per Februar 2018 ein IV-Grad von 0.6 %.

6.3.        Per April 2018 errechnete die Beschwerdegegnerin – gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin – eine 100%ige Einschränkung im erwerblichen Bereich. Dies ist korrekt und zu Recht unbestritten geblieben. Bei einer 100%igen Einschränkung ergibt sich somit – nach erfolgter Gewichtung – per April 2018 im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 55 %.

6.4.        6.4.1.  Einen dritten Einkommensvergleich vollzog die Beschwerdegegnerin per April 2021 (Datum der psychiatrischen Begutachtung). Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 56'393.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 44'624.-- gegenüber und errechnete auf diese Weise eine erwerbliche Einbusse von 20.87 %. Das Valideneinkommen von Fr. 56'393.-- entsprach demjenigen per 2018, angepasst an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung. Das Invalideneinkommen von Fr. 44'624.-- entsprach ebenfalls demjenigen per 2018, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 und unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit.

6.4.2.  Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen. Angemessen sei ein Leidensabzug von 15 % (vgl. S. 7 der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich prinzipiell auf die sub Erwägung 6.2.7. hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig mit einer 20%igen Leistungseinschränkung ist (vgl. Erwägung 5.3.4. hiervor). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeit vorzunehmen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.2.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2, 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3. und 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.4; siehe darüber hinaus auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.4.).

6.4.3.  Bei einer Einschränkung von 20.87 % (vgl. Erwägung 6.4.1. hiervor) ergibt sich – nach vorgenommener Gewichtung – per April 2021 im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 11.48 %.

7.              

7.1.        7.1.1.  Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde am 26. April 2019 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Im Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 wurde zunächst ausgeführt, die Versicherte selber und auch die ganze Familie hätten mehrmals klar angegeben, dass es sich bei der Wohnsituation um eine Zweckgemeinschaft handle. Die Schwiegertochter sei als erstes bei ihrer Einreise zu ihrem Ehemann gezogen, der bis anhin noch im elterlichen Haushalt gelebt habe. Im Gesundheitsfall der Versicherten und damit auch in besseren finanziellen Verhältnissen, hätte sich der Sohn mit seiner Familie spätestens bei der Geburt des Sohnes eine eigene Wohnung gesucht, resp. die Vers. und ihr Ehemann wären in eine kleinere Wohnung umgezogen. Es müsse somit bei der Ermittlung der Einschränkungen von einem 2-Personen-Haushalt ausgegangen werden (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 60, S. 5).

7.1.2.  In Bezug auf den Bereich "Ernährung" wurde dargetan, die Versicherte gebe an, dass sie meist mit der Schwiegertochter in der Küche sei und diese anleite. Insbesondere bei Spezialitäten müsse sie die Schwiegertochter noch anweisen; denn sie sei noch sehr jung und unerfahren. Die Menüplanung erfolge gemeinsam. Sie selber könne beim Rüsten mithelfen. Es falle nicht sehr viel Rüstarbeit an. Die Familie esse nur Salate frisch. Das Gemüse hätten sie lieber tiefgefroren (IV-fremd). Bei leichten Arbeiten könne sie anpacken, jedoch sei es ihr nicht möglich mit schweren Töpfen zu hantieren und andere schwere Handarbeiten (Teig kneten, auswallen, etc.) auszuführen. Beim Reinigen von Arbeitsfläche, Herd, Tisch, beim Decken und Abräumen des Tisches sowie beim Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers würden alle mithelfen. Jedes Familienmitglied räume sein Gedeck ab und räume dieses in den Geschirrspüler. Abschliessend bringe die Schwiegertochter die Küche in Ordnung. Ihr sei dabei keine Mithilfe möglich. Der Abklärungsdienst stellte schliesslich in Bezug auf den Bereich "Ernährung" klar, es sei der Versicherten zumutbar, im 2-Personen-Haushalt regelmässig einfache Gerichte zuzubereiten. Nachvollziehbar sei, dass sie für aufwändigere Speisen Hilfe benötige. Ebenfalls zumutbar sei, dass der Ehemann beim Aufräumen der Küche weiterhin seinen Anteil leiste. Die Einschränkung im Haushalt bewertete die Abklärungsperson mit 20 %, was – bei einem Anteil von 40 % – eine Behinderung von 8 % ergab (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

7.1.3.  In Bezug auf den Bereich "Ernährung" wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte gebe an, dass sie sämtliche Arbeiten auf "Handhöhe" ausführen könne, ansonsten erledige die Schwiegertochter die Wohnungspflege. Der Ehemann sei der Schwiegertochter behilflich (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). In Bezug auf den Bereich "Ernährung" stellte die Abklärungsperson klar, es müsse wiederum davon ausgegangen werden, dass die Versicherte mit dem Ehemann einen Haushalt hätte (Gesundheitsfall). Aufräumen, Abstauben, Lüften und Betten könnten der Versicherten zugemutet werden. Dem Ehemann könne zugemutet werden, dass er der Versicherten beim Wechseln der Bettwäsche (Beziehen der Matratze, Schütteln des Duvets etc.) behilflich sei. Der Versicherten wiederum sei es zumutbar, das Badezimmer regelmässig sauber zu halten. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass auch der Ehemann das Bad nach dem Benutzen ordentlich hinterlasse. Die oberflächliche Bodenpflege könne der Versicherten zugemutet werden. Nachvollziehbar sei, dass Hilfe bei der gründlichen Reinigung (hinter und unter Möbeln, in den Ecken, mit Möbelrücken etc.) notwendig sei. Ebenfalls nachvollziehbar sei die erforderliche Hilfe bei gründlichen Reinigungsarbeiten wie Fensterputzen, Vorhänge demontieren/montieren, Abwascharbeiten an Fliesen, Türen (inkl. Türrahmen), Schränken, Holzwerk, Vorhangbrettern sowie die Küchenreinigung (mit Abwaschen und Herauswaschen der Schränke, Reinigung von Kühlschrank, Tiefkühler, Backofen und Dampfabzug). Das Entsorgen des Abfalls und von Leergut könne der Versicherten in Etappen zugemutet werden. Pflanzen, Garten und Haustiere seien keine vorhanden. Es wurde schliesslich im Bereich "Ernährung" eine Einschränkung von 20 % erhoben, was – bei einem Anteil von 30 % – eine Behinderung von 7.5 % ergab.

7.2.        7.2.1.  Auf diesen Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 60) kann abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

7.2.2.  Die im Abklärungsbericht angenommene 16%ige Beeinträchtigung wird denn auch durch das Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) bestätigt. Darin wurde klargestellt, die leichten Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit könnten aus medizinischer Sicht bestätigt werden. Neben der Haushalttätigkeit sei aus medizinischer Sicht ein Pensum von bis zu 40 Stunden pro Woche möglich (vgl. S. 12 des Gutachtens). Anhalte dafür, dass sich seit der Haushaltsabklärung eine relevante Änderung eingestellt hat, gibt es keine. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Ehemann könne jetzt nicht mehr mithelfen (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen daher weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2; Urteil 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 6.). Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass vom Ehemann übermässige Mithilfe im Haushalt verlangt wird. Es ist daher – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der Beschwerde) – auch nicht von einer mindestens doppelt so hohen Einschränkung im Haushalt auszugehen.

7.3.        Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 16%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht. Es ergibt sich somit – nach erfolgter Gewichtung – in diesem Bereich ein IV-Grad von 7.2 %.

7.4.        Zusammen mit dem IV-Grad von 0.6 % im erwerblichen Bereich resultiert daher per Februar 2018 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 %. Per April 2018 ergibt sich ein IV-Grad von 62 %. Schliesslich errechnet sich per April 2021 noch ein IV-Grad von 19 %.

7.5.        Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2023 zu Recht ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und ab 1. August 2021 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch verneint.

8.              

8.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2.        Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: