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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.75
IV.2024.58
Verfügung vom 10. Mai 2023
Zu Unrecht auf verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals, vertreten durch ihre Mutter, im Oktober 2024 aufgrund von psychischen Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Schulleitung des Schulhauses [...] Informationen zu den schulischen Leistungen (vgl. Schulbericht und Zeugnisse, IV-Akte 8) und bei den behandelnden Ärzten Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein (u. a. Bericht von Dr. med. C____ vom 21. Oktober 2014, IV-Akte 7; Abschlussbericht D____ vom 24. März 2014, IV-Akte 13). Die in der Folge begonnenen beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 11. Januar 2016 beendet (IV-Akte 20), da die Beschwerdeführerin im Juni 2015 Mutter eines Sohnes wurde (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 29. März 2019, IV-Akte 30).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 29. November 2018 erneut aufgrund von psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand (u. a. Berichte von Dr. med. E____ vom 4. Februar 2019, IV-Akte 27 und vom 9. Januar 2020, IV-Akte 68) sowie zur Ausbildung der Beschwerdeführerin (Kursbestätigung Berufseinstieg für junge Mütter [AMIE], IV-Akte 22; Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 31). Eine Schnupperlehre im Detailhandel (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019, IV-Akte 37) wurde in der Folge abgebrochen und eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings beim [...] sowie beim [...] wurde nicht gestartet (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 14. Januar 2020, IV-Akte 70). Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei der eine Einschränkung von 0 % erhoben wurde (Bericht Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2020, IV-Akte 81). Zudem holte sie bei pract. med. F____ ein psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Gutachten vom 11. März 2022, IV-Akte 90). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 21. März 2022 Stellung (IV-Akte 92).
c) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gestützt auf einen IV-Grad von 47 % und ab dem 1. April 2020 keine Rente mehr zuzusprechen (IV-Akte 95). Die Beschwerdeführerin nahm, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. Vollmacht, IV-Akte 101), dazu Stellung und erhob hiergegen Einwand (IV-Akte 102 und 108). Die Beschwerdegegnerin erliess am 4. Januar 2023 einen erneuten Vorbescheid, welcher jenen vom 24. März 2022 ersetzte und stellte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 58 % bzw. 44 % in Aussicht (IV-Akte 119). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 10. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 124).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 stellt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV vom 10. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungen von Dr. med. G____ zu sistieren und anschliessend der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beschwerdebegründung bzw. -ergänzung einzuräumen.
3. Zufolge Sozialhilfeabhängigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin.
c) Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holte die Präsidentin mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 einen Arztbericht bei Dr. med. G____ ein (IV-Akte 131).
d) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2023 Stellung zum Arztbericht von Dr. med. G____ vom 29. September 2023.
e) Mit Verfügung vom 13. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Advokatin, bewilligt.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort [BA] vom 12. Dezember 2023 und Eingabe vom 18. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 28. Februar 2024 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 5. März 2024).
b) In der Folge wird – im Einverständnis der Parteien (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 sowie Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024) – Dr. med. H____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.
c) Die Beschwerdegegnerin erlässt am 16. Mai 2024 eine rückwirkende Verfügung, mit welche sie der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zuspricht.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2024 wird die Beschwerdeführerin informiert, dass sie zur Vermeidung einer möglichen Verschlechterung ihrer vorprozessualen Situation (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4) die Möglichkeit habe, noch vor Erstellung des Gerichtsgutachtens ihre Beschwerde zurückzuziehen.
e) Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 festhalte. Zudem legt sie ihrem Schreiben ihre Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen die Rentenverfügung vom 16. Mai 2024 (Verfahren IV.2024.58) bei.
f) Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 wird das Verfahren IV.2024.58 mit dem Verfahren IV.2023.75 vereint.
g) Die Beschwerdeführerin wird, nachdem sie es unterlassen hatte, an den Gutachtenstermin vom 15. Juli 2024 zu erscheinen (vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 1), mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19. Juli 2024 auf ihre Pflicht zur Mitwirkung an der vom Gericht in Auftrag gegeben psychiatrische Begutachtung hingewiesen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre.
h) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. H____ findet am 19. August 2024 statt. Dieser erstattet am 16. September 2024 das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.
i) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 mit, dass sie auf eine eingehende Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichtet. Die Beschwerdeführerin nimmt am 16. Oktober 2024 Stellung zum Gutachten. Sie beantragt, es sei eine Invalidenrente gestützt auf folgende IV-Grade auszurichten: ab 1. Juni 2019; 62 %, ab 1. Januar 2022: 69 %, ab 1. Januar 2024: 73%.
IV.
Am 11. Dezember 2024 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorm 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.7.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).
3.7.3. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
4.3.2. Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor) und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2024). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. H____, S. 4-12). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S. 18-22) und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. S. 13-18) und die Herleitung der erstellten psychiatrischen Diagnosen wird ausführlich begründet (S. 13-18). Dr. med. H____ hat schliesslich seine versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (S. 47-54). Seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit decken sich auch im Wesentlichen mit den bisher gescheiterten Ausbildungs- und Arbeitsversuchen, insbesondere der im Zusammenhang mit der im Jahr 2019 aufgrund von Panikattacken, Angstattacken, Bauchschmerzen sowie Übelkeit abgebrochenen Schnupperlehre im Detailhandel (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 37] und Aktennotizen vom 7. Juni 2019 und 11. Juni 2019, Protokoll IV-Akten per 19. Oktober 2023) sowie der aus gesundheitlichen Gründen nicht gestarteten Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings beim [...] (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 14. Januar 2020 [IV-Akte 70] und E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2020 [IV-Akte 69]).
4.3.3. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass auf dieses abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
5.2.2. Gemäss dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 150 V 67 E. 5.2 hat das beurteilende Gericht, wenn es ein Gerichtsgutachten in Auftrag gibt, im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich. Vorliegend sind für die Bestimmung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens zur Berechnung des Invaliditätsgrads respektive Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2019 folglich die Tabellenlöhne der LSE 2022 massgeblich.
5.2.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, für das Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 31. Juni 2021 auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Frauen (monatlich Fr. 6'017.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen. Dies ergibt ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 75'272.70, wobei das massgebliche Valideneinkommen 90 % dieser Summe beträgt, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte und mit Geburtsdatum am [...] 1998 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils vom 11. Dezember 2024 26 Jahre alt war (vgl. die Tabelle in Art. 26 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung der IVV; vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 38, 48 und 51). Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021 liegt somit bei Fr. 67'745.40.
5.2.4. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs. 6 der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der IVV massgebend, wonach das Valideneinkommen versicherter Personen, welche – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten (vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 38, 48, 51), anhand der statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVG zu bestimmen ist und in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVG die geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Demnach rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2022 auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Total (monatlich Fr. 6'510.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden abzustellen. Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 beträgt somit Fr. 81'440.10.
5.2.5. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist es vorliegend angezeigt, auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen (monatlich Fr. 4'367.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen. Das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 beträgt somit Fr. 27'315.60. Gründe, welche ab dem 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2023 für einen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen, sind nicht ersichtlich. Anders sieht es hinsichtlich dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 aus aufgrund des Inkrafttretens des neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV. Da die Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. H____ nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % tätig sein kann, rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 IVV. Weitere Gründe, die für einen über Art. 26bis Abs. 3 IVV hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023), sind nicht ersichtlich. Das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 liegt somit bei Fr. 21'852.50.
5.2.6. Mit Blick auf die obengenannten Vergleichseinkommen beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 59.67 %, d. h. gerundet 60 % (Valideneinkommen von Fr. 67'745.40 und Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4; BGE 130 V 121 E. 3.2), ab dem 1. Januar 2022 gerundet 66 % (Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60) und ab dem 1. Januar 2024 gerundet 73 % (Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und Invalideneinkommen von Fr. 21'852.50). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine bis 31. Dezember 2021 befristete Dreiviertelsrente (vgl. E. 3.3.1. hiervor), ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten (vgl. E. 3.1. und E. 3.3.2. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021 eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2022 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 7'000.00 vollumfänglich zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 271.50.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen