Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

   

                                                                 Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.7

Verfügung vom 23. November 2022

 

Befristete Invalidenrente gestützt auf bidisziplinäres Gutachten

Tatsachen

I.         

a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch. Ab März 2013 war er bei einem Grossverteiler in der Lebensmittelproduktion tätig. Aufgrund von Kniebeschwerden, chronischen Rückenproblemen und einer Adipositas per magna meldete er sich im Jahr 2016 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 1). Diese leitete entsprechende Abklärungsmassnahmen sowie ein Berufscoaching ein. Anfangs 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nun aufgrund einer erheblichen Gewichtsabnahme beschwerdefrei und benötige keine beruflichen Massnahmen (vgl. Abschlussbericht BB, IV-Akte 52). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin das Verfahren ab (IV-Akte 54). Der Beschwerdeführer arbeitete weiterhin für den selben Arbeitgeber (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 21. Dezember 2020, IV-Akte 73).

b) Im Januar 2020 erlitt der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall, in dessen Folge ihm sein behandelnder Arzt aufgrund der Rückenschmerzen vorerst bis Ende März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Bericht dipl. Arzt D____ vom August 2020, IV-Akte 62). Am 1. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine verschlechterte Gesundheitssituation und eine damit verbundene mentale Belastung wieder bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 55). Diese trat auf sein Begehren ein und gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Interventionen für den Arbeitsplatzerhalt (vgl. Schreiben vom 30. April 2020, IV-Akte 58). In der Folge fanden drei Arbeitsversuche im Betrieb statt (vgl. Standortgespräch vom 26. August 2020, IV-Akte 63), wobei der Beschwerdeführer trotz angepasster Arbeit sein Pensum nicht auf über 50% steigern konnte (vgl. Abschlussbericht FI vom 27. November 2020, IV-Akte 65). Ende November 2020 wurde die Frühintervention abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom 30. November 2020, IV-Akte 66). Aufgrund einer zunehmend belasteten psychischen Gesundheit nahm der Beschwerdeführer im Dezember 2020 eine ambulante psychiatrische-psychologische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen auf (vgl. Bericht Dr. med. E____ und M. Sc. F____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 26. Januar 2021, IV-Akte 74). Von Mitte Februar 2021 bis Mitte Juni 2021 stand er in teilstationärer Behandlung in den G____ (vgl. Bericht vom 16. Juni 2021, IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin tätigte im Rahmen der Rentenprüfung Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (vgl. rheumatologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 25. April 2022, IV-Akte 109 und psychiatrisches Gutachten Dr. med. I____ vom 25. Mai 2022, IV-Akte 108). Nachdem sie die Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 22. Juni 2022, IV-Akte 111) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 113) in Aussicht, ihm vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 eine Dreiviertels- und vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 eine ganze Rente auszurichten. Ab Oktober 2021 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Vertreten durch den Rechtsdienst der B____ liess sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. August 2022 (IV-Akte 129) und vom 27. September 2022 (IV-Akte 131) zum Vorbescheid vernehmen und reichte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____ und seiner Psychotherapeutin F____ ein (Bericht vom 26. September 2022, IV-Akte 131). Der RAD nahm am 27. Oktober 2022 wiederum Stellung (IV-Akte 133). Am 23. November 2022 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 142).

II.        

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhebt der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. März 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 25. April 2023.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2023 wird die C____ dem Verfahren beigelagen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Vernehmlassung macht sie keinen Gebrauch.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Juni 2023 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.                  

2.1.    Gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten (IV-Akten 108 f.) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei ab Januar 2020 aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem 27. April 2020 könne er aus rheumatologischer Sicht die bisherige Arbeit wieder zu 50% ausüben, eine angepasste Arbeit ganztags (vgl. RAD-Bericht vom 22. Juni 2022, IV-Akte 111 und rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 109 S. 20). Vom 8. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 habe zudem eine psychiatrisch begründete vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV - von Januar 2021 bis Ende März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartefrist) und ab dem 1. April 2021 auf eine ganze Rente. Da dem Beschwerdeführer aus medizinischer, insbesondere psychiatrischer Sicht, ab dem 1. Juli 2021 angepasste Tätigkeiten wieder im Umfang von 70% möglich seien, bestehe ab dem 1. Oktober 2021 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23% kein Rentenanspruch mehr (vgl. Verfügung vom 23. November 2022, IV-Akte 142).

2.2.    Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine behandelnden psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Fachpersonen der Meinung, das psychiatrische Gutachten sei, insbesondere bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich (vgl. Beschwerde S. 4). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur bringe er ein massives zwischenmenschliches Konfliktpotential mit und sei im Grunde keinem Betrieb zuzumuten, sodass er auf dem freien Arbeitsmarkt kein Einkommen mehr erzielen könne, weshalb ihm unbefristet eine ganze Rente auszurichten sei (vgl. Beschwerde S. 12f.).

2.3.    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Ausrichtung einer lediglich befristeten Invalidenrente rechtmässig war.

3.                  

3.1.    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

3.2.    Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.3.    3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.    Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen sind zunächst die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

4.2.    4.2.1. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl. Arzt D____, berichtete der Beschwerdegegnerin im August 2020 von einem seit Januar 2020 bestehenden Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel links und eine Skoliose seit Kindheit. Er schildert eine Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiter von zunächst 100% bis Ende März 2020 und einen daraufhin zwischen 50% und 100% schwankenden Verlauf. Seit dem 17. August 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60% (IV-Akte 62 S. 3). Aktuell bestehe eine Belastungsfähigkeit von 40% (IV-Akte 62 S. 4). Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer keine schweren Objekte heben könne und ihm schwere körperliche Arbeit nicht möglich sei. Es gelte, Abend- und Nachtschichten zu vermeiden, regelmässige Pausen einzubauen und er müsse die Möglichkeit haben, einen Grossteil der Arbeit stehend/gehend zu verrichten (IV-Akte 62 S. 4). Der Heilungsverlauf sei prolongiert und es sei unsicher, ob sich in absehbarer Zeit wieder eine Remission einstelle. Der angestammte Beruf werde sehr wahrscheinlich nicht mehr möglich sein und selbst bei einer anderen Tätigkeit zeichne sich noch keine volle Arbeitsfähigkeit ab. Eine abschliessende Beurteilung sei noch nicht möglich, der Beschwerdeführer besuche weiterhin die Physiotherapie (IV-Akte 62 S. 3).

4.2.2. Nachdem es im Oktober 2020 während eines Arbeitseinsatzes zu einem verbal-aggressiven und handgreiflichen Impulsdurchbruch des Beschwerdeführers gegenüber einem Kunden gekommen war, begab er sich anfangs Dezember 2020 in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit wöchentlichen Sitzungen bei Dr. med. E____ und M. Sc. F____. Diese berichteten Ende Januar 2021 (Bericht vom 26. Januar 2021, IV-Akte 74) erstmals über den Beschwerdeführer. In diagnostischer Hinsicht erwähnten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F61.0), eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) sowie eine nichtorganischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (F51.2) im Sinne einer Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (IV-Akte 74 S. 2). Die Behandelnden nahmen den Beschwerdeführer als wachen, bewusstseinsklaren, allseits orientierten Patienten wahr. Sie führten aus, im Gespräch zeige er keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, gebe jedoch subjektiv Vergesslichkeit an. Im formalen Denken sei er geordnet, wobei teilweise etwas weitschweifig. Inhaltlich gäbe es keine Hinweise auf Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Der Beschwerdeführer habe von zahlreichen einschränkenden und auch psychisch belastenden somatischen Problemen (chronische Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfall, Arthrose in den Wirbelgelenken und Asthma, sowie von Schlafstörungen, Konzentrations- und Antriebsproblemen, sozialen Unsicherheiten, Selbstwertproblemen, innerer Anspannung, Gereiztheit und Entfremdung) berichtet. Ausserhalb seines Zuhauses fühle er sich oftmals gereizt und innerlich unruhig. Ferner habe er berichtet, dass er sehr direkt sei und seine Meinung ungefiltert äussere, was wiederholt zu Konflikten führe. So sei es im November 2020 zu einer Überlastungssituation gekommen, in der er einen Kunden, der seine Maske nicht korrekt getragen habe, angeschrien und aus dem Laden gezerrt habe (IV-Akte 74 S. 3). Die Behandelnden legten dar, aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen sei der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routinen, sowie in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in seiner Gruppenfähigkeit deutlich eingeschränkt (IV-Akte 74 S. 4). In seinem Beruf als Koch/Produktionsmitarbeiter sei er nicht arbeitsfähig (IV-Akte 74 S. 4) und es sei aufgrund des komorbiden Zustandsbildes und der schon lange bestehenden interaktionellen Schwierigkeiten (kombinierte Persönlichkeitsstörung) von einem längerdauernden Krankheitsverlauf auszugehen (IV-Akte 74 S. 3). Am ehesten benötige der Beschwerdeführer eine Arbeit ohne Kundenkontakt und mit wenig Zeitdruck (IV-Akte 74 S. 5). Sie empfahlen die Weiterführung der ambulanten Therapie und eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik (IV-Akte 74 S. 4).

4.2.3. Im Juni 2021 informierten die G____ über die vom 2. Februar 2021 bis zum 18. Juni 2021 bei ihnen durchgeführte teilstationäre Behandlung (Bericht zuhanden Krankentaggeldversicherung vom 9. Juni 2021 IV-Akte 106 S. 73ff. und Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021, IV-Akte 88), in deren Rahmen der Beschwerdeführer sich habe stabilisieren können (IV-Akte 88 S. 3). Bei Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eines Anstrengungsasthmas und seit Kindheit bestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden bei bekannter Skoliose (IV-Akte 88 S. 1) bestünden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine Ablenkbarkeit bei emotionaler Instabilität mit wiederkehrender Anspannung, eine verminderte Belastbarkeit, verminderte Anpassungsfähigkeit mit erhöhter Konfliktanfälligkeit und unflexiblen Verhaltensweisen in interpersonellen Beziehungen (inkl. Kundenkontakt), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (IV-Akte 88 S. 5). Durch die Förderung der Mentalisierungsfähigkeit und der Selbstwahrnehmung habe der Beschwerdeführer gelernt, innere Anspannungszustände frühzeitig erkennen und besser regulieren zu können. Es gelinge ihm, dysfunktionale Verhaltensmuster zu reflektieren mit dem Ziel der Förderung sozialverträglicher und unschädlicher Bewältigungsstrategien. Dabei handle es sich um einen beginnenden Veränderungsprozess, sodass bei aktuell gutem Behandlungsverlauf ein längerfristig vorhandenes, wenn auch langsames Veränderungspotential des Persönlichkeitsmusters prognostiziert werden könne. Bei anhaltenden Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit werde eine schrittweise Reintegration in ein anderes, seinen Ressourcen angepasstes Arbeitsumfeld empfohlen. Einen Eingliederungsversuch am bisherigen Arbeitsplatz sehe man als mit einem hohen Risiko einer erneuten Zustandsverschlechterung verbunden (IV-Akte 88 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht wird die bisherige Arbeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet (IV-Akte 88 S. 5). Aufgrund der anhaltend eingeschränkten Anpassungs- und Coping-Fähigkeiten sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung ein Arbeitsumfeld notwendig, welches eine gewisse Flexibilität und Freiräume ermögliche, was an der bisherigen Arbeitsstelle nicht gegeben sei (IV-Akte 88 S. 4). Dem Bericht lässt weiter sich entnehmen, dass die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unter gewissen Voraussetzungen in einer dem psychischen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit beginnend mit einem Pensum von 50% bis 60% und mit langsamer, schrittweiser Steigerung unter engmaschiger psychotherapeutischer Begleitung als möglich eingeschätzt wird (IV-Akte 88 S. 5). Sollten im Verlauf vermehrt Anspannungszustände auftreten, sei eine unterstützende psychopharmakologische Medikation zu evaluieren. Würden die therapeutischen Empfehlungen eingehalten, so könne dies möglicherweise zu einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen (IV-Akte 88 S. 6).

4.3.    4.3.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer im März 2022 bidisziplinär, rheumatologisch und psychiatrisch, begutachtet.

4.3.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens, Dr. med. H____, gab der Beschwerdeführer an, im Vordergrund stünden chronische Rückenschmerzen. Bereits 2009 habe er schon an rezidivierenden Rückenschmerzen gelitten, die damals jedoch spontan wieder abgeheilt seien. Im Januar 2020 sei es zu einer Diskushernie L5/S1 gekommen. Schmerzen verspüre er vorwiegend im tief lumbalen Wirbelsäulenbereich mit teils gürtelförmiger Ausstrahlung sowie auch diffuser Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Schmerzen seien im linken Bein dominant, rechtsseitig nur gelegentlich. Morgens seien die Schmerzen schlimmer und würden sich tagsüber etwas beruhigen. Etwa alle zwei Wochen komme es zu starken Schmerzepisoden, Wobei er grundsätzlich keine Schmerzmittel mehr einnehme, nur bei äusserst starken Schmerzen nehme er gelegentlich ein bis zwei Tabletten ein. Weiter berichtete der Beschwerdeführer, dass auch die Psyche einen grossen Einfluss auf die Schmerzen habe und diese von der Tagesform abhängig seien. Insgesamt hätten die Schmerzen dank der Physio- und der Craniosacraltherapie in den beiden vergangenen Jahren abgenommen, die initial brennenden Schmerzen seien deutlich regredient und das Gefühl in den unteren Extremitäten wieder besser. Andererseits seien die muskulären Verspannungen im Rückenbereich wie auch im Schultergürtelbereich rechtsbetont eher zunehmend (vgl. IV-Akte 109 S. 7-9). Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. mit intermittierend möglichem lumboradikulärem Schmerzsyndrom links mit/bei Chondrose mit paramedian linksseitiger Discushernie und kleinem inferolateralem Luxat und konsekutiver Recessusstenose mit möglicher Neuroirritation von S1 links gemäss MRT LWS vom 27. Januar 2020 und vom 14. September 2020, ungenügender muskulärer Rumpfstabilistation bei muskulärer Insuffizienz vom Beckengürteltyp, aktuell ohne provozierbare lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und möglicher S1-Hypästhesie sowie einer Chronifizierungsproblematik mit möglicher Schmerzstörung (vgl. IV-Akte 109 S. 14). Der Gutachter führte weiter aus, der Beschwerdeführer präsentiere, geprägt von einer subjektiven Schmerzfixaktion und Behinderungsüberzeugung, ein bereits chronifiziertes Schmerzsyndrom mit aktuell beidseitigem, deutlich linksbetontem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit subjektiver Gefühlsstörung im linken Bein bei insgesamt klinisch fehlenden Befunden auf ein aktuell nachweisbares provozierbares lumboradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom. Die klinische Untersuchung habe keine fassbare Muskelschwäche in Sinne einer objektivierbaren Parese aufgezeigt. Lediglich eine Dermatom bezogene Hypästhesie, entsprechend einer möglichen chronischen S1-Reizung mit hierzu passendem abgeschwächtem ASR konnte der Gutachter erheben und führte aus, aufgrund des neuroradiologischen Befundes könne eine intermittierende lumboradikuläre Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden (vgl. IV-Akte 109 S. 15). Weitere diagnostische Abklärungen erachtete er nicht als angezeigt und hielt fest, im Falle einer Neumanifestation sensomotorischer Ausfälle müsse eine erneute Bildgebung durchgeführt werden (vgl. IV-Akte 109 S. 20). Eine seit Jahren bestehende Wirbelsäulenfehlform- und Haltung und die Adipositas sah der Gutachter als weitere Belastungsfaktoren, welche die Discushernie begünstigt haben dürften (vgl. IV-Akte 109 S. 15), weshalb er eine Verbesserung der Rumstabilität mittels Auftrainieren der Muskulatur empfahl (vgl. IV-Akte 109 S. 20). Er gab an, die LWS-Funktion sei global mässiggradig einschränkt, von einer höhergradigen lumbalen Instabilität könne nicht ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 109 S. 15). Aufgrund der Rückenschmerzproblematik bestehe eine verminderte Belastbarkeit vor allem für schwere und mittelschwere, speziell das Achsenskelett belastende, körperliche Tätigkeiten (IV-Akte 109 S. 16). Die bisherige Arbeit sei dem Beschwerdeführer seit Ende April 2020 wieder im Umfang von 50% zumutbar. Für leidensangepasste Arbeiten, die in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend, ohne repetitive Ausübung von Zwangshaltungen, insbesondere ohne ausschliesslich stehender Tätigkeit an Ort, ohne vermehrte Hebelarmfunktionen mit körpernahmen Heben von Lasten bis zu maximal 15kg, unter Vermeidung von repetitivem Bücken, ohne Notwendigkeit des Kniens und der Einnahme von Hockepositionen, bestehe seit Ende April 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (vgl. IV-Akte 109 S. 19f.).

4.3.3. Am 3. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. I____ psychiatrisch begutachtet (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 25. Mai 2022, IV-Akte 108). Ihm gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er habe im Oktober 2020 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Schon zuvor sei er wegen einer 2019 erlittenen Bandscheibe belastet gewesen. Im Grunde genommen sei er ein ruhiger und entspannter Mensch, doch heute sei dies nicht mehr möglich. Wenn er die Wohnung verlasse, sei sein Grundreizzustand massiv überhöht, er reagiere allgemein überschiessend. Zuhause fühle er sich entspannt. Einkaufen gehe er nur in Begleitung seiner Freundin, oder an einem ihm bekannten Ort. Dreimal täglich gehe er mit dem Hund spazieren, meditiere auch im Garten. Sodann gehe er dreimal wöchentlich ins Kampfkunststudio, das seiner Freundin gehöre, wo er jeweils eine Stunde trainiere. Ferner habe er zwei, drei Kollegen, wovon einer regelmässig vorbeikomme, der Kontakt mit den anderen bestehe telefonisch oder via elektronische Medien. Er habe grösste Mühe sich irgendwo einzubringen und ertrage es nicht, wenn ihm vorgeschrieben werde, wie er eine Arbeit machen solle. Seit Herbst 2020 stehe er in ambulanter psychologischer Betreuung, ohne diese würde er es nicht mehr aushalten. Der Aufenthalt in der Tagesklinik habe ihm einen guten Boden gegeben und Skills vermittelt, sodass er medikamentös zur Zeit nichts nehme (vgl. IV-Akte 108 S. 2-4). Er bemerke nun, wenn etwas nicht gut sei. Er wolle in Ruhe gelassen werden, habe Angst davor, sich nicht mehr unter Kontrolle zu haben und jemandem zu schaden. Schon der Gedanke an Arbeit löse bei ihm Übelkeitsgefühle aus und er schalte dann ab. Er möge nicht mehr, wolle nicht mehr arbeiten und einzig eine Rente und seine Ruhe haben (IV-Akte 108 S. 6-7). Der Gutachter nahm den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert wahr und konnte im Gespräch weder Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten noch auf Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen. Er empfand den Beschwerdeführer als im Affekt leicht dysphorisch verstimmt und vor allem innerlich stark angespannt. Dennoch habe er wiederholt Blickkontakt aufgenommen, seine Ausführungen mit etwas stereotyper Gestik begleitet, eine adäquate Mimik gezeigt und sei psychomotorisch unauffällig gewesen. Die persönliche und berufliche Anamnese des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer problemlos eine Ausbildung zum Koch hatte absolvieren können, danach an seinen Arbeitsplätzen jedoch Konfrontationen mit Vorgesetzten gehabt habe und Schwierigkeiten mit der Pflege tragender Beziehungen habe, deute auf eine Persönlichkeitsproblematik hin, die allerdings schwierig einzukreisen sei. Während die behandelnde Psychologin von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen ausgehe, erwähne die G____ zwar eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, begründe diese aber nicht im Detail. Er seinerseits sehe die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt, wobei er eher emotional instabile Züge annehme. Dafür spreche, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Unausgeglichenheit im Verhalten und in seinen Einstellungen bestehe, affektive Schwankungen auftreten würden, die er nicht genügend kontrollieren könne, der Antrieb und die Impulskontrolle gestört seien, spezifische Wahrnehmung und Denken bestünden und er grosse Mühe zu haben scheine, gleichwertige Beziehungen aufrecht zu erhalten. Er wirke teilweise auch unpassend und inadäquat. Dieses Verhaltensmuster sei andauernd, womit die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (vgl. IV-Akte 108 S. 9). Diese Störung führe dazu, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, sich an bestimmte Begebenheiten anzupassen und sich unterzuordnen. Die begleitend auftretenden affektiven Schwankungen seien als Teil der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren weswegen er die Diagnose einer depressiven Störung nicht stelle. Diagnostisch liege gemäss Angaben eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) vor, differenzialdiagnostisch handle es sich um eine emotional instabile (F60.3) oder gemischte Persönlichkeitsstörung mittelgradiger Ausprägung. In Bezug auf die Auswirkung dieser Störung auf die Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Mühe, Termine wahrzunehmen und grosse Schwierigkeiten in Situationen, die er nicht kenne. Zwar sei er grundsätzlich in der Lage, Aufgaben zu strukturieren, sei aber nicht sehr flexibel und umstellungsfähig. Er sei fähig, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Grundsätzlich sei er in der Lage, seine Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen, solange er sich in einem ausgeglichenen Zustand befinde und nicht in erhöhter Spannung stehe. Da er sich teilweise nicht adäquat selbst behaupten könne, benötige er eine tolerante Umgebung (IV-Akte 108 S. 10-11). Eine adaptierte Tätigkeit, die er weitgehend selbstständig ohne äussere Vorgaben und ohne Zeitdruck durchführen könne, sei ihm seit Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik ab Juli 2021 mit einer 30%igen Einschränkung zumutbar, die bisherige Arbeit im Umfang von 50%. Zuvor habe von Dezember 2020 an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen. Abschliessend empfiehlt der Gutachter zur Stabilisierung dringend die Weiterführung der bisherigen psychotherapeutischen Massnahmen, allenfalls seien auch medikamentöse Massnahmen in Erwägung zu ziehen (IV-Akte 108 S. 12).

4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter zum Ergebnis, die geklagten Beschwerden und die in den Akten befindlichen Angaben seien weitgehend nachvollziehbar und konsistent und würden mit den von ihnen erhobenen Befunden übereinstimmen. Hinweise auf das Vorliegen einer Selbstlimitierung oder einer Aggravation seien nicht vorhanden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sollte der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit als Koch in einer verständnisvollen Umgebung noch ausüben können, brauche jedoch aufgrund der erhöhten Anspannung eine erhöhte Erholungszeit, sodass nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung ab Juli 2021 bleibend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Arbeit betrage die Einschränkung ab dann aus dem selben Grund noch 30% (IV-Akte 109 S. 26).

4.4.    4.4.1. Der RAD schloss sich in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2022 (IV-Akte 111) den Gutachtern an, worauf der Vorbescheid vom 30. Juni 2022 erging, mit dem eine per 30. September 2021 befristete Rente in Aussicht gestellt wurde (IV-Akte 113).

4.4.2. Im Rahmen des Einwandverfahrens liessen sich der behandelnde Psychiater Dr. med. J____ und die behandelnde Psychologin M. Sc. F____ mit Schreiben vom 26. Juni 2022 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 131). Darin wiesen sie im Wesentlichen darauf hin, dass es aufgrund der interaktionellen Schwierigkeiten im Alltag zu wiederholten Konflikten und Krisen komme, die einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht zulassen würden. Der Beschwerdeführer stehe konstant unter einer sehr hohen inneren Anspannung. Aufgrund der Impulskontrollstörungen bestehe die Gefahr, dass er bei einem Arbeitseinsatz unangemessen und mit körperlicher Gewalt reagiere. Eine Stabilisierung vorausgesetzt, könne im zweiten Arbeitsmarkt ein schrittweiser Einstieg mit einem niedrigen Pensum versucht werden (vgl. IV-Akte 131).

4.4.3. Der RAD sah in der Stellungnahme der Behandelnden keine Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen und führte aus, es handle sich dabei im Wesentlichen um eine abweichende Beurteilung des gutachterlich beschriebenen Zustandes und die Ausführungen vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Einschränkungen, die sich aus gut mittels spannungslösender Psychopharmaka behandelbarer Symptome ergäben, könnten von der Invalidenversicherung nicht anerkannt werden (vgl. Stellungnahme vom 27. Oktober 2022, IV-Akte 133).

4.5.    Wie eingangs unter E. 3 dargelegt, darf das Gericht von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das bidisziplinäre Administrativgutachten weist in formeller Hinsicht keinerlei Mängel auf, die gegen seinen Beweiswert sprechen würden. Es vermag ferner auch inhaltlich zu überzeugen. Besonders bezüglich der psychischen Aspekte gibt der Gutachter ein schlüssiges - mit den Beobachtungen der behandelnden Fachpersonen im Wesentlichen übereinstimmendes - Bild des Beschwerdeführers wieder. Dass er die Arbeitsfähigkeit vor dem selben Hintergrund anders beurteilt, folgt aus der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch Behandelnden einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Mitunter kann die Nähe der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven des Patienten annähert. Während ein Entscheid über das medizinisch Mögliche von aussen getroffen wird, kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten solidarisch bleiben. Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht bei der Würdigung der medizinischen Einschätzungen ebendieser Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass behandelnde Fachpersonen zuweilen mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Gutachter hingegen blendet vorliegend im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Umstände explizit aus und bezieht Konsistenz und die vorhandenen Ressourcen mit ein (Gutachten Ziff. 6.2 und 7.2). Wohl gibt es Fälle, in denen die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte wertvolle Erkenntnisse hervorbringen kann. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Die Behandelnden erwähnen keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass ihre Vorbringen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermögen. Berücksichtigt werden muss zudem, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung ist und eine gewisse Varianz aufweisen kann, da sie von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4), die es zu respektieren gilt. Zu keiner anderen Beurteilung vermag sodann die Argumentation führen, wonach der Beschwerdeführer fürchtet, dass er bei einem Arbeitseinsatz auch nur bei einer leichten Belastung erneut unangemessen und mit körperlicher Gewalt reagieren könnte (vgl. etwa die Ausführungen auf S. 11 der Beschwerde). Unbestrittenermassen steht der Beschwerdeführer unter grosser innerer Anspannung. Während der teilstationären Behandlung konnte er sich jedoch stabilisieren und hat gelernt, innere Anspannungszustände frühzeitig zu erkennen und besser regulieren zu können. Dem erhöhten Anspannungszustand trägt das Gutachten Rechnung, indem es eine Tätigkeit als geeignet bezeichnet, die der Beschwerdeführer weitgehend selbstständig ohne äussere Vorgaben und ohne Zeitdruck ausführen kann und ihm eine erhöhte Erholungszeit zugesteht. Sodann darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen psychopharmakologisch mit spannungslösenden Medikamenten beeinflussbaren Zustand handelt und noch ein gewisses therapeutisches Potential vorhanden ist, sodass die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens doch zumindest fraglich ist. Auch die G____ erachteten eine vollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei Einhaltung der therapeutischen Empfehlungen als möglich (siehe oben Erw. 4.2.3). Dass der Beschwerdeführer trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, die bekanntlich ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Ebene tangiert, in der Lage war, eine Ausbildung zum Koch zu machen, viele Jahre bei einem Grossverteiler in der Produktion tätig zu sein und zwischenmenschliche Beziehungen über eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten (vgl. die Ausführungen auf S. 8 des psychiatrischen Teilgutachtens) - wenn auch die damalige Beziehung zwischenzeitlich beendet wurde - spricht vielmehr gegen einen dauerhaften massgeblichen Gesundheitsschaden sondern dafür, dass eine ausserordentliche Situation zu einer vorübergehenden Dekompensation geführt hat, mittlerweile jedoch wieder eine Verbesserung eingetreten ist. In früheren Jahren ist es dem Beschwerdeführer gar gelungen, aus eigenem Antrieb und ohne professionelle Hilfe den Drogenkonsums zu stoppen (vgl. IV-Akte 108 S. 6) und sein Gewicht stark zu reduzieren (vgl. IV-Akte 108 S. 4). Gegen einen massgeblichen dauerhaften Gesundheitsschaden spricht sodann das heutige Funktionsniveau des Beschwerdeführers. Zwar fühlt er sich zuhause am sichersten und neigt dazu, sich beim Gamen stundenlang in eine virtuelle Welt zu begeben. Dennoch bewältigt er seinen Haushaltsalltag als Alleinstehender, absolviert sein tägliches Heimtrainingsprogramm, geht mit dem Hund spazieren, beschäftigt sich mit kreativen Arbeiten und pflegt soziale Kontakte (vgl. IV-Akte 108 S. 3f.). Er nimmt regelmässig Therapietermine wahr (vgl. IV-Akte 109 S. 7) und trainiert mehrmals wöchentlich im Kampfkunststudio (vgl. IV-Akte 108 S. 4), was sich positiv auf seine innere Ruhe ausgewirkt hat (vgl. den Bericht vom 17. Februar 2023, Replikbeilage 1). Dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht all diese Faktoren daher nach hier massgebender gutachterlicher Einschätzung die Ausübung einer Arbeit unter Weiterführung der psychotherapeutischen Massnahmen ab Juli 2021 im reduziertem Umfang von 50% (bisherige Tätigkeit) bis 70% (angepasste Arbeit) zugemutet wird, ist nicht zu beanstanden.

5.                  

Welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben, hat die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ermittelt und in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt. Auf diese zutreffenden und unbestritten gebliebenen zahlenmässigen Grundlagen kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen daher festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juli 2021 23% beträgt. Unter Beachtung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV besteht damit ab dem 1. Oktober 2021 kein Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Invalidenrente.

6.                  

6.1.    Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022 ist den obigen Ausführungen entsprechend korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2023 abzuweisen.

6.2.    Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.3.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: