Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.80

Verfügung vom 30. Mai 2023

Berechnung des Taggeldes während einer Eingliederungsmassnahme

 


Tatsachen

I.        

Der 1997 geborene Beschwerdeführer schloss am 28. Juni 2018 (IV-Akte 51 S. 4) seine Lehre als Schreiner EFZ mit dem Fähigkeitszeugnis ab, versah verschiedene Zivildiensteinsätze und arbeitete zuletzt von Juli 2021 bis Oktober 2022 im Stundenlohn bei der Schreinerei B____ in unregelmässigen Einsätzen (Fragebogen Arbeitgeber vom 6. April 2023, IV-Akte 52). Er meldete sich am 22. August 2022 (IV-Akte 18) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an. Am 8. November 2022 (IV-Akte 37) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Mit Schreiben vom 9. November 2022 (IV-Akte 36) gewährte ihm die IV-Stelle Arbeitsvermittlung. In der Folge sprach sie ihm mit Mitteilungen vom 6. März 2023 sowie vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 48 und 58) insgesamt vom 6. März 2023 bis 10. September 2023 ein Aufbautraining zu. Am 30. Mai 2023 (IV-Akte 55) verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt für die Dauer des Aufbautrainings vom 6. März 2023 bis 4. Juni 2023 einen Taggeldanspruch von Fr. 45.60 pro Tag auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 57.00, wobei die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die auszahlende Stelle ist.

II.       

Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 26. Juni 2023 an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2023 und die Neuberechnung der Taggeldhöhe. Die IV-Stelle Basel-Stadt leitet das bei ihr am 29. Juni 2023 eingegangene Schreiben am 7. Juli 2023 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als zuständige Beschwerdeinstanz weiter.

In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 29. November 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Akte 68 S. 5) errechnete die IV-Stelle ein Taggeld von Fr. 45.60. Der Beschwerdeführer beanstandet dessen Höhe und ersucht um Neuberechnung.

2.2.          Die IV-Stelle bringt vor, die Höhe des Taggeldes werde aufgrund des Einkommens festgelegt, das vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erzielt worden sei. Dem Schreiben der Ausgleichskasse [...] vom 27. Juli 2023 lasse sich entnehmen, dass sie die Höhe des Taggeldes aufgrund des im Jahr 2022 während mehrerer Monate erzielten Einkommens berechnet habe. Da der Beschwerdeführer ein schwankendes und unregelmässiges Einkommen gehabt habe, könne das Taggeld anhand des über mehrere Monate gerechneten täglichen Durchschnittseinkommens ermittelt werden.

2.3.          Zu überprüfen ist daher die Berechnung des Taggeldes.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).

3.2.          Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E. 6.3.1).

3.3.          Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz. 832).

4.                

4.1.          Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat gemäss ihrer sogenannten «Checkliste IVT» vom 4. April 2023 (IV-Akte 72 S. 2) die Lohnabrechnung nach den folgenden Parametern vorgenommen: Das Einkommen vor Eintreten des Gesundheitsschadens sei im Stundenlohn und schwankend gewesen. Lohnbasis sei das Jahr 2022 und es wurde ein Betrag von Fr. 20’604.96 errechnet (Fr. 16’752.00 gemäss IK-Auszug : 10 x 12 = Fr. 20’102.40, indexiert auf das Jahr 2023).

4.2.          Der Lohn von Fr. 16’752.00 ist gemäss IK-Auszug in den Monaten Januar bis Oktober 2022 erzielt worden. Dem Fragebogen Arbeitgeber vom 6. April 2023 (IV-Akte 52) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schreinerei B____ von Juli 2021 bis Oktober 2022 gearbeitet hat. Vermerkt ist, er habe sehr unregelmässig im Stundenlohn mit grossen Unterbrüchen gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis habe Juli 2022 geendet, danach habe es noch einmal einen kurzen Einsatz im Oktober 2022 gegeben. Der Einsatz im Oktober 2022 betrug 14 Tage. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr. 30.50. Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2022 bis zum 12. August 2022 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2022 bis zum 30. September 2022 zu entnehmen. Dr. med. C____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2022 (IV-Akte 31) eine depressive Symptomatik und ein ADHS fest. Der Beschwerdeführer sei regelmässig bei Dr. med. D____ in psychiatrischer Behandlung, die auch die Arbeitsunfähigkeit attestiere. Dr. med. C____ vermerkte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2022 bis 30. September 2022 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2022. Dem Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 9. November 2022 (IV-Akte 37) kann des Weiteren eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 entnommen werden.

4.3.          Dr. med. D____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte im Bericht vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 38 S. 2) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 30. August 2022 bis 31. Dezember 2022 und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Erstdiagnose 30. August 2022), psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Erstdiagnose am 27. Juni 2017).

4.4.          Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist etwas unklar, fest steht jedoch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2022, sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022. Da sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen richtet, kann als Basis nicht auf den gemäss IK-Auszug erzielten Lohn von Januar bis Oktober 2022 abgestellt werden. Dieser Zeitraum umfasst nämlich eine Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die Angabe des Beschwerdeführers, er erziele einen Lohn von Fr. 1’700.00, bezieht sich offensichtlich bereits auf eine Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen, denn der IK-Auszug belegt weitaus höhere Löhne für die Zeit davor. Es ist daher ein Zeitraum unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 IVG heranzuziehen. Es rechtfertigt sich aufgrund der Schwankungen des Lohnes auf einen Zeitraum ab Juli 2021 abzustellen. Dies ergibt für diese Periode einen Lohn von Fr. 47’336.00 (Juli 2021: Fr. 6’024 [gemäss IK-Auszug, IV-Akte 73 S. 4], August bis Dezember 2021: Fr. 19’215 [gemäss IK-Auszug] und Januar bis März 2022: Fr. 10’263.00 [gemäss Aufstellung AHV-beitragspflichtiges Einkommen, IV-Akte 73]; hochgerechnet auf ein Jahr). Indexiert auf das Jahr 2023 ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 48’188.00 (1.8 % gemäss Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung im 1. Quartal 2023 des Bundesamtes für Statistik). Das Taggeld beträgt daher Fr. 105.60 (Fr. 48’188.00 : 100 x 80 = Fr. 38’550.40 : 365).

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist darum gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Mai 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Aufbautraining ein Taggeld von Fr. 105.60 zuzusprechen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos.

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Verfügung vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum des Aufbautrainings ein Taggeld von Fr. 105.60 zuzusprechen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–       Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: