|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 29.
November 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.80
Verfügung vom 30. Mai 2023
Berechnung des Taggeldes während
einer Eingliederungsmassnahme
Tatsachen
I.
Der 1997 geborene Beschwerdeführer schloss am 28. Juni 2018
(IV-Akte 51 S. 4) seine Lehre als Schreiner EFZ mit dem Fähigkeitszeugnis ab,
versah verschiedene Zivildiensteinsätze und arbeitete zuletzt von Juli 2021 bis
Oktober 2022 im Stundenlohn bei der Schreinerei B____ in unregelmässigen
Einsätzen (Fragebogen Arbeitgeber vom 6. April 2023, IV-Akte 52). Er meldete
sich am 22. August 2022 (IV-Akte 18) bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an. Am 8.
November 2022 (IV-Akte 37) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Mit
Schreiben vom 9. November 2022 (IV-Akte 36) gewährte ihm die IV-Stelle
Arbeitsvermittlung. In der Folge sprach sie ihm mit Mitteilungen vom 6. März
2023 sowie vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 48 und 58) insgesamt vom 6. März 2023 bis
10. September 2023 ein Aufbautraining zu. Am 30. Mai 2023 (IV-Akte 55) verfügte
die IV-Stelle Basel-Stadt für die Dauer des Aufbautrainings vom 6. März 2023
bis 4. Juni 2023 einen Taggeldanspruch von Fr. 45.60 pro Tag auf der Grundlage
eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 57.00, wobei die
Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die auszahlende
Stelle ist.
II.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 26. Juni 2023
an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 30. Mai 2023 und die Neuberechnung der Taggeldhöhe. Die IV-Stelle
Basel-Stadt leitet das bei ihr am 29. Juni 2023 eingegangene Schreiben am 7.
Juli 2023 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als zuständige
Beschwerdeinstanz weiter.
In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 29. November 2023 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Akte 68 S. 5) errechnete die
IV-Stelle ein Taggeld von Fr. 45.60. Der Beschwerdeführer beanstandet dessen
Höhe und ersucht um Neuberechnung.
2.2.
Die IV-Stelle bringt vor, die Höhe des Taggeldes werde aufgrund des
Einkommens festgelegt, das vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erzielt
worden sei. Dem Schreiben der Ausgleichskasse [...] vom 27. Juli 2023 lasse
sich entnehmen, dass sie die Höhe des Taggeldes aufgrund des im Jahr 2022
während mehrerer Monate erzielten Einkommens berechnet habe. Da der
Beschwerdeführer ein schwankendes und unregelmässiges Einkommen gehabt habe,
könne das Taggeld anhand des über mehrere Monate gerechneten täglichen
Durchschnittseinkommens ermittelt werden.
2.3.
Zu überprüfen ist daher die Berechnung des Taggeldes.
3.
3.1.
Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an
wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit
nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22
Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein
Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen
Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die
Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des
Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige
Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in
der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).
3.2.
Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die
Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens
bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG
erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E.
6.3.1).
3.3.
Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für
Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen
oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die
Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes
Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen.
Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden,
werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird
durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation
angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag
umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für
zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz. 832).
4.
4.1.
Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat gemäss ihrer sogenannten «Checkliste
IVT» vom 4. April 2023 (IV-Akte 72 S. 2) die Lohnabrechnung nach den folgenden
Parametern vorgenommen: Das Einkommen vor Eintreten des Gesundheitsschadens sei
im Stundenlohn und schwankend gewesen. Lohnbasis sei das Jahr 2022 und es wurde
ein Betrag von Fr. 20’604.96 errechnet (Fr. 16’752.00 gemäss IK-Auszug : 10 x
12 = Fr. 20’102.40, indexiert auf das Jahr 2023).
4.2.
Der Lohn von Fr. 16’752.00 ist gemäss IK-Auszug in den Monaten
Januar bis Oktober 2022 erzielt worden. Dem Fragebogen Arbeitgeber vom 6. April
2023 (IV-Akte 52) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der
Schreinerei B____ von Juli 2021 bis Oktober 2022 gearbeitet hat. Vermerkt ist,
er habe sehr unregelmässig im Stundenlohn mit grossen Unterbrüchen gearbeitet.
Das Arbeitsverhältnis habe Juli 2022 geendet, danach habe es noch einmal einen
kurzen Einsatz im Oktober 2022 gegeben. Der Einsatz im Oktober 2022 betrug 14
Tage. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr.
30.50. Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom
1. Mai 2022 bis zum 12. August 2022 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15.
August 2022 bis zum 30. September 2022 zu entnehmen. Dr. med. C____, Fachärztin
für Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2022 (IV-Akte 31) eine
depressive Symptomatik und ein ADHS fest. Der Beschwerdeführer sei regelmässig
bei Dr. med. D____ in psychiatrischer Behandlung, die auch die
Arbeitsunfähigkeit attestiere. Dr. med. C____ vermerkte eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2022 bis 30. September 2022 und eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2022. Dem Protokoll Erstgespräch
Frühintervention vom 9. November 2022 (IV-Akte 37) kann des Weiteren eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 entnommen
werden.
4.3.
Dr. med. D____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
attestierte im Bericht vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 38 S. 2) eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 30. August 2022 bis 31. Dezember 2022 und
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1;
Erstdiagnose 30. August 2022), psychische und Verhaltensstörung durch
Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) und eine einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Erstdiagnose am 27. Juni 2017).
4.4.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist etwas
unklar, fest steht jedoch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022 und eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2022, sowie eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022. Da sich die Grundentschädigung nach dem letzten
ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen richtet, kann als
Basis nicht auf den gemäss IK-Auszug erzielten Lohn von Januar bis Oktober 2022
abgestellt werden. Dieser Zeitraum umfasst nämlich eine Periode mit
gesundheitlichen Einschränkungen. Die Angabe des Beschwerdeführers, er erziele
einen Lohn von Fr. 1’700.00, bezieht sich offensichtlich bereits auf eine
Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen, denn der IK-Auszug belegt weitaus
höhere Löhne für die Zeit davor. Es ist daher ein Zeitraum unter
Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 IVG heranzuziehen. Es rechtfertigt sich aufgrund
der Schwankungen des Lohnes auf einen Zeitraum ab Juli 2021 abzustellen. Dies
ergibt für diese Periode einen Lohn von Fr. 47’336.00 (Juli 2021: Fr. 6’024
[gemäss IK-Auszug, IV-Akte 73 S. 4], August bis Dezember 2021: Fr. 19’215
[gemäss IK-Auszug] und Januar bis März 2022: Fr. 10’263.00 [gemäss Aufstellung
AHV-beitragspflichtiges Einkommen, IV-Akte 73]; hochgerechnet auf ein Jahr).
Indexiert auf das Jahr 2023 ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 48’188.00
(1.8 % gemäss Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung im 1. Quartal
2023 des Bundesamtes für Statistik). Das Taggeld beträgt daher Fr. 105.60 (Fr.
48’188.00 : 100 x 80 = Fr. 38’550.40 : 365).
5.
5.1.
Die Beschwerde ist darum gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Mai
2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Aufbautraining ein Taggeld von
Fr. 105.60 zuzusprechen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis
IVG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Verfügung vom 30. Mai 2023 wird
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für
den Zeitraum des Aufbautrainings ein Taggeld von Fr. 105.60 zuzusprechen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: