Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.81

Verfügung vom 9. Juni 2023

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Rentenanspruch zu Recht verneint

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1985, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren im Juli 2009 und im März 2015). Sie besuchte in der Schweiz die Schule und absolvierte eine zweijährige Lehre als Schuhverkäuferin (vgl. IV-Akte 1). In der darauffolgenden Zeit war sie an diversen Orten im Verkauf tätig. Ab dem 27. September 2010 bis zum 29. Dezember 2010 arbeitete sie 100 % als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 38). Im August 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme (insb. einer schwergradigen Depression) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (darunter u.a. das Gutachten von Dr. C____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2011; IV-Akte 4, S. 5 ff.). Darüber hinaus forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2011; IV-Akte 7). Am 3. Oktober 2011 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 10). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Verlaufsbericht vom 3. April 2012 ein (vgl. IV-Akte 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 21).

b)       Von Dezember 2013 bis Mai 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Von Juni bis August 2014 war sie 60 % in dieser Funktion tätig. Ab September 2014 arbeitete sie 50 % als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft. Im März 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. Im Dezember 2015 endete die Anstellung im Schuhgeschäft (vgl. IV-Akte 22).

c)       Am 18. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 22). Am 11. August 2020 äusserte sich Dr. E____, Psychiatrie und Psychotherapie, zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 9. September 2020 Stellung zu ihren Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Akte 39). Am 3. Dezember 2020 klärte die IV-Stelle die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. IV-Akte 42). Dr. E____ nahm am 15. Januar 2021 nochmals Stellung zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 47). Dr. F____, FMH Innere Medizin, äusserte sich seinerseits mit Bericht vom 13. März 2021 (vgl. IV-Akte 40). In der Zeit vom 8. März 2021 bis zum 5. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. die Stellungnahme vom 14. Februar 2022; IV-Akte 60). In der Zeit vom 17. Mai 2022 bis zum 25. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 71, S. 86 ff.). Am 28. Mai 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin in einem Brief an den für die psychiatrische Begutachtung vorgesehenen Gutachter (vgl. IV-Akte 71, S. 81 f.). Im Juni und Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der H____ AG begutachtet. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 19. August 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 71). Der RAD äusserte sich dazu am 31. August 2022 (vgl. IV-Akte 73).

d)       Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. September 2022 die Ablehnung eines Rentenanspruches bei einem in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelten IV-Grad von 37 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 74). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 78). In der Folge bezog der Abklärungsdienst am 7. November 2022 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 83). Am 2. Dezember 2022 äusserte sich auch Dr. E____ (vgl. IV-Akte 85, S. 2 f.). Dr. I____ liess sich dazu am 11. April 2023 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte 91). Nach Einholung des Berichtes der Neurologie J____ vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 92, S. 2 ff.) und einer weiteren Einschätzung von Dr. I____ (vgl. IV-Akte 96) erliess die IV-Stelle am 9. Juni 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 98).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. Juni 2023 aufzuheben. (2.) Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen ab 1. Dezember 2020 zuzusprechen, zumindest jedoch eine Viertelsrente; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Sinne der Verfahrensanträge (5.) und (6.) und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter dem Titel "Verfahrensanträge" wird Folgendes beantragt: (4.) Es seien die sie betreffenden beizuziehen. (5.) Es sei eine erneute Abklärung betreffend die Invalidität im Haushalt vorzunehmen. (6.) Nach Eingang des eingeholten Abklärungsberichtes Haushalt gemäss (5.) sei – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine ergänzende psychiatrische Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit zu veranlassen.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober 2023 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 3. November 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 12. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 und Stellungnahmen des RAD vom 31. August 2022, vom 11. April 2023 und vom 6. Juni 2023) nach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2020) in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Bei dieser medizinischen Ausgangslage betrage die Einschränkung im erwerblichen Bereich 55 % und der IV-Grad somit – bei einem Anteil Erwerb von 60 % – 33 %. Zusammen mit der im Haushalt erhobenen Einschränkung von 10 % und dem damit einhergehenden IV-Grad von 4 % betrage der IV-Grad 37 % und sei folglich rentenausschliessend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 9. Juni 2023).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin habe den relevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Namentlich sei die Haushaltsabklärung ungenügend (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 6 f. der Replik). Aus diesem Grunde könne auch nicht unbesehen auf das psychiatrische Teilgutachten der H____ AG abgestellt werden (vgl. S. 17 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 7 f. der Replik). Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden (vgl. S. 19 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 9 ff. der Replik).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 18. Juni 2020 jedoch Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.        Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5.        4.5.1.  Am 3. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor. Im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 42) wurde festgehalten, die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig zu sein. Zur Frage, wie in diesem Fall die Kinderbetreuung und Betreuung ihres Ehemannes geregelt würden, habe sie jedoch keine Antwort geben können. Sie habe dargetan, den Anteil Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit könne sie in Anbetracht ihrer familiären Situation nicht einschätzen. Das einzige, was sie sich eventuell vorstellen könnte, wäre eine Tätigkeit als Pflegehilfe, dies an zwei Nächten pro Woche jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag. Somit könnte ihre älteste Schwester schnell vor Ort sein, wenn etwas mit einem ihrer Kinder oder ihrem Mann wäre. Die Versicherte sei zu unsicher gewesen und habe das Formular "Bestätigung Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit" nicht ausfüllen können oder wollen, so dass man darauf verzichtet habe. Für den Abklärungsdienst sei daher maximal eine Erwerbstätigkeit von 40 % bei guter Gesundheit nachvollziehbar. Es gelte auch zu beachten, dass bei der Versicherten seit Dezember 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden habe (Verfügung vom 19. Juni 2012). Seither habe sie nur zwei kürzere Arbeitseinsätze mit Niedrigstpensum innegehabt. Auch habe sie sich kaum um Arbeit bemüht. Somit sei die Versicherte bei der lnvaliditätsbemessung als 40 % Erwerbstätige und 60 % Hausfrau einzustufen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.2.  Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 (IV-Akte 83) wies die Aussendienstmitarbeiterin nochmals darauf hin, die Versicherte sei in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2015 in einem 50%-Pensum tätig gewesen. Ausserdem habe sie angegeben, mit der Betreuung des an einem Hirntumor erkrankten Ehemannes seit Mai 2009 befasst zu sein. Anlässlich des Abklärungsgespräches im Dezember 2020 habe sie geltend gemacht, dass sie eine Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit in Anbetracht ihrer familiären Situation nicht einschätzen könne. Sie könne sich einzig eine Tätigkeit als Pflegehilfe an zwei Nächten pro Woche (Wochenende) vorstellen. Des Weiteren machte die Aussendienstmitarbeiterin erneut geltend, die Versicherte habe nach 2011 nur gelegentlich gearbeitet bzw. sei arbeitslos gewesen, obgleich sie arbeitsfähig gewesen sei. Demzufolge sei der Erwerbsstatus der Versicherten mit 40 % festgelegt worden. Daran könne festgehalten werden.

4.6.        Mit Vorbescheid vom 23. September 2022 wurde der Anteil Erwerb – anders als von der Aussendienstmitarbeiterin festgestellt worden war – mit 60 % und der Anteil Haushalt mit 40 % bewertet (vgl. IV-Akte 74, S. 2). Auch der jetzt angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2023 liegt diese Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt zugrunde (vgl. IV-Akte 98).

4.7.        Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 14 der Beschwerde und S. 3 ff. der Replik) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfalle 100 % erwerbstätig wäre. Gegen ein 100%-Pensum spricht namentlich, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung selber kundtat, das einzige, was sie sich eventuell vorstellen könnte, wäre eine Tätigkeit als Pflegehilfe, dies an zwei Nächten pro Woche jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Auch gilt es zu beachten, dass sie auch kaum gearbeitet hat, als ihr eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Den diesbezüglichen Feststellungen der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin kann ebenfalls gefolgt werden (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Ergänzend ist im Übrigen auch auf die stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (S. 3 f. der Beschwerdeantwort) zu verweisen; so erscheint es namentlich auch in Anbetracht der Erwerbsbiografie nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle erscheint daher insgesamt als schlüssig.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.        5.3.1.  Im Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 (IV-Akte 71) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 6): (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); (2.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1); (3.) schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurde angeführt (vgl. ebenfalls S. 6): (1.) Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichvermeidenden Zügen (ICD-10: Z73); (2.) Zustand nach OSG/Chopart Distorsion linker Fuss vom 27. Februar 2019 mit Avulsionsfraktur Os naviculare auf Höhe vom Lig. cuneonaviculare bei Pes planovalgus beidseits; (3.) Zustand nach Fraktur des linken Handgelenks als Jugendliche; (4.) Adipositas Grad 1; (5.) Zustand nach Cholezystektomie; (6.) Zustand nach HELLP Syndrom; (7.) genetische primär generalisierte Epilepsie; (8.) Tremor rechte Hand, unklare Genese.

5.3.2.  Zur Begründung wurde ausgeführt, eine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen. Es bestünden Fähigkeitsstörungen im Mini-lCF-APP in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Kompetenz und Wissensanwendung, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten dargetan, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin zwei bis drei Stunden täglich anwesend sein. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit daher 70 %. Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, gelte es Folgendes zu bemerken: Die letzte rechtsgültige Verfügung datiere vom 19. Juni 2012. Danach bestehe eine lange Dokumentationslücke bis 2020, was die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der letzten rechtsgültigen Verfügung sehr stark erschwere. Gemäss Auftrag der IV-Stelle ist der Arbeitsfähigkeitsverlauf aber zumindest seit Dezember 2019 zu beurteilen. Der Psychiater Dr. E____ habe in seinem Bericht vom 11. August 2020 mitgeteilt, dass sich die Explorandin seit Januar 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es werde geschätzt, dass ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Dabei sei es seither (Ausnahme: Zeiten der stationären Therapien in der Klinik G____) geblieben. Die psychische Situation im Januar 2020 dürfte sich nicht wesentlich von der psychischen Situation im Dezember 2019 unterschieden haben. Dafür gebe es keine Hinweise. Es werde daher geschätzt, dass ab Dezember 2019 weitgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Während der beiden stationären Behandlungen in der Klinik G____ (8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich gänzlich aufgehoben gewesen (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.3.4.  Optimal geeignet sei eine rein sachbezogene (kein Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Wegen der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge seien insbesondere Tätigkeiten nicht geeignet, die hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden. Die Explorandin sollte eher für sich allein arbeiten können. Es sollte nur wenig Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen oder Vorgesetzten bestehen. Tätigkeiten, die einen Bezug zu Gewalt hätten (z.B. Security), seien nicht möglich. Wegen der Epilepsie sollte auf folgende Arbeiten verzichtet werden: Arbeiten in ungeschützten Höhen (auf Gerüsten und Leitern), an unfall- bzw. verletzungsträchtigen Maschinen. Ebenfalls sollte die Arbeit Folgendes nicht beinhalten: Nachtschichten, Schwimmen, alleinige Verantwortung für schutzbefohlene Personen, Personentransfers oder sonstiger motorisierter Strassenverkehr (ohnehin kein Führerausweis vorliegend). Aufgrund des Tremors in der rechten Hand seien feinmotorische Tätigkeiten ungeeignet, ebenso Arbeiten, bei denen über einen längeren Zeitraum am Stück handschriftlich geschrieben werden müsste (vgl. S. 7 und S. 9 des Gutachtens). In einer derartigen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 4.25 Stunden (50 %) möglich. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht. Was den Verlauf angehe, so gelte dasselbe wie in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, aber mit einer 20 % höheren Arbeitsfähigkeit. Während der stationären Behandlungen in der Klinik G____ (8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben gewesen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.4.        5.4.1.  Auf dieses Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 (IV-Akte 71) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies trifft unbestrittenermassen auf die Teilgutachten mit somatischer Fachrichtung zu. So wurde namentlich im neurologischen Teilgutachten vom 9. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 71, S. 65 ff.) einlässlich und plausibel begründet, weshalb die gestellten Diagnosen (genetische primär generalisierte Epilepsie und Tremor der rechten Hand, unklarer Genese) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen (vgl. S. 72 f. des Gutachtens). Auch die anderen Teilgutachten somatischer Fachrichtung, mithin das rheumatologische und das internistische Teilgutachten (IV-Akte 71, S. 41 ff.; IV-Akte 71, S. 54 ff.), bieten zu keinerlei Kritik Anlass. Die Versicherte gab denn anlässlich der (internistischen) Begutachtung auch selber an, dass die psychische Situation eigentlich das einzige Problem sei, welches ihrer Arbeitstätigkeit im Wege stehe (vgl. S. 57 des Gutachtens). Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich im Speziellen auch aus den Berichten der Neurologie J____ (IV-Akte 92, S. 2 ff.) nichts entnehmen lässt, das auf eine bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (9. Juni 2023) eingetretene Verschlechterung der neurologischen Situation hindeuten würde.

5.4.2.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 7 f. der Replik) erfüllt auch das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ die Beweisanforderungen. So hat sich Dr. K____ im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2022 (IV-Akte 71, S. 21 ff.) mit den relevanten Vorakten befasst und seine davon abweichende Einschätzung einlässlich und in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. insb. S. 31 f. des Gutachtens). Auch lassen sich die von Dr. K____ gestellten Diagnosen (vgl. S. 33 des Gutachtens) mit den erhobenen Befunden (vgl. S. 27-29 des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend kann auf die stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 6 f. der Beschwerdeantwort). Namentlich ist zu bemerken, dass Dr. K____ sich im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur am Rande resp. ergänzend auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung abgestützt hat (vgl. S. 31 des Gutachtens). Seine Beurteilung fusst auf einer Gesamtwürdigung aller Fakten und korreliert – wie dargetan wurde – auch mit den erhobenen Befunden. So hat der Gutachter unter dem Titel "Affektivität" festgehalten, die Explorandin zeige sich in deutlich bedrückter Grundstimmung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Es bestehe eine leichte Affektlabilität, aber keine Affektinkontinenz. Das Selbstwertgefühl sei deutlich reduziert. Es würden Suizidgedanken geäussert; von handlungsnahen Suizidimpulsen sei die Explorandin aber eindeutig distanziert. Die Stressbelastbarkeit sei deutlich reduziert. Die emotionale Belastbarkeit sei ebenfalls vermindert. Es bestünden Schuldgefühle den Geschwistern gegenüber, die sie als Kind vor der Gewalt der Eltern hätte schützen können. Auch Wut und Ärgergefühle den Eltern gegenüber würden deutlich. Es bestehe jedoch eine Interesselosigkeit, allerdings kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (vgl. S. 28 des Gutachtens). Des Weiteren hat der Gutachter dargetan, unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität zeige sich in der Untersuchungssituation keine Antriebsminderung (vgl. diesbezüglich S. 28 des Gutachtens).

5.4.3.  In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ ist schliesslich auch klarzustellen, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Auch ist in Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Exploration zu bemerken, dass diese grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin unterliegt. So kommt denn auch der Dauer einer Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2.). Es gibt nunmehr keine Hinweise darauf, dass Dr. K____ die Begutachtung nicht lege artis vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 85, S. 2 ff.) nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich den schlüssigen Überlegungen von Dr. L____, c/o RAD (Stellungnahme vom 29. März 2023; IV-Akte 90), gefolgt werden.

5.5.        Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 seit Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. Erwägung 5.3.3. und 5.3.4. hiervor). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2020 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) verhält.

6.              

6.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.        Die Beschwerdegegnerin hat per 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'822.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'470.-- verglichen und auf diese Weise im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 55 % ermittelt (vgl. IV-Akte 98, S. 2).

6.3.        6.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2.  Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der Lohn, den Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 2 verdienten (LSE 2020 Tabelle TA1, Position 47). Dem kann gefolgt werden. Bei einem Monatslohn von Fr. 4'702.-- resultiert daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein Jahreslohn von Fr. 58’822.-- (Fr. 4'702.-- : 40 x 41.7 x 12).

6.4.        6.4.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 98, S. 2). Die Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 9 der Replik) greifen ins Leere.

6.4.2.  Frauen, die im Jahr 2020 Arbeiten auf dem Kompetenzniveau 1 verrichteten, erzielten einen Monatslohn von Fr. 4‘276.--. Nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf 41.7 Wochenstunden ergibt sich als Basis ein Jahreslohn von Fr. 53'493.-- resp. – unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – von Fr. 26'746.-- (vgl. auch S 21 ff. der Beschwerde und S. 9 der Replik).

6.5.        6.5.1.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).

6.5.2.  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für das Leiden als solches einen Abzug von 5 % vorgenommen. Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 der Beschwerde) lässt sich ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % (vgl. dazu S. 21 f. der Beschwerde und S. 10 ff. der Replik) nicht rechtfertigen.

6.5.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Die Gewährung eines 5%igen Abzuges für das Leiden lässt sich daher angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bemängeln. Im Übrigen würde sich auch bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Abzuges am Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

6.5.4.  Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht zwar tatsächlich hervor, dass der Lohn von Frauen ohne Kaderfunktion im Vergleich zum (massgebenden) Gesamtdurchschnitt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.5.) geringer ausfällt, nämlich um ganze 8.4 % (Fr. 4’927.-- resp. Fr. 5'381.--), wenn es sich – wie vorliegend – um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung der Kategorie C (vgl. dazu IV-Akte 1, S. 7; IV-Akte 22, S. 10 und IV-Akte 72, S. 68) handelt. Andererseits gilt es aber zu beachten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 % bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 gar um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Da weitere grundsätzlich abzugsberechtigende Faktoren - vorliegend nicht auszumachen sind, bleibt es bei der 5%igen leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.-- (Fr. 26'746.-- x 0.95). Bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Abzuges ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40 (Fr. 26'746.-- x 0.9), was sich jedoch – wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt – auf das Ergebnis nicht auswirken würde.

6.6.        Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 58'822.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.-- resultiert somit im erwerblichen Bereich eine Einbusse von (gerundet) 57 % und (nach Gewichtung) ein IV-Grad von 34.2 % (57 % x 0.6). Würde das Valideneinkommen von Fr. 58'822.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40 verglichen, resultierte eine Einbusse von 59 % und damit ein IV-Grad von 35.4 % (59 % x 0.60).

7.              

7.1.        Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde am 3. Dezember 2020 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Anlässlich dieser wurde eine Beeinträchtigung von insgesamt (gerundet) 10 % festgestellt (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Diese ergab sich aus einer Behinderung im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege von 6 % (Ziff. 5.2), einer Behinderung von 2.25 % bei der Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 5.4) und einer Behinderung von 2 % bei der Betreuung der Kinder (Ziff. 5.5).

7.2.        7.2.1.  Auf diesen Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 42) kann abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

7.2.2.  Die Richtigkeit der im Abklärungsbericht angenommene 10%ige Beeinträchtigung wurde denn auch durch das Gutachten der H____ AG (IV-Akte 71) bestätigt. So wurde – der psychiatrischen Beurteilung folgend (vgl. S. 38 des Gutachtens) – klargestellt, es bestünden eher geringe Einschränkungen. Teilweise würden diese mit Ängsten begründet. Dies sei vor dem Hintergrund der vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen plausibel. Es würden aber auch Einschränkungen beschrieben, denen gemäss der Explorandin eine somatische Ursache zugrunde liege. So sei etwa laut Explorandin das Bödenaufziehen und Staubsaugen nicht mehr möglich. Gemäss aktuellen somatischen Gutachten gebe es dafür aber keinen somatischen Hintergrund (vgl. S. 11 des Gutachtens [Gesamtbeurteilung]). So wurde insbesondere auch im neurologischen Teilgutachten explizit festgehalten, im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Dezember 2020 sei eine Einschränkung von 10 % angenommen worden; eine neurologische Ursache hierfür bestehe nicht (vgl. S. 72 des Gutachtens). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde dargetan, die im Abklärungsbericht angenommene Einschränkung sei nicht nachvollziehbar. Denn es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung am Bewegungsapparat. Somatisch bedingte Funktionsstörungen bestünden keine (vgl. S. 52 des Gutachtens).

7.2.3.  Die Beschwerdeführerin erachtet in sämtlichen Bereichen eine (höhere) Einschränkung als gegeben (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So lässt sich eine Einschränkung aus somatischen Gründen – gemäss den plausiblen und beweiskräftigen gutachterlichen Feststellungen – nicht begründen (vgl. insb. Erwägung 7.2.2. hiervor). Mangels somatischer Einschränkungen kann daher nicht unbesehen auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen (geltend gemachte Beeinträchtigungen) abgestellt werden. Auch wurde im rheumatologischen Teilgutachten unter dem Titel "benötigte Hilfen im Haushalt und Alltag" als Aussage der Beschwerdeführerin sinngemäss festgehalten, der Haushalt werde von ihr erledigt (vgl. S. 44 des Gutachtens). Die gleiche Aussage findet sich im Ergebnis auch im internistischen Teilgutachten (vgl. S. 57 des Gutachtens). Im neurologischen Teilgutachten wurde – davon abweichend – als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie erledige das Nötigste. Bad und WC versuche sie zu reinigen. Das Saubermachen von Küche und Wohnzimmer würde mehr ihr Mann übernehmen. Die Grundreinigung erledige ihre Schwester (vgl. S. 69 des Gutachtens). Anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Schwester erledige die gründliche Küchenreinigung. Der Ehemann helfe unterstützend bei kleinen und mittelschweren Hausarbeiten mit (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Dies vermag aber die Richtigkeit der Haushaltsabklärung nicht infrage zu stellen; denn aus organischer Hinsicht lässt sich die geltend gemachte Einschränkung und damit auch die Inanspruchnahme von Fremdhilfe letztlich nicht begründen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass auch die vom Ehemann verlangte Mithilfe im Haushalt als zumutbar erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab selber anlässlich der Haushaltsabklärung an, ihr Ehemann bedürfe keine Betreuung im eigentlichen Sinne (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. November 2022 (IV-Akte 83) verwiesen werden. Darin wurde zutreffend klargestellt, dem Ehemann würden keine weiteren Tätigkeiten, als diejenigen Tätigkeiten, welche er ohnehin ausführt, zugemutet (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gesundheitszustand ihres Ehemannes sei ausser Acht gelassen worden (vgl. insb. S. 6 der Replik; siehe auch S. 16 der Beschwerde), ist daher nicht zu hören.

7.2.4.  Bei einer 10%igen Beeinträchtigung im Haushalt ergibt sich somit – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 4 % (10 % x 0.4).

7.3.        Bei einem IV-Grad von 34.2 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erwägung 6.6. hiervor) und einem IV-Grad von 4 % im Haushalt resultiert somit ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 38.2 %. Die Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Leidensabzuges führte zu einem IV Grad von 35.4 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erwägung 6.6. hiervor) und einem ebenfalls rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4 %.

7.4.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 98) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

8.              

8.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.        Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

8.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: