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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.81
Verfügung vom 9. Juni 2023
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Rentenanspruch zu Recht verneint
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1985, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren im Juli 2009 und im März 2015). Sie besuchte in der Schweiz die Schule und absolvierte eine zweijährige Lehre als Schuhverkäuferin (vgl. IV-Akte 1). In der darauffolgenden Zeit war sie an diversen Orten im Verkauf tätig. Ab dem 27. September 2010 bis zum 29. Dezember 2010 arbeitete sie 100 % als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 38). Im August 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme (insb. einer schwergradigen Depression) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (darunter u.a. das Gutachten von Dr. C____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2011; IV-Akte 4, S. 5 ff.). Darüber hinaus forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2011; IV-Akte 7). Am 3. Oktober 2011 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 10). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Verlaufsbericht vom 3. April 2012 ein (vgl. IV-Akte 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 21).
b) Von Dezember 2013 bis Mai 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Von Juni bis August 2014 war sie 60 % in dieser Funktion tätig. Ab September 2014 arbeitete sie 50 % als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft. Im März 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. Im Dezember 2015 endete die Anstellung im Schuhgeschäft (vgl. IV-Akte 22).
c) Am 18. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 22). Am 11. August 2020 äusserte sich Dr. E____, Psychiatrie und Psychotherapie, zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 9. September 2020 Stellung zu ihren Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Akte 39). Am 3. Dezember 2020 klärte die IV-Stelle die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. IV-Akte 42). Dr. E____ nahm am 15. Januar 2021 nochmals Stellung zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 47). Dr. F____, FMH Innere Medizin, äusserte sich seinerseits mit Bericht vom 13. März 2021 (vgl. IV-Akte 40). In der Zeit vom 8. März 2021 bis zum 5. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. die Stellungnahme vom 14. Februar 2022; IV-Akte 60). In der Zeit vom 17. Mai 2022 bis zum 25. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 71, S. 86 ff.). Am 28. Mai 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin in einem Brief an den für die psychiatrische Begutachtung vorgesehenen Gutachter (vgl. IV-Akte 71, S. 81 f.). Im Juni und Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der H____ AG begutachtet. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 19. August 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 71). Der RAD äusserte sich dazu am 31. August 2022 (vgl. IV-Akte 73).
d) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. September 2022 die Ablehnung eines Rentenanspruches bei einem in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelten IV-Grad von 37 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 74). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 78). In der Folge bezog der Abklärungsdienst am 7. November 2022 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 83). Am 2. Dezember 2022 äusserte sich auch Dr. E____ (vgl. IV-Akte 85, S. 2 f.). Dr. I____ liess sich dazu am 11. April 2023 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte 91). Nach Einholung des Berichtes der Neurologie J____ vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 92, S. 2 ff.) und einer weiteren Einschätzung von Dr. I____ (vgl. IV-Akte 96) erliess die IV-Stelle am 9. Juni 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 98).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. Juni 2023 aufzuheben. (2.) Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen ab 1. Dezember 2020 zuzusprechen, zumindest jedoch eine Viertelsrente; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Sinne der Verfahrensanträge (5.) und (6.) und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter dem Titel "Verfahrensanträge" wird Folgendes beantragt: (4.) Es seien die sie betreffenden beizuziehen. (5.) Es sei eine erneute Abklärung betreffend die Invalidität im Haushalt vorzunehmen. (6.) Nach Eingang des eingeholten Abklärungsberichtes Haushalt gemäss (5.) sei – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine ergänzende psychiatrische Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit zu veranlassen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober 2023 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 3. November 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.5.2. Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 (IV-Akte 83) wies die Aussendienstmitarbeiterin nochmals darauf hin, die Versicherte sei in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2015 in einem 50%-Pensum tätig gewesen. Ausserdem habe sie angegeben, mit der Betreuung des an einem Hirntumor erkrankten Ehemannes seit Mai 2009 befasst zu sein. Anlässlich des Abklärungsgespräches im Dezember 2020 habe sie geltend gemacht, dass sie eine Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit in Anbetracht ihrer familiären Situation nicht einschätzen könne. Sie könne sich einzig eine Tätigkeit als Pflegehilfe an zwei Nächten pro Woche (Wochenende) vorstellen. Des Weiteren machte die Aussendienstmitarbeiterin erneut geltend, die Versicherte habe nach 2011 nur gelegentlich gearbeitet bzw. sei arbeitslos gewesen, obgleich sie arbeitsfähig gewesen sei. Demzufolge sei der Erwerbsstatus der Versicherten mit 40 % festgelegt worden. Daran könne festgehalten werden.
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen. Es bestünden Fähigkeitsstörungen im Mini-lCF-APP in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Kompetenz und Wissensanwendung, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten dargetan, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin zwei bis drei Stunden täglich anwesend sein. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit daher 70 %. Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, gelte es Folgendes zu bemerken: Die letzte rechtsgültige Verfügung datiere vom 19. Juni 2012. Danach bestehe eine lange Dokumentationslücke bis 2020, was die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der letzten rechtsgültigen Verfügung sehr stark erschwere. Gemäss Auftrag der IV-Stelle ist der Arbeitsfähigkeitsverlauf aber zumindest seit Dezember 2019 zu beurteilen. Der Psychiater Dr. E____ habe in seinem Bericht vom 11. August 2020 mitgeteilt, dass sich die Explorandin seit Januar 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es werde geschätzt, dass ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Dabei sei es seither (Ausnahme: Zeiten der stationären Therapien in der Klinik G____) geblieben. Die psychische Situation im Januar 2020 dürfte sich nicht wesentlich von der psychischen Situation im Dezember 2019 unterschieden haben. Dafür gebe es keine Hinweise. Es werde daher geschätzt, dass ab Dezember 2019 weitgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Während der beiden stationären Behandlungen in der Klinik G____ (8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich gänzlich aufgehoben gewesen (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.3.4. Optimal geeignet sei eine rein sachbezogene (kein Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Wegen der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge seien insbesondere Tätigkeiten nicht geeignet, die hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden. Die Explorandin sollte eher für sich allein arbeiten können. Es sollte nur wenig Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen oder Vorgesetzten bestehen. Tätigkeiten, die einen Bezug zu Gewalt hätten (z.B. Security), seien nicht möglich. Wegen der Epilepsie sollte auf folgende Arbeiten verzichtet werden: Arbeiten in ungeschützten Höhen (auf Gerüsten und Leitern), an unfall- bzw. verletzungsträchtigen Maschinen. Ebenfalls sollte die Arbeit Folgendes nicht beinhalten: Nachtschichten, Schwimmen, alleinige Verantwortung für schutzbefohlene Personen, Personentransfers oder sonstiger motorisierter Strassenverkehr (ohnehin kein Führerausweis vorliegend). Aufgrund des Tremors in der rechten Hand seien feinmotorische Tätigkeiten ungeeignet, ebenso Arbeiten, bei denen über einen längeren Zeitraum am Stück handschriftlich geschrieben werden müsste (vgl. S. 7 und S. 9 des Gutachtens). In einer derartigen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 4.25 Stunden (50 %) möglich. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht. Was den Verlauf angehe, so gelte dasselbe wie in Bezug auf die bisherige Tätigkeit, aber mit einer 20 % höheren Arbeitsfähigkeit. Während der stationären Behandlungen in der Klinik G____ (8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben gewesen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.4.3. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ ist schliesslich auch klarzustellen, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Auch ist in Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Exploration zu bemerken, dass diese grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin unterliegt. So kommt denn auch der Dauer einer Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2.). Es gibt nunmehr keine Hinweise darauf, dass Dr. K____ die Begutachtung nicht lege artis vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 85, S. 2 ff.) nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich den schlüssigen Überlegungen von Dr. L____, c/o RAD (Stellungnahme vom 29. März 2023; IV-Akte 90), gefolgt werden.
6.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der Lohn, den Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 2 verdienten (LSE 2020 Tabelle TA1, Position 47). Dem kann gefolgt werden. Bei einem Monatslohn von Fr. 4'702.-- resultiert daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein Jahreslohn von Fr. 58’822.-- (Fr. 4'702.-- : 40 x 41.7 x 12).
6.4.2. Frauen, die im Jahr 2020 Arbeiten auf dem Kompetenzniveau 1 verrichteten, erzielten einen Monatslohn von Fr. 4‘276.--. Nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf 41.7 Wochenstunden ergibt sich als Basis ein Jahreslohn von Fr. 53'493.-- resp. – unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – von Fr. 26'746.-- (vgl. auch S 21 ff. der Beschwerde und S. 9 der Replik).
6.5.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für das Leiden als solches einen Abzug von 5 % vorgenommen. Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 der Beschwerde) lässt sich ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % (vgl. dazu S. 21 f. der Beschwerde und S. 10 ff. der Replik) nicht rechtfertigen.
6.5.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Die Gewährung eines 5%igen Abzuges für das Leiden lässt sich daher angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bemängeln. Im Übrigen würde sich auch bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Abzuges am Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
6.5.4. Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht zwar tatsächlich hervor, dass der Lohn von Frauen ohne Kaderfunktion im Vergleich zum (massgebenden) Gesamtdurchschnitt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.5.) geringer ausfällt, nämlich um ganze 8.4 % (Fr. 4’927.-- resp. Fr. 5'381.--), wenn es sich – wie vorliegend – um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung der Kategorie C (vgl. dazu IV-Akte 1, S. 7; IV-Akte 22, S. 10 und IV-Akte 72, S. 68) handelt. Andererseits gilt es aber zu beachten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 % bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 gar um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Da weitere – grundsätzlich abzugsberechtigende Faktoren –- vorliegend nicht auszumachen sind, bleibt es bei der 5%igen leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.-- (Fr. 26'746.-- x 0.95). Bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Abzuges ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40 (Fr. 26'746.-- x 0.9), was sich jedoch – wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt – auf das Ergebnis nicht auswirken würde.
7.2.2. Die Richtigkeit der im Abklärungsbericht angenommene 10%ige Beeinträchtigung wurde denn auch durch das Gutachten der H____ AG (IV-Akte 71) bestätigt. So wurde – der psychiatrischen Beurteilung folgend (vgl. S. 38 des Gutachtens) – klargestellt, es bestünden eher geringe Einschränkungen. Teilweise würden diese mit Ängsten begründet. Dies sei vor dem Hintergrund der vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen plausibel. Es würden aber auch Einschränkungen beschrieben, denen gemäss der Explorandin eine somatische Ursache zugrunde liege. So sei etwa laut Explorandin das Bödenaufziehen und Staubsaugen nicht mehr möglich. Gemäss aktuellen somatischen Gutachten gebe es dafür aber keinen somatischen Hintergrund (vgl. S. 11 des Gutachtens [Gesamtbeurteilung]). So wurde insbesondere auch im neurologischen Teilgutachten explizit festgehalten, im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Dezember 2020 sei eine Einschränkung von 10 % angenommen worden; eine neurologische Ursache hierfür bestehe nicht (vgl. S. 72 des Gutachtens). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde dargetan, die im Abklärungsbericht angenommene Einschränkung sei nicht nachvollziehbar. Denn es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung am Bewegungsapparat. Somatisch bedingte Funktionsstörungen bestünden keine (vgl. S. 52 des Gutachtens).
7.2.3. Die Beschwerdeführerin erachtet in sämtlichen Bereichen eine (höhere) Einschränkung als gegeben (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So lässt sich eine Einschränkung aus somatischen Gründen – gemäss den plausiblen und beweiskräftigen gutachterlichen Feststellungen – nicht begründen (vgl. insb. Erwägung 7.2.2. hiervor). Mangels somatischer Einschränkungen kann daher nicht unbesehen auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen (geltend gemachte Beeinträchtigungen) abgestellt werden. Auch wurde im rheumatologischen Teilgutachten unter dem Titel "benötigte Hilfen im Haushalt und Alltag" als Aussage der Beschwerdeführerin sinngemäss festgehalten, der Haushalt werde von ihr erledigt (vgl. S. 44 des Gutachtens). Die gleiche Aussage findet sich im Ergebnis auch im internistischen Teilgutachten (vgl. S. 57 des Gutachtens). Im neurologischen Teilgutachten wurde – davon abweichend – als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie erledige das Nötigste. Bad und WC versuche sie zu reinigen. Das Saubermachen von Küche und Wohnzimmer würde mehr ihr Mann übernehmen. Die Grundreinigung erledige ihre Schwester (vgl. S. 69 des Gutachtens). Anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Schwester erledige die gründliche Küchenreinigung. Der Ehemann helfe unterstützend bei kleinen und mittelschweren Hausarbeiten mit (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Dies vermag aber die Richtigkeit der Haushaltsabklärung nicht infrage zu stellen; denn aus organischer Hinsicht lässt sich die geltend gemachte Einschränkung und damit auch die Inanspruchnahme von Fremdhilfe letztlich nicht begründen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass auch die vom Ehemann verlangte Mithilfe im Haushalt als zumutbar erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab selber anlässlich der Haushaltsabklärung an, ihr Ehemann bedürfe keine Betreuung im eigentlichen Sinne (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. November 2022 (IV-Akte 83) verwiesen werden. Darin wurde zutreffend klargestellt, dem Ehemann würden keine weiteren Tätigkeiten, als diejenigen Tätigkeiten, welche er ohnehin ausführt, zugemutet (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gesundheitszustand ihres Ehemannes sei ausser Acht gelassen worden (vgl. insb. S. 6 der Replik; siehe auch S. 16 der Beschwerde), ist daher nicht zu hören.
7.2.4. Bei einer 10%igen Beeinträchtigung im Haushalt ergibt sich somit – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 4 % (10 % x 0.4).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen