Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.82

Verfügung vom 3. Juli 2023

Auf den Haushaltsabklärungsbericht kann abgestellt werden

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 2020 unter Angabe einer Angst- und Panikstörung, eines Pseudotumors cerebri sowie eines Tremors zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und gab eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei welcher eine Einschränkung von 40 % erhoben wurde (Abklärungsbericht vom 24. März 2021, IV-Akte 22). Zudem holte sie bei der Swiss Medical Assessment and Business-Center AG (nachfolgend SMAB AG) das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juni 2022 ein (IV-Akte 55). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 25. Juli 2022 Stellung (IV-Akte 62).

b)           Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 mit, dass sie beabsichtige, ihr ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 40 % zuzusprechen (IV-Akte 64). Die Beschwerdeführerin nahm am 1. November 2022 dazu Stellung und erhob sinngemäss Einwand (IV-Akte 66). Nachdem weitere medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden (IV-Akte 69, 70, 74, 75, 81, 87, 92) und der RAD erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte 94), erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 100).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 4. August 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In teilweiser Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 sei diese zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das Attest von Dr. med. C____, FMH Neurologie, vom 21. Juli 2023 (BB 4), ein.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. August 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 31. August 2023 resp. Duplik vom 15. September 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 5. Oktober 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Betätigungsvergleiches ermittelten IV-Grades von 40 % (IV-Akte 100). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 22), das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 1. Juni 2022 (IV-Akte 55) sowie die Einschätzungen des RAD vom 25. Juli 2022 (IV-Akte 62), vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 72) sowie vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 94).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, dass im Haushaltsabklärungsbericht vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) von einer zu tiefen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung ausgegangen werde. Richtigerweise sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 60 % gegeben, womit in jedem Fall Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2020 bestehe. Die Beschwerdeführerin verweist dabei im Wesentlichen auf das Attest von Dr. med. C____ vom 21. Juli 2023 (BB 4).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, der Abklärungsbericht vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) entspreche den von der Rechtsprechung definierten Anforderungen und entspreche auch dem Gutachten der SMAB AG vom 1. Juni 2022 (IV-Akte 55).

2.4.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Juli 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2020 zugesprochen wurde.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies –wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie die Beschwerdeführerin – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2.          Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.          4.1.1 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen. Praxisgemäss ist für die Bemessung der Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1).

4.1.2   Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1).

4.1.3   Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28, 31 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.

4.1.4   Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art.  7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.

4.1.5   In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2023 (IV-Akte 100) wurde der Status der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 85) auf eine Tätigkeit im Aufgabenbereich von 100 % und eine Erwerbstätigkeit von 0 % im Gesundheitsfall festgelegt worden.

4.1.6   Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden heute keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. IV-Akte 22 S. 2). Diese Aussage wurde von der Beschwerdeführerin auch unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 23). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung weder im Vorbescheidverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Einschätzung der Abklärungsperson betreffend den hypothetischen Erwerbsstatus deckt sich auch mit der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin. Diese ist gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) seit Juli 1998 Hausfrau und ist gemäss den ärztlichen Befragungen im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die SMAB AG vom 1. Juni 2022 seit dem Jahr 1999 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (vgl. Gutachten der SMAB AG, IV-Akte 55 S. 34, 46, 89). Entsprechendes lässt sich ferner dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin entnehmen (IV-Akte 6).

4.1.7   Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert und den Invaliditätsgrad nach der Methode des Betätigungsvergleiches erhoben hat. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 40%-igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht.

 

4.2.           

4.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Feststellung, dass die invaliditätsbedingte Einschränkung der Beschwerdegegnerin bei der Haushaltsführung 40 % betrage, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 24. März 2023 (IV-Akte 22).

4.2.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 62 f. E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2.).

4.2.3   Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; 133 V 450, 468 E. 11.1.1).

4.2.4   Bei der am 16. März 2021 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 30 % in der Haushaltsaufgabe «Ernährung» erhoben, da die Beschwerdeführerin gewisse Aufgaben nur noch eingeschränkt (z. B. Backen, Pfanne heben und ableeren, Sugo herstellen) oder nur noch sehr langsam ausführen könne (z. B. Rüsten, Geschirrspüler ausräumen). Daraus ergebe sich – bei einem Anteil des Bereiches «Ernährung» von 40 % – ein IV-Grad von 12 % (IV-Akte 22 S. 4). Auch im Aufgabenbereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung», der mit 20 % gewichtet wurde, wurde eine Einschränkung von 25 % erkannt, da die Beschwerdeführerin gewisse Tätigkeiten aufgrund des Tremors nur sehr langsam (z. B. Betten frisch beziehen, Böden staubsaugen), nicht mehr (z. B. auf eine Leiter steigen) oder nur im Beisein ihres Mannes (z. B. zum Tierarzt gehen) erledigen könne. Dies ergebe einen IV-Grad von 5 % (IV-Akte 22 S. 5). Im Aufgabenbereich «Einkauf und weitere Besorgungen» attestierte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 80 %, da das Einkaufen und Gänge auf Ämter, zur Post oder Bank nur in Begleitung ihres Mannes möglich seien. Bei einer Gewichtung von 10 % ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 8 % (IV-Akte 22 S. 5). Im Aufgabenbereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 65 % anerkannt, da die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlassen könne und somit beim Transport der Wäsche und beim Einfüllen der Waschmaschine im Keller auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen sei. Auch das Umfüllen der Wäsche in den Tumbler und die Vornahme von Flickarbeiten müssten von ihrem Mann übernommen werden. Der Invaliditätsgrad im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege», der eine Gewichtung von 20 % erhielt, lag somit gemäss der Abklärungsperson bei 13 % (IV-Akte 22 S. 5). Betreffend den Aufgabenbereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», der zu 10 % gewichtet wurde, bestehe gemäss dem Abklärungsbericht schliesslich eine Einschränkung von 15 %, weil die Beschwerdeführerin nur in Begleitung ihres Mannes an Elterngesprächen teilnehmen könne. Dies ergebe einen IV-Grad von 1.5 %. Insgesamt ergebe dies eine invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Haushaltsführung von total 40 %.

4.2.4   Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die invaliditätsbedingten Einschränkungen in den Aufgabenbereichen «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung», «Wäsche und Kleiderpflege» höher einzuschätzen seien. Als Begründung ihres Standpunkts führt sie die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen nochmals in eigenen Worten auf (Beschwerde, Rz. 3). Sie kommt dabei zum Schluss, dass jeweils höhere Einschränkungsgrade angebracht seien, nämlich 80 % für den Bereich «Ernährung», 50 % für den Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» und 80 % für den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege».

4.2.5   Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht die Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson liegen keine vor, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde. Insbesondere was diejenigen Haushaltstätigkeiten angeht, welche die Beschwerdeführerin nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen könne, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise mitberücksichtigt, dass hierfür die Mithilfe von Familienangehörigen (in casu des Ehemanns sowie des Sohnes der Beschwerdeführerin) in Anspruch genommen werden müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 6; BGE 133 V 504 E. 4.2). Gleiches gilt bezüglich solcher Aufgaben im Haushalt, für deren Erledigung die Beschwerdeführerin aus weiteren Gründen die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch nehmen müsse, etwa weil diese aufgrund ihrer Tremors eingeschränkt sei oder da diese die Wohnung wegen ihrer Panikattacken nicht verlassen könne. Mit der in ihrer Duplik vom 31. August 2023 geäusserten Rüge, dass die Mithilfe des Ehemanns nicht bei der Einschätzung der Einschränkungen bei der Haushaltsführung mitberücksichtigt werden könne, da dieser selber eine IV-Rente bezieht, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Invaliditätsbemessung zu Recht mitberücksichtigt, dass bei im Haushalt tätigen Personen die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.3; BGE 133 V 504 E. 4.2). Dem beweiskräftigen Abklärungsbericht lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass die Haushaltstätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen ist, diesem aufgrund seiner eigenen invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht zumutbar sind.

4.3.           

4.3.1   Geht eine versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit nach und ist diese – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – ausschliesslich im Haushalt tätig, stellt die fachlich qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt dar. In solchen Fällen bedarf es nicht zusätzlich einer ärztlichen Person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E. 4.2.2).

4.3.2   Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin gleichwohl zusätzlich bei der SMAB AG eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben, welches das Ergebnis der Haushaltsabklärung bestätigt hat. In der Konsensbeurteilung des Gutachtens der SMAB AG vom 1. Juni 2022 wurde namentlich festgehalten, dass zusammenfassend fachübergreifend nur wenige präzise definierbare Einschränkungen vorliegen würden. Das augenscheinliche Hauptproblem sei, dass die Versicherte psychiatrisch bedingt grundsätzlich nicht ausser Haus arbeiten könne. Diesem Umstand werde bereits im Auftrag insofern Rechnung getragen, als eine Tätigkeit a priori als Hausfrau beurteilt werden sollte, die demnach bereits als adaptiert gelte. In dieser Tätigkeit liege eine Einschränkung des Rendements aus fachübergreifender, jedoch in der Ausprägung vorwiegend neurologischer, Sicht vor. Diese ergebe sich durch die nicht vorhersehbare Dumping-Problematik und den Tremor. Die Einschränkungen (quantitativ 40 %), die in der Haushaltsabklärung erhoben worden seien, seien somit nachvollziehbar aus fachübergreifender Sicht (vgl. Gutachten der SMAB AG, IV Akte 55 S. 9).

4.3.3   Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellung infrage stellen könnten. Dass das Gutachten der SMAB AG vom 1. Juni 2022 die Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllt (vgl. dazu BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c), wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde, S. 3 ff.).

4.3.4   Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Attest von Dr. med. C____ vom 21. Juli 2023 (BB 4), die von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt in der Höhe von mindestens 60 % ausgeht. So stimmen die von Dr. med. C____ festgehaltenen Beschreibungen der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushaltsbereich weitestgehend mit denjenigen im Abklärungsbericht überein. Während Dr. med. C____ abweichend festhielt, die Beschwerdeführerin könne schwere Putzarbeiten nicht durchführen und keine Wäsche aufhängen (BB 4, S. 2), gab die Beschwerdeführerin demgegenüber an, ihr sei das feuchte Aufziehen der Böden, das Putzen der Fenster auf der Innenseite sowie die gründliche Reinigung des Backofens, des Kühlschranks sowie des Tiefkühlers möglich. Ferner sei ihr das Aufhängen der Wäsche auf einen Windelständer möglich (Abklärungsbericht vom 24. März 2021, IV-Akte 22 S. 5). Was die Differenz betreffend die Vornahme von schweren Putzarbeiten angeht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass im beweiskräftigen neurologischen Teilgutachten der SMAB AG, welches zum selben Ergebnis betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich wie der Abklärungsbericht kommt, mitberücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin «lediglich einfache und wenig kraftaufwendige Tätigkeiten» vornehmen könne (IV-Akte 55 S. 64).

Auch der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie, vom 18. April 2023 (IV-Akte 92) enthält keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Gutachtens der SMAB AG sprechen würden (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Bezüglich des Arztberichtes von Dr. med. D____ gilt es zu bemerken, dass die darin aufgeführten Diagnosen, Beschwerden und Befunde den Gutachtern des SMAB AG bereits bekannt waren und von diesen im Wesentlichen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt wurden. Im Übrigen ist sowohl bezüglich des Berichts von Dr. med. C____ wie auch desjenigen von Dr. med. D____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.5   Zusammenfassend geht die Beschwerdegegnerin daher zu Recht von einer 40%-igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus. Damit hat diese ab 1. Dezember 2020 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung) Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Verfügung vom 3. Juli 2023 erweist sich daher als korrekt.

5.                

5.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

5.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein reduziertes Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) als angemessen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: