|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 5.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P.
Kaderli
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.82
Verfügung vom 3. Juli 2023
Auf den Haushaltsabklärungsbericht
kann abgestellt werden
Tatsachen
I.
a)
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 2020 unter
Angabe einer Angst- und Panikstörung, eines Pseudotumors cerebri sowie eines
Tremors zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und gab
eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei welcher eine Einschränkung von
40 % erhoben wurde (Abklärungsbericht vom 24. März 2021, IV-Akte 22).
Zudem holte sie bei der Swiss Medical Assessment and Business-Center AG
(nachfolgend SMAB AG) das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juni 2022 ein
(IV-Akte 55). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 25.
Juli 2022 Stellung (IV-Akte 62).
b)
Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 mit, dass sie
beabsichtige, ihr ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 40 %
zuzusprechen (IV-Akte 64). Die Beschwerdeführerin nahm am 1. November 2022
dazu Stellung und erhob sinngemäss Einwand (IV-Akte 66). Nachdem weitere
medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden (IV-Akte
69, 70, 74, 75, 81, 87, 92) und der RAD erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte
94), erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2023 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 100).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. August 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In teilweiser
Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 sei diese zu
verurteilen, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 mindestens eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das Attest von Dr.
med. C____, FMH Neurologie, vom 21. Juli 2023 (BB 4), ein.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.
August 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 31. August 2023 resp. Duplik vom 15.
September 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 5. Oktober 2023 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der
angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode
des Betätigungsvergleiches ermittelten IV-Grades von 40 % (IV-Akte 100). Sie
stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24.
März 2021 (IV-Akte 22), das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 1. Juni
2022 (IV-Akte 55) sowie die Einschätzungen des RAD vom 25. Juli 2022 (IV-Akte
62), vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 72) sowie vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 94).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, dass im Haushaltsabklärungsbericht
vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) von einer zu tiefen Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung ausgegangen werde. Richtigerweise
sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 60 % gegeben,
womit in jedem Fall Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2020
bestehe. Die Beschwerdeführerin verweist dabei im Wesentlichen auf das Attest
von Dr. med. C____ vom 21. Juli 2023 (BB 4).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, der
Abklärungsbericht vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) entspreche den von der
Rechtsprechung definierten Anforderungen und entspreche auch dem Gutachten der
SMAB AG vom 1. Juni 2022 (IV-Akte 55).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin zu Recht
mit Verfügung vom 3. Juli 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2020
zugesprochen wurde.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies –wie im vorliegenden Fall – zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und – wie die Beschwerdeführerin – die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des
Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind.
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar
2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
4.1.1 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ist die Methode der
Invaliditätsbemessung zu bestimmen. Praxisgemäss ist für die Bemessung der
Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die
die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben
würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28, 30
E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1).
4.1.2 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, ob eine
versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Diese – stets hypothetische
– Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund
objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in
ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen
entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der
objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011
vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Massgebend sind die Verhältnisse, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I
28, 30 f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1).
4.1.3 Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese
Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28, 31 E. 2.4; Urteil des
Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
4.1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss
anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung
[Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als
Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen
Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen.
4.1.5 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2023
(IV-Akte 100) wurde der Status der Beschwerdeführerin gestützt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 85) auf eine
Tätigkeit im Aufgabenbereich von 100 % und eine Erwerbstätigkeit von
0 % im Gesundheitsfall festgelegt worden.
4.1.6 Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 24. März
2021 (IV-Akte 22) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin
ohne Gesundheitsschaden heute keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl.
IV-Akte 22 S. 2). Diese Aussage wurde von der Beschwerdeführerin auch
unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 23). Die Beschwerdeführerin bestreitet
diese Feststellung weder im Vorbescheidverfahren noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren. Die Einschätzung der Abklärungsperson betreffend den hypothetischen
Erwerbsstatus deckt sich auch mit der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin.
Diese ist gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 22)
seit Juli 1998 Hausfrau und ist gemäss den ärztlichen Befragungen im Rahmen der
Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die SMAB AG vom 1. Juni 2022 seit dem
Jahr 1999 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (vgl. Gutachten
der SMAB AG, IV-Akte 55 S. 34, 46, 89). Entsprechendes lässt sich ferner dem
IK-Auszug der Beschwerdeführerin entnehmen (IV-Akte 6).
4.1.7 Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht als 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert und
den Invaliditätsgrad nach der Methode des Betätigungsvergleiches erhoben hat. Zu
prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 40%-igen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht.
4.2.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Feststellung, dass die
invaliditätsbedingte Einschränkung der Beschwerdegegnerin bei der
Haushaltsführung 40 % betrage, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht
vom 24. März 2023 (IV-Akte 22).
4.2.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2
IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V
93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht
muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen
angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 62 f. E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4
mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2.).
4.2.3 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V
543, 546 f. E. 3.2.1; 133 V 450, 468 E. 11.1.1).
4.2.4 Bei der am 16. März 2021 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde
eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 30 % in der Haushaltsaufgabe
«Ernährung» erhoben, da die Beschwerdeführerin gewisse Aufgaben nur noch
eingeschränkt (z. B. Backen, Pfanne heben und ableeren, Sugo herstellen)
oder nur noch sehr langsam ausführen könne (z. B. Rüsten, Geschirrspüler
ausräumen). Daraus ergebe sich – bei einem Anteil des Bereiches «Ernährung» von
40 % – ein IV-Grad von 12 % (IV-Akte 22 S. 4). Auch im Aufgabenbereich
«Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung», der mit 20 % gewichtet wurde,
wurde eine Einschränkung von 25 % erkannt, da die Beschwerdeführerin
gewisse Tätigkeiten aufgrund des Tremors nur sehr langsam (z. B. Betten frisch
beziehen, Böden staubsaugen), nicht mehr (z. B. auf eine Leiter steigen)
oder nur im Beisein ihres Mannes (z. B. zum Tierarzt gehen) erledigen
könne. Dies ergebe einen IV-Grad von 5 % (IV-Akte 22 S. 5). Im Aufgabenbereich
«Einkauf und weitere Besorgungen» attestierte die Abklärungsperson eine
Einschränkung von 80 %, da das Einkaufen und Gänge auf Ämter, zur Post
oder Bank nur in Begleitung ihres Mannes möglich seien. Bei einer Gewichtung
von 10 % ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 8 % (IV-Akte 22 S. 5). Im
Aufgabenbereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde eine invaliditätsbedingte
Einschränkung von 65 % anerkannt, da die Beschwerdeführerin die Wohnung
nicht verlassen könne und somit beim Transport der Wäsche und beim Einfüllen
der Waschmaschine im Keller auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen sei. Auch das
Umfüllen der Wäsche in den Tumbler und die Vornahme von Flickarbeiten müssten
von ihrem Mann übernommen werden. Der Invaliditätsgrad im Bereich «Wäsche und
Kleiderpflege», der eine Gewichtung von 20 % erhielt, lag somit gemäss der
Abklärungsperson bei 13 % (IV-Akte 22 S. 5). Betreffend den Aufgabenbereich
«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», der zu 10 % gewichtet
wurde, bestehe gemäss dem Abklärungsbericht schliesslich eine Einschränkung von
15 %, weil die Beschwerdeführerin nur in Begleitung ihres Mannes an Elterngesprächen
teilnehmen könne. Dies ergebe einen IV-Grad von 1.5 %. Insgesamt ergebe dies
eine invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Haushaltsführung von total 40
%.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,
dass die invaliditätsbedingten Einschränkungen in den Aufgabenbereichen
«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung», «Wäsche und
Kleiderpflege» höher einzuschätzen seien. Als Begründung ihres Standpunkts
führt sie die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen in den einzelnen
Aufgabenbereichen nochmals in eigenen Worten auf (Beschwerde, Rz. 3). Sie kommt
dabei zum Schluss, dass jeweils höhere Einschränkungsgrade angebracht seien,
nämlich 80 % für den Bereich «Ernährung», 50 % für den Bereich
«Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» und 80 % für den Bereich
«Wäsche und Kleiderpflege».
4.2.5 Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der
Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom
1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht die Beweiskraft abzusprechen wäre.
Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson liegen keine vor,
welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen
invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen Gewichtung der
einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde. Insbesondere was diejenigen
Haushaltstätigkeiten angeht, welche die Beschwerdeführerin nur noch mühsam und
mit viel höherem Zeitaufwand erledigen könne, hat die Beschwerdegegnerin
richtigerweise mitberücksichtigt, dass hierfür die Mithilfe von
Familienangehörigen (in casu des Ehemanns sowie des Sohnes der
Beschwerdeführerin) in Anspruch genommen werden müsse (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 6; BGE 133 V 504 E. 4.2).
Gleiches gilt bezüglich solcher Aufgaben im Haushalt, für deren Erledigung die
Beschwerdeführerin aus weiteren Gründen die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch
nehmen müsse, etwa weil diese aufgrund ihrer Tremors eingeschränkt sei oder da
diese die Wohnung wegen ihrer Panikattacken nicht verlassen könne. Mit der in
ihrer Duplik vom 31. August 2023 geäusserten Rüge, dass die Mithilfe des
Ehemanns nicht bei der Einschätzung der Einschränkungen bei der
Haushaltsführung mitberücksichtigt werden könne, da dieser selber eine IV-Rente
bezieht, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Invaliditätsbemessung zu Recht
mitberücksichtigt, dass bei im Haushalt tätigen Personen die zu
berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil
8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.3; BGE 133 V 504 E. 4.2). Dem
beweiskräftigen Abklärungsbericht lassen sich keinerlei Anhaltspunkte
entnehmen, dass die Haushaltstätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin auf
die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen ist, diesem aufgrund seiner eigenen
invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht zumutbar sind.
4.3.
4.3.1 Geht eine versicherte Person keiner
Erwerbstätigkeit nach und ist diese – wie vorliegend die
Beschwerdeführerin – ausschliesslich im Haushalt tätig, stellt die fachlich
qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt dar. In solchen
Fällen bedarf es nicht zusätzlich einer ärztlichen Person, die sich zu den
einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15.
März 2022 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E.
4.2.2).
4.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin gleichwohl zusätzlich
bei der SMAB AG eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in
Auftrag gegeben, welches das Ergebnis der Haushaltsabklärung bestätigt hat. In
der Konsensbeurteilung des Gutachtens der SMAB AG vom 1. Juni 2022 wurde
namentlich festgehalten, dass zusammenfassend
fachübergreifend nur wenige präzise definierbare Einschränkungen vorliegen
würden. Das augenscheinliche Hauptproblem sei, dass die Versicherte
psychiatrisch bedingt grundsätzlich nicht ausser Haus arbeiten könne. Diesem
Umstand werde bereits im Auftrag insofern Rechnung getragen, als eine Tätigkeit
a priori als Hausfrau beurteilt werden sollte, die demnach bereits als
adaptiert gelte. In dieser Tätigkeit liege eine Einschränkung des Rendements
aus fachübergreifender, jedoch in der Ausprägung vorwiegend neurologischer,
Sicht vor. Diese ergebe sich durch die nicht vorhersehbare Dumping-Problematik
und den Tremor. Die Einschränkungen (quantitativ 40 %), die in der
Haushaltsabklärung erhoben worden seien, seien somit nachvollziehbar aus
fachübergreifender Sicht (vgl. Gutachten der SMAB AG, IV Akte 55 S. 9).
4.3.3 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Richtigkeit
dieser gutachterlichen Feststellung infrage stellen könnten. Dass das Gutachten
der SMAB AG vom 1. Juni 2022 die Beweisanforderungen an einen ärztlichen
Bericht erfüllt (vgl. dazu BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a;
122 V 157, 160 ff. E. 1c), wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht
infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde, S. 3 ff.).
4.3.4 Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag das von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Attest von Dr. med. C____ vom 21.
Juli 2023 (BB 4), die von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im
Haushalt in der Höhe von mindestens 60 % ausgeht. So stimmen die von Dr. med. C____
festgehaltenen Beschreibungen der invaliditätsbedingten Einschränkungen im
Haushaltsbereich weitestgehend mit denjenigen im Abklärungsbericht überein.
Während Dr. med. C____ abweichend festhielt, die Beschwerdeführerin könne schwere
Putzarbeiten nicht durchführen und keine Wäsche aufhängen (BB 4, S. 2), gab die
Beschwerdeführerin demgegenüber an, ihr sei das feuchte Aufziehen der Böden,
das Putzen der Fenster auf der Innenseite sowie die gründliche Reinigung des
Backofens, des Kühlschranks sowie des Tiefkühlers möglich. Ferner sei ihr das
Aufhängen der Wäsche auf einen Windelständer möglich (Abklärungsbericht vom
24. März 2021, IV-Akte 22 S. 5). Was die Differenz betreffend die Vornahme
von schweren Putzarbeiten angeht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass im
beweiskräftigen neurologischen Teilgutachten der SMAB AG, welches zum selben
Ergebnis betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich wie
der Abklärungsbericht kommt, mitberücksichtigt wurde, dass die
Beschwerdeführerin «lediglich einfache und wenig kraftaufwendige Tätigkeiten»
vornehmen könne (IV-Akte 55 S. 64).
Auch der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D____, FMH Allgemeine
Innere Medizin und Chirurgie, vom 18. April 2023 (IV-Akte 92) enthält keine
konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen
Gutachtens der SMAB AG sprechen würden (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V
465, 469 f. E. 4.4). Bezüglich des Arztberichtes von Dr. med. D____ gilt
es zu bemerken, dass die darin aufgeführten Diagnosen, Beschwerden und Befunde
den Gutachtern des SMAB AG bereits bekannt waren und von diesen im Wesentlichen
bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
mitberücksichtigt wurden. Im Übrigen ist sowohl bezüglich des Berichts von Dr.
med. C____ wie auch desjenigen von Dr. med. D____ der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.5 Zusammenfassend geht die Beschwerdegegnerin daher zu Recht von
einer 40%-igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus. Damit
hat diese ab 1. Dezember 2020 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung) Anspruch auf
eine Viertelsrente. Die Verfügung vom 3. Juli 2023 erweist sich daher als
korrekt.
5.
5.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall
rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein
reduziertes Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 192.50)
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____,
Advokat, ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50 Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: