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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. R. von Aarburg , Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.83
Verfügung vom 21. Juli 2023
Versicherungsexternes
psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Der 1997 geborene Beschwerdeführer meldete sich
erstmals im Juni 2015 aufgrund von Magenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge als
Schadenminderungsauflage mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. November
2016 zur Teilnahme an einer regelmässigen und intensiven Ernährungsberatung
(IV-Akte 48) und mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Teilnahme an einer
regelmässigen, störungsspezifischen und fachärztlichen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IV-Akte 96) verpflichtet. Nachdem
die in Form eines Aufbautrainings vom 19. Dezember 2016 bis 19. März 2017
gewährte Frühinterventionsmassnahme bei den B____ (vgl. Mitteilung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Januar 2017, IV-Akte 56; vgl. Zielvereinbarung vom
19. Dezember 2016, IV-Akte 53) absolviert worden war, musste die anschliessende
– ebenfalls bei den B____ durchgeführte – Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Arbeitstrainings (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21.
Februar 2017, IV-Akte 69) per 21. Juni 2017 abgebrochen und mit Verfügung vom
7. November 2017 (IV-Akte 106) abgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer
für eine längere Zeit krankgeschrieben worden war (vgl. Protokoll
Krisengespräch FI vom 6. Juni 2017, IV-Akte 90) und sich nicht arbeitsfähig
gefühlt hatte (vgl. Abschlussprotokoll FI vom 11. September 2017, IV-Akte 104).
Ein weiteres, bei der C____ vorgesehenes Arbeitstraining (vgl. Schreiben der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. August 2017, IV-Akte 99) wurde nicht durchgeführt.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 13.
Februar 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an, worin er
darauf verwies, dass er unter Depressionen leide (IV-Akte 115). Die
Beschwerdegegnerin trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
120) mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 126) nicht auf das
Leistungsbegehren ein, da sich ihrer Ansicht nach die medizinische Situation
des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hatte. Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte, S. 3) wurde mit Urteil der
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Oktober 2019 – dem
Antrag der Beschwerdegegnerin folgend – gutgeheissen (vgl. IV-Akte 134). Dem
Beschwerdeführer wurden in der Folge Integrationsmassnahmen in Form einer
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 22. April
2020, IV-Akte 145) zugesprochen, woraufhin dieser vom 25. Mai 2020 bis 24.
August 2020 ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2020,
IV-Akte 148 und Zielvereinbarung vom 22. Mai 2020, IV-Akte 147) und vom 25.
August 2020 bis 24. November 2020 ein Aufbautraining bei der Stiftung D____
absolvierte (vgl. Mitteilung vom 2. September 2020, IV-Akte 157 und
Zielvereinbarung vom 1. September 2020, IV-Akte 158). Nachdem das
Aufbautraining bei der Stiftung D____ vom 25. November 2020 bis 24. Februar
2021 verlängert worden war (Mitteilung vom 25. November 2020, IV-Akte 170 und
Zielvereinbarung vom 24. November 2020, IV-Akte 171), wurde dieses aufgrund von
gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers in eine
Vorbereitungsmassnahme umgewandelt. Diese dauerte vom 25. Februar 2021 bis
24. Mai 2021 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2021, IV-Akte 189 und
Zielvereinbarung vom 18. Februar 2021, IV-Akte 187).
c) In der Folge wurden dem Beschwerdeführer berufliche
Massnahmen in Form einer beruflichen Abklärung vom 25. Mai 2021 bis 24. Juli
2021 zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 28. Mai 2021, IV-Akte 203 und
Zielvereinbarung vom 26. Mai 2021, IV-Akte 204). Da der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen zahlreiche Absenzen aufwies, wurden die Eingliederungsmassnahmen
mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin beendet. In
Bezug auf den Rentenanspruch wurde eine separate Verfügung in Aussicht gestellt
(IV-Akte 224).
d) Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin auf Empfehlung
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 30. März 2022, IV-Akte 230)
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag (Gutachten
Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251). Auf Ersuchen von
Dr. med. E____ (Mail vom 17. August 2022, IV-Akte 237) liess die
Beschwerdegegnerin ferner eine neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers
bei lic. phil. F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie lic. phil.
G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, durchführen (vgl. Mitteilung
von 26. August 2022, IV-Akte 238 und Bericht neuropsychologische Abklärung vom
24. September 2022, IV-Akte 245). Nachdem der RAD um Stellungnahme zum
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ ersucht worden war (Bericht des
RAD vom 27. März 2023, IV-Akte 255), stellte sie dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 13. April 2023 die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem
1. August 2019 in Aussicht (IV-Akte 256), gegen den der Beschwerdeführer
innert der 30-tägigen Frist keinen Einwand erhob (vgl. Mail der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2023, IV-Akte 262). Die Beschwerdegegnerin
sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eine Viertelsrente
ab August 2019 zu (IV-Akte 269).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. August 2023 respektive
Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023 wird beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 21. Juli 2023
aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung
auszurichten. Zudem verlangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September
2023, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
b) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13.
September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Oktober
2023 sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
e) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1.
November 2023 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur
Beurteilung vorgelegt.
III.
Am 6. Dezember 2023 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der
angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2023 ab dem 1. August 2019 eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 40 % (IV-Akte 269).
Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023
(IV-Akte 251 S. 3 ff.), den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic.
phil. F____ und lic. phil. G____ vom 24. September 2022 (IV-Akte 245)
sowie die Einschätzung des RAD vom 27. März 2023 (IV-Akte 255).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, dass die
Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im psychiatrische Gutachten von Dr.
med. E____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166) zu hoch sei. Es bestehe
ein Anspruch auf eine halbe Rente, da der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 %
belastbar bzw. arbeitsfähig sei (vgl. Beschwerde vom 11. August 2023 respektive
Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023; Replik vom 30. Oktober 2023).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zu Recht
mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. August 2019
zugesprochen wurde.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt
ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der
Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und – wie der Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten
dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts
9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind.
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
1. Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____
vom 13. Februar 2023 (IV-Akte 166) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend
zu prüfen.
4.2.
4.2.1. Dr. med. E____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten
vom 13. Februar 2023 beim Beschwerdeführer eine schizoide
Persönlichkeitsstörung (IV-Akte 251, S. 12). Da der Beschwerdeführer über keine
berufliche Ausbildung verfüge und keine angestammte Tätigkeit bestehe, welche
vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt worden sei, sei dessen
Arbeitsfähigkeit nach Ansicht des Gutachters in Bezug zum allgemeinen, freien
und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt zu beurteilen und auf 60 % zu schätzen
(volle Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 40% eingeschränkter
Leistung, vgl. Gutachten von Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251,
S. 16).
4.2.2. In einer leidensangepassten Tätigkeit, deren Belastungsprofil Tätigkeiten
mit geringen Anforderung an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit
umfasse, sei der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. med. E____ zu 100 %
arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 100 % Pensum mit um 0 %
eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. E____ vom 13. Februar
2023, IV-Akte 251, S. 16).
4.2.3. Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass die
Zumutbarkeitsprofile für die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 60 % in
einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, freien und ausgeglichenen 1. Arbeitsmarkt
wie auch die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung (Februar 2019) gelte (vgl.
Gutachten Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 18).
4.3.
4.3.1. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.5. hiervor). Daran ändert auch
das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei von einer mindestens
50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das Gutachten wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. E____ vom 13.
Februar 2023, IV-Akte 251, S. 4-6). Die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen
Anamnese (vgl. Gutachten Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte
251, S. 6 ff.). Die erhobenen Befunde werden im Kontext der bisherigen beruflichen
Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Jahren 2016 und 2017
sowie 2020 und 2021 durchgeführten beruflichen Massnahmen, gewürdigt (vgl. Gutachten
Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 10 f.). Schliesslich ist
die Beurteilung der Ressourcen und Defizite des Beschwerdeführers anhand der
funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-App einleuchtend (Gutachten
Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 14 f.)
sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet (Gutachten Dr. med. E____ vom
13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 16). Die Einschätzungen von Dr. med. E____
decken sich im Wesentlichen auch mit den grundsätzlich positiven Leistungsbewertungen,
die der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen in den Jahren
2016 und 2017 von den B____ (vgl. Standortgespräch vom 6. April 2017, IV-Akte
78) sowie in den Jahren 2020 und 2021 von der Stiftung D____ (vgl. definitiver
Bericht AIP plus vom 22. Juli 2020, IV-Akte 154 S. 4 f., Standortgespräch BB
vom 10. November 2020, IV-Akte 169, Standortgespräch BB vom 26. Januar 2021,
IV-Akte 181 und definitiver Bericht AIP plus vom 26. April 2020, IV-Akte 201 S.
3 ff.) erhalten hatte. Zudem ist festzuhalten, dass auch gemäss der schlüssigen
neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. F____ und lic. phil. G____
vom 24. September 2022 beim Beschwerdeführer aus rein neuropsychologische
Sicht leistungsmässig keine Einschränkungen in einer ungelernten oder schulbildungsentsprechenden
Tätigkeit bestehen (vgl. Bericht neuropsychologische Abklärung vom 24.
September 2022, IV-Akte 245 S. 6).
4.3.2. Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 11. August 2023 und
Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023) – die Beurteilung des behandelnden
Psychiaters Dr. med. H____. Zwar hat Dr. med. H____ der
Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung – mit Ausnahme von diversen
Arztzeugnissen (vgl. IV-Akte 116, IV-Akte 182, IV-Akte 216) und einer
ärztlichen Behandlungsbestätigung (IV-Akte 123) – keine Berichte zukommen
lassen (vgl. 1. Mahnung vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 138, 2. Mahnung vom 7.
Januar 2020, IV-Akte 139, Anfrage des RAD vom 29. März 2022, IV-Akte 230
und Bericht des RAD vom 17. Mai 2017, IV-Akte 95). Den Akten können jedoch
anderweitige Stellungnahmen von Dr. med. H____ zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers entnommen werden. So teilte Dr. med. H____ der
Beschwerdegegnerin im Rahmen einer telefonischen Auskunft mit, dass sich eine
Verbesserung des Befindens des Beschwerdeführers abzeichne und diesem zu Beginn
einer erneuten beruflichen Massnahme ein Pensum von 50 % zumutbar sei (vgl.
Gesprächsnotiz mit Dr. med. H____ vom 26. Juli 2017, IV-Akte 97). In der
schriftlichen Behandlungsbestätigung vom 31. Mai 2019 führte Dr. med. H____ wiederum
aus, dass der Beschwerdeführer keine Zustandsverschlechterung ausweise und sich
vor dem Hintergrund der Trennung seiner Eltern und der Möglichkeit, zusammen
mit seinem Vater und seinem Bruder wohnen zu können, eine deutlich
alltagsrelavante affektive Beruhigung zeige, von welcher der Beschwerdeführer
profitieren könne (vgl. IV-Akte 123). In Anbetracht der Umstände, dass Dr. med.
H____ über einen Zeitraum von zwei Jahren wiederholt eine Besserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers attestierte und die von ihm
eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (vgl. Beschwerde vom
11. August 2023 und Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023) nur leicht
von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 60 % abweicht,
vermögen weder die in den Akten vorliegenden und noch weitere Berichte von
Dr. med. H____ konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens
von Dr. med. E____ zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021
vom 3. März 2022 E. 4.1; vgl. E. 3.6 hiervor). Zudem ist festzuhalten,
dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr, welcher der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sich ohnehin nicht mit den
grundsätzlich positiven Leistungsbewertungen deckt, die der Beschwerdeführer im
Rahmen der beruflichen Massnahmen in den Jahren 2016 und 2017 sowie in den
Jahren 2020 und 2021 erhalten hatte (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Im Übrigen
ist bezüglich des Berichts von Dr. med. H____ der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.3. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer schliesslich aus seiner Rüge, er sei nur ein einziges Mal für
knapp eine Stunde bei Dr. med. E____ gewesen (Replik vom 30. Oktober
2023). Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt einer
medizinischen Erhebung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung
ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und
im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 4.3.1.
hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018
E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).
4.3.4. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____
abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich
ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 60% in Bezug auf eine Tätigkeit im allgemeinen, freien und
ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen. Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 60 %-igen Restarbeitsfähigkeit
verhält.
5.
5.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
5.2.
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei zog sie zur Berechnung des
Valideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für
Statistik des Jahres 2018 bei. Sie stellte auf die Tabelle TA1, Totalwert,
Männer, Kompetenzniveau 1, ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9 % bezifferte sie das Valideneinkommen
mit Fr. 68'377.--. Auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin
die LSE 2018 bei, wobei sie ebenfalls auf die Tabelle TA, Totalwert, Männer,
Kompetenzniveau 1 abstellte. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung
bis 2019 von 0.9 % legte sie das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, freien
und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt auf Fr. 41'026.-- fest. Einen leidensbedingten
Abzug gewährte sie nicht, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien und die
übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorliegen würden. Nach der Gegenüberstellung
der Vergleichseinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin einen
Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % und sprach dem Beschwerdeführer einen
Anspruch auf eine Viertelsrente ab August 2019 zu (IV-Akte 269).
5.3.
5.3.1. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich
ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt der
Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat und über keine
Berufsausbildung verfügt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die
Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1, (monatlich Fr. 5'417.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2021 von 0.9 %, der
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022
vom 23. Februar 2023 E. 7.1).
5.3.2. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen
erzielt hatte, hat die Beschwerdegegnerin auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens
richtigerweise auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, (monatlich
Fr. 5'417.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2021 von 0.9 %, der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020
abgestellt (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 und E. 9.2.3-E.9.3, 143 V 295
E. 2.2). Das von Dr. med. E____ festgehaltene Belastungsprofil der angepassten
Tätigkeit umfasst zahlreiche Einschränkungen (vgl. Gutachten Dr. med. E____
vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 16), die es als fraglich erscheinen
lassen, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit vorhanden
sei oder diese nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts
9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1). Da die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit vorliegend nicht
ohne Weiteres zu bejahen ist, hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise das
Invalideneinkommen anhand der 60 %-igen Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt und nicht basierend
auf die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit berechnet.
5.4.
Sind – wie vorliegend – Validen- und Invalideneinkommen ausgehend
vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322
E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» im
Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein
rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2,
nicht publ. in: BGE 148 V 321; Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1
mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2022 vom 4. August 2023
E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer keinen
leidensbedingten Abzug gewährt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden
Merkmale beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien (Verfügung vom 21. Juli 2023,
IV-Akte 269, S. 5). Dies trifft vorliegend zu und ist folglich nicht zu
beanstanden. Der Invaliditätsgrad beträgt somit – gleich wie der Grad der
Arbeitsunfähigkeit – vorliegend 40 %.
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer korrekterweise mit Verfügung vom 21. Juli 2023 basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 40 % ab August 2019 (nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Februar 2019 [vgl. IV-Akte
115]; vgl. E. 3.3. hiervor) eine Viertelsrente zugesprochen hat.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die
ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: