|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 14. August 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Carole Held, Advokatur Held, Lohweg 10, Postfach, 4018 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.84
Verfügung vom 9. Juni 2023
Rückwirkende Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsgutachten
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer stammt aus […] und lebt seit 1991 in der Schweiz. Er arbeitete nach der Einreise insbesondere als Maurer und Bauarbeiter (Anmeldung, IV-Akte 1, S. 4, Fragebogen Arbeitgeber der Firma B____ vom 6. Mai 2003, IV-Akte 6) sowie als Verkäufer (Fragebogen Arbeitgeber der C____ vom September 2003, IV-Akte 12).
b) Im Jahr 2002 nahm der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 21). Am 3. April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach der Einholung medizinischer Berichte und Auskünfte der ehemaligen Arbeitgebenden, verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2003, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-Akte 13). Anschliessend war er weiterhin selbständigerwerbend (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 21).
c) Am 9. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer Toxikomanie unter erfolgreicher Therapie sowie einer Beeinträchtigung des rechten Knies erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 19). Im Laufe ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 29. November 2018, IV-Akte 48, und rheumatologisches Verlaufsgutachten vom 29. April 2019, IV-Akte 49). Im Wesentlichen gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Es seien ihm sowohl die angestammten Tätigkeiten als auch jede andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem Pensum von 75 % zumutbar. Damit würden die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (IV-Akte 52). Trotz dem vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2019 dagegen erhobenen Einwand (IV-Akte 53), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 55).
d) Mit einem Schreiben vom 30. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung seines physischen und psychischen Gesundheitszustands erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung. Diese wurde mittels Zufallsprinzips der [...] MEDAS F____ (nachfolgend: MEDAS F____), zugeteilt (vgl. E-Mail vom 23. September 2021, IV-Akte 77). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt, in einer Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten vom 9. März 2022, IV-Akte 94, S. 14 f.). Basierend darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 29. März 2022 einen Vorbescheid. Mit diesem stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 98). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 14. April 2022, IV-Akte 99, vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2023, IV-Akte 115). Nach einer Nachfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 7. Juni 2023, IV-Akte 117) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 119).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2023 sei aufzuheben und (2) es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente rückwirkend ab April 2021 auszurichten. (3) Eventualiter sei zur abschliessenden Klärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Gericht ein Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Dezember 2023 und Duplik vom 21. Dezember 2023 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Carole Held, Rechtsanwältin, und gewährt ihm die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
a) Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Februar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Mit Verfügung vom 5. März 2024 informiert die Präsidentin die Parteien darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 28. Februar 2024 ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben werde.
c) Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juni 2024 teilt die Präsidentin den Parteien mit, dass die H____ (nachfolgend: H____ Begutachtung) mit der Begutachtung beauftragt werde.
d) Die Beschwerdegegnerin teilt dem Gericht mit Eingabe vom 10. Juni 2024 mit, dass sie keine Einwände habe. Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Stellungnahme zur Gutachtensvergabe ein.
e) Das psychiatrisch/neuropsychologische Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Februar 2025 geht am 24. Februar 2025 beim Gericht ein. Die Präsidentin lässt dieses den Parteien zur Stellungnahme zukommen (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2025).
f) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 6. März 2025 zum Gerichtsgutachten vernehmen, ohne neue Anträge zu stellen.
g) Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2025, (1) es sei für die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im laufenden IV-Beschwerdeverfahren auf das Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Februar 2025 abzustellen und (2) es sei ihm zur Festlegung seines Rentenanspruchs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren und ihm eine entsprechende Rente rückwirkend per spätestens Mai 2023 zuzusprechen.
h) Mit Eingabe vom 11. August 2025 bittet der Beschwerdeführer um Zustellung eines Vorabdispositivs im Anschluss an die Urteilsberatung.
V.
Am 14. August 2025 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
3.5.3 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter und Gutachterinnen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer Sachen (Velos, Motorräder, elektronische Geräte) gekauft, repariert und wieder verkauft habe, aus orthopädischer-rheumatologischer Sicht zu 25 % und aus ophthalmologischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Aus Sicht der übrigen an der Begutachtung beteiligten Disziplinen bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung. Somit schlossen sie aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dazu verwiesen sie auf das seitens des orthopädischen-rheumatologischen und ophthalmologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Akte 94, S. 14). Der orthopädische Gutachter wies darauf hin, dass bei einer optimal angepassten Tätigkeit sämtliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt werden könnten (IV-Akte 94, S. 97). Die ophthalmologische Gutachterin hielt fest, dass nur Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit als optimal angepasst gälten (IV-Akte 94, S. 139).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärten sie, aus polydisziplinärer Sicht könne medizinisch-theoretisch angenommen werden, dass die aktuell ausgewiesene Versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen seit Januar 2020 bestehe. Aufgrund der von ihnen selbst zum aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erscheine ihnen die echtzeitlich vorgenommenen und von den Gutachtern als wesentlich erachteten Beurteilungen als plausibel (IV-Akte 94, S. 14 f.).
4.1.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass auf die Teilgutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 94, S. 54 ff.), Orthopädie und Rheumaotologie (IV-Akte 94, S. 76 ff.), Neurologie (IV-Akte 94, S. 104 ff.) und Ophthalmologie (IV-Akte 94, S. 124 ff.) abgestellt werden kann. Diese erfüllen die rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.4.). Anders verhält es sich jedoch mit der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 94, S. 143 ff.).
4.1.3 Das psychiatrische Teilgutachten von pract. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 31. Januar 2022 erfüllt wohl formal die meisten der Beweistauglichkeitsvoraussetzungen für ein Gutachten (vgl. E. 3.4.). Allerdings bestehen, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer vorliegender medizinischer Berichte, Zweifel an seiner Beweistauglichkeit.
4.1.4 Für den Zeitraum seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Oktober 2020 und der Begutachtung durch die MEDAS F____ im Dezember 2021 und Januar 2022 (vgl. Gutachten vom 9. März 2022, IV-Akte 94, S. 5) liegen kaum Berichte behandelnder Ärzte oder Ärztinnen vor. Der Hausarzt Dr. med. K____, FMH Allgemeine Medizin, machte allerdings schon damals deutlich, dass er von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dies begründete er mit einer Inkonstanz und einer Impulskontrollstörung (vgl. Bericht vom 2. Mai 2021, IV-Akte 68, S. 2 f., sowie sein E-Mail vom 30. März 2021, IV-Akte 67). Wenige Monate nach der Begutachtung stellte M.Sc. L____, Klinische Psychologin, aufgrund einer Testung eine mindestens leichte kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers fest und erklärte, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2022, IV-Akte 115, S. 11 f.). Auch Dr. med. M____, FMH Psychiatrie, nannte in seinen Diagnosen nun eine kognitive Beeinträchtigung nach langjährigem multiplen Substanzkonsum (F19.72; F19.74). Ausserdem stellte er die Diagnosen Soziale Phobie (F40.1), spezifische Phobien (F40.2) sowie Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) (vgl. Schreiben vom 3 August 2022, IV-Akte 115, S. 8 ff., vgl. auch sein Schreiben vom 5. August 2022, IV-Akte 106, S. 2).
Basierend auf Untersuchungen im Februar 2023 stellte sodann die Memory Clinic I____ eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit reduzierter Belastbarkeit fest, welche sie im Zusammenhang mit den übrigen von ihr gestellten Diagnosen (mittelschweres Schlafapnoesyndrom, St. n. Polytoxikomanie, depressive Stimmungslage und chronische Schmerzen) sah (vgl. Untersuchungsbericht vom 24. April 2023, IV-Akte 111). Die behandelnde Psychologin L____ hielt daran fest, dass von einer PTBS ausgegangen werden müsse und sprach davon, dass sich die Diagnose einer double depression erhärtet habe. Bei dieser komme es neben einer Dysthymie zusätzlich zu einer überlagerten depressiven Episode, die dann zeitlich limitiert sei. Mit Abklingen dieser zusätzlichen Depression bleibe jedoch die Dysthymie, sodass keine Rückkehr in die Normalität möglich sei (vgl. Berichte vom 31. Mai 2023, IV-Akte 115, S. 14 f., und vom 9. August 2023, Beschwerdebeilage [BB] 4). Der behandelnde Psychiater Dr. med. M____ machte im Weiteren wiederholt deutlich, dass er mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS F____ nicht einverstanden sei. Dabei wies er primär darauf hin, dass die von der Memory Clinic I____ festgestellten kognitiven Defizite zu wenig berücksichtigt und ein PTBS zu Unrecht verneint worden seien (vgl. Bericht vom 10. August 2023, BB 5, und vom 29. November 2023, Replikbeilage).
4.1.5 Das Bild, welches sich allein aus den Berichten der abklärenden und behandelnden Ärzte und Psychologinnen und Psychologen ergibt, weicht deutlich ab von jenem, welches von pract. med. J____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten gezeichnet wurde. Die Diskrepanz zwischen einer deutlichen Einschränkung gemäss den teilweise ausführlichen und begründeten Berichten der Behandelnden und seiner gutachterlichen Einschätzung ist erheblich. Dass es ihm nicht möglich war, dazu Stellung zu nehmen, weil die meisten dieser Berichte erst nach der Begutachtung erstellt worden waren, ändert nichts daran, dass sie zu erheblichen Zweifeln an seinem psychiatrischen Teilgutachten führen. Da das psychiatrische Teilgutachten somit in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist, ist ein Gerichtsgutachten zur Klärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angezeigt. Die Diskrepanzen beziehen sich nicht nur auf die rein psychiatrische Beurteilung, sondern insbesondere auch auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine kognitive Beeinträchtigung vorliegt – was auch von pract. med. J____ als möglich erachtet, jedoch nicht weiter abgeklärt wurde (vgl. IV-Akte 94, S. 158). Deswegen muss das Gerichtsgutachten unter psychiatrischer und neuropsychologischer Beteiligung erstellt werden.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führen die Gutachterin und die Gutachter aus, anamnestischen Angaben zufolge bestünden die psychischen Beschwerden seit der Entgiftung und der Substitution der Opiatabhängigkeit. Eine subdepressive Verstimmung bestehe nach anamnestischen Angaben schon seit ca. 2012. Diese allein habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei wegen ihrer geringen Symptomatik auch lange klinisch nicht in Erscheinung getreten. Eine über eine Dysthymie hinausgehende depressive Störung sei erstmals im Bericht der Psychologin L____ vom 31. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 115, S. 14 f.) angeführt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die double depression, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, spätestens seit Mai 2023 bestehe. Bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zeigten sich erste in diese Richtung weisenden Befunde im bidisziplinären Gutachten vom 29. April 2019 (vgl. IV-Akte 49). Darin sei allerdings nachvollziehbarerweise von einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Im Gutachten der MEDAS F____ vom 9. März 2022 (vgl. IV-Akte 94) sei eine Störung aus dem Bereich F45 als «grundsätzlich denkbar» erachtet, aber nicht weiter diskutiert worden. Zwischenzeitlich sei die Schmerzstörung so weit verstärkt, dass sie sich nun klar diagnostizieren lasse. Rückblickend dürfte sie bereits ca. 2019 begonnen haben. Die PTSD (bzw. PTBS) scheine schon recht lange, wohl am ehesten schon seit der Jugendzeit zu bestehen. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über lange Zeit im Sinne der Vermeidung einfach niemandem davon berichtet habe. Auch scheine ihm in der Vergangenheit zunächst über viele Jahre bis 2016 der Heroinkonsum, dann für eine Übergangszeit nach Heroinabstinenz, der Mischkonsum von Benzodiazepinen und Alkohol und zum Schluss ausschliesslich der gesteigerte Konsum von Alkohol bei der Verdrängung geholfen zu haben. Noch Anfang 2022 hätten sich Anzeichen für den übermässigen Alkoholkonsum gezeigt (die Gutachterin und die Gutachter der H____ Begutachtung verweisen dafür auf das Gutachten der MEDAS F____). Erst nachdem der Beschwerdeführer den Konsum bei reduzierter Subutexdosis sistiert habe, habe sich die Störung demaskiert. Das erste Mal dokumentiert worden sei sie im Bericht der behandelnden Psychologin L____ vom 28. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 115, S. 11 f.). Eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung sei erstmals in der neuropsychologischen Untersuchung der Memory Clinic I____ vom 24. April 2023 festgestellt worden (vgl. IV-Akte 111). Es sei eher unwahrscheinlich, dass seit dieser Untersuchung eine klinisch signifikante Veränderung eingetreten sei.
Die Gutachterin und die Gutachter gehen davon aus, dass das Vollbild der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen spätestens seit Mai 2023 vorgelegen habe. Im Mai 2023 habe die Psychologin L____ in ihrem Bericht angeführt, dass nach herabsetzen der Substanzen, die dem Konsum zugrundeliegende psychische Belastung und Störung ersichtlicher sei. Es bestehe eine depressive Verstimmung in unterschiedlichen Ausprägungen. Und zusätzlich bestehe eine Dysthymie, so dass die Diagnose einer double depression zu stellen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Verlauf von 2019 bis 05/2023 sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu quantifizieren. Es sei davon auszugehen, dass es in dieser Zeit zu einer langsamen, schleichenden Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei. Rückblickend könne der 2019 erfolgten gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. Das heutige, die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende psychische Zustandsbild habe sich erst im Verlauf entwickelt und demaskiert. Anlässlich der gutachterlichen Beurteilung von 2022 sei die psychische Symptomatik noch nicht in dem Ausmass erkennbar gewesen, wie sie sich heute darstelle, obschon das Nicht-Stellen einer psychiatrischen Diagnose aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar erschiene und auch von den Behandlern zeitnah kritisiert worden sei.
Im April 2022 habe der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung bei der Psychologin L____ begonnen, welcher ein vertrauensvoller therapeutischer Zugang zum Beschwerdeführer gelungen sei. Hinzu sei gekommen, dass mit Sistieren des Alkoholkonsums dessen «schützende» Wirkung entfallen sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals über massive Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend gesprochen. Mit dieser neu zu stellenden Diagnose einer PTBS erscheine die gesamte Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers in einem anderen, nun nachvollziehbaren Licht. So könnten z.B. sein Drogen- und Alkoholkonsum als Kompensations- und Abwehrmechanismen gewertet werden. Entsprechend sei es im Februar 2022 gutachterlich nicht möglich gewesen, das Gesamtbild der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu erfassen. Dies sei – wie dargelegt – erst im Verlauf gelungen. Im Mai 2023 sei das Gesamtbild erstmals vollumfänglich beschrieben worden. Seit mindestens Mai 2023 bestehe die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zu den Behandlern, die dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, schlossen die Gutachterinnen und Gutachter der H____ Begutachtung darauf, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Zur Begründung gaben sie an, dass die affektive Störung trotz der Diagnose einer double depression im Längsschnitt eine eher moderate Symptomatik habe und der Beschwerdeführer bezüglich der PTSD und der Schmerzstörung aufgrund der vorhandenen Ressourcen bis zu einem gewissen Masse in der Lage sei, die Symptomatik zu kontrollieren und sich dadurch eine zumindest teilweise Funktionalität im Alltag zu erhalten (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, S. 10 f.).
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Sämtliche Rechtsschriften bis zur Duplik wurden vorliegend im Jahr 2023 verfasst. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Gerichtsbegutachtung fällt vollumfänglich in die Jahre 2024 und 2025. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 500.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 40.50) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2023 eine Invalidenrente von 66 % auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 17'516.30 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'350.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 500.00 (Fr. 40.50).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen