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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.85
Verfügung vom 19. Juli 2023
Rente
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier in den
Jahren 1987, 1989, 1994 und 2001 geborenen Kindern, arbeitete bis April 2015
als Reinigungskraft (IK-Auszug vom 16. November 2018, IV-Akte 8, S. 2, IV-Akte
23, S. 4 sowie IV-Akte 2). Am 7. November 2018 meldete sie sich unter dem
Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Nach Einholung eines IK-Auszugs
(IV-Akte 8) gab die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. November 2018 bekannt,
aufgrund der Gesamtsituation als Hausfrau und Mutter seien zurzeit keine
Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Die Frühintervention werde abgeschlossen
und der Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Akte 9). Daraufhin nahm die
IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und führte am
28. Mai 2019 eine Haushaltsabklärung durch. Dabei stellte die Fachperson
Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 9 %
im Haushalt beschäftigt und zu 91 % erwerbstätig. Im Haushalt wäre die
Beschwerdeführerin zu 9.5 % eingeschränkt (IV-Akte 23). Ferner gab die
IV-Stelle bei der C____ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag,
welches am 9. Juni 2020 erstattet wurde (vgl. C____-Gutachten vom 9. Juni 2020,
IV-Akte 51). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu
den Akten (vgl. u.a. IV-Akten 55, 58 und 60), aus denen hervorging, dass die
Beschwerdeführerin unter anderem an einer koronaren 1-Gefässerkrankung leidet.
Am 5. Februar 2021 wurde eine Stentimplantation durchgeführt (IV-Akte 60, S.
2). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD) am 3. März 2021 und
18. Januar 2022 (IV-Akten 61 und 73) beauftragte die IV-Stelle die C____ erneut
mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Kardiologie und
Psychiatrie (IV-Akte 79). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C____-Gutachten
vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 85) und die RAD-Beurteilung vom 16. November 2022
(IV-Akte 87) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 an,
die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von rund 10 % keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente (IV-Akte 89). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einwand vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 97). Nach Rückfrage
bei der Fachperson Abklärungsdienst (IV-Akte 101) und dem RAD (IV-Akten 102 und
104) erliess die IV-Stelle am 27. April 2023 einen neuen Vorbescheid. Darin
errechnete sie ab Mai 2019 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von rund 10 % und ab Januar 2020 in Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
12 % (IV-Akte 105). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023
Einwand und verwies auf ihr Schreiben vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 107). Nach
Rückfrage bei der Fachperson Renten (IV-Akte 109) erliess die IV-Stelle am 19.
Juli 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 111).
II.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie,
der Beschwerdeführerin seien in Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2023 ab
Mai 2019 Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei
die IV-Stelle zu verurteilen, weitere rheumatologische und psychiatrische
Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Advokat D____, ersucht.
Mit Eingabe vom 29. August 2023 reicht die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht des behandelnden Neurologen, Prof. Dr. med. E____ vom 19. Juni
2023, einen Arztbericht des behandelnden Kardiologen Prof. Dr. F____ vom 11.
Juli 2023, einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ vom
22. August 2023 sowie eine Medikamentenliste ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien verzichten mit Eingaben vom 17. November und 8.
Dezember 2023 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 21.
September 2023 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit
Advokat D____, Basel.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2024 die Urteilsberatung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die IV-Stelle einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei auf die polydisziplinären C____-Gutachten vom 9. Juni
2020 und 25. Oktober 2022. Danach sei die Beschwerdeführerin seit Jahren
ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus spezialärztlicher
Sicht seien ihr angepasste Tätigkeiten mit einem Pensum von 90 % möglich. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle nach Ablauf der Wartefrist im Mai 2019
zur Berechnung des Invaliditätsgrads die gemischte Bemessungsmethode angewandt.
Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu
91 % erwerbstätig und zu 9 % im Haushalt beschäftigt, wobei im Haushalt eine
Einschränkung von 9.5 % bestehe. Dies ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von rund 10 %. Ab Januar 2020 hat die IV-Stelle mittels der
Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
12 % berechnet und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 111).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die vorliegende
Verfügung betreffend Rente sei zu früh erfolgt. Es seien zunächst berufliche
Eingliederungsmassnahmen angezeigt und zu prüfen. Weiter stellt die
Beschwerdeführerin die Methode der Invaliditätsbemessung in Frage. Es sei der
Einkommensvergleich und nicht die gemischte Methode zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an zu 100 %
erwerbstätig sein wollen und auch das Alter der Kinder lasse keine anderen
Schlüsse zu. Ferner könne auf die C____-Gutachten nicht abgestellt werden. So
kämen die behandelnden psychiatrischen Ärzte zu gegenteiligen Schlüssen,
weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass der C____-Gutachter mittels der
durchgeführten Testung – trotz der glaubhaften Schmerzen der Beschwerdeführerin
– bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit keinerlei Einschränkungen
festgestellt habe. Im Hinblick auf die Schilderungen der behandelnden Ärzte
werde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren und einer Dysthymie dem gesundheitlichen Zustand der
Beschwerdeführerin nicht gerecht. Weiter würden sich die IV-Akten als nicht
vollständig erweisen, fehle es doch an einem Bericht des aktuell behandelnden
Psychiaters Dr. G____. Auch in somatischer Hinsicht vermöge das C____-Gutachten
nicht zu überzeugen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine Progression der
degenerativen Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden.
Es lägen demnach objektive rheumatologische Befunde vor, welche einen Teil der
Schmerzen begründbar machten und einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin haben könnten. Die Schmerzen seien vom rheumatologischen
Gutachter vollständig ausgeklammert worden. Insgesamt ergebe sich, dass die
bisherigen medizinischen Abklärungen unvollständig und weitere vorzunehmen
seien, hätten sich die Gutachter des C____ nicht eingehend mit allen
Einschränkungen – insbesondere mit den Diagnosen des derzeitigen Psychiaters –
befasst. Beim Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf den Bereich
Pflege, Kompetenzniveau 2 abzustellen, da die Beschwerdeführerin eine
Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert habe. Schliesslich sei der
Beschwerdeführerin aufgrund der diversen gesundheitlichen Probleme und des
erhöhten Pausenbedarfs ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren
(Beschwerde vom 18. August 2023).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 19. Juli
2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft
getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V
364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier
angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022.
Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei
Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach
beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2023 [8C_744/2022]
E. 2.2.).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist
die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Vorliegend hat sich IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden Verfügung
im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 9. Juni 2020 in
den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und
Neurologie (IV-Akte 51), das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Oktober
2022 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie (IV-Akte 85) und auf die
RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 gestützt (IV-Akte 89). Diese
medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit polydisziplinärem Gutachten vom 9. Juni 2020 erheben die Gutachter ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und chronische
Spannungskopfschmerzen sowie medikamenteninduzierte Kopfschmerzen als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und
psychischen Anteilen, Dysthymie, diffuse myotendinotische Verspannungen der
Glutealmuskulatur linksbetont, sowie des M. tensor fasciae latae und der
Tibialismuskulatur lateralseits in der linken Extremität ohne eindeutiges
organisches Substrat, leichtgradige Grosszehengrundgelenksarthrose, unklare
intermittierend schmerzhafte Kribbelparästhesien sowie Hypästhesie der linken
Körperhälfte seit etwa 2 Jahren sowie der rechten Körperhälfte seit etwa 2
Monaten und intermittierende Drehschwindelepisoden für wenige Sekunden unklarer
Ätiologie. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin in einem
Alterspflegeheim bestehe aufgrund der rheumatologisch bedingten objektivierbaren
Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit im Reinigungsdienst liessen sich qualitative Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit für das Tragen, Heben und Stossen von Lasten über 10 kg
begründen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht
mehr zuzumuten. Kein Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 10 kg. Auch sei
aufgrund rezidivierender Schwindelsymptome von einer Tätigkeit in
absturzgefährdeten Höhen abzusehen. Aufgrund der regelmässigen
Spannungskopfschmerzen, welche mit an hoher Wahrscheinlichkeit grenzender
Sicherheit zumindest anteilig schmerzmittelinduziert seien, bestehe eine
maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aufgrund des leicht
erhöhten Pausenbedarfs. Es gebe anhand der klinischen und radiomorphologischen
Befunde keine Anzeichen dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit je relevant eingeschränkt gewesen sei. Die angestammte Tätigkeit im
Reinigungsdienst sei aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nur mit
qualitativen Einschränkungen (und damit im Sinne einer adaptierten Tätigkeit)
möglich - diese sollten sich realistisch umsetzen lassen können. Diese
Einschätzung gelte ab Juni 2018. Die neurologisch attestierte 10%ige
Einschränkung aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik besteht seit Gutachtenszeitpunkt.
Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei auch rückwirkend keine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit seien die rheumatologische und die neurologische Beurteilung
führend (IV-Akte 51, S. 7-11).
Im polydisziplinären Gutachten vom 25. Oktober 2022 werden als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein intermittierendes
zervikovertebrales Schmerzsyndrom aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter ein chronisches Schmerzsyndrom mit
physischen und psychischen Anteilen, eine Dysthymie, eine koronare
Herzkrankheit, eine orthostatische Hypotonie, intermittierende Parästhesien
aller Extremitäten mit Betonung der linken Seite, chronischer
Spannungskopfschmerz, diffuse myotendinotische Verspannungen der
Glutealmuskulatur beidseits sowie des Musculus tensor fasciae latae und der
Tibialismuskulatur lateralseits in beiden unteren Extremitäten ohne eindeutiges
organisches Substrat, symptomatische Senk-/Spreizfüsse, unzureichende Vitamin
D-Spiegel sowie Nikotinabhängigkeit fest. Für die angestammte Tätigkeit als
Pflegehilfe in einem Altersheim bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst liessen sich nach wie vor nur
qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für das Tragen, Heben und
Stossen von Lasten über 10 kg begründen. Kein repetitives Bücken nach vorne,
aufgrund der muskulären Dysbalance, keine Überkopfarbeiten aufgrund
degenerativer Veränderungen der HWS. Möglich seien körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit des Hebens, Tragens oder Stossens
von Lasten über 10 kg. Keine Überkopfarbeiten und ohne repetitives Bücken nach
vorn. In adaptierter Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Unverändert
zu der gutachterlichen Beurteilung 2020 ergäben sich auch aktuell keine
Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten
Tätigkeit je relevant eingeschränkt gewesen sei. Gesamthaft sei der
Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine vollschichtige adaptierte
Tätigkeit möglich. Bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss
Beurteilung der Gutachter die rheumatologische Beurteilung führend, aus
neurologischer, kardiologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 85, S. 6f.). Die im
Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Mai 2019 festgestellte Einschränkung von 9.5
% erscheine aus medizinischer Hinsicht plausibel. Ungünstig seien für die
Beschwerdeführerin Überkopftätigkeiten und repetitives Bücken nach vorn, bei
entsprechenden Tätigkeiten werde sie von ihrer Tochter unterstützt. Die
attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erfolge in
Kenntnis der Aufgabenbereiche in einem Haushalt (IV-Akte 85, S. 8 – 11).
Mit Beurteilung vom 16. November 2022 hält der RAD-Arzt Dr.
med. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass das C____-Gutachten vom
25. Oktober 2022 gut strukturiert und umfassend sei. Alle wesentlichen
medizinischen Unterlagen würden von den Gutachtern zur Kenntnis genommen. Die
geklagten Beschwerden würden allesamt berücksichtigt und es seien diesbezüglich
allseitig fachärztliche Untersuchungen durchgeführt worden. Die Feststellungen
anderer beteiligter Ärzte seien mit den eigenen erhobenen Befunden verglichen
und diskutiert worden, die offenen Fragen seien vollständig und nachvollziehbar
beantwortet worden. Zwar seien die Standardindikatoren nicht Punkt für Punkt
abgearbeitet worden, es seien aber alle wesentlichen Standardindikatoren
ausreichend erfasst und diskutiert worden. Der RAD-Arzt empfiehlt, dass bei
nicht relevant verbessertem bzw. verschlechtertem Gesundheitszustand die im
Vorgutachten attestierte 90%-ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Reinigerin – unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen –
wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 7. November 2018 zu übernehmen
sei. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne als schlüssig
bezeichnet und zur Prüfung von IV-Ansprüchen wie des Rentenanspruchs verwendet
werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Der
Beschwerdeführerin sei eine volle Stundenzahl pro Tag zumutbar. Wegen eines
ehemals angenommenen leicht erhöhten Pausenbedarfs sei die Leistungsfähigkeit
um 10 % eingeschränkt. Weiterhin bestehe zumindest eine 90%-ige
Arbeitsfähigkeit bzw. 10%-ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein
Ganztagespensum (IV-Akte 87).
4.3.
Vorliegend kann auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 9. Juni
2020 (IV-Akte 51), das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte
85) und auf die RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 abgestellt werden
(IV-Akte 87). Die Gutachten entsprechen den bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweistaugliche Expertisen. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind
umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E.
4.1.). Die Beschwerdeführerin macht keine Einwendungen gegen die neurologischen
und kardiologischen Teilgutachten der C____. Diese sind mit Blick auf die
Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Umstritten sind hingegen die
psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten der C____-Expertise vom 9.
Juni 2020 und insbesondere vom 25. Oktober 2022. Die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin sind im Nachfolgenden genauer zu prüfen:
4.4.
Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, in rheumatologischer
Hinsicht sei eine Progression der degenerativen Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule zum Vorgutachten eingetreten und diese sowie die
diesbezüglichen Schmerzen seien vom rheumatologischen Gutachter vollständig
ausgeklammert worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der rheumatologische Experte
berichtet auf S. 87 des rheumatologischen Teilgutachtens, dass sich gegenüber
der Voruntersuchung vom 16. Dezember 2020 im Rahmen der ersten C____-Begutachtung
eine Progression der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule
ergeben habe. Dabei liessen sich jedoch keine klinischen Hinweise auf eine
zervikale Radikulopathie bzw. zervikale Myelopathie feststellen. Die
objektivierbaren Veränderungen der Halswirbelsäule führten zu einer
Einschränkung des Nackens für Überkopfarbeiten (IV-Akte 85, S. 87). Damit hat
sich der Gutachter mit der Progredienz der degenerativen Befunde befasst. Er
ist aber der Ansicht, dass diese keinen Einfluss auf das quantitative Ausmass
der Arbeitsfähigkeit hat. Jedoch sind gemäss dem Gutachter aufgrund des
Fortschreitens der degenerativen Befunde an der HWS der Beschwerdeführerin
keine Überkopfarbeiten mehr zumutbar, was in der Folge zur Anpassung des
Anforderungsprofils führte (IV-Akte 85, S. 90). Darüber hinaus hat der
Gutachter den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schmerzen ausreichend
Rechnung getragen. So führt er diesbezüglich aus, dass die objektivierbaren
degenerativen Veränderungen sowie das Vorliegen einer muskulären Dekonditionierung
zu einer nachvollziehbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit für körperlich
schwere Tätigkeiten führe. Die Beschwerdeführerin beklage konstante Schmerzen
von einer Intensität von 8 bis 10/10 der Visuellen Analogskala (VAS) im Bereich
der Lendenwirbelsäule von konstantem Charakter, ohne irgendwelche
Schmerzmodulierung. Sie könne allerdings während eineinhalb Stunden bei dieser
rheumatologischen Untersuchung ohne Schmerzangabe und ohne Schmerzerscheinung
sitzen bleiben. Sie könne sich schmerzfrei und ohne Behinderung entkleiden,
sich auf die Liege setzen, wieder aufstehen und sich wieder anziehen ohne
Zeichen irgendwelcher somatischer Behinderungen. Die klinische Untersuchung
erweise sich ebenfalls relativ beschwerdearm in Bezug auf den als sehr stark
angegebenen subjektiven Leidensdruck. Klinische Hinweise auf eine
Wurzel-Claudicatio bzw. zervikale Myelopathie oder eine lumbale Radikulopathie
liessen sich nicht feststellen. Sämtliche therapeutischen Einsätze seien
erfolglos geblieben: die Beschwerdeführerin berichte, keine medikamentöse
Behandlung gegen ihre Schmerzen mit irgendwelcher Wirkung zu gebrauchen, die
bisherigen Behandlungen seien eher kontraproduktiv gewesen. Es ergebe sich der
Eindruck auf das Vorliegen einer begleitenden Schmerzverarbeitungsstörung, die
konsensuell polydisziplinär beurteilt werden müsse (IV-Akte 85, S. 89). Damit
hat sich der rheumatologische Experte eingehend mit den von der
Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen auseinandergesetzt und begründet dargelegt,
ob und inwiefern diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
haben. Gesamthaft betrachtet vermag das rheumatologische Teilgutachten zu
überzeugen und es kann darauf abgestellt werden, zumal es auch keine
gegenteiligen Anhaltspunkte in den Akten gibt.
4.5.
Auch in psychischer Hinsicht können die psychiatrischen
Teilgutachten der C____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beigezogen werden. Die Gutachten wurden aufgrund eingehender
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und der Experte gelangt
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Ebenfalls fand eine
Prüfung der Standardindikatoren statt (IV-Akte 51, S. 47 – 56, IV-Akte 85, S.
67 -73 sowie RAD-Beurteilung vom 16. November 2022, IV-Akte 87, S. 8-9). Weiter
hat der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dargelegt, weshalb er zu seinen
Schlussfolgerungen gelangt. So gibt der psychiatrische Experte im ersten
psychiatrischen Teilgutachten an, die Beschwerdeführerin imponiere
psychiatrisch schwingungsfähig, in Teilen dysthym und dysphor ausgelenkt,
formalgedanklich geordnet, ohne Antriebshemmung. Aufmerksamkeit, Konzentration,
Fokussierbarkeit und Willensbildung sprächen klar gegen das Vorliegen eines
höhergradigen depressiven Syndroms. Ganz unbestritten sei, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund schwieriger Faktoren derzeit in hohem Masse
belastet sei. Neben der Abhängigkeit vom Sozialamt und der prekären
finanziellen Situation mit hohen Schulden spielten schwierige
partnerschaftliche Beziehungen und daraus resultierender partieller Rückzug
eine Rolle. Nichts destotrotz lasse sich aktuell ein relevantes depressives
Syndrom im Sinne einer episodenhaften Depression oder mit relevanten
Funktionseinbussen nicht abgrenzen. Aktuell sei bei anhaltend leicht depressiv
ausgelenktem Affekt, Dysphorie und Verstimmung deshalb von einer Dysthymie
auszugehen. Diese zeige im zeitlichen Verlauf einen eher statischen Charakter.
Des Weiteren sei es aus psychiatrischer Sicht denkbar, dass im Kontext der
dysthymen Verstimmung und der oben berichteten Belastungen auch ein Teil der
Schmerzen somatoformen Charakter habe, und nicht nur auf die in den
Fachgutachten berichteten organischen Grundlagen zurückzuführen sei. Aus
psychiatrischer Sicht und vor allem auch in klinischer Beobachtung sei dieser
somatoforme Anteil jedoch nicht so hoch, dass sich hieraus Einschränkungen
ergeben würden, die für die Arbeitsfähigkeit von Relevanz seien. Sie könnten
jedoch den Krankheits- und insbesondere Therapieverlauf bei chronischen
Schmerzen in negativer Weise beeinflussen. Als weitere psychiatrische Diagnose
sei deshalb eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gestellt. Diese psychische Störung sei gemäss ICD-10 so definiert,
dass im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten
bestehende Schmerzen vorlägen, die in einer umschriebenen anatomischen Region
befindlich seien und ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder
einer körperlichen Störung hätten. Darüber hinaus gehend seien keine
psychiatrischen Krankheitsentitäten abgrenzbar, insbesondere keine
Traumafolgestörung, höhergradige Depression, Persönlichkeitsstörung oder
organische Störung oder Suchterkrankung (IV-Akte 51, S. 12 - 15). In der
Verlaufsbegutachtung bestätigt der psychiatrische Experte im Wesentlichen seine
Beobachtungen und die im Vorgutachten erhobenen Diagnosen (IV-Akte 85, S. 72 –
73). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gibt er an, dass sich - wie auch im
Vorgutachten beschrieben - aus den oben genannten Diagnosen keine funktionellen
Auswirkungen ergäben, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit
in relevanter und nachhaltiger Weise einschränkten. Auch sei aus
psychiatrischer Sicht weiterhin anzunehmen, dass bei beiden attestierten
Störungen eine tagesstrukturierende und sinnstiftende Funktion der Arbeit
anzunehmen sei, wie auch die Beschwerdeführerin in Teilen vermute, so dass die
Wiederaufnahme einer Arbeit explizit empfohlen werde (IV-Akte 85, S. 73). Unter
diesen Umständen zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vom Experten
erhobenen Diagnosen würden dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin
nicht gerecht, ins Leere. Insbesondere hat sich der psychiatrische Experte auch
mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____,
welcher die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis April 2019 behandelt hat, befasst
(vgl. IV-Akte 51, S. 54 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. I____
diagnostiziert in seinem Bericht vom 19. Juni 2019 eine Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen sowie eine mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom und verzichtet auf eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 27). Der psychiatrische Gutachter legt im ersten
Gutachten diesbezüglich dar, dass sich die Abweichung in der Diagnosestellung
im Wesentlichen damit begründe, dass es sich eher um eine statisch anmutende
dysthyme und in Teilen depressive Auslenkung handle, die jedoch nicht das
Vollbild einer Depression erfülle. Auch der ambulante Behandler habe nicht
sicher eine hieraus resultierende konkrete Funktionseinbusse benennen können
(vgl. IV-Akte 51, S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung
des Gutachters, er habe bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit keine
Einschränkungen festgestellt, zu überzeugen. Der Gutachter gibt in diesem
Zusammenhang an, dass er im direkten Kontakt weder anlässlich der aktuellen
Untersuchung noch bei der Vorbegutachtung ein höhergradiges Defizit habe
ableiten können. Darüber hinaus gebe es keine depressionsbedingte Einschränkung
von Widerstands- oder Durchhaltefähigkeit (IV-Akte 85, S. 69). Anzumerken
bleibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtungen im Dezember 2019 und im Mai 2022 sich weder in psychiatrischer
Behandlung befand noch psychopharmakologische Medikation einnahm (IV-Akte 51,
S. 40 und 55 sowie IV-Akte 85, S. 62). Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2019 nicht mehr in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung befindet sowie des Vorerwähnten erscheint die Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters gesamthaft betrachtet als nachvollziehbar und es
kann darauf abgestellt werden. Daran vermag auch der Bericht vom 22. August
2023 des Psychiaters Dr. G____, welcher die Beschwerdeführerin seit Februar
2023 behandelt, nichts zu verändern. Darin erhebt er eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er erachtet die
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als «Krankenschwester» aktuell
zu 100 % arbeitsunfähig. Dauerhaft bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis
70 % (Beilage zur Eingabe vom 29. August 2023). Mit der IV-Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass der behandelnde Psychiater bei seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung
auch somatische Aspekte miteinbezog (vgl. Beilage, S. 1-2). Sodann fehlten bei
den durch Dr. G____ beschriebenen Befunden - gemäss der RAD-Beurteilung vom 14.
September 2023 - die Kardinalkriterien für eine schwere depressive Episode
sowie die entsprechende Behandlung (IV-Akte 120, S. 1). Schliesslich gibt der
behandelnde Psychiater an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Alters,
der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der langjährigen depressiven Störung sowie
körperlicher Probleme nicht mehr arbeitsfähig. Damit berücksichtigt der
behandelnde Arzt aber auch psychosoziale Belastungsfaktoren. Praxisgemäss
können sich jedoch psychosoziale Faktoren nur invaliditätsbegründend auswirken,
wenn eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden ist, die umso ausgeprägter sein muss, je
stärker die psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
Dies ist vorliegend zu verneinen. Der psychiatrische Gutachter hat lediglich
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie
eine Dysthymie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestiert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters, der
Beschwerdeführerin sei in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig, schlüssig,
ist doch nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass die psychische
Problematik durch psychosoziale Umstände mitunterhalten wird
(vgl. auch Bericht von Dr. med. J____, FMH Innere Medizin, vom 21. Dezember 2018,
IV-Akte 12, S. 3 sowie Bericht von Prof. Dr. K____ vom 11. Mai 2021, IV-Akte
72, S. 7). Diesen psychosozialen Belastungsfaktoren kommt indes kein
invalidisierender Charakter zu.
4.6.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur
Beurteilung der medizinischen Situation auf die beweistauglichen polydisziplinären
C____-Gutachten vom 9. Juni 2020 und 25. Oktober 2022 (IV-Akten 51 und 85) und die
RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 (IV-Akte 87) abgestellt hat. Weitere
medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.
Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens
eingereichten Berichte von Prof. Dr. E____ vom 19. Juni 2023 und von Prof. Dr. F____
vom 11. Juli 2023 vermögen nichts daran zu ändern. Denn diesen kann in
somatischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
entnommen werden (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 29. August 2023). Damit ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten
Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen.
5.
5.1.
Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte
Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 19. Juli 2023 ab Mai 2019
von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im
Gesundheitsfall im Verhältnis von 91 % zu 9 % ausgegangen ist. Ab Januar 2020
ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin wäre zu 100 %
erwerbstätig, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Einkommensvergleichsmethode
anwendbar sei. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall ab Mai 2019 zu 100 % erwerbstätig
gewesen. Deshalb sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschliesslich die
Einkommensvergleichsmethode anwendbar.
5.2.
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu
fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten
im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der
finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder
auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V
146, 150).
5.3.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode
anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Juni
2019. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt gestützt auf den IK-Auszug sowie
den letzten Arbeitsvertrag bei der L____ AG zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin immer Teilzeit erwerbstätig gewesen sei und noch nie
Vollzeit gearbeitet habe. Den Vertrag bei der M____ AG habe die
Beschwerdeführerin gekündigt, da die Arbeitszeiten nicht vereinbar mit der L____
gewesen seien, was iv-fremde Gründe seien. Zwar habe die Beschwerdeführerin
versucht, eine 100%-Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin oder in der Pflege zu
finden, habe jedoch keine erhalten, was ebenfalls ein iv-fremder Grund sei.
Eine weitere Anstellung bei einer anderen Firma habe die Beschwerdeführerin
nicht gefunden, um auf ein Vollzeitpensum zu kommen. Das Einkommen bei der L____
habe ausgereicht, so dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt und den
der Tochter selbständig habe finanzieren können. Somit werde die
Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung zu 91 % als Erwerbstätige und
zu 9 % als Hausfrau / Mutter eingestuft (IV-Akte 23, S. 3). Im Haushalt bestehe
eine Einschränkung von 9.5 % (IV-Akte 23, S. 7). Mit Beurteilung vom 6. Februar
2023 hält die Fachperson Abklärungsdienst fest, dass seit der letzten Abklärung
die Tochter der Beschwerdeführerin per Januar 2020 ausgezogen sei. Die
Beschwerdeführerin sei ebenfalls umgezogen und wohne nun alleine, allfällige
Haushaltsaufgaben seien teilweise weggefallen und die Beschwerdeführerin müsste
bei guter Gesundheit alleine für ihren Finanzbedarf aufkommen. Aufgrund des
bereits damals angerechneten Pensums von 91 %, der veränderten
Familiensituation und der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere
dem Fachkräftemangel im Pflegebereich), könne nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur in
Teilzeit arbeiten würde, oder dass sie keine Vollzeitstelle finden würde. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb spätestens seit Auszug der Tochter im Januar
2020 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (IV-Akte 101).
5.4.
In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin wäre bereits ab Mai 2019 voll erwerbstätig. Denn die
Beschwerdeführerin hat im Formular vom 11. April 2019 angegeben, sie würde als
Gesunde zu 100 % als Pflegerin arbeiten (IV-Akte 17, S. 4). Auch in der
Haushaltsabklärung vom 28. Mai 2019 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie
immer zu 100 % habe erwerbstätig sein wollen (IV-Akte 23, S. 2). Auf diese
«Aussage der ersten Stunde» ist abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
17. August 2017 [9C_374/2017] E. 2.1.2. mit Hinweisen), zumal keine Gründe
vorliegen, die gegen eine Vollerwerbstätigkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin
war bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einem Pensum
von 91 % nahezu voll erwerbstätig (vgl. IV-Akte 23). Zudem war die bei der
Beschwerdeführerin wohnhafte Tochter zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im
Mai 2019 volljährig, so dass diesbezügliche Betreuungspflichten entfielen. Auch
aus finanziellen Gründen war die Beschwerdeführerin als geschiedene Mutter auf
eine Vollerwerbstätigkeit angewiesen, bestehen doch Schulden und sind die
finanziellen Ressourcen der Beschwerdeführerin entsprechend knapp (IV-Akte 23,
S. 4 und IV-Akte 27, S. 2). Daran vermag auch der Umstand, dass die Tochter im
Mai 2019 noch bei der Mutter wohnte, nichts zu ändern. So geht aus der
Abklärung Haushalt hervor, dass die Tochter die Mutter finanziell nicht
unterstützten konnte, da sie keiner Arbeit nachging (IV-Akte 23, S. 4).
Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich der Arbeitsmarkt im Mai 2019 nicht
wesentlich anders darbot als im Januar 2020, so dass anzunehmen ist, die
Beschwerdeführerin hätte auch im Mai 2019 eine Vollzeitstelle finden können.
5.5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als zu 100 % Erwerbstätige anzusehen und der Invaliditätsgrad – auch ab Mai
2019 – gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln ist.
6.
6.1.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der vorerwähnten
Arbeitsunfähigkeit von 10 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
6.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 19.
Juli 2023 folgende Einkommensvergleiche vorgenommen: Zur Berechnung des
Valideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) 2018 bzw. 2020, Tabelle T17, Position
91 «Reinigungskräfte und Hilfskräfte» >= 50 Jahre, Frauen. Nach Umrechnung
auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und - beim
Einkommensvergleich von 2019 - Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019
hat die IV-Stelle für 2019 als auch für 2020 ein Valideneinkommen von Fr.
55'835.-- ermittelt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle
die LSE 2018 bzw. 2020, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1
beigezogen. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden und - beim Einkommensvergleich von 2019 - Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2019 bezifferte sie das Invalideneinkommen bei einem
Pensum von 90 % für 2019 mit Fr. 50'257.-- bzw. für 2020 mit Fr. 48'144.--. Sie
gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ermittelte sie für 2019 einen
Invaliditätsgrad von 10 % und für 2020 einen solchen von 12 % (vgl. IV-Akte
111).
6.3.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Ermittlung des Validen- als auch
des Invalideneinkommens nicht einverstanden. Bezüglich des Valideneinkommens
bringt sie vor, es sei zu dessen Ermittlung die LSE Tabelle TA1, Bereich
Pflege, Kompetenzniveau 2, beizuziehen, da die Beschwerdeführerin in [...] die
Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und in [...] beendet hätte. Zudem
habe sie in der Schweiz den SRK-Ausbildungslehrgang zur Pflegehelferin
absolviert und wolle auch als solche arbeiten. Beim Invalideneinkommen macht
die Beschwerdeführerin aufgrund des Risikos von gesundheitlichen Ausfällen und
des erhöhten Pausenbedarfs einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 %
geltend (vgl. Beschwerde vom 18. August 2023).
6.4.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzuhalten, dass mit Blick
auf die Aktenlage nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin eine
Ausbildung zur «Krankenpflegerin» absolviert hat. Jedenfalls hat sie in der
Schweiz in der Hauptsache als Reinigungskraft gearbeitet (vgl. u.a. IK-Auszug
vom 16. November 2018, IV-Akte 8, S. 2 und C____-Gutachten vom 25. Oktober
2022, IV-Akte 51, S. 52). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass
die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE Tabelle T17,
Position 91 «Reinigungskräfte und Hilfskräfte» >= 50 Jahre, Frauen
abgestellt hat. Selbst wenn nun aber - angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin den SRK-Ausbildungslehrgang zur Pflegehelferin absolviert
hat (IV-Akte 108, S. 2) – die LSE TA1, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen
[Spalte 86-88], beigezogen würde, führt dies nicht zu einem rentenerheblichen
Invaliditätsgrad. Denn es wäre hierbei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen,
spiegelt dieses doch die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art wieder (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 [8C_534/2019], E.
5.3.1.). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der
Pflege kaum über praktische Berufserfahrung verfügt und auch keine konkreten
Hinweise für eine zusätzliche berufliche Weiterentwicklung in diesem Bereich
bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 [8C_58/2021], E.
4.1.3), erscheint deshalb vorliegend das Kompetenzniveau 1 als sachgerecht. Somit
wäre das Valideneinkommen nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Spalte 86-88) und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2019 in der Höhe von 0.7% (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex,
Frauen 2016-2020, Spalte 86-88) mit Fr. 61'077.-- zu beziffern (LSE 2018,
TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen
[Spalte 86-88]). Wird dies dem von der IV-Stelle korrekt ermittelten Invalideneinkommen
(Fr. 55'228.-- x 0.9, vgl. IV-Akte 111, S. 2) in Höhe von Fr. 49'705.-- gegenübergestellt,
resultiert daraus ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
19%. Ungeachtet dessen ist vorliegend aber auf das von der IV-Stelle korrekt
festgelegte Valideneinkommen als Reinigungskraft in Höhe von Fr. 55'835.-- abzustellen,
was zu einem Invaliditätsgrad von 10% führt (vgl. IV-Akte 111).
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
leidensbedingten Abzugs von 20% bleibt festzuhalten, dass vorliegend keine
Kriterien ersichtlich sind, welche einen solch hohen Abzug rechtfertigen würden
(vgl. BGE 126 V 75), ist doch der geltend gemachte Pausenbedarf bereits bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (IV-Akte 87). Selbst wenn nun
aber ein Abzug von 20% gewährt wurde, hätte dies keinen rentenrelevanten
Invaliditätsgrad zur Folge. Denn bei einem Abzug von 20% müsste das
Invalideneinkommen mit Fr. 39'764.-- beziffert werden. Aus dem Vergleich mit
dem vorerwähnten Valideneinkommen von Fr. 55'835.-- bzw. Fr. 61'077.-- resultiert
daraus ein Invaliditätsgrad von rund 29% bzw. 35%, was wiederum den Bezug einer
Invalidenrente ausschliesst.
6.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht mit
Verfügung vom 19. Juli 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat.
7.
7.1.
Abschliessend ist noch
zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe den Grundsatz
«Eingliederung vor Rente» verletzt, Stellung zu nehmen:
7.2.
Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die IV-Stelle – nach der IV-Anmeldung vom 7. November 2018 – lediglich
den IK-Auszug beigezogen hat (IV-Akte 8) und ohne weitere Abklärungen
vorzunehmen mit Schreiben vom 26. November 2018 der Beschwerdeführerin
mitteilte, es seien aufgrund der Gesamtsituation als Hausfrau und Mutter
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. Sie werde den Anspruch auf
eine Invalidenrente prüfen (IV-Akte 9, S. 1). Die Beschwerdeführerin wehrte
sich dagegen in der Folge nicht. Wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort
vom 20. September 2023 zutreffend ausführt, kann die Frühinterventionsphase
gemäss Art. 1septies lit. b der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) mit einer Mitteilung
abgeschlossen werden, so dass der Abschluss der Frühintervention in formeller
Hinsicht korrekt erfolgte. In materieller Hinsicht ist indes anzumerken, dass
keine Prüfung der Eingliederungsmassnahmen stattfand und diese grundsätzlich
noch vorzunehmen ist. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin noch berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind oder nicht, konnte indes aufgrund des
rentenausschliessenden Invaliditätsgrads über den Anspruch auf eine
Invalidenrente bereits verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20.
Mai 2015 [8C_187/2015], E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann, wenn ein Rentenanspruch durch allenfalls noch
vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden
kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht
gegeben ist, der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen
Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai
2021 [8C_204/2021], E. 4.2.2. mit Hinweisen). Die Verfügung erfolgte
daher nicht verfrüht und verletzt auch den Anspruch «Eingliederung vor Rente»
nicht. Aber die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten nun zu prüfen, ob
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.
8.
8.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind.
8.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend wurde lediglich ein
einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb ein reduziertes
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____,
Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 154.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: