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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.86
Verfügung vom 19. Juni 2023
Gutachten nicht beweiskräftig;
erneute Abklärung notwendig.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 2007 bis 2020 als
selbstständiger [...]fahrer (IK-Auszug, IV-Akte 13, S. 5). Nachdem er am 16.
Juli 2020 einen epileptischen Anfall erlitten hatte, stand er in der neurologischen
Klinik des [...]spitals [...] (nachfolgend [...]) in Behandlung (Bericht vom
22.7.2020, IV-Akte 16, S. 22).
Am 2. Dezember 2020 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Der Regionale
Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) attestierte ihm eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit als [...]fahrer (IV-Akte 18, S. 2). Vom 17. August 2021 bis
18. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer in der Reha [...] (Bericht
vom 20.9.2021, IV-Akte 28, S. 2 ff.). Am 13. Oktober 2022 fand eine Abklärung
Selbständigerwerbende statt (IV-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten
der Krankentaggeldversicherung C____ bei und erhielt dadurch das im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung erstattete bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische
Gutachten der D____ AG (nachfolgend D____, aktuell in Liquidation) vom 23.
Februar 2022 (IV-Akte 58, S. 41 ff.).
Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 63, S. 6) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Februar 2023 mit,
dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch bei einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 30% abzulehnen (IV-Akte 64). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 9. März 2023 Einwand (IV-Akte 68). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin beim RAD (IV-Akte 75), beim Rechtsdienst (IV-Akte 76) sowie
beim Bereich Integration (IV-Akte 80) je eine Stellungnahme ein. Gestützt auf
diese Abklärungen hielt sie mit Verfügung vom 19. Juni 2023 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 82).
II.
Mit Beschwerde vom 22. August 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in
Auftrag zu geben.
3.
Weiter sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, für das polydisziplinäre medizinische Gutachten
eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine volle
Invalidenrente zuzusprechen.
4.
Alles unter
o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. November 2023 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 4. September 2023 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 20. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung
einen IV-Grad von 30% und lehnte einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 82). In
medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das
neurologisch-psychiatrische Gutachten der D____ vom 23. Februar 2022, welches
von der Krankentaggeldversicherung C____ in Auftrag gegeben worden war (IV-Akte
58, S. 41 ff.), und die Stellungnahmen des RAD vom 24. Januar 2023 und 28. März
2023 ab (IV-Akten 63 und 76).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin trotz
Vorliegens eines komplexen Beschwerdebildes keine eigenen medizinischen
Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich die medizinischen Akten der
Krankentaggeldversicherung angefordert habe. Der Beschwerdeführer erachtet die bisherigen
Abklärungen als ungenügend und ein polydisziplinäres Gutachten als angezeigt
(Beschwerde, Rz. 17 und 30 ff.).
2.3.
Zwischen den Parteien ist damit im Wesentlichen umstritten, ob in
medizinischer Hinsicht auf das D____-Gutachten abgestellt werden kann. Dies
gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht.
3.4.
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V
7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
3.6.
Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sämtliche Auswirkungen
einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten
Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen
Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre
persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.
4).
3.7.
Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag
eines Krankentaggeldversicherers und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG
erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so
sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von
vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger
Sachverständiger (BGer 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Im neurologischen Teilgutachten der D____ vom 23. Februar
2022 wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes
festgehalten (vgl. IV-Akte 58, S. 67):
Strukturelle
Epilepsie mit Grand mal Anfällen (aktenkundig/anamnestisch 2
Anfallsereignisse), Erstdiagnose 1.6.07.2020, bei Status nach Kraniotomie
rechts parietal bei zystischer Enzephalomalazie und Gliose parietal rechts und
kleinem Parenchymdefekt frontobasal links (wahrscheinlich Defekte nach
Hirnkontusion)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden keine gestellt
(a.a.O.). Im psychiatrischen Teilgutachten wird als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10:
F32.1) attestiert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein zurückliegender
Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1, IV-Akte 58, S. 93).
4.1.2. Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in der bisherigen Tätigkeit (aus neurologischer und psychiatrischer Sicht) seit
dem 16. Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig sei (IV-Akte 58, S. 69 und 101). In
einer angepassten Tätigkeit beurteilte der neurologische Gutachter den
Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig, dies auch rückblickend (IV-Akte
58, S. 69), während der psychiatrische Gutachter ab März 2021 nur von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit ausging (IV-Akte 58, S. 101). Ferner vermerkten die Gutachter,
es könne per Ende Juni 2022 mit einem Wiedererlangen einer vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (IV-Akte 58, S. 41).
4.1.3. Der RAD hielt hierzu in der Stellungnahme vom 24. Januar 2023 fest,
auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der D____ vom 23.
Februar 2022 könne abgestellt werden (IV-Akte 63, S. 6). Einzig die Aussage,
dass ab Juni 2021 mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei
spekulativ und könne so vom RAD nicht übernommen werden (a.a.O.). Der RAD
empfahl unter Berücksichtigung einer Schadenminderungsauflage eine Revision in
einem Jahr (a.a.O.). An dieser Einschätzung hielt der RAD in seiner zweiten
Stellungnahme vom 28. März 2023 fest (IV-Akte 75).
4.2.
Wie bereits unter E. 3.7 ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung
eines Gutachtens, welches im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers und somit
nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellt wurde, strenge Anforderungen zu
stellen und zwar in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.
4.3.
Vorliegend ergeben sich nun in verschiedener Hinsicht Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des von der Beschwerdegegnerin als massgebend
erachteten D____-Gutachtens.
4.4.
4.4.1. Zunächst fällt auf, dass den D____-Gutachtern nicht das ganze
IV-Dossier vorlag, weshalb diese das Gutachten in Unkenntnis der vollständigen
Aktenlage erstellten. So fehlt in der Aktenaufzählung des D____-Gutachtens der
Bericht der [...] Clinic des [...] Spitals vom 4. Februar 2022 betreffend die
neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 54). Dies
räumt auch die Beschwerdegegnerin ein (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Im Bericht
des [...] Spitals vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 54) werden neben den Diagnosen,
welche die D____-Gutachter ebenfalls gestellt haben, zusätzliche Diagnosen
aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung sowie ein leichtes sensomotorisches Hemisyndrom
links mit zunehmender Gangataxie, ES ca. Sommer 2020, ED 23.03.2021, DD St. n.
Schädel-Hirn-Trauma parietal rechts 1980 (IV-Akte 54, S. 1). Es kommt hinzu,
dass sich im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung
testpsychologisch mittelschwere defizitäre Leistungen der basalen
Aufmerksamkeit und der Sprache objektivieren liessen (IV-Akte 54, S. 3), was
den Gutachtern ebenfalls nicht bekannt war. Da den Gutachtern dieser Bericht
nicht vorlag, konnten sie sich nicht zur durchgeführten Testung sowie deren
Ergebnis und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussern, was invalidenversicherungsrechtlich
bedeutsam ist. Daran ändert nichts, dass den Gutachtern stattdessen der Bericht
des [...]spitals [...] vom 6. August 2021 (IV-Akte 28, S. 7) vorlag, wie die
Beschwerdegegnerin geltend macht, da es dort an einer eingehenden
Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt. Darüber
hinaus fehlt in der Aktenaufzählung der D____-Gutachter auch der Bericht der [...]-Klinik
vom 11. Januar 2022, in welchem unter anderem eine mittelschwere
neuropsychologische Störung festgehalten wird (IV-Akte 62, S. 33).
4.4.2. Es kommt vorliegend hinzu, dass auch der Bericht der Neurologischen
Klinik des [...] vom 4. März 2022, welcher unmittelbar nach der Begutachtung
erstellt wurde, Zweifel an der Einschätzung der D____-Gutachter erweckt. So
werden darin Diagnosen aufgeführt, welche im D____-Gutachten nicht enthalten
sind: ein beidseitiger Tinnitus, ein St. n. sensomotorischem Hemisyndrom links,
ED 23.03.2021, DD bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma parietal rechts 1980, ein
Status nach Schädel-Hirn-Trauma parietal rechts 1980 und eine Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (IV-Akte 59, S. 9). Zudem wurde in der
Beurteilung festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine eingeschränkte
Motilität, insbesondere auf der linken Seite des Körpers und mit
Gleichgewichtsstörung. Klinisch imponierten in der Neurologischen Klinik des [...]
eine Gangataxie und ein entsprechend unsicheres Gangbild (IV-Akte 59, S. 11),
was vom neurologischen D____-Gutachter im Gutachten vom 23. Februar 2022 und
damit noch kurz zuvor beides verneint worden war (IV-Akte 58, S. 64).
4.5.
Schliesslich fällt auf, dass die D____-Gutachter in der
Konsensbeurteilung ohne weitere Begründung davon ausgegangen sind, per Ende
Juni 2021 sei eine wieder erlangte Arbeitsfähigkeit von 100% zu erwarten
(IV-Akte 58, S. 41). Dabei handelt es sich um eine Prognose, die offensichtlich
nicht eingetroffen ist. So haben die Behandler Dr. E____ und Msc F____ im
Arztbericht vom 7. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer u.a. eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome (F.32.2) und eine Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag attestiert.
Zudem hielten sie fest, eine Wiederaufnahme der Arbeit im 1. oder 2.
Arbeitsmarkt sei aufgrund des Alters und des Ausmasses der gesundheitlichen
Beschwerden wenig realistisch (IV-Akte 57). Ferner wird der Beschwerdeführer
auch von Dr. G____ im IV-Arztbericht vom 1. November 2022 für vollständig
arbeitsunfähig beurteilt (IV-Akte 55, S. 5).
4.6.
Der RAD-Arzt setzt sich mit den oben genannten abweichenden Auffassungen
und Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht ausreichend auseinander, wenn er
lediglich aus dem PMEDA-Gutachten zitiert und pauschal festhält, gemäss Angaben
des Versicherten im Bericht Selbständigerwerbende vom 14. Oktober 2022 habe
sich der Tinnitus in der Zwischenzeit verbessert (IV-Akte 75, S. 2), da damit insbesondere
die Beschwerden an der linken Körperhälfte und die Gleichgewichtsstörungen nur
unzureichend berücksichtigt werden. Wenig nachvollziehbar erscheint auch die
Einschätzung des RAD, wonach die neuropsychologischen Einschränkungen von den
Gutachtern als Folge der depressiven Störung beurteilt und damit bereits
berücksichtigt wurden (IV-Akte 75, S. 3).
4.7.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das D____-Gutachten und die
Einschätzung der behandelnden Ärzte grosse Divergenzen nicht nur hinsichtlich
einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch in Bezug auf
die zugrunde zu legenden Diagnosen aufweisen, die nicht entkräftet sind. Eine
beweiswertige gutachterliche Beurteilung liegt damit nicht vor und es sind weitere
medizinische Abklärungen erforderlich. Die diesbezüglichen Disziplinen, zu
welchen der Beschwerdeführer selbst keine Angaben macht (vgl. Beschwerde, Rz.
30 ff.), sind vom RAD festzulegen.
5.
5.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Verfügung vom 19. Juni 2023 ist aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum
Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7%
Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur medizinischen Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
CHF 800.00 und eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: