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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.87
Verfügung vom 26. Juni 2023
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
Tatsachen
I.
a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei
Kindern (geboren 2001, 2007 und 2010; IV-Akte 133 S. 12). Sie arbeitete zuletzt
von Juni 2000 bis Januar 2001 bei der C____ AG als Betriebsmitarbeiterin. Im
Juli 2003 (IV-Akte 1) meldete sie sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, aufgrund einer rezidivierenden
depressiven Störung und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die Abklärung
im Haushalt vom 13. April 2004 (IV-Akte 16) ergab einen Status von jeweils
50 % Haushalt und Erwerbstätigkeit und eine Einschränkung im Haushalt von
62 %.
Mit Verfügungen vom 8. November 2005 (IV-Akte 32) und vom
21. November 2005 (IV-Akte 33) sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische und rheumatologische
Gutachten vom 27. Juni 2005 (IV-Akte 21) eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2004 zu.
Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie FMH, konnte aus somatischer Sicht
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (IV-Akte 21 S.
12). Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwertig
depressiv (ICD-10 F25.1) und auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30; IV-Akte 21 S. 21). Es wurde eine
volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und eine 50%ige
Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten im geschützten Rahmen angenommen (IV-Akte 21
S. 26).
Die von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben
keine Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 6. Juni 2007, IV-Akte 43;
Mitteilung vom 28. Oktober 2008, IV-Akte 51; Mitteilung vom 4. April 2011,
IV-Akte 65; Mitteilung vom 28. März 2014, IV-Akte 76).
b) Im April 2016 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision
ein (IV-Akte 77). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten
bei Dr. med. D____ (rheumatologisches Teilgutachten vom 24. Mai 2017,
IV-Akte 94), und Dr. med. E____ (psychiatrisches Teilgutachten vom 30. Mai 2017,
IV-Akte 95) ein. Dr. med. D____ konnte im Gutachten vom 24. Mai 2017 (IV-Akte
94) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen und kam somit
zum Schluss einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 94 S. 22 ff.).
Dr. med. E____ attestierte im Gutachten vom 30. Mai 2017 (IV-Akte 95) aus
psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 95 S. 21) und diagnostizierte eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)
und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F33.4), gelegentlich mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F.33.1) mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 95 S. 12).
Mit Verfügung vom 24. April 2018 (IV-Akte 121) hob die
IV-Stelle bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils
50 % den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 29 % per 31. Mai 2018 auf. Die Beschwerdeführerin
könne in ihrer angestammten als auch in anderen Tätigkeiten in einem Pensum von
50 % arbeiten. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
c) Am 11. Oktober 2021 (IV-Akte 133) meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Die
Abklärung im Haushalt vom 20. Juli 2022 (IV-Akte 166) ergab eine
Aufteilung in Haushalt und Berufstätigkeit von je 50 % und eine Einschränkung
im Haushalt von 7 % (IV-Akte 166, S. 5). Am selben Tag gab die
Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie seit Jahren 50 %
erwerbstätig (IV-Akte 167). Mit Mail vom 17. August 2022 (IV-Akte
170) reklamierte die Beschwerdeführerin das Vorgehen bei der Haushaltsabklärung
vom 20. Juli 2022. Daraufhin fand am 14. November 2022 eine erneute
Haushaltsabklärung statt. Diese ergab eine Aufteilung in Erwerbstätigkeit von
63 % und in Haushalt von 37 % und eine Einschränkung im Haushalt von
7 % (IV-Akte 178). In Bezug auf die Einschränkung und die Zumutbarkeit im
Haushalt wurde auf die Abklärung vom 20. Juli 2022 verwiesen (IV-Akte 178
S. 4).
Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2023 wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege,
weshalb keine Rente zugesprochen und das Leistungsbegehren abgewiesen werde
(IV-Akte 181). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Einwand
(IV-Akte 189). Die IV-Stelle holte Stellungnahmen der Fachperson Abklärung
(IV-Akte 198) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 200) ein.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202) lehnte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem errechneten IV-Grad von 37 % ab.
II.
In der Beschwerde vom 25. August 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, die Aufhebung der
Verfügung vom 26. Juni 2023 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Statusfrage und zu den
Einschränkungen im Haushalt durchzuführen und erneut über den Rentenanspruch zu
entscheiden. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, alles unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2023 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. November 2023 wird an den Rechtsbegehren
festgehalten und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
gestellt.
III.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 19. Dezember 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und
ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als
einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der Abklärung
im Haushalt vom 13. Juni 2023 angegeben, dass sie aufgrund des Alters der
beiden jüngeren Kinder und dem Auszug der ältesten Tochter im Gesundheitsfall
inzwischen zu 100 % arbeiten würde (Beschwerde Rz. 7). Auf den von der
IV-Stelle erstellten statistischen Finanzbedarfs könne nicht abgestellt werden
(Beschwerde Rz. 8). Als Mutter hätte sie schrittweise ihr Arbeitspensum erhöht.
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und dem legitimen sowie
plausiblen Wunsch der Beschwerdeführerin, Vollzeit zu arbeiten (Beschwerde Rz.
13). Daher sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Beschwerde
Rz. 15).
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Beschwerdeführerin
bereits vor der Geburt des ersten Kindes und vor der Arbeitsunfähigkeit
lediglich sporadisch temporär gearbeitet habe (Beschwerdeantwort Rz. 10). Nach
der Aufhebung der Rentenleistungen im Jahr 2018 sei die Beschwerdeführerin zu
den Gesprächen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erschienen.
Es sei davon auszugehen, dass sie kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme
gehabt habe. Auch habe sie sich gemäss eigenen Angaben nicht selbständig um eine
Arbeitsstelle bemüht (Beschwerdeantwort Rz. 11). Der Status sei deshalb
aufgrund des theoretischen Finanzbedarfs der Familie zu ermitteln, der eine
hypothetische Erwerbstätigkeit von 63 % ergebe. Dieses Vorgehen werde
immer dann angewandt, wenn der Status weder aufgrund der Angaben der
versicherten Person noch aufgrund anderer vorhandener Informationen im Dossier
plausibel ermittelt werden könne (Beschwerdeantwort Rz. 12).
2.3.
Umstritten ist somit die Statusfrage. Zu prüfen ist die Frage, in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre.
3.
3.1.
Die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) ist sowohl bei
der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und
im Neuanmeldungsverfahren zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 117 V 198 E. 3b).
3.2.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung unter sonst gleichen Umständen tun würde. Entscheidend ist
nicht, in welchem Umfang von der versicherten Person im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sondern in welchem sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.3.
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als
innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und
müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E.
2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2021, 8C_178/2021, E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.4.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende
Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar
(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2018, 9C_671/2017, E. 4.2 mit
Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung
ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. September 2022, 8C_230/2022, E. 6.2.1 mit Hinweis).
Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14.
Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3. mit Hinweisen).
3.5.
Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,
sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten
mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2).
4.
4.1.
Anlässlich der Abklärung im Haushalt gab die Beschwerdeführerin an (Abklärungsbericht
Haushalt vom 16. November 2022, IV-Akte 178), dass sie wegen der
Kinderbetreuung früher 50 % gearbeitet hätte. Die Kinder seien seit ca.
ein bis zwei Jahren genügend selbständig, um Vollzeit arbeiten zu können. Nach
Aufhebung der Rente habe sie keine Stelle gesucht, der Ehemann habe gearbeitet
und sie sei für den Haushalt zuständig gewesen. Nun gehe es ihr zu schlecht, um
Arbeit zu suchen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe
mit der Frage, ab wann sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig gewesen
wäre, grosse Mühe gehabt. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie ohne
gesundheitliche Probleme 100 % erwerbstätig wäre. Aus der Sicht der
Fachperson Abklärung sei eine Vollzeitstelle im Gesundheitsfall nicht
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte während der Jahre angegeben, sie
würde wegen der Kinder ein Teilzeitpensum ausführen. Der Ehemann habe in einem
früheren Abklärungsgespräch im Oktober 2008 bestätigt, dass das Ehepaar
zusammen ein 150%-Pensum innehaben müsse, um den Finanzbedarf abdecken zu
können. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach der Rentenaufhebung trotz knapper
finanzieller Verhältnisse keine Stellenbemühungen unternommen, weil der Ehemann
eine 100%-Stelle gehabt habe. Der theoretische Finanzbedarf der Familie könne
anhand der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums erhoben werden und
sei in Anlehnung an den familienrechtlichen Grundbedarf in der Praxis zum
nachehelichen Unterhalt um 20 % zu erweitern. Dem Ehemann müsse weiterhin
ein Vollzeitpensum zugemutet werden. Sie berechnete in der Folge einen
Statusanteil von 63 % im Bereich Erwerb. Um den Finanzbedarf der Familie
abzudecken, müsse die Beschwerdeführerin zusätzlich ein Einkommen im Rahmen von
63 % erwirtschaften. Damit werde der finanziellen Situation der Familie
und der zunehmenden Selbständigkeit der Kinder Rechnung getragen. Jedoch werde
auch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und des Ehemannes, der bisher
der Haupternährer der Familie gewesen sei, berücksichtigt.
4.2.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Dezember 1999 bis 30. April
2000 in einem Restaurant als Küchenhilfe (IV-Akte 94 S. 18) und vom 2. Juni
2000 bis 31. Januar 2001 bei der C____ AG als Betriebsmitarbeiterin im Lager im
Stundenlohn auf Abruf (Fragebögen Arbeitgeber, IV-Akte 9) sowie vom 24. Juli
2000 bis zum 17. November 2000 bei der G____ AG, ebenfalls im Stundenlohn als
Hilfskraft in der Verpackung. Nachdem sie ihre Tochter im September 2001
geboren habe, habe sie noch vereinzelte temporäre Anstellungen gehabt, sie habe
sich aber nicht erinnern können, wo sie genau gearbeitet habe. 2003 habe sie
letztmals im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Berufsbildung habe sie keine
durchlaufen (IV-Akte 95 S. 7). Im April 2007 und im April 2010 gebar sie
jeweils einen Sohn. Im Juni 2003 hatte sie sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt
angemeldet, seit Juni 2004 bezog sie bei einem IV-Grad von 73 % eine ganze
Invalidenrente. Diese hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2018
(IV-Akte 121) bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils
50 % auf. Die Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit betrug weiterhin
50 %. Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem
vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum
ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2017,
9C_233/2017, E. 3.3.1). Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich um Arbeit
bemüht, zunächst als Küchenhilfe gearbeitet und danach weitere Arbeitsstellen
angenommen und jeweils in prekären Lohnverhältnissen gearbeitet.
4.3.
Dr. med. E____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai
2017 (IV-Akte 95) aus, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Juli 2001
für einige Tage in der Kriseninterventionsstation der H____ wegen einer
depressiven Episode schwerer Ausprägung nach vorausgegangenen suizidalen und
selbstverletzenden Handlungen aufgehalten hatte, ein weiteres Mal im Februar
2002, im Oktober 2002, im Dezember 2003 und im Februar 2004. Sie war sodann vom
13. Februar bis 5. März 2004 in der I____ hospitalisiert und vom 12. Mai 2004
bis 14. Juli 2004 und von 19. Juli 2004 bis 23. Juli weitere Male in der I____.
Eine weitere Krisenintervention fand im Oktober 2004 statt (IV-Akte 95 S. 21).
4.4.
Zunächst ist mit zahlreichen Kriseninterventionen und stationären
Aufenthalten aufgrund psychischer Beschwerden in den Jahren 2001 bis 2004
erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 aus gesundheitlichen
Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der
Aufhebung der Rente per 31. Mai 2018 war sie weiterhin zu 50 %
arbeitsunfähig, hatte aber auch noch ihre Kinder zu versorgen, die damals 17,
11 und 8 Jahre alt waren. In Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung, der
langen Absenz vom Arbeitsmarkt bereits in jungen Jahren und der bloss 50%igen
Arbeitsfähigkeit bei drei Kindern und auch vor dem Hintergrund der
diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ
kann es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass sie
sich im Anschluss an die Aufhebung der bisher über zehn Jahre ausgerichteten
ganzen Rente bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und drei Kindern nicht um
Arbeit bemüht hat und eine Stelle gesucht hat (siehe dazu IV-Akten 128 bis 132).
Anlässlich einer weiteren Überprüfung im Jahr 2022 führte dazu RAD-Arzt Dr.
med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner
Stellungnahme vom 29. März 2022 (IV-Akte 159) auch entsprechend aus, dass
berufliche Massnahmen kaum erfolgreich verlaufen würden und die
Beschwerdeführerin vorher konsequent behandelt werden müsste. Am 20. April 2022
(IV-Akte 161) teilte ihr die IV-Stelle sodann mit, dass zurzeit keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
4.5.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter von
drei Kindern das Arbeitspensum mit zunehmenden Alter ihrer Kinder erhöht.
Vorliegend ist im Verfügungszeitpunkt Juni 2023 die älteste Tochter bereits
ausgezogen und die beiden Söhne sind im Teenageralter. Auf die Aussage des
Ehemannes von 2008, dass die Beschwerdeführerin zu einem 50 % Pensum arbeiten
würde (IV-Akte 49 S. 2; IV-Akte 178 S. 2), kann nach so vielen Jahren nicht
abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich die familiäre Situation innerhalb
von 15 Jahren grundlegend verändert hat: Im Zeitpunkt der herangezogenen
Aussage im Jahr 2008 war die Tochter sieben Jahre alt, der erste Sohn einjährig
(IV-Akte 39 S. 2) und der zweite Sohn noch nicht geboren (vgl. IV-Akte 133
S. 12). Die Fachperson Abklärung hatte in der Stellungnahme zum
Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023 angemerkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin bei der Rentenaufhebung Mitte 2018 keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sich bei voller Gesundheit zu diesem
Zeitpunkt um Haushalt und Kinder gekümmert habe, sodann aber ab Mitte 2021 unvermittelt
einer Vollzeitstelle nachgegangen wäre (IV-Akte 198 S. 2). Dies stellt jedoch
entgegen der Auffassung der IV-Stelle keinen Widerspruch dar und kann nicht zum
Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Zu beachten gilt hierbei vor
allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2018 mit drei Kindern in einem geringeren
Pensum erwerbstätig gewesen wäre und sie daher seit 2022 nicht plötzlich Vollzeit
gearbeitet hätte, sondern das Pensum vielmehr schrittweise gesteigert hätte. Die
Schlussfolgerung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023
(IV-Akte 198), die Beschwerdeführerin hätte sich bei voller Gesundheit im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung um Haushalt und Kinder gekümmert, geht somit
fehl. Es darf weiter nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
Beschwerdeführerin seit 2004 (IV-Akte 32 und 33) bis 2018 eine ganze IV-Rente bezogen
hat und sie trotz Aufhebung der Rente im Jahre 2018 (IV-Akte 121) gestützt auf
das bidisziplinäre Gutachten vom 24. und 30. Mai 2017 weiterhin als 50 % arbeitsunfähig
galt (IV-Akte 121 S. 2) und sich demnach der in der Verfügung vom 26. Juni 2023
(IV-Akte 202) vorgenommene Einkommensvergleich auf eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bezieht, die Rente jedoch in Anwendung der gemischten
Methode aufgehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahre 2018 war
die Tochter noch nicht ausgezogen (Beschwerde, Rz. 13) und die anderen
beiden Kinder jünger, womit Erziehungs- und Betreuungspflichten gegenüber drei
Kindern bestanden.
4.6.
Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der
Erwerbstätigkeit kann allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des
Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 4.1.). Es ist daher zu
kurz gegriffen, allein auf den ermittelten Finanzbedarf mit Hilfe der
Berechnung des Existenzbedarfs abzustellen. Vielmehr sind die gesamthaften Umstände
in die Würdigung einzubeziehen. Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie
wäre im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig, so ist dies unter den
vorliegenden Umständen glaubhaft.
4.7.
Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters der Kinder und der damit einhergehenden
Pflichten ab April 2022 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der finanziellen Situation
der Familie und des Alters der Kinder, aber auch des Umstands, dass sich die
Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Berufskarriere um Arbeit bemüht hatte, sie
keine Berufsausbildung hat, aber dennoch parallel eine Zeit lang an zwei
verschiedenen Stellen im Stundenlohn auf Abruf arbeitete, und sie schliesslich
bereits früh in ihrem Berufsleben mehrfach schwerwiegende depressive Krisen
hatte, erscheint diese Annahme als plausibel. Das Gericht folgt damit jener
Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b).
4.8.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Gesundheitsfall ab April 2022 in einem Pensum von 100 % tätig wäre.
5.
5.1.
Bei einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 %, ist
der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu
ermitteln. Die IV-Stelle legte in ihrer Verfügung (IV-Akte 202) dar, auf
welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat.
Diese blieben unbestritten.
5.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der
Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs. Die
Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2021 erneut bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an. Vorliegend beginnt der Rentenanspruch demnach im April
2022 (IV-Akte 202).
5.3.
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der
IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. Ebenfalls am 1.
Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom
statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen
werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit
einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV
von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind -
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1;
144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar
2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).
5.4.
Da der Rentenanspruch im April 2022 entstanden ist, sind für die
Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022
geltenden Regelungen und somit das neue stufenlose Rentensystem anzuwenden.
Entsprechend hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202)
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit
von 50 % vom statistisch bestimmten Wert einen Abzug von 10 %
vorgenommen und eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 55 %
errechnet.
5.5.
Bei einem Invaliditätsgrad von 55 % hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % (Art. 28b Abs. 2 IVG)
ab dem 1. April 2022.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 26. Juni 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab April
2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % einer ganzen
Rente.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der
IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung – eine Parteientschädigung
von Fr. 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 26. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der
Beschwerdeführerin ab April 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 55 %
einer ganzen Rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 346.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: