Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.87

Verfügung vom 26. Juni 2023

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

 

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 2007 und 2010; IV-Akte 133 S. 12). Sie arbeitete zuletzt von Juni 2000 bis Januar 2001 bei der C____ AG als Betriebsmitarbeiterin. Im Juli 2003 (IV-Akte 1) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die Abklärung im Haushalt vom 13. April 2004 (IV-Akte 16) ergab einen Status von jeweils 50 % Haushalt und Erwerbstätigkeit und eine Einschränkung im Haushalt von 62 %.

Mit Verfügungen vom 8. November 2005 (IV-Akte 32) und vom 21. November 2005 (IV-Akte 33) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische und rheumatologische Gutachten vom 27. Juni 2005 (IV-Akte 21) eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2004 zu. Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie FMH, konnte aus somatischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (IV-Akte 21 S. 12). Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwertig depressiv (ICD-10 F25.1) und auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30; IV-Akte 21 S. 21). Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und eine 50%ige Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten im geschützten Rahmen angenommen (IV-Akte 21 S. 26).

Die von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 6. Juni 2007, IV-Akte 43; Mitteilung vom 28. Oktober 2008, IV-Akte 51; Mitteilung vom 4. April 2011, IV-Akte 65; Mitteilung vom 28. März 2014, IV-Akte 76).

b) Im April 2016 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (IV-Akte 77). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten bei Dr. med. D____ (rheumatologisches Teilgutachten vom 24. Mai 2017, IV-Akte 94), und Dr. med. E____ (psychiatrisches Teilgutachten vom 30. Mai 2017, IV-Akte 95) ein. Dr. med. D____ konnte im Gutachten vom 24. Mai 2017 (IV-Akte 94) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen und kam somit zum Schluss einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 94 S. 22 ff.). Dr. med. E____ attestierte im Gutachten vom 30. Mai 2017 (IV-Akte 95) aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 95 S. 21) und diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), gelegentlich mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F.33.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 95 S. 12).

Mit Verfügung vom 24. April 2018 (IV-Akte 121) hob die IV-Stelle bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 % den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 29 % per 31. Mai 2018 auf. Die Beschwerdeführerin könne in ihrer angestammten als auch in anderen Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % arbeiten. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

c) Am 11. Oktober 2021 (IV-Akte 133) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Die Abklärung im Haushalt vom 20. Juli 2022 (IV-Akte 166) ergab eine Aufteilung in Haushalt und Berufstätigkeit von je 50 % und eine Einschränkung im Haushalt von 7 % (IV-Akte 166, S. 5). Am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie seit Jahren 50 % erwerbstätig (IV-Akte 167). Mit Mail vom 17. August 2022 (IV-Akte 170) reklamierte die Beschwerdeführerin das Vorgehen bei der Haushaltsabklärung vom 20. Juli 2022. Daraufhin fand am 14. November 2022 eine erneute Haushaltsabklärung statt. Diese ergab eine Aufteilung in Erwerbstätigkeit von 63 % und in Haushalt von 37 % und eine Einschränkung im Haushalt von 7 % (IV-Akte 178). In Bezug auf die Einschränkung und die Zumutbarkeit im Haushalt wurde auf die Abklärung vom 20. Juli 2022 verwiesen (IV-Akte 178 S. 4).

Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2023 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, weshalb keine Rente zugesprochen und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 181). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Einwand (IV-Akte 189). Die IV-Stelle holte Stellungnahmen der Fachperson Abklärung (IV-Akte 198) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 200) ein.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202) lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem errechneten IV-Grad von 37 % ab.

II.       

In der Beschwerde vom 25. August 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2023 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Statusfrage und zu den Einschränkungen im Haushalt durchzuführen und erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, alles unter o/e-Kostenfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2023 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. November 2023 wird an den Rechtsbegehren festgehalten und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gestellt.

III.     

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.

IV.     

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 19. Dezember 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 13. Juni 2023 angegeben, dass sie aufgrund des Alters der beiden jüngeren Kinder und dem Auszug der ältesten Tochter im Gesundheitsfall inzwischen zu 100 % arbeiten würde (Beschwerde Rz. 7). Auf den von der IV-Stelle erstellten statistischen Finanzbedarfs könne nicht abgestellt werden (Beschwerde Rz. 8). Als Mutter hätte sie schrittweise ihr Arbeitspensum erhöht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und dem legitimen sowie plausiblen Wunsch der Beschwerdeführerin, Vollzeit zu arbeiten (Beschwerde Rz. 13). Daher sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Beschwerde Rz. 15).

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des ersten Kindes und vor der Arbeitsunfähigkeit lediglich sporadisch temporär gearbeitet habe (Beschwerdeantwort Rz. 10). Nach der Aufhebung der Rentenleistungen im Jahr 2018 sei die Beschwerdeführerin zu den Gesprächen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erschienen. Es sei davon auszugehen, dass sie kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme gehabt habe. Auch habe sie sich gemäss eigenen Angaben nicht selbständig um eine Arbeitsstelle bemüht (Beschwerdeantwort Rz. 11). Der Status sei deshalb aufgrund des theoretischen Finanzbedarfs der Familie zu ermitteln, der eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 63 % ergebe. Dieses Vorgehen werde immer dann angewandt, wenn der Status weder aufgrund der Angaben der versicherten Person noch aufgrund anderer vorhandener Informationen im Dossier plausibel ermittelt werden könne (Beschwerdeantwort Rz. 12).

2.3.          Umstritten ist somit die Statusfrage. Zu prüfen ist die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre.

3.                

3.1.          Die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) ist sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 117 V 198 E. 3b).

3.2.          Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter sonst gleichen Umständen tun würde. Entscheidend ist nicht, in welchem Umfang von der versicherten Person im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sondern in welchem sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2021, 8C_178/2021, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2018, 9C_671/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2022, 8C_230/2022, E. 6.2.1 mit Hinweis). Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3. mit Hinweisen).

3.5.          Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2).

4.                

4.1.          Anlässlich der Abklärung im Haushalt gab die Beschwerdeführerin an (Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2022, IV-Akte 178), dass sie wegen der Kinderbetreuung früher 50 % gearbeitet hätte. Die Kinder seien seit ca. ein bis zwei Jahren genügend selbständig, um Vollzeit arbeiten zu können. Nach Aufhebung der Rente habe sie keine Stelle gesucht, der Ehemann habe gearbeitet und sie sei für den Haushalt zuständig gewesen. Nun gehe es ihr zu schlecht, um Arbeit zu suchen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe mit der Frage, ab wann sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig gewesen wäre, grosse Mühe gehabt. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie ohne gesundheitliche Probleme 100 % erwerbstätig wäre. Aus der Sicht der Fachperson Abklärung sei eine Vollzeitstelle im Gesundheitsfall nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte während der Jahre angegeben, sie würde wegen der Kinder ein Teilzeitpensum ausführen. Der Ehemann habe in einem früheren Abklärungsgespräch im Oktober 2008 bestätigt, dass das Ehepaar zusammen ein 150%-Pensum innehaben müsse, um den Finanzbedarf abdecken zu können. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach der Rentenaufhebung trotz knapper finanzieller Verhältnisse keine Stellenbemühungen unternommen, weil der Ehemann eine 100%-Stelle gehabt habe. Der theoretische Finanzbedarf der Familie könne anhand der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums erhoben werden und sei in Anlehnung an den familienrechtlichen Grundbedarf in der Praxis zum nachehelichen Unterhalt um 20 % zu erweitern. Dem Ehemann müsse weiterhin ein Vollzeitpensum zugemutet werden. Sie berechnete in der Folge einen Statusanteil von 63 % im Bereich Erwerb. Um den Finanzbedarf der Familie abzudecken, müsse die Beschwerdeführerin zusätzlich ein Einkommen im Rahmen von 63 % erwirtschaften. Damit werde der finanziellen Situation der Familie und der zunehmenden Selbständigkeit der Kinder Rechnung getragen. Jedoch werde auch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und des Ehemannes, der bisher der Haupternährer der Familie gewesen sei, berücksichtigt.

4.2.          Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Dezember 1999 bis 30. April 2000 in einem Restaurant als Küchenhilfe (IV-Akte 94 S. 18) und vom 2. Juni 2000 bis 31. Januar 2001 bei der C____ AG als Betriebsmitarbeiterin im Lager im Stundenlohn auf Abruf (Fragebögen Arbeitgeber, IV-Akte 9) sowie vom 24. Juli 2000 bis zum 17. November 2000 bei der G____ AG, ebenfalls im Stundenlohn als Hilfskraft in der Verpackung. Nachdem sie ihre Tochter im September 2001 geboren habe, habe sie noch vereinzelte temporäre Anstellungen gehabt, sie habe sich aber nicht erinnern können, wo sie genau gearbeitet habe. 2003 habe sie letztmals im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Berufsbildung habe sie keine durchlaufen (IV-Akte 95 S. 7). Im April 2007 und im April 2010 gebar sie jeweils einen Sohn. Im Juni 2003 hatte sie sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet, seit Juni 2004 bezog sie bei einem IV-Grad von 73 % eine ganze Invalidenrente. Diese hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2018 (IV-Akte 121) bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 % auf. Die Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit betrug weiterhin 50 %. Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2017, 9C_233/2017, E. 3.3.1). Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich um Arbeit bemüht, zunächst als Küchenhilfe gearbeitet und danach weitere Arbeitsstellen angenommen und jeweils in prekären Lohnverhältnissen gearbeitet.

4.3.          Dr. med. E____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai 2017 (IV-Akte 95) aus, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Juli 2001 für einige Tage in der Kriseninterventionsstation der H____ wegen einer depressiven Episode schwerer Ausprägung nach vorausgegangenen suizidalen und selbstverletzenden Handlungen aufgehalten hatte, ein weiteres Mal im Februar 2002, im Oktober 2002, im Dezember 2003 und im Februar 2004. Sie war sodann vom 13. Februar bis 5. März 2004 in der I____ hospitalisiert und vom 12. Mai 2004 bis 14. Juli 2004 und von 19. Juli 2004 bis 23. Juli weitere Male in der I____. Eine weitere Krisenintervention fand im Oktober 2004 statt (IV-Akte 95 S. 21).

4.4.          Zunächst ist mit zahlreichen Kriseninterventionen und stationären Aufenthalten aufgrund psychischer Beschwerden in den Jahren 2001 bis 2004 erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente per 31. Mai 2018 war sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, hatte aber auch noch ihre Kinder zu versorgen, die damals 17, 11 und 8 Jahre alt waren. In Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung, der langen Absenz vom Arbeitsmarkt bereits in jungen Jahren und der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit bei drei Kindern und auch vor dem Hintergrund der diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ kann es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass sie sich im Anschluss an die Aufhebung der bisher über zehn Jahre ausgerichteten ganzen Rente bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und drei Kindern nicht um Arbeit bemüht hat und eine Stelle gesucht hat (siehe dazu IV-Akten 128 bis 132). Anlässlich einer weiteren Überprüfung im Jahr 2022 führte dazu RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 (IV-Akte 159) auch entsprechend aus, dass berufliche Massnahmen kaum erfolgreich verlaufen würden und die Beschwerdeführerin vorher konsequent behandelt werden müsste. Am 20. April 2022 (IV-Akte 161) teilte ihr die IV-Stelle sodann mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

4.5.          Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter von drei Kindern das Arbeitspensum mit zunehmenden Alter ihrer Kinder erhöht. Vorliegend ist im Verfügungszeitpunkt Juni 2023 die älteste Tochter bereits ausgezogen und die beiden Söhne sind im Teenageralter. Auf die Aussage des Ehemannes von 2008, dass die Beschwerdeführerin zu einem 50 % Pensum arbeiten würde (IV-Akte 49 S. 2; IV-Akte 178 S. 2), kann nach so vielen Jahren nicht abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich die familiäre Situation innerhalb von 15 Jahren grundlegend verändert hat: Im Zeitpunkt der herangezogenen Aussage im Jahr 2008 war die Tochter sieben Jahre alt, der erste Sohn einjährig (IV-Akte 39 S. 2) und der zweite Sohn noch nicht geboren (vgl. IV-Akte 133 S. 12). Die Fachperson Abklärung hatte in der Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023 angemerkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Rentenaufhebung Mitte 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sich bei voller Gesundheit zu diesem Zeitpunkt um Haushalt und Kinder gekümmert habe, sodann aber ab Mitte 2021 unvermittelt einer Vollzeitstelle nachgegangen wäre (IV-Akte 198 S. 2). Dies stellt jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle keinen Widerspruch dar und kann nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Zu beachten gilt hierbei vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2018 mit drei Kindern in einem geringeren Pensum erwerbstätig gewesen wäre und sie daher seit 2022 nicht plötzlich Vollzeit gearbeitet hätte, sondern das Pensum vielmehr schrittweise gesteigert hätte. Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 198), die Beschwerdeführerin hätte sich bei voller Gesundheit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung um Haushalt und Kinder gekümmert, geht somit fehl. Es darf weiter nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 (IV-Akte 32 und 33) bis 2018 eine ganze IV-Rente bezogen hat und sie trotz Aufhebung der Rente im Jahre 2018 (IV-Akte 121) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. und 30. Mai 2017 weiterhin als 50 % arbeitsunfähig galt (IV-Akte 121 S. 2) und sich demnach der in der Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202) vorgenommene Einkommensvergleich auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht, die Rente jedoch in Anwendung der gemischten Methode aufgehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahre 2018 war die Tochter noch nicht ausgezogen (Beschwerde, Rz. 13) und die anderen beiden Kinder jünger, womit Erziehungs- und Betreuungspflichten gegenüber drei Kindern bestanden.

4.6.          Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit kann allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 4.1.). Es ist daher zu kurz gegriffen, allein auf den ermittelten Finanzbedarf mit Hilfe der Berechnung des Existenzbedarfs abzustellen. Vielmehr sind die gesamthaften Umstände in die Würdigung einzubeziehen. Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig, so ist dies unter den vorliegenden Umständen glaubhaft.

4.7.          Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters der Kinder und der damit einhergehenden Pflichten ab April 2022 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der finanziellen Situation der Familie und des Alters der Kinder, aber auch des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Berufskarriere um Arbeit bemüht hatte, sie keine Berufsausbildung hat, aber dennoch parallel eine Zeit lang an zwei verschiedenen Stellen im Stundenlohn auf Abruf arbeitete, und sie schliesslich bereits früh in ihrem Berufsleben mehrfach schwerwiegende depressive Krisen hatte, erscheint diese Annahme als plausibel. Das Gericht folgt damit jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b).

4.8.          Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall ab April 2022 in einem Pensum von 100 % tätig wäre.

5.                

5.1.          Bei einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 %, ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu ermitteln. Die IV-Stelle legte in ihrer Verfügung (IV-Akte 202) dar, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Diese blieben unbestritten.

5.2.          Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2021 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Vorliegend beginnt der Rentenanspruch demnach im April 2022 (IV-Akte 202).

5.3.          Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).

5.4.          Da der Rentenanspruch im April 2022 entstanden ist, sind für die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Regelungen und somit das neue stufenlose Rentensystem anzuwenden. Entsprechend hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % vom statistisch bestimmten Wert einen Abzug von 10 % vorgenommen und eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 55 % errechnet.

5.5.          Bei einem Invaliditätsgrad von 55 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % (Art. 28b Abs. 2 IVG) ab dem 1. April 2022.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. Juni 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab April 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % einer ganzen Rente.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung – eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab April 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % einer ganzen Rente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 346.50.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: