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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. T. Fasnacht und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Dr. med. A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.88
Verfügung vom 16. August 2023
Sitzhöhenlift
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Medizinstudium und einen Doktortitel in Medizin (Dr. med.). Aufgrund der im September 1999 diagnostizierten progredienten multiplen Sklerose (vgl. IV-Akte 1.34, S. 9) ist er in der Zwischenzeit stark beeinträchtigt, u.a. in seiner Mobilität. Seit September 2000 bezieht er eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akten 1.9, 62, 251, 297, 533, 812) und seit Februar 2004 wird ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet (vgl. IV-Akten 37, 532, 681). Darüber hinaus erhält er seit Oktober 2012 auch einen Assistenzbeitrag (vgl. IV-Akten 268, 304, 550, 689, 800).
b) Nach einer im September 2008 beendeten Umschulung am Institut für B____ in [...], welche von der Invalidenversicherung finanziert worden war (vgl. IV-Akten 61, 63, 101 und 156), arbeitete der Beschwerdeführer in bescheidenem Umfang in [...] in einer Praxisgemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammen. Die IV-Stelle gewährte ihm diverse Hilfsmittel für zu Hause und in der Praxis. Insbesondere wurde ihm – gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 29. August 2016 (IV-Akte 425) – ein Elektrorollstuhl (SKS Swiss Viva Plus) zugesprochen (IV-Akte 426). Ausgehändigt erhielt er das Modell Swiss Viva Grand (vgl. u.a. IV-Akte 440). Die Invalidenversicherung kam auch für diverse Zusatzfunktionen des Rollstuhls auf, u.a. einen Sitzhöhenlift, eine orthopädische Sitzbettung und eine zentrale Beinstütze (vgl. IV-Akten 427, 468, 481 und 482). Für den Innenbereich wurde dem Beschwerdeführer ein Adaptivrollstuhl (BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2) abgegeben, der mit einem Zusatzantrieb ausgestattet wurde (vgl. IV-Akte 609; siehe auch IV-Akte 593 betreffend die Übernahme resp. Einbau Zusatzantrieb Alber E-Motion). Darüber hinaus wurde auch ein Antidekubituskissen zugestanden (vgl. IV-Akte 770).
c) Per Ende Dezember 2021 gab das Ehepaar C____ die Praxisräumlichkeiten in Basel auf (vgl. u.a. IV-Akte 778). Die IV-Stelle beteiligte sich an den Kosten der Rückbauarbeiten (vgl. IV-Akte 799). Im Juni 2022 liess die Firma D____ GmbH der IV-Stelle den Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2022 betreffend die Ausrüstung des vorhandenen Handrollstuhles des Beschwerdeführers (BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2) mit Zusatzfunktionen zukommen. Insbesondere beinhaltete der Kostenvorschlag den Einbau eines elektrischen Antriebes E-Fix E35 (vgl. IV-Akten 816 und 817). Die IV-Stelle erkundigte sich in Bezug auf den beantragten elektrischen Antrieb (E-Fix E35) bei der SAHB. Diese wies mit Schreiben vom 16. August 2022 und vom 19. September 2022 darauf hin, der Versicherte möchte als Alternative zum offerierten E-Fix einen Elektrorollstuhl für Indoor ausprobieren (vgl. IV-Akte 830, S. 2 und IV-Akte 845, S. 1). Am 25. November 2022 gab sie ihre fachtechnische Beurteilung zur Offerte der E____ AG vom 3./4. November 2022, die – nebst einem Elektrorollstuhl (BG-4, Permobil M3) – auch einen Sitzlift beinhaltete (vgl. IV-Akte 850, S. 7 ff.), ab (vgl. IV-Akte 850, S. 3 ff.).
d) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erkundigte sich die IV-Stelle bei der SAHB nach den Gründen für die Beantragung eines neuen Elektrorollstuhls. Der bisherige Elektrorollstuhl habe nach einigen Umbauten im Jahre 2018 im Innen- und Aussenbereich eingesetzt werden können (vgl. IV-Akte 858). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 äusserte sich die SAHB dazu (vgl. IV-Akte 859, S. 2 f.). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektro-Hilfsantrieb "E-Fix E35", zumal gemäss der fachtechnischen Beurteilung ein (neuer) Elektrorollstuhl die einfache und zweckmässige Versorgung sei (vgl. IV-Akte 862). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2023 mitgeteilt, man gedenke, das Leistungsbegehren betreffend Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift zum neuen Elektrorollstuhl abzuweisen (vgl. IV-Akte 863). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 3. Februar 2023 leistete die IV-Stelle schliesslich im Umfang von Fr. 28’162.50 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3" (vgl. IV-Akte 866).
e) Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 ("Einspruch") machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau arbeite jetzt als Wochenaufenthalterin in einer Arztpraxis im Kanton [...]. Er habe nach der Praxisaufgabe per Ende Dezember 2021 seine Patienten von zuhause aus betreut. Sobald er die entsprechenden Hilfsmittel habe, wolle er auch in [...] arbeitstätig sein. Daher sei es für ihn sehr wichtig, den neuen Elektrorollstuhl in der gleichen Ausführung zu erhalten, wie er sie bereits hab nutzen können (vgl. IV-Akte 867). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten fünf Jahre und die letzte AHV-Beitragsverfügung einzureichen (vgl. IV-Akte 872). Darüber hinaus holte sie bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt einen IK-Auszug ein (vgl. IV-Akte 874). Die Steuerverwaltung Basel-Stadt wurde ebenfalls um Auskunft ersucht (vgl. IV-Akte 877). Mit Eingabe vom 8. März 2023 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, es sei für ihn sehr wichtig den neuen Elektro-Rollstuhl in der gleichen Ausführung wie den alten zu erhalten (vgl. IV-Akte 876, S. 25). Des Weiteren übermittelte er der IV-Stelle seinerseits die Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2010-2020 (vgl. IV-Akte 876, S. 1-24).
f) Mit Verfügung vom 27. März 2023 leistete die IV-Stelle schliesslich – dem Vorbescheid vom 3. Februar 2023 entsprechend – Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3" (vgl. IV-Akte 878). Der Beschwerdeführer brachte in einem weiteren Schreiben vom 25. April 2023 vor, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom Elektrorollstuhl M3 selbständig auf die Toilette gehen zu können. Zudem möchte er wieder mit seinen Patienten arbeiten und habe deshalb – um sich darauf vorbereiten zu können – im März 2023 eine Zusatzausbildung begonnen, die mehr als ein Jahr dauere. Der Eingabe legte er Fortbildungsunterlagen bei (vgl. IV-Akte 881). In der Folge forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2023 dazu auf, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 bis 2023 einzureichen und die wöchentlichen Arbeitsstunden als selbständiger Arzt anzugeben (vgl. IV-Akte 882). Am 10. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3" abgegeben (vgl. IV-Akte 878). Dieser gab am 15. Mai 2023 den Elektro-Hilfsantrieb (Alber E-Motion M 15) ins Hilfsmitteldepot zurück (vgl. IV-Akte 883). Den Elektrorollstuhl SKS Swiss Viva Grand gab er am 7. Juni 2023 zurück (vgl. IV-Akte 891, S. 1). Am 10. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle telefonisch mit, er habe das erforderliche Jahreseinkommen von Fr. 4’747.-- im Jahr 2022 nicht erzielen können. Auch im Jahre 2023 werde er diese Einkommensschwelle aus gesundheitlichen Gründen wohl nicht erreichen (vgl. den entsprechenden Protokolleintrag). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift mit Verfügung vom 16. August 2023 ab (vgl. IV-Akte 894).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2023 und die Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift zu seinem neuen Elektrorollstuhl. Der Eingabe hat er zwei Fortbildungsnachweise sowie ein Kursprogramm der besuchten Weiterbildungsveranstaltungen beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie namentlich auf den zwischenzeitlich eingeholten Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902).
c) Der Beschwerdeführer verzichtet implizit auf Einreichung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; Systematische Gesetzessammlung [SG] 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art.1 Abs. 1 IVG 30 Tage. Vorliegend ist die Beschwerdefrist eingehalten.
1.3. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen.
3.2.3. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).
3.2.4. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]).
3.6.2. Im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) setzte sich die Beschwerdegegnerin auf Grundlage der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5. März 2020 (vgl. FAKT, IV-Akte 684, S. 10 ff., insb. 27 ff.) mit den dem Beschwerdeführer (noch) möglichen Tätigkeiten im Haushalt auseinander. Danach sei der Teilbereich "Administration" (Ziff. 2.1.1. und Ziff. 2.1.2.) dem Versicherten bis auf Handreichungen möglich, mit punktueller Hilfe (= Stufe 1). Im Bereich "Ernährung" (Unterkategorie "tägliche Mahlzeiten zubereiten"; Ziff. 2.2.1.) könne noch eine geringe Eigenleistung erbracht werden (= Stufe 3). Der Versicherte könne nur Kleinigkeiten auf erreichbarer Höhe aus dem Kühlschrank nehmen. Was den Bereich der "Ernährungs-/Menu-/Einkaufsplanung" (Ziff. 2.4.1.) angehe, so sei dieser mit punktueller Hilfe möglich (= Stufe 1). Die Vorräte könnten nur überprüft werden, soweit diese aus dem Rollstuhl einsehbar seien; alles andere sei möglich. Im Bereich "andere Besorgungen" (Ziff. 2.4.3.) könne noch von einer geringen Eigenleistung ausgegangen werden (= Stufe 3). Der Versicherte könne nur sehr wenige Wege bei gutem Befinden/guter Witterung ohne Dritthilfe bewältigen. Er bezahle in der Regel via Samsung Pay und habe daher keinen Stress mehr mit Bargeld. In allen übrigen Tätigkeiten des Haushaltes sei der Beschwerdeführer in Stufe 4 (= vollständige Hilfe/keinerlei Eigenleistung). Aufgrund dieser gesundheitlichen Situation, die gemäss Angaben im Revisionsfragebogen vom Mai 2022 in der Zwischenzeit noch schlechter geworden sei, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit dem Sitzlift eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt erzielen lasse (vgl. S. 3 des Berichtes). Ergänzend sei festzuhalten, dass es dem Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar sei, einen oft benötigten Ordner so zu lagern, dass er auch ohne Sitzlift zugänglich sei. Ausserdem sei es auch seiner Ehefrau zumutbar, am Wochenende die Überprüfung der Vorräte vorzunehmen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Versicherte ohne Sitzlift gar keine Ordner mehr greifen könnte, gar nichts aus/in dem/n Kühlschrank herausnehmen/hineintun und auch keinerlei Vorratsprüfung mehr übernehmen könnte und auch die Schadenminderungspflicht bzw. familienübliche Mithilfe der Ehefrau vollständig ausgeblendet würde, handle es sich überwiegend wahrscheinlich lediglich um marginale Verbesserungen, die durch den streitigen Sitzlift erreicht werden könnten (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Diesen schlüssigen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich durch die Ausstattung des Elektrorollstuhls mit einem Sitzlift im Haushalt eine relevante Besserung der Situation erzielen liesse. Die Beschwerdegegnerin durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1.3.) auf die Durchführung einer grundsätzlich erforderlichen Haushaltsabklärung (vgl. dazu Rz. 1021 KHMI) verzichten, konnte sie doch die dafür notwendigen Erkenntnisse aus der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5. März 2024 gewinnen.
3.6.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 25. April 2023 geltend macht, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom Elektrorollstuhl selbstständig auf die Toilette gehen zu können (vgl. IV-Akte 881), ist zunächst zu bemerken, dass zu den üblichen Tätigkeiten im Haushalt folgende Bereiche gehören: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen, Garten- und Umgebungspflege sowie Haustierhaltung (vgl. Rz. 3609 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; in Kraft seit Januar 2022). Der Toilettengang gehört somit nicht dazu. Im Übrigen kann auch hier auf die schlüssigen Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) verwiesen werden. In diesem wurde nämlich zutreffend klargestellt, die geltend gemachte Selbstständigkeit beim Transfer auf die Toilette sei keine Begründung für eine Kostenübernahme eines Hilfsmittels, das unter KHMI 13.01* falle (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Sitzhöhenverstellung würde am ehesten einem Hilfsmittel zur Selbstsorge entsprechen; eine Kostenübernahme unter diesem Titel fällt jedoch ausser Betracht, da sie in Ziff. 14 KHMI Anhang nicht erwähnt wird.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen