Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2024  

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. T. Fasnacht und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

Dr. med. A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.88

Verfügung vom 16. August 2023

Sitzhöhenlift

 


Tatsachen  

I.       

a)       Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Medizinstudium und einen Doktortitel in Medizin (Dr. med.). Aufgrund der im September 1999 diagnostizierten progredienten multiplen Sklerose (vgl. IV-Akte 1.34, S. 9) ist er in der Zwischenzeit stark beeinträchtigt, u.a. in seiner Mobilität. Seit September 2000 bezieht er eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akten 1.9, 62, 251, 297, 533, 812) und seit Februar 2004 wird ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet (vgl. IV-Akten 37, 532, 681). Darüber hinaus erhält er seit Oktober 2012 auch einen Assistenzbeitrag (vgl. IV-Akten 268, 304, 550, 689, 800).

b)       Nach einer im September 2008 beendeten Umschulung am Institut für B____ in [...], welche von der Invalidenversicherung finanziert worden war (vgl. IV-Akten 61, 63, 101 und 156), arbeitete der Beschwerdeführer in bescheidenem Umfang in [...] in einer Praxisgemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammen. Die IV-Stelle gewährte ihm diverse Hilfsmittel für zu Hause und in der Praxis. Insbesondere wurde ihm – gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 29. August 2016 (IV-Akte 425) – ein Elektrorollstuhl (SKS Swiss Viva Plus) zugesprochen (IV-Akte 426). Ausgehändigt erhielt er das Modell Swiss Viva Grand (vgl. u.a. IV-Akte 440). Die Invalidenversicherung kam auch für diverse Zusatzfunktionen des Rollstuhls auf, u.a. einen Sitzhöhenlift, eine orthopädische Sitzbettung und eine zentrale Beinstütze (vgl. IV-Akten 427, 468, 481 und 482). Für den Innenbereich wurde dem Beschwerdeführer ein Adaptivrollstuhl (BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2) abgegeben, der mit einem Zusatzantrieb ausgestattet wurde (vgl. IV-Akte 609; siehe auch IV-Akte 593 betreffend die Übernahme resp. Einbau Zusatzantrieb Alber E-Motion). Darüber hinaus wurde auch ein Antidekubituskissen zugestanden (vgl. IV-Akte 770).

c)       Per Ende Dezember 2021 gab das Ehepaar C____ die Praxisräumlichkeiten in Basel auf (vgl. u.a. IV-Akte 778). Die IV-Stelle beteiligte sich an den Kosten der Rückbauarbeiten (vgl. IV-Akte 799). Im Juni 2022 liess die Firma D____ GmbH der IV-Stelle den Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2022 betreffend die Ausrüstung des vorhandenen Handrollstuhles des Beschwerdeführers (BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2) mit Zusatzfunktionen zukommen. Insbesondere beinhaltete der Kostenvorschlag den Einbau eines elektrischen Antriebes E-Fix E35 (vgl. IV-Akten 816 und 817). Die IV-Stelle erkundigte sich in Bezug auf den beantragten elektrischen Antrieb (E-Fix E35) bei der SAHB. Diese wies mit Schreiben vom 16. August 2022 und vom 19. September 2022 darauf hin, der Versicherte möchte als Alternative zum offerierten E-Fix einen Elektrorollstuhl für Indoor ausprobieren (vgl. IV-Akte 830, S. 2 und IV-Akte 845, S. 1). Am 25. November 2022 gab sie ihre fachtechnische Beurteilung zur Offerte der E____ AG vom 3./4. November 2022, die – nebst einem Elektrorollstuhl (BG-4, Permobil M3) – auch einen Sitzlift beinhaltete (vgl. IV-Akte 850, S. 7 ff.), ab (vgl. IV-Akte 850, S. 3 ff.).

d)       Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erkundigte sich die IV-Stelle bei der SAHB nach den Gründen für die Beantragung eines neuen Elektrorollstuhls. Der bisherige Elektrorollstuhl habe nach einigen Umbauten im Jahre 2018 im Innen- und Aussenbereich eingesetzt werden können (vgl. IV-Akte 858). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 äusserte sich die SAHB dazu (vgl. IV-Akte 859, S. 2 f.). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektro-Hilfsantrieb "E-Fix E35", zumal gemäss der fachtechnischen Beurteilung ein (neuer) Elektrorollstuhl die einfache und zweckmässige Versorgung sei (vgl. IV-Akte 862). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2023 mitgeteilt, man gedenke, das Leistungsbegehren betreffend Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift zum neuen Elektrorollstuhl abzuweisen (vgl. IV-Akte 863). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 3. Februar 2023 leistete die IV-Stelle schliesslich im Umfang von Fr. 28’162.50 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3" (vgl. IV-Akte 866).

e)       Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 ("Einspruch") machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau arbeite jetzt als Wochenaufenthalterin in einer Arztpraxis im Kanton [...]. Er habe nach der Praxisaufgabe per Ende Dezember 2021 seine Patienten von zuhause aus betreut. Sobald er die entsprechenden Hilfsmittel habe, wolle er auch in [...] arbeitstätig sein. Daher sei es für ihn sehr wichtig, den neuen Elektrorollstuhl in der gleichen Ausführung zu erhalten, wie er sie bereits hab nutzen können (vgl. IV-Akte 867). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten fünf Jahre und die letzte AHV-Beitragsverfügung einzureichen (vgl. IV-Akte 872). Darüber hinaus holte sie bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt einen IK-Auszug ein (vgl. IV-Akte 874). Die Steuerverwaltung Basel-Stadt wurde ebenfalls um Auskunft ersucht (vgl. IV-Akte 877). Mit Eingabe vom 8. März 2023 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, es sei für ihn sehr wichtig den neuen Elektro-Rollstuhl in der gleichen Ausführung wie den alten zu erhalten (vgl. IV-Akte 876, S. 25). Des Weiteren übermittelte er der IV-Stelle seinerseits die Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2010-2020 (vgl. IV-Akte 876, S. 1-24).

f)        Mit Verfügung vom 27. März 2023 leistete die IV-Stelle schliesslich – dem Vorbescheid vom 3. Februar 2023 entsprechend – Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3" (vgl. IV-Akte 878). Der Beschwerdeführer brachte in einem weiteren Schreiben vom 25. April 2023 vor, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom Elektrorollstuhl M3 selbständig auf die Toilette gehen zu können. Zudem möchte er wieder mit seinen Patienten arbeiten und habe deshalb – um sich darauf vorbereiten zu können – im März 2023 eine Zusatzausbildung begonnen, die mehr als ein Jahr dauere. Der Eingabe legte er Fortbildungsunterlagen bei (vgl. IV-Akte 881). In der Folge forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2023 dazu auf, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 bis 2023 einzureichen und die wöchentlichen Arbeitsstunden als selbständiger Arzt anzugeben (vgl. IV-Akte 882). Am 10. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3" abgegeben (vgl. IV-Akte 878). Dieser gab am 15. Mai 2023 den Elektro-Hilfsantrieb (Alber E-Motion M 15) ins Hilfsmitteldepot zurück (vgl. IV-Akte 883). Den Elektrorollstuhl SKS Swiss Viva Grand gab er am 7. Juni 2023 zurück (vgl. IV-Akte 891, S. 1). Am 10. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle telefonisch mit, er habe das erforderliche Jahreseinkommen von Fr. 4’747.-- im Jahr 2022 nicht erzielen können. Auch im Jahre 2023 werde er diese Einkommensschwelle aus gesundheitlichen Gründen wohl nicht erreichen (vgl. den entsprechenden Protokolleintrag). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift mit Verfügung vom 16. August 2023 ab (vgl. IV-Akte 894).

II.      

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2023 und die Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift zu seinem neuen Elektrorollstuhl. Der Eingabe hat er zwei Fortbildungsnachweise sowie ein Kursprogramm der besuchten Weiterbildungsveranstaltungen beigelegt.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie namentlich auf den zwischenzeitlich eingeholten Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902).

c)       Der Beschwerdeführer verzichtet implizit auf Einreichung einer Replik.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; Systematische Gesetzessammlung [SG] 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.        Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art.1 Abs. 1 IVG 30 Tage. Vorliegend ist die Beschwerdefrist eingehalten.

1.3.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe zu Recht einen Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum abgegebenen Elektrorollstuhl (Modell "Permobil M3") abgelehnt; denn die gesetzlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich resp. Erforderlichkeit für die Schulung oder die Ausbildung) seien nicht erfüllt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er benötige den Sitzhöhenlift zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zum Besuch einer Weiterbildung sowie im Haushalt (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2023 zu Recht die Übernahme der Kosten für einen Sitzhöhenlift (zum Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3") abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2.        3.2.1.  Versicherte Personen haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

3.2.2.  Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen.

3.2.3.  Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).

3.2.4.  Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]).

3.3.        3.3.1.  Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl. dazu u.a. das Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3; siehe dazu auch S. 3 der fachtechnischen Beurteilung vom 25. November 2022 [IV-Akte 850, S. 5]). Ein Anspruch darauf besteht folglich nur, soweit der infrage stehende Sitzhöhenlift für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor).

3.3.2.  Gemäss Rz. 1019 KHMI ist eine Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entspricht oder höher ist (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4. mit Hinweisen). Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI sieht ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 4'747.-- (2022) resp. von Fr. 4'851.-- (2023) vor. Gemäss Rz. 1021 KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann, in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4. mit Hinweisen).

3.4.        3.4.1.  Was zunächst die Einkommenssituation des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus den Unterlagen der Steuerverwaltung, dass dieser im Jahre 2018 noch ein Einkommen von Fr. 8'191.-- (IV-Akte 876, S. 19), im Jahre 2019 ein solches von Fr. 2'948.-- (IV-Akte 876, S. 21) und im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 9'340.-- (IV-Akte 876, S. 23) erzielte (vgl. auch die Bestätigung der Steuerverwaltung vom 20. März 2023; IV-Akte 877). Gemäss telefonischer Auskunft der Steuerverwaltung vom 26. September 2023 wurde für das Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 7'033.-- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin). Ab dem Jahr 2022 ist das Erreichen der relevanten Einkommensschwelle aber nicht mehr ausgewiesen. Gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse F____ vom 26. September 2023 hat sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 als Selbstständigerwerbender abgemeldet (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll). Die Steuerverwaltung gab am 26. September 2023 telefonisch zur Auskunft, für das 2022 sei kein Einkommen des Beschwerdeführers deklariert worden (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin). Dies deckt sich mit der telefonischen Auskunft des Beschwerdeführers vom 10. August 2023. So liess er die Beschwerdegegnerin wissen, er arbeite zwar selbständig, habe aber im Jahr 2022 das Mindesteinkommen nicht erreicht. Auch im Jahre 2023 werde er das Mindesteinkommen nicht erreichen können. Er müsse zuerst abwarten, bis es ihm gesundheitlich wieder etwas bessergehe. Dann werde er sich von der Arztpraxis in Graubünden, in welcher auch seine Ehefrau tätig sei, als Arzt anstellen lassen (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll). Das fehlende Erwerbseinkommen wird somit letztlich vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

3.4.2.  Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4'747.-- (2022) resp. von Fr. 4'851.-- (2023) erzielt hat.

3.5.        3.5.1.  In Bezug auf die Frage, ob der infrage stehende Sitzhöhenlift ausbildungsbedingt erforderlich ist, ist zunächst zu bemerken, dass es für die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erwähnte Ausbildung in Homöopathie (Dauer: Januar 2022 bis Januar 2023) keinerlei Belege gibt. Ergänzend kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) verwiesen werden. In diesem wurde zutreffend klargestellt, der Versicherte habe in seiner Beschwerde nochmals die Ausbildung thematisiert und halte fest, dass er ab Januar 2022 bis Januar 2023 eine Ausbildung in Homöopathie absolviere, dies aber nicht belege.

3.5.2.  Aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Ausbildungsbestätigungen vom 19. März 2023/24. April 2023, die sich nicht auf eine Ausbildung in Homöopathie beziehen (Anwendung des Symptomenlexikons Teil 1 resp. Teil 2; Beschwerdebeilagen), ist ferner ersichtlich, dass es sich um jeweils zweitägige Kurse gehandelt hat (18./19. März 2023 resp. 22./23. April 2023). Teil 3 war auf den 18./19. November 2023 angesetzt. Ein 4. Teil wurde auf den 20./21. Januar 2024 anberaumt (vgl. die dem Schreiben vom 25. April 2023 beigelegten Fortbildungsunterlagen; vgl. IV-Akte 881, S. 3). Im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) wurde in Bezug auf diese Ausbildung dargetan, den beigebrachten Unterlagen liessen sich für das Jahr 2023 insgesamt sechs Kurstage entnehmen. Die tatsächlichen Unterrichtseinheiten würden für die Ausbildungstage im März und April 2023 mit jeweils 18 Einheiten à 45 Minuten angegeben. Man könne davon ausgehen, dass diese Basis auch für die beiden im November 2023 noch zu absolvierenden Kurstage bestehe, wobei aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen bei diesem Seminar noch ein 30-minütiger Zusatzvortrag ersichtlich sei (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Die mit der Berichterstattung befasste Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin errechnete schliesslich ein Pensum von 1.09 Stunden pro Woche resp. von 1.1 %. Dabei ging sie wie folgt vor: Ausgehend von den 18 Unterrichtseinheiten ermittelte sie für das 2023 einen Aufwand von 2'460 Minuten (3 x 18 x 45 + 30), was 41 Stunden entspricht (2'460 : 60). Darüber hinaus wurde noch ein Aufwand von 10.25 Stunden (25 % der Unterrichtszeit) als Lernzeit akzeptiert, dies in analoger Anwendung von Rz. 4050 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB], Fassung ab Juli 2023), woraus sich schliesslich ein Aufwand von insgesamt 51.25 Stunden pro Jahr ergab. Ausgehend von 47 Arbeitswochen pro Jahr resultierte schliesslich ein wöchentlicher Aufwand von 1.09 Stunden (51.25 : 47) resp. ein Pensum von 1.1 %.

3.5.3.  Soweit im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) klargestellt wurde, in Anbetracht dieses minimen Pensums könne nicht von einer relevanten Ausbildung ausgegangen werden (vgl. S. 3 des Berichtes), kann dem gefolgt werden. Bei einem derart minimen Pensum ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu verneinen (vgl. dazu u.a. BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2). An diesem Ergebnis ändert auch nicht, wenn die von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigten Übungsnachmittage von 4 x 5 Lektionen (Basic-Übungsgruppe IV-Akte 881 S. 5) anteilsmässig hinzugerechnet würden. Ergänzend ist auf die ebenfalls zutreffende Feststellung der Abklärungsperson hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den eingereichten Fortbildungsnachweisen unter der ärztlichen Leitung aufgeführt ist, er aber kein Erwerbseinkommen habe nachweisen können (vgl. ebenfalls S. 3 des Berichtes). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen, inwiefern er beim Besuch der Weiterbildungsveranstaltung auf einen Sitzhöhenlift angewiesen ist.

3.6.        3.6.1.  Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne mit dem Sitzhöhenlift gesteigert werden; denn mit der Sitzhöhenverstellung sei er in der Lage, Dinge im Regal oder im Küchenkasten zu erreichen, an die er ansonsten nicht herankomme (vgl. die Beschwerde). Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner auch als Bezüger einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich berechtigt ist, in den Haushaltbereich eingegliedert zu werden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3). Wie dargetan wurde, bedarf es jedoch einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die in der Regel mindestens 10 % zu betragen hat (vgl. dazu Erwägung 3.3.2. hiervor).

3.6.2.  Im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) setzte sich die Beschwerdegegnerin auf Grundlage der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5. März 2020 (vgl. FAKT, IV-Akte 684, S. 10 ff., insb. 27 ff.) mit den dem Beschwerdeführer (noch) möglichen Tätigkeiten im Haushalt auseinander. Danach sei der Teilbereich "Administration" (Ziff. 2.1.1. und Ziff. 2.1.2.) dem Versicherten bis auf Handreichungen möglich, mit punktueller Hilfe (= Stufe 1). Im Bereich "Ernährung" (Unterkategorie "tägliche Mahlzeiten zubereiten"; Ziff. 2.2.1.) könne noch eine geringe Eigenleistung erbracht werden (= Stufe 3). Der Versicherte könne nur Kleinigkeiten auf erreichbarer Höhe aus dem Kühlschrank nehmen. Was den Bereich der "Ernährungs-/Menu-/Einkaufsplanung" (Ziff. 2.4.1.) angehe, so sei dieser mit punktueller Hilfe möglich (= Stufe 1). Die Vorräte könnten nur überprüft werden, soweit diese aus dem Rollstuhl einsehbar seien; alles andere sei möglich. Im Bereich "andere Besorgungen" (Ziff. 2.4.3.) könne noch von einer geringen Eigenleistung ausgegangen werden (= Stufe 3). Der Versicherte könne nur sehr wenige Wege bei gutem Befinden/guter Witterung ohne Dritthilfe bewältigen. Er bezahle in der Regel via Samsung Pay und habe daher keinen Stress mehr mit Bargeld. In allen übrigen Tätigkeiten des Haushaltes sei der Beschwerdeführer in Stufe 4 (= vollständige Hilfe/keinerlei Eigenleistung). Aufgrund dieser gesundheitlichen Situation, die gemäss Angaben im Revisionsfragebogen vom Mai 2022 in der Zwischenzeit noch schlechter geworden sei, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit dem Sitzlift eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt erzielen lasse (vgl. S. 3 des Berichtes). Ergänzend sei festzuhalten, dass es dem Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar sei, einen oft benötigten Ordner so zu lagern, dass er auch ohne Sitzlift zugänglich sei. Ausserdem sei es auch seiner Ehefrau zumutbar, am Wochenende die Überprüfung der Vorräte vorzunehmen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Versicherte ohne Sitzlift gar keine Ordner mehr greifen könnte, gar nichts aus/in dem/n Kühlschrank herausnehmen/hineintun und auch keinerlei Vorratsprüfung mehr übernehmen könnte und auch die Schadenminderungspflicht bzw. familienübliche Mithilfe der Ehefrau vollständig ausgeblendet würde, handle es sich überwiegend wahrscheinlich lediglich um marginale Verbesserungen, die durch den streitigen Sitzlift erreicht werden könnten (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Diesen schlüssigen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich durch die Ausstattung des Elektrorollstuhls mit einem Sitzlift im Haushalt eine relevante Besserung der Situation erzielen liesse. Die Beschwerdegegnerin durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1.3.) auf die Durchführung einer grundsätzlich erforderlichen Haushaltsabklärung (vgl. dazu Rz. 1021 KHMI) verzichten, konnte sie doch die dafür notwendigen Erkenntnisse aus der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5. März 2024 gewinnen.

3.6.3.  Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 25. April 2023 geltend macht, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom Elektrorollstuhl selbstständig auf die Toilette gehen zu können (vgl. IV-Akte 881), ist zunächst zu bemerken, dass zu den üblichen Tätigkeiten im Haushalt folgende Bereiche gehören: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen, Garten- und Umgebungspflege sowie Haustierhaltung (vgl. Rz. 3609 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; in Kraft seit Januar 2022). Der Toilettengang gehört somit nicht dazu. Im Übrigen kann auch hier auf die schlüssigen Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) verwiesen werden. In diesem wurde nämlich zutreffend klargestellt, die geltend gemachte Selbstständigkeit beim Transfer auf die Toilette sei keine Begründung für eine Kostenübernahme eines Hilfsmittels, das unter KHMI 13.01* falle (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Sitzhöhenverstellung würde am ehesten einem Hilfsmittel zur Selbstsorge entsprechen; eine Kostenübernahme unter diesem Titel fällt jedoch ausser Betracht, da sie in Ziff. 14 KHMI Anhang nicht erwähnt wird.

3.7.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2023 zu Recht die Übernahme der Kosten für einen Sitzhöhenlift (zum Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3") abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch im Falle einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer oder einer anderen Veränderung ein neues Leistungsbegehren zu prüfen haben (vgl. dazu auch den Hinweis in der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 894).

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.        Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist nach Art. 69 Abs.1bis IVG kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: