Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____

Rechtsdienst, D____ 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.8

Verfügung vom 28. November 2022

befristete Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren am 13. November 1984, ist gelernter Heizungsmonteur (Lehrabschluss Juli 2018; vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Januar 2021 [IV-Akte 12, S. 2 ff.]). Seit dem 20. April 2020 war er für die E____ AG als Heizungsmonteur im Einsatz (vgl. die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 9.40]; siehe auch den Einsatzvertrag [IV-Akte 58, S. 304] sowie die Arbeitgeberbescheinigung [IV-Akte 58, S. 311]). Am 5. Juli 2020 stürzte er mit dem Fahrrad und verletzte sich dabei. Im Austrittsbericht des F____spitals [...] vom 7. Juli 2020, wo die ärztliche Erstversorgung stattfand, wurde als Diagnose ein "Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 nach Sturz vom Fahrrad mit/bei Kontusion der Hand, Hüfte und des OSG links" gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde vom F____spital [...] bis zum 10. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11, S. 13 f.). In der Folge bescheinigte zunächst Dr. G____ dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich an die Neurologin Dr. H____ überwiesen worden war, bescheinigte auch sie ihm (im Rahmen der stattgehabten Untersuchungen/Kontrollen vom 7. September 2020, 9. Dezember 2020, 10. Februar 2021, 10. März 2021, 13. April 2021) fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Eintragungen auf dem Unfallschein; IV-Akte 16.8). Die SUVA erbrachte in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. u.a. IV-Akten 9.29 und 9.30 sowie - implizit - IV-Akte 18, S. 2 f.).

b)       Am 5. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 13. Januar 2021; IV-Akte 11, S. 1) und zog die Akten der SUVA bei (vgl. IV-Akte 16.1-16.17 und IV-Akte 9.1-9.42).

c)       Am 30. April 2021 liess die SUVA der IV-Stelle eine Kopie des Schreibens vom 30. April 2021 betreffend die beabsichtigte Leistungseinstellung per 12. Mai 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 18). Daraufhin holte die IV-Stelle die zwischenzeitlich ergangenen SUVA-Akten ein (vgl. IV-Akten 21.1-21.15). Anschliessend liess sie den Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) am 31. Mai 2021 Stellung zur medizinischen Situation nehmen (vgl. IV-Akte 24).

d)       Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Leistungsanspruch abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe seit spätestens April 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur (vgl. IV-Akte 26). Dazu äusserte sich dieser am 9. Juli 2021. Er beantragte die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 5. Juli 2021 bei (vgl. IV-Akte 30). Die IV-Stelle zog wiederum die SUVA-Akten bei (vgl. IV-Akten 38.1-38.16) und forderte Dr. I____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 24. August 2021; IV-Akte 39). Ausserdem holte sie bei Dr. H____ den Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2021 ein (vgl. IV-Akte 41, S. 7 ff.).

e)       In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2021 mit, man werde den Rentenanspruch prüfen; der Vorbescheid vom 8. Juni 2021 sei damit ersetzt (vgl. IV-Akte 47). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle zusätzlich noch die Unterlagen der Arbeitslosenversicherung ein (vgl. IV-Akte 58). Daraufhin forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Belege auf (vgl. das Schreiben vom 6. Januar 2022; IV-Akte 59). Dieser Aufforderung kam er am 20. Januar 2022 nach (vgl. IV-Akte 60). In der Folge äusserte sich der RAD nochmals am 1. September 2022 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 66).

f)        Schliesslich stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 68). Dazu äusserte sich dieser am 7. November 2022. Er machte geltend, er habe von Juli 2021 bis Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 71). In der Folge holte die IV-Stelle beim Rechtsdienst und beim RAD die Stellungnahmen vom 22. November 2022 ein (vgl. IV-Akten 73 und 75). Daraufhin erliess sie am 28. November 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab Juli 2021 bis Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht zur Feststellung der gesundheitlichen Einschränkung bzw. deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 8. Mai 2023 auf Einreichung einer Replik.

III.      

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der voll beweiskräftigen Beurteilung des RAD (Stellungnahmen vom 1. September 2022 und vom 22. November 2022) sei ab dem 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020 von einer 100%igen und ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Seit Oktober 2021 könne der Beschwerdeführer wieder als 100 % arbeitsfähig erachtet werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei das Wartejahr somit nicht erfüllt worden. Folglich könne auch die Verneinung eines (befristeten) Rentenanspruches als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei nicht auf die Beurteilung des RAD abzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nach dem Ablauf des Wartejahres im Juli 2021 gemäss den Bescheinigungen/Berichten der behandelnden Ärzte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese habe bis Oktober 2021 bestanden. Er habe daher für die Zeit von Juli 2021 bis Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden neuerlichen Entscheid zurückzuweisen (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022 gestützt auf die vorliegenden Erhebungen zu Recht einen befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

3.2.        Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

4.              

4.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.        4.2.1.  Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.3.        4.3.1.  Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines (befristeten) Rentenanspruches des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des RAD. Dr. J____ hielt bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 24) fest, eine volle Belastbarkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur habe wahrscheinlich schon im Zeitpunkt des ambulanten Assessments in der K____klinik [...] (28. Oktober 2020) vorgelegen. Er habe zwar noch über Kopfschmerzen und Schwindel geklagt. Objektive Befunde hätten aber keine mehr erhoben werden können.

4.3.2.  Mit darauffolgender umfassender Stellungnahme vom 1. September 2022 (IV-Akte 66) legte Dr. J____ den zeitlichen Verlauf resp. die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt fest: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020; 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 6. Oktober 2020 bis zum 15. Juni 2021; 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021; 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Oktober 2021. An dieser Beurteilung hielt Dr. J____ mit Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) fest.

4.4.        4.4.1.  Der Einschätzung von Dr. J____ kann gefolgt werden. Zunächst gilt es klarzustellen, dass der RAD-Arzt – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. die Beschwerde) – als Facharzt für Arbeitsmedizin über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt, um eine arbeitsmedizinische Beurteilung vorzunehmen. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Auch lässt sich die Beurteilung des RAD-Arztes mit den übrigen Akten in Einklang bringen und erscheint insgesamt plausibel (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Zunächst lässt sich die von Dr. J____ vorgenommene Anlehnung an die Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. L____ vom 9./10. Juni 2021 (IV-Akte 38.8) rechtfertigen; denn auch diese erscheint schlüssig und erfolgte unter Berücksichtigung der Vorakten. So hatte Dr. L____ darin klargestellt, aus rein unfallkausaler Sicht seien die Folgen der Kontusion nach zwei bis drei Monaten folgenlos ausgeheilt, insbesondere, wenn – wie vorliegend – strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden könnten (vgl. S. 6 der Beurteilung). Soweit im Bericht der K____klinik [...] vom 16. November 2020 (IV-Akte 11, S. 2 ff.) dargetan wurde, es spreche nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit in ungefähr sechs bis acht Wochen (vgl. S. 3 des Berichtes), vermag dies die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. L____ nicht infrage zu stellen.

4.4.3.  Des Weiteren legte Dr. J____ umfassend dar, weshalb der Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. H____ nicht gefolgt werden kann. So wies er bereits in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 darauf hin, die von Dr. H____ (im Bericht vom 17. September 2020; IV-Akte 11, S. 11 f.) angeführten Medikamente deuteten nicht auf invalidisierend starke Kopfschmerzen hin. Auch in Bezug auf die weiteren Berichte von Dr. H____ gilt es zu beachten, dass die behandelnde Neurologin im Ergebnis lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hat. Dies gilt namentlich für die Berichte von Dr. H____ vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 11, S. 9 f.), vom 1. März 2021 (IV-Akte 16.13), vom 19. April 2021 (IV-Akte 21.11) und vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 30, S. 6 ff. = Beschwerdebeilage 3). Wie von Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) korrekt festgehalten wurde, versuchte Dr. H____ nie, die Gleichgewichtsstörung funktionstechnisch nachzuweisen. Auch hat sie keinerlei weiterführenden neurologischen funktionstechnischen Testungen durchgeführt.

4.4.4.  Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. H____ vom 18. Oktober 2021 (IV-Akte 41, S. 7 ff.) nicht dazu geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. So wies Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) darauf hin, der Versicherte selbst habe gegenüber Dr. H____ erklärt, die Kopfschmerzen würden "immer noch fast täglich" auftreten. Für traumatisch bedingte Kopfschmerzen sei es aber typisch, dass sie kontinuierlich vorhanden seien und linear bessern würden. Der Heilungsprozess der traumatischen Gewebereizung geschehe nicht sprunghaft. Bei leichten Gehirnerschütterungen, wie das beim Versicherten der Fall gewesen sei, verbleibe letztlich kein Dauerschaden. Es komme innerhalb von Tagen bis Wochen zur vollkommenen Zurückbildung der Beschwerden. Die vom Versicherten darüber hinaus geklagten Kopfschmerzen könnten daher nicht auf das Trauma zurückgeführt werden. Das sei auch bildtechnisch gestützt worden. In den bildtechnischen Untersuchungen des Neurokraniums seien zu keinem Zeitpunkt strukturelle Schäden nachgewiesen worden. Im Fall des Versicherten hätten sich die angegebenen Kopfschmerzen über Monate nicht gebessert. Das sei äusserst untypisch für traumatisch bedingte Kopfschmerzen. Diese Einschätzung ist plausibel und deckt sich auch mit den Feststellungen von Dr. L____.

4.4.5.  Im Übrigen hat Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 zutreffend darauf hingewiesen, die von Dr. H____ im Bericht vom 18. Oktober 2021 gestellte Prognose habe sich nicht erfüllt; denn der Versicherte sei nicht erst Ende Oktober 2021 dazu in der Lage gewesen, mit einem beruflichen Wiedereinstieg zu beginnen. Er habe bereits am 18. Oktober 2021 seinen neuen vollschichtigen Job als Heizungsinstallateur begonnen. Im Übrigen hat Dr. J____ korrekt darauf hingewiesen, dass Dr. H____ im Bericht vom 18. Oktober 2021 keine rein neurologische Beurteilung abgegeben, sondern auch den psychischen Zustand (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 24. August 2021; IV-Akte 39) mitberücksichtigt hat.

4.4.6.  Auch soweit der RAD-Arzt für die Zeit ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 nochmals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen als gegeben erachtet, kann ihm gefolgt werden. Was zunächst den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit angeht, so ergibt sich aus dem Bericht von Dr. I____ vom 24. August 2021 (IV-Akte 39), dass der Beginn der psychiatrischen Behandlung (erst) am 16. Juni 2021 erfolgte. Es kann daher nicht – wie von Dr. I____ im Bericht angegeben – rückwirkend ab dem 5. Juli 2020 (Datum des Unfalles) von einer (100%igen) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Auch was den Grad der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, kann dem RAD-Arzt gefolgt werden. Dr. I____ führte in seinem Bericht vom 24. August 2021 (IV-Akte 39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "mittelgradige depressive Episode F32.1, DD: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt F43.22". Er erachtete deswegen (bereits seit dem Unfall) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während zwei bis drei Monaten als gegeben (vgl. IV-Akte 39, S. 2). Wie von Dr. J____ schlüssig festgestellt wurde, lässt sich in Anbetracht dieser Diagnose keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Die von Dr. J____ befürwortete 50%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint hingegen vertretbar. Auch kann dem RAD-Arzt insoweit gefolgt werden, als dieser die 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf Ende September 2021 terminiert hat. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2021 wieder 100 % gearbeitet. Da davon auszugehen ist, dass eine mittelgradige Depression nicht von einem Tag auf den anderen remittiert, erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2021 als sachgerecht.

4.5.        Wird somit Dr. J____ gefolgt, dann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020 100 % arbeitsunfähig war und dass ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Folglich hat keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) bestanden, was einem Rentenanspruch entgegensteht.

4.6.        Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022 zu Recht einen (befristeten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.        Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: