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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.91
Verfügung vom 15. August 2023
Cancer related Fatigue, Aggravation fraglich; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt mit einem Pensum von 15 Stunden wöchentlich bei der C____ im Reinigungsdienst (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juni 2014, IV-Akte 8). Am 14. Mai 2014 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Brustkrebs mit OP am 10. April 2014" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für das Hilfsmittel Perücke (Mitteilung vom 26. Juni 2014, IV-Akte 11) und schloss die Frühinterventionsmassnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 26) ab.
b) Im März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Brustkrebserkrankung, Depressionen und Schlafstörungen erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 27. November 2017, IV-Akte 68 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. E____, vom 25. November 2017 IV-Akte 69) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. November 2018 (IV-Akte 98) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde beurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2018 209 vom 14. November 2018 (IV-Akte 110). Darin hielt es fest, die halbe Rente von Februar 2015 bis Juli 2015 und die ganze Rente von August 2015 bis Januar 2018 seien ausgewiesen. Bezüglich der darüberhinausgehenden Rentenberechtigung wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine bidisziplinäre, psychiatrisch-onkologische Begutachtung durchzuführen. Am 13. Juli 2021 erging das entsprechende Gutachten der F____ (nachfolgend: F____) (IV-Akte 137). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Akte 142) in Aussicht, ihr ab dem 1. Mai 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und brachte vor, es sei ihr stattdessen über den 30. April 2018 hinaus eine ganze Rente auszurichten (vgl. Einwand vom 30. September 2021, IV-Akte 149). Nachdem sich die F____ zur an ihrem Gutachten vorgebrachten Kritik geäussert (vgl. Stellungnahme vom 22. Juli 2022, IV-Akte 158) und der RAD weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. Aktennotiz vom 29. Juli 2022, IV-Akte 159), ordnete die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2022 (IV-Akte 176) die Durchführung einer neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung an. Am 22. März 2023 erging das neuropsychologische Gutachten der Dr. phil. G____ (IV-Akte 192). Das psychiatrische Teilgutachten der Prof. Dr. med. H____ datiert vom 30. März 2023 (IV-Akte 193). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2023 stellt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ab dem 1. Mai 2018 keine Invalidenrente mehr auszurichten (IV-Akte 201). Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und brachte vor, es sei ihr über den 30. April 2018 hinaus eine ganze Rente auszurichten (vgl. IV-Akte 203). Am 21. Juni 2023 reichte sie einen vom 15. Juni 2023 datierenden Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____ ein (IV-Akte 208). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahmen vom 3. und 6. Juli 2023, IV-Akte 209f.), erging am 15. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 215).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 6. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2023 und beantragt, es sei ihr ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 28. Dezember 2023.
III.
Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holt die Instruktionsrichterin bei den J____ medizinische Berichte ein. Die entsprechenden Berichte datieren vom 8. Dezember 2023 und vom 18. Januar 2024. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht vom 8. Dezember 2023 vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen ihrer Duplik Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Januar 2024 dazu vernehmen. Der Austrittsbericht vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
1.4. Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2016 zum Leistungsbezug an. Am 15. August 2023 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch ab Februar 2015, respektive ab Mai 2018. Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
4.1.2. Diese liess die onkologische Beurteilung von Dr. med. K____ vornehmen. Ihr gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August 2020, sie gehe seit der Brustkrebserkrankung 2014 keiner Arbeit mehr nach, da sie sich aufgrund der Müdigkeit und Schwäche dazu nicht in der Lage fühle. Sie sei tagsüber sehr müde und in der Nacht habe sie Mühe zu schlafen. Zuvor habe sie 40% bis 50% als Reinigungskraft gearbeitet und zudem problemlos den Haushalt und die vier Kinder versorgt. Die Gutachterin erhob einen Fatigue VAS-Wert von 8 und einen FACIT-F subscale score von 13, was für das Vorliegen einer Fatigue spreche. Dementsprechend diagnostizierte sie ein cancer-associated Fatigue-Syndrom bei St. n. Mammakarzinom, derzeit unter Therapie mit Tamoxifen und führte aus, die Fatigue sei plausibel nachvollziehbar (IV-Akte 137 S. 26). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien aus onkologischer Sicht konsistent und gut in Einklang zu bringen mit der Tumorerkrankung im Jahr 2014 und der seitherigen hormonellen Behandlung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Ein Teil der Beschwerden wie Müdigkeit, Schlafstörungen und depressive Begleitentwicklung seien auf Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie zurückzuführen. Diese werde voraussichtlich bis ins Jahr 2024 weitergeführt (vgl. IV-Akte 137 S. 28). Bezüglich der kognitiven Einschränkungen verweist die Onkologin auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Die Fatigue führe dazu, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten nur langsamer erledigen könne und häufiger Pausen einlegen müsse. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie nicht mehr ausführen. Sowohl im Haushalt als auch in anderen zeitlich sehr frei einteilbaren Tätigkeiten ohne jegliche körperliche Belastung bestehe eine um 50% verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Derzeit gehe die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nach und es erscheine ihr auch nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin in den folgenden zwei bis drei Jahren eine Arbeit aufnehmen werde. Die Gutachterin erachtete es hingegen als möglich, dass die angestammte Tätigkeit nach Abschluss der antihormonellen Therapie ab 2024 und bei abgestimmter psychiatrischer Behandlung schrittweise wieder aufgenommen werden könne (vgl. IV-Akte 137 S. 28).
4.1.3. Die Verfasserin des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 137 S. 30 ff.), Dr. med. L____, erlebte die Anamneseerhebung mit der Beschwerdeführerin trotz Beizug einer Dolmetscherin als erschwert. So seien die Antworten der Beschwerdeführerin oft zögerlich erfolgt und inhaltlich missverständlich, widersprüchlich oder unpassend gewesen (vgl. IV-Akte 137 S. 38 f.). Sie führte aus, es sei ihr aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen und nicht aufzuklärender offener Fragen nicht möglich gewesen, mit genügender diagnostischer Sicherheit eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Im Sinne einer differentialdiagnostischen Darlegung diskutierte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), Höhenangst, Flugangst (ICD-10: F40.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), konnte diese Diagnosen schliesslich jedoch weder mit genügender Sicherheit stellen, noch vollständig ausschliessen (vgl. IV-Akte 137 S. 42). Sie gab an, theoretisch könne bei der Beschwerdeführerin eine schwere psychiatrische Störung vorliegen, wie dies vom behandelnden Psychiater attestiert werde, oder es könne sich primär um eine histrionische Ausgestaltung von Beschwerden mit erheblicher Selbstlimitierung und Symptomausweitung mit aus medizinischer Sicht durchaus vorhandener Restarbeitsfähigkeit handeln. Die unübersehbaren Inkonsistenzen würden es nicht erlauben, die Diagnosen mit letzter Sicherheit zu stellen und gestützt darauf eine entsprechende Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (vgl. IV-Akte 137 S. 43).
4.1.4. Zur Klärung der Frage, ob sich eine klinisch signifikante Fatigue und/oder eine neuropsychologische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lasse, wurde die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der Begutachtung in den J____ neuropsychologisch untersucht (vgl. Teilgutachten vom 28. Januar 2021, IV-Akte 137 S. 52 ff.). Das neuropsychologische Profil objektivierte Minderleistungen in der Handlungsregulation (exekutive Funktionen), des verbalen episodischen Gedächtnisses v.a. im Sinne einer Enkodierungsstörung und eine Verlangsamung der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Darüber hinaus konnten psychometrische Hinweise auf eine kognitive und motorische Verlangsamung, einen verminderten motorischen Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit erhoben werden, die im Sinne einer Fatigue interpretiert werden könnten. Gleichzeitig wurde festgehalten, die psychometrischen Befunde würden in Übereinstimmung mit der Verhaltensbeobachtung eine Verringerung der Anstrengungsbereitschaft und eine Symptomverdeutlichungsneigung nahelegen (IV-Akte 137 S. 60 f.), allerdings wurden diese vom Begutachtenden im Rahmen einer vorbestehenden geringen kognitiven Leistungsfähigkeit und einer erheblichen Angstdisposition interpretiert, weshalb er nicht von einer bewusstseinsnah verringerten Anstrengungsbereitschaft ausging (IV-Akte 137 S. 61 f.). Bei Diagnose einer höchstens mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit Belastbarkeitsminderung und einem differenzialdiagnostischen Verdacht auf eine leichte Minderintelligenz (ICD-10: F70) erachtete der Gutachter die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen als deutlich eingeschränkt und gab an, es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden (vgl. IV-Akte 137 S. 62).
4.1.5. In der Konsensbeurteilung der Begutachtenden wird festgehalten, die onkologisch begründete Fatigue stehe im Vordergrund der Einschränkungen. Aufgrund derer sei die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft auch ab Februar 2018 für die Dauer der weiterhin notwendigen antihormonellen Therapie mit Tamoxifen zu 100% aufgehoben. In einer vollständig dem individuellen Rhythmus angepassten und körperlich belastende Anteile aussparenden Tätigkeit wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50% beziffert. Zum vorgesehenen Abschluss der Therapie per Ende 2024 sei eine Reevaluation angezeigt. Ob sich darüber hinaus auch durch rein psychiatrische Diagnosen eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen lasse, habe nicht mit ausreichender Validität erhoben werden können (vgl. IV-Akte 137 S. 9).
4.1.6. Die Beschwerdegegnerin folgte daraufhin der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Kritik (vgl. deren Einwand vom 30. September 2021, IV-Akte 149) und erklärte das psychiatrische F____-Teilgutachten als nicht beweistauglich (vgl. RAD Stellungnahme vom 29. Juli 2022, IV-Akte 159). Die Durchführung eines weiteren neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Gutachtens wurde angeordnet (Zwischenverfügung vom 20. September 2022, IV-Akte 176).
4.2.2. Die Verfasserin des neuropsychologischen Gutachtens, Dr. phil. G____, kam zum Ergebnis, die Testbefunde seien - wie schon im Jahr 2020 - durchgehend invalide (vgl. IV-Akte 192 S. 31). Neun von elf Verfahren zur Performanzvalidierung hätten für nicht-authentische Befunde gesprochen (IV-Akte 192 S. 39). Unter Berücksichtigung dieser Verfahren und des Beschwerdevalidierungsverfahrens gehe die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin der Gruppe nicht-authentischer Patienten angehöre, gegen 100% (vgl. IV-Akte 192 S. 42). Das Vorliegen einer Aggravation schliesse zwar das Vorliegen einer Gesundheitsstörung nicht aus. Eine Quantifizierung möglicher realer kognitiver Einschränkungen, welche angesichts der verschiedenen Risikofaktoren (Erkrankung, St.n. Krebserkrankung und Behandlung, mögliche Fatigue, Minderintelligenz und/oder psychische Erkrankung) vorliegen könnten, sei aufgrund der fast alle Funktionsbereiche umfassenden Aggravation jedoch nicht möglich. Dies liege nicht etwa an der mangelnden Kompetenz der Begutachtenden, sondern an der unzureichenden Kooperationsbereitschaft beziehungsweise negativen Antwortverzerrung der Beschwerdeführerin, die es den Begutachtenden verunmögliche, valide Erkenntnisse zu gewinnen (IV-Akte 192 S. 42). Daher fehle es an einer soliden Datenbasis, um Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (IV-Akte 192 S. 43), womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachweisbar sei (IV-Akte 192 S. 44). Die Schlussfolgerungen des neuropsychologischen F____-Teilgutachtens beurteilte Dr. phil. G____ als fachlich unhaltbar und falsch (vgl. IV-Akte 192 S. 35). Bei zwei und mehr auffälligen Performanzvalidierungsverfahren sei nach einhelliger Lehrmeinung von invaliden Testbefunden auszugehen und es könne von "objektivierbaren Minderleistungen" keine Rede sein. Die vom damaligen Gutachter postulierte Angstdisposition könne weder mehrere auffällige Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren noch die gezeigten Testleistungen und Verhaltensauffälligkeiten in der damaligen Untersuchung erklären (IV-Akte 192 S. 35 f.). Ebenfalls kritisch äussert sich die Neuropsychologin zur im F____-Gutachten postulierten krebs-assoziierten Fatigue: Diese sei mit einem Selbstbeurteilungsinstrument (FACIT-F) erfasst worden. Angesichts der invaliden Testbefunde, die sich in der neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten und der diagnostischen Unsicherheiten aufgrund der Beschwerdepräsentation in der psychiatrischen Begutachtung, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Symptome einer Fatigue im FACIT-F überzeichnet dargestellt worden seien. Ob die Beschwerdeführerin damals tatsächlich an einer die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten Fatigue gelitten habe, sei fraglich (vgl. IV-Akte 192 S. 38).
4.3.2. Zusammenfassend bedeutet dies, dass in Würdigung der gesamten Umstände nicht ohne weitere Abklärungen auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesene leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden darf. Den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung wurde im gesamten Kontext zu viel Gewicht beigemessen, ohne diese vorweg der onkologischen Gutachterin zur Stellungnahme und zur Beurteilung des Verlaufs unterbreitet zu haben. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen müssen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 289.75 (Fr. 3500.-- zu 7.7% = Fr. 269.50 und Fr. 250.-- zu 8.1% = Fr. 20.25) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen