Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.91

Verfügung vom 15. August 2023

Cancer related Fatigue, Aggravation fraglich; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung


Tatsachen

I.         

a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt mit einem Pensum von 15 Stunden wöchentlich bei der C____ im Reinigungsdienst (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juni 2014, IV-Akte 8). Am 14. Mai 2014 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Brustkrebs mit OP am 10. April 2014" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für das Hilfsmittel Perücke (Mitteilung vom 26. Juni 2014, IV-Akte 11) und schloss die Frühinterventionsmassnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 26) ab.

b) Im März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Brustkrebserkrankung, Depressionen und Schlafstörungen erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 27. November 2017, IV-Akte 68 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. E____, vom 25. November 2017 IV-Akte 69) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. November 2018 (IV-Akte 98) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde beurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2018 209 vom 14. November 2018 (IV-Akte 110). Darin hielt es fest, die halbe Rente von Februar 2015 bis Juli 2015 und die ganze Rente von August 2015 bis Januar 2018 seien ausgewiesen. Bezüglich der darüberhinausgehenden Rentenberechtigung wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine bidisziplinäre, psychiatrisch-onkologische Begutachtung durchzuführen. Am 13. Juli 2021 erging das entsprechende Gutachten der F____ (nachfolgend: F____) (IV-Akte 137). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Akte 142) in Aussicht, ihr ab dem 1. Mai 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und brachte vor, es sei ihr stattdessen über den 30. April 2018 hinaus eine ganze Rente auszurichten (vgl. Einwand vom 30. September 2021, IV-Akte 149). Nachdem sich die F____ zur an ihrem Gutachten vorgebrachten Kritik geäussert (vgl. Stellungnahme vom 22. Juli 2022, IV-Akte 158) und der RAD weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. Aktennotiz vom 29. Juli 2022, IV-Akte 159), ordnete die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2022 (IV-Akte 176) die Durchführung einer neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung an. Am 22. März 2023 erging das neuropsychologische Gutachten der Dr. phil. G____ (IV-Akte 192). Das psychiatrische Teilgutachten der Prof. Dr. med. H____ datiert vom 30. März 2023 (IV-Akte 193). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2023 stellt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ab dem 1. Mai 2018 keine Invalidenrente mehr auszurichten (IV-Akte 201). Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und brachte vor, es sei ihr über den 30. April 2018 hinaus eine ganze Rente auszurichten (vgl. IV-Akte 203). Am 21. Juni 2023 reichte sie einen vom 15. Juni 2023 datierenden Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____ ein (IV-Akte 208). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahmen vom 3. und 6. Juli 2023, IV-Akte 209f.), erging am 15. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 215).

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 6. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2023 und beantragt, es sei ihr ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 28. Dezember 2023.

III.      

Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holt die Instruktionsrichterin bei den J____ medizinische Berichte ein. Die entsprechenden Berichte datieren vom 8. Dezember 2023 und vom 18. Januar 2024. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht vom 8. Dezember 2023 vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen ihrer Duplik Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Januar 2024 dazu vernehmen. Der Austrittsbericht vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

IV.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.

V.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

1.4.            Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2016 zum Leistungsbezug an. Am 15. August 2023 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch ab Februar 2015, respektive ab Mai 2018. Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

 

2.                  

2.1.            2.1.1. Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine seit Februar 2014 bestehende, ununterbrochene und erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend gewährte sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, wobei sich der Invaliditätsgrad von 50% trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus der Anwendung der gemischten Methode ergab. Ab dem 1. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll erwerbstätig betrachtet, woraus ein Invaliditätsgrad von 100% resultierte.

2.1.2. Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch ab Mai 2018. Während mit Verfügung vom 14. November 2018 ab Februar 2018 (IV-Akte 98) eine Viertelsrente zugesprochen worden war und im Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Akte 142) ab dem 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war, wird mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 (IV-Akte 215) ein Rentenanspruch ab Mai 2018 verneint. Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdegegnerin nunmehr gestützt auf die neuropsychologisch-psychiatrische Begutachtung vom März 2023 auf den Standpunkt, die Cancer related Fatigue habe sich mittels Testverfahren nicht objektivieren lassen. Die Untersuchungen hätten vielmehr derartige Inkonsistenzen und Antwortverzerrungen aufgezeigt, dass keine validen Ergebnisse hätten gewonnen werden können und sich keine Diagnose stellen lasse.

2.2.            Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht die angefochtene Verfügung trage ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht ausreichend Rechnung. Sie bezeichnet die zugrundeliegenden Gutachten der Prof. Dr. med. H____ und der Dr. phil. G____ als haltlos, willkürlich und parteiisch und bringt vor, diese würden sich nicht mit der Frage der Cancer related Fatigue auseinandersetzen (vgl. Beschwerde Ziff. 7, 8.16), weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Aufgrund des grossen psychischen Leidens habe sie zudem wieder zur stationären Aufnahme der J____ zugewiesen werden müssen (Beschwerde Ziff. 9).

2.3.            Mit Urteil IV 2018 209 hatte das Sozialversicherungsgericht im August 2019 festgestellt, es liege keine ausreichende psychiatrische Aktenbasis für die Beurteilung vor, da auf das Gutachten Dr. med. D____ zufolge Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit nicht abgestellt werden könne. Sodann sei eine onkologische Begutachtung notwendig, um die Cancer related Fatigue näher abzuklären (Urteil Ziff. 4.9., IV-Akte 110 S. 10). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin das psychiatrisch-onkologische F____-Gutachten (IV-Akte 137), dessen psychiatrisches Teilgutachten vom RAD - nachdem die Beschwerdeführerin dieses im Einwandverfahren gerügt hatte (vgl. den Einwand vom 30. September 2021, IV-Akte 149) - als nicht beweistauglich bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 159). Im dritten Anlauf führte dies schliesslich zur neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung, die der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.

3.                  

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

4.                  

4.1.            4.1.1. Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die F____ mit der Durchführung einer onkologisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragt.

4.1.2. Diese liess die onkologische Beurteilung von Dr. med. K____ vornehmen. Ihr gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August 2020, sie gehe seit der Brustkrebserkrankung 2014 keiner Arbeit mehr nach, da sie sich aufgrund der Müdigkeit und Schwäche dazu nicht in der Lage fühle. Sie sei tagsüber sehr müde und in der Nacht habe sie Mühe zu schlafen. Zuvor habe sie 40% bis 50% als Reinigungskraft gearbeitet und zudem problemlos den Haushalt und die vier Kinder versorgt. Die Gutachterin erhob einen Fatigue VAS-Wert von 8 und einen FACIT-F subscale score von 13, was für das Vorliegen einer Fatigue spreche. Dementsprechend diagnostizierte sie ein cancer-associated Fatigue-Syndrom bei St. n. Mammakarzinom, derzeit unter Therapie mit Tamoxifen und führte aus, die Fatigue sei plausibel nachvollziehbar (IV-Akte 137 S. 26). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien aus onkologischer Sicht konsistent und gut in Einklang zu bringen mit der Tumorerkrankung im Jahr 2014 und der seitherigen hormonellen Behandlung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Ein Teil der Beschwerden wie Müdigkeit, Schlafstörungen und depressive Begleitentwicklung seien auf Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie zurückzuführen. Diese werde voraussichtlich bis ins Jahr 2024 weitergeführt (vgl. IV-Akte 137 S. 28). Bezüglich der kognitiven Einschränkungen verweist die Onkologin auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Die Fatigue führe dazu, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten nur langsamer erledigen könne und häufiger Pausen einlegen müsse. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie nicht mehr ausführen. Sowohl im Haushalt als auch in anderen zeitlich sehr frei einteilbaren Tätigkeiten ohne jegliche körperliche Belastung bestehe eine um 50% verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Derzeit gehe die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nach und es erscheine ihr auch nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin in den folgenden zwei bis drei Jahren eine Arbeit aufnehmen werde. Die Gutachterin erachtete es hingegen als möglich, dass die angestammte Tätigkeit nach Abschluss der antihormonellen Therapie ab 2024 und bei abgestimmter psychiatrischer Behandlung schrittweise wieder aufgenommen werden könne (vgl. IV-Akte 137 S. 28).

4.1.3. Die Verfasserin des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 137 S. 30 ff.), Dr. med. L____, erlebte die Anamneseerhebung mit der Beschwerdeführerin trotz Beizug einer Dolmetscherin als erschwert. So seien die Antworten der Beschwerdeführerin oft zögerlich erfolgt und inhaltlich missverständlich, widersprüchlich oder unpassend gewesen (vgl. IV-Akte 137 S. 38 f.). Sie führte aus, es sei ihr aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen und nicht aufzuklärender offener Fragen nicht möglich gewesen, mit genügender diagnostischer Sicherheit eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Im Sinne einer differentialdiagnostischen Darlegung diskutierte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), Höhenangst, Flugangst (ICD-10: F40.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), konnte diese Diagnosen schliesslich jedoch weder mit genügender Sicherheit stellen, noch vollständig ausschliessen (vgl. IV-Akte 137 S. 42). Sie gab an, theoretisch könne bei der Beschwerdeführerin eine schwere psychiatrische Störung vorliegen, wie dies vom behandelnden Psychiater attestiert werde, oder es könne sich primär um eine histrionische Ausgestaltung von Beschwerden mit erheblicher Selbstlimitierung und Symptomausweitung mit aus medizinischer Sicht durchaus vorhandener Restarbeitsfähigkeit handeln. Die unübersehbaren Inkonsistenzen würden es nicht erlauben, die Diagnosen mit letzter Sicherheit zu stellen und gestützt darauf eine entsprechende Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (vgl. IV-Akte 137 S. 43).

4.1.4. Zur Klärung der Frage, ob sich eine klinisch signifikante Fatigue und/oder eine neuropsychologische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lasse, wurde die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der Begutachtung in den J____ neuropsychologisch untersucht (vgl. Teilgutachten vom 28. Januar 2021, IV-Akte 137 S. 52 ff.). Das neuropsychologische Profil objektivierte Minderleistungen in der Handlungsregulation (exekutive Funktionen), des verbalen episodischen Gedächtnisses v.a. im Sinne einer Enkodierungsstörung und eine Verlangsamung der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Darüber hinaus konnten psychometrische Hinweise auf eine kognitive und motorische Verlangsamung, einen verminderten motorischen Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit erhoben werden, die im Sinne einer Fatigue interpretiert werden könnten. Gleichzeitig wurde festgehalten, die psychometrischen Befunde würden in Übereinstimmung mit der Verhaltensbeobachtung eine Verringerung der Anstrengungsbereitschaft und eine Symptomverdeutlichungsneigung nahelegen (IV-Akte 137 S. 60 f.), allerdings wurden diese vom Begutachtenden im Rahmen einer vorbestehenden geringen kognitiven Leistungsfähigkeit und einer erheblichen Angstdisposition interpretiert, weshalb er nicht von einer bewusstseinsnah verringerten Anstrengungsbereitschaft ausging (IV-Akte 137 S. 61 f.). Bei Diagnose einer höchstens mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit Belastbarkeitsminderung und einem differenzialdiagnostischen Verdacht auf eine leichte Minderintelligenz (ICD-10: F70) erachtete der Gutachter die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen als deutlich eingeschränkt und gab an, es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden (vgl. IV-Akte 137 S. 62).

4.1.5. In der Konsensbeurteilung der Begutachtenden wird festgehalten, die onkologisch begründete Fatigue stehe im Vordergrund der Einschränkungen. Aufgrund derer sei die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft auch ab Februar 2018 für die Dauer der weiterhin notwendigen antihormonellen Therapie mit Tamoxifen zu 100% aufgehoben. In einer vollständig dem individuellen Rhythmus angepassten und körperlich belastende Anteile aussparenden Tätigkeit wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50% beziffert. Zum vorgesehenen Abschluss der Therapie per Ende 2024 sei eine Reevaluation angezeigt. Ob sich darüber hinaus auch durch rein psychiatrische Diagnosen eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen lasse, habe nicht mit ausreichender Validität erhoben werden können (vgl. IV-Akte 137 S. 9).

4.1.6. Die Beschwerdegegnerin folgte daraufhin der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Kritik (vgl. deren Einwand vom 30. September 2021, IV-Akte 149) und erklärte das psychiatrische F____-Teilgutachten als nicht beweistauglich (vgl. RAD Stellungnahme vom 29. Juli 2022, IV-Akte 159). Die Durchführung eines weiteren neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Gutachtens wurde angeordnet (Zwischenverfügung vom 20. September 2022, IV-Akte 176).

4.2.            4.2.1. Prof. Dr. med. H____ erstattete am 30. März 2023 ihr psychiatrisches Fachgutachten (IV-Akte 193). Darin verwies sie auf die psychiatrischen Vorgutachten und den behandelnden Psychiater und hielt zusammenfassend fest, aufgrund der durchgängigen Beschwerdeverdeutlichung und mangelnden Mitarbeit könne keine psychiatrische Erkrankung mit ausreichender Sicherheit diagnostiziert werden. Es sei verwunderlich, dass der behandelnde Psychiater zwar über längere Zeit eine schwere depressive Episode diagnostiziert habe, es jedoch nie zu einem stationären Aufenthalt gekommen sei. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der erhobene Medikamentenspiegel unter dem Referenzwert liege, würden gegen eine Krankheit der angegebenen Schwere sprechen. Die beklagten Ängste seien nach einer Krebsdiagnose und in einer Migrationssituation normal, einen Krankheitswert sieht sie darin nicht. Nach Ansicht der Gutachterin ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 193 S. 27 ff.).

4.2.2. Die Verfasserin des neuropsychologischen Gutachtens, Dr. phil. G____, kam zum Ergebnis, die Testbefunde seien - wie schon im Jahr 2020 - durchgehend invalide (vgl. IV-Akte 192 S. 31). Neun von elf Verfahren zur Performanzvalidierung hätten für nicht-authentische Befunde gesprochen (IV-Akte 192 S. 39). Unter Berücksichtigung dieser Verfahren und des Beschwerdevalidierungsverfahrens gehe die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin der Gruppe nicht-authentischer Patienten angehöre, gegen 100% (vgl. IV-Akte 192 S. 42). Das Vorliegen einer Aggravation schliesse zwar das Vorliegen einer Gesundheitsstörung nicht aus. Eine Quantifizierung möglicher realer kognitiver Einschränkungen, welche angesichts der verschiedenen Risikofaktoren (Erkrankung, St.n. Krebserkrankung und Behandlung, mögliche Fatigue, Minderintelligenz und/oder psychische Erkrankung) vorliegen könnten, sei aufgrund der fast alle Funktionsbereiche umfassenden Aggravation jedoch nicht möglich. Dies liege nicht etwa an der mangelnden Kompetenz der Begutachtenden, sondern an der unzureichenden Kooperationsbereitschaft beziehungsweise negativen Antwortverzerrung der Beschwerdeführerin, die es den Begutachtenden verunmögliche, valide Erkenntnisse zu gewinnen (IV-Akte 192 S. 42). Daher fehle es an einer soliden Datenbasis, um Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (IV-Akte 192 S. 43), womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachweisbar sei (IV-Akte 192 S. 44). Die Schlussfolgerungen des neuropsychologischen F____-Teilgutachtens beurteilte Dr. phil. G____ als fachlich unhaltbar und falsch (vgl. IV-Akte 192 S. 35). Bei zwei und mehr auffälligen Performanzvalidierungsverfahren sei nach einhelliger Lehrmeinung von invaliden Testbefunden auszugehen und es könne von "objektivierbaren Minderleistungen" keine Rede sein. Die vom damaligen Gutachter postulierte Angstdisposition könne weder mehrere auffällige Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren noch die gezeigten Testleistungen und Verhaltensauffälligkeiten in der damaligen Untersuchung erklären (IV-Akte 192 S. 35 f.). Ebenfalls kritisch äussert sich die Neuropsychologin zur im F____-Gutachten postulierten krebs-assoziierten Fatigue: Diese sei mit einem Selbstbeurteilungsinstrument (FACIT-F) erfasst worden. Angesichts der invaliden Testbefunde, die sich in der neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten und der diagnostischen Unsicherheiten aufgrund der Beschwerdepräsentation in der psychiatrischen Begutachtung, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Symptome einer Fatigue im FACIT-F überzeichnet dargestellt worden seien. Ob die Beschwerdeführerin damals tatsächlich an einer die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten Fatigue gelitten habe, sei fraglich (vgl. IV-Akte 192 S. 38).

4.3.            4.3.1. Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr gestützt auf das aktuellste neuropsychologische Gutachten davon ausgeht, es liege ab Mai 2018 infolge einer testpsychologisch nachgewiesenen Aggravation ein Ausschlussgrund vor, welcher der Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entgegenstehe, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung einen versicherten Gesundheitsschaden rechtsprechungsgemäss nicht leichthin auszuschliessen vermag, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). In Anbetracht der dargestellten Beweislage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Schluss der Beschwerdegegnerin, es liege über den 1. Mai 2018 hinaus keine gesundheitliche Störung von relevantem Krankheitswert mehr vor, nicht gefolgt und eine solche Klarheit nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Krebserkrankung im Jahr 2014 in der Lage, im Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig den Aufgabenbereich Haushalt sowie ihre vier Kinder zu versorgen. Die Krebserkrankung verursachte eine Zäsur dieser Funktionsfähigkeiten, deren Auswirkungen - der Vorgabe des Sozialversicherungsgerichts entsprechend (vgl. IV-Akte 110 S. 10) - von einer somatischen Fachärztin gutachterlich beurteilt wurden. Wohl hat die onkologische Gutachterin den Grad der Müdigkeit gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin erhoben. Dennoch bezeichnete sie die Fatigue aus onkologischer Sicht als plausibel nachvollziehbar und als gut mit der Tumorerkrankung und der seitherigen hormonellen Therapie in Einklang zu bringen. Die erhobenen Beschwerden wie Müdigkeit, Schlafstörungen und die depressive Begleitentwicklung führte sie zweifelsfrei auf die Nebenwirkungen der Therapie zurück und attestierte schlüssig eine dadurch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie als Fachärztin der Onkologie aufgrund empirischer Daten in der Lage ist, die Folgen einer Brustkrebserkrankung zu beurteilen. So schien es im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin damals zu sehen, als sie in ihrer Zwischenverfügung vom 20. September 2022 das onkologische Teilgutachten als beweiswertig bezeichnete (vgl. IV-Akte 176 S. 2). Wohl verwies die Onkologin in Bezug auf die kognitiven Einschränkungen auf die Neuropsychologie. In der Gesamtschau hob die Konsensbeurteilung der F____ als Grund für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit jedoch die onkologisch begründete Fatigue hervor und umschrieb ein Zumutbarkeitsprofil, das körperlich belastenden Arbeiten bis zum Abschluss der antihormonellen Therapie ausspart. Allenfalls bestehende neuropsychologisch begründete Minderleistungen standen dabei nicht im Vordergrund. Es kann daher nicht angehen, unbesehen gestützt auf die neuropsychologische Beurteilung durchwegs von einer jegliche Ansprüche ausschliessenden Aggravation auszugehen, zumal die Neuropsychologin das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten Fatigue lediglich in Frage stellte und nicht ausschloss. Ihre Aussage, wonach die im F____-Gutachten enthaltene Einschätzung "fachlich nicht haltbar und grob falsch" sei (vgl. Duplik E. 1), bezog sich entgegen der Darstellung in der Duplik nicht auf die onkologische Beurteilung, sondern auf die Schlussfolgerungen des Neuropsychologen (vgl. IV-Akte 192 S. 35). Es mag grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegen darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Vorliegend wurde sie jedoch vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2018 (IV-Akte 110) angewiesen, der Cancer related Fatigue mittels einer onkologischen und nicht allein anhand einer psychiatrischen Begutachtung nachzugehen, da einer solchen Fatigue rechtsprechungsgemäss zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liege (vgl. IV-Akte 110 S. 11). In Anbetracht dieser Vorgabe durften die Ergebnisse der onkologischen Begutachtung nicht ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt bleiben. Vielmehr wären die zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Akten und insbesondere die Schlussfolgerungen der Neuropsychologin der onkologischen Gutachterin zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen. Sie hätte sich dazu zu äussern müssen, ob und inwiefern die aktuellen Ergebnisse ein neues Licht auf ihre Beurteilung der Fatigue werfen. Gleichzeitig hätte sich die Möglichkeit geboten, einen Blick auf den Verlauf der antihormonellen Therapie zu werfen und rückblickend zu prüfen, ob der prognostizierte Therapieverlauf sich verwirklich hat.

4.3.2. Zusammenfassend bedeutet dies, dass in Würdigung der gesamten Umstände nicht ohne weitere Abklärungen auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesene leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden darf. Den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung wurde im gesamten Kontext zu viel Gewicht beigemessen, ohne diese vorweg der onkologischen Gutachterin zur Stellungnahme und zur Beurteilung des Verlaufs unterbreitet zu haben. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen müssen.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.            Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Bis auf die Stellungnahme vom 3. Januar 2024 wurden alle Rechtschriften der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 verfasst. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass die wesentlichen anwaltlichen Bemühungen vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind. Es rechtfertigt sich daher, auf das Honorar im Umfang von Fr. 3'500.-- den bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Mehrwertsteuersatz von 7.7% und auf den Restbetrag von Fr. 250.-- den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Steuersatz von 8.1% anzuwenden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 289.75 (Fr. 3500.-- zu 7.7% = Fr. 269.50 und Fr. 250.-- zu 8.1% = Fr. 20.25) MWSt.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: