Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.92

Verfügung vom 9. August 2023

Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier erwachsenen Kindern, welche zwischen 1988 und 2000 geboren wurden. Sie arbeitete zuletzt beim [...]departement [...] auf Stundenlohnbasis im Umfang von ca. 9.66 Std./Woche und zusätzlich als Mitarbeiterin [...] im Umfang von ca. 15 Std./Woche bei der C____ AG (Arbeitgeberbescheinigungen [...] und C____, IV-Akten 11 und 17, S. 3; IK-Auszug, IV-Akte 3). Am 24. November 2020 wurde sie an der Schulter operiert (vgl. IV-Akte 72, S. 8).

Unter Hinweis auf ein unklares rheumatisches Leiden in den Schultern, den Ellenbogen und dem rechten Fuss meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin liess am 2. November 2021 eine Haushaltsabklärung durchführen (IV-Akte 36) und beauftragte in der Folge Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, mit einem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten, welches am 21. April 2023 erstattet wurde (Rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 2 ff; Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 76 ff.). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 3. Mai 2023 Stellung (IV-Akte 91).

In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Mai 2021, dass sie beabsichtige einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (74% Erwerb / 26% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 24% abzulehnen (IV-Akte 92).

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 97). Nach einer Rückfrage bei der Abklärungsperson Haushalt (IV-Akte 100) und einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 103), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 105).

II.        

Mit Beschwerde vom 12. September 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Danach sei neu über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

2.     Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei ein neuer Entscheid über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu erlassen.

3.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren.

4.     Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage wird der Bericht von MSc F____ vom 17. August 2023 (Beschwerdebeilage/BB 2) und der Bericht von Dr. G____ vom 28. August 2023 (BB 3) eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reicht die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2023 ein (IV-Akte 107).

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. September 2023 (Postaufgabe 20. Dezember 2023) an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik H____ vom 16. November 2023 über die psychiatrische Abklärung vom 14. November 2023 ein (Gerichtsakte/GA 14).

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Februar 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen von 74% Erwerb und 26% Haushalt ermittelten IV-Grad von 24% ab (Verfügung, IV-Akte 105). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. D____ (Rheumatologie) und Dr. E____ (Psychiatrie) vom 21. April 2023 (Rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 2 ff; Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 76 ff.).

2.2.            Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das Administrativgutachten sei in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 22). Darüber hinaus macht sie geltend, der psychische Status habe sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert. Schliesslich widerspiegle auch die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2021 nicht mehr die aktuelle Situation (a.a.O.).

2.3.            Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.            Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.5.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde rheumatologisch-psychiatrisch begutachtet. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, attestierte der Beschwerdeführerin folgende rheumatologische Diagnosen (IV-Akte 88, S. 57):

Myofasziale Schulter- und unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen (ICD-10 M54.8) mit/bei

Chronifizierung und Symptomausweitung

Haltungsinsuffizienz (ICD-1 O R29.3)

muskulärer Dysbalance

Dyskinese der rechten Skapula

Kyphoskoliose (ICD-10 M40.00)

Status nach SAS rechts mit subakromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne Nov. 2020

Femoropatellararthrose rechts

Senkfüsse

St. n. Plantarfaszienrelease Okt. 2021

4.1.2.   Daneben hielt er folgende weiteren somatischen Diagnosen fest:

Chronischer Reflux

leichte Varikosis

St. n. Covid-19 Infekten August 2022 und März 2021

St. n. nach Verschluss eines Vorhofseptumdefektes 2009

4.2.            Der psychiatrische Gutachter Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ging als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54.0) aus. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 88, S. 95).

4.3.            Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2020 (IV-Akte 88, S. 72 und 114). Hingegen könne sie eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, körpernah auf Arbeitshöhe, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten in der Höhe und ohne kräftigen und repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität ganztags mit einer um 30% verminderten Leistung ausüben (IV-Akte 88, S. 115, vgl. auch IV-Akte 88, S. 117 f.). Somit bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O.). Der RAD beurteilte in seiner Einschätzung vom 3. Mai 2023 das Gutachten für beweiskräftig (IV-Akte 91, S. 4).

4.4.            Auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend beantwortet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert. Ausserdem sichtete der rheumatologische Gutachter das umfangreiche Bildmaterial im Dossier (IV-Akte 88, S. 50 f.). Weiter begründete der rheumatologische Gutachter seine von der Hausärztin abweichende Einschätzung damit, dass diese IV-fremde Faktoren berücksichtigt habe (IV-Akte 88, S. 56) und hielt überzeugend fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht einer Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit nichts im Wege stehen solle (IV-Akte 88, S. 70). Dabei attestierte er der Beschwerdeführerin ein intaktes Rehabilitationspotential, welches bei weitem nicht ausgeschöpft sei (IV-Akte 88, S. 70). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die psychiatrische Anamnese sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen (IV-Akte 88, S. 93). Ferner berücksichtigte der psychiatrische Gutachter auch die Aussagen der Tochter der Versicherten, mit welcher er anlässlich der Untersuchung ein Gespräch führte (IV-Akte 88, S. 92 f.).

4.5.            Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                  

5.1.            An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2.            5.2.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei widersprüchlich, wenn der rheumatologische Gutachter festhalte, dass die Beschwerden in keiner Art und Weise mit den radiologisch beschriebenen Befunden korrelieren würden, aber dennoch nur für körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiere und diesbezüglich auch noch eine Leistungsminderung von 30% zugestehe (Beschwerde, Rz. 24).

5.2.2. Hierzu ist auszuführen, dass der rheumatologische Gutachter festhielt die Schmerzen seien im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass somatisch nicht erklärbar. Auch wenn gewisse belastungsabhängige Schulter-, Nacken und Rückenschmerzen nachvollziehbar seien (IV-Akte 88, S. 55), beurteilte er die Befunde als unspezifisch und die Funktionalität als nicht schlecht (IV-Akte 88, S. 67). Weiter verwies er auf das fehlende Ansprechen auf therapeutische und schmerzlindernde Massnahmen (Schmerzmittel, IV-Akte 88, S. 68). Weiter bemerkte er, dass die Beschwerden in ihrem Ausmass nicht den radiologischen Befunden entsprechen würden. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne erkennbare Schmerzreaktion sitzen konnte und sich dabei keine plausibel durch Schmerzen gestörte Funktionen zeigten (IV-Akte 88, S. 46 f.). Kniegelenke, Ellbogen und Hüfte waren anlässlich der Untersuchung frei beweglich (IV-Akte 88, S. 49). Hinweise für einen schonungsbedingten Mindergebrauch der Extremitäten fehlten (IV-Akte 88, S. 65). Der Barfussgang war in allen drei Positionen ohne erkennbares Schonen und ohne Angaben von spezifischen Schmerzen möglich (IV-Akte 88, S. 48). Auch die Flexion der Arme war harmonisch (a.a.O.). Die gemessene Handkraft war diskrepant zur beobachteten Funktionalität beider Hände (IV-Akte 88, S. 47). Schliesslich waren die Wadell-Zeichen (Zeichen für eine nicht organische Ursache der Befunde) in signifikanter Anzahl vorhanden (IV-Akte 88, S. 65). Vor diesem Hintergrund erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass durch somatische Ursachen erklärbar seien, als vollumfänglich nachvollziehbar.

5.3.            5.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unzutreffend, dass in den Berichten keine Rückenschmerzen beschrieben seien, würden doch solche im Haushaltsabklärungsbericht erwähnt (Beschwerde, Rz. 24).

5.3.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterliche Aussage in erster Linie auf medizinische Berichte bezogen zu haben scheint. Solche finden sich nämlich im Dossier der Beschwerdeführerin tatsächlich keine. Ferner ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter die Rückenschmerzen insofern berücksichtigt hat, als er unter den Diagnosen "unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen" aufführte (vgl. E. 4.1.1. vorstehend). Weiter beschrieb der Gutachter einer Wirbelsäulenfehlform (Kyphoskoliose) und muskuläre Defizite im Bereich der unteren Wirbelsäule (IV-Akte 88, S. 67). Dabei ging er von lokalen muskulären Problemen im Rahmen der Wirbelsäulenfehlform, einer Haltungsinsuffizienz und einer ungenügenden Rumpfstabilisation aus, womit das eingeschränkte Belastungsprofil schlüssig ist. Es kommt hinzu, dass der Gutachter für muskelkräftigende Massnahmen eine Eingliederung in eine körperlich belastbare Tätigkeit als zwingend ansah. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass er ohne solche Massnahmen von einem eingeschränkten Belastungsprofil und einer Leistungsminderung wegen einem erhöhten Pausen- und Rehabilitationsbedarfs ausging.

5.4.            5.4.1. In einem nächsten Schritt bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung erkannt habe, obwohl er die Schmerzproblematik in den Bereich der psychischen somatoformen Schmerzstörung habe einordnen wollen (Beschwerde, Rz. 24).

5.4.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose von psychischen Erkrankungen in das Fachgebiet von psychiatrischen Fachärzten fällt. Nur weil der rheumatologische Gutachter das geklagte Ausmass der Beschwerden nicht als somatisch bedingt ansah und die Möglichkeit einer psychischen Ursache in Betracht zog, ohne unmittelbar Hinweise auf eine solche Erkrankung bemerkt zu haben, liegt deshalb noch kein Widerspruch vor, der geeignet wäre, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.

5.5.            5.5.1. Zuletzt lässt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht vorbringen, die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität durch den somatischen Teilgutachter sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 24).

5.5.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter hielten in der Gesamtbeurteilung fest, es seien keine Bestrebungen der Beschwerdeführerin erkennbar, etwas zur Verbesserung der Funktionalität und Leistungsfähigkeit zu unternehmen, was sich auf die vom rheumatologischen Sachverständigen vorgeschlagenen Massnahmen (aktive muskelkräftigende Massnahmen, interdisziplinäres stationäres Vorgehen) zu beziehen scheint. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Sachverständigen angab, dass sie die Physiotherapie beendet habe und nur noch mit Spritzen behandelt werde, kann dies als Indiz für einen fehlenden Druck gewertet werden, durch aktive, d.h. nicht reine Behandlungsmassnahmen, zur Verbesserung der Beschwerden beizutragen. Weiter war der Beschwerdeführerin von Seiten des [...] Spitals eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden, die sie jedoch abgelehnt hat. Damit bestehen Anhaltspunkte, welche für die Aussage sprechen, ein Leidensdruck sei nicht mit Gewissheit erkennbar. Insgesamt erscheint damit die rheumatologische Beurteilung im Ergebnis als schlüssig.

5.6.            5.6.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens macht die Beschwerdeführerin ebenfalls verschiedene Einwände geltend, auf die nachfolgend einzugehen ist. So bringt die Beschwerdeführerin vor, das vom psychiatrischen Sachverständigen erhobene Mini-ICF-App sei nicht nachvollziehbar. Diesem stünden die am 7. Juni 2023 erhobenen AMDP-Befunde entgegen. Es fehle bei sämtlichen Soft-Skills eine Darlegung des Sachverständigen, wie er zu seinen diesbezüglichen Schlüssen gekommen sei. Insbesondere frage sich, wie der Sachverständige zu seiner Einschätzung gelangt sei, dass sowohl die Durchhaltefähigkeit als auch die Kontaktfähigkeit nicht beeinträchtigt seien. Dies stehe nicht in Einklang mit den fremdanamnestischen Angaben der Tochter (Beschwerde, Rz. 25).

5.6.2. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Sachverständige im Mini-ICF-App nur angab, mit wie vielen Punkten er die einzelnen Items bewertete, ohne seine Ausführungen näher zu begründen. Allerdings ist für die Beweiskraft eines Gutachtens nicht vorausgesetzt, dass dieses eine Bewertung der Einschränkung mittels eines Mini-ICF-App enthält. Insoweit lässt sich aus der fehlenden Begründung nicht bereits auf den aufgehobenen Beweiswert des Gutachtens schliessen. Es kommt hinzu, dass sich die diesbezügliche Wertung des Sachverständigen nicht zwingend mit den fremdanamnestischen Angaben der Tochter decken muss.

5.7.            5.7.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen sei ihr eine 80%-Tätigkeit zumutbar, ohne dass es zu einer psychischen Dekompensation kommen würde. Diese Aussage sei mit dem Bericht der Praxis für Psychotherapie F____ vom 17. August 2023 widerlegt. Wie dem Bericht von MSc F____ vom 17. August 2023 und dem Bericht von Dr. G____ vom 28. August 2023 zu entnehmen sei, sei der psychische Status bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 dekompensiert (Beschwerde, Rz. 27).

5.7.2. Die Beschwerdeführerin begab sich im Juni 2023 in eine psychotherapeutische Behandlung im [...]. Im Bericht vom 17. August 2023, welcher nach dem Gutachten vom 21. April 2023 und nach der Verfügung vom 9. August 2023 erstellt wurde, wurden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen attestiert: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); 2. Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Das Beck-Depressionsinventar ergab mit dem Wert (34 Punkte) eine schwere Depression (Beschwerdebeilage/BB 2). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, welche am 14. März 2023 stattfand (vgl. IV-Akte 88, S. 76), attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung eine Leistungseinbusse von 20%. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin nie in einer psychiatrischen Behandlung befunden hatte und vielmehr ein gewisses Niveau an Aktivität aufwies, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Beurteilung. Zudem erachtete der psychiatrische Gutachter eine Arbeitstätigkeit als möglich, ohne dass es zu einer Dekompensation komme. Eine gesundheitliche Verschlechterung ist mit dieser Einschätzung von vornherein nicht ausgeschlossen, weshalb die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfügungszeitpunkt in psychotherapeutische Behandlung begab und der behandelnde Psychotherapeut aufgrund seiner Befunde eine schwere depressive Episode diagnostizierte, die Schlüssigkeit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht bereits als solche in Frage stellt. Dies spricht vielmehr für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem Verfügungszeitpunkt, welche nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen neuen IV-Verfahrens ist.

5.8.            5.8.1. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es irritiere die Aussage des Sachverständigen angesichts der von ihm festgestellten verminderten Konzentration, dass keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsleistung bestünden. Vom psychiatrischen Sachverständigen sei nicht überprüft worden, ob eine depressive Episode vorliege. Weder sei die Diagnose diskutiert noch seien Testungen durchgeführt worden, um die Diagnose zu verifizieren. In Anbetracht dessen, dass der Sachverständige selber im Psychostatus Hinweise auf eine Depression beschrieben habe, sei dies unverständlich (Beschwerde, Rz. 25).

5.8.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gutachter als Untersuchungsbefunde Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine depressive Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit vermerkte. Für die Diagnose einer depressiven Störung reichen eine depressive Stimmung und Konzentrationsstörungen für sich alleine nicht aus. Solche Symptome können auch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung, wie sie der psychiatrische Sachverständige diagnostizierte, auftreten. Für diese Auffassung spricht unter anderem die fremdanamnestische Angabe der Tochter, dass sich die Schmerzen auf die Stimmung auswirken würden. Davon abgesehen führt die Beschwerdeführerin verschiedene alltäglichen Aktivitäten aus (Abendessen kochen, für sich alleine kochen, kleinere Einkäufe und eine halbe Stunde pro Tag spazieren) und lebt soziale Kontakte mit Kolleginnen und Freundinnen. Insgesamt scheinen diese Umstände im Zeitpunkt der Untersuchung keine schwerer ausgeprägte depressive Störung nahezulegen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zum Gutachtenszeitpunkt nie in psychiatrischer Behandlung stand, bestehen keine ausreichenden Indizien, die das medizinische Gutachten in Zweifel ziehen könnten. Erst nach der Begutachtung wurde der psychiatrischer Bericht vom 17. August 2023 über die im Juni 2023 aufgenommene Behandlung erstellt. Dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen zu wecken. Das Gleiche gilt für den Bericht der Hausärztin Dr. G____ vom 28. August 2023. Wie bereits der RAD zu Recht festgehalten hat, wurden die depressiven Affekte und die chronische Schmerzproblematik bei den Einschätzungen der Gutachter bereits berücksichtigt (IV-Akte 107, S. 3). Insgesamt bestehen von den zeitlichen Abläufen her zu wenig konkrete Anhaltspunkte, die dem Gutachten klar widersprechen würden. Die von der H____ im Bericht vom 16. November 2023 anlässlich der Abklärung vom 14. November 2023 diagnostizierte schwere Depression wurde erst nach Verfügungserlass attestiert (GA 14), weshalb sie für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren in zeitlicher Hinsicht nicht mehr massgebend ist.

5.9.            5.9.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es fehle an einer neuropsychologischen Testung (Beschwerde, Rz. 29).

5.9.2. Diese Kritik verfängt schon deshalb nicht, weil die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den angesprochenen Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7). Damit stellt der Verzicht auf solche Verfahren den Beweiswert eines Gutachtens nicht ohne weiteres in Frage.

5.10.        Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 26) erweist sich die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegend als überzeugend. Aus dem Umstand, dass die Taggeldversicherung volle Leistungen erbracht hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann aus dem Umstand komplexer Abklärungen und intensiver Behandlungen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

5.11.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten abstützte und korrekterweise davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit ganztags mit einer um 30% verminderten Leistung zumutbar ist. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere medizinische Abklärungen in Form eines gerichtlichen Gutachtens.

6.                  

6.1.            Schliesslich ist auf die Rüge einzugehen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der Haushaltsabklärung vom 2. November 2021 erheblich verändert (Beschwerde, Rz. 28). So macht die Beschwerdeführerin geltend, während 2021 noch sämtliche Töchter im Haushalt gelebt hätten, lebe heute lediglich noch eine Tochter im gleichen Haushalt. Im Bericht vom 8. November 2021 sei ein Grossteil der Haushaltstätigkeiten sämtlichen Töchtern zugemutet worden, was heute so nicht mehr gelten könne (a.a.O.). Deshalb sei eine neue Haushaltsabklärung erforderlich, um den Anteil Erwerbs- und Haushaltstätigkeit neu festzulegen.

6.2.            Hierzu gilt es auszuführen, dass im Zeitpunkt als der Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin eintrat, die jüngste Tochter bereits volljährig gewesen ist. Damit befanden sich alle Kinder der Beschwerdeführerin bereits damals schon in einem Alter, in dem deren Betreuung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Wie dem Haushaltsabklärungsbericht entnommen werden kann, unterstützten die Töchter die Beschwerdeführerin diese bereits damals substanziell bei der Haushaltstätigkeit. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Auszug der Töchter in einem so erheblichen Ausmass Haushaltsaufgaben weggefallen wären und sie deshalb gesund neu ein 100%-Pensum hätte aufnehmen können, was ihr vorher nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand allein, dass die Töchter der Beschwerdeführerin ausgezogen sind, keine Notwendigkeit für eine neue Haushaltsabklärung begründen.

7.                  

7.1.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

7.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: