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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.92
Verfügung vom 9. August 2023
Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier erwachsenen Kindern,
welche zwischen 1988 und 2000 geboren wurden. Sie arbeitete zuletzt beim [...]departement
[...] auf Stundenlohnbasis im Umfang von ca. 9.66 Std./Woche und zusätzlich als
Mitarbeiterin [...] im Umfang von ca. 15 Std./Woche bei der C____ AG (Arbeitgeberbescheinigungen
[...] und C____, IV-Akten 11 und 17, S. 3; IK-Auszug, IV-Akte 3). Am 24.
November 2020 wurde sie an der Schulter operiert (vgl. IV-Akte 72, S. 8).
Unter Hinweis auf ein unklares rheumatisches Leiden in den
Schultern, den Ellenbogen und dem rechten Fuss meldete sich die
Beschwerdeführerin am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin liess am 2. November 2021 eine
Haushaltsabklärung durchführen (IV-Akte 36) und beauftragte in der Folge Dr. D____,
FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, mit einem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachten, welches am 21. April 2023 erstattet wurde (Rheumatologisches
Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 2 ff; Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 88,
S. 76 ff.). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 3. Mai 2023
Stellung (IV-Akte 91).
In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Mai 2021, dass sie beabsichtige einen
Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (74% Erwerb / 26%
Haushalt) ermittelten IV-Grad von 24% abzulehnen (IV-Akte 92).
Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
Einwand (IV-Akte 97). Nach einer Rückfrage bei der Abklärungsperson Haushalt
(IV-Akte 100) und einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 103), hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2023 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 105).
II.
Mit Beschwerde vom 12. September 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich
aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten bezüglich der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Danach sei neu
über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich
aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei ein neuer Entscheid über die
IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu erlassen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
4.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage wird der Bericht von MSc F____ vom 17. August 2023
(Beschwerdebeilage/BB 2) und der Bericht von Dr. G____ vom 28. August 2023 (BB
3) eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.
Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reicht die Beschwerdegegnerin
die Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2023 ein (IV-Akte 107).
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. September 2023
(Postaufgabe 20. Dezember 2023) an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reicht die Beschwerdeführerin
den Bericht der Klinik H____ vom 16. November 2023 über die psychiatrische
Abklärung vom 14. November 2023 ein (Gerichtsakte/GA 14).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Februar 2024 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 9.
August 2023 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode mit den Anteilen von 74% Erwerb und 26% Haushalt ermittelten
IV-Grad von 24% ab (Verfügung, IV-Akte 105). In medizinischer Hinsicht stützte
sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. D____ (Rheumatologie) und Dr. E____
(Psychiatrie) vom 21. April 2023 (Rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 88,
S. 2 ff; Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 76 ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das Administrativgutachten
sei in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht
schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 22). Darüber
hinaus macht sie geltend, der psychische Status habe sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert. Schliesslich widerspiegle
auch die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2021 nicht mehr die aktuelle Situation
(a.a.O.).
2.3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V
215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022
entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem
Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022
vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.2.
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
3.5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde rheumatologisch-psychiatrisch
begutachtet. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____, FMH Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, attestierte der
Beschwerdeführerin folgende rheumatologische Diagnosen (IV-Akte 88, S. 57):
Myofasziale Schulter- und
unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen (ICD-10 M54.8) mit/bei
Chronifizierung und
Symptomausweitung
Haltungsinsuffizienz (ICD-1 O R29.3)
muskulärer Dysbalance
Dyskinese der rechten Skapula
Kyphoskoliose (ICD-10 M40.00)
Status nach SAS rechts mit
subakromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne Nov. 2020
Femoropatellararthrose rechts
Senkfüsse
St. n. Plantarfaszienrelease Okt. 2021
4.1.2. Daneben hielt er
folgende weiteren somatischen Diagnosen fest:
Chronischer Reflux
leichte Varikosis
St. n. Covid-19 Infekten August 2022
und März 2021
St. n. nach Verschluss eines
Vorhofseptumdefektes 2009
4.2.
Der psychiatrische Gutachter Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ging als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10: F54.0) aus. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte
er keine (IV-Akte 88, S. 95).
4.3.
Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit September 2020 (IV-Akte 88, S. 72 und 114). Hingegen
könne sie eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, körpernah
auf Arbeitshöhe, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten in der Höhe und ohne
kräftigen und repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität ganztags mit
einer um 30% verminderten Leistung ausüben (IV-Akte 88, S. 115, vgl. auch
IV-Akte 88, S. 117 f.). Somit bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit
insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O.). Der RAD beurteilte in seiner
Einschätzung vom 3. Mai 2023 das Gutachten für beweiskräftig (IV-Akte 91, S. 4).
4.4.
Auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten kann in formeller
und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den
bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V
351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen
und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden im Gutachten ausführlich
diskutiert und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei
umfassend beantwortet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert. Ausserdem
sichtete der rheumatologische Gutachter das umfangreiche Bildmaterial im
Dossier (IV-Akte 88, S. 50 f.). Weiter begründete der rheumatologische
Gutachter seine von der Hausärztin abweichende Einschätzung damit, dass diese
IV-fremde Faktoren berücksichtigt habe (IV-Akte 88, S. 56) und hielt
überzeugend fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht einer
Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit nichts im Wege stehen solle
(IV-Akte 88, S. 70). Dabei attestierte er der Beschwerdeführerin ein intaktes
Rehabilitationspotential, welches bei weitem nicht ausgeschöpft sei (IV-Akte
88, S. 70). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die psychiatrische
Anamnese sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt
psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen
(IV-Akte 88, S. 93). Ferner berücksichtigte der psychiatrische Gutachter auch
die Aussagen der Tochter der Versicherten, mit welcher er anlässlich der
Untersuchung ein Gespräch führte (IV-Akte 88, S. 92 f.).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich
das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft
zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin
nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
5.2.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei
widersprüchlich, wenn der rheumatologische Gutachter festhalte, dass die
Beschwerden in keiner Art und Weise mit den radiologisch beschriebenen Befunden
korrelieren würden, aber dennoch nur für körperlich sehr leichte
wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiere und
diesbezüglich auch noch eine Leistungsminderung von 30% zugestehe (Beschwerde,
Rz. 24).
5.2.2. Hierzu ist auszuführen, dass der rheumatologische Gutachter
festhielt die Schmerzen seien im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass
somatisch nicht erklärbar. Auch wenn gewisse belastungsabhängige Schulter-,
Nacken und Rückenschmerzen nachvollziehbar seien (IV-Akte 88, S. 55),
beurteilte er die Befunde als unspezifisch und die Funktionalität als nicht schlecht
(IV-Akte 88, S. 67). Weiter verwies er auf das fehlende Ansprechen auf
therapeutische und schmerzlindernde Massnahmen (Schmerzmittel, IV-Akte 88, S.
68). Weiter bemerkte er, dass die Beschwerden in ihrem Ausmass nicht den
radiologischen Befunden entsprechen würden. Diese Einschätzung wird dadurch
gestützt, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne erkennbare
Schmerzreaktion sitzen konnte und sich dabei keine plausibel durch Schmerzen
gestörte Funktionen zeigten (IV-Akte 88, S. 46 f.). Kniegelenke, Ellbogen und
Hüfte waren anlässlich der Untersuchung frei beweglich (IV-Akte 88, S. 49). Hinweise
für einen schonungsbedingten Mindergebrauch der Extremitäten fehlten (IV-Akte
88, S. 65). Der Barfussgang war in allen drei Positionen ohne erkennbares
Schonen und ohne Angaben von spezifischen Schmerzen möglich (IV-Akte 88, S. 48).
Auch die Flexion der Arme war harmonisch (a.a.O.). Die gemessene Handkraft war
diskrepant zur beobachteten Funktionalität beider Hände (IV-Akte 88, S. 47). Schliesslich
waren die Wadell-Zeichen (Zeichen für eine nicht organische Ursache der Befunde)
in signifikanter Anzahl vorhanden (IV-Akte 88, S. 65). Vor diesem Hintergrund
erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerden nicht im
geklagten Ausmass durch somatische Ursachen erklärbar seien, als vollumfänglich
nachvollziehbar.
5.3.
5.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei
unzutreffend, dass in den Berichten keine Rückenschmerzen beschrieben seien,
würden doch solche im Haushaltsabklärungsbericht erwähnt (Beschwerde, Rz. 24).
5.3.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterliche
Aussage in erster Linie auf medizinische Berichte bezogen zu haben scheint.
Solche finden sich nämlich im Dossier der Beschwerdeführerin tatsächlich keine.
Ferner ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter die
Rückenschmerzen insofern berücksichtigt hat, als er unter den Diagnosen "unspezifische panvertebrale
Rückenschmerzen"
aufführte (vgl. E. 4.1.1. vorstehend). Weiter beschrieb der Gutachter einer Wirbelsäulenfehlform
(Kyphoskoliose) und muskuläre Defizite im Bereich der unteren Wirbelsäule
(IV-Akte 88, S. 67). Dabei ging er von lokalen muskulären Problemen im Rahmen
der Wirbelsäulenfehlform, einer Haltungsinsuffizienz und einer ungenügenden
Rumpfstabilisation aus, womit das eingeschränkte Belastungsprofil schlüssig
ist. Es kommt hinzu, dass der Gutachter für muskelkräftigende Massnahmen eine
Eingliederung in eine körperlich belastbare Tätigkeit als zwingend ansah. Entsprechend
ist nicht zu beanstanden, dass er ohne solche Massnahmen von einem
eingeschränkten Belastungsprofil und einer Leistungsminderung wegen einem erhöhten
Pausen- und Rehabilitationsbedarfs ausging.
5.4.
5.4.1. In einem nächsten Schritt bringt die Beschwerdeführerin vor, es
sei widersprüchlich, dass der Gutachter keine Hinweise auf eine psychiatrische
Erkrankung erkannt habe, obwohl er die Schmerzproblematik in den Bereich der
psychischen somatoformen Schmerzstörung habe einordnen wollen (Beschwerde, Rz.
24).
5.4.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose von psychischen Erkrankungen
in das Fachgebiet von psychiatrischen Fachärzten fällt. Nur weil der
rheumatologische Gutachter das geklagte Ausmass der Beschwerden nicht als
somatisch bedingt ansah und die Möglichkeit einer psychischen Ursache in
Betracht zog, ohne unmittelbar Hinweise auf eine solche Erkrankung bemerkt zu
haben, liegt deshalb noch kein Widerspruch vor, der geeignet wäre, das
Gutachten in Zweifel zu ziehen.
5.5.
5.5.1. Zuletzt lässt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht vorbringen,
die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität durch den somatischen
Teilgutachter sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 24).
5.5.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter hielten in
der Gesamtbeurteilung fest, es seien keine Bestrebungen der Beschwerdeführerin
erkennbar, etwas zur Verbesserung der Funktionalität und Leistungsfähigkeit zu
unternehmen, was sich auf die vom rheumatologischen Sachverständigen
vorgeschlagenen Massnahmen (aktive muskelkräftigende Massnahmen,
interdisziplinäres stationäres Vorgehen) zu beziehen scheint. Da die
Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Sachverständigen angab, dass
sie die Physiotherapie beendet habe und nur noch mit Spritzen behandelt werde,
kann dies als Indiz für einen fehlenden Druck gewertet werden, durch aktive,
d.h. nicht reine Behandlungsmassnahmen, zur Verbesserung der Beschwerden
beizutragen. Weiter war der Beschwerdeführerin von Seiten des [...] Spitals eine
psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden, die sie jedoch abgelehnt hat.
Damit bestehen Anhaltspunkte, welche für die Aussage sprechen, ein Leidensdruck
sei nicht mit Gewissheit erkennbar. Insgesamt erscheint damit die
rheumatologische Beurteilung im Ergebnis als schlüssig.
5.6.
5.6.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens macht die
Beschwerdeführerin ebenfalls verschiedene Einwände geltend, auf die nachfolgend
einzugehen ist. So bringt die Beschwerdeführerin vor, das vom psychiatrischen
Sachverständigen erhobene Mini-ICF-App sei nicht nachvollziehbar. Diesem
stünden die am 7. Juni 2023 erhobenen AMDP-Befunde entgegen. Es fehle bei
sämtlichen Soft-Skills eine Darlegung des Sachverständigen, wie er zu seinen
diesbezüglichen Schlüssen gekommen sei. Insbesondere frage sich, wie der
Sachverständige zu seiner Einschätzung gelangt sei, dass sowohl die
Durchhaltefähigkeit als auch die Kontaktfähigkeit nicht beeinträchtigt seien. Dies
stehe nicht in Einklang mit den fremdanamnestischen Angaben der Tochter
(Beschwerde, Rz. 25).
5.6.2. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Sachverständige im
Mini-ICF-App nur angab, mit wie vielen Punkten er die einzelnen Items
bewertete, ohne seine Ausführungen näher zu begründen. Allerdings ist für die
Beweiskraft eines Gutachtens nicht vorausgesetzt, dass dieses eine Bewertung
der Einschränkung mittels eines Mini-ICF-App enthält. Insoweit lässt sich aus
der fehlenden Begründung nicht bereits auf den aufgehobenen Beweiswert des
Gutachtens schliessen. Es kommt hinzu, dass sich die diesbezügliche Wertung des
Sachverständigen nicht zwingend mit den fremdanamnestischen Angaben der Tochter
decken muss.
5.7.
5.7.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der
Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen sei ihr eine 80%-Tätigkeit
zumutbar, ohne dass es zu einer psychischen Dekompensation kommen würde. Diese
Aussage sei mit dem Bericht der Praxis für Psychotherapie F____ vom 17. August
2023 widerlegt. Wie dem Bericht von MSc F____ vom 17. August 2023 und dem
Bericht von Dr. G____ vom 28. August 2023 zu entnehmen sei, sei der psychische
Status bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023
dekompensiert (Beschwerde, Rz. 27).
5.7.2. Die Beschwerdeführerin begab sich im Juni 2023 in eine
psychotherapeutische Behandlung im [...]. Im Bericht vom 17. August 2023,
welcher nach dem Gutachten vom 21. April 2023 und nach der Verfügung vom 9.
August 2023 erstellt wurde, wurden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen
attestiert: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41); 2. Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Das Beck-Depressionsinventar
ergab mit dem Wert (34 Punkte) eine schwere Depression (Beschwerdebeilage/BB
2). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, welche am 14. März 2023
stattfand (vgl. IV-Akte 88, S. 76), attestierte der Gutachter der
Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung eine Leistungseinbusse
von 20%. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin
bis dahin nie in einer psychiatrischen Behandlung befunden hatte und vielmehr ein
gewisses Niveau an Aktivität aufwies, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit
für diese Beurteilung. Zudem erachtete der psychiatrische Gutachter eine
Arbeitstätigkeit als möglich, ohne dass es zu einer Dekompensation komme. Eine
gesundheitliche Verschlechterung ist mit dieser Einschätzung von vornherein
nicht ausgeschlossen, weshalb die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin
nach dem Verfügungszeitpunkt in psychotherapeutische Behandlung begab und der
behandelnde Psychotherapeut aufgrund seiner Befunde eine schwere depressive
Episode diagnostizierte, die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht bereits als solche in Frage stellt. Dies
spricht vielmehr für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin nach dem Verfügungszeitpunkt, welche nicht mehr Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen neuen
IV-Verfahrens ist.
5.8.
5.8.1. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es irritiere die
Aussage des Sachverständigen angesichts der von ihm festgestellten verminderten
Konzentration, dass keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsleistung
bestünden. Vom psychiatrischen Sachverständigen sei nicht überprüft worden, ob
eine depressive Episode vorliege. Weder sei die Diagnose diskutiert noch seien Testungen
durchgeführt worden, um die Diagnose zu verifizieren. In Anbetracht dessen,
dass der Sachverständige selber im Psychostatus Hinweise auf eine Depression
beschrieben habe, sei dies unverständlich (Beschwerde, Rz. 25).
5.8.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gutachter als
Untersuchungsbefunde Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine
depressive Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit
vermerkte. Für die Diagnose einer depressiven Störung reichen eine depressive
Stimmung und Konzentrationsstörungen für sich alleine nicht aus. Solche
Symptome können auch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung, wie sie der
psychiatrische Sachverständige diagnostizierte, auftreten. Für diese Auffassung
spricht unter anderem die fremdanamnestische Angabe der Tochter, dass sich die
Schmerzen auf die Stimmung auswirken würden. Davon abgesehen führt die
Beschwerdeführerin verschiedene alltäglichen Aktivitäten aus (Abendessen
kochen, für sich alleine kochen, kleinere Einkäufe und eine halbe Stunde pro
Tag spazieren) und lebt soziale Kontakte mit Kolleginnen und Freundinnen.
Insgesamt scheinen diese Umstände im Zeitpunkt der Untersuchung keine schwerer
ausgeprägte depressive Störung nahezulegen. Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin bis zum Gutachtenszeitpunkt nie in psychiatrischer
Behandlung stand, bestehen keine ausreichenden Indizien, die das medizinische
Gutachten in Zweifel ziehen könnten. Erst nach der Begutachtung wurde der psychiatrischer
Bericht vom 17. August 2023 über die im Juni 2023 aufgenommene Behandlung erstellt.
Dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen
Ausführungen zu wecken. Das Gleiche gilt für den Bericht der Hausärztin Dr. G____
vom 28. August 2023. Wie bereits der RAD zu Recht festgehalten hat, wurden die
depressiven Affekte und die chronische Schmerzproblematik bei den
Einschätzungen der Gutachter bereits berücksichtigt (IV-Akte 107, S. 3). Insgesamt
bestehen von den zeitlichen Abläufen her zu wenig konkrete Anhaltspunkte, die
dem Gutachten klar widersprechen würden. Die von der H____ im Bericht vom 16.
November 2023 anlässlich der Abklärung vom 14. November 2023 diagnostizierte schwere
Depression wurde erst nach Verfügungserlass attestiert (GA 14), weshalb sie für
die Beurteilung im vorliegenden Verfahren in zeitlicher Hinsicht nicht mehr
massgebend ist.
5.9.
5.9.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es fehle an
einer neuropsychologischen Testung (Beschwerde, Rz. 29).
5.9.2. Diese Kritik verfängt schon deshalb nicht, weil die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
entscheidend ist und den angesprochenen Testverfahren im Rahmen einer
psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt
(Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober
2014 E. 4.2.7). Damit stellt der Verzicht auf solche Verfahren den Beweiswert
eines Gutachtens nicht ohne weiteres in Frage.
5.10.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 26)
erweist sich die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorliegend als überzeugend. Aus dem Umstand, dass die Taggeldversicherung volle
Leistungen erbracht hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Ebenso wenig kann aus dem Umstand komplexer Abklärungen und
intensiver Behandlungen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen
werden.
5.11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid zu Recht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten abstützte
und korrekterweise davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit
ganztags mit einer um 30% verminderten Leistung zumutbar ist. Bei diesem
Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere
medizinische Abklärungen in Form eines gerichtlichen Gutachtens.
6.
6.1.
Schliesslich ist auf die Rüge einzugehen, die tatsächlichen
Verhältnisse hätten sich seit der Haushaltsabklärung vom 2. November 2021
erheblich verändert (Beschwerde, Rz. 28). So macht die Beschwerdeführerin
geltend, während 2021 noch sämtliche Töchter im Haushalt gelebt hätten, lebe
heute lediglich noch eine Tochter im gleichen Haushalt. Im Bericht vom 8.
November 2021 sei ein Grossteil der Haushaltstätigkeiten sämtlichen Töchtern
zugemutet worden, was heute so nicht mehr gelten könne (a.a.O.). Deshalb sei
eine neue Haushaltsabklärung erforderlich, um den Anteil Erwerbs- und
Haushaltstätigkeit neu festzulegen.
6.2.
Hierzu gilt es auszuführen, dass im Zeitpunkt als der
Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin eintrat, die jüngste Tochter
bereits volljährig gewesen ist. Damit befanden sich alle Kinder der
Beschwerdeführerin bereits damals schon in einem Alter, in dem deren Betreuung
einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Wie dem
Haushaltsabklärungsbericht entnommen werden kann, unterstützten die Töchter die
Beschwerdeführerin diese bereits damals substanziell bei der
Haushaltstätigkeit. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Auszug der Töchter in
einem so erheblichen Ausmass Haushaltsaufgaben weggefallen wären und sie
deshalb gesund neu ein 100%-Pensum hätte aufnehmen können, was ihr vorher nicht
möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand allein, dass die
Töchter der Beschwerdeführerin ausgezogen sind, keine Notwendigkeit für eine neue
Haushaltsabklärung begründen.
7.
7.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: